Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 11 vom 25.03.2022  - Seite 498 bis 561 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 18. März 2022 Es verordnen auf Grund, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und b und des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num mer 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst und § 6a durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ­ des § 68 Absatz 1 Nummer 3, 5 bis 7, 10, 13, und 17 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), von denen § 68 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a Doppel buchstabe aa durch Artikel 1 Nummer 34 Buch stabe b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab satz 3 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst wor den ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium des Innern und für Heimat so wie ­ des § 68 Absatz 1 Nummer 4 und 14 in Verbindung mit Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), von denen § 68 Ab satz 2 durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1190) ge ändert worden ist, Artikel 1 Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft fahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahr schule oder der zur Leitung des Ausbildungs betriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Ab satz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsord nung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung ge mäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der FahrschülerAusbildungsordnung festgestellt ist." b) Satz 8 wird wie folgt gefasst: ,,Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Ab schluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden." 2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr zeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungs inhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Ab satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ab solviert wurden und der Abschluss der prak tischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist." 3. § 17a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er setzt: ,,Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahr erlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, wenn der Bewerber be reits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen AM oder T." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Beschränkung im Sinne des Absat zes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeu ges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse befähigt ist. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amt lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer prak tischen Prüfung nachweist, dass er zur siche ren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraft fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaub nis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der FahrschülerAusbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatik getriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Lan desrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahr schüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umwelt bewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schalt getriebe befähigt ist. Satz 4 findet keine An wendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungs mängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist." 499 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Sach verständigen oder Prüfer" durch die Wörter ,,amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr" ersetzt. d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange fügt: ,,Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 muss bin nen eines Jahres nach dem Abschluss der Ausbildung erfolgt sein. Die Schlüsselzahl 197 ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft fahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwor tungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist." 4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prü fung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemes senen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. In den Fällen des Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt wer den." 5. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter ,,Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218)" durch die Wörter ,,Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682)" ersetzt. 6. In § 48 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Taxen" ein Komma und die Wörter ,,Miet wagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personen beförderungsgesetzes" eingefügt. 7. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 werden die Wörter ,,§ 48 Ab satz 10 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 48 Absatz 9 Satz 3" ersetzt. b) In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 48 Absatz 8" durch die Angabe ,,§ 48 Absatz 7" ersetzt. 8. Dem § 76 wird folgende Nummer 21 angefügt: ,,21. Muster der Anlage 5 und Muster der An lage 6 (Weitergeltung von Bescheinigungen und Zeugnissen über die ärztliche Unter suchung nach Anlage 5 und die ärztliche be ziehungsweise augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6) Eine Bescheinigung über die ärztliche Unter suchung nach Anlage 5, eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach An lage 6 und ein Zeugnis über die augenärzt liche Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis zum 30. September 2022 nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt werden. Bescheinigungen und Zeugnisse, 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 die nach dem bis zum 31. Mai 2022 gelten den Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6 ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ab lauf ihrer Geltungsdauer fort." oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen. bb) Teil I Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Be einträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die" durch die Wörter ,,An zeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können und" ersetzt und nach dem Wort ,,geben" die Wörter ,,(letzteres ist durch die Fahrerlaubnisbehörde anhand der mitgeteilten Befunde und gegebenen falls weiterer Informationen zu be urteilen)" eingefügt. 9. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter ,,in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775)" durch die Wörter ,,in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198)" ersetzt. 10. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,ob" die Wörter ,,Anzeichen für" und nach dem Wort ,,ausschließen" das Wort ,,können" eingefügt. b) Das Muster über die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung wird wie folgt geändert: bbb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Konsul tation anderer Ärzte" durch die Wörter ,,konsiliarische Erörterung mit anderen Ärzten" ersetzt. aa) In der Überschrift werden die Wörter ,,für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr c) Teil II des Musters über die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung wird wie folgt gefasst: ,,Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil II (dem Bewerber auszuhändigen) Aufgrund der Angaben des Untersuchten Familienname, Vorname Tag der Geburt Ort der Geburt Wohnort Straße/Hausnummer und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde bescheinige ich, dass keine Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschlie ßen können, Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können. Folgende Befunde wurden erhoben: .................................................. Name und Anschrift des Arztes .................................................. Datum und Unterschrift ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 501 11. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In dem Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung werden in den Überschriften vor Teil I und Teil II jeweils die Wörter ,,für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen. b) In dem Muster des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung werden in der Überschrift vor Teil 1 und Teil 2 jeweils die Wörter ,,für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen. 12. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.2.16 werden die Sätze 8 und 9 durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außen spiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden. Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden." b) Nummer 2.2.17 wird wie folgt gefasst: ,,2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahr zeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme." c) In Nummer 2.3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Auf hebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5." d) In Nummer 2.5.1 Buchstabe a werden die Wörter ,,und die Prüfungsfahrt (2.1.5)" durch ein Komma und die Wörter ,,die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6)" ersetzt. 12a. In Anlage 8e Tabelle I wird in der Zeile ,,1953 bis 1958" die Angabe ,,19. Januar 2022" durch die Angabe ,,19. Juli 2022" ersetzt. 13. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Vor der Zeile ,,Andorra" werden folgende Zeilen eingefügt: ,,Albanien19) A120), A2, A, B21), BE, C1, C1E, nein C, CE, D1, D1E, D und DE nein Albanien19) AM ja". nein b) Nach der Zeile ,,Französisch-Polynesien" wird folgende Zeile eingefügt: ,,Gibraltar22) alle nein nein". c) Nach der Zeile ,,Jersey" werden folgende Zeilen eingefügt: ,,Kosovo23) AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, nein CE, D1, D1E, D und DE24) nein Moldau A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, nein D1, D1E, D und DE ja". d) Nach der Zeile ,,Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wurden" wird folgende Zeile eingefügt: ,,Vereinigtes Königreich22) alle nein nein". e) Nach der Tabelle werden folgende Fußnoten angefügt: ,,19) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen. 502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 20) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen. 21) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Techno logischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen. 22) Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen. 23) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen. 24) Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann nicht jedoch erfolgen." 14. In Anlage 12 Buchstabe A Nummer 2.4 wird die Angabe ,,(§ 48 Absatz 1 oder 8)" durch die Angabe ,,(§ 48 Absatz 1 oder 7)" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver ordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b ersetzt: ,,(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. (1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten." 2. § 5a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig." b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,vorzulegen" die Wörter ,,und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen" eingefügt. Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 2 folgende Angabe eingefügt: ,,Anlage 2a Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form". (zu § 4 Absatz 2) 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein (1) Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und Fahrlehrerscheine der Bun deswehr, der Bundespolizei und der Polizei. (2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle ein gezogen oder ungültig gemacht worden ist. (3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Aus bildungsfahrschule zulässig ist. Mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 503 zuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist. (4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindes tens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsord nung bleibt unberührt." 4. Dem § 19 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Ausbildungsnachweise nach dem bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 vorgeschriebenen Muster dürfen noch bis zum 25. März 2024 ausgefertigt werden." 5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 4" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. 6. Die Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 2a und 3 ersetzt: ,,Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form 1. Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durch führung des digitalen Unterrichts ermöglicht. 2. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen mindestens verfügen über a) einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und b) eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern Kamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind. 3. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens a) das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen, b) ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu vermeiden, c) ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die Schaltfläche ,,Hand heben"), d) ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungs medien allen Teilnehmern anzuzeigen, e) ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen durchzuführen, f) die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind. 4. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen An forderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicher heit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit ent sprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können. 5. Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende Softwarelizenzen vorhanden sein. 6. Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten. 7. Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die An wesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen. 8. Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen. 9. Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen. 504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis Ausbildungsnachweis Ausbildungsnachweis für Klasse gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung Fahrlehrer Fahrschule Familienname: Datum Nr. Prakt. Ausbild. Art u. Inhalt**) Beginn Uhrzeit Minuten FL*) Nr. Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Beantrage Klasse(n): Theoretischer Grundunterricht Datum Thema Minuten Klassenspezifischer Unterricht FL*) Nr. *) FL = Fahrlehrer Grundausbildung ­ Übungsstunden i.g.O/a.g.O. = Üst ­ Grundfahraufgaben = Gf ­ Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug = Uw Vorbesitz der Klasse(n): Datum Thema Minuten FL*) Nr. **) Hier sind mindestens anzugeben: besondere Ausbildungsfahrten ­ Fahrstunden Überlandfahrt = UL ­ Fahrstunden auf Autobahn = AB ­ Fahrstunden bei Dunkelheit = NF Schaltnachweis inkl. Ausbildung nach § 5a FahrschAusbO = SN Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als Auftrag gebende Auftrag nehmende Fahrschule mit folgender Fahrschule***) ***) falls zutreffend bitte ausfüllen Ort, Datum Unterschrift der/des Fahrschulinhaber/-inhabers der verantwortlichen Leitung Unterschrift der/des Fahrschülerin/Fahrschülers Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Daten verarbeitung, dies erfordern." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 505 Artikel 4 Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 5 Übergangsbestimmungen". b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten". (zu § 2 Absatz 1) 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Sie erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten." b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Der Fahrlehreranwärter auf eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase mit mindestens 104 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Sie setzt sich aus einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Aus bildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungs phase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte. (3) Im Anschluss an die Ausbildung nach Absatz 2 hat der Fahrlehreranwärter an einem mindestens siebenmonatigen Lehrgang im Umfang von mindestens 1 100 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrer ausbildungsstätte teilzunehmen. Während des 1 080 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgangs nach Anlage 1 in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule. Der Umfang der Hospitation beträgt mindestens 20 Unterrichtseinheiten. (4) Im Anschluss an den Lehrgang nach Absatz 3 hat der Fahrlehreranwärter eine mindestens viermona tige Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu absolvieren. Während des Lehrpraktikums finden 1. möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichts einheiten und 2. am Ende des vierten Monats eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahr lehrerausbildungsstätte statt. Die Unterrichtseinheiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht auf die in Satz 1 vorgegebenen Unterrichtseinheiten anzurechnen. (5) Der Lehrgang in der Fahrlehrerausbildungsstätte setzt die Präsenz der Fahrlehreranwärter voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Lehr gang mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. Der digitale Lehrgang ist synchron durchzuführen, alle Teil nehmer sind zeitgleich am Lehrgang zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Lehrgang zu gewährleisten." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Rahmenplans" durch das Wort ,,Kompetenzrahmens" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Fahrlehreranwärter um" durch die Wörter ,,Fahrlehreranwärter auf" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,40" durch die Angabe ,,32" ersetzt. 5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: ,,§ 5 Übergangsbestimmungen Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Aus bildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften richten." 506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten Mit den aufgeführten Kompetenzen wird festgelegt, was angehende Fahrlehrer am Ende der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte wissen und können sollen. Ferner geben die Kompetenzen auch die erforderliche Aneignungstiefe vor. Dazu basieren die Kompetenzen auf vier Niveaustufen. Mit jeder Niveaustufe nimmt die Schwierigkeit und Komplexität der notwendigen kognitiven/psychomotorischen Leistung zu, um berufliche Anforderungen bewältigen zu können. Die vorgegebenen Niveaustufen sind an den jeweils verwendeten Ver ben erkennbar: 1. Niveaustufe ,,Wissen" (Verben: beschreiben, kennen) 2. Niveaustufe ,,Verstehen" (Verb: erläutern) 3. Niveaustufe ,,Anwenden" (Verben: analysieren, anwenden, ausrichten, berücksichtigen, Perspektive einneh men, einschätzen, handeln, nutzen, vermitteln) 4. Niveaustufe ,,Transfer und Beurteilen" (Verben: begründen, beurteilen) Im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnisklasse BE werden grundlegende fachliche sowie pädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Kompetenzen erworben, die auch für Fahrlehrer der Klassen A, CE und DE relevant sind. Bei der Erweiterung auf die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE findet vorrangig ein klassenspezifischer Ausbau dieser grundlegenden Kompetenzen anhand der Vermittlung klas senspezifischer Erweiterungsinhalte statt. I. Fahrlehrerlaubnisklasse BE Abschnitt 1 Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG 1 080 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE 1.1 525 Fachliches Professionswissen 1.1.1 300 Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten" 1.1.1.1 Kompetenz BE-1 ­ Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr Bildungswissen verhalten schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können die psychischen und physi schen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen anwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahr schülern einzuschätzen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Begriffsklärung Fahreignung, Fahrtüchtigkeit, Befähigung · Alkohol und andere Drogen (v. a. Auswirkungen auf das Fahrverhalten, die Fahrtüchtigkeit und die Fahreignung; Abbau und Nachweisbarkeit; Rechtsvorschriften; Strategien zur Vermeidung von Fahrten unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss) · Krankheiten und Medikamente (v. a. Auswirkungen auf das Fahrverhalten, die Fahrtüchtigkeit und die Fahreignung; Rechtsvorschriften; Strategien zur Fahrvermeidung bzw. zur Anpassung des Fahrverhaltens) · Ablenkung und Müdigkeit (v. a. häufige Ablenkungen und Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von Müdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit; Rechtsvorschriften; Strategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung und bei Müdigkeit) · Soziale Einflüsse von Mitfahrern (v. a. verkehrssicherheits dienliche und sicherheitsabträgliche Einflüsse; Strategien zum Umgang mit Mitfahrern) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 507 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Emotionen, Aggression und Selbstdurchsetzung (v. a. Aus wirkungen auf das Fahrverhalten; Strategien zur Emotions kontrolle) · Stress (v. a. Auslöser von Stress im Straßenverkehr; Aus wirkungen auf das Fahrverhalten; Strategien zum Stress abbau) · Fahrerselbstbild und Fahrertypen (v. a. Lebensstilgruppen; Risikoprofile) 1.1.1.2 Kompetenz BE-2 ­ Vielfalt im Straßenverkehr Bildungswissen Fahrlehrer der Klasse BE können die verkehrssicherheitsrelevan schaftler; Fahrlehrer ten Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern und deren visuelle, intentionale und emotionale Perspektive ein nehmen. Sie können die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens bei Begegnungen mit anderen Verkehrsteil nehmern erläutern und begründen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Verkehrssicherheitsrelevante Besonderheiten anderer Ver kehrsteilnehmer (v. a. Kinder; Ältere; Menschen mit Be hinderung; Fußgänger; Radfahrer; Fahrer von Elektrofahr zeugen inklusive Elektrokleinstfahrzeugen; Kraftradfahrer; Pkw-Fahrer; Fahrer von Quads, Trikes und sonstigen Leicht kraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fahrer von landund forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter sowie Führer von Tieren und bespannten Fuhrwerken), mögliche Gefah rensituationen mit ihnen sowie erforderliche Anpassungen des eigenen Fahrverhaltens · Perspektivenübernahme (v. a. Arten der Perspektiven übernahme und ihre Bedeutung für sicheres Fahren; kritische Verkehrssituationen aus Sicht verschiedener Be teiligter) 1.1.1.3 Kompetenz BE-3 ­ Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können die verschiedenen Fahraufga ben und Grundfahraufgaben für Fahrzeuge und Fahrzeugkombi nationen der Klassen B/BE sowie die fünf Fahrkompetenz bereiche gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur siche ren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben er läutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durch führung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Fahraufgaben und Grundfahraufgaben gemäß den Fahr aufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen B/BE sowie dem Fahraufgabenkatalog für die Grundfahraufgaben die ser Klassen (v. a. Entstehung der Fahraufgabenkataloge; Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr; Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüber weg; Geradeausfahren; Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung); Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung); Umkehren; Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung; Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links) · Fahrkompetenzbereiche gemäß den Fahraufgabenkatalo gen (v. a. Verkehrsbeobachtung; Fahrzeugpositionierung; Geschwindigkeitsanpassung; Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern; Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise) 508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen B/BE sowie die Grundfahraufgaben dieser Klassen; fahraufgaben relevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen benutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge, abgehende Fahrstreifen, Einfäde lungs- und Ausfädelungsstreifen, Vorfahrt, Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, Einfahren und Anfahren, besondere Verkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, öffent liche Verkehrsmittel und Schulbusse, Fußgänger, Fuß gängerüberwege, Verbände, Tiere, Zeichen und Weisun gen der Polizeibeamten, Wechsellichtzeichen, Dauerlicht zeichen und Grünpfeil, Allgemeine und Besondere Gefahr zeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrich tungen) 1.1.1.4 Kompetenz BE-4 ­ Verantwortungsvolles Verhalten im Bildungswissen Straßenverkehr schaftler; Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können die Sicherheitsbedeutung eines durch Vorsicht und gegenseitige Rücksicht geprägten Fahrund Verkehrsverhaltens erläutern und begründen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Kommunikation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten · Verantwortungsvolles, rücksichtsvolles und regelbewusstes Fahr- und Verkehrsverhalten (v. a. Sicherheitsbedeu tung; Grundregeln der Verkehrsteilnahme nach § 1 StVO; Vertrauensgrundsatz; Grundsatz der doppelten Sicherung) · Bedeutung und Grenzen des Regelvertrauens bei der Ver kehrsteilnahme (v. a. beabsichtigte und unbeabsichtigte Regelverstöße; mögliche Konflikte zwischen verantwor tungsvollem, rücksichtsvollem und regelkonformem Fahrund Verkehrsverhalten; Konfliktbewältigung im Straßen verkehr) · Deviantes Fahrverhalten (v. a. Ursachen; Strategien zur Veränderung devianten Fahrverhaltens) 1.1.1.5 Kompetenz BE-5 ­ Verkehrswahrnehmung und Gefahren Bildungswissen vermeidung schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung erläutern. Sie können Verkehrssituationen mit Fahrzeugen und Fahrzeug kombinationen der Klassen B/BE in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrs wahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahren vermeidung (v. a. Beobachten; Lokalisieren; Identifizieren; Bewerten der Gefahr; Bewerten der Handlungsfähigkeit; Abwägen des Risikos; Entscheiden; Handeln) · Notwendigkeit zur Nutzung verschiedener Sinne bei der Wahrnehmung der Verkehrsumwelt mit Fokus auf der Ver kehrsbeobachtung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 509 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Typische Verkehrsbeobachtung von Fahranfängern und Fahrexperten sowie Strategien guter Verkehrsbeobachtung (v. a. gezieltes, frühzeitiges und mehrmaliges Beobachten mit angemessener Dauer; Spiegelnutzung; Kontrolle toter Winkel; Anpassung der Verkehrsbeobachtung an die Ver kehrsumgebung; verdeckte Gefahren und mögliche ,,Blick schatten") · Erschwerende Rahmenbedingungen bei der Verkehrsbeob achtung (v. a. Dämmerung oder Dunkelheit; schlechte Sicht durch Witterungseinflüsse; bauliche Gestaltung des Fahr zeugs) · Mögliche Gefahren im Straßenverkehr (v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer; Gefahren bei der Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben) · Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge fährliche Situationsverläufe) · Fehleinschätzungen von Fahrzeugführern · Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah renvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahrenab wehr in Notsituationen; Warnzeichen) · Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr nehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw. simulatorgestützte Trainingsprogramme, kommentierendes Fahren) und Verkehrswahrnehmungstests 1.1.1.6 Kompetenz BE-6 ­ Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissen Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder heiten von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Sie können Fahrschülern am Beispiel regionaler Gefahrenstrecken übergreifende Strategien zum Erkennen und Vermeiden von Gefahren vermitteln. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Erhöhtes Unfallrisiko und typische Unfallszenarien von Fahr anfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern · Unfallfolgen auf körperlicher, geistiger, sozialer und recht licher Ebene · Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson derheiten von Fahranfängern sowie deren psychologische Grundlagen (v. a. unzureichende Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung; Defizite und geringe Routine bei der Fahrzeugbedienung) · Regionale Gefahrenstrecken, auf denen Fahranfänger ver unglückt sind (v. a. Erkennen von kritischen Strecken merkmalen und Unfallursachen; Erarbeitung von Strate gien zum Vermeiden von Gefahren; Transfer auf andere Strecken) · Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson derheiten von jungen Fahrern sowie deren psychologische Grundlagen (v. a. im Vergleich zu älteren Fahrern häufigeres Vorkommen von mangelnder Emotions- und Handlungs kontrolle, von Fehleinschätzungen der eigenen Fahrkompe tenz und von erhöhter Risikobereitschaft; Fahren in jugend typischen Freizeitsituationen) · Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson derheiten von älteren Fahrern 510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 1.1.1.7 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz BE-7 ­ Umweltschonendes Fahr- und Verkehrs Fahrlehrer, Ingenieur verhalten Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Arten der Verkehrsteilnahme in Deutschland. Sie können die Möglichkeiten zur umweltschonenden Gestaltung des Fahr- und Verkehrs verhaltens erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Arten der Verkehrsteilnahme (v. a. Arten sowie multimodale und intermodale Kombinationsmöglichkeiten der Verkehrs teilnahme; Bewertung der Arten und Kombinationsmöglich keiten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit und die Umwelt schonung) · Einflussfaktoren auf den Kraftstoffverbrauch bzw. Energiebe darf (v. a. Fahrwiderstände) sowie Strategien für ein umwelt schonendes bzw. energiesparendes Führen von Fahrzeugen der Klassen B/BE (v. a. Routenplanung; Wartung; Beladung; vorausschauende Fahrweise; Beschleunigen; Motordrehzahl) 1.1.2 1.1.2.1 100 Kompetenzbereich ,,Recht" Kompetenz BE-1 ­ Rechtssystematik Jurist Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur des Rechtssystems in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Grundlagen des Rechtssystems (v. a. Gewaltenteilung; Öffent liches Recht; Privatrecht; Gerichtsbarkeit; Föderalismus) · System der Rechtsquellen (v. a. Unionsrecht; Gesetze; Verordnungen; Verwaltungsvorschriften; Richtlinien) · Rechtsbehelfe (v. a. Einspruch; Widerspruch; Berufung; Revision) 1.1.2.2 Kompetenz BE-2 ­ Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse BE können die für das Führen von Fahr zeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE relevan ten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Sie können die für das Führen von Fahrzeugen und Fahrzeug kombinationen der Klassen B/BE relevanten Grundlagen des Sozialrechts und des Steuerrechts beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Rechtsvorschriften aus dem Bereich ,,Verhalten im Straßenver kehr" gemäß StVO (v. a. Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit; Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen; sons tige Pflichten von Fahrzeugführenden; besondere Fortbewe gungsmittel; übermäßige Straßenbenutzung; Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsverbot; Verkehrshindernisse; Unfall; Sonderrechte; blaues und gelbes Blinklicht; Verkehrszeichen) · Fahrerlaubnisrecht gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Fahrerlaubnis und Führerschein; Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von Schlüssel zahlen; Voraussetzungen für die und Verfahren bei der Er teilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für Inha ber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrzeugführereigen schaft des Fahrlehrers bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Be gutachtungsfahrten; Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis sowie Anordnung von Auflagen; Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Zulassungsrecht gemäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung und zulassungsfreie Fahrzeuge; Arten und Zuteilung sowie Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung) · Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht des Straßenverkehrs gemäß BKatV, OWiG, StGB, StPO und StVG (v. a. Ge schwindigkeitsverstöße; Missachtung der Vorfahrt-/Vorrang regelung; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gefährdung des Straßenverkehrs; verbotene Kraftfahrzeugrennen; unerlaub tes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung; Zweck und Aufbau des Fahr eignungs-Bewertungssystems; Ablauf des Verfahrens und Sanktionsmöglichkeiten beim Begehen von Ordnungswidrig keiten bzw. Straftaten) · Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a. Gefährdungs- und Verschul denshaftung; vorgeschriebene und freiwillige Versicherun gen für die Teilnahme am Straßenverkehr) · Fahrschulwesen gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern; Erfordernis, Inhalt, Voraus setzungen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und Anwärter befugnis; Eignung des Fahrlehrers und Prüfung der Zu verlässigkeit; Ruhen und Erlöschen sowie Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis; Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters; Aufzeichnungen; Überwachung; Anwärterschein und Fahrlehrerschein) · Sozialvorschriften gemäß AETR, ArbZG, VO (EG) Nr. 561/2006 und VO (EU) Nr. 165/2014 (v. a. Fahrtenschreiber; Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen; Arbeits- und Ruhe zeiten) · Steuerrechtliche Vorschriften gemäß KraftStDV und KraftStG (v. a. Steuergegenstand; Ausnahmen von der Besteuerung; Dauer der Steuerpflicht) 1.1.3 1.1.3.1 125 511 Kompetenzbereich ,,Technik" Kompetenz BE-1 ­ Technische Grundlagen Ingenieur Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Aufgaben, den grundlegen den Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesent lichen technischen Bestandteile von Fahrzeugen und Fahrzeug kombinationen der Klassen B/BE sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheits bedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie kön nen erläutern, wie Personen und Ladung in Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE gesichert werden und dieses Wissen anwenden. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Fahrzeugen und Fahrzeug kombinationen der Klassen B/BE kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Konventionelle und alternative Antriebstechnologien (v. a. Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise von Viertaktmotor, Ottomotor, Dieselmotor, Hybridantrieb und Elektroantrieb; sicherheits- und umweltrelevante Vor- und Nachteile der Antriebstechnologien; Einsatzmöglichkeiten alternativer An triebstechnologien in der Fahrausbildung und Fahrerweiter bildung) 512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Antriebsstrang (v. a. Aufgaben und Aufbau) · Fahrwerk (v. a. Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise von Bremssystem, Rädern und Reifen, Radaufhängung und Lenkung; Rechtsvorschriften) · Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Arten von Schadstof fen; Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise der Abgasanla ge; Rechtsvorschriften) · Aktive und passive Fahrzeugsicherheit (v. a. Maßnahmen zur Unfallvorbeugung und Unfallfolgenminderung; Funktions weise von Maßnahmen zum Insassenschutz) · Personenbeförderung, Beladung und Ladungssicherung (v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Perso nen; Ladungssicherungshilfsmittel; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und Ladung; praktische Übungen zur Sicherung von Personen und Ladung) · Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit (v. a. Rechts vorschriften; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebsund Verkehrssicherheit) · Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei Liegenbleiben) · Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von Anhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Ver bindungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammen stellen von Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE; Verbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE inklusive praktischer Übungen; Beleuchtungs einrichtungen von Anhängern; Aufgaben, Aufbau und Funk tionsweise der Auflaufbremse) 1.1.3.2 Kompetenz BE-2 ­ Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Kräfte und Momente am Fahrzeug · Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis sen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn; starkes Gefälle), Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und Eis; Aquaplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) unter Berück sichtigung des Kamm'schen Kreises sowie der Achs- und Radlastverschiebung · Kippgrenze bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe Schwerpunktlage; geringe Spurweite), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und Fahrmanövern (v. a. Ausweichmanöver) sowie beweglicher Ladung · Pendeln oder Einknicken des Anhängers bei kritischen Fahr zeugeigenschaften (v. a. Höhe und Länge des Aufbaus; Gewichtsverteilung), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn), Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und Eis; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. hohe Fahrgeschwindigkeit; Überholmanöver; Ausweich manöver; Gefahrbremsung) · Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Fahrgeschwindig keit, der Fahrbahnoberfläche, der Bereifung, der Brems anlage sowie dem Bremsverhalten und der Reaktionszeit des Fahrers) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 1.1.3.3 513 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz BE-3 ­ Fahrerassistenzsysteme und automa Bildungswissen tisiertes Fahren schaftler, Fahrlehrer, Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegenden Funktionen Ingenieur, Jurist von Fahrerassistenzsystemen für Fahrzeuge und Fahrzeug kombinationen der Klassen B/BE beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Niveaustufen des automatisierten Fahrens · Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funktio nen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störun gen/Ausfälle von Fahrerassistenzsystemen (v. a. Adaptive Geschwindigkeitsregelanlage; Anhänger-Stabilisierungssys tem; Antriebsschlupfregelung; Automatischer Blockierver hinderer; Elektronische Stabilitätskontrolle; Notbrems assistent; Spurhalte- und Spurwechselassistent) · Assistiertes Fahren (Stufe 1): Mögliche verkehrssicherheits kritische Auswirkungen der Systemnutzung auf den Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von Fahrerassis tenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Fehlgebrauch der und negative Verhaltensanpassung an Fahrerassistenz systeme; Ablenkung durch Systembedienung; Abbau von Kompetenzen zur Bewältigung von Verkehrssituationen ohne Fahrerassistenzsysteme inklusive zur Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung) sowie mögliche Gefahren im Zu sammenhang mit der Systemüberwachung und der Über nahme von Systemaufgaben · Assistiertes Fahren (Stufe 1): Einsatzmöglichkeiten von Fahrer assistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrer weiterbildung · Teil- und hochautomatisiertes Fahren (Stufen 2 und 3): Potenziale (v. a. Verkehrssicherheit; Umweltverträglichkeit; Verkehrseffizienz) und Risiken (v. a. Ertragen von Monotonie; Erhalt eines ausreichenden Situationsbewusstseins) · Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion (v. a. Technische Aufsicht; risikominimaler Zustand) · Grundlegende rechtliche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens (v. a. Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; Dilemma-Situationen) · Fahrzeug-zu-X-Kommunikation · Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahr lehrerberuf 1.2 525 Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen 1.2.1 315 Kompetenzbereich ,,Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" 1.2.1.1 Kompetenz BE-1 ­ System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen und lebenslanges Lernen: schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können die Bestandteile und Erwerbs verläufe von Fahr- und Verkehrskompetenz beschreiben. Sie können die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung in Deutschland sowie die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah menbedingungen erläutern. Sie können ihren Theorieunterricht, 514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung aus richten. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Bestandteile (v. a. Wissen und Können zur Bewältigung von Verkehrssituationen; verkehrssicherheitskonforme Motive und Einstellungen; realistische Selbsteinschätzung) und Erwerb (v. a. spiralförmige Lernprozesse; Expertiseerwerb) von Fahr- und Verkehrskompetenz · Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbststän diges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen B/BE (v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Fahrausbildung; Kompe tenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare Grundlagen der Fahrausbildung; rechtliche Anforderungen an die methodische und mediale Gestaltung der Fahrausbil dung; Unterrichtsräume; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsnachweis) · Begleitetes Fahren (v. a. Zweck; Wirksamkeitsbefunde; Auflagen und Folgen von Auflagenverstößen; Anforderungen an und Aufgaben der Begleiter; Möglichkeiten zur Gestaltung der Begleitphase) · Fahrerlaubnis auf Probe und Alkoholverbot für Fahranfänger (v. a. Zweck; Dauer; Wirksamkeitsbefunde; Folgen von Verstößen) · Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen B/ BE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgabenarten; Umfang und Zusammenstellung der Aufgaben; Prüfungssprachen und Audio-Unterstützung; Bewertung) · Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen B/BE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungsstrecke; Bewer tung; Prüfungsfahrzeuge) · Möglichkeiten zum Ausbau von Fahr- und Verkehrs kompetenz (v. a. Fahrsimulationstraining; pädagogischpsychologisches Fahrsicherheitstraining; Rückmeldefahrt; Weiterbildung zum umweltschonenden bzw. energiesparen den Fahren) · Notwendigkeit des Weiterlernens durch Kraftfahrer, ge eignete Informationsquellen bei verkehrsrelevanten Rechts änderungen, fahrzeugtechnischen Entwicklungen und Wissensdefiziten · Erwerb der Schlüsselzahl B96 (v. a. Ziele, Schulungsstoff und Umfang; Abschluss der Schulung und Teilnahme bescheinigung; Schulungsfahrzeuge und Schulungsstrecke) · Erwerb der Schlüsselzahl B197 (v. a. Ziele, Inhalte und Umfang; Testfahrt zum Abschluss der Ausbildung inklusive der erforderlichen Qualifikation des Fahrlehrers und Nachweis über die praktische Ausbildung; Ausbildungsfahr zeuge) 1.2.1.2 Kompetenz BE-2 ­ Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer der Klasse BE können die Lehrfunktionen, die Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts sowie die Möglich keiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden. Bildungswissen schaftler, Fahrlehrer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 515 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Lehrfunktionen (v. a. Motivation; Information; Informations verarbeitung; Speichern und Abrufen; Anwendung und Transfer; Steuerung und Kontrolle) · Lern- und Leistungsmotivation (v. a. intrinsische und extrin sische Motivation; Möglichkeiten zur Motivationsförderung) · Konstruktive und instruktive Methoden · Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Aufberei tung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien unter besonderer Beachtung digitaler Medien; räumliche und zeit liche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unterrichts planungen der Klasse B) · Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts (v. a. Strukturie rung der Unterrichtseinheit; Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug; fachliche Vermittlung der Inhalte; Binnen differenzierung; angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler; Tempo der Vermittlung der Inhalte; Festigung; Visualisierung der Inhalte durch Medien; Qualität der Lehr vorträge; Organisation von Erfahrungsberichten; Organisa tion von Diskussionen; Durchführung von Lernkontrollen) · Kognitive Aktivierung von Fahrschülern (v. a. Entwickeln von herausfordernden Aufgabenstellungen) · Klassenführung (v. a. Erkennen von und Umgang mit Unter richtstörungen) · Möglichkeiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbst ständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak tischer Ausbildung · Lehrübungen zu allen Lektionen des Theorieunterrichts der Klasse B Kompetenz BE-3 ­ Gestaltung des Selbstständigen Theorie Bildungswissen lernens von Fahrschülern: schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können die Möglichkeiten zur lernwirk samen Gestaltung des Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern sowie zur Verzahnung von Selbstständigem Theorielernen, Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und Begleitung des Selbstständigen Theorielernens von Fahr schülern anwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Lernstrategien · Möglichkeiten zum Selbstständigen Theorielernen in der Fahrausbildung · Blended-Learning (v. a. Begriffsklärung; Möglichkeiten zur Verzahnung von Selbstständigem Theorielernen der Fahr schüler anhand digitaler Medien mit Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung) · Ausbildungsbegleitende Kontrolle und Unterstützung des Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern 1.2.1.3 Kompetenz BE-4 ­ Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil Bildungswissen dung: schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung sowie die Möglichkeiten zur Ver zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung, Theorieunterricht und Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und Durchführung von Fahrpraktischer Ausbildung anwenden. 516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen B/BE · Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien; Ausbildungsstrecke und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen der Klassen B/BE) · Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise) · Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung (v. a. Strukturierung der Übungsstunde; Orientierung am Ausbil dungsstand des Fahrschülers; Qualität des Methoden einsatzes; Qualität verbaler Anweisungen; fachliche Korrekt heit der Inhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers; Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre; angemessenes Reagieren auf Fahrfehler) · An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf gaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne von Deliberate Practice · An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An leiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich tung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur selbstständigen Aufgabenbewältigung) · Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Fahr zeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE so wie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten und Ursachen von Fahrfehlern; Eingriffsmöglichkeiten und Ein griffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers) · Möglichkeiten zur Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbil dung, Theorieunterricht und Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler · Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen B/BE inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahrfehlern 1.2.1.4 Kompetenz BE-5 ­ Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Mögliche Tätigkeitsfelder für Fahrlehrer und Weiterqualifizie rungen · Notwendigkeit zur Aktualisierung und Ergänzung des Profes sionswissens · Fortbildungspflicht für Fahrlehrer · Arbeitsbedingungen · Belastungen des Fahrlehrerberufs, Stress, Strategien zur Stressprävention 1.2.2 1.2.2.1 100 Kompetenzbereich ,,Erziehen" Kompetenz BE-1 ­ Berücksichtigung der sozialen und kul Bildungswissen turellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraussetzungen: schaftler Fahrlehrer der Klasse BE kennen typische soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern. Sie können Lernvoraus setzungen von Fahrschülern einschätzen. Sie können die Lern bedingungen und Lernvoraussetzungen bei der Planung und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 517 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorie lernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berück sichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter · Theorien des Lernens und Lehrens in der Erwachsenen bildung/Weiterbildung · Lernvoraussetzungen (v. a. Arten von Lernvoraussetzungen; Möglichkeiten zur Einschätzung von Lernvoraussetzungen; Umgang mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen) 1.2.2.2 Kompetenz BE-2 ­ Vermittlung von Verkehrssicherheitsein Bildungswissen stellungen: schaftler Fahrlehrer der Klasse BE können Prozesse des Einstellungs erwerbs und Methoden der Einstellungsveränderung erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak tischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Fahrmotive · Einstellungen (v. a. Komponenten von Einstellungen; Erwerb von Einstellungen; Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren) · Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsüber nahme und Sicherheit im Straßenverkehr (v. a. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation; Wirkung von Furchtappellen) 1.2.3 1.2.3.1 110 Kompetenzbereich ,,Beurteilen" Kompetenz BE-1 ­ Förderorientierte Lernstands- und Lern Bildungswissen verlaufsbeurteilung: schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können Lernprozesse und Lernergeb nisse von Fahrschülern beurteilen. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs (v. a. Ablauf von Beurteilungen; Zeitpunkte für Kurz-Beurtei lungen und ausführliche Beurteilungen im Ausbildungs verlauf; Instrumente zur Durchführung von Beurteilungen; Ebenen und zeitliche Ausrichtung von Feedback; praktische Übungen zu Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leistungsrückmeldungen) · Bezugsnormen (v. a. kriterial; individuell; sozial) · Beobachtungs- und Beurteilungsfehler · Selbsteinschätzungen des Fahrschülers (v. a. Förderung von realistischen Selbsteinschätzungen bezüglich der fünf Fahr kompetenzbereiche) · Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP · Lernschwierigkeiten und Prüfungsangst (v. a. Arten von und Umgang mit Lernschwierigkeiten; Entstehung und Merkmale von Prüfungsangst; Möglichkeiten zum Abbau von Prüfungs angst) 518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG 1.3 30 Fahrerisches Professionswissen 1.3.1 21 Kompetenzbereich ,,Fahraufgaben" 1.3.1.1 Kompetenz BE-1 ­ Geradeausfahren Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren · Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren · Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren · Kommunikation beim Geradeausfahren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gera deausfahren · Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren 1.3.1.2 Kompetenz BE-2 ­ Kurve Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina tionen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform be fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven · Kommunikation beim Befahren von Kurven · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Kurven · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven 1.3.1.3 Kompetenz BE-3 ­ Kreisverkehr Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rück sichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Be fahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver kehren · Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Kreisverkehren · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren Fahrlehrer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt 1.3.1.4 Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz BE-4 ­ Kreuzung, Einmündung, Einfahren Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr verhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein mündungen sowie beim Einfahren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren 1.3.1.5 Kompetenz BE-5 ­ Schienenverkehr Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen verkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr · Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr · Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen verkehr · Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um gang mit Schienenverkehr · Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen verkehr 1.3.1.6 519 Kompetenz BE-6 ­ Haltestelle, Fußgängerüberweg Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber wegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen · Fahrzeugpositionierung beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen 520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Geschwindigkeitsanpassung beim Annähern und Vorbei fahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Über queren von Fußgängerüberwegen · Kommunikation beim Annähern und Vorbeifahren an Halte stellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fuß gängerüberwegen · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim An nähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen · Kommentierendes Fahren beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen 1.3.1.7 Kompetenz BE-7 ­ Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstrei Fahrlehrer fenwechsel Fahrlehrer der Klasse BE können sich unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina tionen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie kön nen das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln so wie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten be gründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr streifenwechsel · Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr streifenwechsel · Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel · Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen wechsel · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel · Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel 1.3.1.8 Kompetenz BE-8 ­ Vorbeifahren, Überholen Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Ver kehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform vorbei fahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen · Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen · Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über holen · Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor beifahren und Überholen · Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen Fahrlehrer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt 1.3.2 1.3.2.1 Unterrichtseinheiten 9 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenzbereich ,,Grundfahraufgaben" Kompetenz BE-1 ­ Fahren nach rechts rückwärts unter Aus Fahrlehrer nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen tierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt · Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt · Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt · Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah ren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein mündung, Kreuzung oder Einfahrt · Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt 1.3.2.2 Kompetenz BE-2 ­ Rückwärtsfahren in eine Parklücke Fahrlehrer (Längsaufstellung) Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Park lücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park lücke · Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park lücke · Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke · Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück wärtsfahren in eine Parklücke · Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke 1.3.2.3 521 Kompetenz BE-3 ­ Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Fahrlehrer Schrägaufstellung) Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform in eine Parklücke einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen tierende Fahren beim Einfahren in eine Parklücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. 522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Einfahren in eine Parklücke · Fahrzeugpositionierung beim Einfahren in eine Parklücke · Geschwindigkeitsanpassung beim Einfahren in eine Park lücke · Kommunikation beim Einfahren in eine Parklücke · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein fahren in eine Parklücke · Kommentierendes Fahren beim Einfahren in eine Parklücke 1.3.2.4 Kompetenz BE-4 ­ Umkehren Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform umkehren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Umkehren · Fahrzeugpositionierung beim Umkehren · Geschwindigkeitsanpassung beim Umkehren · Kommunikation beim Umkehren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um kehren · Kommentierendes Fahren beim Umkehren 1.3.2.5 Kompetenz BE-5 ­ Abbremsen mit höchstmöglicher Ver Fahrlehrer zögerung Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform mit höchstmöglicher Verzögerung abbremsen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung · Fahrzeugpositionierung möglicher Verzögerung beim Abbremsen mit höchst · Geschwindigkeitsanpassung beim Abbremsen mit höchst möglicher Verzögerung · Kommunikation beim Abbremsen mit höchstmöglicher Ver zögerung · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ab bremsen mit höchstmöglicher Verzögerung · Kommentierendes Fahren beim Abbremsen mit höchst möglicher Verzögerung 1.3.2.6 Kompetenz BE-6 ­ Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer links Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse BE sicher, routiniert und regelkonform um eine Ecke nach links rückwärtsfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 523 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links · Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links · Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links · Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück wärtsfahren um eine Ecke nach links · Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links II. Fahrlehrerlaubnisklasse A Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG 1 160 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A 1.1 88 Fachliches Professionswissen 1.1.1 40 Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten" 1.1.1.1 8 Kompetenz A-1 ­ Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr Bildungswissen verhalten schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahr eignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen anwenden, um die Fahr eignung und die Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern einzu schätzen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Ablenkung und Müdigkeit (v. a. häufige Ablenkungen und Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von Müdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit; Strategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung und bei Müdigkeit) · Soziale und mediale Einflüsse (v. a. Auswahl von Kraftrad und Zubehör sowie damit verbundene Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz; Strategien zum Umgang mit Medien inklusive Werbung) · Klassenspezifische physische Belastungen (v. a. Zusam menspiel von Körperbau des Fahrers und Bauart des Fahr zeugs; Trainingsmöglichkeiten für die beim Kraftradfahren besonders benötigten Muskelgruppen; Aktivierung der Mus kelgruppen vor, während und nach der Fahrt) · Angemessene Kleidung zum Führen von Krafträdern (v. a. geeigneter Schutz der Füße, der Beine, des Beckens, des Rückens, des Nackens, des Kopfes, der Arme und der Hände mit Fokus auf Schutzkleidung; Folgen des Fahrens mit unangemessener Kleidung; Rechtsvorschriften und Rechtsprechung) · Einschätzung der Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern (v. a. Verantwortlichkeiten des Fahrlehrers, auch unter Beachtung des Einflusses von Hitze und Kälte) 524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt 1.1.1.2 Unterrichtseinheiten 4 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz A-2 ­ Vielfalt im Straßenverkehr Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können die verkehrssicherheitsrelevan ten Besonderheiten verschiedener Kraftradfahrer erläutern. Sie können die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens bei Begegnungen mit anderen Kraftradfahrern erläutern und begründen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Verkehrssicherheitsrelevante Besonderheiten unterschied licher Kraftradfahrer (v. a. Mofafahrer; Rollerfahrer; Chopper fahrer; Trikefahrer; Fahrer von Krafträdern mit Beiwagen; Naked Bike-Fahrer; Endurofahrer; Tourenfahrer; Renn maschinenfahrer), mögliche Gefahrensituationen mit ihnen sowie erforderliche Anpassungen des eigenen Fahrver haltens 1.1.1.3 12 Kompetenz A-3 ­ Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können die verschiedenen Fahraufgaben und Grundfahraufgaben für Krafträder gemäß den Fahraufga benkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Be wertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Fahraufgaben und Grundfahraufgaben gemäß den Fahrauf gabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen AM/A1/A2/A sowie dem Fahraufgabenkatalog für die Grundfahraufgaben dieser Klassen (v. a. Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr streifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr; Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Geradeausfahren; Slalom mit Schrittgeschwindigkeit; Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung; Ausweichen ohne Abbremsen; Ausweichen nach Abbremsen; Slalom; Langer Slalom; Fahren mit Schritt geschwindigkeit geradeaus; Stop and Go; Kreisfahrt) · Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen AM/A1/A2/A; klassenspezifische fahraufgabenrelevante Vor schriften der StVO mit Fokus auf Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Überholen, besondere Verkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung, Besondere Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen) 1.1.1.4 12 Kompetenz A-4 ­ Verkehrswahrnehmung und Gefahren Bildungswissen vermeidung schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können Verkehrssituationen mit Kraft rädern in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Ge fahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorie unterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch ge eignete Maßnahmen verbessern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Klassenspezifische erschwerende Rahmenbedingungen bei der Wahrnehmung der Verkehrsumwelt (v. a. schlechte Sicht durch Witterungseinflüsse; schlechte Sicht durch die bau liche Gestaltung von Motorradschutzhelmen, Motorrad schutzbrillen und Helmvisieren; Beeinträchtigung des Hör vermögens durch Motorradschutzhelme) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 525 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Mögliche klassenspezifische Gefahren im Straßenverkehr (v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sicht verhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer; Übersehen von Kraftradfahrern aufgrund ihrer schmalen Silhouette; Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit und des Abstands von Kraftradfahrern; Gefahren bei der Durch führung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben) · Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge fährliche Situationsverläufe) · Typische Fehleinschätzungen von Kraftradfahrern (v. a. zum Überholen; zum Platzbedarf; zum Fahrbahnbelag und zur Fahrbahnverschmutzung; zu den Witterungsverhältnissen; zum Anhalteweg; zum Befahren unbekannter Kurven; zum Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer; zur eigenen Fahr kompetenz) · Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah renvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahren abwehr in Notsituationen) · Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr nehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw. simulatorgestützte Trainingsprogramme) 1.1.1.5 4 Kompetenz A-5 ­ Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse A kennen die Unfallbeteiligung sowie die typischen Fahrkompetenzdefizite von Kraftradfahrern. Sie kön nen typische Unfälle von Kraftradfahrern analysieren. Bildungswissen schaftler, Fahrlehrer Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Typische Unfallszenarien von Kraftradfahrern · Typische Kraftradstrecken, auf denen Kraftradfahrer ver unglückt sind (v. a. Erkennen von kritischen Strecken merkmalen und Unfallursachen; Erarbeitung von Strate gien zum Vermeiden von Gefahren; Transfer auf andere Strecken) · Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von Kraft radfahrern bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Streckenwahl; Fahrtdauer, physische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung) · Herausforderungen beim Erhalt von Fahrkompetenz und Fahrerfitness (v. a. typisches Nutzungsverhalten während der Saison und an Wochenenden) · Umgang mit schnell und häufig wechselnden Strecken anforderungen 1.1.2 16 1.1.2.1 16 Kompetenzbereich ,,Recht" Kompetenz A-1 ­ Verkehrsrechtliche Vorschriften und an Fahrlehrer, Jurist grenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen, für das Führen von Krafträdern relevanten Vorschriften des Straßen verkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Klassenspezifische Rechtsvorschriften aus dem Bereich ,,Verhalten im Straßenverkehr" gemäß StVO (v. a. Einrichtun gen zur Überwachung der Parkzeit; sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) 526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrerlaubnisrecht gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Ein teilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von Schlüsselzahlen; Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Begutachtungsfahrten; Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts) · Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht gemäß FZV und StVZO (v. a. Arten und Zuteilung sowie Aus gestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulassungs bescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und Bau artgenehmigung) · Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a. Gefährdungs- und Verschul denshaftung; vorgeschriebene und freiwillige Versicherun gen für die Teilnahme am Straßenverkehr) · Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern der Klasse A; Erfordernis, Inhalt und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse A; Prüfung der Zuverlässig keit von Fahrlehrern der Klasse A; Pflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen) 1.1.3 32 1.1.3.1 20 Kompetenzbereich ,,Technik" Kompetenz A-1 ­ Technische Grundlagen Ingenieur Fahrlehrer der Klasse A kennen die Aufgaben, den grundlegen den Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesent lichen technischen Bestandteile von Krafträdern sowie die ent sprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestand teile. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrs sicherheit bei Krafträdern kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Konventionelle und alternative Antriebstechnologien (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise, Wartung und Pflege von Zweitaktmotor, Viertaktmotor und Elektromotor) · Fahrzeugrahmen (v. a. Aufgaben, Arten) · Antriebsstrang (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege von Primär- und Sekundärantrieben) · Vorderradführung, Hinterradführung und Lenksystem (v. a. Aufgaben, Arten, Aufbau, Wartung und Pflege) · Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise der Abgasanlage; Rechtsvorschriften) · Bremssysteme (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege; Rechtsvorschriften) · Räder und Reifen (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege; Rechtsvorschriften) · Federung und Dämpfung (v. a. Aufgaben, Arten und Aufbau) · Personenbeförderung und Gepäckmitnahme (v. a. Rechts vorschriften; sichere Beförderung von Personen und Ge päck; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und Gepäck; physische Voraussetzungen von Mitfahrenden; Verhaltensregeln für Mitfahrende) · Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit (v. a. Rechts vorschriften; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebsund Verkehrssicherheit) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 527 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei Liegenbleiben) · Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von Anhängern; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen von Fahr zeugkombinationen der Klasse A) · Krafträder mit Beiwagen (v. a. Arten; Rechtsvorschriften) 1.1.3.2 6 Kompetenz A-2 ­ Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Krafträdern erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Kräfte und Momente am Fahrzeug · Achsensysteme am Fahrzeug (v. a. Bedeutung für das Fahr verhalten) · Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis sen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn und Fahrbahn schäden; wechselnder Fahrbahnbelag; starkes Gefälle), Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe; Aqua planing; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Gefahrbrem sung; Ausweichmanöver) unter Berücksichtigung des Kamm'schen Kreises sowie der Achs- und Radlastverschie bung · Kippgrenze und Überschlaggrenze von zwei-, drei- und vier rädrigen Krafträdern bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe Schwerpunktlage), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und Fahr manövern (v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) sowie Soziusbetrieb · Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Bereifung und der Bremsanlage des Kraftrades sowie dem Bremsverhalten des Fahrers) 1.1.3.3 6 Kompetenz A-3 ­ Fahrerassistenzsysteme und automatisier Fahrlehrer, Ingenieur tes Fahren Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Krafträder beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten, Sicherheitspotenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funk tionen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störungen/Ausfälle von Fahrerassistenzsystemen bei Kraft rädern (v. a. Adaptive Geschwindigkeitsregelanlage; Antriebs schlupfregelung; Automatischer Blockierverhinderer; Elektro nische Stabilitätskontrolle; Notbremsassistent; Toter-WinkelAssistent; adaptives Fahrwerk) · Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische verkehrs sicherheitskritische Auswirkungen der Systemnutzung auf den Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von Fahrerassistenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Fehl gebrauch der und negative Verhaltensanpassung an Fahrerassistenzsysteme; Ablenkung durch Systembedie nung) sowie mögliche Gefahren im Zusammenhang mit der Systemüberwachung und der Übernahme von System aufgaben · Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische Einsatz möglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfän gervorbereitung und Fahrerweiterbildung 528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG 1.2 54 Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen 1.2.1 42 Kompetenzbereich ,,Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" 1.2.1.1 6 Kompetenz A-1 ­ System der Fahranfängervorbereitung und Bildungswissen lebenslanges Lernen: schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Kraftradausbildung aus richten. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständi ges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen AM/A1/A2/A (v. a. Ziele, Umfang und Abschluss; Kompetenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare Grundlagen; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsnachweis) · Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen AM/A1/A2/A (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben arten; Umfang und Zusammenstellung der Aufgaben; Bewer tung) · Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen AM/A1/A2/A (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs strecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge) · Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Prüf bescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraft fahrzeuge bis 25 km/h (v. a. Ziele, Inhalte und Umfang der Ausbildung; erforderliche Qualifikation des Ausbilders; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsbescheinigung; Zweck, Inhalte, Ablauf, Aufgabenarten, Umfang, Zusammenstellung der Aufgaben und Bewertung der theoretischen Prüfung; Prüfbescheinigung) 1.2.1.2 12 Kompetenz A-2 ­ Gestaltung des Theorieunterrichts: Bildungswissen Fahrlehrer der Klasse A können Theorieunterricht der Klassen schaftler, Fahrlehrer AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts der Klassen AM/A1/A2/A (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzun gen; Vorbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Methoden und Medien unter besonderer Beachtung digita ler Medien; Übungen zum Erstellen von Unterrichts planungen) · Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter richts der Klasse A unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts 1.2.1.3 24 Kompetenz A-3 ­ Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil Bildungswissen dung: schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitäts kriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung in der Kraftrad ausbildung (v. a. systematisches Training zur Fahrzeug beherrschung in der Basisausbildung; Fahraufgaben, Grund fahraufgaben und Prüfungsvorbereitung TFEP; Besondere Ausbildungsfahrten; Prüfungsvorbereitung PFEP) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien; Ausbildungsstrecke und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen für die Klassen AM/A1/A2/A) · Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise; Videoanalysen; Kraftrad-zu-Kraftrad-Ausbildung; Vorberei tungsaufgaben; gedankliches Trainieren der Bewältigung von Verkehrssituationen) · Benutzung von Funkanlagen (v. a. Rechtsvorschriften; Arten sowie damit verbundene Vor- und Nachteile bei der Nutzung) · An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Aufgaben (v. a. Übungen bei abgestelltem Motor; Übungen mit Schrittgeschwindigkeit; Brems- und Anhalteübungen; Übungen bei zunehmender Fahrstabilität des Kraftrades) sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne von De liberate Practice · An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes Anleiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrichtung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nach lassen des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur selbstständigen Aufgabenbewältigung) · Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Kraft rädern und Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten und Ursachen von Fahrfehlern; klassenspezifische Ein griffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahr lehrers) · Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klasse A unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahr fehlern 1.2.2 4 1.2.2.1 4 529 Kompetenzbereich ,,Erziehen" Kompetenz A-1 ­ Vermittlung von Verkehrssicherheits Bildungswissen einstellungen: schaftler Fahrlehrer der Klasse A können die für Kraftradfahrer typischen Fahrmotive und mögliche gruppendynamische Effekte erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak tischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Fahrmotive von Kraftradfahrern (v. a. Freizeitgestaltung; Unabhängigkeits- und Freiheitswunsch; Abenteuerlust; Überlegenheits- und Machtgefühle; Freude am Fahren; Grenzen austesten) · Flow-Erleben (v. a. Begriffsdefinition; typische Situationen wie Fahren auf Hausstrecken und illegalen Bergrenn strecken; Verhaltensstrategien) · Gruppenbildung und gruppendynamische Effekte (v. a. Gruppen von Kraftradfahrern; verkehrssicherheitsdienliche und sicherheitsabträgliche Einflüsse im Zusammenhang mit dem Fahren in der Gruppe; Strategien zum Umgang mit Erwartungen von Gruppenmitgliedern) 530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 1.2.3 8 1.2.3.1 8 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenzbereich ,,Beurteilen" Kompetenz A-1 ­ Förderorientierte Lernstands- und Lern Bildungswissen schaftler, Fahrlehrer verlaufsbeurteilung: Fahrlehrer der Klasse A können Lernprozesse und Lern ergebnisse von Kraftrad-Fahrschülern beurteilen. Sie kön nen die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahr schüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs (v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche Beurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur Durchführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leis tungsrückmeldungen) · Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP 1.3 18 Fahrerisches Professionswissen 1.3.1 12 Kompetenzbereich ,,Fahraufgaben" 1.3.1.1 Kompetenz A-1 ­ Geradeausfahren Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform geradeausfahren und handeln dabei voraus schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren · Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren · Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren · Kommunikation beim Geradeausfahren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade ausfahren · Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren 1.3.1.2 Kompetenz A-2 ­ Kurve Fahrlehrer der Klasse A können Kurven unter verschiedenen Ver kehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven · Kommunikation beim Befahren von Kurven · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Kurven · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven Fahrlehrer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt 1.3.1.3 Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz A-3 ­ Kreisverkehr Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen tierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver kehren · Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Kreisverkehren · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren 1.3.1.4 Kompetenz A-4 ­ Kreuzung, Einmündung, Einfahren Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von und Einmündungen sowie beim Einfahren Kreuzungen · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein mündungen sowie beim Einfahren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren 1.3.1.5 531 Kompetenz A-5 ­ Schienenverkehr Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen tierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr · Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr · Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen verkehr · Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um gang mit Schienenverkehr · Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen verkehr 532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt 1.3.1.6 Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz A-6 ­ Haltestelle, Fußgängerüberweg Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Halte stellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahr verhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen · Fahrzeugpositionierung beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen · Geschwindigkeitsanpassung beim Annähern und Vorbeifah ren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen · Kommunikation beim Annähern und Vorbeifahren an Halte stellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fuß gängerüberwegen · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim An nähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen · Kommentierendes Fahren beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen 1.3.1.7 Kompetenz A-7 ­ Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr Fahrlehrer streifenwechsel Fahrlehrer der Klasse A können sich unter verschiedenen Ver kehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichts voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahr verhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr streifenwechsel · Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr streifenwechsel · Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel · Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen wechsel · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel · Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel 1.3.1.8 Kompetenz A-8 ­ Vorbeifahren, Überholen Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen tierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen · Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen · Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über holen · Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor beifahren und Überholen · Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen 1.3.2 1.3.2.1 6 Kompetenzbereich ,,Grundfahraufgaben" Kompetenz A-1 ­ Slalom mit Schrittgeschwindigkeit Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit (ca. 5 km/h) Slalom fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung geschwindigkeit beim Slalomfahren mit Schritt · Fahrzeugpositionierung beim Slalomfahren mit Schritt geschwindigkeit · Geschwindigkeitsanpassung beim Slalomfahren mit Schritt geschwindigkeit · Kommunikation beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindig keit · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Slalom fahren mit Schrittgeschwindigkeit · Kommentierendes Fahren beim Slalomfahren mit Schritt geschwindigkeit 1.3.2.2 533 Kompetenz A-2 ­ Abbremsen mit höchstmöglicher Ver Fahrlehrer zögerung Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit höchstmöglicher Ver zögerung abbremsen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung · Fahrzeugpositionierung möglicher Verzögerung beim Abbremsen mit höchst · Geschwindigkeitsanpassung beim Abbremsen mit höchst möglicher Verzögerung · Kommunikation beim Abbremsen mit höchstmöglicher Ver zögerung · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ab bremsen mit höchstmöglicher Verzögerung · Kommentierendes Fahren beim Abbremsen mit höchst möglicher Verzögerung 534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt 1.3.2.3 Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz A-3 ­ Ausweichen ohne Abbremsen Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform ausweichen ohne ab zubremsen und handeln dabei vorausschauend und rück sichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ausweichen ohne Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Ausweichen ohne Abbremsen · Fahrzeugpositionierung beim Ausweichen ohne Abbremsen · Geschwindigkeitsanpassung beim Ausweichen ohne Ab bremsen · Kommunikation beim Ausweichen ohne Abbremsen · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Aus weichen ohne Abbremsen · Kommentierendes Fahren beim Ausweichen ohne Ab bremsen 1.3.2.4 Kompetenz A-4 ­ Ausweichen nach Abbremsen Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform ausweichen, nachdem sie abgebremst haben, und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ausweichen nach Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Ausweichen nach Abbremsen · Fahrzeugpositionierung beim Ausweichen nach Abbremsen · Geschwindigkeitsanpassung beim Ausweichen nach Ab bremsen · Kommunikation beim Ausweichen nach Abbremsen · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Aus weichen nach Abbremsen · Kommentierendes Fahren beim Ausweichen nach Ab bremsen 1.3.2.5 Kompetenz A-5 ­ Slalom und langer Slalom Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform den Slalom und den langen Slalom bewältigen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Slalom und beim langen Slalom anwenden und ihr Fahr verhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim (langen) Slalom · Fahrzeugpositionierung beim (langen) Slalom · Geschwindigkeitsanpassung beim (langen) Slalom · Kommunikation beim (langen) Slalom · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim (langen) Slalom · Kommentierendes Fahren beim (langen) Slalom Fahrlehrer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt 1.3.2.6 Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz geradeaus A-6 ­ Fahren mit Schrittgeschwindigkeit Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Fahren mit Schrittgeschwindig keit geradeaus · Fahrzeugpositionierung beim Fahren mit Schrittgeschwin digkeit geradeaus · Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren mit Schrittge schwindigkeit geradeaus · Kommunikation beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah ren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus · Kommentierendes Fahren beim Fahren mit Schrittgeschwin digkeit geradeaus 1.3.2.7 Kompetenz A-7 ­ Stop and Go Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform ,,Stop an Go" fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie kön nen das kommentierende Fahren beim ,,Stop and Go"-Fahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim ,,Stop and Go"-Fahren · Fahrzeugpositionierung beim ,,Stop and Go"-Fahren · Geschwindigkeitsanpassung beim ,,Stop and Go"-Fahren · Kommunikation beim ,,Stop and Go"-Fahren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim ,,Stop and Go"-Fahren · Kommentierendes Fahren beim ,,Stop and Go"-Fahren 1.3.2.8 535 Kompetenz A-8 ­ Kreisfahrt Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform im Kreis fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Kreisfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Kreisfahren · Fahrzeugpositionierung beim Kreisfahren · Geschwindigkeitsanpassung beim Kreisfahren · Kommunikation beim Kreisfahren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Kreis fahren · Kommentierendes Fahren beim Kreisfahren Fahrlehrer 536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 III. Fahrlehrerlaubnisklassen CE und DE ­ gemeinsame Ausbildung Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG 1 132 Gemeinsame Ausbildung in den Fahrlehrerlaubnisklassen CE/DE 1.1 124 Fachliches Professionswissen 1.1.1 30 Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten" 1.1.1.1 12 Kompetenz CE+DE-1 ­ Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und BildungswissenFahrverhalten schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen spezifischen psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Lkw-Fahrern, Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und KOM-Fahrern sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen anwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahr schülern einzuschätzen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Fahreignung und Fahrtüchtigkeit (v. a. Anforderungen an die Eignung in den Klassen CE/DE und wiederkehrende Eig nungsuntersuchungen; Fahrtüchtigkeit insbesondere beim Fahren über längere Zeiträume hinweg) · Ablenkung, Müdigkeit und Monotonie (v. a. häufige Ab lenkungen inklusive Nebentätigkeiten und Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von Müdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit; Rechtsvorschriften; Strategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung, bei Müdigkeit und bei Monotonie) · Typische klassenspezifische psychische Belastungen und Stress (v. a. Zeitdruck, wirtschaftlicher Druck und familiärer Druck; Umgang mit Fahrgästen; Auslandsfahrten auf un bekannten Strecken mit anderen Verkehrsregeln und mit Sprachproblemen; typische klassenspezifische Auslöser von Stress im Straßenverkehr; Auswirkungen auf das Fahr verhalten; Strategien zum Stressabbau) · Typische klassenspezifische physische Belastungen (v. a. langes Sitzen; schwere Arbeiten beim Be- und Entladen des Fahrzeugs; wenig, unregelmäßiger und schlechter Schlaf) 1.1.1.2 12 Kompetenz CE+DE-2 ­ Verkehrswahrnehmung und Ge Bildungswissen fahrenvermeidung schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Verkehrssituatio nen mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaft lichen Fahrzeugen sowie KOM in Bezug auf Gefahren und Ver haltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahr nehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Klassenspezifische erschwerende Rahmenbedingungen bei der Wahrnehmung der Verkehrsumwelt (v. a. schlechte Sicht durch die bauliche Gestaltung von Schwerfahrzeugen inklu sive großer Toter Winkel; Dunkelheit, insbesondere in Ver bindung mit schlechten Witterungsverhältnissen; schlechte res Hören durch Gestaltung der Fahrerkabine im CE-Bereich bzw. Lautstärke der Fahrgäste im DE-Bereich; einge schränkte haptische Wahrnehmung durch Fahrzeuggröße und -gewicht) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 537 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Mögliche klassenspezifische Gefahren im Straßenverkehr (v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sicht verhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer; Fehleinschätzungen anderer Verkehrsteilnehmer zur Brems wirkung, zu den einsehbaren Bereichen und zur Fahrlinie; Gefahren bei der Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben) · Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge fährliche Situationsverläufe) · Typische Fehleinschätzungen von Führern von Lkw, Lastund Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM (v. a. zu Zeitpunkt, Reihenfolge und Dauer der Spiegelnutzung insbesondere beim Abbiegen und beim Fahr streifenwechsel; zum Platzbedarf; zum Lenkverhalten; zum Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer; zu den Witterungs verhältnissen; zu Steigungs- und Gefällestrecken; zum Fahr zeuggewicht; zum Überholen; zur eigenen Fahrkompetenz) · Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah renvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahrenab wehr in Notsituationen) · Klassenspezifische Trainingsmöglichkeiten zur Verbesse rung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw. simulatorgestützte Trainingspro gramme, kommentierendes Fahren) 1.1.1.3 6 Kompetenz CE+DE-3 ­ Umweltschonendes Fahr- und Ver Fahrlehrer, Ingenieur kehrsverhalten Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen spezifischen Möglichkeiten zur umweltschonenden Gestaltung des Fahr- und Verkehrsverhaltens mit Lkw, Last- und Sattel zügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Einflussfaktoren auf den Kraftstoffverbrauch bzw. Energie bedarf (v. a. Fahrwiderstände) sowie Strategien für ein um weltschonendes bzw. energiesparendes Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahr zeugen und KOM (v. a. Routenplanung; Wartung; Beladung; vorausschauende Fahrweise; Beschleunigen; Motordreh zahl; Vorauswahl von Fahrprogramm bzw. Fahrmodus; Fahr zeugkomponenten wie Plane, Reifeninnendruck, Spoilerein stellung; Fahrzeugherstellervorgaben zum energiesparenden Fahren) 1.1.2 38 1.1.2.1 14 Kompetenzbereich ,,Recht" Kompetenz CE+DE-1 ­ Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen spezifischen, für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM rele vanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella tionen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Klassenspezifische Rechtsvorschriften aus dem Bereich ,,Verhalten im Straßenverkehr" gemäß StVO (v. a. übermäßige Straßenbenutzung; Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsverbot im CE-Bereich; sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) 538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrerlaubnisrecht gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Fahrer laubnis und Führerschein; Fahrerqualifizierungsnachweis; Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von Schlüsselzahlen; Voraussetzungen für die und Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrzeugführerei genschaft des Fahrlehrers bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Begutachtungsfahrten; Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis sowie Anordnung von Auflagen; Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts) · Klassenspezifische Besonderheiten im Ordnungswidrig keiten- und Strafrecht des Straßenverkehrs gemäß BKatV, OWiG, StGB, StPO und StVG (v. a. Geschwindigkeits verstöße; Missachtung der Vorfahrt-/Vorrangregelung; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gefährdung des Straßen verkehrs; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung) 1.1.2.2 24 Kompetenz CE+DE-2 ­ Beförderungs- und Berufskraft Fahrlehrer, Jurist fahrerrecht Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die für die Tätig keit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fall konstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Sozialvorschriften gemäß ArbZG, FPersG, FPersV, BOKraft, AETR, VO (EG) Nr. 561/2006, VO (EU) Nr. 165/2014, Richt linie 2002/15/EG, Richtlinie 92/6/EWG, Leitlinien der EU zur Auslegung der Sozialvorschriften (v. a. Fahrtenschreiber; Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten) · Fahrtenschreiber (v. a. Handhabung; Folgen von Manipula tion von Aufzeichnungen) · DGUV Vorschriften (v. a. DGUV Vorschrift 70) · Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifika tion sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister; Unter nehmer und Verkehrsleiter (v. a. BKrFQG; BKrFQV; BKV; PB-ZugV; GB-ZugV) 1.1.3 56 1.1.3.1 40 Kompetenzbereich ,,Technik" Kompetenz CE+DE-1 ­ Technische Grundlagen Ingenieur Fahrlehrer der Klasse CE und /oder DE kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktions weise der wesentlichen technischen Bestandteile von Lkw, Lastund Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vor schriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Lkw, Last- und Sattel zügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Antriebsstrang (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise) · Fahrwerk (v. a. Aufbau und Funktionsweise von Brems systemen, Räder, Reifen, Radaufhängung, Lenkung, Fede rung und Dämpfung) · Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise der Abgasanlage; Rechtsvorschriften) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 539 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Aktive und passive Fahrzeugsicherheit (v. a. Maßnahmen zur Unfallvorbeugung und Unfallfolgenminderung; Funktions weise von Maßnahmen zum Insassenschutz) · Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit in Verbindung mit Sicherheits- und Abfahrtkontrollen (v. a. Rechtsvorschrif ten; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs- und Ver kehrssicherheit unter Beachtung der Sicherheits- und Ab fahrtkontrollen; praktische Übungen für das Anlegen der Schneeketten; Handfertigkeiten gemäß PrKFZFPrüfRL im DE-Bereich) · Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei Liegenbleiben) · Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Prüfbücher und an dere Formen der Nachweispflicht 1.1.3.2 8 Kompetenz CE+DE-2 ­ Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können fahrphysika lische Grundlagen des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Kräfte und Momente am Fahrzeug · Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis sen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn; starkes Gefälle), Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und Eis; Aquaplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Ge fahrbremsung; Ausweichmanöver) unter Berücksichtigung des Kamm´schen Kreises sowie der Achs- und Radlast verschiebung · Kippgrenze bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe Schwerpunktlage; geringe Spurweite), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und Fahrmanövern (v. a. Ausweichmanöver) sowie beweglicher Ladung · Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. Höhe und Länge des Aufbaus; Gewichtsverteilung), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn), Witterungsverhält nissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und Eis; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. hohe Fahrgeschwindigkeit; Über holmanöver; Ausweichmanöver; Gefahrbremsung) · Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit, der Fahrbahnoberfläche, der Bereifung, der Bremsanlage sowie dem Bremsverhalten und der Reaktionszeit des Fahrers) 1.1.3.3 8 Kompetenz CE+DE-3 ­ Fahrerassistenzsysteme und auto Bildungswissen matisiertes Fahren schaftler, Fahrlehrer, Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die grund Ingenieur, Jurist legenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Lkw, Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie KOM beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbe sondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten Fahrens in Bezug auf das Führen von Lkw, Last- und Sattelzü gen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM beschreiben. 540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funktio nen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störun gen/Ausfällen von Fahrerassistenzsystemen bei Lkw, Lastund Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM (v. a. Abbiegeassistent; Adaptive Geschwindig keitsregelanlage, auch in Verbindung mit Navigations systemen und aktivem Eingriff; Anhänger-Stabilisierungs system; Antriebsschlupfregelung; Automatischer Blockier verhinderer; Elektronische Stabilitätskontrolle; Lichtassis tent; Müdigkeitswarner; Notbremsassistent; Systeme für das Rückwärtsfahren; Spurhalteassistent und Spurverlas senswarner; Spurwechselassistent; Wankstabilisierung) · Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische verkehrs sicherheitskritische Auswirkungen der Systemnutzung auf den Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von Fahrerassistenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Risikohomöostase; Fehlgebrauch der und negative Ver haltensanpassung an Fahrerassistenzsysteme; Ablenkung durch Systembedienung) sowie mögliche Gefahren im Zu sammenhang mit der Systemüberwachung und der Über nahme von Systemaufgaben · Assistiertes Fahren (Stufe 1): Abschalten der Fahrerassis tenzsysteme (v. a. mögliche Gefahren im Zusammenhang mit der Systemabschaltung) · Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische Einsatz möglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfän gervorbereitung und Fahrerweiterbildung · Teil- und hochautomatisiertes Fahren (Stufen 2 und 3): Klas senspezifische Potenziale (v. a. Verkehrssicherheit; Umwelt verträglichkeit; Verkehrseffizienz) und Risiken (v. a. Ertragen von Monotonie; Erhalt eines ausreichenden Situations bewusstseins) 1.2 8 Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen 1.2.1 8 Kompetenzbereich ,,Erziehen" 1.2.1.1 8 Kompetenz CE+DE-1 ­ Berücksichtigung der sozialen und Bildungswissen kulturellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraus schaftler setzungen: Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Lernvoraus setzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw, Last- und Sattel züge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie KOM einschätzen. Sie können die Lernvoraussetzungen bei der Pla nung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Bedeutung von Verkehrssicherheit in verschiedenen Kulturen (v. a. Regelkonformität; Umgang mit Fahrzeugen und Ver kehrsinfrastruktur; Umgang mit schwächeren Verkehrs teilnehmern) · Lernvoraussetzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahr zeuge sowie KOM (v. a. typische Lernvoraussetzungen wie mangelnde Sprachkompetenz; Umgang mit typischen Lern voraussetzungen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 541 IV. Fahrlehrerlaubnisklasse CE ­ klassenspezifische Ausbildung Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG 1 160 Klassenspezifische Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE 1.1 80 Fachliches Professionswissen 1.1.1 30 Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten" 1.1.1.1 24 Kompetenz CE-1 ­ Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE können die verschiedenen Fahraufga ben und Grundfahraufgaben für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß den Fahr aufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungsund Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahr aufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufga ben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompe tenzbereiche beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Fahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/T (v. a. Ein- und Aus fädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr; Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Gerade ausfahren) · Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen C1/C (v. a. Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein mündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärts in eine Park lücke (Längsaufstellung); Rückwärts quer oder schräg ein parken; Rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen) · Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse C1E (v. a. Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links; Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen) · Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse CE (v. a. Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger); Rückwärts fahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger); Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraft fahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger); Rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Sattelkraftfahrzeuge und Glieder züge mit Starrdeichselanhänger)) · Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse T (v. a. Rück wärtsfahren geradeaus) · Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durch führung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. An forderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahrauf gabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/T sowie die Grundfahraufgaben; klassenspezifische fahraufga benrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen benutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahr zeuge, Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, besondere Verkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung, Auto bahnen und Kraftfahrstraßen, Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen) 542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt 1.1.1.2 Unterrichtseinheiten 6 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz CE-2­ Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissen Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder heiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirt schaft. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Typische Unfallszenarien von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft · Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von LkwFahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Einstellung von Spiegeln und ande ren Einrichtungen für die indirekte Sicht; Streckenwahl mit der Unterstützung durch Navigationssysteme; Fahrtdauer, physische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung) · Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson derheiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft während der Fahrt (v. a. Schwierigkeiten bei der Durchführung seltener Fahrmanöver und beim Führen unbekannter Fahrzeugkombinationen; häufiges nicht regel konformes Verhalten in Bezug auf die Geschwindigkeit und den Abstand) 1.1.2 26 1.1.2.1 14 Kompetenzbereich ,,Recht" Kompetenz CE-1 ­ Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist angrenzende Rechtsgebiet Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen, für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vor schriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese an wenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht ge mäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung und zulassungsfreie Fahrzeuge; Arten und Zuteilung sowie Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulas sungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung) · Haftungs- und Versicherungsrecht beim (gewerblichen) Gütertransport gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a. Fracht versicherungen; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung) · Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen ge mäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern der Klasse CE; Erfordernis, Inhalt, Voraussetzun gen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE; Pflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen; Fahrlehrerschein) 1.1.2.2 12 Kompetenz CE-2 ­ Beförderungs- und Berufskraftfahrer Fahrlehrer, Jurist recht Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen für den gewerblichen Gütertransport relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella tionen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Grundlegende Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung ge mäß GGVSEB (v. a. 1 000-Punkte-Regel) · Vorschriften zum (inter-)nationalen Gütertransport (v. a. BFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV; LKW-MautV; CEMT) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 1.1.3 24 1.1.3.1 24 543 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenzbereich ,,Technik" Kompetenz CE-1 ­ Technische Grundlagen Ingenieur Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Aufgaben, den grund legenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der we sentlichen technischen Bestandteile von Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugkombinationen. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie können erläutern, wie Personen und Ladung in Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gesichert werden und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von An hängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Verbin dungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen von Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE/T; Verbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE inklusive praktischer Übungen; Beleuchtungseinrichtungen von Anhängern; Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise ver schiedener Bremsanlagen für Anhänger) · Personenbeförderung, Beladung und Ladungssicherung (v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Perso nen; Ladungssicherungshilfsmittel; Aufbaufestigkeit und Lastverteilungsplan; Berechnungen zur angemessenen und ausreichenden Ladungssicherung für verschiedene Arten der Ladungssicherung; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und Ladung; praktische Übungen zur Siche rung von Ladung) · Sonstige klassenspezifische rechtliche Vorschriften zur Technik (v. a. Richtlinien und Verordnungen EU/EG/EWG; StVZO) 1.2 58 Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen 1.2.1 46 Kompetenzbereich ,,Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" 1.2.1.1 6 Kompetenz CE-1 ­ System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen und lebenslanges Lernen: schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen C1/C1E/C/CE/T (v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Ausbildung; Kompe tenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare Grundlagen; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbil dungsnachweis) · Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen C1/C1E/C/CE/T (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben arten; Umfang und Zusammenstellung der Fragen; Bewer tung) · Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen C1/C1E/C/CE/T (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs strecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge) 544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt 1.2.1.2 Unterrichtseinheiten 16 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz CE-2 ­ Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer der Klasse CE können Theorieunterricht der Klassen C/CE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts durchführen. Bildungswissen schaftler, Fahrlehrer Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts der Klassen C/CE (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Vorbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Metho den und Medien unter besonderer Beachtung digitaler Medien; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen) · Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter richts der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskrite rien guten Theorieunterrichts 1.2.1.3 24 Kompetenz CE-3 ­ Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil Bildungswissen dung: schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen C/CE/T planen. Sie können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge · Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien; klassenspezifische Besonderheiten bei der Streckenwahl und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unter richtsplanungen der Klassen C/CE/T) · Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise; Üben am Modell; gedankliches Trainieren von Verkehrs situationen) · Benutzung von Funkanlagen (v. a. Rechtsvorschriften; Arten sowie damit verbundene Vor- und Nachteile bei der Nutzung) · An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf gaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne von Deliberate Practice · An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An leiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich tung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur selbstständigen Aufgabenbewältigung) · Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen und land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellun gen; Arten und Ursachen von Fahrfehlern; klassen spezifische Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendig keiten des Fahrlehrers) · Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahr praktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahrfehlern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 1.2.2 4 1.2.2.1 4 545 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenzbereich ,,Erziehen" Kompetenz CE-1 ­ Vermittlung von Verkehrssicherheitsein Bildungswissen stellungen: schaftler Fahrlehrer der Klasse CE können die für Führer von Lkw, Lastund Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahr zeugen typischen Fahrmotive erläutern sowie bei der Pla nung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Fahrmotive von Führern von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (v. a. Unabhängigkeits- und Freiheitswunsch; Abenteuerlust; Überlegenheits- und Machtgefühle; Freude am Fahren; wirtschaftlicher Zweck) 1.2.3 8 1.2.3.1 8 Kompetenzbereich ,,Beurteilen" Kompetenz CE-1 ­ Förderorientierte Lernstands- und Lern Bildungswissen verlaufsbeurteilung: schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE können Lernprozesse und Lernergeb nisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forst wirtschaftliche Fahrzeuge erwerben möchten. Sie können die Er gebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs (v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche Beurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur Durchführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leis tungsrückmeldungen) · Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP 1.3 22 Fahrerisches Professionswissen 1.3.1 14 Kompetenzbereich ,,Fahraufgaben" 1.3.1.1 Kompetenz CE-1 ­ Geradeausfahren Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren · Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren · Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren · Kommunikation beim Geradeausfahren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade ausfahren · Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren 546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt 1.3.1.2 Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz CE-2 ­ Kurve Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinatio nen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform be fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven · Kommunikation beim Befahren von Kurven · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Kurven · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven 1.3.1.3 Kompetenz CE-3 ­ Kreisverkehr Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreis verkehren · Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Kreisverkehren · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren 1.3.1.4 Kompetenz CE-4 ­ Kreuzung, Einmündung, Einfahren Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr verhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein mündungen sowie beim Einfahren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt 1.3.1.5 Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz CE-5 ­ Schienenverkehr Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen verkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr · Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr · Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen verkehr · Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um gang mit Schienenverkehr · Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen verkehr 1.3.1.6 Kompetenz CE-6 ­ Haltestelle, Fußgängerüberweg Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber wegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen · Kommunikation beim Befahren von Haltestellen und Fuß gängerüberwegen · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen 1.3.1.7 547 Kompetenz CE-7 ­ Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr Fahrlehrer streifenwechsel Fahrlehrer der Klasse CE können sich unter verschiedenen Ver kehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen tierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifen wechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr streifenwechsel · Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr streifenwechsel 548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel · Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen wechsel · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel · Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel 1.3.1.8 Kompetenz CE-8 ­ Vorbeifahren, Überholen Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rück sichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen · Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen · Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über holen · Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor beifahren und Überholen · Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen 1.3.2 1.3.2.1 8 Kompetenzbereich ,,Grundfahraufgaben" Kompetenz CE-1 ­ Fahren nach rechts rückwärts unter Aus Fahrlehrer nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen tierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt · Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt · Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt · Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah ren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein mündung, Kreuzung oder Einfahrt · Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt 1.3.2.2 Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz CE-2 ­ Rückwärts in eine Parklücke (Längs Fahrlehrer aufstellung) Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Park lücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park lücke · Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park lücke · Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke · Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück wärtsfahren in eine Parklücke · Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke 1.3.2.3 Kompetenz CE-3 ­ Rückwärts quer oder schräg einparken Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln da bei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kom mentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken an wenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim rückwärts quer/schräg einparken · Fahrzeugpositionierung beim rückwärts quer/schräg ein parken · Geschwindigkeitsanpassung beim rückwärts quer/schräg einparken · Kommunikation beim rückwärts quer/schräg einparken · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim rück wärts quer/schräg einparken · Kommentierendes Fahren beim rückwärts quer/schräg ein parken 1.3.2.4 549 Kompetenz CE-4 ­ Rückwärtsfahren und Versetzen nach Fahrlehrer rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschau end und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen · Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren und Ver setzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen 550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent laden · Kommunikation beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück wärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen · Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent laden 1.3.2.5 Kompetenz CE-5 ­ Umkehren durch Rückwärtsfahren nach Fahrlehrer links (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichsel anhänger) Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform durch Rückwärtsfahren nach links umkehren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links anwenden und ihr Fahrver halten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Umkehren durch Rückwärts fahren nach links · Fahrzeugpositionierung beim Umkehren durch Rückwärts fahren nach links · Geschwindigkeitsanpassung beim Umkehren durch Rück wärtsfahren nach links · Kommunikation beim Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um kehren durch Rückwärtsfahren nach links · Kommentierendes Fahren beim Umkehren durch Rückwärts fahren nach links 1.3.2.6 Kompetenz CE-6 ­ Rückwärtsfahren geradeaus an eine Fahrlehrer Rampe zum Be- oder Entladen (Gliederzüge, keine Kombina tion mit Starrdeichselanhänger) Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei voraus schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen · Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen · Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren gerade aus an eine Rampe zum Be- oder Entladen · Kommunikation beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück wärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Ent laden · Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen 1.3.2.7 Kompetenz CE-7 ­ Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starr deichselanhänger) Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren um eine Ecke nach links und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links · Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links · Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links · Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück wärtsfahren um eine Ecke nach links · Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links 1.3.2.8 551 Kompetenz CE-8 ­ Rückwärtsfahren und Versetzen nach Fahrlehrer rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Sattel kraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger) Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen · Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren und Ver setzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen · Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent laden · Kommunikation beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück wärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen · Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren und Ver setzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen 552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 V. Fahrlehrerlaubnisklasse DE ­ klassenspezifische Ausbildung Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG 1 160 Klassenspezifische Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE 1.1 82 Fachliches Professionswissen 1.1.1 28 Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten" 1.1.1.1 24 Kompetenz DE-1 ­ Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse DE können die verschiedenen Fahraufga ben und Grundfahraufgaben für KOM gemäß den Fahraufgaben katalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Be wertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Fahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen D1/D1E/D/DE (v. a. Ein- und Ausfäde lungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr; Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Gerade ausfahren) · Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen D1/D (v. a. Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein mündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärts in eine Park lücke (Längsaufstellung); Rückwärts quer oder schräg einparken; Halten zum Ein- oder Aussteigen) · Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen D1E/DE (v. a. Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links) · Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durch führung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. An forderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahrauf gabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen D1/D1E/D/DE sowie die Grundfahraufgaben; klassenspezifische fahraufga benrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen benutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge, Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, besondere Ver kehrslagen, Halten und Parken, Warnzeichen an Haltestellen, Beleuchtung, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Wechsellicht zeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil, Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen) 1.1.1.2 4 Kompetenz DE-2­ Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissen Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder heiten von KOM-Fahrern. Sie können typische KOM-Unfälle analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Typische Unfallszenarien von KOM-Fahrern · Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von KOMFahrern bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Einstellung von Spiegeln und anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht; Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber KOM; Be lastung durch unangemessenes Verhalten von Fahrgästen; Fahrtdauer bzw. Fahrplanpünktlichkeit bei wechselnden Ver kehrsverhältnissen; Streckenwahl mit der Unterstützung durch Navigationssysteme; physische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung; zusätzliche Serviceleistungen im Fahrdienst) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson derheiten von KOM-Fahrern während der Fahrt (v. a. Schwie rigkeiten bei der Durchführung seltener Fahrmanöver; Fahren auf unbekannten Strecken mit ungewohnter Strecken führung, Kurvenradien und Platzbedarf; Reagieren auf un erwartetes Verkehrsverhalten anderer Verkehrsteilnehmer, auch im Ausland; Fehlvorstellungen zum Lenkverhalten durch die Sitzposition des Fahrers; Fehlvorstellungen zu Fahrzeugüberhängen durch die Position der Achsen; Fehl vorstellungen zum Platzbedarf beim Ausschwenken des Kraftfahrzeugs im Heckbereich, auch bei Gelenkbussen; Fehlvorstellungen zum Fahren mit ständig wechselnden Fahrzeugen) 1.1.2 26 1.1.2.1 12 Kompetenzbereich ,,Recht" Kompetenz DE-1 ­ Verkehrsrechtliche Vorschriften und an Fahrlehrer, Jurist grenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen, für das Führen von KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht ge mäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung; Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung) · Haftungs- und Versicherungsrecht bei der (gewerblichen) Personenbeförderung gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a. Insassenversicherungen; Gefährdungs- und Verschuldens haftung) · Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern der Klasse DE; Erfordernis, Inhalt, Voraussetzun gen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE; Pflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen; Fahrlehrerschein) 1.1.2.2 14 553 Kompetenz DE-2 ­ Beförderungs- und Berufskraftfahrer Fahrlehrer, Jurist recht Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen für die gewerbliche Personenbeförderung und die Tätigkeit als Berufs kraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu be arbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Über die gemeinsame Ausbildung CE+DE hinausgehende klassenspezifische Sozialvorschriften für KOM gemäß ArbZG, FPersG, FPersV, BOKraft, AETR, VO (EG) Nr. 561/2006, VO (EU) Nr. 165/2014, Richtlinie 2002/15/EG, Richtlinie 92/6/EWG, Leitlinien der EU zur Auslegung der Sozial vorschriften (v. a. Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; 12 TageRegelung, Zweifahrerbesatzung und Nachtverkehre) · Vorschriften zum nationalen KOM-Verkehr (v. a. allgemeine Beförderungsbedingungen; allgemeine Reisebedingungen; Anforderungskatalog Schulbus; DFBus; BefBedV; BOKraft; PBefG, FrStllgV) · Vorschriften zum internationalen KOM-Verkehr (v. a. ASOR; EWG-VO Nr. 684/92; internationale Papiere, Schengener Ab kommen; Transit Linienverkehre; Interbus-Übereinkommen) 554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 1.1.3 28 1.1.3.1 28 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenzbereich ,,Technik" Kompetenz DE-1 ­ Technische Grundlagen Ingenieur Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Aufgaben, den grund legenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von KOM. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt ins besondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie können erläutern, wie Personen und Ladung in KOM gesichert werden und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: · Einteilung der Kraftomnibusse nach Aufbau, Größe, Art, Ver wendung · Elektrische Anlage (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise und Stromverbrauch) · Gelenkbusse (v. a. Bremsanlage; Drehgelenk-Knickschutz) · Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von Anhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Ver bindungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammenstel len von Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE; Verbin den und Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE inklusive praktischer Übungen) · Personenbeförderung und Gepäckmitnahme (v. a. Rechts vorschriften; sichere Beförderung von Personen und Ge päck; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und Gepäck) · Technische Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen · Sonstige klassenspezifische rechtliche Vorschriften zur Technik (v. a. Richtlinien und Verordnungen EU/EG/EWG; StVZO) 1.2 56 Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen 1.2.1 44 Kompetenzbereich ,,Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" 1.2.1.1 4 Kompetenz DE-1 ­ System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen und lebenslanges Lernen: schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse DE können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der KOM-Fahrausbildung aus richten. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen D1/D1E/D/DE (v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Ausbildung; Kompe tenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare Grundlagen; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungs nachweis) · Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen D1/D1E/D/DE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben arten; Umfang und Zusammenstellung der Fragen; Bewer tung) · Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen D1/D1E/D/DE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs strecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt 1.2.1.2 Unterrichtseinheiten 16 555 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Kompetenz DE-2 ­ Gestaltung des Theorieunterrichts: Bildungswissen Fahrlehrer der Klasse DE können Theorieunterricht der Klasse D schaftler, Fahrlehrer planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts der Klasse D (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Vor bereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Methoden und Medien unter besonderer Beachtung digitaler Medien; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen) · Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter richts der Klasse D unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts 1.2.1.3 24 Kompetenz DE-3 ­ Gestaltung der Fahrpraktischen Aus Bildungswissen bildung: schaftler, Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse DE können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen D/DE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung im KOM-Bereich · Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien; klassenspezifische Besonderheiten bei der Streckenwahl und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unter richtsplanungen der Klassen D/DE) · Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise; Üben am Modell; gedankliches Trainieren von Verkehrs situationen) · An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf gaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne von Deliberate Practice · An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An leiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich tung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur selbstständigen Aufgabenbewältigung) · Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von KOM sowie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten und Ursachen von Fahrfehlern; klassenspezifische Eingriffs möglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers) · Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen D/DE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahr praktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahrfehlern 1.2.2 4 1.2.2.1 4 Kompetenzbereich ,,Erziehen" Kompetenz DE-1 ­ Vermittlung von Verkehrssicherheits Bildungswissen einstellungen: schaftler Fahrlehrer der Klasse DE können die für Führer von KOM typischen Fahrmotive und die besondere Verantwortung im Straßenverkehr erläutern sowie bei der Planung und Durch führung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berück sichtigen. 556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Fahrmotive von Führern von KOM (v. a. Reiselust; Freude am Umgang mit anderen Personen; Unabhängigkeitswunsch; Suche nach Herausforderungen; Freude am Fahren; wirt schaftlicher Zweck) · Einstellungen (v. a. Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren; besondere Verantwortung im Umgang mit einer großen An zahl an Fahrgästen, insbesondere gegenüber Kindern, älte ren Personen und Hilfsbedürftigen) 1.2.3 8 1.2.3.1 8 Kompetenzbereich ,,Beurteilen" Kompetenz DE-1 ­ Förderorientierte Lernstands- und Lern Bildungswissen schaftler, Fahrlehrer verlaufsbeurteilung: Fahrlehrer der Klasse DE können Lernprozesse und Lern ergebnisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis im KOM-Bereich erwerben möchten. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs (v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche Be urteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur Durch führung von Beurteilungen; praktische Übungen zu Lern standsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leistungs rückmeldungen) · Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP 1.3 22 Fahrerisches Professionswissen 1.3.1 16 Kompetenzbereich ,,Fahraufgaben" 1.3.1.1 Kompetenz DE-1 ­ Geradeausfahren Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren · Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren · Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren · Kommunikation beim Geradeausfahren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade ausfahren · Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren 1.3.1.2 Kompetenz DE-2 ­ Kurve Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse DE können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina tionen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform be fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Kommunikation beim Befahren von Kurven · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Kurven · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven 1.3.1.3 Kompetenz DE-3 ­ Kreisverkehr Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver kehren · Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Kreisverkehren · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren 1.3.1.4 Kompetenz DE-4 ­ Kreuzung, Einmündung, Einfahren Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr verhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein mündungen sowie beim Einfahren · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren 1.3.1.5 557 Kompetenz DE-5 ­ Schienenverkehr Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen verkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr · Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr 558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen verkehr · Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um gang mit Schienenverkehr · Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen verkehr 1.3.1.6 Kompetenz DE-6 ­ Haltestelle, Fußgängerüberweg Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber wegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen · Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen · Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen · Kommunikation beim Befahren von Haltestellen und Fuß gängerüberwegen · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be fahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen · Kommentierendes Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen 1.3.1.7 Kompetenz DE-7 ­ Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr Fahrlehrer streifenwechsel Fahrlehrer der Klasse DE können sich unter verschiedenen Ver kehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen tierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifen wechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr streifenwechsel · Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr streifenwechsel · Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel · Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen wechsel · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel · Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel 1.3.1.8 Kompetenz DE-8 ­ Vorbeifahren, Überholen Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform vorbei fahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen · Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen · Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über holen · Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor beifahren und Überholen · Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen 1.3.2 1.3.2.1 6 Kompetenzbereich ,,Grundfahraufgaben" Kompetenz DE-1 ­ Fahren nach rechts rückwärts unter Fahrlehrer Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen tierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt · Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt · Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt · Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah ren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein mündung, Kreuzung oder Einfahrt · Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt 1.3.2.2 559 Kompetenz DE-2 ­ Rückwärts in eine Parklücke (Längs Fahrlehrer aufstellung) Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kom mentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park lücke · Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park lücke · Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke · Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke 560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück wärtsfahren in eine Parklücke · Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke 1.3.2.3 Kompetenz DE-3 ­ Rückwärts quer oder schräg einparken Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim rückwärts quer/schräg ein parken · Fahrzeugpositionierung beim rückwärts quer/schräg ein parken · Geschwindigkeitsanpassung beim rückwärts quer/schräg einparken · Kommunikation beim rückwärts quer/schräg einparken · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim rück wärts quer/schräg einparken · Kommentierendes Fahren beim rückwärts quer/schräg ein parken 1.3.2.4 Kompetenz DE-4 ­ Halten zum Ein- oder Aussteigen Fahrlehrer Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform zum Ein- oder Aussteigen halten und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Halten zum Ein- oder Aussteigen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Halten zum Ein- oder Aus steigen · Fahrzeugpositionierung beim Halten zum Ein- oder Aus steigen · Geschwindigkeitsanpassung beim Halten zum Ein- oder Aussteigen · Kommunikation beim Halten zum Ein- oder Aussteigen · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Hal ten zum Ein- oder Aussteigen · Kommentierendes Fahren beim Halten zum Ein- oder Aus steigen 1.3.2.5 Kompetenz DE-5 ­ Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer links Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse DE sicher, routiniert und regelkonform rückwärts um eine Ecke nach links fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: · Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links · Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Abschnitt Unterrichtseinheiten 561 Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG · Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links · Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links · Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück wärtsfahren um eine Ecke nach links · Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links ". 7. In Anlage 3 Nummer 1.3 wird in der Spalte ,,Inhalte" nach dem Wort ,,Fahrschülern" die Angabe ,,(§ 6 FahrlG)" durch die Angabe ,,(§ 12 FahrlG)" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung In § 8 Absatz 2 Satz 2 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937; 2020 I S. 525), wer den die Wörter ,,§ 4 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 6 Satz 2" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr In der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 129 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Zeile zur Ge bühren-Nummer 203 gestrichen. Artikel 7 Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 12a tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2022 in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni 2022 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 18. März 2022 Der Bundesminister für Digitales und Verkehr Volker Wissing Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser