Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 11 vom 25.03.2022  - Seite 482 bis 484 - Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen

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482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen Vom 23. März 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 421c des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Ar beitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe ,,31. März 2022" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,31. März 2022" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt. 3. Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, de ren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, über die Bezugs dauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert." 4. Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: ,,(4) Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 mit den Maßgaben der Sätze 2 und 3 geleistet. Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchs zeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herab gesetzt. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in den Absätzen 1 bis 4 ge nannten Befristungen und die Bezugsdauer nach Absatz 3 zu verlängern. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft." Artikel 1a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflege versicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39a Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 40a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt: ,,(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Ver sorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftig keit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zustän digen Leistungsträgern zu leisten ist (digitale Pflegeanwendungen). (1a) Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch solche Anwendungen, die pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende in den in § 14 Absatz 2 genannten Be reichen oder bei der Haushaltsführung unterstüt zen und die häusliche Versorgungssituation des Pflegebedürftigen stabilisieren. Keine digitalen Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Anwendungen, deren Zweck dem allgemeinen Lebensbedarf oder der allge meinen Lebensführung dient, sowie Anwendun gen zur Arbeitsorganisation von ambulanten Pflegeeinrichtungen, zur Wissensvermittlung, In formation oder Kommunikation, zur Beantragung oder Verwaltung von Leistungen oder andere digitale Anwendungen, die ausschließlich auf Auskunft oder Beratung zur Auswahl und Inan spruchnahme von Sozialleistungen oder sonsti gen Hilfsangeboten ausgerichtet sind. (1b) Sofern digitale Pflegeanwendungen nach den geltenden medizinprodukterechtlichen Vor schriften Medizinprodukte sind, umfasst der Anspruch nur digitale Pflegeanwendungen, die nach § 33a Absatz 2 des Fünften Buches Medi zinprodukte mit niedriger Risikoklasse sind." b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,solche" gestri chen. c) Absatz 3 Satz 1 und 3 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 3. § 40b wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflege bedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendun gen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstüt zungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat." b) Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 78a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,für die Wahr nehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisatio nen der" und die Wörter ,,auf Bundesebene" gestrichen. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,An den Sitzungen der Schiedsstelle können anstelle der Vertreter der Patientenorganisa tionen nach § 140f des Fünften Buches Ver treter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 beratend teilnehmen." cc) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Die Hersteller digitaler Pflegeanwendungen stellen dem Spitzenverband Bund der Pflege kassen nach Aufnahme in das Verzeichnis nach Absatz 3 einen kostenfreien und auf drei Monate beschränkten Zugang zu den di gitalen Pflegeanwendungen zur Verfügung." b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Auch wenn die digitale Pflegeanwendung mehr fach zur Nutzung abgerufen wird oder eine andere Funktion beinhaltet, die nicht in das Ver zeichnis nach Absatz 3 aufgenommen wurde, steht dem Hersteller für die digitale Pflegeanwen dung kein höherer als der nach Absatz 1 verein barte Vergütungsbetrag zu." c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,in be gründeten Einzelfällen kann die Frist um bis zu weitere drei Monate verlängert werden" eingefügt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me dizinprodukte informiert unverzüglich den Spitzenverband Bund der Pflegekassen über die Aufnahme einer digitalen Pflegeanwen dung in das Verzeichnis nach Absatz 3. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen infor miert unverzüglich das Bundesinstitut für Arz neimittel und Medizinprodukte über den nach Absatz 1 vereinbarten Vergütungsbetrag." 5. Dem § 148 werden die folgenden Sätze angefügt: 483 ,,Die Pflegekasse oder das private Versicherungs unternehmen darf das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungs unternehmen haben diese Ausnahmeregelung den Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen." Artikel 2 Änderung des Pflegezeitgesetzes In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,31. März 2022" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Familienpflegezeitgesetzes Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe ,,31. März 2022" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,1. März 2022" durch die Angabe ,,1. Juni 2022" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe ,,31. März 2022" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Krankenhauszukunftsgesetzes In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Novem ber 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1. April 2022" durch die Angabe ,,1. Juli 2022" ersetzt. Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht In der Überschrift des Artikels 4 und in Artikel 6 Ab satz 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafver fahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. Septem ber 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,27. März 2022" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt. 484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Artikel 4b Artikel 4d Änderung des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes In Artikel 16 Absatz 4 des Dritten Bürokratieentlas tungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), das durch Artikel 12b des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1. Juli 2022" durch die Angabe ,,1. Ja nuar 2023" ersetzt. Artikel 4c Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze In Artikel 28 Absatz 13 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248), das durch Artikel 2e des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), durch Artikel 12c des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) und durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1. Juli 2022" durch die Angabe ,,1. Januar 2023" ersetzt. Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze In Artikel 3 Absatz 6 des Vierten Gesetzes zur Ände rung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878), das durch Artikel 12f des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1. Juli 2022" durch die Angabe ,,1. Januar 2023" er setzt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 4 tritt am 1. April 2022 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. März 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend A. Spiegel Der Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach