Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 28 vom 23.06.2020  - Seite 1248 bis 1284 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

860-6-25860-4-1860-1860-2860-3860-3860-5860-6860-7860-10-1800-22-1330-1800-19-4320-18251-108252-3827-21827-24860-62178-17100-18232-50860-6-23860-6-188251-10-4860-7-2860-4-1-15860-4-1-1226-12453-22860-4-1
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom 12. Juni 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ,,§ 123 Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen". Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber". Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern". Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern". Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 18n wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 18o Verarbeitung der Unternehmernummer". b) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst: ,,§ 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen". c) Nach der Angabe zu § 95 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern § 95b § 95c Systemprüfung Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern". h) Folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 125 i) Folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 126 j) Folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 127 2. In § 18h Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,und digital zu signieren; § 95 gilt" gestrichen. 3. § 18k wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Arbeitgeber haben für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergibt die Betriebsnummer im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit. Die für die Seefahrt zuständige Berufsgenossenschaft und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben zu diesem Zweck die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten über die Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt zu übermitteln. Näheres hierzu regelt eine Verwaltungsvereinbarung." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Datei der Beschäftigungsbetriebe der" werden gestrichen. bb) Nach dem Wort ,,Arbeit" werden die Wörter ,,, die diese im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe speichert" eingefügt. 4. Nach § 18n wird folgender § 18o eingefügt: ,,§ 18o Verarbeitung der Unternehmernummer Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestellen dürfen die Unternehmernummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die Angaben nach Absatz 3 des Siebten Buches verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Auf- d) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst: ,,§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004". e) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 106a Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004". f) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit". g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1249 gabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist." 5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,das aus" die Wörter ,,dem aus" eingefügt. b) In Satz 3 wird nach der Angabe ,,§ 165" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. 6. Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen." 7. In § 23a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,(nicht einmalig gezahltem)" gestrichen. 8. § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter ,,auf die Deutsche Rentenversicherung Bund" gestrichen. b) In Satz 10 werden die Wörter ,,an die Deutsche Rentenversicherung Bund" gestrichen. 9. In § 23c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Nettoarbeitsentgelt" die Wörter ,,im Sinne des" eingefügt und wird jeweils die Klammer vor und nach den Wörtern ,,§ 47 des Fünften Buches" gestrichen. 10. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 werden die Wörter ,,von dem Versicherungsträger" gestrichen und wird das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,der" ersetzt. b) Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches." 11. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). Bei der Datenübertragung sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Beauftragt ein Arbeitgeber einen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Arbeitgeber weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung." c) Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;". d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 7a wird aufgehoben. bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Dem Buchstaben b wird nach dem Komma folgender Halbsatz angefügt: ,,in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung,". bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: ,,f) für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung." e) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt: ,,(3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1." f) In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Arbeitsentgelt" das Wort ,,nach" eingefügt und wird jeweils die Klammer vor und nach der Angabe ,,§ 14 Absatz 3" gestrichen. g) Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort ,,Arbeitsentgelt" das Wort ,,nach" eingefügt und wird jeweils die Klammer vor und nach der Angabe ,,§ 14 Absatz 3" gestrichen. bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort ,,Arbeitsentgelt" das Wort ,,nach" eingefügt, wird jeweils die Klammer vor und nach der Angabe ,,§ 14 Absatz 3" gestrichen und wird nach dem Komma folgender Halbsatz angefügt: ,,die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung,". cc) In Buchstabe c wird nach dem Wort ,,Arbeitsentgelts" das Wort ,,nach" eingefügt und wird jeweils die Klammer vor und nach der Angabe ,,§ 14 Absatz 3" gestrichen. h) Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben. i) Absatz 13 wird aufgehoben. 12. § 28b Absatz 4 wird aufgehoben. 13. § 28c wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschi- 1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 nell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,". b) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Systemprüfungen durchzuführen," gestrichen. 14. § 28e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." b) Nach Absatz 3a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für die Schätzung § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, gilt." c) In Absatz 3b Satz 2 wird die Angabe ,,8" durch die Angabe ,,6a", die Angabe ,,20. März 2006" durch die Angabe ,,31. Januar 2019" und die Angabe ,,Nr. 94a vom 18. Mai 2006" durch die Angabe ,,AT 19.02.2019 B2" ersetzt. d) Absatz 3d wird aufgehoben. e) Absatz 3f wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen." bb) Satz 3 wird aufgehoben. 15. Nach § 28f Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung." 16. In § 28l Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Deutsche Rentenversicherung Bund," die Wörter ,,der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See," eingefügt. 17. § 28p wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft." b) Absatz 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhal- tung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen." c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird das Wort ,,Unfallversicherungsmitgliedsnummer" durch die Wörter ,,Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches" ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9." 18. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,und geheim" durch die Wörter ,,, geheim und öffentlich" ersetzt. 19. § 85 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen". b) Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben. c) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend." d) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b und 3c eingefügt: ,,(3b) Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen, 1. Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend, 2. eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1251 3. eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen. Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten. (3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer weiteren Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung beteiligen kann. Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig." 20. § 95 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter ,,an die" durch die Wörter ,,mit der" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze nach diesem Buch und für das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen sowohl in historisierter als auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch Beteiligten automatisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales." 21. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a bis 95c eingefügt: ,,§ 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern (1) Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern und Selbständigen eine allgemein zugängliche elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung. Die Ausfüllhilfe führt keine Berechnungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben durch. Die systemgeprüfte Ausfüllhilfe übermittelt die Daten von den Arbeitgebern sowie an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung; dies gilt entsprechend für Selbständige. (2) Arbeitgeber und deren Beauftragte müssen sich vor der Nutzung der Ausfüllhilfe unter Nach- weis ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei der Stelle nach Absatz 6 Satz 1 registrieren. (3) Für die Wiederverwendung erfasster Daten können registrierte Arbeitgeber und Selbständige Unternehmens-, Personal- und Meldedaten in einem Online-Datenspeicher abspeichern. Der Online-Datenspeicher hält die Daten für die Betriebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vor. Der Zugriff auf diese Daten ist durch Authentifizierungsprogramme abzusichern. Die Ausfüllhilfe unterstützt in Verbindung mit dem Online-Datenspeicher Verfahren der Sozialversicherung, in denen auf Grund einer Ermächtigung nach diesem Gesetzbuch Daten in elektronischer Form angefordert werden. (4) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung und Verarbeitung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers zuständig. Weitere Verfahrensbeteiligte und andere Verwerter können für gesetzliche Zwecke die Ausfüllhilfe und den Online-Datenspeicher nutzen; dies ist jeweils durch eine Vereinbarung mit der Stelle nach Absatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere die anteilige Kostentragung festlegt. (5) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die unterstützten Fachverfahren sowie die Identifizierung von Selbständigen in den Verfahren regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind. (6) Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe anbieten. Er kann die Durchführung dieser Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen. Die Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden. (7) Die Sozialversicherungsträger tragen die Investitionskosten der Ausfüllhilfe und des OnlineDatenspeichers gemeinsam. Von diesen Kosten übernehmen 1. 60 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die Pflegekassen handelt, 2. 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung und 3. 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. 1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 § 95b Systemprüfung (1) Meldepflichtige haben Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. Dies gilt auch für Anträge und Bescheinigungen, soweit dies nach diesem Gesetzbuch oder dem Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt ist. (2) Eine Systemprüfung ist für Programme und elektronische Ausfüllhilfen, die für den Datenaustausch zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern und weiteren annehmenden Stellen nach Absatz 1 eingesetzt werden, durchzuführen. Die Systemprüfung umfasst die Beratung sowie die fachliche und technische Prüfung der Anwendungssoftware für die Erfassung, Prüfung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung sowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf der erforderlichen Daten. Entgeltabrechnungsprogramme haben die Berechnungen und die Erzeugung von Daten sowie deren Prüfung maschinell durchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die manuellen Berechnungen durch die elektronische Übermittlung und Speicherung der Daten. Ist die Anwendungssoftware auf unterschiedliche informationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzustellen, dass sie als geschlossene Software-Anwendung anhand einer eindeutig identifizierbaren Version in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet ist. (3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die zur informationstechnischen Infrastruktur eines Meldepflichtigen gehörende Hardware, die Betriebssysteme sowie die interne Kommunikationssoftware. (4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Beteiligung der Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Auftrag aller Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. durchgeführt. § 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern (1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soll dies durch Datenübertragung geschehen; § 95 gilt. (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn 1. dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches vorgeschrieben ist, 2. die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungs- nummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1, oder 3. Sozialversicherungsträger Daten an einen anderen Sozialversicherungsträger oder an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch weiterleiten." 22. § 95c Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" gestrichen. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch bestehen." 23. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen werden Annahmestellen errichtet." b) In Satz 3 wird das Wort ,,ferner" durch die Wörter ,,darüber hinaus" ersetzt. 24. § 98 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben. 25. § 100 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;". 26. In § 101 Absatz 1 werden die Wörter ,,die Mitgliedsnummer des Unternehmers" durch die Wörter ,,die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches" ersetzt. 27. § 106 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1253 ,,§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,maschinell erstellten" durch die Wörter ,,elektronisch gestützten, systemgeprüften" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit 1. für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, 2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten oder 3. auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen, gilt Absatz 1 entsprechend." d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: ,,(3) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1 entsprechend. (4) In den Fällen, in denen für in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für eine bei ihm beschäftigte Person beantragt." e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe ,,und 2" wird durch die Angabe ,,bis 4" ersetzt. 28. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: ,,§ 106a Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz selbständig Erwerbstätige die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hat die selbständig erwerbstätige Person die Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu beantragen. Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, ist die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der selbständig erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen. (2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für in der Seefahrt selbständig tätige Personen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1 entsprechend. (3) Das Nähere zu den Inhalten des Antrages nach den Absätzen 1 und 2 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören." 29. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, hat dieser die notwendigen Daten für diese Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln." b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 2 ein Formular genutzt werden, das im Fachportal der Deutschen Rentenversi- 1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 cherung zur Verfügung steht. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die landwirtschaftliche Alterskasse. Die Datenstelle der Rentenversicherung nimmt die hierfür erforderlichen Übermittlungen auch für die landwirtschaftliche Alterskasse vor." 29a. § 109 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht." bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitzustellen. Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat. Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen." 29b. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt: ,,§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit (1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Daten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für Personen, für die nach den Vorschriften des Dritten Buches Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit bestehen, eine Meldung zum Abruf für die Bundesagentur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält: 1. den Namen des Versicherten, 2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, 3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, 4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und 5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht. (2) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende der stationären Krankenhausbehandlung zu enthalten hat." 30. § 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ,,Lohnunterlagen" durch die Wörter ,,eine Entgeltunterlage" ersetzt. b) In Nummer 3a wird das Wort ,,Lohnunterlage" durch das Wort ,,Entgeltunterlage" ersetzt. c) Nummer 3b wird aufgehoben. 31. Folgender § 123 wird angefügt: ,,§ 123 Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen § 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung, soweit Versicherungsträger nach dem 30. Juni 2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben, sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Einrichtungen dürfen weitergeführt werden." 32. Folgender § 125 wird angefügt: ,,§ 125 Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeitsund Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber (1) Die Krankenkasse kann nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber erstellen, die die folgenden Daten enthält: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1255 1. den Namen des Beschäftigten, 2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, 3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, 4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und 5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigem Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht. In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, kann sie die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitstellen. Arbeitgeber können die Daten nach Satz 1 bei der zuständigen Krankenkasse durch systemgeprüfte Programme abrufen. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen. (2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf der Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so kann sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten übermitteln. Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat. (5) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören. (6) Die teilnehmenden Krankenkassen haben monatlich dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen über die Erfahrungen mit dem Meldeverfahren zu berichten." 33. Folgender § 126 wird angefügt: ,,§ 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden." 34. Folgender § 127 wird angefügt: ,,§ 127 Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat unter Beteiligung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ergebnisse einer Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der notwendigen Daten für die Prüfung nach § 28p Absatz 6a im Bereich der Finanzbuchhaltung vorzulegen." Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers" durch die Wörter ,,werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto" und werden die Wörter ,,kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden" durch die Wörter ,,an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt" ersetzt. 2. Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist." 1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,nach dem Ersten Abschnitt" die Wörter ,,mit Ausnahme der Leistung nach § 31a" eingefügt. 2. § 42 Absatz 3 wird aufgehoben. richts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen)." 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: ,,§ 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung (1) Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden: 1. Name, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Geschlecht, 5. Wohnanschrift, 6. voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme, 7. erreichter Abschluss. (2) Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann. Erforderlich sind folgende Daten: 1. Name, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten Anschrift geändert hat. Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die Erhebung der Daten erlauben. Die Daten werden nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermittelt, wenn der junge Mensch der Übermittlung widerspricht. Auf sein Widerspruchsrecht ist er hinzuweisen. (3) Die Agentur für Arbeit hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung." 3. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,Anzeigeund Bescheinigungspflichten" durch die Wörter ,,Anzeige- und Nachweispflichten" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung". b) Die Angabe zu § 281 wird wie folgt gefasst: ,,§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung". c) Die Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweisund Bescheinigungspflichten". d) Die Angabe zu § 311 wird wie folgt gefasst: ,,§ 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung". e) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst: ,,§ 313a Bescheinigungsverfahren". f) Folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze". 1a. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich: 1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, 2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unter- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1257 b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 3a. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz wird nach den Wörtern ,,§ 25 Absatz 1 Satz 2" die Angabe ,,Nummer 1" eingefügt. 4. § 281 wird wie folgt gefasst: ,,§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über 1. Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt, 2. Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch, 3. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, 4. sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung, 5. Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsund Arbeitsmarkt sowie 6. weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben. Die Bundesagentur hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistik in angemessener Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu analysieren. Für Ausländerinnen und Ausländer, die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes über das Ausländerzentralregister aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert. (2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke 1. Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder übermittelt werden, 2. Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b des Zweiten Buches erhoben und übermittelt werden, 3. Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vierten Buches, 4. Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches, 5. Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden, 6. Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden. (3) Für die Statistiken der Bundesagentur gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten. (4) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund in ihren Statistiken zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale zu erheben. Die erhobenen Merkmale dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden. Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten." 5. § 282 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Geschäftsbereich" die Wörter ,,und der Migrationshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1" eingefügt. b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 282a Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 282a Absatz 5" ersetzt. 6. § 282a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Sozialdaten" durch die Wörter ,,Tabellen mit statistischen Ergebnissen" ersetzt und wird folgender Satz angefügt: ,,Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen." b) Absatz 2b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,zusammengefasste statistische Daten" durch die Wörter ,,Tabellen mit statistischen Ergebnissen" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen." cc) In den neuen Sätzen 3, 4 und 6 wird jeweils das Wort ,,Daten" durch das Wort ,,Angaben" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,zusammengefasste statistische Daten" durch die Wörter ,,Tabellen mit statistischen Ergebnissen" ersetzt. bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen. Diese übermittelten Angaben dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden." 1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,der Arbeitsmarktstatistiken" durch die Wörter ,,mit statistischen Ergebnissen" ersetzt. e) Absatz 5 wird aufgehoben. f) Absatz 6 wird Absatz 5. 6a. Der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweisund Bescheinigungspflichten". 6b. § 311 wird wie folgt gefasst: ,,§ 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung (1) Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet, 1. eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer a) unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen und b) spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen; 2. eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. (2) Der Nachweis durch die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches genannten Daten zur stationären Behandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 45, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben." 7. § 312 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsa- chen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere 1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, 2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und 3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend." b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Arbeitgeber" durch die Wörter ,,Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2." d) Absatz 4 wird aufgehoben. 8. § 312a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitgeber" durch die Wörter ,,Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,verpflichtet ist" die Wörter ,,; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter ,,Die Sätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter ,,Satz 1 gilt" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,und 4" gestrichen. 9. § 313 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheini- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1259 gung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen." 10. § 313a wird wie folgt gefasst: ,,§ 313a Bescheinigungsverfahren (1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu übermitteln; die Bundesagentur hat der Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 1 erster Halbsatz das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist; hat der Bescheinigungspflichtige die Bescheinigung unmittelbar an die Bundesagentur übermittelt, hat er der Person, für die er die Bescheinigung erstellt hat, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten. (2) Sozialversicherungsträger haben die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronisch zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu informieren. Die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen Stellen haben für Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. Das Formular ist unverzüglich demjenigen zu übermitteln, der die Ausstellung verlangt hat." 11. § 314 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Dabei soll das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist." 12. § 318 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,Weiterbildung" die Wörter ,,, der Teilhabe am Arbeitsleben" eingefügt. b) Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,; dabei haben sie die Formulare zu nutzen, die im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt sind, soweit die Bundesagentur nicht eine anderweitige Art der Datenübertragung vorschreibt." 13. § 320 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 14. § 337 Absatz 1 wird aufgehoben. 15. § 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,". b) Die Nummern 19 bis 21 werden wie folgt gefasst: ,,19. entgegen a) § 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, b) § 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 20. entgegen § 313 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt, 21. entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,". c) Nummer 22 wird aufgehoben. 16. In § 405 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,, 19 und 20" durch die Wörter ,,und 19 Buchstabe a" ersetzt. 17. Folgender § 451 wird angefügt: ,,§ 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden 1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt." 1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 Artikel 4a Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 451 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1) § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden 1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt. (2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2023 geendet hat." 2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen)." b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter ,,; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro" gestrichen. 3. § 13 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,schriftlich" werden die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. b) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend." werden angefügt. 3a. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben." 4. § 71 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Krankenkasse" die Wörter ,,oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Krankenkasse" die Wörter ,,oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen" eingefügt. 5. § 77b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 3. 6. In § 91a Absatz 4 werden die Wörter ,,Absatz 2 bis 4" durch die Wörter ,,Absatz 2 und 3" ersetzt. 7. § 175 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen. b) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 1" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Hat der Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 194 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 194a Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen § 194b § 194c § 194d ,,§ 331 Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl Verordnungsermächtigung Evaluierung". Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung". b) Folgende Angabe wird angefügt: 1a. § 5 Absatz 4a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich: 1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1261 die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten. Nach Eingang der Anmeldung hat die Krankenkasse der zur Meldung verpflichteten Stelle im elektronischen Meldeverfahren das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückzumelden. Für die Fälle, in denen der Versicherungspflichtige keine Angaben über die gewählte Krankenkasse macht und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest." d) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen" durch die Wörter ,,Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt" durch die Wörter ,,Werden die Angaben nach Satz 1 über die gewählte Krankenkasse nicht oder nicht rechtzeitig gemacht" ersetzt. cc) In Satz 6 werden die Wörter ,,eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen" durch die Wörter ,,über die gewählte Krankenkasse zu informieren" ersetzt. e) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 1" ersetzt. f) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Sätze 3 und 4 gelten" durch das Wort ,,gilt" ersetzt. g) In Absatz 6 wird das Wort ,,Mitgliedsbescheinigungen" durch das Wort ,,Informationspflichten" ersetzt und werden nach der Angabe ,,5" die Wörter ,,sowie für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den zur Meldung verpflichteten Stellen nach Absatz 3" angefügt. 8. Nach § 194 werden die folgenden §§ 194a bis 194d eingefügt: ,,§ 194a Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen (1) Bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 können im Rahmen eines Modellprojektes abweichend von § 54 Absatz 1 des Vierten Buches die Wahlen der Vertreter der Versicherten bei den in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen auch in einem elektronischen Wahlverfahren über das Internet (OnlineWahl) durchgeführt werden. Eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist nur möglich, wenn die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung vorsieht, dass alternativ zu der brieflichen Stimmabgabe auch eine Stimmabgabe per Online-Wahl vorgenommen werden kann. Eine entsprechende Satzungsregelung muss spätestens bis zum 30. September 2020 in Kraft treten. (2) Die am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen haben die Stimmabgabe per OnlineWahl gemeinsam und einheitlich vorzubereiten und durchzuführen. Nehmen mehrere Krankenkassen an dem Modellprojekt teil, bilden sie hierfür eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches. (3) Die nachgewiesenen Kosten der am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen für die Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl werden auf alle in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen in entsprechender Anwendung von § 83 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung umgelegt. (4) Die für Sozialversicherungswahlen geltenden allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Absatz 2 des Vierten Buches sind unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten auch bei Online-Wahlen entsprechend zu wahren. § 194b Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl (1) Für die Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend, sofern in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) § 53 Absatz 4 des Vierten Buches gilt bei der Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl mit der Maßgabe, dass die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter berechtigt sind, die räumlichen und technischen Infrastrukturen, die von den in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen oder den von diesen beauftragten Dritten für die Durchführung der Wahl genutzt werden, in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Wahlbeauftragten sind befugt, Dritte mit der Prüfung zu beauftragen. (3) Für die Durchführung der Wahlen gelten im Übrigen folgende Vorgaben: 1. ein Wahlberechtigter darf seine Stimme entweder per Briefwahl oder per Online-Wahl abgeben, 2. bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per OnlineWahl zählt die per Online-Wahl abgegebene Stimme, die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig, 3. die Krankenkassen, die eine Stimmabgabe per Online-Wahl ermöglichen, können die zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellung der Listenträger abweichend von § 26 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zusätzlich auch im Internet veröffentlichen, 4. die Information der Wahlberechtigten nach § 27 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat insbesondere Folgendes zu enthalten: a) eine Beschreibung des Verfahrens für die Stimmabgabe per Online-Wahl einschließlich 1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 der für die Authentisierung des Wahlberechtigten zu verwendenden Authentisierungsmittel und der technischen Mechanismen, mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte von der Authentizität der Wahlplattform überzeugen kann, sowie b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur einmal erfolgen kann und dass bei doppelt abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ungültig ist, 5. die Wahlbekanntmachung hat ergänzend zu § 31 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung den Tag zu bezeichnen, bis zu dem eine Stimme per Online-Wahl abgegeben sein muss, 6. der Stimmzettel für die Stimmabgabe per Online-Wahl muss dem Stimmzettel nach § 41 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung im Hinblick auf Darstellung und Inhalt entsprechen, 7. die Wahlunterlagen müssen zusätzlich Folgendes enthalten: a) eine Beschreibung des Verfahrens für die Stimmabgabe per Online-Wahl einschließlich der für die Authentisierung des Wahlberechtigten zu verwendenden Authentisierungsmittel und der technischen Mechanismen, mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte von der Authentizität der Wahlplattform überzeugen kann, sowie b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur einmal erfolgen kann und dass bei doppelt abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ungültig ist, 8. der Wahlberechtigte, der seine Stimme per Online-Wahl abgibt, hat a) die für den Zugang zur Wahlplattform erforderliche Authentisierung unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Authentisierungsmittel durchzuführen, b) den elektronischen Stimmzettel persönlich zu kennzeichnen, c) den Wahlvorgang durch Versenden des elektronischen Stimmzettels innerhalb der Wahlplattform abzuschließen und d) keine weitere Stimme per Briefwahl abzugeben, 9. die Krankenkassen haben sicherzustellen, dass eine Stimmabgabe per Online-Wahl barrierefrei durchgeführt werden kann, 10. ergänzend zu der Prüfung nach § 45 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat der Wahlausschuss zu ermitteln, ob durch Wahlberechtigte eine doppelte Stimmabgabe sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl erfolgt ist, 11. eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist ungültig, wenn sie zu spät erfolgt, keine Kennzeichnung auf dem elektronischen Stimmzettel er- folgt ist oder die Kennzeichnung den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt. (4) Bei Krankenkassen, die eine Stimmabgabe per Online-Wahl ermöglichen, beginnt die Ermittlung des Wahlergebnisses erst nach dem Wahltag. Die Wahlleitungen ermitteln unverzüglich getrennt nach Wählergruppen sowie jeweils für die Stimmabgabe per Briefwahl und die Stimmabgabe per Online-Wahl, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben worden sind. Die Auswertung der per Online-Wahl abgegebenen Stimmen muss vor der Auswertung der per Briefwahl abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen ist über deren Gültigkeit zu entscheiden. Auf den Stimmzetteln der ungültigen per Briefwahl abgegebenen Stimmen ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken. Ungültige per Online-Wahl abgegebene Stimmen sind im Wahlergebnis jeweils mit dem Grund der Ungültigkeit auszuweisen. § 194c Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung der Online-Wahl im Rahmen des Modellprojektes nach § 194a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu regeln. In der Verordnung ist Folgendes festzulegen: 1. die technischen Vorgaben einschließlich der Vorgaben für die Erstellung und Umsetzung eines angemessenen Informationssicherheitskonzeptes nach dem IT-Grundschutz des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, 2. die Vorgaben für die Erstellung und Umsetzung eines gemäß dem IT-Grundschutz des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik angemessenen Notfallkonzeptes, das sowohl die Notfallvorsorge als auch die Notfallbewältigung einschließt, 3. die Vorgaben für die sichere Wahlvorbereitung und Wahldurchführung einschließlich Stimmauszählung, für die Überwachung der Wahlplattform und für die sichere Archivierung der Wahldurchführungs- und Ergebnisdaten, 4. die notwendigen Dokumentations-, Test-, Übungs-, Freigabe- und Zertifizierungsmaßnahmen, 5. geeignete Verfahren für die Authentisierung des Wahlberechtigten gegenüber der Wahlplattform mittels geeigneter Authentisierungsmittel und die Authentifizierung des Wahlberechtigten durch die Wahlplattform, 6. informationstechnische Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Stimmauswertung zur Herstellung einer im Rahmen der technischen Möglichkeiten möglichst weitgehenden Transparenz bei der Wahlauswertung und 7. die Vorgaben für Kommunikations- und Meldewege, insbesondere bei Sicherheitsvorfällen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1263 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist bei der Erstellung und Prüfung der Umsetzung der Vorgaben angemessen zu beteiligen. (2) Die Festlegung der Vorgaben, Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten (Technischen) Richtlinien und sonstigen Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlen und Online-Wahlprodukte. Darüber hinausgehende Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlen im Rahmen der Sozialversicherungswahlen werden vom Bundesministerium für Gesundheit insbesondere unter Berücksichtigung des konkreten Sicherheitsrisikos und einer auf der Grundlage des BSI-Standards 200-3 erstellten Risikoanalyse im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelt und in der Rechtsverordnung festgelegt. § 194d Evaluierung (1) Das Modellprojekt nach § 194a wird durch das Bundesministerium für Gesundheit wissenschaftlich begleitet und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: 1. die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse per Online-Wahl und per Briefwahl abgegebenen Stimmen, 2. die Anzahl von doppelten Stimmabgaben sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl, 3. die Zahl der Versuche von manipulativen Angriffen auf die Sicherheitsarchitektur und deren Manipulationsresistenz, 4. die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahren eine möglichst weitgehende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertung und damit Transparenz in der Öffentlichkeit zu erreichen sowie 5. die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum. (2) Die für die Stimmabgabe per Online-Wahl eingesetzte Software hat eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung zu ermöglichen. Dies schließt Sicherheits- und Datenschutzaspekte ein. Die Krankenkassen haben dem Bundesministerium für Gesundheit die für die wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen." 9. § 219 Absatz 4 wird aufgehoben. 10. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,und Absatz 4a Satz 1" gestrichen. 11. In § 329 wird das Wort ,,ist" durch die Wörter ,,sowie § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind" ersetzt. 12. Folgender § 331 wird angefügt: 2. ,,§ 331 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden 1. Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt." Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 196a wie folgt gefasst: ,,§ 196a (weggefallen)". 1a. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich: 1. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, 2. Teilnehmer an dualen Studiengängen und 3. Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen)." § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben. b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterlei- 1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 tenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind." 3. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 53" durch die Angabe ,,§ 73" ersetzt. 4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 44" durch die Angabe ,,§ 64" ersetzt. 5. § 51 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet." b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,angerechnet" die Wörter ,,; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind" eingefügt. 6. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 3 und 3a werden jeweils nach dem Wort ,,Arbeit" die Wörter ,,oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches" eingefügt. bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Bildungsmaßnahme" die Wörter ,,im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung" eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 78a Absatz 1a Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 57 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 56 Absatz 3 oder § 57 Satz 2" ersetzt. 8. Dem § 109 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente." 9. Nach § 118 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist." 10. § 119 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,sowie" ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt." 11. § 120 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" werden gestrichen. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,die Höhe und Fälligkeit" durch die Wörter ,,das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit" ersetzt. 12. In § 128 Absatz 3 wird in der Tabelle nach der Zeile mit den Angaben zu Italien folgende Zeile eingefügt: ,,Kroatien Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,". 13. In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,mit der gesetzlichen Krankenversicherung" die Wörter ,,, der landwirtschaftlichen Alterskasse, der Künstlersozialkasse" und nach den Wörtern ,,der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder" die Wörter ,,den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung," eingefügt. 14. § 151a Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,werden" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und werden die Wörter ,,nicht mehr dem Stand der Technik entspricht oder dieses" gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Herstellung des Einvernehmens prüft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik das Sicherheitskonzept." c) Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,und sicherheitserhebliche Änderungen" werden gestrichen. bb) Nach dem Wort ,,Verfahrens" werden die Wörter ,,und die Anwendung des aktualisierten Sicherheitskonzeptes nach Satz 2" eingefügt. cc) Die Wörter ,,jeweiligen Aufsichtsbehörde" werden durch die Wörter ,,Aufsichtsbehörden der Stellen, die Daten nach Absatz 1 zum automatisierten Abruf bereitstellen" ersetzt. d) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Zustimmung ist unter Vorlage des Sicherheitskonzeptes und Beifügung der Erklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik über die Herstellung des Einvernehmens zu beantragen." e) Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort ,,Aktualisierung" die Wörter ,,des Sicherheitskonzeptes nach Satz 2" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1265 15. In § 187a Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon und der zweite Halbsatz durch einen Schlusspunkt ersetzt. 15a. In § 194 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 1" durch die Wörter ,,Satz 1 und 2" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Sozialleistungen" die Wörter ,,, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen" eingefügt. 16. § 196 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Sterbefallmitteilung" durch das Wort ,,Mitteilung" ersetzt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmitteilungen für deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung." b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern diese Informationen bekannt sind." 17. § 196a wird aufgehoben. 17a. Dem § 229 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden 1. Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt." 18. § 238 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die Nummerbezeichnung ,,2." wird gestrichen. 19. § 242 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die Nummerbezeichnung ,,2." wird gestrichen. 20. In § 244 Absatz 4 werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute" eingefügt. 21. In § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält," gestrichen. 22. In § 281a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,vorläufigen" gestrichen. 22a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe ,,2020" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. 23. § 307d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In dem Wortlaut werden die Wörter ,,und persönlichen Entgeltpunkten (Ost)" gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,oder persönliche Entgeltpunkte (Ost)" gestrichen. 24. § 313 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird nach dem Wort ,,Absatz" die Angabe ,,1b und" eingefügt. b) In Absatz 8 wird die Angabe ,,2020" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. 25. Dem § 317a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem 19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden." Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zum Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden die Wörter ,,Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Sozialen Teilhabe" ersetzt. b) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter ,,Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Sozialen Teilhabe" ersetzt. c) In der Angabe zu § 39 werden die Wörter ,,Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Sozialen Teilhabe" ersetzt. d) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst: ,,§ 86 ,,§ 90 ,,§ 91 (weggefallen)". Neufestsetzung nach Altersstufen". Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung". e) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst: f) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst: g) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende Angabe zu § 136a eingefügt: ,,§ 136a Unternehmernummer". h) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst: 1266 ,,§ 149 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften". ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung." d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen." e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahmeoder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung ein- i) Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst: ,,§ 218b Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten". j) Die Angabe zu § 218f wird wie folgt gefasst: ,,§ 218f Evaluation". k) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: ,,§ 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer". 2. Dem § 2 Absatz 1 Nummer 15 wird folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,". 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können" gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen 1. in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, 2. in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1267 getreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend." f) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte." 4. In der Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter ,,Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Sozialen Teilhabe" ersetzt. 5. In § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 4 werden jeweils die Wörter ,,am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter ,,zur Sozialen Teilhabe" ersetzt. 6. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter ,,Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Sozialen Teilhabe" ersetzt. 7. In § 39 werden in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils die Wörter ,,Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Sozialen Teilhabe" ersetzt. 8. In § 42 werden die Wörter ,,Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Sozialen Teilhabe" ersetzt. 8a. In § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 53" durch die Angabe ,,§ 73" ersetzt. 9. § 47 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend." 10. § 85 wird wie folgt gefasst: ,,§ 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. (1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens: 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent, 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 331/3 Prozent, 3. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent, 4. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. (1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen." 11. § 86 wird aufgehoben. 12. In § 87 werden die Wörter ,,, den Vorschriften für Kinder" gestrichen. 13. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefasst: ,,§ 90 Neufestsetzung nach Altersstufen (1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße. (2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. (3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 91 Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung (1) Ist der Versicherungsfall während einer Berufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt 1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbildung beendet worden ist oder 2. drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginn der Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte. (2) Ist der Versicherungsfall während einer Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt 1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oder Berufsausbildung beendet worden ist oder 1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 2. drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Schuloder Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte. (3) Ist der Versicherungsfall während einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt 1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschuloder Fachhochschulausbildung beendet worden ist, oder 2. fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte. (4) Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße. § 67 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Übergangszeiten entsprechend anzuwenden." 14. Nach § 96 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist." 15. § 100 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" werden gestrichen. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,die Höhe und Fälligkeit" durch die Wörter ,,das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit" ersetzt. 16. In § 130 Absatz 2a werden nach den Wörtern ,,ohne Sitz im Inland" die Wörter ,,oder für sonstige Tätigkeiten im Ausland" eingefügt. 17. § 136 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,". 18. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt: ,,§ 136a Unternehmernummer (1) Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. Die Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben. Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mit. In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten werden in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem. Sie führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem. (2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend. (3) Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind." 19. § 144 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen sollen, dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, die Angestellten unterstanden am 31. Dezember 2022 bereits einer Dienstordnung." 19a. § 149 wird wie folgt gefasst: ,,§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften (1) Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114 Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. (2) Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes die Beamtinnen und Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1269 dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen. (4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann." 20. Dem § 168 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1." 21. In § 182 Absatz 3 werden die Wörter ,,Absatz 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 2 bis 4" ersetzt. 21a. Dem § 183 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2." 22. In § 204 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort ,,Mitgliedsnummer" durch das Wort ,,Unternehmernummer nach § 136a" ersetzt. 23. § 213 Absatz 5 wird aufgehoben. 24. In § 214 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,des § 90" durch die Wörter ,,der §§ 90 und 91" ersetzt. 25. § 217 Absatz 3 wird aufgehoben. 26. § 218b wird wie folgt gefasst: ,,§ 218b Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung." 27. § 218d Absatz 5 wird aufgehoben. 28. § 218e Absatz 4 wird aufgehoben. 29. § 218f wird wie folgt gefasst: ,,§ 218f Evaluation Die Verbände der Unfallversicherungsträger haben bis zum 31. Dezember 2026 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen gemeinsamen Bericht über die Umsetzung sowie die Wirkungen und die Ergebnisse der mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 1. Juli 2020 eingeführten Maßnahmen zum Wegfall des Unterlassungszwangs, zur Stärkung der Individualprävention sowie zur gesetzlichen Verankerung von Beweiserleichterungen und zur erhöhten Transparenz in der Berufskrankheitenforschung vorzulegen." 30. § 220 Absatz 1 bis 3 wird aufgehoben. 31. § 221 Absatz 1 und 3 bis 5 wird aufgehoben. 32. § 224 wird wie folgt gefasst: ,,§ 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer (1) Die Mitgliedsnummern der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2023 automatisiert auf die neue Unternehmernummer umzustellen. Die Unternehmer sind über die vergebenen Unternehmernummern und die numerische Bezeichnung der zugehörigen Unternehmen unverzüglich zu informieren. (2) § 136a Absatz 1 Satz 5 gilt auch für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zur Verarbeitung der erforderlichen Daten." Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird." b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und die Angabe ,,Satz 1" wird durch die Angabe ,,Absatz 1" ersetzt. 2. Nach § 37 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) Abweichend von Absatz 2a gilt für die Verfahren der Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Folgendes: Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung 1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt." 3. § 74a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in Höhe von mindestens 500 Euro" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,, dem zu vollstreckende Ansprüche von mindestens 500 Euro zugrunde liegen," gestrichen. bb) Der folgende Satz wird angefügt: ,,Das Ersuchen und die Auskunft sind elektronisch zu übermitteln." 4. In § 76 Absatz 2 wird nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung sowie Abwehr eines Erstattungsoder Ersatzanspruchs,". 5. In § 77 Absatz 3 werden die Wörter ,,abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat oder an internationale Organisationen über die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fälle hinaus nur zulässig" durch die Wörter ,,eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat oder an internationale Organisationen abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 unzulässig. Eine Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 liegt nur vor" ersetzt. 6. Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Behörden der Zollverwaltung dürfen Sozialdaten, die ihnen zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden sind, auch zum Zweck der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche anderer Stellen als der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen verarbeiten." 7. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Eine nach Satz 1 gebildete Arbeitsgemeinschaft kann eine weitere Arbeitsgemeinschaft bilden oder einer weiteren Arbeitsgemeinschaft beitreten, die sich ihrerseits an einer weiteren Arbeitsgemeinschaft beteiligen können. Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig." bb) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern ,,Beitritt zu ihnen" die Wörter ,,sowie vor ihrer Auflösung und einem Austritt" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Können nach diesem Gesetzbuch Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist; die §§ 85, 88 bis 90a des Vierten Buches gelten entsprechend. Ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den für die übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht. Beabsichtigt eine Aufsichtsbehörde, von den Aufsichtsmitteln nach § 89 des Vierten Buches Gebrauch zu machen, unterrichtet sie die Aufsichtsbehörden, die die Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaft führen, und setzt eine angemessene Frist zur Stellungnahme." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Ein räumlicher Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches ist gegeben, wenn eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar sozialrechtliche Leistungen an Versicherte erbringt oder sonstige Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch im Außenverhältnis wahrnimmt. Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden übertragen. Abweichend von Satz 2 führt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufsicht, wenn die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen in der Arbeitsgemeinschaft Trägern zusteht, die unter Bundesaufsicht stehen." 8. § 101a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,(§ 196 Abs. 2 des Sechsten Buches)" durch die Wörter ,,und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches und bei einer Eheschließung eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,ermöglichen" die Wörter ,,; dies gilt auch für die Übermittlung der Mitteilungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, soweit diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur Erhebung dieser Daten befugt sind" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1271 c) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Leistungsträgern" die Wörter ,,, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen" eingefügt. 8a. In § 115 Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches" ersetzt. 9. § 116 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat." 10. § 120 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter." b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt." b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,auf Verlangen des Arbeitgebers" gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,der ehemalige Arbeitgeber" gestrichen und werden die Wörter ,,gewählt hat" durch das Wort ,,vorliegt" ersetzt. b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,". bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht 1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, Artikel 8a Änderung des Betriebsrentengesetzes Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,auf Verlangen des Arbeitgebers" gestrichen. 1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, 3. auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder 4. auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich 1. bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, 2. bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, 3. bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2. Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,eine Pensionskasse oder" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 2 werden die Wörter ,,eine Übertragung des Anspruchs durch den Träger der Insolvenzsicherung nach Absatz 2 erfolgt" durch die Wörter ,,die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach § 9 Absatz 3a oder 3b nicht auf den Träger der Insolvenzsicherung überträgt" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend." b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt: ,,(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,oder" wird jeweils durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ,,einen Pensionsfonds" werden die Wörter ,,oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen." b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage a) für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1273 Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, b) für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung." 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,eines Pensionsfonds" die Wörter ,,oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Versorgungszusagen" die Wörter ,,und Pensionsfonds" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Unterstützungskassen" die Wörter ,,, Pensionsfonds und Pensionskassen" eingefügt. c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen." d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen." e) In Absatz 7 werden nach dem Wort ,,Vordrucke" die Wörter ,,und technischen Verfahren" eingefügt. 8. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 5" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a" ersetzt. 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung." b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung." ersetzt. 10. In § 22 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 11. § 30 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt: ,,(2) Wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn der Sicherungsfall nach dem 31. Dezember 2021 eingetreten ist. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers, der betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführt, beginnt im Jahr 2021; der Beitrag beträgt in diesem Jahr 3 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3 Nummer 4. Zusätzlich zum Beitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird für die betriebliche Altersversorgung nach Satz 2 für die Jahre 2022 bis 2025 ein Beitrag in Höhe von 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 erhoben; die Beiträge sind zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres fällig. (3) Ist der Sicherungsfall nach Absatz 2 vor dem 1. Januar 2022 eingetreten, besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen einer Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt. Leistungen werden nur auf Antrag und nicht rückwirkend erbracht; sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die den Anspruch belegen. Die Kosten, die dem Träger der Insolvenzsicherung insofern entstehen, werden vom Bund übernommen; Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Träger der Insolvenzsicherung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt. (4) Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchgeführt wird, gelten für Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, die §§ 7, 8 und 9 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeitgeber die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ermitteln. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht 2026, ob die Beitragsbemessung nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 bei betrieblicher Altersversorgung, die von Pensionskassen durchgeführt wird, weiterhin sachgerecht ist, insbesondere, ob die Höhe des Beitrags dem vom Träger der Insolvenzsicherung zu tragenden Risiko entspricht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit dieser Untersuchung beauftragen." 1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 Artikel 9 Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt Ansprüche von Personen, die bei einer internationalen Organisation mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Beschäftigungszeiten in Sonderversorgungssystemen zurückgelegt haben und rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Alterssicherung der Landwirte erworben haben 1. nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, 2. nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie 3. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner. §2 Internationale Organisationen Internationale Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Organisationen, die mindestens von zwei Völkerrechtssubjekten durch einen völkerrechtlichen Vertrag oder durch ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet wurden und Rechtsfähigkeit nach dem Völkerrecht besitzen und deren Bedienstete durch Abkommen oder Gesetz, auf Grund eines Sonderversorgungssystems, im gesetzlichen Rentensystem des Sitzstaates versicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht befreit werden können, 2. Organe der Europäischen Union sowie diesen gleichgestellten Institutionen und Einrichtungen, deren Beamte und Bedienstete unter die Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 12) geändert worden ist, fallen. §3 Beschäftigungszeiten (1) Hat eine Person im Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation oder in Sonderversorgungssystemen mehrerer internationaler Organisationen Anwartschaftszeiten zur Absicherung des Leistungsfalls des Alters, der Invalidität oder des Todes erworben, gelten die für den entsprechenden Leistungsfall nachgewiesenen Zeiten der Zugehörigkeit zur jeweiligen internationalen Organisation als Beschäftigungszeiten. (2) Keine Beschäftigungszeiten sind Zeiten in Sonderversorgungssystemen internationaler Organisationen, wenn Anwartschaften aus diesen Zeiten durch Erstattung erloschen sind oder durch Auszahlung eines Kapitalwertes abgefunden oder durch Übertragung auf ein anderes System entnommen wurden. Satz 1 gilt auch für Zeiten, denen zuvor bereits Leistungen nach diesem Gesetz zugrunde lagen. §4 Zusammenrechnung von Zeiten und Feststellung der Leistungshöhe (1) Beschäftigungszeiten werden für die Prüfung des Anspruchs ohne Infragestellung ihrer Qualität mit rentenrechtlichen Zeiten und Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zusammengerechnet, sofern sich diese nicht mit rentenrechtlichen Zeiten oder Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz überschneiden. Beschäftigungszeiten werden auch auf die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner angerechnet, sofern sie sich nicht mit anderen anrechenbaren Zeiten überschneiden. (2) Bei der Feststellung der Leistungshöhe werden die Beschäftigungszeiten nach Absatz 1 so berücksichtigt und die Leistung festgestellt, als handele es sich um Versicherungszeiten, die im gesetzlichen System eines Staates zurückgelegt wurden, das vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, erfasst wird. §5 Übergangsvorschriften (1) Dieses Gesetz berücksichtigt auch Tatbestände oder Ansprüche vor seinem Inkrafttreten. (2) Ansprüche, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt wurden, sind auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung dieses Gesetzes neu festzustellen. Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die erforderliche Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht bisher nicht erfüllt wurde. (3) Sofern auf Leistungen erstmals durch Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch besteht, werden diese auf Antrag der betroffenen Person frühestens ab dem 4. Juli 2013 gewährt. Führt der Bezug dieser Leistung zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, so beginnt die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner mit Beginn des Leistungsbezugs, frühestens ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1275 (4) Wird ein Antrag nach Absatz 2 oder 3 innerhalb von 24 Kalendermonaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, werden Leistungen mit Wirkung vom Beginn an gewährt. Eine Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, aber nicht vor Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; § 44 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht. Artikel 10 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind." 2. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zu einem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Berufung weder eine Rente aus eigener Versicherung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er steht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5." 2a. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt." 3. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch," durch die Wörter ,,nach § 120 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch," ersetzt. b) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,§§ 129 und 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter ,,sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist" angefügt. 4. Nach § 75 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen." 5. § 137 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,gemäß § 65b Absatz 6" durch die Wörter ,,mit einem Vermerk nach § 65b Absatz 4" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,(§ 65a Absatz 7)" gestrichen. c) In Satz 5 werden die Wörter ,,Das elektronische Dokument ist" durch die Wörter ,,Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument" ersetzt. 6. In § 141 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,im Falle des § 75 Abs. 2a die Personen," durch die Wörter ,,im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger," ersetzt. 7. Nach § 209 wird folgender § 210 eingefügt: ,,§ 210 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben." Artikel 11 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 28a Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 28a Absatz 1a Satz 1" ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 28a Absatz 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter ,,§ 28a Absatz 1a Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1" ersetzt. bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,eine Abschlagsminderung nach Absatz 10 oder" eingefügt. b) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden im Teilsatz nach Nummer 2 die Wörter ,,von Satz 2" durch die Wörter ,,der Sätze 2 und 3" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe geleistet wurde." 4. In § 27b Absatz 1 werden nach der Angabe ,,§ 27a" die Wörter ,,mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 5. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,wegen" die Wörter ,,alle drei Jahre oder bei einem berechtigten Interesse in kürzeren Abständen" eingefügt. 6. § 60 wird wie folgt gefasst: ,,§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse (1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Gesetz sind: 1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, 2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, 3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, 4. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe, 5. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten, Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen sowie 6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden." 7. In § 61a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort ,,Steuernummer" durch die Wörter ,,Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,des privaten Rechts" die Wörter ,,oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen," eingefügt. Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst: ,,§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse". 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 17 Absatz 1" die Wörter ,,, § 28 Absatz 2 Satz 2" eingefügt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Für Leistungen zur Prävention, zur Kinderrehabilitation und zur Nachsorge sind insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen in der Satzung näher auszuführen. Für sonstige Leistungen zur Teilhabe sind insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen in der Satzung näher auszuführen. Die Satzungsregelungen sind regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen anzupassen." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Inanspruchnahme einer Leistung nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch an Bezieher einer Rente erbracht werden." 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1277 8. In § 83 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Renten wegen Erwerbsminderung" die Wörter ,,und vorzeitige Altersrenten" eingefügt. 9. In § 114 Satz 1 wird das Wort ,,vorläufigen" gestrichen. Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen. (3) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann. (4) Für die Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten die §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." Artikel 14 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter ,,das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Wörter ,,die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht" und die Wörter ,,Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres" durch die Wörter ,,Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt. 2. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,den Maßgaben anzuwenden, dass Absatz 4a nicht angewendet wird und" durch die Wörter ,,der Maßgabe anzuwenden, dass" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 Übergangsregelung Für Personen, die am 30. Juni 2020 nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 versicherungspflichtig sind, findet § 2 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung." Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3838), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben. 2. Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. 3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. Artikel 17 Änderung des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Nummer 44 wird aufgehoben. 2. In Artikel 12 Absatz 5 wird die Angabe ,,und 44" gestrichen. Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Beamtinnen und Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Artikel 18 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein" durch die Wörter ,,Satz 1 gilt nicht" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,für die Kosten der Unterkunft und Heizung" durch die Wörter ,,für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie" ersetzt. Artikel 19 Änderung der Gewerbeordnung In § 14 Absatz 8 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird in Nummer 10 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes." nen und dem Renten Service die neuen Zahlbeträge von den Trägern der Rentenversicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin mitgeteilt werden, teilt der Renten Service" ersetzt. 7. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,soll den Empfängern der Anpassungsmitteilung im Rahmen der Rentenanpassung einen auf den Namen der Berechtigten ausgestellten" durch die Wörter ,,stellt den Berechtigten einen" und die Wörter ,,zur Verfügung stellen" durch das Wort ,,aus" ersetzt und werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 8. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,beim Tod" durch die Wörter ,,bei Tod oder Wiederheirat" und das Wort ,,Anschriftenänderungen" durch die Wörter ,,Anschriften- und Namensänderungen" ersetzt. 9. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,beim Tod" durch die Wörter ,,bei Tod oder Wiederheirat" ersetzt. 10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: ,,§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen Der Renten Service führt die Umrechnung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen außerhalb der Rentenanpassung durch, soweit die Träger der Rentenversicherung diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen. Erfolgt die Umrechnung des Rentenbestandes durch den Renten Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend." 11. In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort ,,Soziales" die Wörter ,,und dem Bundesamt für Soziale Sicherung" eingefügt. 12. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Dritte" durch das Wort ,,Dritter" und werden die Wörter ,,das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen sind" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Soziale Sicherung ist" ersetzt. 13. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort ,,können" der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von a) Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und Artikel 20 Änderung der Renten Service Verordnung Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen". 2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,, dem Bundesministerium der Finanzen" gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden im Teilsatz nach Nummer 2 die Wörter ,,des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörden" durch die Wörter ,,des Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und" durch die Wörter ,,, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie" ersetzt. 4. In § 8 werden nach dem Wort ,,Dritte" die Wörter ,,vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder" eingefügt. 5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder die Anpassungsdaten von den Trägern der Rentenversicherung rechtzeitig vor dem Anpassungstermin erhält" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 1 übersendet der Renten Service die Anpassungsmitteilung dem Berechtigten, wenn der Zahlungsempfänger vom Berechtigten abweicht und der Zahlungsempfänger die Übersendung an den Berechtigten beim Renten Service veranlasst." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Soweit der Renten Service die Anpassung von Geldleistungen nicht selbst berechnet oder die Anpassungsdaten von den Trägern der Rentenversicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin erhält, teilt er" durch die Wörter ,,Soweit die Träger der Rentenversicherung die Anpassung von Geldleistungen selbst berech- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1279 b) Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen." schaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. §8 Artikel 21 Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung In § 2 Absatz 4 Satz 1 der VersorgungsausgleichsErstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628) werden die Wörter ,,er fällig geworden ist" durch die Wörter ,,die Aufwendungen angefordert werden sollen" ersetzt. Mitglieder (1) Der Sachverständigenbeirat besteht in der Regel aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Sachverständigenbeirat sollen angehören: 1. acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizin oder Epidemiologie, 2. zwei Staatliche Gewerbeärztinnen oder Staatliche Gewerbeärzte und 3. zwei Ärztinnen oder Ärzte aus dem betriebs- oder werksärztlichen Bereich. (2) Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertretung zulässt. Der Name und die hauptamtliche Funktion der Mitglieder werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. (3) Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit zu wahren. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründen oder wenn die persönlichen Voraussetzungen der Berufung entfallen sind, abzuberufen. Die Mitglieder können jederzeit aus eigenem Entschluss die Mitgliedschaft beenden. §9 Durchführung der Aufgaben (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt an den Sitzungen teil. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Zu den Sitzungen können ständige Berater sowie externe Sachverständige und Gäste hinzugezogen werden. Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2 und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt § 8 Absatz 3 entsprechend. (3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sachverständigenbeirat geprüft werden, werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. (4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeirat keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein Abschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissen- Artikel 22 Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungsund Versicherungsverlaufsverordnung In § 2 Absatz 5 Satz 3 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,weibliche Versicherte" die Wörter ,,und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe ,,divers"" eingefügt. Artikel 23 Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung § 7 Absatz 2 Satz 3 der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 439 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 24 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: ,,Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen". 2. Nach § 6 werden die folgenden Abschnitte eingefügt: ,,Abschnitt 2 Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten §7 Aufgaben Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (Sachverständigenbeirat) ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissen- 1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 schaftliche Begründung, die Abschlussvermerke eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Entscheidungsgründe. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. Die vorbereitenden, intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind vertraulich. § 10 Geschäftsstelle (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Sachverständigenbeirats. Sie unterstützt die Arbeit des Sachverständigenbeirats wissenschaftlich und organisatorisch. (2) Zur wissenschaftlichen Unterstützung kann der Sachverständigenbeirat die Geschäftsstelle insbesondere beauftragen, zu einzelnen Beratungsthemen systematische Reviews oder Literaturrecherchen durchzuführen. Außerdem unterstützt die Geschäftsstelle die Sachverständigen bei der Erstellung von wissenschaftlichen Empfehlungen und Stellungnahmen. (3) Zur organisatorischen Unterstützung verwaltet die Geschäftsstelle insbesondere die Beratungsunterlagen und erstellt die Ergebnisniederschriften der einzelnen Sitzungen. § 11 Geschäftsordnung (1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und veröffentlicht wird. (2) In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Einzelheiten über den Vorsitz und die organisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bildung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung externer Sachverständiger geregelt. Abschnitt 3 Übergangsrecht § 12 Überprüfung früherer Bescheide Bescheide, in denen eine Krankheit nach Nummer 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302 oder 5101 der Anlage 1 von einem Unfallversicherungsträger vor dem 1. Januar 2021 nur deshalb nicht als Berufskrankheit anerkannt worden ist, weil die Versicherten die verrichtete gefährdende Tätigkeit nicht unterlassen haben, werden von den Unfallversicherungsträgern von Amts wegen überprüft, wenn die Bescheide nach dem 1. Januar 1997 erlassen worden sind." 3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302 und 5101 werden jeweils die Wörter ,,, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können" gestrichen. b) In Nummer 2101 werden vor dem Wort ,,Erkrankungen" die Wörter ,,Schwere oder wiederholt rückfällige" eingefügt. c) Der Nummer 2108 werden die Wörter ,,, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben" angefügt. d) Der Nummer 2109 werden die Wörter ,,, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Halswirbelsäule) geführt haben" angefügt. e) Der Nummer 2110 werden die Wörter ,,, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben" angefügt. Artikel 25 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 24 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,festgestellten" durch das Wort ,,beanstandeten" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Folgende dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung zu stellende Unterlagen sind in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen;". bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt: ,,18a. bei einem Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung eine Erklärung, in welcher der Beschäftigte bestätigt, dass der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung zur Geltung der deutschen Rechtsvorschriften nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 in seinem Interesse liegt,". dd) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,In den Fällen des § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann weiterhin eine Prüfung von schriftlichen Unterlagen erfolgen." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die in Absatz 2 genannten Entgeltunterlagen, soweit sie nicht elektronisch aus der Abrechnung des Arbeitgebers entnommen werden können, sind dem Arbeitgeber von den zuständigen Stellen oder dem Beschäftigten in elektroni- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1281 scher Form zur Verfügung zu stellen. Bis zum 31. Dezember 2026 kann sich der Arbeitgeber von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch befreien lassen." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach Einzugsstellen getrennt elektronisch zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen; für die Beitragsgrundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Erfassung nach Mitgliedsnummern: 1. dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerkmal, dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, b) In Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort ,,Mitgliedsnummern" durch die Wörter ,,Unternehmernummern nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. c) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird aufgehoben und Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Daten der Entgeltunterlagen nach § 8 und der Absätze 1 bis 4 sind in der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vorzuhalten." 4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: ,,§ 9a Gemeinsame Grundsätze Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich die Art und den Umfang der Speicherung, die Datensätze und das Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagen nach § 8 und für die Beitragsabrechnung nach § 9. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat." 5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt: ,,21a. den Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Befreiung des Arbeitgebers nach § 8 Absatz 3 Satz 2,". b) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 23 wird angefügt: ,,23. über die Befreiung der elektronischen Übermittlung nach § 125 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." 2. 2a. dem in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt mit Arbeitsstunden in der angewendeten Gefahrtarifstelle bis zum gültigen Höchstjahresarbeitsverdienst des zuständigen Unfallversicherungsträgers, 3. 4. 5. 6. dem Betrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes, dem Beitragsgruppenschlüssel, den Sozialversicherungstagen, dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je Beitragsgruppe getrennt, 6a. der Summe der in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte mit Arbeitsstunden je Gefahrtarifstelle und Anzahl der Versicherten getrennt, 7. dem gezahlten Kurzarbeitergeld und den hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen, den beitragspflichtigen Sonn-, Feiertagsund Nachtzuschlägen, den Umlagesätzen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und dem umlagepflichtigen Arbeitsentgelt, den Parametern zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld. Artikel 26 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 werden nach dem Wort ,,Geburtsort," die Wörter ,,das Geburtsland," eingefügt. b) Absatz 9 wird aufgehoben. 2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern." 3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes" durch die Wörter ,,zu der Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 8. 9. 10. Die Beträge nach Satz 1 Nummer 7 sind zu summieren und die hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzugeben; die Beträge nach Satz 1 Nummer 6 sind nach Beitragsgruppen zu summieren; die Beträge nach Satz 1 Nummer 6a sind nach Gefahrtarifstellen zu summieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Berichtigungen oder Stornierungen sind besonders zu kennzeichnen." 1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen und der Wortlaut wird wie folgt gefasst: ,,Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt ist. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen." b) Absatz 2 wird aufgehoben. 5. § 18 wird aufgehoben. 6. § 19 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Übermittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Meldepflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat rechtzeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifizierbare Version zu beantragen, um den Abschluss der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu ermöglichen." 7. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Systemprüfung (1) Inhaltliche Grundlagen für eine Systemprüfung nach § 95b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch für das jeweilige Fachverfahren, der Beitragsverfahrensverordnung, der Entgeltbescheinigungsverordnung und dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Ein Programm oder eine Ausfüllhilfe muss alle für das Basismodul vorgeschriebenen Fachverfahren enthalten. Voraussetzung für die Prüfung eines Zusatzmoduls ist, dass das entsprechende Programm oder die Ausfüllhilfe ein geprüftes Basismodul enthält. Ausnahmen können in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 festgelegt werden. Kommunikationsmodule sind darauf zu prüfen, dass sie die Anforderungen der Verschlüsselung sowohl der enthaltenen Datensätze als auch der äußeren Transportdatensätze gewährleisten und ein Zugriff oder eine Veränderung während der Übermittlung vom Absender zum Empfänger nicht möglich ist. (2) Wird ein Programm oder eine Ausfüllhilfe insgesamt oder in einzelnen Modulen wesentlich verändert, ist unverzüglich eine neue Systemprüfung zu beantragen. Der Neuantrag ist vor dem ersten Einsatz dieser veränderten Anwendung zu stellen und die veränderte Version ist gesondert zu kennzeichnen. Diese Prüfungen können auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben erfolgen. (3) Erfüllt ein Programm oder eine Ausfüllhilfe nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird es nach Absatz 2 verändert, ohne einen Antrag auf erneute Systemprüfung zu stellen, ist die Zulassung zu versagen oder unverzüglich zu entziehen. (4) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist." 8. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Gemeinsame Grundsätze Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das Antrags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung, die Qualitätssicherung und die Korrekturen für eine Systemprüfung. Sie legen fest, welche Verfahren grundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüllhilfen zu erfüllen sind (Basismodule) und welche Verfahren optional angeboten werden (Zusatzmodul). Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat." 9. In § 26 Satz 2 wird die Angabe ,,16 bis 23" durch die Angabe ,,16, 17, 19 bis 23" und die Angabe ,,§§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6" durch die Angabe ,,§ 33 Absatz 1, 2 und 6" ersetzt. 10. § 32 wird aufgehoben. 11. In § 36 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort ,,nach §§" die Angabe ,,26 Absatz 4," eingefügt. 12. In § 38 Absatz 2 werden die Wörter ,,und § 32 Abs. 1 gelten" durch das Wort ,,gilt" ersetzt. 13. In § 39 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,meldet" durch die Wörter ,,und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch melden" ersetzt. 14. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 8" wird durch die Wörter ,,§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" ersetzt. b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben. Artikel 26a Änderung weiterer Rechtsvorschriften (1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1241) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16a Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Aufenthaltserlaubnis" das Wort ,,nur" eingefügt, wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter ,,handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbstätigkeit neben der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung nicht erlaubt." angefügt. 2. § 16b Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,berechtigt" das Wort ,,nur" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 1283 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Beschäftigung in der Ferienzeit." 3. § 16c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort ,,ist" das Wort ,,nur" eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,im Sinne von Absatz 5" durch die Wörter ,,im Sinne von Absatz 4" ersetzt. 4. § 16d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort ,,berechtigt" das Wort ,,nur" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,berechtigt" das Wort ,,zusätzlich" eingefügt. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zu einer darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit." d) In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort ,,berechtigt" das Wort ,,nur" eingefügt. 5. § 18d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Absatzes 1 Nummer 2" durch die Wörter ,,Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 6. Die §§ 20a, 20b und 20c werden aufgehoben. 7. In § 21 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe ,,§ 18c oder § 19c" durch die Wörter ,,den §§ 18b, 18d oder § 19c Absatz 1" ersetzt. 8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,qualifzierte" durch das Wort ,,qualifizierte" ersetzt. 9. § 98 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern ,,§ 82 Absatz 6 Satz 1" die Wörter ,,, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4," eingefügt. b) Absatz 2a Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht." c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,". (2) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti- kel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter ,,verantwortliche Stelle" durch das Wort ,,Verantwortliche" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: 3. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Weiterleitung" durch das Wort ,,Übermittlung" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,weitergeleitet" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 4a Absatz 5 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 4a Absatz 5 Satz 1" ersetzt. Artikel 27 Bekanntmachungserlaubnis (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut der Beitragsverfahrensverordnung in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 13 am 1. Juli 2020 in Kraft. (2) Artikel 6 Nummer 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. (3) Artikel 13 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (4) Artikel 5 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (5) Artikel 2, Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 14, Artikel 6 Nummer 9, Artikel 7 Nummer 14 und Artikel 20 Nummer 4 und Nummer 5 treten am 1. Dezember 2021 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und j, Nummer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 13, Nummer 15 und Nummer 27, Artikel 5 Nummer 7, Artikel 6 Nummer 15a, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d bis f, i und j, Nummer 3, Nummer 9 bis 13, Nummer 24, Nummer 26 und Nummer 29, Artikel 8 Nummer 9 und Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 11, Artikel 14 Nummer 2, Artikel 24, Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 und Artikel 26 1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020 Nummer 2, Nummer 6 bis Nummer 8 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (6a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 32 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e und Buchstabe h, Nummer 28 und Nummer 29a, Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und dd und Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a und c, Artikel 26 Nummer 1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und i, Nummer 4, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 17 Buchstabe b, Nummer 25, Nummer 26 und Nummer 33, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe e und f, Nummer 7 bis Nummer 11, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 15 Buchstabe b und c, Nummer 16 sowie Artikel 4a, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe g, Buchstabe h und Buchstabe k, Nummer 18 bis Nummer 19a, Nummer 22 und Nummer 32, Artikel 15 und Artikel 16, Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 und Artikel 26 Nummer 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (9) Artikel 1 Nummer 22 tritt am 1. August 2023 in Kraft. (10) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 29b sowie Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 6a und Nummer 6b treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (11) Artikel 6 Nummer 23 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. (12) Artikel 1 Nummer 18, Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 8, Artikel 8a, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 12, Artikel 13 Nummer 1 und Nummer 2 sowie Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 9, Artikel 18 und 26a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (13) Die Angabe zu § 125 in der Inhaltsübersicht und § 125 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch treten am 1. Januar 2022 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. Juni 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn