754-30-1754-7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021
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Verordnung
zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte
in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/20011
Vom 28. September 2021
Es verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis
terium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Grund
des Artikel 243 des Einführungsgesetzes zum Bürger
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), der zuletzt durch Artikel 179 Num
mer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, und
sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche
Bereitstellung von Informationen einzuhalten.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch
für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhält
nisse anzuwenden.
§2
Begriffsbestimmungen
des § 6a des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1728):
(1) Fernablesbar ist eine Messeinrichtung, wenn sie
ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten abge
lesen werden kann.
Artikel 1
(2) Fernkälte ist die gewerbliche Lieferung von Kälte
aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers
stehenden Kälteerzeugungsanlage.
Verordnung
über die Verbrauchserfassung und Abrechnung
bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte
(Fernwärme- oder
Fernkälte-Verbrauchserfassungsund -Abrechnungsverordnung FFVAV)
§1
Anwendungsbereich
(1) Bei einem Vertrag über die Versorgung mit Fern
wärme oder über die Versorgung mit Fernkälte hat ein
Unternehmen, das einen Kunden mit Fernwärme oder
Fernkälte versorgt, die nachfolgenden Bestimmungen
in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
(ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75). Diese Verordnung dient zudem
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung
der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11).
(3) Fernwärme ist die gewerbliche Lieferung von
Wärme aus einer nicht im Eigentum des Gebäude
eigentümers stehenden Wärmeerzeugungsanlage.
(4) Versorgungsunternehmen ist ein Unternehmen,
das Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt.
§3
Messung des
Verbrauchs von Fernwärme- und Fernkälte
(1) Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Ent
gelts hat ein Versorgungsunternehmen Messeinrich
tungen zu verwenden, die den mess- und eichrecht
lichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder
Fernkälteverbrauch ist durch Messung festzustellen,
welche den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälte
verbrauch des Kunden präzise widerzuspiegeln hat.
Wird Dampf als Wärmeträger zur Verfügung gestellt,
ist die Dampf- oder die rückgeführte Kondensatmenge
zu messen. Soweit das Versorgungsunternehmen aus
Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsäch
lichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungs
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zeitraum nicht
erfassung auf
angemessener
Verhältnisse zu
ermitteln kann, darf die Verbrauchs
einer Schätzung beruhen, die unter
Berücksichtigung der tatsächlichen
erfolgen hat.
§4
Abrechnung, Abrechnungsinformationen, Verbrauchsinformationen
(2) Die Messeinrichtungen sind in der Übergabe
station oder an der Übergabestelle durch das Ver
sorgungsunternehmen zu installieren. Der Kunde oder
Anschlussnehmer hat dies zu dulden.
(1) Ein Versorgungsunternehmen hat dem Kunden
Abrechnungen und Abrechnungsinformationen ein
schließlich Verbrauchsinformationen unentgeltlich zu
übermitteln. Auf Wunsch des Kunden hat es diese
unentgeltlich auch elektronisch bereitzustellen.
(3) Messeinrichtungen, die nach dem 5. Oktober
2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. Vor
dem 5. Oktober 2021 installierte, nicht fernablesbare
Messeinrichtungen sind bis einschließlich 31. Dezem
ber 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nach
zurüsten oder durch fernablesbare Messeinrichtungen
zu ersetzen.
(2) Versorgungsunternehmen, die Kunden mit Fern
wärme oder Fernkälte versorgen, sind verpflichtet,
die Kosten für fernablesbare Messeinrichtungen, die
Einsparungen durch die entfallende Vor-Ort-Ablesung
und Einsparungen durch spartenübergreifende Fern
ablesung dem Kunden klar und verständlich offen
zulegen.
(4) Fernablesbare Messeinrichtungen nach Absatz 3
müssen mit den Messeinrichtungen gleicher Art
anderer Hersteller interoperabel sein und den Daten
schutz sowie die Datensicherheit gewährleisten.
Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten,
dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine
andere Person diese die Messeinrichtung selbst
fernablesen kann. Fernablesbare Messeinrichtungen
müssen dem jeweiligen Stand der Technik ent
sprechen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird
vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richt
linien eingehalten werden, die vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik bekanntgemacht
worden sind.
(3) Das Versorgungsunternehmen hat dem Kunden
die Abrechnung mindestens einmal jährlich auf der
Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs zur Verfü
gung zu stellen. Soweit das Versorgungsunternehmen
den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten
Abrechnungszeitraum gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 ge
schätzt hat, darf die Abrechnung auf dieser Ver
brauchsschätzung beruhen.
(5) Wird an der Übergabestelle eine Messeinrich
tung installiert, die zum Zweck der Fernablesbarkeit
an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen wird,
muss dieses Smart-Meter-Gateway die technischen
Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und
Datensicherheit nach dem Messstellenbetriebsgesetz
vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung erfüllen.
(6) Ist an der Übergabestelle eine Messeinrichtung
installiert, die an ein Smart-Meter-Gateway ange
schlossen ist, unterliegen die Einrichtung und die
Abrechnung des Messstellenbetriebs den Vorga
ben des Messstellenbetriebs im Messstellenbetriebs
gesetz.
(4) Wenn fernablesbare Messeinrichtungen instal
liert sind oder Messeinrichtungen mit der Funktion der
Fernablesbarkeit ausgestattet sind, hat das Ver
sorgungsunternehmen dem Kunden Abrechnungs
informationen einschließlich Verbrauchsinformationen
auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs in
folgenden Zeitabständen zur Verfügung zu stellen:
1. auf Verlangen des Kunden oder wenn der Kunde
für seine Abrechnungen die elektronische Bereit
stellung gewählt hat, mindestens vierteljährlich und
2. ansonsten mindestens zweimal im Jahr.
(5) Ab dem 1. Januar 2022 sind die Abrechnungs
informationen einschließlich Verbrauchsinformationen
nach Satz 1 monatlich zur Verfügung zu stellen. Das
Versorgungsunternehmen hat bei der Verarbeitung
der Abrechnungsinformationen einschließlich Ver
brauchsinformationen die Einhaltung datenschutzund datensicherheitsrechtlicher Anforderungen zu ge
währleisten.
§5
Inhalt und Transparenz der Abrechnungen
(7) Ist im Bereich der Übergabestelle bereits ein
Smart-Meter-Gateway für den Messstellenbetrieb der
Sparte Strom vorhanden, kann der Anschlussnehmer
zur Messung des Fernwärme- oder Fernkälte
verbrauchs, die den tatsächlichen Fernwärme- oder
Fernkälteverbrauch des Kunden präzise widerspiegelt,
einen Messstellenbetreiber auswählen, um von dem
Bündelangebot nach § 6 Nummer 1 des Messstellen
betriebsgesetzes Gebrauch zu machen.
(1) Das Versorgungsunternehmen muss dem Kun
den mit den Abrechnungen folgende Informationen
unentgeltlich sowie auf klare und verständliche Weise
zur Verfügung stellen:
(8) Sofern das Versorgungsunternehmen eine Weiter
gabe der bei der Installation, Nachrüstung sowie Be
trieb von fernablesbaren Messeinrichtungen nach den
Absätzen 1 bis 3 anfallenden Kosten zu Lasten der
Kundinnen und Kunden vorsieht, hat das Versorgungs
unternehmen den Kundinnen und Kunden die betref
fenden Kosten unter Berücksichtigung der möglicher
weise zu erzielenden Einsparungen transparent und
verständlich darzulegen.
a) den aktuellen und prozentualen Anteil der ein
gesetzten Energieträger und der eingesetzten
Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien im
Gesamtenergiemix im Durchschnitt des letzten
Jahres,
1. die für die Versorgung des Kunden geltenden tat
sächlichen Preise und dessen tatsächlichen Ver
brauch,
2. Informationen über
b) die mit dem Energiemix verbundenen jährlichen
Treibhausgasemissionen; bei Kunden, die mit
Fernkälte oder Fernwärme aus technisch zu
sammenhängenden Fernkälte- oder Fernwärme
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systemen mit einer thermischen Gesamtnenn
leistung unter 20 Megawatt versorgt werden, ist
diese Verpflichtung erst ab dem 1. Januar 2022
anzuwenden,
c) die auf Wärme oder Kälte erhobenen Steuern,
Abgaben oder Zölle,
3. einen Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbe
reinigten Wärme- oder Kälteverbrauchs des Kunden
mit dessen witterungsbereinigtem Wärme- oder
Kälteverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres
in grafischer Form,
4. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen,
von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen
oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informa
tionen über angebotene Maßnahmen zur Energie
effizienzverbesserung, Kunden-Vergleichsprofile und
objektive technische Spezifikationen für energie
betriebene Geräte eingeholt werden können,
5. Informationen über Beschwerdeverfahren im Zu
sammenhang mit der Verbrauchsmessung und der
Abrechnung, über Dienste von Bürgerbeauftragten
oder über alternative Streitbeilegungsverfahren,
soweit diese zur Anwendung kommen,
6. Vergleiche mit dem normierten oder durch Ver
gleichstests ermittelten Durchschnittskunden der
selben Nutzerkategorie; im Fall der elektronischen
Übermittlung der Abrechnung kann ein solcher
Vergleich vom Versorgungsunternehmen alternativ
online bereitgestellt und in der Abrechnung darauf
verwiesen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 muss das Versor
gungsunternehmen, soweit Abrechnungen im Fall des
§ 4 Absatz 3 Satz 2 nicht auf dem tatsächlichen Ver
brauch beruhen, auf klare und verständliche Weise
erklären, wie der in der Abrechnung ausgewiesene Be
trag berechnet wurde. In der Abrechnung sind insoweit
mindestens die Informationen gemäß Absatz 1 Num
mer 4 und 5 anzugeben.
(3) Das Versorgungsunternehmen hat zudem in
leicht zugänglicher Form, auf seiner Internetseite und
in den Abrechnungen, Informationen über den Primär
energiefaktor seines technisch zusammenhängenden
Fernwärme- oder Fernkältesystems zugänglich zu
machen sowie darüber, wie hoch in seinem technisch
zusammenhängenden Fernwärme- oder Fernkälte
system der prozentuale Anteil der eingesetzten er
neuerbaren Energien im Sinne des § 3 Absatz 2 des
Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung ist.
(4) Auf Verlangen des Kunden ist das Versorgungs
unternehmen verpflichtet, Informationen über die Ab
rechnungen und den historischen Verbrauch des Kun
den, soweit verfügbar, einem vom Kunden benannten
Energiedienstleister zur Verfügung zu stellen.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge
4593
setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter ,,§§ 3 bis 11 des Ge
setzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" durch die Wörter ,,§§ 305
bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und
§ 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden."
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
,,§ 1a
Veröffentlichungspflichten
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat
in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher
Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen
Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazu
gehörenden Preisregelungen, Preisanpassungs
klauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige
Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und
Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.
(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat
zudem Informationen über die Netzverluste in
Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen
der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren
Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher
und allgemein verständlicher Form zu veröffent
lichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kun
den und vom Versorger für eigene Einrichtungen
entnommenen Wärme."
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
,,§ 3
Anpassung der Leistung
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat
dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine An
passung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung
(Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzuneh
men. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann
einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum
Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf
keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht
um mehr als 50 Prozent reduziert.
(2) Der Kunde kann eine Anpassung der Leis
tung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent
im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung
darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungs
vertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, so
fern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer
Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass
erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen."
4. In § 16 Satz 1 werden nach dem Wort ,,hat" die Wör
ter ,,nach vorheriger Benachrichtigung" eingefügt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Für die Messung der gelieferten Wärme
menge (Wärmemessung) ist § 3 der Fernwärmeoder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Ab
rechnungsverordnung vom 28. September 2021
(BGBl. I S. 4591) in der jeweils geltenden Fas
4594
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021
sung anzuwenden. Anstelle der Wärmemessung
ist auch die Messung der Wassermenge ausrei
chend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen
zur Messung der Wassermenge vor dem 30. Sep
tember 1989 installiert worden sind. Der anteilige
Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Ein
richtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfs
verfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte
Wärmemenge wie folgt festgestellt wird:
e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab
sätze 4 und 5.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs
und die Bereitstellung von Abrechnungsinfor
mationen einschließlich Verbrauchsinformationen
erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder
Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrech
nungsverordnung in der jeweils geltenden Fas
sung."
1. an einem Hausanschluss, von dem aus meh
rere Kunden versorgt werden, oder
2. an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen
Stelle für einzelne Gebäudegruppen, die vor
dem 1. April 1980 an das Verteilungsnetz an
geschlossen worden sind.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) (weggefallen)"
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Das Unternehmen bestimmt das jeweils an
zuwendende Verfahren; dabei ist es berechtigt,
dieses während der Vertragslaufzeit zu ändern."
,,Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf
nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe er
folgen."
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 3
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und in des
sen Satz 2 werden die Wörter ,,Absatzes 4 Satz 5"
durch die Wörter ,,Absatzes 2 Satz 5" ersetzt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. September 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier