Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 79 vom 23.11.2021  - Seite 4921 bis 4931 - Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung

720-17-3860-6-20-27100-1-10720-17-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4921 Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung1 Vom 12. November 2021 Es verordnen auf Grund ­ des § 6c der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden ist, die Bun desregierung, ­ des § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministe rium für Wirtschaft und Energie, 1 ­ des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Artikel 1 Preisangabenverordnung (PAngV) Diese Verordnung dient der Umsetzung ­ der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27), ­ der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektro nischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1), ­ der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verord nung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22), ­ der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen markt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), ­ der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnen markt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1), Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich; Grundsatz § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Grundvorschriften § § § § § § 3 4 5 6 7 8 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises Pflicht zur Angabe des Grundpreises Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises Preisangaben bei Fernabsatzverträgen Rückerstattbare Sicherheit Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderun gen § 9 Preisermäßigungen ­ der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66), ­ der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richt linie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Ra tes (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64), ­ der Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35), ­ der Richtlinie 2014/17/U des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), ­ der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und ver bundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1), ­ der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucher schutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7). Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen § 10 Preisangaben im Handel § 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren § 12 Preisangaben für Leistungen § 13 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe § 14 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser § 15 Tankstellen, Parkplätze Abschnitt 4 Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen § § § § 16 17 18 19 Verbraucherdarlehen Werbung für Verbraucherdarlehen Überziehungsmöglichkeiten Entgeltliche Finanzierungshilfen Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten § 20 Ordnungswidrigkeiten Anlage: Berechnung des effektiven Jahreszinses 4922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich; Grundsatz (1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegen über Verbrauchern. setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) ge ändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung; 9. ,,Verbraucher" jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Abschnitt 2 Grundvorschriften (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffent lichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privat rechtliche Entgelte zu entrichten sind; 2. Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; 3. mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; 4. Warenangebote bei Versteigerungen. (3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung ver pflichtet ist, hat diese 1. dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuord nen sowie 2. leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Angaben über Preise müssen der allgemeinen Ver kehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklar heit und Preiswahrheit entsprechen. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. ,,Arbeits- oder Mengenpreis" den verbrauchsabhän gigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Um satzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser; 2. ,,Fertigpackung" eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes; 3. ,,Gesamtpreis" den Preis, der einschließlich der Um satzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; 4. ,,Grundpreis" den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; 5. ,,lose Ware" unverpackte Ware, die durch den Un ternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird; 6. ,,offene Packung" eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgeset zes; 7. ,,Selbstabfüllung" die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jewei lige Umverpackung abgefüllt wird; 8. ,,Unternehmer" jede natürliche oder juristische Per son im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Ge setzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge §3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben. (2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungsein heit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den an gegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenste hen. (3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben. §4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Ver kaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Vo lumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grund preises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist. (2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrau chern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolu men von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen; 2. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthal ten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind; 3. Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbe sondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbeson dere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Wa rensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angebo ten werden; 5. Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautoma ten angeboten werden; 6. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm; 7. kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen; 8. Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindes tens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten. 4923 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge. §7 Rückerstattbare Sicherheit Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbe sondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen ein zubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben. §5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises (1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Qua dratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwen den, die der allgemeinen Verkehrsauffassung ent spricht. (2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebote ner loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grund preis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffas sung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Li ter oder 100 Milliliter zu verwenden. (3) Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware kann abweichend von der allgemeinen Ver kehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden. (4) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzu geben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Ab tropfgewicht zu beziehen. (5) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengenein heit für den Grundpreis eine übliche Anwendung ver wendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reini gungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge an gegeben ist. §6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzuge ben, 1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbe standteile enthalten und 2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. (2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versand kosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe an zugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. §8 Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen (1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungs vorbehalt ist nur zulässig 1. bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leis tungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder 2. bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden. (2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Rei sepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger lichen Gesetzbuche geändert werden. §9 Preisermäßigungen (1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtprei ses oder Grundpreises gilt nicht bei 1. individuellen Preisermäßigungen; 2. nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemach ten generellen Preisermäßigungen; 3. schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis we gen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabge setzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird. (2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Ge samtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozent satz ermäßigt wird. Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen § 10 Preisangaben im Handel (1) Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmit telbar entnommen werden können, anbietet, hat die 4924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Wa ren auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Ver kaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Re galen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundprei ses Verpflichtete. (2) Wer Verbrauchern Waren nicht unter den in Ab satz 1 genannten Voraussetzungen im Verkaufsraum anbietet, hat diese Waren durch Preisschilder, Be schriftung der Ware, Anbringung oder Auslage von Preisverzeichnissen oder Beschriftung der Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, aus zuzeichnen. 1. individuellen Preisermäßigungen oder (3) Wer Waren nach Musterbüchern anbietet, hat diese Waren durch Angabe der Preise für die Verkaufs einheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preis schildern oder in Preisverzeichnissen auszuzeichnen. (4) Wer Waren nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen anbietet, hat diese Waren durch unmittelbare Angabe der Preise bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in Preisverzeich nissen, die mit den Katalogen oder Warenlisten im Zu sammenhang stehen, auszuzeichnen. (5) Wer Waren anbietet, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen be messen werden, hat Preisverzeichnisse nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 aufzustellen und bekannt zu machen. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf 1. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiqui täten im Sinne des Kapitels 97 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist; 2. Waren, die in Werbevorführungen angeboten wer den, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt wird; 3. Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden. § 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren (1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflich tet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekannt gabe einer Preisermäßigung für eine Ware den nied rigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßi gung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. (2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßi gung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 an gegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekannt gabe von 2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der gefor derte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Ver derbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird. § 12 Preisangaben für Leistungen (1) Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis über die Preise für seine wesentlichen Leistungen oder über seine Verrechnungssätze nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzustellen. Soweit üblich, können für Leistungen Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden. Diese müssen alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Material kosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden. (2) Das Preisverzeichnis nach Absatz 1 ist in den Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leis tungsangebots anzubringen. Ist ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden, ist es auch dort anzubringen. Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Han delsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. Ist das Anbringen des Preisverzeichnisses wegen des Umfangs nicht zumutbar, so ist es zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten. (3) Wer eine Leistung über Bildschirmanzeige erbringt und nach Einheiten berechnet, hat eine geson derte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nut zung unentgeltlich anzubieten. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf 1. Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schrift lichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind; 2. künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen, sofern diese Leistungen nicht in Kon zertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Institu ten oder dergleichen erbracht werden; 3. Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsver ordnungen die Angabe von Preisen besonders ge regelt ist. § 13 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe (1) Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, hat deren Preise in einem Preisverzeichnis anzugeben. Wer Speisen und Getränke sichtbar ausstellt oder Speisen und Getränke zur unmittelbaren Entnahme anbietet, hat diese wäh rend des Angebotes durch Preisschilder oder Beschrif tung der Ware auszuzeichnen. Werden Speisen und Getränke nach Satz 2 angeboten, kann die Preisan Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 gabe alternativ auch nach Satz 1 erfolgen. § 11 ist nicht anzuwenden auf die Bekanntgabe von Preiser mäßigungen in Betrieben nach diesem Absatz. (2) Die Preisverzeichnisse sind zum Zeitpunkt des Angebotes entweder gut lesbar anzubringen, auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegen nahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung der Bestellung vorzulegen. Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzu bringen, aus dem die Preise für die wesentlichen an gebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines anderen Betriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils. (3) Wer in Beherbergungsbetrieben Zimmer anbie tet, hat beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis an zubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer ersichtlich sind. Satz 1 ist im Fall des Angebots eines Frühstückes für den Frühstückspreis entsprechend anzuwenden. (4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrie ben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis in den Preis verzeichnissen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 an zugeben. 4925 gige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe der Angabe des Arbeits- oder Mengenpreises oder des Ladepunktes anzugeben. (4) Als Mengeneinheit ist für die Angabe des Arbeitspreises bei Elektrizität, Gas und Fernwärme 1 Kilowattstunde und für die Angabe des Mengenprei ses bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. § 15 Tankstellen, Parkplätze (1) Wer an einer Tankstelle Kraftstoffe anbietet, hat die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie deut lich lesbar für Kraftfahrer sind, die 1. auf der Straße heranfahren oder 2. auf Bundesautobahnen in den Tankstellenbereich einfahren. Satz 1 gilt nicht für die Preise von Kraftstoffmischun gen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden. (5) Die in den Preisverzeichnissen nach den Ab sätzen 1 bis 3 aufgeführten Preise müssen das Bedie nungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen. (2) Wer für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat zum Zeit punkt des Angebotes am Anfang der Zufahrt ein Preis verzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm gefor derten Preise ersichtlich sind. § 14 Abschnitt 4 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden an bietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Ver brauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den Arbeits- oder Mengenpreis im Angebot oder in der Werbung anzugeben. (2) Wer an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt Verbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverord nung anbietet, hat beim Einsatz eines für das punk tuelle Aufladen vorgesehenen Bezahlverfahrens den für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfol gen mittels 1. eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs, 2. einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes oder 3. einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hin gewiesen wird. Wird für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein webbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter den Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses webbasierte System spätestens vor dem Start des Ladevorgangs anzugeben. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 zusätz lich leistungsabhängige oder nicht verbrauchsabhän Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen § 16 Verbraucherdarlehen (1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Ver braucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Ab sätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausge drückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehens betrags, soweit zutreffend, einschließlich der Kosten gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, anzugeben und als effektiven Jahreszins zu bezeichnen. (2) Der effektive Jahreszins ist mit der in der Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach den in der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu be rechnen. Bei der Berechnung des effektiven Jahres zinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeit raum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehens vertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen. (3) In die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu ent richtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einzube ziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat 4926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 und die dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den sonstigen Kosten nach Satz 1 gehören: 1. Kosten für die Vermittlung des Verbraucherdarle hens; 2. Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezi fischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf die sem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehens beträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraus setzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertrags bedingungen gewährt wird; 3. Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Verbrau cherdarlehens erforderlich ist. (4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten ein zubeziehen sind: 1. Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung sei ner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarle hensvertrag zu tragen sind; (8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Verbraucherdarlehens das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Verbraucherdarle hensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei Verbraucherdarlehen, die der Vor- oder Zwischenfinan zierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bau sparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben. Bei vor- oder zwischenfinanzier ten Bausparverträgen nach Satz 3 ist für das Gesamt produkt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit anzugeben. § 17 Werbung für Verbraucherdarlehen 2. Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe überhaupt oder zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind; (1) Jegliche Kommunikation für Werbe- und Marke tingzwecke, die Verbraucherdarlehen betrifft, hat den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit zu genügen und darf nicht irreführend sein. Insbesondere sind For mulierungen unzulässig, die bei Verbrauchern falsche Erwartungen wecken über die Kosten eines Verbrau cherdarlehens oder in Bezug auf die Möglichkeit, ein Verbraucherdarlehen zu erhalten. 3. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienst leistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensge schäft handelt; (2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben: 4. Gebühren für die Eintragung der Eigentumsüber tragung oder der Übertragung eines grundstücks gleichen Rechts in das Grundbuch; 1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers, 5. Notarkosten. (5) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des effektiven Jahreszinses ein zubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlen mäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Verbraucherdarlehensvertrags gelten. (6) Soweit die in der Anlage niedergelegten Annah men zutreffend sind, sind diese bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen. (7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inan spruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags oder allgemein einer Mitglied schaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorge sehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und kön nen die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auf fallender Art und Weise darauf hinzuweisen, 2. den Nettodarlehensbetrag, 3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzel heiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten einbezogenen Kosten, 4. den effektiven Jahreszins. In der Werbung ist der effektive Jahreszins mindestens genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz. (3) In der Werbung nach Absatz 2 sind ferner, so weit zutreffend, folgende Angaben zu machen: 1. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, 2. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags, 3. die Höhe der Raten, 4. die Anzahl der Raten, 5. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen der Hinweis, dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird, 1. dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertra ges über die Nebenleistung besteht und 6. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremd währung ein Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags auswir ken könnten. 2. wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucher darlehens ist. (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben sind mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4927 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abge schlossen werden. braucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt. (5) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Ver sicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen. § 20 (6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3 und 5 müssen in Abhängigkeit vom Medium, das für die Wer bung gewählt wird, akustisch gut verständlich oder deutlich lesbar sein. (7) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürger lichen Gesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 6 nicht an wendbar. § 18 Überziehungsmöglichkeiten Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Dar lehensgeber statt des effektiven Jahreszinses den Soll zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzu geben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weite ren Kosten verlangt. Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 3 Ab satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Ab satz 2, § 6 Absatz 1 oder 2, § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2, 3 oder 4, § 11 Absatz 1, auch in Ver bindung mit Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4, § 14 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder entgegen § 18 eine Angabe oder Auszeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll ständig macht, 2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 5, ein Preisverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält, 3. entgegen § 12 Absatz 3 ein Angebot nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge schriebenen Weise macht, Entgeltliche Finanzierungshilfen 4. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 ein Preisverzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Ver 5. entgegen § 16 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt. § 19 4928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 Anlage (zu § 16) Berechnung des effektiven Jahreszinses 1. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträgen einer seits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits. Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rech nerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Verbraucher darlehens-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits aus: Hierbei ist ­ X der effektive Jahreszins; ­ m die laufende Nummer des letzten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags; ­ k die laufende Nummer eines Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags, wobei 1 k m; ­ Ck die Höhe des Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k; ­ tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Verbraucherdarlehens vergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen VerbraucherdarlehensAuszahlungsbeträge, wobei t1 = 0; ­ m' die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung; ­ l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung; ­ Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung; ­ sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruch nahme des ersten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung. Anmerkungen: a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet. b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Verbraucherdarlehensbetrags. c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmo nate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht. Können die Zeiträume zwischen den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl von Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser Zeitab schnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei der Verwendung von Tagen aa) werden alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertage gezählt; bb) werden gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inanspruchnahme des ersten Verbraucher darlehensbetrags zurückgezählt; cc) wird die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den ersten und einschließlich des letzten Tages berechnet und in Jahren ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Tagen des gesamten Jahres (365 oder 366 Tage), zurückgezählt ab dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des Vorjahres, geteilt wird. d) Das Rechenergebnis wird auf zwei Dezimalstellen genau angegeben. Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den Wert 1. e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors ,,Ströme" (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen: dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller ,,Ströme", deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den ,,Strömen" gewahrt bleibt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4929 2. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses: a) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag freigestellt, wann er das Verbraucherdarlehen in Anspruch nehmen will, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen. b) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag generell freigestellt, wann er das Verbraucher darlehen in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Verbraucherdarlehensbetrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu dem im Verbraucherdarlehensvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen. c) Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei dieser Art von Verbraucherdarlehensverträgen am häufigsten vorkommt. d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überzie hungsmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme auszugehen, dass die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags drei Monate beträgt. e) Bei einem Überbrückungsdarlehen gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Verbrau cherdarlehensvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der An nahme ausgegangen, dass sie 12 Monate beträgt. f) Bei einem unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag, der weder eine Überziehungsmöglichkeit noch ein Überbrückungsdarlehen beinhaltet, wird angenommen, dass aa) das Verbraucherdarlehen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen für einen Zeitraum von 20 Jah ren ab der ersten Inanspruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind; bei Allgemein-Verbraucherdar lehensverträgen, die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien bestimmt sind oder bei denen das Verbraucherdarlehen im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder Kreditkarten in Anspruch genommen wird, dieser Zeitraum ein Jahr beträgt und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind; bb) der Verbraucherdarlehensbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird; muss der Verbraucherdarlehensbetrag jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt werden, so ist anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten Ver braucherdarlehensbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden; Zinsen und sons tige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach den Be stimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags festgelegt. Als unbefristete Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Zwecke dieses Buchstabens Verbraucherdar lehensverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der Verbraucher darlehensbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch genommen werden kann. g) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten beinhalten noch Überbrückungs darlehen, Verbraucherdarlehensverträge mit Wertbeteiligung, Eventualverpflichtungen oder Garantien sind, und bei unbefristeten Verbraucherdarlehensverträgen (siehe die Annahmen unter den Buchstaben d, e, f, l und m) gilt Folgendes: aa) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen, so ist anzunehmen, dass die Rückzahlung zu dem im Verbraucherdarlehensvertrag genann ten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt. bb) Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und der ersten vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht feststellen, so wird der kürzest mögliche Zeitraum angenommen. cc) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so ist anzunehmen, dass das Verbraucherdarlehen erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde, der sich aus dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Ver braucher zu leistenden Zahlung ergibt. h) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des Verbraucherdarlehensvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e, f, g, l oder m feststellen, so ist anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Darlehensgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt, und dass, falls diese nicht bekannt sind, aa) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen, bb) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags erfolgen, 4930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 cc) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, begin nend mit der ersten Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen, und es sich, falls die Höhe dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt, dd) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind. i) Ist keine Verbraucherdarlehensobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarlehens 170 000 EUR beträgt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Eventualver pflichtungen noch Garantien sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung eines Rechts an Wohn immobilien oder Grundstücken bestimmt sind, sowie bei Überziehungsmöglichkeiten, Debit-Karten mit Zah lungsaufschub oder Kreditkarten ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarle hens 1 500 EUR beträgt. j) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so sind während der gesamten Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags der höchste Sollzinssatz und die höchsten Kosten anzunehmen. k) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Ab ständen nach einem vereinbarten Indikator oder einem internen Referenzzinssatz angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators oder des internen Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt, die Höhe des festen Sollzinssatzes jedoch nicht unterschreitet. l) Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien wird angenommen, dass das gesamte Verbraucherdarlehen zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen wird: aa) zum letztzulässigen Zeitpunkt nach dem Verbraucherdarlehensvertrag, welcher die potenzielle Quelle der Eventualverbindlichkeit oder Garantie ist, oder bb) bei einem Roll-over-Verbraucherdarlehensvertrag am Ende der ersten Zinsperiode vor der Erneuerung der Vereinbarung. m) Bei Verbraucherdarlehensverträgen mit Wertbeteiligung wird angenommen, dass aa) die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten nach dem Verbraucherdarlehensvertrag möglichen Zeit punkten geleistet werden; bb) die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die Sicherheit für den Vertrag darstellt, und ein in dem Vertrag genannter Inflationsindex ein Prozentsatz ist, der ­ je nachdem, welcher Satz höher ist ­ dem aktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der Höhe der Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die Immobilie belegen ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Wert 0 %, falls diese Prozentsätze negativ sind, entspricht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 Artikel 2 Folgeänderungen (1) § 6 der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Absatz 1 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist," durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 1 der Preis angabenverordnung" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 6 Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 16 Ab satz 4" ersetzt. (2) In § 4 Absatz 2 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 79 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preis angabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. November 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz 4931