Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 63 vom 14.09.2021  - Seite 4163 bis 4187 - Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4163 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung Vom 6. September 2021 Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis­ terium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundes­ ministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Änderung der BSI-Kritisverordnung Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Anlagen a) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, b) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder c) Software und IT-Dienste, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind, 2. Betreiber eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt, 3. kritische Dienstleistung eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde, 4. Versorgungsgrad ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird, 5. Schwellenwert ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist. (2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem be­ triebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwen­ dig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang ver­ bunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht.“ 4164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasvertei­ lung erbracht.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst: „(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Über­ wachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.“ e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die Wörter „und die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und Fernwär­ meversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden,“ gestrichen. 3. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbesei­ tigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden,“ gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.“ b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen er­ forderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden,“ gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird vor den Wörtern „Sprach- und Datenübertragung“ das Wort „die“ eingefügt. bb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „Datenspeicherung und -verarbeitung“ das Wort „die“ eingefügt. b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Daten­ speicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden,“ gestrichen. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Absatz 6 wird Absatz 4 und in Nummer 1 werden die Wörter „und die für die stationäre medizinische Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit ver­ schreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Ab­ sätzen 2 bis 5 genannt werden,“ gestrichen. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wert­ papier- und Derivatgeschäften;“. bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Versicherungsdienstleistungen“ die Wörter „und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingefügt. b) In Absatz 3 wird das Wort „Kundenkonto“ durch die Wörter „auf dem Konto des Zahlers“ ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter „Gutschrift Kundenkonto“ durch die Wörter „Gutschrift auf Kundenkonten“ ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wert­ papier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivat­ geschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4165 e) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt: „Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.“ f) In Absatz 7 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die Wörter „und die für die Bargeld­ versorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleis­ tungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden,“ gestrichen. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrs­ trägerübergreifend erbracht.“ b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die Wörter „und die für den Personenoder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst erforderlich sind“ gestrichen. 9. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre dieser Rechtsverordnung“ durch die Wörter „Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre“ ersetzt und nach den Wörtern „genannten Ressorts“ werden die Wörter „und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden so­ wie von Vertretern der Wissenschaft“ eingefügt. 10. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind 2.1 Erzeugungsanlage eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energie­ erzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.2 Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwen­ dung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden Schalthandlungen. 2.3 Übertragungsnetz ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.4 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spot­ handel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft. 2.5 Stromverteilernetz ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschafts­ gesetzes. 2.6 Gasförderanlage eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung. 2.7 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden. 2.8 Fernleitungsnetz ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.9 Gasgrenzübergabestelle eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetz­ betreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird. 4166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 2.10 Gasspeicher eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.11 Gasverteilernetz ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.12 Gashandelssystem eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten. 2.13 Ölförderanlage eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung. 2.14 Raffinerie eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umwelt­ verträglichkeitsprüfung. 2.15 Mineralölfernleitung eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten. 2.16 Erdöl- und Erdölproduktenlager eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten. 2.17 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kes­ selwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden. 2.18 Tankstellennetz eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff. 2.19 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere An­ lagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden. 2.20 Heizwerk eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verord­ nung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme. 2.21 Heizkraftwerk eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. 2.22 Fernwärmenetz ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.“ bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt: „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“ b) Teil 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000 Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von: 104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr) Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.“ 4167 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: „9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter An­ nahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600 000 GWh und eines Durchschnittshandels­ volumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 ver­ sorgten Personen wie folgt berechnet: 3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500 000“. cc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10. dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und nach der Angabe „3.1.2,“ wird die Angabe „3.1.3,“ eingefügt. ee) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durch­ schnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 ver­ sorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leich­ tes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet: 4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14“. ff) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: „13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000“. gg) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt: „14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durch­ schnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regel­ schwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000“. hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst: „15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktions­ menge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regel­ schwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000“. c) Teil 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert Installierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbun­ dene elektrische Wirkleistung bei Wärme­ nennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder 104 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetz­ agentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder 0 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel­ leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist 36 1 Stromversorgung 1.1 Stromerzeugung 1.1.1 Erzeugungsanlage 4168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1.1.2 Anlage oder System zur Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in Steuerung/Bündelung elektrischer MW oder Leistung installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder 104 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel­ leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist 36 Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 3 700 Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 3 700 Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr 3,7 0 1.2 Stromübertragung 1.2.1 Übertragungsnetz 1.3 Stromverteilung 1.3.1 Stromverteilernetz 1.4 Stromhandel 1.4.1 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel 2 Gasversorgung 2.1 Gasförderung 2.1.1 Gasförderanlage Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5 190 2.1.2 Anlage zur zentralen standort­ übergreifenden Steuerung Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5 190 2.2 Gastransport und -speicherung 2.2.1 Fernleitungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 5 190 2.2.2 Gasgrenzübergabestelle Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr 5 190 2.2.3 Gasspeicher Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190 2.3 Gasverteilung Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190 Energie der gehandelten Gasmengen oder -kapazitäten in GWh/Jahr 5 190 Gasverteilernetz 2.4 Gashandel 2.4.1 Gashandelssystem 3 Kraftstoff- und Heizölversorgung 3.1 Erdölförderung und Produktenherstellung 3.1.1 Ölförderanlage Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr 3.1.2 Raffinerie Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 3.1.3 Anlage zur zentralen standort­ übergreifenden Steuerung 4 400 000 420 000 (≈ 420 Millionen Liter) erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750 erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000 Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000 erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000 erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750 erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4169 Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert Transportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder 4 400 000 transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder 420 000 transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder 63 750 transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr 620 000 3.2 Erdöltransport und -lagerung 3.2.1 Mineralölfernleitung 3.2.2 3.2.3 Erdöl- und Erdölproduktenlager Anlage zur zentralen standort­ übergreifenden Steuerung 3.3 Kraftstoff- und Heizölverteilung 3.3.1 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl 3.3.2 3.3.3 Tankstellennetz Anlage zur zentralen standort­ übergreifenden Steuerung 3.4 Mineralölhandel 3.4.1 Anlagen oder Systeme zur zen­ tralen kommerziellen Steuerung Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000 umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000 umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750 umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000 Gesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder 4 400 000 umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000 umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000 umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750 umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000 Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000 verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750 verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000 Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000 verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr 63 750 Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000 verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750 verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000 Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000 abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000 abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750 abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000 4170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 4 Fernwärmeversorgung 4.1 Erzeugung von Fernwärme 4.1.1 Heizwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300 4.1.2 Heizkraftwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300 4.2 Verteilung von Fernwärme 4.2.1 Fernwärmenetz 4.3 Steuerung und Überwachung 4.3.1 Anlage zur zentralen standort­ übergreifenden Steuerung Angeschlossene Haushalte 250 000 Angeschlossene Haushalte oder 250 000 ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300“. 11. Anhang 2 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst: „1. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind 1.1 Gewinnungsanlage ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser. 1.2 Aufbereitungsanlage (Wasserwerk) die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik. 1.3 Wasserverteilungssystem ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderan­ lagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vor­ lieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher. 1.4 Leitzentrale eine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteu­ ert werden können. 1.5 Kanalisation ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regen­ rückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet. 1.6 Kläranlage eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die An­ lagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.“ cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und ihr wird folgender Satz angefügt: „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“ dd) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5. b) In Teil 2 wird Nummer 7 zu Nummer 6 und die Angabe „2.1.1 bis 2.4.1“ durch die Angabe „1.1.1 bis 1.4.1“ ersetzt. 4171 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 c) Teil 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1 Trinkwasserversorgung 1.1 Gewinnung 1.1.1 Gewinnungsanlage 1.2 Aufbereitung 1.2.1 Aufbereitungsanlage (Wasserwerk) 1.3 Verteilung 1.3.1 Wasserverteilungssystem 1.4 Steuerung und Überwachung 1.4.1 Leitzentrale 2 Abwasserbeseitigung 2.1 Siedlungsentwässerung 2.1.1 Kanalisation 2.2 Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung 2.2.1 Kläranlage 2.3 Steuerung und Überwachung 2.3.1 Leitzentrale Gewonnene Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22 Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr 22 Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22 Von den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22 Angeschlossene Einwohner Ausbaugröße in Einwohnerwerten Ausbaugrößen der Anlagen in Einwohner­ werten oder angeschlossene Einwohner der gesteuerten oder überwachten Anlagen 500 000 500 000 500 000“. 12. Anhang 3 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind 2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. 2.2 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. 2.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Pro­ duktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagement­ systeme. 2.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lager­ verwaltungssysteme. 2.5 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme. 4172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 2.6 Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.“ bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt: „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“ b) Teil 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7 werden die Wörter „Schwellenwert (Speisen)“ durch die Wörter „Schwellenwert (Lebens­ mittel außer Getränke)“ und die Wörter „Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen“ durch die Wör­ ter „Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken“ ersetzt. bb) In Nummer 8 werden die Wörter „nichtalkoholischen Getränken“ durch die Wörter „Getränken mit Aus­ nahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent“ ersetzt. c) Teil 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder 434 500 hergestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu­ menprozent in Liter/Jahr 350 000 000 Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder 434 500 behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu­ menprozent in Liter/Jahr 350 000 000 1 Lebensmittelversorgung 1.1 Lebensmittelherstellung und -behandlung 1.1.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln 1.1.2 1.1.3 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr 1.1.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Über­ wachung 434 500 350 000 000 Hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebens­ mittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder über­ wachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder 434 500 hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr 350 000 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4173 Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder 434 500 1.2 Lebensmittelhandel 1.2.1 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr 1.2.2 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln 1.2.3 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebens­ mitteln 1.2.5 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung 434 500 umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr 350 000 000 Bestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder 434 500 bestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro­ zent in Liter/Jahr 1.2.4 350 000 000 In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder 350 000 000 434 500 in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge­ tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr 350 000 000 Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten An­ lagen in Tonnen/Jahr oder 434 500 behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge­ tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder über­ wachten Anlagen in Liter/Jahr 350 000 000“. 13. Anhang 4 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind 2.1 Zugangsnetz eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze. 2.2 Übertragungsnetz eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Bei­ spiel Backbone- und Core-Netze. 2.3 IXP eine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP, wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Syste­ men nicht über ein intermediäres autonomes System läuft. 4174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 2.4 DNS-Resolver eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Ant­ wort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenüber­ tragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird. 2.5 Autoritativer DNS-Server eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden. 2.6 Top-Level-Domain-Name-Registry eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifi­ schen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt. 2.7 Rechenzentrum (Housing) ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen. 2.8 Serverfarm (Hosting) zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstel­ len. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physi­ schen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen. 2.9 Content Delivery Network ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte aus­ geliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Perfor­ manz zu erhöhen. 2.10 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommuni­ kationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.“ bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt: „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“ cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.“ b) Teil 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7 wird die Angabe „1.1 bis 1.2“ durch die Angabe „1.1 und 1.2“ ersetzt. bb) Die Nummern 8 bis 11 werden wie folgt gefasst: „8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autono­ men Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs. 9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Be­ darfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 250 000 ≈ (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000 10. Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter An­ nahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: Physische Instanzen: 1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000 Virtuelle Instanzen: 2 400 000 x 500 000 / 80 000 000 = 15 000 11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet: 75 000 TByte/Jahr ≈ (500 000 / 80 000 000) x 11 826 000 TByte/Jahr“. 4175 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 c) Teil 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1. Sprach- und Datenübertragung 1.1 Zugang 1.1.1 Zugangsnetz 1.2 Übertragung 1.2.1 Übertragungsnetz 1.3 Vermittlung 1.3.1 IXP 1.4 Steuerung 1.4.1 DNS-Resolver Anzahl der Vertragspartner des Zugangs­ netzes, in dem der DNS-Resolver betrieben wird 100 000 1.4.2 Autoritativer DNS-Server Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden 250 000 1.4.3 Top-Level-Domain-Name-Registry Anzahl der Domains, die verwaltet oder betrieben werden 2. Datenspeicherung- und Verarbeitung 2.1 Housing 2.1.1 Rechenzentrum (Housing) 2.2 IT-Hosting 2.2.1 Serverfarm (Hosting) 2.2.2 Content Delivery Network 2.3 Vertrauensdienste 2.3.1 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes nach § 3 Nummer 58 TKG 100 000 Vertragspartner des jeweiligen Dienstes 100 000 Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt) Vertraglich vereinbarte Leistung in MW 100 250 000 3,5 Anzahl der für Nutzer betriebenen physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt) 10 000 Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen Instanzen (Jahresdurchschnitt) 15 000 Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) 75 000 Anzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder 500 000 Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzer­ tifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate)) 10 000“. 4176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 14. Anhang 5 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind 1.1 Krankenhaus ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 1.2 Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernäh­ rung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes – Typ 1 hergestellt werden. 1.3 Abgabestelle eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernäh­ rung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes – Typ 1 abgegeben werden. 1.4 Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arznei­ mittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arz­ neimittelgesetzes verarbeitet. 1.5 Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem ein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper. 1.7 Betriebs- und Lagerraum eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung und den Warenausgang. 1.8 Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschrei­ bungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper. 1.9 Apotheke eine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten. 1.10 Labor eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Thera­ piekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet werden. 1.11 Laborinformationsverbund ein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und Therapie­ kontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den IT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die Kommu­ nikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines Labor­ informationssystems.“ bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4177 b) Teil 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1 Stationäre medizinische Versorgung 1.1 Krankenhaus 2 Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind 2.1 Herstellung 2.1.1 Produktionsstätte 2.2 Abgabe 2.2.1 Abgabestelle 3 Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper 3.1 Herstellung 3.1.1 Produktionsstätte 3.1.2 Blut- oder Plasmaspendensteue­ Hergestellte oder in Verkehr gebrachte rungssystem Produkte/Jahr 3.2 Vertrieb 3.2.1 Betriebs- und Lagerraum 3.2.2 Anlage oder System zum Vertrieb Transportierte Packungen/Jahr verschreibungspflichtiger Arznei­ mittel 3.3 Abgabe 3.3.1 Apotheke 4 Laboratoriumsdiagnostik 4.1 4.2 Vollstationäre Fallzahl/Jahr 30 000 Umsatz in Euro/Jahr 90 680 000 Umsatz in Euro/Jahr 90 680 000 In Verkehr gebrachte Packungen/Jahr Umgeschlagene Packungen/Jahr 4 650 000 34 000 4 650 000 4 650 000 Abgegebene Packungen/Jahr 4 650 000 Labor Anzahl der Aufträge/Jahr oder 1 500 000 Laborinformationsverbund kumulierte Anzahl der Aufträge im Verbund/Jahr 1 500 000“. 15. Anhang 6 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind 1.1 Autorisierungssystem ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautoma­ tensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird. 1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient. 1.3 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubrin­ gen. 1.4 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme an­ bindet. 4178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 1.5 Clearing-System ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das konto­ führende Institut weiterleitet. 1.6 Settlement-System ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten. 1.7 Kontoführungssystem ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zah­ lungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten. 1.8 Cash Center Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird. 1.9 IT-System für das Cash Management ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters. 1.10 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet. 1.11 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr ein­ zubringen. 1.12 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs­ empfängers ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt. 1.13 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift ein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführen­ des Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungs­ aufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 eingereicht werden. 1.14 System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpa­ pier- und Derivatgeschäften ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes. 1.15 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivat­ geschäften ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Ge­ genpartei zu einer Verbuchungsstelle dient. 1.16 Wertpapier-Settlement-System ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Ver­ ordnung (EU) Nr. 909/2014. 1.17 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers ein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird. 1.18 System eines Zentralverwahrers ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. 1.19 System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen ein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittel­ bar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4179 1.20 System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatz ein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegen­ genommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden. 1.21 System eines Handelsplatzes System eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014. 1.22 Sonstiges Depotführungssystem ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört. 1.23 Vertragsverwaltungssystem ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertrags­ verhältnis eines Lebensversicherers, einer privaten Krankenversicherung oder einer Kompo­ sitversicherung. 1.24 Leistungssystem ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung und privater Krankenversicherung oder ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Un­ fall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. 1.25 Schadensystem (Komposit) ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen. 1.26 Auszahlungssystem ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leis­ tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger. 1.27 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegever­ sicherung.“ bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“ b) Teil 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst: „12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Perso­ nen wie folgt berechnet: 850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000. 13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellen­ wertes von 500 000 Personen wie folgt berechnet: 6 750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000“. bb) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst: „14. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000“. 4180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 c) Teil 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1 Bargeldversorgung 1.1 Autorisierung einer Abhebung 1.1.1 Autorisierungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000 1.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000 1.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr 1.2.1 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000 1.2.2 System zur Anbindung an ein Anzahl der Transaktionen/Jahr Interbanken-Zahlungsverkehrs­ system (Clearing und Settlement) 18 000 000 1.2.3 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000 1.2.4 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr 18 000 000 1.3 Belastung Kundenkonto 1.3.1 Kontoführungssystem Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen 15 000 000 1.4 Bargeldlogistik 1.4.1 Cash Center Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr 93 500 000 1.4.2 IT-System für das Cash Manage­ Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr ment 93 500 000 2 Kartengestützter Zahlungsverkehr 2.1 Autorisierung 2.1.1 Autorisierungssystem Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen 21 500 000 2.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen 21 500 000 2.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr 2.2.1 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber Anzahl der Transaktionen/Jahr 21 500 000 2.2.2 System zur Annahme der POSTransaktionsdaten beim Zah­ lungsdienstleister des Zahlungs­ empfängers Anzahl der Transaktionen/Jahr 21 500 000 2.2.3 System zur Anbindung an ein Anzahl der Transaktionen/Jahr Interbanken-Zahlungsverkehrs­ system (Clearing und Settlement) 18 000 000 2.2.4 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000 2.2.5 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr 18 000 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4181 Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 2.3 Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers 2.3.1 Kontoführungssystem 3 Konventioneller Zahlungsverkehr 3.1 Annahme einer Überweisung oder Lastschrift 3.1.1 System zur Annahme einer Über­ Anzahl der Transaktionen/Jahr weisung oder Lastschrift 3.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr 3.2.1 System zur Anbindung an ein Anzahl der Transaktionen/Jahr Interbanken-Zahlungsverkehrs­ system (Clearing und Settlement) 100 000 000 3.2.2 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000 3.2.3 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr 100 000 000 3.3 Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten 3.3.1 Kontoführungssystem 4 Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften 4.1 Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften 4.1.1 System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Ver­ rechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000 4.1.2 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivat­ geschäften Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000 4.2 Verbuchung Wertpapiere 4.2.1 Wertpapier-Settlement-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000 4.2.2 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastruktur­ betreibers Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000 4.2.3 System eines Zentralverwahrers Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000 4.3 Verbuchung Geld 4.3.1 System zur Aufbereitung der Zahlungsanweisung Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000 4.4 Einbringen von Aufträgen in den Handel 4.4.1 System für das Erzeugen von Anzahl der Transaktionen/Jahr Aufträgen zum Handel von Wert­ papieren und Derivaten und Wei­ terleiten an einen Handelsplatz 4.5 Ausführung des Handels 4.5.1 System eines Handelsplatzes 4.6 Bestandsführung für den Kunden 4.6.1 Sonstiges Depotführungssystem Anzahl der in diesem System bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienst­ leistung verbuchten Transaktionen Anzahl der Transaktionen/Jahr 21 500 000 100 000 000 100 000 000 6 750 000 Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000 Anzahl der Transaktionen/Jahr 6 750 000 4182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 5 Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grund­ sicherung für Arbeitsuchende 5.1 Versicherungsdienstleistungen 5.1.1 Vertragsverwaltungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder Leistungsfälle private Krankenversicherung/ Jahr oder 5.1.2 Leistungssystem 500 000 2 000 000 Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000 Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder 500 000 Leistungsfälle private Krankenversicherung/ Jahr oder 2 000 000 5.1.3 Schadensystem (Komposit) Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000 5.1.4 Auszahlungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder 500 000 Leistungsfälle private Krankenversicherung/ Jahr oder Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 2 000 000 500 000 5.2 Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende 5.2.1 Verwaltungs- und Zahlungssys­ tem der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung Anzahl der Versicherten 5.2.2 Leistungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver­ sicherung/Jahr oder 500 000 Anzahl der Versicherungskonten des Sozial­ versicherungsträgers der gesetzlichen Ren­ tenversicherung oder 500 000 Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens­ unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit­ suchende nach dem Zweiten Buch Sozial­ gesetzbuch 500 000 Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver­ sicherung/Jahr oder 500 000 Anzahl der Versicherungskonten des Sozial­ versicherungsträgers der gesetzlichen Ren­ tenversicherung oder 500 000 Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens­ unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit­ suchende nach dem Zweiten Buch Sozial­ gesetzbuch 500 000“. 5.2.3 Auszahlungssystem 3 000 000 16. Anhang 7 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind 1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Ver­ ordnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 1.2 4183 Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung. 1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungs­ diensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Boden­ abfertigungsdienst-Verordnung. 1.4 Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderun­ gen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist. 1.5 Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwa­ chung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbe­ triebs. 1.6 Flughafenleitungsorgan eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flug­ hafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz. 1.7 Personenbahnhof der Eisenbahn ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der EisenbahnBau- und Betriebsordnung. 1.8 Güterbahnhof ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der EisenbahnBau- und Betriebsordnung. 1.9 Zugbildungsbahnhof ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr). 1.10 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs­ ordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke. 1.11 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb voraus­ schauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert. 1.12 Leitzentrale der Eisenbahn eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Ver­ spätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Per­ sonals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge. 1.13 Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes. 1.14 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. 1.15 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums von Seeschiffen. 1.16 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterver­ kehr) eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums der Binnenschifffahrtsflotte. 4184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 1.17 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unver­ packte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen, sortiert oder zwischenabgestellt werden. 1.18 Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr) eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Ha­ fenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen. 1.19 Hafeninformationssystem eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richt­ linie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitglied­ staaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden ist, dient. 1.20 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelli­ gente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßen­ bau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen. 1.21 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen. 1.22 Intelligentes Verkehrssystem ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssys­ teme Gesetz. 1.23 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbe­ förderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stell­ werke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung. 1.24 Leitzentrale des ÖSPV eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldis­ position und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Per­ sonaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen. 1.25 Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stück­ gut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht. 1.26 IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontrakt­ logistik sowie See- und Luftfracht. 1.27 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kür­ zestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4185 1.28 Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems eine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Euro­ päischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Par­ laments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).“ bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“ b) Teil 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilome­ tern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet: 23 000 Züge/Jahr ≈ (1 460 tkm/Jahr x 500 000) / (32 000 tkm/Zug)“. bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223 000 000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300 000 000 Ton­ nen für einen Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 000 000 wie folgt berechnet: 3 270 000 t/Jahr ≈ (223 000 000 t/Jahr + 300 000 000 t/Jahr) / (80 000 000/500 000)“. cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe „1.3.3“ wird durch die Angabe „1.3.6“ ersetzt. dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe „1.3.4“ wird durch die Angabe „1.3.7“ ersetzt. ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst: „11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 17 550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500 000 Das ermittelte Gewicht von 17 550 000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durch­ schnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53 200 000 Sen­ dungen pro Jahr: 53 200 000 Sendungen/Jahr ≈ (17 550 000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)“. c) Teil 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1 Personen- und Güterverkehr 1.1 Luftverkehr 1.1.1 Anlage oder System zur Passa­ gierabfertigung an Flugplätzen Anzahl der Passagiere/Jahr 20 000 000 1.1.2 Anlage oder System zur Fracht­ abfertigung an Flugplätzen Gütermenge in Tonnen/Jahr 750 000 1.1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flug­ platzes Anzahl der Passagiere/Jahr oder 1.1.4 Anlage zur Erbringung von Flug­ sicherungsdiensten 20 000 000 Gütermenge in Tonnen/Jahr 750 000 Anzahl der Flugbewegungen/Jahr 17 500 4186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1.1.5 1.1.6 Verkehrszentrale einer Flug­ gesellschaft Anzahl der Passagiere/Jahr oder Flughafenleitungsorgan Anzahl der Passagiere/Jahr oder Gütermenge in Tonnen/Jahr Gütermenge in Tonnen/Jahr 20 000 000 750 000 20 000 000 750 000 1.2 Eisenbahnverkehr 1.2.1 Personenbahnhof der Eisenbahn Bahnhofskategorie 1.2.2 Güterbahnhof Anzahl ausgehender Züge/Jahr 23 000 1.2.3 Zugbildungsbahnhof Anzahl gebildete Züge/Jahr 23 000 1.2.4 Schienennetz und Stellwerke der Einordnung des Schienennetzes nach der Deutscher Teil Eisenbahn Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Euro­ des Kernnetzes päischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Be­ schlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl. L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden ist 1.2.5 Verkehrssteuerungs- und Leit­ system der Eisenbahn Einordnung des zu dem System gehörenden Deutscher Teil Schienennetzes nach der Verordnung (EU) des Kernnetzes Nr. 1315/2013 1.2.6 Leitzentrale der Eisenbahn Disponierte Transportleistung (Personenver­ kehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder 8 200 000 disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr 730 000 000 jeweils höchste Kategorie 1.3 See- und Binnenschifffahrt 1.3.1 Anlage oder System zum Betrieb Güterverkehrsdichte in Tonnen von Bundeswasserstraßen 17 000 000 1.3.2 Verkehrssteuerungs- und Leit­ system der See- und Binnen­ schifffahrt Güterverkehrsdichte in Tonnen 17 000 000 1.3.3 Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr) Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil­ ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens in Tonnen/Jahr 50 000 000 1.3.4 Hafeninformationssystem Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil­ ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in dem die Anlage oder das System eingesetzt wird, in Tonnen/Jahr 50 000 000 1.3.5 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr 3 270 000 1.3.6 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der See­ schifffahrt Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnen/Jahr 1 875 000 1.3.7 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Bin­ nenschifffahrt (nur Güterverkehr) Disponierte Transportleistung der Binnen­ schiffe des Betreibers einschließlich gechar­ terter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr 345 500 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4187 Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1.4 Straßenverkehr 1.4.1 Verkehrssteuerungs- und Leit­ system 1.4.2 Verkehrssteuerungs- und Leit­ Anzahl Einwohner der versorgten Stadt system im kommunalen Straßen­ verkehr 500 000 1.4.3 Intelligentes Verkehrssystem 500 000 1.5 ÖPNV 1.5.1 Schienennetz und Stellwerke des Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast­ öffentlichen Straßenpersonenver­ fahrten/Jahr kehrs (ÖSPV) 125 000 000 1.5.2 Leitzentrale des ÖSPV Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast­ fahrten/Jahr 125 000 000 1.6 Logistik 1.6.1 Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik Transportmengen im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen 17 550 000 Anzahl der Sendungen pro Jahr 53 200 000 Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwal­ tung in den Segmenten Massen­ gut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, ge­ lagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Transporte im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen 17 550 000 Anzahl der Sendungen pro Jahr 53 200 000 1.6.2 Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen Anzahl angeschlossener Nutzer oder durch­ schnittlich im Versorgungsgebiet versorgter Nutzer 1.7 Verkehrsträgerübergreifende Anlagen 1.7.1 Anlage zur Wettervorhersage, zur Einsatz der Anlage zur Erbringung von Gezeitenvorhersage oder zur Wettervorhersagen insbesondere im Kür­ Wasserstandsvorhersage zestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst oder 1.7.2 Bodenstation eines Satelliten­ navigationssystems Bundes­ autobahn zur Aufgaben­ erfüllung eingesetzte Anlage Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetz­ lichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des Seeaufgabengesetzes zur Aufgaben­ erfüllung eingesetzte Anlage Einordnung der Anlage nach der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 Boden­ stationen“. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Berlin, den 6. September 2021 Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer