722-2-1
4968
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Vom 25. November 2021
Auf Grund des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Buchstabe a des Preisgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei
öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz.
Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), die zuletzt durch
Artikel 80 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4
eingefügt:
,,(2) Marktgängig ist eine Leistung, für die zum
Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Markt aus An
gebot und Nachfrage für diese Leistung mit funk
tionierendem Wettbewerb besteht (allgemeiner
Markt). Marktgängig ist eine Leistung auch, wenn
zu ihrer Beschaffung durch ein Vergabeverfahren
ein Markt geschaffen wurde, auf dem mindestens
zwei Anbieter zuschlagsfähige Angebote abge
geben haben (besonderer Markt).
(3) Im Verkehr üblich ist der Preis, den der
betreffende Anbieter für die Leistung im Wett
bewerb regelmäßig durchsetzen kann.
(4) Gibt es für eine Leistung einen verkehrs
üblichen Preis auf dem allgemeinen Markt, ist
dieser maßgeblich im Sinne von Absatz 1. Gibt
es für die Leistung auf dem allgemeinen Markt
keinen verkehrsüblichen Preis, wird vermutet,
dass der Preis, zu dem die Leistung auf einem
besonderen Markt angeboten wird, im Verkehr
üblich ist, wenn er sich unter den Bedingungen
eines Wettbewerbs herausgebildet hat."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab
sätze 5 bis 7.
c) In dem neuen Absatz 7 wird die Angabe ,,1 bis 3"
durch die Angabe ,,1, 5 und 6" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,5" durch das
Word ,,zehn" ersetzt und nach dem Wort ,,Jahre"
werden die Wörter ,,ab Bewirkung der geschul
deten Gegenleistung durch den öffentlichen Auf
traggeber" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Die Entscheidung, ob eine Prüfung im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 stattfindet, treffen
die für die Preisbildung und Preisüberwachung
zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Er
messen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
dem Wort ,,Abschriften" werden die Wörter
,,, Fotokopien, Ausdrucke, fotografische Abbil
dungen, elektronische Daten und Dateien" ein
gefügt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Soweit die für die Preisbildung und Preis
überwachung zuständigen Behörden die ange
messenen Kosten des Auftragnehmers nach § 5
Absatz 1 nicht ermitteln oder berechnen können,
können sie diese schätzen. Geschätzt werden
kann insbesondere dann, wenn der Auftragneh
mer über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag, seine Auskunft
verweigert oder seine Unterlagen unter Ver
letzung der Mindestaufbewahrungsfrist des Ab
satzes 1 Satz 3 nicht mehr vorliegen. Bei der
Schätzung sind alle Umstände zu berücksich
tigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Bei der Schätzung können die für die Preis
bildung und Preisüberwachung zuständigen Be
hörden auf Daten des Auftragnehmers zurück
greifen, die ihnen aus anderen Prüfungen nach
Absatz 2 Satz 1 bei dem Auftragnehmer bereits
vorliegen. Die für die Preisbildung und Preis
überwachung zuständigen Behörden können im
Rahmen der Schätzung der Kosten des Auftrag
nehmers angemessene Sicherheitsabschläge an
setzen. Können die Kosten des Auftragnehmers
nur innerhalb eines bestimmten Rahmens ge
schätzt werden, so kann dieser Rahmen zu Las
ten des Auftragnehmers ausgeschöpft werden.
Ist eine Schätzung durch die für die Preisbildung
und Preisüberwachung zuständige Behörde ganz
oder teilweise nicht möglich, so kann diese die
betroffenen Kostenpositionen des Auftragneh
mers mit Null ansetzen."
3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Für vor dem 1. April 2022 vergebene öffent
liche Aufträge ist diese Verordnung in der bis zum
Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung anzu
wenden."
4. Die Anlage Leitsätze für die Preisermittlung auf
Grund von Selbstkosten wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Bei der Bewertung der Güter und Dienste
bleiben die nach dem Umsatzsteuergesetz ab
ziehbaren Steuern und Beträge außer Ansatz.
Die nach diesen Vorschriften nicht abziehbaren
Steuern und Beträge sind Kosten im Sinne der
Nummer 4."
b) Der Nummer 13 Absatz 2 wird folgender Satz
angefügt:
,,Brennstoff- und Energiekosten sind verrech
nungstechnisch wie Betriebsstoffe zu behan
deln."
c) In Nummer 14 Absatz 3 werden die Wörter
,,buch- oder karteimäßig" gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
d) Nummer 15 wird aufgehoben.
4969
k) Nummer 44 wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 17 Absatz 2 wird die Angabe ,,1a"
durch die Angabe ,,2a" und die Angabe ,,1b"
durch die Angabe ,,2b" ersetzt.
aa) In Absatz 1 werden die Wörter ,,durch öffent
liche Auftraggeber" durch die Wörter ,,zu
Aufträgen" ersetzt.
f) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
bb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
,,notwendig sind" das Komma durch das
Wort ,,und" ersetzt und die Wörter ,,, die
Forderungen aus Kriegsschäden und die
Kriegsfolgeschäden" gestrichen.
aa) Der Überschrift werden ein Komma und die
Wörter ,,Personal oder Anlagen" angefügt.
bb) Der Wortlaut wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort ,,Stoffe" werden ein
Komma und die Wörter ,,Personal oder
Anlagen" eingefügt.
bbb) Das Wort ,,Stoffkosten" wird durch das
Wort ,,Kosten" ersetzt.
g) Nummer 25 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
,,a) gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeit
geberbeiträge zur Sozialversicherung (Ren
ten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und
Unfallversicherung),".
l)
m) In Nummer 48 Absatz 2 Satz 1 wird nach den
Wörtern ,,(Wagnisprämien) in" das Wort ,,die"
durch das Wort ,,der" und das Wort ,,eingesetzt"
durch das Wort ,,angesetzt" ersetzt.
n) Nummer 52 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Das Entgelt für das allgemeine Unterneh
merwagnis ist in einem Hundertsatz auf die
Netto-Selbstkosten oder in einem festen Be
trag zu bemessen."
h) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
,,Gewerbesteuer" die Wörter ,,(auch Gewerbe
ertrag- und Lohnsummensteuer)" gestrichen,
nach dem Wort ,,Grundsteuer" das Wort
,,und" eingefügt und die Wörter ,,und die
Steuer für den Selbstverbrauch (§ 30 des
Umsatzsteuergesetzes)" gestrichen.
bb) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter
,,den §§ 15 und 28 des Umsatzsteuergeset
zes (Mehrwertsteuer)" durch die Wörter
,,dem Umsatzsteuergesetz" und das Wort
,,Vorsteuern" durch das Wort ,,Steuern" er
setzt.
i)
Nummer 31 wird aufgehoben.
j)
In Nummer 39 Absatz 3 werden die Wörter
,,Tagesneuwert der Anlage" durch die Wörter
,,Anschaffungspreis oder Herstellkosten" ersetzt.
In Nummer 45 Absatz 6 wird die Angabe ,,6"
durch die Angabe ,,5" ersetzt.
bb) In Absatz 3 werden die Wörter ,,oder mittels
einfacher Schlüssel" gestrichen.
cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Ist die Höhe des Entgelts für das all
gemeine Unternehmerwagnis für die Leis
tung durch die Vertragsparteien nicht be
stimmt, ist der übliche Gewinnzuschlag im
Rahmen öffentlicher Aufträge vorzusehen."
5. In § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Ab
satz 1 und in Nummer 43 Absatz 2 sowie in Num
mer 52 Absatz 1 Satz 2 der Anlage werden jeweils
die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter
,,Wirtschaft und Energie" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier