Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 2 vom 10.01.2020  - Seite 26 bis 26 - Verordnung zur Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung

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26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 Verordnung zur Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung Vom 6. Januar 2020 Auf Grund des § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 besoldungsgesetzes in der am 1. März 2012 geltenden Fassung und 3. für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. Januar 2011 geltenden Fassung. Maßgebliches Tabellenentgelt ist 1. für die Entgeltgruppen E 1 bis E 12 der jeweilige Betrag nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am 1. März 2015 geltenden Fassung und 2. für die Entgeltgruppen E 13 bis E 15 der jeweilige Betrag nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am 1. März 2012 geltenden Fassung. (3) Angestellten wird die Bankzulage mindestens in der Höhe gewährt, in der sie Angestellten, die in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingestuft sind, gewährt wird." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5. c) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Ausschuss kann Ausnahmen von § 22 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes zulassen." Artikel 2 Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung Die Bundesbankpersonal-Verordnung vom 9. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3856) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: ,,(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten erhalten 1. für eine Verwendung in der Zentrale eine Bankzulage in Höhe von 9 Prozent des nach Absatz 2 maßgeblichen Grundgehalts oder Tabellenentgelts und 2. für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen eine Bankzulage in Höhe von 5 Prozent des nach Absatz 2 maßgeblichen Grundgehalts oder Tabellenentgelts. (2) Maßgebliches Grundgehalt ist 1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 12 der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. März 2015 geltenden Fassung, 2. für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundes- Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Frankfurt am Main, den 6. Januar 2020 Der Präsident der Deutschen Bundesbank Weidmann Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank S. Mauderer