Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 73 vom 18.10.2021  - Seite 4655 bis 4666 - Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung – AgrarOLkV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4655 Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung ­ AgrarOLkV) Vom 11. Oktober 2021 Abschnitt 3 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft verordnet auf Grund Branchenverbände ­ des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 1 Ab satz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buch stabe c Doppelbuchstabe cc auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 6 Absatz 2, des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 25 Absatz 2, des § 28 Absatz 3, des § 53 Absatz 1 Nummer 1, des § 54 Absatz 1 sowie des § 55 Absatz 3 des Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetzes, von denen § 1 Absatz 2 Satz 1, § 2 Absatz 3, § 4, § 5 Absatz 4 Satz 1 Num mer 1 bis 3 und Satz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Ab satz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert worden sind und § 25 Ab satz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 Nummer 1, § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 55 Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und § 13 § 14 ­ des § 3 Absatz 3 und des § 8 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) eingefügt worden sind: § 21 Abschnitt 4 Allgemeinverbindlichkeit § 15 § 16 § 17 Teil 1 Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten § 18 § § § § § 1 2 3 4 5 § 6 § 7 Erzeugnisbereiche Grundsatz der Anerkennung Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen Anerkennungsverfahren Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Anerkennung; Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen Verstoß gegen Kartellrecht Agrarorganisationenregister Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 Ziele Mitgliedschaft Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung Übertragung von Tätigkeiten an Dritte Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten Abschnitt 6 Doppelmitgliedschaft; Mitteilungen der Kartellbehörde § 19 § 20 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen Mitteilungen der Kartellbehörde Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen; Mitteilungen Abschnitt 8 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse § 22 § 23 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Antragsberechtigung Antragsverfahren und Anhörung Vorzeitige Aufhebung Abschnitt 5 Inhaltsübersicht Agrarorganisationen Ziele Zusammensetzung der Mitglieder § 24 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhand lungen Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferver träge Allgemeinverbindlichkeit Abschnitt 9 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol § 25 Anforderungen an die Erzeugung Abschnitt 10 Überwachung; Mitteilungen § § § § 26 27 28 29 Aufbewahrungspflicht Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen Mitteilungen Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen Teil 2 Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette § 30 § 31 Beschwerdeverfahren Jahresbericht 4656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 Teil 3 Überwachungsbefugnisse; Duldungsund Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten § 32 § 33 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungs pflichten Ordnungswidrigkeiten Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 34 § 35 Anlage Übergangsbestimmungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche Teil 1 Agrarorganisationen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §2 Grundsatz der Anerkennung (1) Eine Agrarorganisation ist auf Antrag anzuerken nen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und 2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten. (2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrar organisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung. (3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf Folgen des nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeich nen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken: 1. eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerken nung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder 2. Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1. §1 Erzeugnisbereiche (1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die je weils Agrarorganisationen anerkannt werden können, (Erzeugnisbereiche) sind 1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verord nung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jewei ligen Erzeugnisbereichs gelten, sowie 2. die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche. (2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetzes und dieser Verordnung. (3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeug nisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. Abweichend von Satz 1 können die Landes regierungen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürf nisse Branchenverbände anerkannt werden. (4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verord nung nicht. (4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationen recht, insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das Agrarorganisationen-und-Lieferket ten-Gesetz und diese Verordnung, zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (Sat zung) der Agrarorganisation zur Vertretung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind. §3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen Eine Agrarorganisation muss 1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein, 2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungs mitglieder zurückführen können, 3. soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie a) über Mitglieder verfügt und b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, 4. eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält a) zu ihrem Namen, b) zu ihrem Hauptsitz, c) zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen, d) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorga nisation, e) zu Mitgliedschaftsbeiträgen, f) zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben, g) zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendi gung der Mitgliedschaft, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 h) zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitglied schaftspflichten und i) zur Einrichtung von Zweigstellen. §4 Anerkennungsverfahren (1) Die Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die geltende Satzung der Agrarorganisation und die Verträge, die im Rahmen des § 11 geschlossen wor den sind, 2. eine Liste mit Namen, im Falle natürlicher Personen der Vornamen und Nachnamen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agraror ganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift, 3. ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mit glied, dass es die Anforderungen des Agrarorgani sationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie 4. ein Nachweis, dass die antragstellende Agrarorgani sation die Voraussetzung des § 3 Nummer 1 erfüllt. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintra gungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf An erkennung stellt, hat diese abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Gründungs dokuments beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist. (2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Be scheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde die antrag stellende Agrarorganisation hiervon. (3) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zu ständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachver haltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbe sondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung mitzuteilen. Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen. (4) Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Sat zung geändert und ändert sich dadurch die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung, ist die Änderung der Satzung der bis zum Wirksamwerden der Än derung zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Sat zungsänderung unter Beifügung der Satzung. (5) Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorgani sation frühestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. Die zuständige Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Satz 1 verkürzen. 4657 §5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Anerkennung; Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen (1) Die Anerkennung ist unbeschadet des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzunehmen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung bei der Anerkennung nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nach träglich eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird. Anstelle der Rücknahme oder des Wider rufs kann die zuständige Stelle das Ruhen der Aner kennung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist be seitigt werden wird. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die An erkennung widerrufen werden, wenn 1. eine Agrarorganisation wiederholt verstößt gegen a) Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165, 167 und 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 er lassenen Rechtsakten oder b) Bestimmungen dieser Verordnung, die den in Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen ent sprechen, oder 2. im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tä tigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechts verstoß begangen wird, der der Agrarorganisation zurechenbar ist und durch den das Erscheinungs bild der Agrarorganisation so erheblich beeinträch tigt wird oder werden kann, dass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht. Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen. Anstelle des Widerrufs kann entsprechend Absatz 1 Satz 3 das Ruhen der Anerkennung angeord net werden. (3) Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerken nungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts, müssen die betroffenen Agrarorganisationen die geän derte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung erfüllen. Weist die zuständige Stelle die Agrarorgani sation auf die Änderung schriftlich hin, muss die Agrar organisation der zuständigen Stelle auf Verlangen bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen, dass sie die geänderte Anerkennungsvoraussetzung erfüllt. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erfüllt die Agrarorganisation die geänderte Anerkennungs voraussetzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht, ordnet die zuständige Stelle das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid an. Anstelle des Er löschens kann das Ruhen der Anerkennung angeord net werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti gen, dass die nicht erfüllte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden wird. (4) Wird die Möglichkeit der Anerkennung für be stimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Aufhebung. In 4658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 Fällen besonderer Härte kann auf Antrag die in Satz 1 genannte Frist um höchstens sechs Monate verlängert werden. Das Erlöschen der Anerkennung ist von der zuständigen Stelle durch Bescheid festzustellen. (5) Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle verzichtet werden. Der Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird mit dieser Feststellung wirksam. §6 Verstoß gegen Kartellrecht Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren gegen eine anerkannte Agrarorganisation wegen Ver stoßes gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, unterrichtet sie die zuständige Stelle davon und kann von dieser für das Verfahren erforderliche Angaben und Unterlagen anfordern. Trifft die zuständige Kartell behörde in dem Verfahren eine Entscheidung gegen über der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung der zuständigen Stelle nachrichtlich zu übermitteln. Nach Rechtskraft oder rechtskräftiger Aufhebung der Entscheidung gilt Satz 2 entsprechend. §7 Agrarorganisationenregister (1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorga nisationenregisters ist abweichend von § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun desanstalt). (2) Die in § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-undLieferketten-Gesetzes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres ei nes Kalenderjahres die in § 8 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungs fähigen Form und getrennt nach den einzelnen Agrar organisationen. Die Bundesanstalt kann für die Über mittlung Anforderungen an das Datenformat und die Datenfelder im Bundesanzeiger bekannt machen. Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen §8 Ziele Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen: 1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfrage gerechten Erzeugung, 2. Bündelung des Angebots und Vermarktung der Er zeugung ihrer Mitglieder oder 3. Verringerung der Produktionskosten und Stabilisie rung der Erzeugerpreise. §9 Mitgliedschaft (1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer 1. Agrarurerzeugnisse erzeugt, a) die zu dem Erzeugnisbereich gehören, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, oder b) aus denen von ihr oder ihm oder der Erzeuger organisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis her gestellt wird, das zu dem von der Erzeugerorgani sation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, und 2. vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 2 nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch eine erzeugende Peron, die zugleich Mitglied einer oder mehrerer ande rer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. Die betreffende Person muss zwei getrennte Produktions einheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen. Soweit eine oder mehrere Produktionseinhei ten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf die erzeugende Person für diese Produktionseinheiten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. Unter schiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken. (3) Für den Fall, dass eine erzeugende Person wäh rend ihrer Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 4, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausschei det, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vor schriften nicht entgegenstehen. (4) Wer keine Agrarurerzeugnisse erzeugt, kann in aktives Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen. (5) Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. De zember des Vorjahres. Aus der Liste müssen die Ände rungen gegenüber der Übermittlung im Vorjahr hervor gehen. § 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung (1) Eine Erzeugerorganisation muss mindestens fünf aktive Mitglieder haben. (2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent der von ihren zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die in den Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 (3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Be schluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zuständigen Organs, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen. (4) Wird die Mindestmitgliederzahl nur kurzzeitig unterschritten oder wird die Andienungspflicht nur un wesentlich verletzt, rechtfertigt dies für sich einen Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Aner kennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht. 4659 Abschnitt 3 Branchenverbände § 13 Ziele (1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verständ nis der in einem Erzeugnisbereich tätigen Wirtschafts beteiligten füreinander zu fördern und gemeinsame Interessen zur Förderung des Erzeugnisbereichs zu verfolgen. (2) Insbesondere kann ein Branchenverband fol gende Ziele verfolgen: 1. Marktforschung und Werbung, (5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrar urerzeugnisse und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 2. Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung, § 11 4. Förderung der Produktqualität, des ökologischen Landbaus und regionaler Produkte. Übertragung von Tätigkeiten an Dritte Sieht die Satzung einer Erzeugerorganisation vor, dass nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen werden dürfen, muss die Satzung sicherstellen, dass die oder der jeweilige Dritte der Aufsicht der Erzeugerorganisation unterliegt. Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für NichtAnhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Num mer 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge setzes entsprechend. § 12 3. Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirt schaftlichen Erzeugung und (3) Der Branchenverband darf nicht 1. Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder ver markten, 2. Mengen- und Preisabsprachen sowie damit ver gleichbare Handlungen vornehmen, 3. Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder 4. Handlungen vornehmen, die a) zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Bran chenverbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder b) das ordnungsgemäße Funktionieren der gemein samen Organisation der Agrarmärkte gefährden. Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen (1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen. (2) Eine Vereinigung muss mindestens zwei aktive Mitglieder haben. (3) Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im An wendungsbereich des Agrarorganisationen-und-Liefer ketten-Gesetzes anerkannte Erzeugerorganisation sein, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist. Eine anerkannte Erzeuger organisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzi gen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt. Abweichend von Satz 2 kann eine Erzeugerorganisation in entsprechen der Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Mitglied mehr als einer Vereinigung sein. § 14 Zusammensetzung der Mitglieder (1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich muss Mitglieder haben, die tätig sind in 1. der Erzeugung und 2. der Verarbeitung oder des Handels. (2) Die Mitglieder müssen 1. in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und 2. jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in dem betreffenden Branchenverband vertretenen Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaft lichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnis bereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen. Beschränkt sich der Branchenverband in seiner Sat zung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt dieser Teil einen eigenständigen Markt dar, bezieht sich der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs. (4) Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. § 9 Absatz 4 gilt mit der Maß gabe, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen. Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 5 jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln. Allgemeinverbindlichkeit (5) Im Hinblick auf die Tätigkeit Dritter ist § 11 ent sprechend anzuwenden. Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnis bereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Abschnitt 4 § 15 Antragsberechtigung 4660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 3 Num mer 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge setzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen Bereich ist. 1. die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit ange ordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat, § 16 Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen. Antragsverfahren und Anhörung (1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit einer Vorschrift muss ent halten: 1. die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Antrag gestellt wird, 2. den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinver bindlich erklärt werden soll, 3. die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist, 4. den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag be zieht, 5. eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemein verbindlichkeit, 6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzun gen des § 5 Absatz 2 des Agrarorganisationen-undLieferketten-Gesetzes und des § 15 erfüllt sind, sowie 7. eine ausführliche Begründung des Antrags. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft (Bundesministerium) hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 ge nannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellung nahme binnen einer in der Bekanntmachung festge setzten angemessenen Frist zu geben. Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen Länder und Ver bände frühzeitig anzuhören. (3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allge meinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Er lass der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes übertragen wurde, entsprechend. § 17 Vorzeitige Aufhebung (1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministe rium oder im Falle des § 16 Absatz 3 der zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge setzes maßgebliche Änderung mitzuteilen. (2) Die auf Grund des § 5 Absatz 1, auch in Verbin dung mit Absatz 6, des Agrarorganisationen-und-Lie ferketten-Gesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn 2. die Voraussetzungen des § 15 nicht mehr vorliegen oder 3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegen der Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnis bereich zu vermindern. Abschnitt 5 Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten § 18 Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten (1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Euro päischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2, der Ver ordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von landwirt schaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrar organisationen oder sonstigen Vereinigungen gegenüber Behörden vor, sind diese Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen 1. innerhalb der in dem Durchführungsrechtsakt be stimmten Fristen oder 2. unverzüglich bei Fehlen einer solchen Frist. (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind im Falle der erstmaligen Mitteilung unter Beifügung einer Kopie der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlus ses vorzunehmen. (3) Ist eine Mitteilung nach Absatz 1 durch eine ju ristische Person oder eine Personenvereinigung vorzu nehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu erfolgen. Die zur Mitteilung verpflichtete Person kann sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten las sen, soweit die Vollmacht der Bundesanstalt nachge wiesen wird. (4) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster, Vordru cke oder Formulare bereitstellen. Soweit sie Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind diese von den zur Mitteilung Verpflichteten zu verwenden. (5) Die Bundesanstalt übermittelt die in Absatz 1 ge nannten Mitteilungen nachrichtlich dem Bundeskartell amt. (6) Die Bundesanstalt stellt im Benehmen mit dem Bundeskartellamt fest, ob die übermittelten Verein barungen und Beschlüsse die Voraussetzungen des Artikels 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und des nach Absatz 1 maßgeblichen Durchführungs rechtsakts erfüllen, und unterrichtet die mitteilende Person unverzüglich über diese Feststellung. Erfüllen die der Mitteilung beigefügten Vereinbarungen und Be schlüsse die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht, hat die zur Mitteilung verpflichtete Person die Einhaltung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 der Voraussetzungen unverzüglich nach der Unterrich tung durch die Bundesanstalt sicherzustellen. Insbe sondere ist die Vereinbarung oder der Beschluss un verzüglich entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Abschnitt 6 Doppelmitgliedschaft; Mitteilungen der Kartellbehörde § 19 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen (1) Abweichend von Artikel 149 Absatz 2 Buch stabe d und Artikel 152 Absatz 1a Unterabsatz 2 Buch stabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch eine Landwirtin oder ein Landwirt angehören, die oder der zugleich einer ande ren anerkannten Erzeugerorganisation in diesem Er zeugnisbereich angehört. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitgliedschaft einer anerkannten Erzeugerorganisation in einer oder mehreren anerkannten Vereinigungen. § 20 Mitteilungen der Kartellbehörde (1) Leitet die zuständige Kartellbehörde nach Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Trifft sie in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Erlangt die zuständige Kartellbehörde Kennt nis von einem Beschluss der Europäischen Kommis sion in einem Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, teilt sie diesen der zuständigen Stelle mit. Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker § 21 Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen; Mitteilungen (1) Ein Zuckerunternehmen hat der zuständigen Stelle des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Un ternehmens befindet, bis zum 28. Februar des laufen den Wirtschaftsjahres nach Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die von ihm für das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Branchen vereinbarungen zu übermitteln. Eine Branchenverein barung wird wirksam, wenn die zuständige Stelle des Landes nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Übermittlung der Branchenvereinbarung auf Grund einer Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 betref fend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere über die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenver käufern abgeschlossenen Verträge, auszuübende Kon 4661 trolle (ABl. L 163 vom 19.6.1974, S. 21) der Branchen vereinbarung widerspricht. (2) Verkäuferverbände oder Gruppen von Verkäufer verbänden im Sinne des Anhangs II Teil II Abschnitt A Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die die jeweilige Branchenvereinbarung mit einem Zucker unternehmen abgeschlossen haben, gelten mit Wirk samwerden der Branchenvereinbarung als anerkannt. (3) Die zuständigen Stellen teilen dem Bundesminis terium bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres in elek tronisch verarbeitungsfähiger Form das Ergebnis der Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 mit. (4) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt bis zum 31. August eines jeden Wirtschaftsjahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form in Bezug auf dieses Wirtschaftsjahr die Angaben zu den Branchen vereinbarungen und Wertaufteilungsklauseln mit, die in Artikel 12 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 2 Buchstabe E der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnun gen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113), die durch die Durchführungs verordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6; L 155 vom 18.5.2020, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt sind. Abschnitt 8 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse § 22 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen (1) Benachrichtigt eine anerkannte Erzeugerorga nisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeug nisse die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist eine Erklärung darüber beizu fügen, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit § 19, vorliegen. Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließ lich der zugehörigen Erklärung oder Vordrucke oder Formulare bereitstellen. Soweit die Bundesanstalt Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind diese von den nach Satz 1 Verpflichteten zu verwen den. (2) Ergibt sich aus der Benachrichtigung nach Ab satz 1 Satz 1, dass die Höchstmenge an Rohmilch nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation hierüber innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichti gung. 4662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für anerkannte Ver einigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcher zeugnisse entsprechend. Abschnitt 10 Überwachung; Mitteilungen § 26 § 23 Aufbewahrungspflicht Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferverträge Die anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche Un terlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordent lichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen. (1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mit: 1. zusammen mit der Mitteilung nach § 28 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisatio nen und Branchenverbände sowie Vertragsverhand lungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000 (ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 4) geän dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angaben, soweit sie nicht bereits von § 28 Absatz 1 erfasst werden, sowie 2. bis zum 1. März eines jeden Jahres die in Arti kel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 genannten Angaben. (2) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Arti kel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Vertragsverhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zu ständige Stelle die Informationen im Sinne des Arti kels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 in elektronisch verarbeitungsfähiger Form der Bundesanstalt und nachrichtlich der zustän digen Kartellbehörde. § 24 § 27 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerken nungsvoraussetzungen zu kontrollieren. § 28 Mitteilungen (1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit: 1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisa tionen, 2. die Anerkennungen, 3. die Versagungen der Anerkennung, 4. den Wegfall der Anerkennung, 5. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens sowie Allgemeinverbindlichkeit 6. für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die Liste nach § 9 Absatz 5. Abschnitt 4 ist für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden Gründe beizufügen. Abschnitt 9 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol (2) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils 1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Agrarorganisationen-undLieferketten-Gesetzes genannten Organisationsfor men sowie 2. als Gesamtzahl. § 25 Anforderungen an die Erzeugung Abweichend von § 10 Absatz 5 dürfen im Erzeugnis bereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol bei der Her stellung von Rohalkohol oder von unmittelbar aus Rohstoffen produziertem landwirtschaftlichen Ethyl alkohol 49 Prozent der jährlich für die Herstellung erforderlichen Rohstoffe nicht von dem Hersteller er zeugte Rohstoffe sein. Ist der Hersteller eine Erzeu gerorganisation, die die Rohstoffe ihrer Mitglieder verarbeitet, bezieht sich Satz 1 auf die Rohstoffe ihrer Mitglieder. (3) Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die zuständigen Stellen solche Angaben der Bundesanstalt mit. Ist im Unions recht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist. (4) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verord nung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 Angaben nach den Vorschriften des Unionsrechts der Europäischen Union mit. § 29 Teil 3 Überwachungsbefugnisse; Duldungsund Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen § 32 Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeuger organisationen erfasst, gelten die §§ 26 und 32 ent sprechend. Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten Teil 2 Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette § 30 Beschwerdeverfahren (1) Wird nach § 25 des Agrarorganisationen-undLieferketten-Gesetzes Beschwerde eingelegt, bestätigt die Durchsetzungsbehörde der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Wo chen den Eingang der Beschwerde und informiert sie oder ihn über das weitere Vorgehen. (2) Sieht die Durchsetzungsbehörde von einer Un tersuchung ab, teilt sie der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten die Gründe hierfür mit. (3) Die Durchsetzungsbehörde unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer inner halb einer angemessenen Frist, in der Regel spä testens nach sieben, bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen nach elf Monaten, über das Ergebnis der Beschwerde. Ist im Einzelfall eine abschließende Bewertung innerhalb des nach Satz 1 vorgegebenen Zeitraums nicht möglich, erteilt sie ihr oder ihm eine Zwischennachricht. (4) Über die Erteilung des Einvernehmens nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Liefer ketten-Gesetzes entscheidet das Bundeskartellamt innerhalb von einem Monat, nachdem ihm die Durch setzungsbehörde den Entwurf der Entscheidung und die entscheidungserheblichen Informationen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 4 des Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetzes übermittelt hat. § 31 Jahresbericht (1) Die Durchsetzungsbehörde teilt dem Bundesmi nisterium bis zum 20. Februar eines jeden Jahres nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelsprak tiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unterneh men in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59) in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Kom mission mit, wie die Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und der vorliegenden Verordnung im vorausgegangenen Kalenderjahr angewandt und durchgesetzt wurden. (2) Das Bundesministerium übermittelt den Bericht nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633. 4663 (1) Von der zuständigen Stelle oder der Durchset zungsbehörde beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundes ministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Euro päischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen die Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Agrar organisationenrechts einschließlich seiner Überwa chung oder zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette erforderlich sind, insbesondere 1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grund stücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten, 2. Besichtigungen vornehmen, 3. Proben entnehmen, 4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Ge schäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und 5. erforderliche Auskünfte verlangen. (2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation, der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet, 1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Hand lungen zu dulden und 2. bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbe sondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und ihr Betreten sowie Besichtigungen zu ermög lichen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, schriftlich oder elektronisch vorliegende Geschäfts unterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Aus drucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Eine Person, die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro zessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset zen würde. § 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vor legt, 4664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 4, oder entgegen § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe nen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 4. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort ge nannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeug nis bezeichnet. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 26 eine Unterlage nicht oder nicht min destens vier Jahre aufbewahrt, 2. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Hand lung nicht duldet oder 3. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarorganisationen-und-LieferkettenGesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milch erzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000 (ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 4) geändert worden ist, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 34 Übergangsbestimmungen (1) Für Sachverhalte, die vor dem 19. Oktober 2021 entstanden sind, ist § 23 der Agrarmarktstrukturver ordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Au gust 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, weiter anzuwenden. (2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 rechtfertigt eine nach Maßgabe des Unionsrechts, aber abwei chend von der in § 11, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, vorgeschriebenen Satzungsgestaltung erfol gende Übertragung von Tätigkeiten an Dritte einen Wi derruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerken nung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht. § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Agrarmarktstrukturverord nung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 11. Oktober 2021 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4665 Anlage (zu § 1 Absatz 1) Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche Vorbemerkung Im Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungs verordnung (EU) 2020/2159 der Kommission vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Abschnitt I: Ergänzungen von Erzeugnisbereichen 1. Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse: a) KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, b) KN-Code 1201 90 00: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat, c) KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat, d) KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat, e) KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat, f) KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat, g) KN-Code ex 1207 99 96: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat, h) KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets. 2. Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh. 3. Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend. 4. Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse: a) KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend, b) KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, c) KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen. 5. Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht. 6. Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch a) Rohalkohol, soweit er aa) aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird, bb) einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt, cc) sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und dd) zu Ethylalkohol verarbeitet wird, b) Speiseessig, soweit er aa) ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und bb) aus Ethylalkohol gewonnen wird. 7. Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende Erzeugnisse: a) KN-Code 0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholder beeren, b) KN-Code ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian, frisch oder gekühlt, und Safran. Abschnitt II: Weitere Erzeugnisbereiche 1. Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse: a) KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen, b) KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne des Buchstabens a stammen. 4666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 2. Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse: a) KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, b) KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt. 3. Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse: KN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemah len oder ähnlich fein zerkleinert. 4. Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse: KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt.