Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 6 vom 17.02.2021  - Seite 154 bis 203 - Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht)

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154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) Vom 11. Februar 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz ­ RentÜG) Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 8 Änderung der Abgabenordnung Artikel 9 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Artikel 11 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Artikel 12a Änderung der Beitragsverfahrensverordnung Artikel 12b Änderung des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes Artikel 12c Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Artikel 12d Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 12e Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester Artikel 12f Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze Artikel 13 Inkrafttreten Anlagen 1 bis 13 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung Artikel 1 Artikel 1 Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz ­ RentÜG) §1 Zweck Die Digitale Rentenübersicht dient der Verbesserung des Kenntnisstandes der Bürgerinnen und Bürger über ihre jeweilige Altersvorsorge und enthält Informationen insbesondere über deren Höhe. Die Informationen sollen verlässlich, verständlich und möglichst vergleichbar sein. §2 Begriffsbestimmungen Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Altersvorsorgeprodukte: alle Versicherungen, Zusagen und Verträge, auf deren Grundlage Leistungen der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in der Zukunft erbracht werden; dabei a) sind zur gesetzlichen Altersvorsorge die gesetzliche Rentenversicherung, die Alterssicherung der Landwirte, die berufsständische Versorgung und die Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten zu zählen, b) ist betriebliche Altersvorsorge als betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes zu verstehen und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 155 c) sind zur privaten Altersvorsorge insbesondere die nach den §§ 5 und 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge zu zählen sowie private Lebensversicherungsverträge, die einmalige oder wiederkehrende Erlebensfallleistungen mit rentennahem Beginn des Leistungsbezugs erbringen, 2. Vorsorgeeinrichtungen: alle Anbieter, Träger oder Stellen, die gesetzliche, betriebliche oder private Altersvorsorgeprodukte anbieten, 3. Standmitteilungen: alle Renteninformationen oder vergleichbare Informationen, die Vorsorgeeinrichtungen ihren Kundinnen und Kunden regelmäßig zur Verfügung stellen, um über die Höhe der Altersvorsorgeansprüche zu informieren, 4. erreichte Altersvorsorgeansprüche: die bis zum Stichtag der Standmitteilung erworbenen Ansprüche aus Altersvorsorgeprodukten (Altersvorsorgeansprüche) bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme, dass keine weiteren Ansprüche erworben werden, 5. erreichbare Altersvorsorgeansprüche: die Altersvorsorgeansprüche bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme, dass bis dahin weitere Ansprüche erworben werden, 6. garantierte Werte: die erreichten oder erreichbaren Altersvorsorgeansprüche, die nach geltendem Recht mindestens entstanden sind oder entstehen werden oder vertraglich zugesichert sind, 7. prognostizierte Werte: die erreichten oder erreichbaren Altersvorsorgeansprüche, die sich unter Zugrundelegung einer realistischen Einschätzung der künftigen Entwicklung ergeben können, 8. Identifikationsnummer: die einer natürlichen Person vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b der Abgabenordnung zugeteilte Identifikationsnummer. §3 Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (1) Es wird eine Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht errichtet, die ein elektronisches Portal betreibt, über das die Digitale Rentenübersicht abgerufen werden kann. (2) Die Digitale Rentenübersicht enthält Informationen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge der oder des Nutzenden. Dafür werden von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht die nach § 5 Absatz 1 von den Vorsorgeeinrichtungen übermittelten Informationen zusammengestellt und zu einem Gesamtüberblick nach § 5 Absatz 3 zusammengeführt. Die Digitale Rentenübersicht wird den Nutzenden in einem elektronischen Format zur Verfügung gestellt, das ihnen die Weiterverarbeitung ermöglicht. (3) Die Informationen in der Digitalen Rentenübersicht sollen von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht klar, prägnant, verständlich und schlüssig dargestellt werden. Die Darstellung soll möglichst übersichtlich und nutzerfreundlich sein. Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat sowohl für die Digitale Rentenübersicht als auch für das elek- tronische Portal die jeweils geltenden Vorgaben zur Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, insbesondere die §§ 4 und 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes, sowie die auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zur Barrierefreiheit, insbesondere die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, zu beachten. (4) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Bürgerinnen und Bürgern Auskunft zu ihren Verfahren und zur Zusammenführung der Informationen. Sie erteilt keine Auskünfte über die Altersvorsorgeansprüche aus den einzelnen Altersvorsorgeprodukten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen. Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Vorsorgeeinrichtungen Auskunft über die Anwendung dieses Gesetzes. §4 Grundsätze der Digitalen Rentenübersicht (1) Bürgerinnen und Bürger können die Digitale Rentenübersicht über das Portal der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht abfragen. Die Digitale Rentenübersicht wird den Nutzenden von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht ausschließlich elektronisch zur Verfügung gestellt. (2) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht fragt nach Abfrage der oder des Nutzenden die in § 5 Absatz 1 genannten Informationen bei den angebundenen Vorsorgeeinrichtungen unter Angabe der Identifikationsnummer der oder des Nutzenden an. Sind bei der Vorsorgeeinrichtung die in § 5 Absatz 1 genannten Daten zu der oder dem Nutzenden gespeichert und kann die Vorsorgeeinrichtung eine Zuordnung der oder des Nutzenden anhand der Identifikationsnummer vornehmen, werden die in § 5 Absatz 1 genannten Daten unter Angabe der Identifikationsnummer der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht übermittelt. Sind bei der Vorsorgeeinrichtung keine Daten nach § 5 Absatz 1 vorhanden oder kann sie eine eindeutige Zuordnung der Anfrage nicht vornehmen, meldet die Vorsorgeeinrichtung dies unter Angabe der Identifikationsnummer der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht. In diesem Fall hat die Vorsorgeeinrichtung die mit der Anfrage durch die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht übermittelten personenbezogenen Daten unmittelbar nach Beantwortung der Anfrage zu löschen, soweit die Vorsorgeeinrichtung diese Daten nicht bereits in einem anderen Zusammenhang rechtmäßig erhoben hat. §5 Inhalte der Digitalen Rentenübersicht (1) Auf Anfrage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht nach § 4 Absatz 2 übermitteln die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen die folgenden Informationen zu den Altersvorsorgeprodukten der Nutzenden: 1. die letzte verfügbare Standmitteilung, 2. allgemeine Angaben zur Vorsorgeeinrichtung, für Rückfragen zum jeweiligen Altersvorsorgeanspruch 156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 insbesondere Kontaktinformationen der Vorsorgeeinrichtung sowie das bei der Vorsorgeeinrichtung verwendete Kennzeichen der Kundin oder des Kunden, 3. allgemeine Angaben zum Altersvorsorgeprodukt, insbesondere Angaben zur Bezeichnung, zur Art, zur Zuordnung zur gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge, zur Art der Auszahlung der Leistung sowie zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung sowie den Stichtag der Angaben, 4. wertmäßige Angaben zu den erreichten und erreichbaren Altersvorsorgeansprüchen, differenziert nach der Art der Auszahlung als Einmalbetrag oder laufende Rente sowie differenziert nach garantierten und prognostizierten Werten, soweit diese in den Standmitteilungen ausgewiesen werden, 5. weitere Angaben zum Leistungsumfang, insbesondere, ob das Altersvorsorgeprodukt eine Invaliditätsoder Hinterbliebenenabsicherung oder beides umfasst, ob auf die Leistungen nach jeweils geltender Rechtslage Steuern oder Sozialabgaben oder beides zu entrichten sind und ob die Leistungen in der Rentenbezugsphase angepasst werden. (2) Die Standmitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ist in einem geeigneten Dokumentenformat, die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind in einem standardisierten Datensatz zu übermitteln, die jeweils von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht vorgegeben werden. Die wertmäßigen Angaben müssen stets mit denen in der Standmitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 übereinstimmen. (3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht fasst wertmäßige Angaben der Altersvorsorgeansprüche zu einem Gesamtüberblick zusammen. Der Gesamtüberblick soll den Nutzenden ermöglichen, die insgesamt erreichten und erreichbaren individuellen Altersvorsorgeansprüche einzuschätzen. (4) Aus der Zusammenfassung von erreichten und erreichbaren Werten in einem Gesamtüberblick können keine Ansprüche gegen die Vorsorgeeinrichtungen oder die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht abgeleitet werden. In der Darstellung für Nutzende ist in deutlicher Form darauf hinzuweisen, dass sowohl aus den Angaben zu den erreichten und erreichbaren Werten der einzelnen Altersvorsorgeprodukte als auch aus dem dargestellten Gesamtüberblick keine Ansprüche abgeleitet werden können und die tatsächliche Höhe der Altersvorsorgeansprüche abweichen kann. §6 Entwicklung und erste Betriebsphase (1) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht entwickelt unter Beachtung der Vorgaben dieses Gesetzes die inhaltliche und technische Ausgestaltung des Portals und der Digitalen Rentenübersicht. (2) Die Digitale Rentenübersicht wird in einer ersten Betriebsphase von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht mit freiwillig angebundenen Vorsorgeeinrichtungen und freiwillig teilnehmenden Nutzenden erprobt und evaluiert. (3) Die erste Betriebsphase soll 21 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen und nach zwölf Monaten enden. Vor Abschluss der ersten Betriebsphase legt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht dem Steuerungsgremium nach § 9 einen Evaluierungsbericht über die Erfahrungen und Ergebnisse der ersten Betriebsphase vor. §7 Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen (1) Vorsorgeeinrichtungen können sich freiwillig an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht anbinden. Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht lehnt eine Anbindung ab, wenn die anbindungswillige Stelle keine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 2 Nummer 2 ist. Ist eine Vorsorgeeinrichtung durch eine unionsrechtliche oder bundesrechtliche Regelung oder durch eine aufgrund einer solchen Regelung erlassenen Verordnung verpflichtet, mindestens jährlich Standmitteilungen zu übermitteln, so ist sie ab dem Stichtag, der in der aufgrund des § 13 Absatz 3 erlassenen Verordnung festgelegt wird, auch verpflichtet, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht anzubinden. Die dem Landesrecht unterliegenden Vorsorgeeinrichtungen der Versorgung von Beamten und Richtern sowie der berufsständischen Versorgungswerke entscheiden vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelungen selbstständig über eine Anbindung an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht. (2) Die Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen dient der Anfrage von Informationen durch die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht und der Übermittlung der in § 5 Absatz 1 genannten Informationen durch die Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht. Die Vorsorgeeinrichtungen können Dritte mit der Anbindung nach Absatz 1 und der Übermittlung nach § 4 Absatz 2 an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht beauftragen. (3) Die Kosten, die den Vorsorgeeinrichtungen durch die Anbindung und die Übermittlung von Informationen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht entstehen, werden diesen nicht erstattet. §8 Gestaltung der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (1) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet. (2) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund die Verwaltungsaufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. (3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht steht unter Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 157 für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Digitalen Rentenübersicht. §9 Steuerungsgremium (1) Bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht wird ein Steuerungsgremium gebildet. Das Steuerungsgremium hat, ungeachtet der in den Sätzen 3 bis 5 geregelten Befugnisse, grundsätzlich die Aufgabe, die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zu beraten. Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht entscheidet über die grundlegenden Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung der Digitalen Rentenübersicht und die Darstellung im Portal im Einvernehmen mit dem Steuerungsgremium auf Vorlage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht. Dies gilt auch für die grundlegende inhaltliche Weiterentwicklung. Entscheidungen über die technische Ausgestaltung der Datensätze und der Schnittstellen trifft die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht im Benehmen mit dem Steuerungsgremium. (2) Das Steuerungsgremium setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge, der Verbraucherschutzorganisationen sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen zusammen. § 10 Fachbeiräte Zu ihrer weiteren Unterstützung und Beratung kann die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht Fachbeiräte einsetzen. Zu bestimmten Fragestellungen setzt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht auf Beschluss des Steuerungsgremiums Fachbeiräte ein. § 11 Verarbeitung der Identifikationsnummer Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind berechtigt, die Identifikationsnummern bei ihren Kundinnen und Kunden zu erheben. Nur die angebundenen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen können nach § 22a Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes die Identifikationsnummern ihrer Kundinnen und Kunden erheben. Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind berechtigt, eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer ihrer Kundinnen und Kunden zur Durchführung dieses Gesetzes zu verarbeiten, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben wurde. Entsprechendes gilt für die Datenstelle der Rentenversicherung sowie für die mit der Anbindung und Übermittlung nach § 4 Absatz 2 an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht beauftragten Dritten. § 12 Datenschutz (1) Die Nutzung des Portals erfordert eine sichere elektronische Authentifizierung der oder des Nutzenden nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. (2) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht darf mit Einwilligung der Nutzenden deren personenbezogene Daten einschließlich deren Identifikationsnummern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht holt vor Durchführung der Anfragen bei den Vorsorgeeinrichtungen von den authentifizierten Nutzenden die Einwilligung ein, dass die personenbezogenen Daten einschließlich der Identifikationsnummer für die Zwecke der Anfrage nach § 5 Absatz 1 verarbeitet werden dürfen. (3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht bietet den Nutzenden nach abschließender Bearbeitung einer Abfrage die Möglichkeit zur freiwilligen Speicherung ihrer Daten in Nutzerkonten an. Die Nutzenden sind darauf in geeigneter Weise hinzuweisen. Verzichtet der oder die Nutzende auf ein solches Nutzerkonto, sind die Daten zu löschen. § 13 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln 1. zum Inhalt und Umfang der in § 3 bestimmten Aufgaben der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht, 2. zum Verfahren für die Authentifizierung der Nutzenden nach § 12 Absatz 1. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln 1. zum Verfahren der Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht nach § 7, 2. zum Verfahren der Anfragen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht bei den Vorsorgeeinrichtungen und der Übermittlung der Daten nach § 5 Absatz 1, insbesondere zu Schnittstellen, technischen Regeln, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- sowie Anzeige- und Mitteilungspflichten der Vorsorgeeinrichtungen, 3. zum Datenaustausch zwischen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht und den Vorsorgeeinrichtungen nach diesem Gesetz, insbesondere zum Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Verfahrens zu übermittelnden Datensätze, 4. zur Konkretisierung der Begriffsbestimmungen nach § 2 und zur Konkretisierung des Inhalts der Digitalen Rentenübersicht nach § 5, 5. zu den Aufgaben, der Zusammensetzung, der Berufung und den Rechten und Pflichten der Mitglieder, der Amtsdauer und dem Verfahren für Beschlüsse des Steuerungsgremiums nach § 9. 158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Stichtag für die verpflichtende Anbindung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 festzulegen. Es sollen Übergangsfristen gewährt werden. Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende Angabe angefügt: ,,§ 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung". b) Folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 129 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023". 2. In § 28i Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. 3. § 40 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen sind für die Zeiten der Ausübung ihres Ehrenamtes von ihrer Arbeit oder dienstlichen Tätigkeit freizustellen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr soll frühzeitig informiert werden." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamts förderlich sind, haben Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen Anspruch auf Urlaub an bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Der Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn spätestens vier Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. Der Urlaub darf mit der Freistellung, die aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen der Länder in einem Kalenderjahr gewährt wird, insgesamt acht Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Für die Zeit des Urlaubs besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Der Verdienstausfall ist nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 zu ersetzen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr darf den Urlaub nach Satz 1 zu dem von dem Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn dringende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands, welche Inhalte die Fortbildungsmaßnahmen nach Satz 1 haben können; bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstands." 4. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit bis zu 10 000 Versicherten von 10 001 bis 50 000 Versicherten von 50 001 bis 100 000 Versicherten von 100 001 bis 500 000 Versicherten von 500 001 bis 3 000 000 Versicherten von 10 Personen, 25 Personen, 50 Personen, 100 Personen, 300 Personen, mehr als 3 000 000 Versicherten von 1 000 Personen unterzeichnet sein." b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Gesamtzahl" durch die Wörter ,,nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl" ersetzt. c) Absatz 6a wird aufgehoben. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind" durch die Wörter ,,ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig." e) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden angefügt: ,,(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen. (9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten. (10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander fol- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 159 genden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend." 5. In § 48a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Hälfte" gestrichen. 6. Nach § 52 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen." 7. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe ,,(Wahlhelfer)," die Wörter ,,sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet; sie" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern ,,bundesunmittelbaren Versicherungsträger" das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlberechtigten regelmäßig über den Zweck der Sozialversicherungswahlen informieren." cc) In dem neuen Satz 4 wird am Satzanfang das Wort ,,den" durch das Wort ,,Den" ersetzt und wird nach dem Wort ,,Landeswahlbeauftragten" das Wort ,,obliegt" eingefügt. 8. In § 54 Absatz 4 werden die Wörter ,,der Deutschen Post AG" durch die Wörter ,,einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform" ersetzt. 9. Nach § 56 Satz 2 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt: ,,12a. die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen,". 10. § 60 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Sind die Ausgeschiedenen weiblich, sollen auch die nachfolgenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder weiblich sein. Wird von Satz 2 abgewichen, ist dies vom Listenträger schriftlich zu begründen." b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,und 2" gestrichen. 10a. Nach § 127 wird folgender § 128 angefügt: ,,§ 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gehemmt." 11. Nach § 128 wird folgender § 129 angefügt: ,,§ 129 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden Fassung." Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat." 0a. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe." 160 1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Einzelfall unter Beachtung" die Wörter ,,des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und" eingefügt. 1a. Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten." 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie 1. fachlich geeignet sind, 2. sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen, 3. sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen, 4. den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und 5. die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen. Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskri- minierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten." c) Die folgenden Absätze 4 bis 10 werden angefügt: ,,(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung. (6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 161 vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen. (7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. (8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten: 1. leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden, 2. der regionale Faktor und 3. tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. (9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen: 1. zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 2. zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Indikation, b) die Form der Leistungserbringung, c) spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe, d) ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und e) eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen, 3. zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilita5. 3. tionseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Indikation, b) die Nebenindikation, c) die unabdingbaren Sonderanforderungen, d) die Qualität der Rehabilitationseinrichtung, e) die Entfernung zum Wohnort und f) die Wartezeit bis zur Aufnahme; das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen, 4. zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen. (10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026." In § 15a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,stationären" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Leistungen" die Wörter ,,einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung" eingefügt. § 20 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden," angefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,dem Dritten Buch" die Wörter ,,oder Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch" eingefügt und wird das Wort ,,nur" durch die Wörter ,,abweichend von Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,erhalten, haben" die Wörter ,,abweichend von Absatz 1 Nummer 1" eingefügt. § 21 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. 4. 162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 b) Folgender Buchstabe e wird angefügt: ,,e) die Arbeitslosengeld II als ergänzende Leistungen zum Einkommen erhalten." 6. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,stationäre" gestrichen und werden nach den Wörtern ,,Rehabilitation nach § 15" die Wörter ,,einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung" eingefügt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,stationäre" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Leistungen" die Wörter ,,einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung" eingefügt. 6a. In § 217 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,zwölf Monaten" durch die Angabe ,,380 Tagen" ersetzt. 6b. In § 293 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. 7. Dem § 301 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung erbracht haben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt, sofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 erfüllt sind." Artikel 6 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden der Angabe zu § 128d die Wörter ,,und abgesetzten Beträge" angefügt. 2. In § 128a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Einkommen" die Wörter ,,und der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge" eingefügt. 3. § 128b wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. Bezug einer Grundrente." 4. § 128d wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,und abgesetzten Beträge" angefügt. b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird nach den Wörtern ,,jeweilige Höhe der" das Wort ,,angerechneten" eingefügt. d) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge." 5. In § 128f Absatz 2 werden die Wörter ,,und Einkommen nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d" durch die Wörter ,,nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach § 128d" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch In § 25 Satz 1 erster Halbsatz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung" die Wörter ,,in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II" eingefügt. Artikel 7 Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 14 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. 2. In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. 3. Folgende Nummer 16 wird angefügt: ,,16. nach § 5 Absatz 1 des Rentenübersichtsgesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht." Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe e des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,§ 32b Absatz 3 Satz 1" die Wörter ,,sowie nach § 52 Absatz 30b" eingefügt. Artikel 8 Änderung der Abgabenordnung § 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 163 1. Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt: ,,(4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht gespeichert." 2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen 4 bis 4b genannten Zwecke verarbeitet werden." Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9d des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107b wie folgt gefasst: ,,§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021". Artikel 9 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 22a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 9 gelten ab dem Stichtag, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, für die landwirtschaftliche Alterskasse und für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit der Maßgabe, dass diese die Identifikationsnummer ihrer Versicherten zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes bereits vor dem Leistungsbezug erheben können; in diesen Fällen teilt das Bundeszentralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der anfragenden Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen. Wird im Rahmen einer Registermodernisierung ein gesondertes Erhebungsverfahren für die Erhebung der Identifikationsnummer eingerichtet, ist abweichend von Satz 10 das neu eingerichtete Erhebungsverfahren zu nutzen." 2. In § 52 wird nach Absatz 30a folgender Absatz 30b eingefügt: ,,(30b) Die mitteilungspflichtige Stelle nach § 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kunden, bei denen das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt für Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen." 2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,die §§ 15," durch die Wörter ,,§ 15 Absatz 1 und 2, §" ersetzt. b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen; sie soll solche Einrichtungen belegen, die über eine Zulassung nach § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verfügen oder nach § 301 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als zugelassen gelten. Sie hat hierzu mit diesen Einrichtungen über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge nach diskriminierungsfreien und transparenten Kriterien zu schließen." 3. § 32 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt." 4. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt: Zuschuss zum Beitrag = Beitrag x (1,2 ­ 2 x jährliches Einkommen ). Bezugsgröße Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet." 5. § 107b wird wie folgt gefasst: ,,§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021 § 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist." Artikel 11 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Ar- 164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 tikel 14b des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Vorschlagslisten und Niederschriften". 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter ,,Fernsprechund Fernkopiereranschluß" durch das Wort ,,Telekommunikationsanschlüssen" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,verpflichtet" durch das Wort ,,weist", werden die Wörter ,,durch Handschlag" durch die Wörter ,,auf ihre Verpflichtung" ersetzt und wird vor dem Punkt das Wort ,,hin" eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,die Verpflichtung vornehmen" durch die Wörter ,,den Hinweis erteilen" ersetzt. 4. In § 4 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,die Verpflichtung der Mitglieder und" gestrichen. 5. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter ,,der Hälfte" gestrichen. 6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder per Telefax" eingefügt. 7. In § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter ,,Fernsprech- und Fernkopiereranschluß" durch das Wort ,,Telekommunikationsanschlüssen" ersetzt. 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Vorschlagslisten und Niederschriften". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,3" und die Angabe ,,5" durch die Angabe ,,4" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer" durch das Wort ,,elektronisch" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,; Zusätze sind unzulässig" gestrichen. bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig." cc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort ,,ausschließlich" durch das Wort ,,außerdem" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,6 oder 7" durch die Angabe ,,5" ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,8" durch die Angabe ,,6" ersetzt. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein, b) Die Angabe nach § 78 wird wie folgt gefasst: ,,Vierter Abschnitt Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen". c) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 88a Datenschutzrechtliche gen". Spezialregelun- d) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023". e) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,Anlage 1 Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung Anlage 2 Anlage 3 Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters über das Wahlrecht Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/ eines Verwaltungsrates (Gruppe der Versicherten) Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/ eines Verwaltungsrates (Gruppe der Arbeitgeber) Stimmzettelumschlag Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Wahlbriefumschlag Anlage 11 Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl mit Wahlhandlung Anlage 12 Vorschlagsliste für die Wahl eines ­ ehrenamtlichen ­ Vorstandes Anlage 13 Zustimmungserklärung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Wahl eines ­ ehrenamtlichen ­ Vorstandes". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 165 1. wen die vorschlagsberechtigten Organisationen zur Einreichung von Bewerbervorschlägen aufgerufen haben, 2. in welcher Form der Aufruf erfolgt ist, 3. durch welches nachvollziehbare Verfahren aus den Bewerbern die Vorschlagsliste erstellt worden ist, 4. durch welches nachvollziehbare Verfahren die Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden ist und 5. nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds einer Vertreterversammlung oder eines Verwaltungsrates der Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgewählt wird. Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten Personen der Organisation und bei freien Listen vom Listenvertreter und dem Stellvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen." f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Der Versicherungsträger legt am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben." 9. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer" durch das Wort ,,elektronisch" ersetzt. 10. § 18 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift)" werden durch die Wörter ,,Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie Änderungen der Anschrift" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung." 11. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt" durch die Wörter ,,innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Wahlausschuss hat auf Anfrage einer vorschlagsberechtigten Organisation bis zum Ende der Einreichungsfrist zum Zweck der Listenzusammenlegung jederzeit den Kontakt zu den anderen bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu ermöglichen." 12. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe ,,6a" durch die Angabe ,,9" ersetzt. 13. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe ,,7" die Angabe ,,Satz 2" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer" durch die Wörter ,,oder per Telefax" ersetzt. 14. Dem § 26 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. In den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend." 15. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,9 oder 10 oder 11" durch die Angabe ,,7 oder 8" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,9" durch die Angabe ,,7" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,12" durch die Angabe ,,9" und die Angabe ,,13" durch die Angabe ,,10" ersetzt. 16. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,und 3" durch die Angabe ,,bis 5" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ,,13" durch die Angabe ,,10" ersetzt. 17. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,die Deutsche Post AG" durch die Wörter ,,das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen" ersetzt. 18. In § 58 Absatz 5 wird die Angabe ,,14" durch die Angabe ,,11" ersetzt. 19. In § 61 Absatz 1 wird die Angabe ,,14" durch die Angabe ,,11" und die Angabe ,,8" durch die Angabe ,,6" ersetzt. 20. § 77 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,18" durch die Angabe ,,12" und die Angabe ,,19" durch die Angabe ,,13" ersetzt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Fehlt die nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung und wird der Mangel nicht spätestens in der Sitzung behoben, ist die Vorschlagsliste ebenfalls ungültig." 21. Nach § 78 werden der Überschrift des Vierten Abschnitts die Wörter ,,und der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen" angefügt. 22. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,es" die Wörter ,,zusammen mit der Begründung nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Bei Ergänzung eines Selbstverwaltungsorgans nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch macht der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluss, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt sowie die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung öffentlich bekannt." 23. Dem § 80 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge vorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester und Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt zu machen. § 79 Absatz 3 und 6 findet entsprechende Anwendung." 24. § 88 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Daneben kann der Inhalt der Bekanntmachungen noch in anderer Weise, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden." bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 11 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von den übrigen öffentlichen Bekanntmachungen spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen." 25. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt: ,,§ 88a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen (1) Hinsichtlich der in den Vorschlagslisten enthaltenen personenbezogenen Daten bestehen das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages abschließend nach Maßgabe der §§ 18 und 22. (2) In Bezug auf die für die Erstellung von Wahlausweisen verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der Erteilung der Wahlausweise. Die Berichtigung der im Wahlausweis enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nur bis zum siebten Kalendertag vor dem Wahltag. Die Löschung der in den Wahlausweisen enthaltenen Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 91." 26. Nach § 91 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,In begründeten Ausnahmefällen können auch bei einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahlbriefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese Unterlagen nicht für das Streitverfahren entscheidungserheblich sind. Über eine vorzeitige Vernichtung entscheidet auf Antrag des beklagten Versicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte, der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungsklagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt." 27. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt: ,,§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in der bis zum 17. Februar 2021 geltenden Fassung." 28. Die Anlagen 1 bis 19 werden durch die nach Artikel 13 aufgeführten Anlagen 1 bis 13 ersetzt. Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern ,,§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird," die Wörter ,,§ 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes" eingefügt. Artikel 12a Änderung der Beitragsverfahrensverordnung In § 14 Absatz 1 Nummer 23 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 125" durch die Angabe ,,§ 126" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 167 Artikel 12b Änderung des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes In Artikel 16 Absatz 4 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) wird die Angabe ,,1. Januar 2022" durch die Angabe ,,1. Juli 2022" ersetzt. 1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 296)" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 330 der Verordnung vom 26. März 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 98)" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 1 der Verordnung vom 28. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 315)" durch die Wörter ,,die Verordnung vom 30. September 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 611)" ersetzt. 2. In § 5 wird die Angabe ,,1. Januar 2018" durch die Angabe ,,1. Januar 2021" und die Angabe ,,31. Dezember 2017" durch die Angabe ,,31. Dezember 2020" ersetzt. Artikel 12c Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Artikel 28 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 6a wird die Angabe ,,1. Juli 2021" durch die Angabe ,,1. Januar 2022" ersetzt. 2. In Absatz 7 werden die Wörter ,,Nummer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e und Buchstabe h" durch die Wörter ,,Nummer 11 Buchstabe e" ersetzt. 3. In Absatz 8 werden die Wörter ,,Nummer 11 Buchstabe c" durch die Wörter ,,Nummer 11 Buchstabe c, d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h" ersetzt. 4. In Absatz 13 wird die Angabe ,,1. Januar 2022" durch die Angabe ,,1. Juli 2022" ersetzt. Artikel 12f Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2114) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 5 wird die Angabe ,,1. Juli 2021" durch die Angabe ,,1. Januar 2022" ersetzt. 2. In Absatz 6 wird die Angabe ,,1. Januar 2022" durch die Angabe ,,1. Juli 2022" ersetzt. Artikel 12d Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 279 Absatz 8 werden die Wörter ,,und Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter ,,Absatz 2 und 3" ersetzt. 2. In § 282 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter ,,Die §§ 40 bis" durch die Wörter ,,§ 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41," ersetzt. Artikel 13 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (1a) Artikel 10 Nummer 1, 3, 4 und 5 tritt am 1. April 2021 in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und in Buchstabe c die Absätze 4 bis 8 sowie Nummer 7 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (4) Die Artikel 7, 9 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. Juli 2022 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (6) Artikel 9 Nummer 1 tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. (7) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 10a tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 in Kraft. (8) Artikel 12a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (9) Artikel 12e tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 12e Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3229) wird wie folgt geändert: 168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Anlage zu Artikel 11 Nummer 28 Anlagen 1 bis 13 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 169 Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung Kennwort: Listenvertreter/-in: (Name, Vorname, Anschrift, Telefon) (vom Wahlausschuss einzutragen) Ordnungsnummer: Eingegangen am: Stellvertreter/-in: (Name, Vorname, Anschrift, Telefon) Erklärung: An den Wahlausschuss der/des (Bezeichnung des Versicherungsträgers) in (Anschrift) Vorschlagsliste (Bezeichnung des Listenträgers) für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des (Bezeichnung des Versicherungsträgers) 170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Seite 2 Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als: Mitglieder: Lfd. Nummer 1 Name Vorname 2 Geburtstag, Arbeitgeber 3 Anschrift 4 Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Fortsetzung auf Einlageblättern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 171 Seite 3 Stellvertreter/-innen: Lfd. Nummer 1 Name Vorname 2 Geburtstag, Arbeitgeber 3 Anschrift 4 Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 1 2 3 4 5 6 Fortsetzung auf Einlageblättern. Die Liste umfasst insgesamt stimmen, sind beigefügt. Blätter. Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zu- Des Weiteren sind beigefügt: Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden sind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen. , den (Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung oder des Verbandes berechtigten Personen; bei freien Listen Unterschriften der Listenvertreterin/des Listenvertreters und dessen/deren auf Seite 1 genannten Stellvertreter/-in) 172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Seite 4 Anmerkungen: Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. Bei freien Listen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname einer Listenunterzeichnerin/eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner/-innen eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen außerdem der Zusatz ,,Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuss von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt. In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in zu benennen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). In freien Listen sollen ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/ deren Stellvertreter/-in benannt werden; soweit dies nicht geschieht oder eine benannte Person ausscheidet, gelten die Unterzeichner/-innen der Listen in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in (§ 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam mit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben können (§ 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozialversicherung), ist hier einzusetzen: ,,Der/Die Listenvertreter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam mit dessen/deren Stellvertreter/-in abgeben.". Als Listenträger (§ 60 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Listen einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen. Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter/-innen von jeweils drei Personen nur eine/-n Beauftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weibliche Bewerberinnen und mindestens 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote oder die Verteilung nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen. Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten. Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, zum Beispiel Versicherte/-r, Rentner/-in, Arbeitgeber, Beauftragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Bitte Zahlen einsetzen. Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so festzulegen, dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauftragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 43 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der/die erste der benannten Stellvertreter/ -innen zu laden, der/die verfügbar, das heißt nicht verhindert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weibliche Bewerberinnen und mindestens 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote oder die Verteilung nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen. Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liegt vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist keine eigene Vorschlagslisten eingereicht haben. Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter/-innen in der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist § 15 Absatz 4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zu beachten. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenvertreterin/des Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung nach dem Muster der Anlage 6 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung beigefügt werden. Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung beizufügen. Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Absatz 4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erforderlichen Niederschriften beizufügen. Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu leisten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 173 Anlage 2 (zu § 15 Absatz 1) Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates Kennwort: Listenvertreter/-in: (Name, Vorname, Anschrift, Telefon) (vom Wahlausschuss einzutragen) Ordnungsnummer: Eingegangen am: Stellvertreter/-in: (Name, Vorname, Anschrift, Telefon) Erklärung: An den Wahlausschuss der (Bezeichnung der Krankenkasse) in (Anschrift) Vorschlagsliste (Bezeichnung des Listenträgers) für die Wahl zum Verwaltungsrat der (Bezeichnung der Krankenkasse) 174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Seite 2 I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als: Mitglieder: Lfd. Nummer 1 Name Vorname 2 Geburtstag 3 Anschrift 4 Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 1 2 3 4 5 6 Fortsetzung auf Einlageblättern. Stellvertreter/-innen: Lfd. Nummer 1 Name Vorname 2 Geburtstag 3 Anschrift 4 Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 1 2 3 4 5 6 Fortsetzung auf Einlageblättern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 175 Seite 3 II. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als: Mitglieder und Stellvertreter/-innen: Lfd. Nummer Mitglied a) 1. Stellvertreter/-in b) 2. Stellvertreter/-in 1 Name Vorname 2 Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 Geburtstag 3 Anschrift 4 1 1a 1b 2 2a 2b 3 3a 3b 4 4a 4b 5 5a 5b Fortsetzung auf Einlageblättern. Die Liste umfasst insgesamt stimmen, sind beigefügt. Des Weiteren sind beigefügt: Blätter. Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zu- Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden sind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen. , den (Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung oder des Verbandes berechtigten Personen; bei freien Listen Unterschriften der Listenvertreterin/des Listenvertreters und dessen/deren auf Seite 1 genannten Stellvertreter/-in) 176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Seite 4 Anmerkungen: Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung ist in der Form zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt. Bei freien Listen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname einer Listenunterzeichnerin/eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner/-innen eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen außerdem der Zusatz ,,Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuss von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt. In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in zu benennen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). In freien Listen sollen ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/ deren Stellvertreter/-in benannt werden; soweit dies nicht geschieht oder eine benannte Person ausscheidet, gelten die Unterzeichner/-innen der Listen in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in (§ 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam mit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben können (§ 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozialversicherung), ist hier einzusetzen: ,,Der/Die Listenvertreter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam mit dessen/deren Stellvertreter/-in abgeben.". Als Listenträger (§ 60 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Listen einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen. Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Die jeweils nicht genutzte Vorschlagsliste ist zu streichen. Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter/-innen von jeweils drei Personen nur eine/-n Beauftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten. Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, zum Beispiel Versicherte/-r, Arbeitgeber, Beauftragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Bitte Zahlen einsetzen. Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so festzulegen, dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauftragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 43 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der/die erste der benannten Stellvertreter/ -innen zu laden, der/die verfügbar, das heißt selbst nicht verhindert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weibliche Bewerberinnen und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten. Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liegt vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht haben. Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter/-innen in dem Verwaltungsrat nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist § 15 Absatz 4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zu beachten. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenvertreterin/des Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner/-innen nach dem Muster der Anlage 6 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung beigefügt werden. Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach dem Muster der Anlage 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung beizufügen. Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Absatz 4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erforderlichen Niederschriften beizufügen. Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu leisten. Anlage 3 (zu § 15 Absatz 1) Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung Vorschlagsliste der zur Wahl der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates der Blatt Nr. Auszug aus der ­ bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden ­ vollständigen Vorschlagsliste (Vorname) (Anschrift) (Name) Wahlbewerber/-in: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Die vollständige Vorschlagsliste enthält Wahlbewerber/-innen. Listenvertreter/-in: Ich bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat und unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste Anschrift Geburtsdatum Wahlberechtigt als Datum und Unterschrift Lfd. Nummer Name, Vorname 1 2 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 4 5 Die Unterstützerliste besteht aus Blättern. bitte wenden (Handlungsanweisungen und Datenschutzhinweise) 177 178 Seite 2 Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige Beschwerdewahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im Falle der Erhebung von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Handlungsanweisungen an den/die Listenvertreter/-in bzw. Listenträger Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu leisten. Bei der Unterschriftensammlung ist dem/der Listenunterzeichner/-in die vollständige Vorschlagsliste vorzulegen. Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (zum Beispiel Versicherte/-r, Rentner/-in oder Arbeitgeber). Die Zahl ist nach Abschluss der Unterschriftensammlung einzusetzen. 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für Vorschlagslisten sind nach Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe zu vernichten. 6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. Informationen zum Datenschutz für Unterstützer/-innen Sie haben mit Ihrer Unterstützungsunterschrift personenbezogene Daten für die Vorschlagszur Wahl der Vertreterversammlung/des Verwaltungsliste der1 angegeben. Darüber hinaus kann die/der Listenverrats der2 treter/-in der Vorschlagsliste, die Sie unterstützen, zur Ausräumung von Zweifeln an Ihrem Wahlrecht weitere personenbezogene Daten verarbeiten, so zum Beispiel Angaben über ein Beschäftigungsverhältnis, den Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Arbeitgebereigenschaft oder andere Umstände, aus denen sich das Wahlrecht ergibt (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Absatz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). Für alle personenbezogenen Daten gilt: 1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen. 8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für die Vorschlagsliste ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. 9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. 10. Sie können sich ­ wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden ­ an die/den Datenschutzbeauftragte/-n des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe Nummer 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an die/den für den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n4 oder, sofern die Verarbeitung der Daten bei der vorschlagsberechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n5 wenden. 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die die Unterstützungsunterschriften sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste beim zuständigen Wahlausschuss der/ ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der persodes3 nenbezogenen Daten verantwortlich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Wahlausschuss des Sozialversicherungsträgers (Postanschrift siehe Nummer 3.). 1 Name und Kontaktdaten sind vom Listenträger einzutragen. 4 2 Name des Versicherungsträgers ist vom Listenträger einzutragen. 5 Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen. Name und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen. 3 Versicherungsträger sowie Kontaktdaten und Postanschrift des Wahlausschusses des Versicherungsträgers sind vom Listenträger einzutragen. Anlage 4 (zu § 15 Absatz 1) Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung Vorschlagsliste der Blatt Nr. zur Wahl der Vertreterversammlung der Auszug aus der ­ bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden ­ vollständigen Vorschlagsliste (Vorname) (Anschrift) (Name) Wahlbewerber/-in: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Die vollständige Vorschlagsliste enthält Wahlbewerber/-innen. Listenvertreter/-in: Ich bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat und unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste Anschrift Geburtsdatum, Arbeitgeber Wahlberechtigt als Datum und Unterschrift Lfd. Nummer Name, Vorname 1 2 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 4 5 Die Unterstützerliste besteht aus Blättern. bitte wenden (Handlungsanweisungen und Datenschutzhinweise) 179 180 Seite 2 4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Wahlausschuss des Sozialversicherungsträgers (Postanschrift siehe Nummer 3.). Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige Beschwerdewahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im Falle der Erhebung von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Empfänger der personenbezogenen Daten sein. 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für Vorschlagslisten sind nach Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe zu vernichten. 6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. der3 ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich. Handlungsanweisungen an den/die Listenvertreter/-in bzw. Listenträger Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu leisten. Bei der Unterschriftensammlung ist der/dem Listenunterzeichner/-in die vollständige Vorschlagsliste vorzulegen. Angabe des Arbeitgebers in der gesetzlichen Unfallversicherung nur in der Gruppe der Versicherten. Angabe des Arbeitgebers entfällt bei Rentnerinnen/Rentnern (Personen, die eine Unfallrente beziehen). Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (zum Beispiel Versicherte/-r, Arbeitgeber, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte). Die Zahl ist nach Abschluss der Unterschriftensammlung einzusetzen. Informationen zum Datenschutz für Unterstützer/-innen 7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. 8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. Sie haben mit Ihrer Unterstützungsunterschrift personenbezogene Daten für die Vorschlagszur Wahl der Vertreterversammlung liste der1 angegeben. Darüber hinaus kann die/der Listenvertreder2 ter/-in der Vorschlagsliste, die Sie unterstützen, zur Ausräumung von Zweifeln an Ihrem Wahlrecht weitere personenbezogene Daten verarbeiten, so zum Beispiel Angaben über ein Beschäftigungsverhältnis, den Bezug einer Rente, das Bestehen einer Arbeitgebereigenschaft oder einer Eigenschaft als Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Absatz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). Für alle personenbezogenen Daten gilt: 1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen. 9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für die Vorschlagsliste ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. 10. Sie können sich ­ wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden ­ an die/den Datenschutzbeauftragte/-n des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe Nummer 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an die/den für den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n4 oder aber, sofern die Verarbeitung der Daten bei der vorschlagsberechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n5 wenden. 3 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die die Unterstützungsunterschriften sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste beim zuständigen Wahlausschuss Versicherungsträger sowie Kontaktdaten und Postanschrift des Wahlausschusses des Versicherungsträgers sind vom Listenträger einzutragen. 4 Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen. 5 1 Name und Kontaktdaten sind vom Listenträger einzutragen. 2 Name des Versicherungsträgers ist vom Listenträger einzutragen. Name und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 181 Anlage 5 (zu § 15 Absatz 4) Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Name und Vorname der Bewerberin/des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste) Zustimmungserklärung Meiner Aufstellung als Bewerber/-in für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat der/des (Bezeichnung des Versicherungsträgers) stimme ich zu. , den (eigenhändige Unterschrift) bitte wenden (Datenschutzhinweise) Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. 182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Seite 2 Informationen zum Datenschutz für Bewerberinnen/Bewerber Sie haben in Ihrer Zustimmungserklärung für die Benennung als Bewerber/-in personenbezogene Daten angegeben. Darüber hinaus hat der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weitere personenbezogene Daten (Geburtstag, Arbeitgeber ­ nur in der Unfallversicherung ­, Anschrift und Status als Arbeitnehmer/-in, Rentner-/in oder Arbeitgeber) in der Vorschlagsliste verarbeitet. Für alle personenbezogenen Daten gilt: 1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl, insbesondere des Nachweises Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in nach § 15 Absatz 4 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, werden Ihre personenbezogenen Daten auch für die Auslegung der Vorschlagsliste in den Geschäftsstellen des Sozialversicherungsträgers und ihrer Veröffentlichung im Internet nach § 26 der Wahlordnung für die Sozialversicherung sowie für die Information der Wahlberechtigten nach § 27 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet. Für den Fall, dass Sie in die Vertreterversammlung/den Verwaltungsrat gewählt werden, werden Ihre persönlichen Daten auch für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 28 Absatz 2, § 61 Absatz 1, § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls ihre Veröffentlichung im Internet nach § 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig. 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die vorschlagsberechtigte Organisation (§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), welche die Vorschlagsliste einreicht: 1. Nach Einreichung der Vorschlagsliste beim zuständigen Wahlausschuss ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantder2 wortlich. 4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der zuständige Wahlausschuss (siehe oben). Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des zuständigen Wahlausschusses nach § 24 der Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der zuständige Beschwerdewahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im Falle der Erhebung von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Die zugelassenen Vorschlagslisten werden mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten öffentlich ausgelegt und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 26 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. Erfolgte eine Internetveröffentlichung der Vorschlagsliste, wird diese spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses gelöscht. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen über die Ergebnisse der Wahlen werden spätestens sechs Monate nach Ende der Wahlperiode gelöscht. 6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschlagsliste bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer in der Vorschlagsliste enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 88a der Wahlordnung für die Sozialversicherung in Verbindung mit den §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. 8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen. 9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung der in der Vorschlagsliste enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen. 10. Sie können sich ­ wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden ­ an die/den Datenschutzbeauftragte/-n der/des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe unter 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an die/den für den Sozialveroder, sofern die Verarsicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n3 beitung der Daten bei der vorschlagsberechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n Datenschutzwenden. beauftragte/-n4 1 2 3 4 Name und Kontaktdaten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen. Zuständiger Wahlausschuss, Dienststelle und Kontaktdaten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen. Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen. Name und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 183 Anlage 6 (zu § 15 Absatz 4) Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters über das Wahlrecht (Name und Vorname der Listenunterzeichnerin/ des Listenunterzeichners) (Kennwort der Vorschlagsliste) Erklärung über das Wahlrecht bei der/dem (Bezeichnung des Versicherungsträgers) Der/Die Listenunterzeichner/-in (Name und Vorname) a) ist bei (Bezeichnung des Arbeitgebers) beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht. b) bezieht Rente von (Bezeichnung des Versicherungsträgers) c) ist Inhaber/-in des/der (Bezeichnung des Betriebes) und beschäftigt regelmäßig mindestens eine/-n bei der/dem (Bezeichnung des Versicherungsträgers) versicherungspflichtige/-n Arbeitnehmer/-in. d) (Voraussetzungen für das Wahlrecht, wenn a) bis c) nicht zutreffen) Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts bei jeder Listenunterzeichnerin/jedem Listenunterzeichner vorliegen. , den (eigenhändige Unterschrift) 184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Anlage 7 (zu § 41 Absatz 1) Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Versicherten) (Bezeichnung des Versicherungsträgers) Gruppe der Versicherten Wahlausweis für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat im Jahr Herr/Frau geb. am Straße Postleitzahl, Wohnort kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen. , den (Stempel der Ausgabestelle) (Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers) Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden. Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten! ---------------------------------------------------- hier abtrennen ---------------------------------------------------- (Bezeichnung des Versicherungsträgers) Gruppe der Versicherten Stimmzettel für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat im Jahr Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn in ihrem Namen führen.* sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der Listennummer Kennwort der Vorschlagsliste Nur eine Liste ankreuzen O O * Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 185 (Rückseite) Seite 2 Der Stimmzettel darf nur von dem/der in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet werden. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe gehindert sind, können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person ihres Vertrauens bedienen. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Zur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten Daten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der DatenschutzGrundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung genannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden. 186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Anlage 8 (zu § 41 Absatz 1) Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Arbeitgeber) (Bezeichnung des Versicherungsträgers) Gruppe der Arbeitgeber Wahlausweis für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat im Jahr Herr/Frau Firma/Dienststelle geb. am Straße Postleitzahl, Wohnort kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen. , den (Stempel der Ausgabestelle) (Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers) Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden. Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten! ---------------------------------------------------- hier abtrennen ---------------------------------------------------- (Bezeichnung des Versicherungsträgers) Wert Stimmen Gruppe der Arbeitgeber Stimmzettel für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat im Jahr Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn in ihrem Namen führen.* sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der Listennummer Kennwort der Vorschlagsliste Nur eine Liste ankreuzen O O * Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 187 (Rückseite) Seite 2 Der Stimmzettel darf nur von dem/der in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet werden. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe gehindert sind, können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person ihres Vertrauens bedienen. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Zur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten Daten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der DatenschutzGrundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung genannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden. 188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Anlage 9 (zu § 41 Absatz 4) Stimmzettelumschlag (Vorderseite) Stimmzettelumschlag 1. Falls Wahlausweis und Stimmzettel verbunden, bitte trennen. 2. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen. 3. Stimmzettel in diesen Umschlag legen ­ Umschlag zukleben. 4. Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen. 5. Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden. 6. Der Wahlbrief muss spätestens am bei dem Versicherungsträger eingegangen sein. * (Rückseite) Nur den Stimmzettel einlegen! (Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)** * Einzusetzen ist das Datum des Wahltags. ** Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist stattdessen folgender Text einzusetzen: ,,(Den Wahlausweis neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 189 Anlage 10 (zu § 41 Absatz 4) Wahlbriefumschlag (Vorderseite) Wahlbriefumschlag Briefwahl Sozialversicherung Unentgeltlich ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch ...* ** (Rückseite)*** In diesen Wahlbriefumschlag einlegen 1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag, mit dem darin befindlichen Stimmzettel und 2. den Wahlausweis. Dann Umschlag zukleben und möglichst sofort unfrankiert absenden. Es ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen einzusetzen. Die Größe des Feldes kann an die technischen Anforderungen für die maschinelle Verarbeitungsfähigkeit angepasst werden. ** Bezeichnung des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung) in Druck- oder Maschinenschrift. *** Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise ist § 42 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zu beachten. Es ist die maschinelle Verarbeitungsfähigkeit zu beachten (insbesondere Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem Automationsbeauftragten Brief (ABB) des amtlich bekanntgemachten Postunternehmens abgestimmt werden. * 190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Anlage 11 (zu § 3 Absatz 9 in Verbindung mit § 58 Absatz 5) Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl mit Wahlhandlung Der Wahlausschuss der/des trat am in in öffentlicher Sitzung zusammen. Als Mitglieder des Wahlausschusses waren erschienen: als Vorsitzende/-r, als Beisitzer/-in, als Beisitzer/-in, als Beisitzer/-in, als Beisitzer/-in, als stellvertretende/-r Vorsitzende/-r. Der Wahlausschuss ermittelte aufgrund der Wahlniederschriften folgendes Wahlergebnis: Zahl der Wahlbriefe Zunächst wurde festgestellt, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch das Postunternehmen befördert worden sind. Der Wahlausschuss gelangte zu folgendem Ergebnis: Zahl der durch das Postunternehmen beförderten Wahlbriefumschläge: Zahl der nicht durch das Postunternehmen beförderten Wahlbriefumschläge: Gesamtzahl der Wahlbriefumschläge: Die Ermittlung des Wahlergebnisses für die Gruppe der ergab Folgendes: 1. Für 2. Insgesamt wurden Davon waren Wahlberechtigte wurde ein Wahlausweis ausgestellt. Stimmen abgegeben. Stimmen gültig. Stimmen ungültig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 191 Seite 2 Die Wahlbeteiligung (Verhältnis der Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen zur Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlausweis ausgestellt wurde) betrug somit Prozent. 3. Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen und Prozentsatz der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen: Stimmen Prozentsatz Liste 1 ( Liste 2 ( Liste 3 ( Liste 4 ( Liste 5 ( Liste 6 ( Liste 7 ( Liste 8 ( Liste 9 ( Liste 10 ( ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) zusammen 100 Hier sind sämtliche Listen, auch verbundene Listen, einzeln aufzuführen. 192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Seite 3 4. Zahl der für jede Listenverbindung abgegebenen gültigen Stimmen und Prozentsatz der auf jede Listenverbindung entfallenen gültigen Stimmen: Stimmen Prozentsatz Liste und Liste Liste und Liste Liste und Liste Liste und Liste ( ) ( ( ) ) ( ( ) ) ( ( ) ) ( ) 5. Übersicht über die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung nicht teilnehmen, weil sie nicht mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben: Stimmen Prozentsatz Liste Liste Liste Liste Liste Liste Liste und Liste Liste und Liste Liste und Liste Liste und Liste ( ( ( ( ( ( ( ) ) ) ) ) ) ) ( ( ) ) ( ( ) ) ( ( ) ) ( ) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 193 Seite 4 6. Berechnung der Höchstzahlen und Verteilung der Sitze für die einzelnen Listen und Listenverbindungen, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben: geteilt durch Liste Höchstzahl Sitz Nummer (Stelle) Liste Höchstzahl Sitz Nummer (Stelle) Liste Höchstzahl Sitz Nummer (Stelle) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Zahl der Sitze: Zahl der Sitze: Zahl der Sitze: Da die für die Zuteilung des letzten Sitzes maßgebende Höchstzahl auf die Liste/Listenverbindung und die Liste/Listenverbindung entfiel, wurde durch das Los entschieden, dass der auf diese Höchstzahl entfallende Sitz der Liste/Listenverbindung zuzuteilen war. weniger Vorschläge enthielt, als Höchstzahlen Da die Liste/Listenverbindung auf sie entfielen, gingen ihre Stellen insoweit auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Listen/Listenverbindungen über. 194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Seite 5 7. Berechnung der Höchstzahlen und Verteilung der Sitze für die einzelnen Listen von Listenverbindungen: geteilt durch Liste Höchstzahl Sitz Nummer (Stelle) Liste Höchstzahl Sitz Nummer (Stelle) 1 2 3 4 5 Zahl der Sitze: Zahl der Sitze: Da die für die Zuteilung des letzten Sitzes maßgebende Höchstzahl auf die Liste und die Liste entfiel, wurde durch das Los entschiezuzuteilen war. den, dass der auf diese Höchstzahl entfallende Sitz der Liste weniger Vorschläge enthielt, als Höchstzahlen auf sie entfielen, Da die Liste gingen ihre Stellen insoweit auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Listen über. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 195 Seite 6 8. Gewählte Bewerber/-innen a) Mitglieder der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates: Liste Sitz Nummer (Stelle) Name der/des Gewählten Liste Sitz Nummer (Stelle) Name der/des Gewählten Liste Sitz Nummer (Stelle) Name der/des Gewählten Die Sitze Nummer sind mit Beauftragten besetzt. Für die Sitze Nummer und Nummer von der Liste und der Liste waren gleiche Höchstzahlen erzielt worden. In beiden Listen war nach der Reihenfolge der aufgeführten Bewerber/-innen der/die nächste zum Zuge kommende Bewerber/-in eine Beauftragte/ein Beauftragter. Unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstzahl von Beauftragten konnte aber nur noch ein Sitz mit einer/einem Beauftragten besetzt werden. Deshalb wurde durch das Los entschieden, von Liste mit einer/einem Beauftragten zu besetzen dass Sitz Nummer war. Zulässigen Anteil der Beauftragten an der Gesamtzahl der Organmitglieder (§ 51 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beachten (vergleiche § 58 Absatz 4 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). 196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Seite 7 b) Stellvertreter/-innen Liste Name der/des Gewählten Liste Name der/des Gewählten Liste Name der/des Gewählten Beschlüsse des Wahlausschusses; besondere Vorfälle , den (Vorsitzende/-r) (Beisitzer/-in) (Beisitzer/-in) (Beisitzer/-in) (Beisitzer/-in) (Beisitzer/-in) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 197 Anlage 12 (zu § 77 Absatz 3 Satz 1) Vorschlagsliste für die Wahl eines ­ ehrenamtlichen ­ Vorstandes Kennwort: Listenvertreter/-in: (Name, Vorname, Anschrift, Telefon) Stellvertreter/-in: (Name, Vorname, Anschrift, Telefon) weitere Stellvertreter/-innen: (Name, Vorname, Anschrift, Telefon) Vorschlagsliste (Bezeichnung des Listenträgers) für die Wahl zum ­ ehrenamtlichen ­ Vorstand der/des (Bezeichnung des Versicherungsträgers) 198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Seite 2 I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als: Mitglieder: Lfd. Nummer 1 Name Vorname 2 Geburtstag, Arbeitgeber 3 Anschrift 4 Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 1 2 3 4 5 Fortsetzung auf Einlageblättern. Stellvertreter/-innen: Lfd. Nummer 1 Name Vorname 2 Geburtstag ggfs. Arbeitgeber 3 Anschrift 4 Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 1 2 3 4 5 Fortsetzung auf Einlageblättern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 199 Seite 3 II. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als: Mitglieder und Stellvertreter/-innen: Lfd. Nummer Mitglied a) 1. Stellvertreter/-in b) 2. Stellvertreter/-in 1 Name Vorname 2 Geburtstag ggfs. Arbeitgeber 3 Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 Anschrift 4 1 1a 1b 2 2a 2b 3 3a 3b 4 4a 4b 5 5a 5b Fortsetzung auf Einlageblättern. Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt. Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden sind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen. , den (Unterschriften von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen) 200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Seite 4 Die Benennung der Listenvertreterin/des Listenvertreters und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Die jeweils nicht verwendeten Vorschlagslisten sind zu streichen. Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten. Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung. Bitte Zahlen einsetzen. Die Beifügung der Zustimmungserklärungen ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein (§ 52 Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Zu beachten ist § 52 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach sollen Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weibliche Bewerberinnen und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote oder die Verteilung nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 201 Anlage 13 (zu § 77 Absatz 3 Satz 1) Zustimmungserklärung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Wahl eines ­ ehrenamtlichen ­ Vorstandes (Name, Vorname der Bewerberin/des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste) Zustimmungserklärung Meiner Aufstellung als Bewerberin/Bewerber für die Wahl zum Vorstand der/des (Bezeichnung des Versicherungsträgers) stimme ich zu. , den (eigenhändige Unterschrift) Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. 202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Seite 2 Informationen zum Datenschutz für Bewerberinnen/Bewerber Sie haben in Ihrer Zustimmungserklärung für die Benennung als Bewerber/-in personenbezogene Daten angegeben. Darüber hinaus hat der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach den §§ 51, 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weitere Ihrer personenbezogenen Daten (Geburtstag, Arbeitgeber ­ nur in der Unfallversicherung ­, Anschrift und Status als Arbeitnehmer/-in, Rentner/-in oder Arbeitgeber) in der Vorschlagsliste verarbeitet. Für alle personenbezogenen Daten gilt: 1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl, insbesondere dem Nachweis Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/-in nach § 77 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 77, 79 Absatz 3 und § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Ihre persönlichen Daten werden für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls für die Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Internet nach § 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig. 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist der Listenvertreter (§ 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). Nach Einreichung der Vorschlagsliste ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zuständig. 4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der zuständige Wahlausschuss und der Vorsitzende der Vertreterversammlung, der die Wahl des Vorstandes leitet. Die Wahlergebnisse werden öffentlich bekannt gemacht. Sie enthalten bei den Mitgliedern des Vorstandes auch personenbezogene Daten, wie Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift. Die Wahlergebnisse können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. Erfolgte eine Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Internet, wird diese spätestens sechs Monate nach Ende der Wahlperiode gelöscht. 6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen. 8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen. 9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen statt der Löschung Ihrer personenbezogenen Daten die Einschränkung der Verarbeitung der Daten verlangen, soweit die Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass die Daten unrichtig sind. 10. Sie können sich ­ wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden ­ an den Datenschutzbeauftragten/die Datenschutzbeauftragte der/des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe unter 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an die/den für wenden. den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n1 1 Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 203 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. Februar 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn