Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 32 von 17.06.2021  - Seite 1762 bis 1765 - Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)

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1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) Vom 14. Juni 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes 6. § 30 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt: ,,Sie finden als Präsenzsitzung statt." b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn 1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind, 2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und 3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. (3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich." 7. Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend." 8. Dem § 34 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen." 9. Nach § 51 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend." 10. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter ,,und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen. Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Satz 1 wird die Angabe ,,18." durch die Angabe ,,16." ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,die" die Wörter ,,das 18. Lebensjahr vollendet haben und" eingefügt. 3. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer." 4. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,fünfzig" durch die Angabe ,,100" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,51 bis 100" durch die Angabe ,,101 bis 200" ersetzt. 5. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1763 11. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,haben" die Wörter ,,oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind" eingefügt. 12. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,fünfzig" durch die Angabe ,,100" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,51 bis 100" durch die Angabe ,,101 bis 200" ersetzt. 13. In § 64 Absatz 3 werden nach dem Wort ,,vollendet" die Wörter ,,oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet" eingefügt. 14. § 76 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten." 15. Nach § 77 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren." 16. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt: ,,§ 79a Datenschutz Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber." 17. Dem § 80 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen." 18. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 14 wird angefügt: ,,14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird." 19. In § 90 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Arbeitsabläufen" die Wörter ,,einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz" eingefügt. 20. Nach § 95 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt." 21. Nach § 96 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen." 22. Nach § 103 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht." 23. In § 112 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." ersetzt. Artikel 2 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter ,,die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung" durch die Wörter ,,die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung" ersetzt. b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt: ,,(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des 1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate." c) In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,1 bis 3" durch die Angabe ,,1 bis 3a" ersetzt. 2. In § 16 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 bis 3a" durch die Wörter ,,§ 15 Absatz 1 bis 3b" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Sprecherausschussgesetzes 5. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Werden Richtlinien in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Sprecherausschuss abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren." Artikel 4 Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung Das Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden als Präsenzsitzung statt." b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt: ,,(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Sitzung des Sprecherausschusses mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn 1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind, 2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Sprecherausschusses binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und 3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. (7) Erfolgt die Sitzung des Sprecherausschusses mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich." 2. Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Mitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend." 3. Dem § 13 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Nimmt ein Mitglied des Sprecherausschusses mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen." 4. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 2 bis 7" ersetzt. 4a. In § 24 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 2 bis 7" ersetzt. Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Beschlüsse der Vermittlungsstelle sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden mit seiner oder ihrer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen." 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie finden als Präsenzsitzung statt." b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: ,,(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Sitzung des Werkstattrats mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn 1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind, 2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Werkstattrats binnen einer von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem oder dieser gegenüber widerspricht und 3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. (1b) Erfolgt die Sitzung des Werkstattrats mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich." 3. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend." 4. Nach § 35 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Nimmt ein Mitglied des Werkstattrats mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021 1765 Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 2. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,". Artikel 6 § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte." Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 14. Juni 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil