Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 49 vom 05.11.2020  - Seite 2268 bis 2268 - Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

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2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2020 Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung Vom 27. Oktober 2020 Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird. Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis zu 25 000 je Kalenderjahr begrenzt. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt wurde." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. Oktober 2020 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil