Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 72 vom 14.10.2021  - Seite 4634 bis 4639 - Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (IOP-Governance-Verordnung – GIGV)

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4634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (IOP-Governance-Verordnung ­ GIGV) Vom 7. Oktober 2021 Auf Grund des § 394a des Fünften Buches Sozial gesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 78 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: §1 Zweck der Verordnung Zweck dieser Verordnung ist es, durch die Errich tung einer Koordinierungsstelle die Voraussetzung für die Förderung von Interoperabilität informationstechni scher Systeme und die vernetzte Zusammenarbeit von Leistungserbringern zu schaffen. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Rechtsverordnung bezeichnet der Ausdruck 1. ,,Interoperabilität" die Fähigkeit zweier oder mehre rer informationstechnischer Anwendungen, a) Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen, b) miteinander zu kommunizieren, c) bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten; 2. ,,Standard" diejenigen Dokumente, die den aktuel len Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen enthalten, wobei der Entste hungsprozess des Dokuments öffentlich bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung; 3. ,,Profil" diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, die für eine spezi fische Anwendung zusammengestellt sind; 4. ,,Leitfaden" diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nut zung einer oder mehrerer Standards oder Profile. §3 operabilität im Gesundheitswesen (Koordinierungs stelle). (2) Die Koordinierungsstelle hat die folgenden Auf gaben: 1. Identifikation der Bedarfe an Anforderungen, Richt linien und Leitlinien von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leit fäden unter Berücksichtigung europäischer Anfor derungen und internationaler Standards, 2. Priorisierung der Bedarfe nach Nummer 1, 3. Entwicklung und anlassbezogene und turnusmäßi ge, in der Regel zweijährige, Revision und Fort schreibung von Anforderungen, Richtlinien und Leitlinien von technischen, semantischen und syn taktischen Standards, Profilen und Leitfäden unter Berücksichtigung der Priorisierung nach Num mer 2, 4. Empfehlung und anlassbezogene und turnusmäßi ge, in der Regel zweijährige, Revision und Fort schreibung von Empfehlungen technischer, se mantischer und syntaktischer Standards, Profile und Leitfäden und deren Veröffentlichung auf der Wissensplattform nach § 7, 5. initiale Ernennung eines Expertengremiums nach § 4, 6. Benennung von Experten nach § 5, 7. Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6, 8. jährliche Vorlage eines Berichts an das Bundes ministerium für Gesundheit nach § 11 sowie mo natliche Berichterstattung zum Stand der Arbeiten und geplanten Weiterentwicklungen, 9. Einholung und Bewertung von Stellungnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1, 2, 3 und 4, insbesondere der Stellungnahmen des Bun desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Da tenschutz und die Informationsfreiheit, binnen vier Wochen nach Beschluss durch die Koordinie rungsstelle, 10. Betrieb der Wissensplattform nach § 7, Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen 11. Festlegung und Fortschreibung der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 12, (1) Die gematik GmbH unterhält spätestens ab dem 30. November 2021 eine Koordinierungsstelle für Inter 12. Organisation und Koordination der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 11. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 (3) Die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 10 werden mittels öffentlich zugänglicher und nachvoll ziehbar dokumentierter Verfahren erfüllt. §4 Expertengremium (1) Die Koordinierungsstelle setzt spätestens zum 30. November 2021 ein Expertengremium zur Förde rung der Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen im Gesundheitswesen (Expertengre mium) ein. (2) Das Expertengremium soll interdisziplinär zu sammengesetzt sein und besteht aus sieben ernannten ordentlichen Mitgliedern, einschließlich der oder des Vorsitzenden. Bei der erstmaligen Besetzung wird das Expertengremium von der Koordinierungsstelle im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ernannt. Der Vorsitzende fungiert als Schnittstelle zwi schen Koordinierungsstelle und Expertengremium, ko ordiniert die Arbeit des Expertengremiums einschließ lich der Zuarbeit zum Bericht über die Tätigkeiten der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums, stellt die Beschlussfähigkeit des Expertengremiums sowie die Einhaltung der Geschäfts- und Verfahrensordnung im Expertengremium sicher und wird durch Mehrheits beschluss durch die Mitglieder des Expertenrats gewählt. Die gematik GmbH sowie das Bundesminis terium für Gesundheit können als außerordentliches Mitglied des Expertengremiums auftreten und sich zu diesem Zweck durch einen Experten vertreten lassen. Zur Sicherstellung der Interdisziplinarität ist entspre chend der Gruppen nach § 5 Absatz 4 je ein Vertreter zu besetzen. Die Liste der Mitglieder des Experten gremiums wird von der Koordinierungsstelle auf der Wissensplattform nach § 7 veröffentlicht und nach jeder Änderung der Besetzung binnen zwei Wochen aktualisiert. (3) Die erstmalige Ernennung der Mitglieder des Ex pertengremiums durch die gematik GmbH nach des sen Einsetzung gemäß Absatz 1 erfolgt für eine Dauer von 18 Monaten. Die weiteren Ernennungen erfolgen für eine Dauer von jeweils drei Jahren. (4) Weitere Ernennungen erfolgen auf Beschluss durch das Expertengremium für eine Dauer von jeweils drei Jahren. Insgesamt ist die Amtszeit der einzelnen Mitglieder auf jeweils sechs Jahre begrenzt. Sofern binnen vier Wochen nach Ausscheiden keine Neube setzung erfolgt ist, kann die Koordinierungsstelle ent sprechend Absatz 1 und 2 einen Experten ernennen. Das Besetzungs- und Ausschlussverfahren wird in der Geschäfts- und Verfahrensordnung präzisiert. (5) Das Expertengremium unterstützt die Koordinie rungsstelle in ihren Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 Num mer 1 bis 4 und 6 bis 9. Die Unterstützung umfasst die fachliche Beratung, die Erstellung von schriftlichen Ex pertisen, die Leitung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6, die Festlegung eines Kriterienkatalogs zur Veröffent lichung von Standards, Profilen und Leitfäden nach § 8, welcher durch das Bundesministerium für Gesund heit freigegeben wird, sowie die Teilnahme an regelmä ßigen und außerplanmäßigen Sitzungen. Sofern eine persönliche Teilnahme an Sitzungen nicht möglich ist, kann ausnahmsweise eine vom Mitglied benannte Stellvertretung die Aufgaben wahrnehmen. Die darüber 4635 hinausgehenden Prozesse und Pflichten bei der Aufga benerfüllung durch das Expertengremium werden in der Verfahrensordnung nach § 12 festgelegt. Bei der Erstellung der Regelungen der Verfahrensordnung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Experten des Exper tengremiums ihre Mitwirkung inhaltlich unabhängig von der Gruppe nach § 5 Absatz 4, die sie vertreten, aus üben können. (6) Das Einverständnis zur Veröffentlichung des Namens sowie der Institution des Mitglieds ist Voraus setzung zur Ernennung. (7) Die gematik GmbH erstattet den ordentlichen Mit gliedern des Expertengremiums die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände entspre chend des aktuell gültigen Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungs vorhaben der Bundesregierung. Reisekosten werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz erstattet. Die Festlegung der Höhe der Erstattung erfolgt durch die gematik GmbH nach Zustimmung durch das Bun desministerium für Gesundheit in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 12. §5 IOP-Expertenkreis (1) Der IOP-Expertenkreis ist eine listenweise Zu sammenstellung von ernannten Experten, aus der Mit glieder für das Expertengremium und die Arbeitskreise nach § 6 rekrutiert werden (Expertenkreis). Zudem kön nen die Koordinierungsstelle und das Expertengre mium bedarfsbezogen Mitglieder des Expertenkreises zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben heranziehen. (2) Das Expertengremium ernennt im Einvernehmen mit der Koordinierungsstelle Personen, die über Fach wissen in Form von mindestens 5-jähriger Berufserfah rung in Vollzeitbeschäftigung in den Bereichen Ge sundheitsversorgung sowie Informationstechnik und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen (Ex perten), für den IOP-Expertenkreis. (3) Die Experten können sich um die Ernennung und Aufnahme in den IOP-Expertenkreis ab dem 1. Januar 2022 über die Wissensplattform bei der Koordinie rungsstelle bewerben, die die Weiterleitung an das Ex pertengremium vornimmt. (4) Der IOP-Expertenkreis setzt sich aus Vertretern folgender Gruppen zusammen: 1. Anwender informationstechnischer Systeme, insbe sondere die gematik GmbH und die Kassenärzt lichen Bundesvereinigungen, 2. für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgebliche Bundesverbände aus dem Bereich in novativer Technologien im Gesundheitswesen, 3. Bundesländer, 4. fachlich betroffene nationale und internationale Standardisierungs- und Normungsorganisationen, 5. Verbände, insbesondere der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, 6. fachlich betroffene Fachgesellschaften des Gesund heitswesens sowie 7. wissenschaftliche Einrichtungen und Patientenorga nisationen. 4636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 (5) Die Experten werden für die Dauer von sechs Jahren in den IOP-Expertenkreis aufgenommen. Will ein Mitglied dem IOP-Expertenkreis nicht mehr ange hören, erklärt es sein Ausscheiden schriftlich gegen über der Koordinierungsstelle. Eine Wiederaufnahme ist möglich. (6) Die Festlegung der einzureichenden Nachweise zur Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in den IOP-Expertenkreis erfolgt in der Geschäfts- und Verfahrensordnung. Eine unmittelbare Übernahme des Expertenstatus nach § 386 des Fünften Buches Sozial gesetzbuch ist ausgeschlossen. (7) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine Liste der für den IOP-Expertenkreis benannten Experten auf der Wissensplattform. Das Einverständnis zur Veröf fentlichung des Namens sowie der Institution des Be werbers ist Voraussetzung zur Einreichung der einzu reichenden Nachweise nach Absatz 6. §6 IOP-Arbeitskreise (2) Die Wissensplattform enthält 1. jeweils eine Liste des Expertengremiums, der ernannten Experten im Expertenkreis und der IOPArbeitskreise, 2. aufgenommene veröffentlichte technische, semanti sche und syntaktische Standards, Profile und Leit fäden, 3. empfohlene technische, semantische und syntakti sche Standards, Profile und Leitfäden, in der Art, dass alle zur Implementierung von Anwendungen notwendigen Informationen verfügbar sind, 4. eine Übersicht über geplante oder sich in Bearbei tung befindende Standards, Profile und Leitfäden, 5. Stellungnahmen und Empfehlungen zu technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profi len und Leitfäden nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 9 und die zugehörigen Begründungen sowie die Of fenlegung und Darstellung zugehöriger Entschei dungsprozesse der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums, 6. die Veröffentlichung der Geschäfts- und Verfahrens ordnung sowie der Jahresberichte. (1) Die Koordinierungsstelle richtet in Einvernehmen mit dem Expertengremium themenspezifische IOP-Ar beitskreise ein, die sich aus dem IOP-Expertenkreis zusammensetzen und von einem Mitglied des Exper tengremiums geleitet werden. Die Zusammensetzung der IOP-Arbeitskreise erfolgt themenbezogen und interdisziplinär, wobei auf eine gleichmäßige Reprä sentation von Gruppen geachtet werden soll. Grund sätzlich setzen sich die IOP-Arbeitskreise aus den Mitgliedern des Expertenkreises zusammen. Im be gründeten Fall kann auch Expertise außerhalb des Ex pertenkreises herangezogen und integriert werden. Hierfür müssen Expertengremium und Koordinierungs stelle zustimmen. (3) Die Koordinierungsstelle kann in Abstimmung mit dem Expertengremium weitere Informationen zu technischen, semantischen und syntaktischen Stan dards, Profilen und Leitfäden auf der Wissensplattform bereitstellen, insbesondere solche zu internationalen Standards sowie Projekten und informationstechni schen Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese nicht bereits Veröffentlichungspflichten auf Bundes ebene unterliegen. Sollten auf Bundesebene Veröffent lichungspflichten bestehen, sind Verweise auf die Ver öffentlichungen möglich. (2) Die IOP-Arbeitskreise unterstützen die Koordi nierungsstelle und das Expertengremium bei ihren Auf gaben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 9. §8 (3) Die Besetzungs- und Ausschlussverfahren, Ziel setzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der IOPArbeitskreise werden in der Verfahrensordnung nach § 12 festgelegt. (4) Die gematik GmbH erstattet den Mitgliedern der IOP-Arbeitskreise die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände entsprechend § 4 Ab satz 7. (5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine Liste der IOP-Arbeitskreise sowie deren Besetzung. §7 Wissensplattform für Interoperabilität im Gesundheitswesen (1) Die Koordinierungsstelle betreibt und pflegt eine öffentlich zugängliche, aus dem elektronischen Inter operabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch weiterzuentwickelnde, bar rierefreie Plattform (Wissensplattform). Die Wissens plattform dient der Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im Ge sundheitswesen und schafft Transparenz im Bereich der Interoperabilität im Gesundheitswesen. (4) Näheres dazu wird in der Geschäfts- und Verfah rensordnung geregelt. Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen in die Wissensplattform (1) Anbieter eines informationstechnischen Systems oder Dritte mit einem berechtigten Interesse können bei der Koordinierungsstelle die Veröffentlichung von technischen, semantischen und syntaktischen Stan dards, Profilen und Leitfäden auf der Wissensplattform beantragen. Dem Antrag sind alle für eine Implemen tierung und Anwendung erforderlichen Informationen, die in der Geschäfts- und Verfahrensordnung näher beschrieben werden, beizufügen. Die Koordinierungs stelle prüft die Anträge binnen vier Wochen hinsichtlich Vollständigkeit und Qualität und leitet diese im Fall eines positiven Prüfergebnisses an das Expertengre mium weiter. Bei negativem Prüfergebnis formuliert die Koordinierungsstelle Nachforderungen gegenüber dem Antragsteller, deren Umsetzung zur Erlangung eines positiven Prüfergebnisses erforderlich sind. Be reits im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene empfoh lene Standards und Festlegungen sind in die Wissens plattform zu überführen, sofern alle erforderlichen In formationen nach Satz 2 vorliegen, andernfalls sind Nachforderungen an den ursprünglich Einreichenden nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 richten und vor der Überführung zu erfüllen. Für Stan dards, über deren Aufnahme in das Interoperabilitäts verzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialge setzbuch noch nicht entschieden wurde, gelten die Sätze 2 bis 4. (2) Über die Veröffentlichung technischer, semanti scher und syntaktischer Standards, Profile und Leit fäden für informationstechnische Systeme auf der Wis sensplattform entscheidet das Expertengremium auf Basis eines Kriterienkatalogs spätestens drei Monate nach Vorliegen des vollständigen Antrags beim Exper tengremium. Die Veröffentlichung erfolgt spätestens vier Wochen nach Entscheidung des Expertengremi ums. (3) Bei der Veröffentlichung der von der Gesellschaft für Telematik getroffenen Empfehlungen auf der Wis sensplattform wird das Expertengremium ins Beneh men gesetzt. Bei den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 355 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu treffenden Festlegungen ist das Expertengremium ins Benehmen zu setzen und die Festlegungen in die Wissensplattform aufzunehmen. Die Empfehlungen der Koordinierungsstelle dürfen dabei von Interoperabilitätsfestlegungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht abweichen. (4) Anbieter einer elektronischen Anwendung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch müssen die Aufnahme entsprechend Absatz 1 über die verwendeten Standards, Profile und Leitfäden beantragen, sofern nicht bereits empfohlene Standards, Profile, Leitfäden genutzt werden. Die Form der Bereitstellung wird in der Geschäfts- und Verfah rensordnung nach § 12 festgelegt. §9 Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen (1) Die Koordinierungsstelle empfiehlt in Zusam menarbeit mit dem Expertengremium auf der Wissens plattform veröffentlichte technische, semantische und syntaktische Standards, Profile und Leitfäden für infor mationstechnische Systeme im Gesundheitswesen. Die Empfehlungen der Koordinierungsstelle dürfen da bei von auf Basis gesetzlich zugewiesener Aufgaben erfolgenden Festlegungen nicht abweichen. (2) Im Vorfeld der Empfehlung nach Absatz 1 wird die Koordinierungsstelle durch das Expertengremium unterstützt. Bei Empfehlungen hat die Koordinierungs stelle dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa tionstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Stellung nahme zu geben. Die Koordinierungsstelle hat die Stel lungnahmen in ihre Entscheidung einzubeziehen und dabei die Berücksichtigung oder Nichtberücksich tigung von Elementen der Stellungnahmen zu begrün den. Die Entscheidung zur Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden hat für bis jeweils zum 31. Mai eines Jahres veröffentlichte Standards bis zum 1. Juni des Folgejahres zu erfolgen. (3) Die Stellungnahmen und Empfehlungen sowie die zugehörigen Begründungen sind auf der Wissens plattform zu veröffentlichen. 4637 § 10 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei der Finanzierung aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie öffentlicher Mittel (1) Informationstechnische Systeme im Gesund heitswesen, die im Rahmen der gesundheitsbezoge nen Leistungserbringung genutzt werden oder aus öffentlichen Mitteln des Bundesministeriums für Ge sundheit oder aus Mitteln der gesetzlichen Kranken versicherung ganz oder teilweise finanziert werden, müssen derart gestaltet sein, dass die in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung verbindlich erklärten Emp fehlungen innerhalb von 24 Monaten nach Empfehlung vollständig berücksichtigt sind. Die Frist zur Umset zung beginnt, sobald die verbindlichen Empfehlungen in der Anlage zur Rechtsverordnung aufgenommen sind. Die Frist zur Umsetzung von Anpassungen an be reits verbindlich erklärte Empfehlungen beträgt zwölf Monate. Die Anlage wird jährlich zum Stichtag 30. Juni durch das Bundesministerium für Gesundheit aktua lisiert. Ausnahme hiervon bilden Anpassungen bereits verbindlich erklärter Empfehlungen, die zusätzlich zum Stichtag 1. Februar aufgenommen werden können so wie inhaltliche und formale Korrekturen, die jederzeit vorgenommen werden können. (2) Sofern gesetzliche Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kürzere Fristen zu der in Absatz 1 festgelegten Frist vorsehen, sind diese zu be achten. (3) Abweichend von Absatz 1 kann über 24 Monate hinaus ein Einsatz erfolgen, wenn dies aus medizini schen Gründen erforderlich ist oder die regelmäßige Versorgung der Versicherten andernfalls nicht gewähr leistet wäre. § 11 Bericht über die Tätigkeiten der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums (1) Die Koordinierungsstelle legt dem Bundesminis terium für Gesundheit jeweils zum 31. März einen jähr lichen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr vor. Der Bericht enthält mindestens Angaben 1. zum aktuellen Stand der Planung, Umsetzung und Fortschreibung der strategischen Ausrichtung und der Aufgaben der Koordinierungsstelle und des Ex pertengremiums einschließlich der Tätigkeiten zur Veröffentlichung und Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden, 2. zum aktuellen Stand der Planung, Umsetzung und Fortschreibung des Betriebs der Wissensplattform einschließlich wesentlicher Kennzahlen zur Nutzung der Wissensplattform, 3. über die Zusammensetzung und Arbeiten des Ex pertengremiums und der IOP-Arbeitskreise sowie 4. eine Übersicht über die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 394 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwände. (2) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht den Be richt nach Freigabe durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Wissensplattform. 4638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 (3) Die gematik GmbH legt dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. Oktober 2021 ein Konzept zu Zeitplan, Inhalten, Aufbau-, Betriebs- und Qualitätssi cherungsprozessen vor. § 12 Geschäfts- und Verfahrensordnung (1) Die Koordinierungsstelle gibt sich eine Ge schäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung ergänzt und operationalisiert die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen zu 1. der Struktur und der Organisation der Koordinie rungsstelle, 3. Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen sowie Festle gung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 6, 4. Regelungen zu Bewerbungs-, Aufnahme- und Ab setzungsverfahren von Mitgliedern des Experten gremiums, Expertenkreises und der Arbeitskreise, 5. Festlegung der grundlegenden fachlichen, struktu rellen und semantischen Rahmenbedingungen so wie Anforderungen an Datensicherheit in Bezug auf Standards, Profile und Leitfäden, 6. Einforderung bedarfsbezogener Stellungnahmen zu den Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9, 3. der Zusammensetzung der Koordinierungsstelle, 7. Berücksichtigung von Anforderungen und techni schen, semantischen und syntaktischen Standards, Profile und Leitfäden sowie der Einbezug internatio naler Experten, 4. den bei der Aufgabenwahrnehmung anzuwenden den Verfahren, 8. Festlegung der Dokumentation und Offenlegung sämtlicher Arbeits- und Entscheidungsprozesse. 2. der Aufgabenausgestaltung der Koordinierungsstel le, 5. den Modalitäten zur Beschlussfähigkeit, wobei dem vom Bundesministerium für Gesundheit entsandten außerordentlichen Mitglied ein Vetorecht einzuräu men ist und Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu treffen sind, wobei mindestens fünf Mitglieder ein Votum abzugeben haben, Umlaufbeschlüsse er möglicht werden und Enthaltungen ausgeschlossen sind, 6. den Fristen für einzelne Handlungen und 7. der Erstattung von Aufwendungen. Darüber hinaus regelt die Geschäfts- und Verfahrens ordnung Näheres zur Mitbestimmung des Experten gremiums, insbesondere hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 6, zur Aufnahme und Empfehlung von Standards sowie zum Betrieb der Wissensplattform. (2) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt die Prozesse, Verfahren und Entscheidungsmechanismen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 über die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus fest. Wesentliche Verfahrensschritte umfassen: 1. Einrichtung des Expertengremiums sowie Festle gung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 4 sowie Sicherstellung, dass das Expertengremium binnen drei Monate nach erstmaliger Besetzung Bewertungskriterien definiert, anhand welcher über die Veröffentlichung technischer, semantischer und syntaktischer Stan dards, Profile und Leitfäden nach § 8, oder deren Ablehnung entschieden wird, 2. Benennung von Experten sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 5, (3) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt sämtliche nicht im Rahmen dieser Rechtsverordnung geregelten Fristen für die Aufgaben nach § 3 Absatz 2 fest. (4) Der Entwurf der Geschäfts- und Verfahrensord nung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zum 1. November 2021 vorzulegen. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung wird mindestens alle zwei Jahre im Benehmen mit dem Expertengremium auf Aktuali sierungsbedarfe geprüft und gegebenenfalls ange passt. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit geneh migt die Geschäfts- und Verfahrensordnung nach Absatz 1. (6) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht die Ge schäfts- und Verfahrensordnung innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung durch das Bundesminis terium für Gesundheit auf der Wissensplattform. § 13 Evaluation Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine externe Forschungseinrichtung mit der Evaluation der Koordinierungsstelle und der Erfüllung ihrer Aufga ben nach § 3 Absatz 2. Das Evaluationsgutachten soll zum 30. September 2023 vorliegen. § 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 7. Oktober 2021 Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn 4639 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 Anlage Die durch das Bundesministerium für Gesundheit verbindlich festgelegten technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profile und Leitfäden werden in nachfolgender Tabelle einmal jährlich zum 30. Juni veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des Bundesministerium für Gesundheit und der Wis sensplattform nach § 7 dieser Verordnung. Datum (Veröffentlichung der Anlage): TT.MM.JJJJ ID Titel Kurzbeschreibung Version Datum Aufnahme (in Anlage) Datum verbindliche Umsetzung 110 BspSN Die Beispielschnittstelle dient hier für Illustrations zwecke 1.0 30.06.2022 01.07.2024 1.1 30.06.2024 01.07.2025 Hinweis: Es können für ein Profil, Standard, Leitfaden mehrere Versionen in die Anlage aufgenommen werden. Anmerkungen: ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten. Titel: Bezeichnung des Standards, Profils, Leitfadens wie auf der Wissensplattform vermerkt. Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards, Profils, Leitfadens. Version: Versionierungsnummer, wie in der Wissensplattform vermerkt. Datum Aufnahme (in Anlage): Stichtag, zu dem die entsprechende Version des Standards, Profils, Leitfadens in die Anlage auf genommen wurde. Datum verbindliche Umsetzung: Datum, bis zu dem der Standard, Profil, Leitfaden verbindlich umgesetzt werden muss.