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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Gesetz
zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit
der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
Vom 23. März 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 421c des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Ar
beitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1b
des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe ,,31. März 2022" durch
die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
wird die Angabe ,,31. März 2022" durch die Angabe
,,30. Juni 2022" ersetzt.
3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, de
ren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf
des 30. Juni 2021 entstanden ist, über die Bezugs
dauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus auf bis zu
28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni
2022 verlängert."
4. Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
,,(4) Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf
des 30. Juni 2022 mit den Maßgaben der Sätze 2
und 3 geleistet. Abweichend von § 96 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 wird der Anteil der in dem Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh
mer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchs
zeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr
als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts
betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herab
gesetzt. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht
für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die in den Absätzen 1 bis 4 ge
nannten Befristungen und die Bezugsdauer nach
Absatz 3 zu verlängern. Die Verordnung ist zeitlich
zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit
Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft."
Artikel 1a
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflege
versicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39a Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 1b ersetzt:
,,(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Ver
sorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf
digitalen Technologien beruhen und von den
Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von
Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen
ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen
ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden,
um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern
oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftig
keit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung
nicht wegen Krankheit oder Behinderung von
der Krankenversicherung oder anderen zustän
digen Leistungsträgern zu leisten ist (digitale
Pflegeanwendungen).
(1a) Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des
Absatzes 1 sind auch solche Anwendungen, die
pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich
Pflegende in den in § 14 Absatz 2 genannten Be
reichen oder bei der Haushaltsführung unterstüt
zen und die häusliche Versorgungssituation des
Pflegebedürftigen stabilisieren. Keine digitalen
Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1
sind insbesondere Anwendungen, deren Zweck
dem allgemeinen Lebensbedarf oder der allge
meinen Lebensführung dient, sowie Anwendun
gen zur Arbeitsorganisation von ambulanten
Pflegeeinrichtungen, zur Wissensvermittlung, In
formation oder Kommunikation, zur Beantragung
oder Verwaltung von Leistungen oder andere
digitale Anwendungen, die ausschließlich auf
Auskunft oder Beratung zur Auswahl und Inan
spruchnahme von Sozialleistungen oder sonsti
gen Hilfsangeboten ausgerichtet sind.
(1b) Sofern digitale Pflegeanwendungen nach
den geltenden medizinprodukterechtlichen Vor
schriften Medizinprodukte sind, umfasst der
Anspruch nur digitale Pflegeanwendungen, die
nach § 33a Absatz 2 des Fünften Buches Medi
zinprodukte mit niedriger Risikoklasse sind."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,solche" gestri
chen.
c) Absatz 3 Satz 1 und 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
3. § 40b wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit
einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflege
bedürftige Person Anspruch auf die Erstattung
von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendun
gen nach § 40a sowie auf Leistungen für die
Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstüt
zungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen
nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro
im Monat."
b) Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 78a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,für die Wahr
nehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisatio
nen der" und die Wörter ,,auf Bundesebene"
gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,An den Sitzungen der Schiedsstelle können
anstelle der Vertreter der Patientenorganisa
tionen nach § 140f des Fünften Buches Ver
treter der maßgeblichen Organisationen für
die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter
Menschen nach § 118 beratend teilnehmen."
cc) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,Die Hersteller digitaler Pflegeanwendungen
stellen dem Spitzenverband Bund der Pflege
kassen nach Aufnahme in das Verzeichnis
nach Absatz 3 einen kostenfreien und auf
drei Monate beschränkten Zugang zu den di
gitalen Pflegeanwendungen zur Verfügung."
b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,Auch wenn die digitale Pflegeanwendung mehr
fach zur Nutzung abgerufen wird oder eine
andere Funktion beinhaltet, die nicht in das Ver
zeichnis nach Absatz 3 aufgenommen wurde,
steht dem Hersteller für die digitale Pflegeanwen
dung kein höherer als der nach Absatz 1 verein
barte Vergütungsbetrag zu."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter ,,in be
gründeten Einzelfällen kann die Frist um bis
zu weitere drei Monate verlängert werden"
eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
,,Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me
dizinprodukte informiert unverzüglich den
Spitzenverband Bund der Pflegekassen über
die Aufnahme einer digitalen Pflegeanwen
dung in das Verzeichnis nach Absatz 3. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen infor
miert unverzüglich das Bundesinstitut für Arz
neimittel und Medizinprodukte über den nach
Absatz 1 vereinbarten Vergütungsbetrag."
5. Dem § 148 werden die folgenden Sätze angefügt:
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,,Die Pflegekasse oder das private Versicherungs
unternehmen darf das Pflegegeld abweichend von
§ 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn
die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom
1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022
keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft.
Die Pflegekassen und die privaten Versicherungs
unternehmen haben diese Ausnahmeregelung den
Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form
zur Kenntnis zu bringen."
Artikel 2
Änderung des
Pflegezeitgesetzes
In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5
und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,31. März
2022" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Familienpflegezeitgesetzes
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I
S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe ,,31. März
2022" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,1. März 2022"
durch die Angabe ,,1. Juni 2022" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6
wird jeweils die Angabe ,,31. März 2022" durch
die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Krankenhauszukunftsgesetzes
In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge
setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Novem
ber 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird
die Angabe ,,1. April 2022" durch die Angabe ,,1. Juli
2022" ersetzt.
Artikel 4a
Änderung des
Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
In der Überschrift des Artikels 4 und in Artikel 6 Ab
satz 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafver
fahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. Septem
ber 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird
jeweils die Angabe ,,27. März 2022" durch die Angabe
,,30. Juni 2022" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Artikel 4b
Artikel 4d
Änderung des
Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes
In Artikel 16 Absatz 4 des Dritten Bürokratieentlas
tungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746), das durch Artikel 12b des Gesetzes vom
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,
wird die Angabe ,,1. Juli 2022" durch die Angabe ,,1. Ja
nuar 2023" ersetzt.
Artikel 4c
Änderung des
Siebten Gesetzes zur
Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
In Artikel 28 Absatz 13 des Siebten Gesetzes zur
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248),
das durch Artikel 2e des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2970), durch Artikel 12c des Gesetzes vom
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) und durch Artikel 2a
des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112,
2878) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1. Juli
2022" durch die Angabe ,,1. Januar 2023" ersetzt.
Änderung des
Vierten Gesetzes zur Änderung
des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
In Artikel 3 Absatz 6 des Vierten Gesetzes zur Ände
rung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878), das
durch Artikel 12f des Gesetzes vom 11. Februar 2021
(BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird die Angabe
,,1. Juli 2022" durch die Angabe ,,1. Januar 2023" er
setzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. März
2022 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 4 tritt am 1. April 2022
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. März 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
A. Spiegel
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach