Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 71 vom 11.10.2021  - Seite 4607 bis 4618 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4607 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften* Vom 5. Oktober 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti kel 34 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 130a werden ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" an gefügt. b) Die Angaben zu den §§ 173 bis 176 werden wie folgt gefasst: ,,§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumen ten § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis § 176 Zustellung durch Einschreiben Rückschein; Zustellungsauftrag". mit c) Die Angabe zu § 193 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 193 Zustellung von Schriftstücken § 193a Zustellung von elektronischen Dokumen ten". * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 2. Dem § 91 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen An spruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird." 3. § 130a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Über mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Ge richts" das Semikolon und die Wörter ,,das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen. bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt: ,,4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungs verfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristi schen Person oder einer sonstigen Ver einigung und der elektronischen Post stelle des Gerichts, 5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungs verfahrens genutzten Postfach- und Ver sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge setzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,". 4608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6. 7. Der bisherige § 174 wird aufgehoben. dd) Folgender Satz wird angefügt: 8. Die §§ 175 und 176 werden wie folgt gefasst: ,,Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2." d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und auf die geltenden technischen Rahmenbedingun gen" gestrichen. 4. In § 168 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,175" durch die Angabe ,,176 Absatz 1" ersetzt. 5. Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt: ,,§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten ,,§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis (1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermitt lung soll mit dem Hinweis ,,Zustellung gegen Emp fangsbekenntnis" eingeleitet werden und die ab sendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Doku ment zur Übermittlung aufgegeben hat. (1) Ein elektronisches Dokument kann elektro nisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. (3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nach gewiesen. (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Do kuments haben zu eröffnen: (4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden. 1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie § 176 2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag Steuerberater und sonstige in professioneller Eigen schaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigun gen und Organisationen, bei denen von einer er höhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen. (1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. (3) Die elektronische Zustellung an die in Ab satz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektroni sche Empfangsbekenntnis als elektronisches Do kument (§ 130a) zu übermitteln. (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfah ren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermitt lungsweg als erteilt. Andere als natürliche Perso nen können die Zustimmung auch allgemein ertei len. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangs bestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist." 6. Der bisherige § 173 wird § 174. (2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Be hörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorberei tetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zu stellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181." 9. § 183 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinba rungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschrei ben mit Rückschein oder mittels eines gleich wertigen Nachweises bewirkt werden, ande renfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfol gen." b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Rückschein" die Wörter ,,oder ein gleichwer tiger Nachweis" eingefügt. 10. § 186 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Einstellung in ein elektronisches Informationssystem" durch die Wörter ,,Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kom munikationssystem" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 11. § 192 wird wie folgt gefasst: ,,§ 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher Die von den Parteien zu betreibenden Zustellun gen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Aus land (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Ver fahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Ge schäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustel lung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichts vollzieher mit der Zustellung zu beauftragen." 12. § 193 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 193 Zustellung von Schriftstücken". b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange stellt: ,,(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zuge stellt werden, so übermittelt die Partei dem Ge richtsvollzieher das zuzustellende Dokument 1. in Papierform zusammen mit den erforder lichen Abschriften oder 2. als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann feh lende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzie her die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese." c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert: 4609 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Ge richtsvollzieher das Schriftstück in ein elektroni sches Dokument. (2) Als Nachweis der Zustellung dient die auto matisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangs bestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zu gestellt wurde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Aus druck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde." 14. § 195 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 ent sprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist". bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4" durch die Angabe ,,§ 175 Ab satz 4" ersetzt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Der Gerichtsvollzieher beurkundet" die Wörter ,,im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt. ,,Die Zustellung eines elektronischen Doku ments ist durch ein elektronisches Emp fangsbekenntnis in Form eines strukturier ten Datensatzes nachzuweisen." bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 15. Dem § 278 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Ge richtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektroni schen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgese henen Formular vornimmt." d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab sätze 3 und 4. 13. Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt: ,,§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten (1) Soll ein Dokument als elektronisches Doku ment zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Doku ment 1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungs weg oder 2. als Schriftstück. ,,§ 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend." 16. In § 317 Absatz 3 werden die Wörter ,,mit einem Vermerk gemäß § 298 Absatz 3" gestrichen. 17. § 699 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist." 18. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Rechtsdienstleistungsgesetzes" ein Komma sowie die Wörter ,,einer Behörde oder einer juris tischen Person des öffentlichen Rechts einschließ lich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf gaben gebildeten Zusammenschlüsse" eingefügt. 19. § 724 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ge richts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, 4610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden." 20. § 753 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben. 21. § 829 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Be schluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzu stellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung er forderlich ist." 22. § 840 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärun gen muss in die Zustellungsurkunde aufge nommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Doku ment zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Erklärungen des Drittschuldners kön nen innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abge geben werden. Werden die Erklärungen bei ei ner Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungs urkunde aufzunehmen und von dem Drittschuld ner zu unterschreiben." Artikel 2 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2023 § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Gerichts vollzieher" ein Komma und das Wort ,,Steuerbera ter" eingefügt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,Steuerberater und" gestrichen. Artikel 3 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2024 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Über mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Ge richts" das Semikolon und die Wörter ,,das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen. bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num mern 4 und 5 eingefügt: ,,4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungs verfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristi schen Person oder einer sonstigen Verei nigung und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts, 5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungs verfahrens genutzten Postfach- und Ver sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge setzes und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,". cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6. dd) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2." c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und auf die geltenden technischen Rahmenbedingun gen" gestrichen. 2. In § 111k Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,gilt § 174" durch die Wörter ,,gelten die §§ 173 und 175" ersetzt. Artikel 5 § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Steu erberater" die Wörter ,,sowie sonstige in professio neller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann," eingefügt. § 14b des Gesetzes über das Verfahren in Familien sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 2. Satz 2 wird aufgehoben. ,,§ 14b Artikel 4 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden (1) Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juris tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Do kument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Grün den vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Über mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatz einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Doku ment nachzureichen. (2) Andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Be hörde oder durch eine juristische Person des öffent lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen schlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Werden sie nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anfor derung ein elektronisches Dokument nachzureichen." Artikel 6 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Arti kel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Kapitels 4" durch ,,Kapitels 5" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in druck barer, kopierbarer und, soweit technisch mög lich, durchsuchbarer Form" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntge machten technischen Standards entsprechen." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Anforderungen" durch das Wort ,,Standards" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Anforderungen an" durch die Wörter ,,Standards für" ersetzt und werden vor dem Wort ,,Bearbeitung" die Wörter ,,Eignung zur" eingefügt. bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. die technischen Eigenschaften der elek tronischen Dokumente." c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Anforderun gen" durch das Wort ,,Standards" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,(Postfachinhaber)" gestrichen. b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Novem ber 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 4611 c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Das Elektronische Gerichts- und Verwal tungspostfach eines Gerichts, einer Staatsan waltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justiz vollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt steht einem besonderen elektronischen Behör denpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 fin det keine Anwendung." 5. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt: ,,Kapitel 4 Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach; Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos § 10 Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (1) Natürliche Personen, juristische Personen so wie sonstige Vereinigungen können zur Übermitt lung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden, 1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard be ruht, 2. bei dem die Identität des Postfachinhabers fest gestellt worden ist, 3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elek tronisches Verzeichnis eingetragen ist, 4. bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert und 5. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. (2) Das besondere elektronische Bürger- und Or ganisationenpostfach muss 1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermög licht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektroni schen Notarpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden, 2. für Inhaber besonderer elektronischer Anwalts postfächer, besonderer elektronischer Notar postfächer oder besonderer elektronischer Be hördenpostfächer adressierbar sein und 3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Infor mationstechnik-Verordnung. (3) Wird für eine rechtlich unselbständige Unter gliederung einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürgerund Organisationenpostfach eingerichtet, so muss der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisa tionseinheit ausgeschlossen ist. 4612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 § 11 Identifizierung und Authentisierung des Postfachinhabers (1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlichrechtliche Stelle, die die Freischaltung eines beson deren elektronischen Bürger- und Organisationen postfachs veranlasst. (2) Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Iden titätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch eines der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen: 1. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, 2. ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Ar tikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transak tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), 3. bei öffentlich bestellten oder beeidigten Perso nen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistun gen erbringen, eine Bestätigung der nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder dem jeweiligen Landesrecht für die öffentliche Bestellung und Beeidigung dieser Personen zuständigen Stelle, auch hinsichtlich der Angaben zu Berufsbezeich nung sowie zur Sprache, für die die Bestellung erfolgt, 4. bei Gerichtsvollziehern eine Bestätigung der für ihre Ernennung zuständigen Stelle, auch hin sichtlich der Dienstbezeichnung, oder 5. eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung über den Namen und die Anschrift des Postfachinhabers sowie die eindeutige Bezeich nung des Postfachs. Eine nach Satz 2 Nummer 5 angegebene geschäft liche Anschrift ist durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, einen amt lichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift nachzuweisen. Geht eine angege bene geschäftliche Anschrift nicht aus einem öffent lichen Register hervor, so stellt die Stelle nach Ab satz 1 diese durch geeignete Maßnahmen fest. Die Übermittlung von Daten nach Satz 2 Nummer 3 bis 5 an die in Absatz 1 genannte öffentlich-rechtliche Stelle erfolgt in strukturierter maschinenlesbarer Form. Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 ist der öffent lich-rechtlichen Stelle zusätzlich eine öffentlich be glaubigte elektronische Abschrift der Erklärung zu übermitteln. (3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand eines elektronischen Dokuments zu authentisieren durch 1. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, 2. ein Authentisierungszertifikat, das auf einer qua lifizierten elektronischen Signaturerstellungsein heit nach dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gespeichert ist, oder 3. ein nichtqualifiziertes Authentisierungszertifikat, das über Dienste validierbar ist, die über das In ternet erreichbar sind. § 12 Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs (1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfach inhaber unverzüglich die Anpassung seines Post fachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Ände rung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juris tischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes. (2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Lö schung seines besonderen elektronischen Bürgerund Organisationenpostfachs veranlassen. § 13 Elektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos (1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgeset zes genutzt werden, wenn bei diesem Postfachund Versanddienst 1. eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen erset zenden, dem jeweiligen Stand der Technik ent sprechenden Protokollstandard beruht, 2. die Identität des Nutzers des Postfach- und Ver sanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 fest gestellt ist, 3. der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Doku ments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und 4. feststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer des Postfach- und Versand dienstes versandt wurde. (2) Der Postfach- und Versanddienst muss bar rierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informa tionstechnik-Verordnung." 6. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5. 7. Der bisherige § 10 wird § 14 und in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Kapitel 2 und 3" durch die Wörter ,,Kapitel 2 bis 4" ersetzt. 8. Der bisherige § 11 wird § 15. 9. Das bisherige Kapitel 5 wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 64 Absatz 7 werden die Wörter ,,Die Vorschrif ten des §" durch die Wörter ,,Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f," ersetzt und werden nach den Wör tern ,,und der §§ 62 und 63 über" die Wörter ,,den elektronischen Rechtsverkehr," eingefügt. 2. In § 72 Absatz 6 werden die Wörter ,,Die Vorschrif ten des §" durch die Wörter ,,Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f," ersetzt und werden nach den Wör tern ,,und des § 63 dieses Gesetzes über" die Wör ter ,,den elektronischen Rechtsverkehr," eingefügt. 3. § 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entspre chend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts an deres ergibt." 4. § 87 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Be rufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvoll streckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt." 5. § 90 Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvoll streckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt." 7. In § 97 Absatz 2a Satz 1 und § 98 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 90 Absatz 3," gestrichen. 4613 Postfach einer natürlichen oder juristi schen Person oder einer sonstigen Verei nigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungs verfahrens genutzten Postfach- und Ver sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge setzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,". cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6. dd) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2." d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen. 2. In § 50 Absatz 2 wird die Angabe ,,§§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,§§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. Artikel 9 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2022 Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Arti kel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 46g Satz 2 wird nach der Angabe ,,Absatz 4" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. Artikel 8 2. In § 64 Absatz 7 wird die Angabe ,,46f" durch die Angabe ,,46g" ersetzt. Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes 3. In § 72 Absatz 6 wird die Angabe ,,46f" durch die Angabe ,,46g" ersetzt. Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Arti kel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 10 1. § 46c wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Über mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Ge richts" das Semikolon und die Wörter ,,das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen. bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num mern 4 und 5 eingefügt: ,,4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungs verfahrens eingerichteten elektronischen Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026 § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte". 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver fügung steht; ausgenommen sind nach § 11 Ab satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen." 4614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 Artikel 11 Artikel 13 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026 Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 174," durch die Angabe ,,§§ 173, 175 und" ersetzt. 2. § 65a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Über mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Ge richts" das Semikolon und die Wörter ,,das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen. bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num mern 4 und 5 eingefügt: ,,4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungs verfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristi schen Person oder einer sonstigen Verei nigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungs verfahrens genutzten Postfach- und Ver sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge setzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,". cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6. dd) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2." c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen. 3. In § 137 Satz 2 werden die Angaben ,,mit einem Ver merk nach § 65b Absatz 4" gestrichen. Artikel 12 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2022 In § 65d Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes, das zu letzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,Absatz 4" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. § 65d des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte". 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver fügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Ab satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen." Artikel 14 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 55a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Über mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Ge richts" das Semikolon und die Wörter ,,das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen. bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num mern 4 und 5 eingefügt: ,,4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungs verfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristi schen Person oder einer sonstigen Verei nigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungs verfahrens genutzten Postfach- und Ver sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge setzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,". cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 dd) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2." c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen. 2. § 56a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Einstellung in ein elektronisches Informationssystem" durch die Wörter ,,Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem" er setzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 15 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2022 In § 55d Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert wor den ist, wird nach der Angabe ,,Absatz 4" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. Artikel 16 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026 § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte". 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver fügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Ab satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen." Artikel 17 Änderung der Finanzgerichtsordnung § 52a der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates techni sche Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht." 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Gerichts" das Semikolon und die Wörter ,,das Nähere re 4615 gelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestri chen. b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num mern 4 und 5 eingefügt: ,,4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfah rens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfah rens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektro nischen Poststelle des Gerichts,". c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6. d) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverord nung nach Absatz 2 Satz 2." 3. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und die gel tenden technischen Rahmenbedingungen" gestri chen. Artikel 18 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2022 In § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, die zu letzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,Absatz 4" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. Artikel 19 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026 § 52d der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte". 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver fügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Ab satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen." Artikel 20 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzie herkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), 4616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Au gust 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,10,00 " durch die Angabe ,,11,00 " ersetzt. 2. In Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,3,00 " durch die Angabe ,,3,30 " ersetzt. 3. In Nummer 102 werden im Gebührentatbestand das Wort ,,übergeben" durch das Wort ,,übermit telt" und die Angabe ,,§ 192 Abs. 2 ZPO" durch die Angabe ,,§ 193 Abs. 1 ZPO" ersetzt. 26. In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt. 27. In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,7,00 " durch die Angabe ,,7,70 " ersetzt. 28. In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt. 29. In Nummer 430 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,4,00 " durch die Angabe ,,4,40 " ersetzt. 30. In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,13,00 " durch die Angabe ,,14,30 " ersetzt. 4. In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt. 31. In Nummer 441 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,5,00 " durch die Angabe ,,5,50 " ersetzt. 5. In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,26,00 " durch die Angabe ,,28,60 " ersetzt. 32. In Nummer 442 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,5,00 " durch die Angabe ,,5,50 " ersetzt. 6. In Nummer 206 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt. 33. In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,20,00 " durch die Angabe ,,22,00 " ersetzt. 7. In Nummer 207 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt. 34. In Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,3,00 " durch die Angabe ,,3,30 " ersetzt. 8. In Nummer 208 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,8,00 " durch die Angabe ,,8,80 " ersetzt. 35. In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,26,00 " durch die Angabe ,,28,60 " ersetzt. 9. In Nummer 210 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt. 36. In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,32,00 " durch die Angabe ,,35,20 " ersetzt. 10. In Nummer 220 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt. 37. In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,6,00 " durch die Angabe ,,6,60 " ersetzt. 11. In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,26,00 " durch die Angabe ,,28,60 " ersetzt. 38. In Nummer 604 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,15,00 " durch die Angabe ,,16,50 " ersetzt. 12. In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,52,00 " durch die Angabe ,,57,20 " ersetzt. 13. In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,130,00 " durch die Angabe ,,143,00 " er setzt. 14. In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,98,00 " durch die Angabe ,,107,80 " er setzt. 15. In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,52,00 " durch die Angabe ,,57,20 " ersetzt. 16. In Nummer 260 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,33,00 " durch die Angabe ,,36,30 " ersetzt. 17. In Nummer 261 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,33,00 " durch die Angabe ,,36,30 " ersetzt. 18. In Nummer 262 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,38,00 " durch die Angabe ,,41,80 " ersetzt. 19. In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,39,00 " durch die Angabe ,,42,90 " ersetzt. 20. In Nummer 300 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,52,00 " durch die Angabe ,,57,20 " ersetzt. 21. In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,52,00 " durch die Angabe ,,57,20 " ersetzt. 22. In Nummer 302 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,10,00 " durch die Angabe ,,11,00 " ersetzt. 23. In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt. 24. In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,98,00 " durch die Angabe ,,107,80 " er setzt. 25. In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die An gabe ,,7,00 " durch die Angabe ,,7,70 " ersetzt. Artikel 21 Änderung der Grundbuchverfügung § 78 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 41 des Ge setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 1 Satz 2 gilt nur, wenn der amtliche Ausdruck mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver sehen ist." Artikel 22 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung In § 30 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 174, 195" durch die Wörter ,,§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195" ersetzt. Artikel 23 Änderung des Beurkundungsgesetzes In § 67 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 173 Satz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 174 Satz 2 und 3" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 Artikel 24 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland In § 31 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Tätig keit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 174 und 195" durch die Wörter ,,§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195" ersetzt. Artikel 25 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren In § 1a Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Einfüh rung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 174 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 173 Absatz 2" ersetzt. Artikel 26 Änderung der Zustellungsvordruckverordnung In § 1 Nummer 2 der Zustellungsvordruckverord nung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 176 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 176 Absatz 2" er setzt. Artikel 27 Änderung des Strafvollzugsgesetzes In § 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter ,,Absatz 4 Satz 1 Nummer 6" ersetzt. Artikel 28 Änderung der Grundbuchordnung In § 140 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 40 des Ge setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 174 Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 173 Absatz 2" ersetzt. Artikel 29 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen In § 77a Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die in ternationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert 4617 worden ist, werden die Wörter ,,Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter ,,Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5" ersetzt. Artikel 30 Änderung der Patentanwaltsordnung In § 28 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 174, 195" durch die Wörter ,,§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195" ersetzt. Artikel 31 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten In § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswid rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Ab satz 4 Nummer 4" durch die Wörter ,,Absatz 4 Satz 1 Nummer 6" ersetzt. Artikel 32 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch In § 60 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Be kanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert wor den ist, werden die Wörter ,,§ 173 Satz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 174 Satz 2 und 3" ersetzt. Artikel 33 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Geset zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 339 Absatz 3 und in § 340 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,26 Euro" durch die Angabe ,,28,60 Euro" ersetzt. 2. § 341 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,52 Euro" durch die Angabe ,,57,20 Euro" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,26 Euro" durch die Angabe ,,28,60 Euro" ersetzt. Artikel 34 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 4618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 (3) Die Artikel 20 und 33 treten am 1. November 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 9, 12, 15 und 18 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (5) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (6) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (7) Die Artikel 10, 13, 16 und 19 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. Oktober 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht