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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. März 2022
Es verordnen auf Grund, jeweils in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5176),
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung:
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab
satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und b und
des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num
mer 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 durch
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021
(BGBl. I S. 3091) neu gefasst und § 6a durch Artikel 1
Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli
2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist,
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
des § 68 Absatz 1 Nummer 3, 5 bis 7, 10, 13, und 17
des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2162, 3784), von denen § 68 Absatz 1 Nummer 5
durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a Doppel
buchstabe aa durch Artikel 1 Nummer 34 Buch
stabe b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1190) geändert worden ist,
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab
satz 3 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 2 und 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes
vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst wor
den ist,
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und
das Bundesministerium des Innern und für Heimat so
wie
des § 68 Absatz 1 Nummer 4 und 14 in Verbindung
mit Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), von denen § 68 Ab
satz 2 durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b des
Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1190) ge
ändert worden ist,
Artikel 1
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
,,Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft
fahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter
Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahr
schule oder der zur Leitung des Ausbildungs
betriebes bestellten Person zu erbringen,
aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Ab
satz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1
Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsord
nung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu
prüfenden Klassen absolviert wurden und der
Abschluss der theoretischen Ausbildung ge
mäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der FahrschülerAusbildungsordnung festgestellt ist."
b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
,,Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt
sich aus der Bestätigung nicht, dass der Ab
schluss der Ausbildung nicht länger als zwei
Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht
durchgeführt werden."
2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr
zeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule
oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes
bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich
ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungs
inhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Ab
satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ab
solviert wurden und der Abschluss der prak
tischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1
der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt
ist."
3. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er
setzt:
,,Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahr
erlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE,
D1, D1E, D oder DE, wenn der Bewerber be
reits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit
Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der
Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D
oder DE ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen AM
oder T."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Beschränkung im Sinne des Absat
zes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn
der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen
Prüfung nachweist, dass er zur sicheren,
verantwortungsvollen, umweltbewussten und
energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeu
ges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse
befähigt ist. Die Beschränkung auf das Führen
von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der
Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C,
CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben,
wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amt
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr in einer prak
tischen Prüfung nachweist, dass er zur siche
ren, verantwortungsvollen, umweltbewussten
und energiesparenden Führung eines Kraft
fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaub
nis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1,
D1E, D oder DE befähigt ist. Die Vorschriften
über die Ausbildung nach der FahrschülerAusbildungsordnung sind in diesem Fall nicht
anzuwenden. Die Beschränkung auf das
Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatik
getriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist
auf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber
einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Lan
desrecht zuständigen Behörde durch Vorlage
einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahr
schüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass
er zur sicheren, verantwortungsvollen, umwelt
bewussten und energiesparenden Führung
eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schalt
getriebe befähigt ist. Satz 4 findet keine An
wendung, wenn die Beschränkung im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungs
mängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen
mit Schaltgetriebe erfolgt ist."
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c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Sach
verständigen oder Prüfer" durch die Wörter
,,amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr" ersetzt.
d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange
fügt:
,,Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 muss bin
nen eines Jahres nach dem Abschluss der
Ausbildung erfolgt sein. Die Schlüsselzahl 197
ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber
der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft
fahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung
nachweist, dass er zur sicheren, verantwor
tungsvollen und umweltbewussten Führung
eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der
Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C,
CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist."
4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prü
fung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene
Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemes
senen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei
Wochen, wiederholt werden. In den Fällen des
Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der
Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt wer
den."
5. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
,,Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015
(BGBl. I S. 218)" durch die Wörter ,,Artikel 2 der
Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3682)" ersetzt.
6. In § 48 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem
Wort ,,Taxen" ein Komma und die Wörter ,,Miet
wagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr
im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personen
beförderungsgesetzes" eingefügt.
7. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 werden die Wörter ,,§ 48 Ab
satz 10 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 48 Absatz 9
Satz 3" ersetzt.
b) In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 48 Absatz 8"
durch die Angabe ,,§ 48 Absatz 7" ersetzt.
8. Dem § 76 wird folgende Nummer 21 angefügt:
,,21. Muster der Anlage 5 und Muster der An
lage 6 (Weitergeltung von Bescheinigungen
und Zeugnissen über die ärztliche Unter
suchung nach Anlage 5 und die ärztliche be
ziehungsweise augenärztliche Untersuchung
nach Anlage 6)
Eine Bescheinigung über die ärztliche Unter
suchung nach Anlage 5, eine Bescheinigung
über die ärztliche Untersuchung nach An
lage 6 und ein Zeugnis über die augenärzt
liche Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis
zum 30. September 2022 nach dem bis zum
31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt
werden. Bescheinigungen und Zeugnisse,
500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
die nach dem bis zum 31. Mai 2022 gelten
den Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6
ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ab
lauf ihrer Geltungsdauer fort."
oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten
oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.
bb) Teil I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Be
einträchtigungen des körperlichen
oder geistigen Leistungsvermögens
vorliegen, die" durch die Wörter ,,An
zeichen für Erkrankungen vorliegen,
die die Eignung oder die bedingte
Eignung ausschließen können und"
ersetzt und nach dem Wort ,,geben"
die Wörter ,,(letzteres ist durch die
Fahrerlaubnisbehörde anhand der
mitgeteilten Befunde und gegebenen
falls weiterer Informationen zu be
urteilen)" eingefügt.
9. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter ,,in der
Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775)"
durch die Wörter ,,in der Fassung vom 17. Februar
2021 (VkBl. S. 198)" ersetzt.
10. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,ob" die Wörter ,,Anzeichen für" und nach
dem Wort ,,ausschließen" das Wort ,,können"
eingefügt.
b) Das Muster über die Bescheinigung über die
ärztliche Untersuchung wird wie folgt geändert:
bbb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Konsul
tation anderer Ärzte" durch die
Wörter ,,konsiliarische Erörterung mit
anderen Ärzten" ersetzt.
aa) In der Überschrift werden die Wörter ,,für
Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen
oder Personenkraftwagen im Linienverkehr
c) Teil II des Musters über die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung wird wie folgt gefasst:
,,Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D,
D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5
der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil II (dem Bewerber auszuhändigen)
Aufgrund der Angaben des Untersuchten
Familienname, Vorname
Tag der Geburt
Ort der Geburt
Wohnort
Straße/Hausnummer
und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde bescheinige ich, dass
keine Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschlie
ßen können,
Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen
können. Folgende Befunde wurden erhoben:
..................................................
Name und Anschrift des Arztes
..................................................
Datum und Unterschrift
".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
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11. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In dem Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung werden in den Überschriften vor Teil I
und Teil II jeweils die Wörter ,,für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im
Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.
b) In dem Muster des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung werden in der Überschrift vor Teil 1
und Teil 2 jeweils die Wörter ,,für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im
Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.
12. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.2.16 werden die Sätze 8 und 9 durch die folgenden Sätze ersetzt:
,,Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit
zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außen
spiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die
Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken
Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende
Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für
indirekte Sicht ersetzt werden."
b) Nummer 2.2.17 wird wie folgt gefasst:
,,2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5
Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss
entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich
unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen
Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die
Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich
übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahr
zeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme."
c) In Nummer 2.3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
,,Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen
von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197
(§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Auf
hebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den
Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5."
d) In Nummer 2.5.1 Buchstabe a werden die Wörter ,,und die Prüfungsfahrt (2.1.5)" durch ein Komma und
die Wörter ,,die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6)" ersetzt.
12a. In Anlage 8e Tabelle I wird in der Zeile ,,1953 bis 1958" die Angabe ,,19. Januar 2022" durch die Angabe
,,19. Juli 2022" ersetzt.
13. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Vor der Zeile ,,Andorra" werden folgende Zeilen eingefügt:
,,Albanien19)
A120), A2, A, B21), BE, C1, C1E, nein
C, CE, D1, D1E, D und DE
nein
Albanien19)
AM
ja".
nein
b) Nach der Zeile ,,Französisch-Polynesien" wird folgende Zeile eingefügt:
,,Gibraltar22)
alle
nein
nein".
c) Nach der Zeile ,,Jersey" werden folgende Zeilen eingefügt:
,,Kosovo23)
AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, nein
CE, D1, D1E, D und DE24)
nein
Moldau
A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, nein
D1, D1E, D und DE
ja".
d) Nach der Zeile ,,Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt
wurden" wird folgende Zeile eingefügt:
,,Vereinigtes Königreich22)
alle
nein
nein".
e) Nach der Tabelle werden folgende Fußnoten angefügt:
,,19) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die
vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik
Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt
bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
20)
Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen
von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
21)
Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Techno
logischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
22)
Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller
verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.
23)
Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die
vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik
Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt
bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
24)
Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren,
Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann
nicht jedoch erfolgen."
14. In Anlage 12 Buchstabe A Nummer 2.4 wird die Angabe ,,(§ 48 Absatz 1 oder 8)" durch die Angabe ,,(§ 48
Absatz 1 oder 7)" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver
ordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b ersetzt:
,,(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu
orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein.
Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind
Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler
Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in
begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der
nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die
Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen.
Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen
abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten."
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,vorzulegen" die Wörter ,,und im Anschluss an die Unterschrift
auszuhändigen" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch
Artikel 123 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 2 folgende Angabe eingefügt:
,,Anlage 2a
Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form".
(zu § 4 Absatz 2)
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
,,§ 2
Anwärterschein und Fahrlehrerschein
(1) Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster
nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und Fahrlehrerscheine der Bun
deswehr, der Bundespolizei und der Polizei.
(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden,
wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle ein
gezogen oder ungültig gemacht worden ist.
(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die
Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Aus
bildungsfahrschule zulässig ist. Mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
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zuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im
Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist.
(4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindes
tens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsord
nung bleibt unberührt."
4. Dem § 19 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Ausbildungsnachweise nach dem bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 vorgeschriebenen Muster dürfen noch bis
zum 25. März 2024 ausgefertigt werden."
5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 4" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt.
6. Die Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 2a und 3 ersetzt:
,,Anlage 2a
(zu § 4 Absatz 2)
Anforderungen an die
Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form
1. Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durch
führung des digitalen Unterrichts ermöglicht.
2. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen
mindestens verfügen über
a) einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der
Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und
b) eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern
Kamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind.
3. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens
a) das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,
b) ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone
aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu
vermeiden,
c) ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die
Schaltfläche ,,Hand heben"),
d) ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungs
medien allen Teilnehmern anzuzeigen,
e) ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen
durchzuführen,
f) die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.
4. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen An
forderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicher
heit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit ent
sprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.
5. Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende
Softwarelizenzen vorhanden sein.
6. Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.
7. Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die An
wesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen.
8. Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.
9. Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)
Ausbildungsnachweis
Ausbildungsnachweis
Ausbildungsnachweis für Klasse
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Fahrlehrer
Fahrschule
Familienname:
Datum
Nr.
Prakt. Ausbild. Art u. Inhalt**)
Beginn
Uhrzeit
Minuten
FL*) Nr.
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum:
Beantrage Klasse(n):
Theoretischer Grundunterricht
Datum
Thema
Minuten
Klassenspezifischer Unterricht
FL*) Nr.
*) FL = Fahrlehrer
Grundausbildung
Übungsstunden i.g.O/a.g.O. = Üst
Grundfahraufgaben
= Gf
Unterweisung am
Ausbildungsfahrzeug
= Uw
Vorbesitz der Klasse(n):
Datum
Thema
Minuten
FL*) Nr.
**) Hier sind mindestens anzugeben:
besondere Ausbildungsfahrten
Fahrstunden Überlandfahrt = UL
Fahrstunden auf Autobahn = AB
Fahrstunden bei Dunkelheit = NF
Schaltnachweis inkl. Ausbildung nach
§ 5a FahrschAusbO = SN
Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als
Auftrag gebende
Auftrag nehmende
Fahrschule mit folgender Fahrschule***)
***) falls zutreffend bitte ausfüllen
Ort, Datum
Unterschrift
der/des Fahrschulinhaber/-inhabers der verantwortlichen Leitung
Unterschrift
der/des Fahrschülerin/Fahrschülers
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Daten
verarbeitung, dies erfordern."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
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Artikel 4
Änderung der
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
,,§ 5 Übergangsbestimmungen".
b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 1
Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten".
(zu § 2 Absatz 1)
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Sie erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten."
b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
,,(2) Der Fahrlehreranwärter auf eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine
einmonatige Einführungsphase mit mindestens 104 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Sie setzt sich aus
einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Aus
bildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungs
phase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte.
(3) Im Anschluss an die Ausbildung nach Absatz 2 hat der Fahrlehreranwärter an einem mindestens
siebenmonatigen Lehrgang im Umfang von mindestens 1 100 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrer
ausbildungsstätte teilzunehmen. Während des 1 080 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgangs nach
Anlage 1 in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation in einer
Ausbildungsfahrschule. Der Umfang der Hospitation beträgt mindestens 20 Unterrichtseinheiten.
(4) Im Anschluss an den Lehrgang nach Absatz 3 hat der Fahrlehreranwärter eine mindestens viermona
tige Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer
Ausbildungsfahrschule zu absolvieren. Während des Lehrpraktikums finden
1. möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichts
einheiten und
2. am Ende des vierten Monats eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahr
lehrerausbildungsstätte
statt. Die Unterrichtseinheiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht auf die in Satz 1 vorgegebenen
Unterrichtseinheiten anzurechnen.
(5) Der Lehrgang in der Fahrlehrerausbildungsstätte setzt die Präsenz der Fahrlehreranwärter voraus.
Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Lehr
gang mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden.
In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung
zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. Der digitale Lehrgang ist synchron durchzuführen, alle Teil
nehmer sind zeitgleich am Lehrgang zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen
ordnungsgemäßen Lehrgang zu gewährleisten."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Rahmenplans" durch das Wort ,,Kompetenzrahmens" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Fahrlehreranwärter um" durch die Wörter ,,Fahrlehreranwärter auf"
ersetzt.
4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,40" durch die Angabe ,,32" ersetzt.
5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
,,§ 5
Übergangsbestimmungen
Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Aus
bildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023
begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften
richten."
506
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Kompetenzrahmen für die
Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
Mit den aufgeführten Kompetenzen wird festgelegt, was angehende Fahrlehrer am Ende der Ausbildung in der
Fahrlehrerausbildungsstätte wissen und können sollen. Ferner geben die Kompetenzen auch die erforderliche
Aneignungstiefe vor. Dazu basieren die Kompetenzen auf vier Niveaustufen. Mit jeder Niveaustufe nimmt die
Schwierigkeit und Komplexität der notwendigen kognitiven/psychomotorischen Leistung zu, um berufliche
Anforderungen bewältigen zu können. Die vorgegebenen Niveaustufen sind an den jeweils verwendeten Ver
ben erkennbar:
1. Niveaustufe ,,Wissen" (Verben: beschreiben, kennen)
2. Niveaustufe ,,Verstehen" (Verb: erläutern)
3. Niveaustufe ,,Anwenden" (Verben: analysieren, anwenden, ausrichten, berücksichtigen, Perspektive einneh
men, einschätzen, handeln, nutzen, vermitteln)
4. Niveaustufe ,,Transfer und Beurteilen" (Verben: begründen, beurteilen)
Im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnisklasse BE werden grundlegende fachliche sowie
pädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Kompetenzen erworben, die auch für Fahrlehrer der
Klassen A, CE und DE relevant sind. Bei der Erweiterung auf die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE findet
vorrangig ein klassenspezifischer Ausbau dieser grundlegenden Kompetenzen anhand der Vermittlung klas
senspezifischer Erweiterungsinhalte statt.
I. Fahrlehrerlaubnisklasse BE
Abschnitt
1
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
1 080
Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE
1.1
525
Fachliches Professionswissen
1.1.1
300
Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten"
1.1.1.1
Kompetenz BE-1 Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr Bildungswissen
verhalten
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die psychischen und physi
schen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit
und das Fahrverhalten sowie Verhaltensstrategien zum Umgang
mit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen
anwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahr
schülern einzuschätzen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Begriffsklärung Fahreignung, Fahrtüchtigkeit, Befähigung
· Alkohol und andere Drogen (v. a. Auswirkungen auf das
Fahrverhalten, die Fahrtüchtigkeit und die Fahreignung;
Abbau und Nachweisbarkeit; Rechtsvorschriften; Strategien
zur Vermeidung von Fahrten unter Alkohol- und/oder
Drogeneinfluss)
· Krankheiten und Medikamente (v. a. Auswirkungen auf das
Fahrverhalten, die Fahrtüchtigkeit und die Fahreignung;
Rechtsvorschriften; Strategien zur Fahrvermeidung bzw. zur
Anpassung des Fahrverhaltens)
· Ablenkung und Müdigkeit (v. a. häufige Ablenkungen und
Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von
Müdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit;
Rechtsvorschriften; Strategien zur Vermeidung des Fahrens
unter Ablenkung und bei Müdigkeit)
· Soziale Einflüsse von Mitfahrern (v. a. verkehrssicherheits
dienliche und sicherheitsabträgliche Einflüsse; Strategien
zum Umgang mit Mitfahrern)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
507
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Emotionen, Aggression und Selbstdurchsetzung (v. a. Aus
wirkungen auf das Fahrverhalten; Strategien zur Emotions
kontrolle)
· Stress (v. a. Auslöser von Stress im Straßenverkehr; Aus
wirkungen auf das Fahrverhalten; Strategien zum Stress
abbau)
· Fahrerselbstbild und Fahrertypen (v. a. Lebensstilgruppen;
Risikoprofile)
1.1.1.2
Kompetenz BE-2 Vielfalt im Straßenverkehr
Bildungswissen
Fahrlehrer der Klasse BE können die verkehrssicherheitsrelevan schaftler; Fahrlehrer
ten Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern und
deren visuelle, intentionale und emotionale Perspektive ein
nehmen. Sie können die erforderliche Anpassung des eigenen
Fahrverhaltens bei Begegnungen mit anderen Verkehrsteil
nehmern erläutern und begründen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Verkehrssicherheitsrelevante Besonderheiten anderer Ver
kehrsteilnehmer (v. a. Kinder; Ältere; Menschen mit Be
hinderung; Fußgänger; Radfahrer; Fahrer von Elektrofahr
zeugen inklusive Elektrokleinstfahrzeugen; Kraftradfahrer;
Pkw-Fahrer; Fahrer von Quads, Trikes und sonstigen Leicht
kraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fahrer von landund forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter sowie Führer
von Tieren und bespannten Fuhrwerken), mögliche Gefah
rensituationen mit ihnen sowie erforderliche Anpassungen
des eigenen Fahrverhaltens
· Perspektivenübernahme (v. a. Arten der Perspektiven
übernahme und ihre Bedeutung für sicheres Fahren;
kritische Verkehrssituationen aus Sicht verschiedener Be
teiligter)
1.1.1.3
Kompetenz BE-3 Fahraufgaben und Grundfahraufgaben
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die verschiedenen Fahraufga
ben und Grundfahraufgaben für Fahrzeuge und Fahrzeugkombi
nationen der Klassen B/BE sowie die fünf Fahrkompetenz
bereiche gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern. Sie
können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur siche
ren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben er
läutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durch
führung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich
der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Fahraufgaben und Grundfahraufgaben gemäß den Fahr
aufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen B/BE sowie
dem Fahraufgabenkatalog für die Grundfahraufgaben die
ser Klassen (v. a. Entstehung der Fahraufgabenkataloge;
Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve;
Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren;
Kreisverkehr; Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüber
weg; Geradeausfahren; Fahren nach rechts rückwärts unter
Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt;
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung);
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung);
Umkehren; Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung;
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links)
· Fahrkompetenzbereiche gemäß den Fahraufgabenkatalo
gen (v. a. Verkehrsbeobachtung; Fahrzeugpositionierung;
Geschwindigkeitsanpassung; Kommunikation mit anderen
Verkehrsteilnehmern; Fahrzeugbedienung/umweltbewusste
Fahrweise)
508
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren
Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben
(v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß den
Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen B/BE
sowie die Grundfahraufgaben dieser Klassen; fahraufgaben
relevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen
benutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand,
Überholen, Vorbeifahren, Benutzung von Fahrstreifen
durch Kraftfahrzeuge, abgehende Fahrstreifen, Einfäde
lungs- und Ausfädelungsstreifen, Vorfahrt, Abbiegen,
Wenden und Rückwärtsfahren, Einfahren und Anfahren,
besondere Verkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung,
Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, öffent
liche Verkehrsmittel und Schulbusse, Fußgänger, Fuß
gängerüberwege, Verbände, Tiere, Zeichen und Weisun
gen der Polizeibeamten, Wechsellichtzeichen, Dauerlicht
zeichen und Grünpfeil, Allgemeine und Besondere Gefahr
zeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrich
tungen)
1.1.1.4
Kompetenz BE-4 Verantwortungsvolles Verhalten im Bildungswissen
Straßenverkehr
schaftler; Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Sicherheitsbedeutung eines
durch Vorsicht und gegenseitige Rücksicht geprägten Fahrund Verkehrsverhaltens erläutern und begründen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Kommunikation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten
· Verantwortungsvolles, rücksichtsvolles und regelbewusstes
Fahr- und Verkehrsverhalten (v. a. Sicherheitsbedeu
tung; Grundregeln der Verkehrsteilnahme nach § 1 StVO;
Vertrauensgrundsatz; Grundsatz der doppelten Sicherung)
· Bedeutung und Grenzen des Regelvertrauens bei der Ver
kehrsteilnahme (v. a. beabsichtigte und unbeabsichtigte
Regelverstöße; mögliche Konflikte zwischen verantwor
tungsvollem, rücksichtsvollem und regelkonformem Fahrund Verkehrsverhalten; Konfliktbewältigung im Straßen
verkehr)
· Deviantes Fahrverhalten (v. a. Ursachen; Strategien zur
Veränderung devianten Fahrverhaltens)
1.1.1.5
Kompetenz BE-5 Verkehrswahrnehmung und Gefahren Bildungswissen
vermeidung
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der
Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung erläutern. Sie
können Verkehrssituationen mit Fahrzeugen und Fahrzeug
kombinationen der Klassen B/BE in Bezug auf Gefahren und
Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrs
wahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern
beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen
Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahren
vermeidung (v. a. Beobachten; Lokalisieren; Identifizieren;
Bewerten der Gefahr; Bewerten der Handlungsfähigkeit;
Abwägen des Risikos; Entscheiden; Handeln)
· Notwendigkeit zur Nutzung verschiedener Sinne bei der
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt mit Fokus auf der Ver
kehrsbeobachtung
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Abschnitt
Unterrichtseinheiten
509
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Typische Verkehrsbeobachtung von Fahranfängern und
Fahrexperten sowie Strategien guter Verkehrsbeobachtung
(v. a. gezieltes, frühzeitiges und mehrmaliges Beobachten
mit angemessener Dauer; Spiegelnutzung; Kontrolle toter
Winkel; Anpassung der Verkehrsbeobachtung an die Ver
kehrsumgebung; verdeckte Gefahren und mögliche ,,Blick
schatten")
· Erschwerende Rahmenbedingungen bei der Verkehrsbeob
achtung (v. a. Dämmerung oder Dunkelheit; schlechte Sicht
durch Witterungseinflüsse; bauliche Gestaltung des Fahr
zeugs)
· Mögliche Gefahren im Straßenverkehr (v. a. in Bezug auf die
Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnisse, den Fahrer und
andere Verkehrsteilnehmer; Gefahren bei der Durchführung
der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben)
· Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von
Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge
fährliche Situationsverläufe)
· Fehleinschätzungen von Fahrzeugführern
· Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah
renvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahrenab
wehr in Notsituationen; Warnzeichen)
· Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr
nehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw.
simulatorgestützte Trainingsprogramme, kommentierendes
Fahren) und Verkehrswahrnehmungstests
1.1.1.6
Kompetenz BE-6 Fahrkompetenzdefizite und Unfälle
Bildungswissen
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer
typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder
heiten von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern.
Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Sie
können Fahrschülern am Beispiel regionaler Gefahrenstrecken
übergreifende Strategien zum Erkennen und Vermeiden von
Gefahren vermitteln.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Erhöhtes Unfallrisiko und typische Unfallszenarien von Fahr
anfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern
· Unfallfolgen auf körperlicher, geistiger, sozialer und recht
licher Ebene
· Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson
derheiten von Fahranfängern sowie deren psychologische
Grundlagen (v. a. unzureichende Verkehrswahrnehmung
und Gefahrenvermeidung; Defizite und geringe Routine bei
der Fahrzeugbedienung)
· Regionale Gefahrenstrecken, auf denen Fahranfänger ver
unglückt sind (v. a. Erkennen von kritischen Strecken
merkmalen und Unfallursachen; Erarbeitung von Strate
gien zum Vermeiden von Gefahren; Transfer auf andere
Strecken)
· Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson
derheiten von jungen Fahrern sowie deren psychologische
Grundlagen (v. a. im Vergleich zu älteren Fahrern häufigeres
Vorkommen von mangelnder Emotions- und Handlungs
kontrolle, von Fehleinschätzungen der eigenen Fahrkompe
tenz und von erhöhter Risikobereitschaft; Fahren in jugend
typischen Freizeitsituationen)
· Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson
derheiten von älteren Fahrern
510
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
1.1.1.7
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz BE-7 Umweltschonendes Fahr- und Verkehrs Fahrlehrer, Ingenieur
verhalten
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Arten der
Verkehrsteilnahme in Deutschland. Sie können die Möglichkeiten
zur umweltschonenden Gestaltung des Fahr- und Verkehrs
verhaltens erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Arten der Verkehrsteilnahme (v. a. Arten sowie multimodale
und intermodale Kombinationsmöglichkeiten der Verkehrs
teilnahme; Bewertung der Arten und Kombinationsmöglich
keiten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit und die Umwelt
schonung)
· Einflussfaktoren auf den Kraftstoffverbrauch bzw. Energiebe
darf (v. a. Fahrwiderstände) sowie Strategien für ein umwelt
schonendes bzw. energiesparendes Führen von Fahrzeugen
der Klassen B/BE (v. a. Routenplanung; Wartung; Beladung;
vorausschauende Fahrweise; Beschleunigen; Motordrehzahl)
1.1.2
1.1.2.1
100
Kompetenzbereich ,,Recht"
Kompetenz BE-1 Rechtssystematik
Jurist
Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur des Rechtssystems
in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Grundlagen des Rechtssystems (v. a. Gewaltenteilung; Öffent
liches Recht; Privatrecht; Gerichtsbarkeit; Föderalismus)
· System der Rechtsquellen (v. a. Unionsrecht; Gesetze;
Verordnungen; Verwaltungsvorschriften; Richtlinien)
· Rechtsbehelfe (v. a. Einspruch; Widerspruch; Berufung;
Revision)
1.1.2.2
Kompetenz BE-2 Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse BE können die für das Führen von Fahr
zeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE relevan
ten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese
anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Sie können die für das Führen von Fahrzeugen und Fahrzeug
kombinationen der Klassen B/BE relevanten Grundlagen des
Sozialrechts und des Steuerrechts beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Rechtsvorschriften aus dem Bereich ,,Verhalten im Straßenver
kehr" gemäß StVO (v. a. Einrichtungen zur Überwachung der
Parkzeit; Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen; sons
tige Pflichten von Fahrzeugführenden; besondere Fortbewe
gungsmittel; übermäßige Straßenbenutzung; Umweltschutz,
Sonn- und Feiertagsverbot; Verkehrshindernisse; Unfall;
Sonderrechte; blaues und gelbes Blinklicht; Verkehrszeichen)
· Fahrerlaubnisrecht gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG
und StVG (v. a. Fahrerlaubnis und Führerschein; Einteilung
der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von Schlüssel
zahlen; Voraussetzungen für die und Verfahren bei der Er
teilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für Inha
ber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrzeugführereigen
schaft des Fahrlehrers bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Be
gutachtungsfahrten; Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;
Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis sowie
Anordnung von Auflagen; Umstellung von Fahrerlaubnissen
alten Rechts)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Zulassungsrecht gemäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit
einer Zulassung und zulassungsfreie Fahrzeuge; Arten
und Zuteilung sowie Ausgestaltung und Anbringung von
Kennzeichen; Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II;
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)
· Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht des Straßenverkehrs
gemäß BKatV, OWiG, StGB, StPO und StVG (v. a. Ge
schwindigkeitsverstöße; Missachtung der Vorfahrt-/Vorrang
regelung; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gefährdung des
Straßenverkehrs; verbotene Kraftfahrzeugrennen; unerlaub
tes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige Körperverletzung
und fahrlässige Tötung; Zweck und Aufbau des Fahr
eignungs-Bewertungssystems; Ablauf des Verfahrens und
Sanktionsmöglichkeiten beim Begehen von Ordnungswidrig
keiten bzw. Straftaten)
· Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr gemäß
BGB, PflVG und StVG (v. a. Gefährdungs- und Verschul
denshaftung; vorgeschriebene und freiwillige Versicherun
gen für die Teilnahme am Straßenverkehr)
· Fahrschulwesen gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG,
FahrlPrüfV und StVG (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung
und Prüfung von Fahrlehrern; Erfordernis, Inhalt, Voraus
setzungen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und Anwärter
befugnis; Eignung des Fahrlehrers und Prüfung der Zu
verlässigkeit; Ruhen und Erlöschen sowie Rücknahme und
Widerruf der Fahrlehrerlaubnis; Pflichten des Fahrlehrers
und Fahrlehreranwärters; Aufzeichnungen; Überwachung;
Anwärterschein und Fahrlehrerschein)
· Sozialvorschriften gemäß AETR, ArbZG, VO (EG) Nr. 561/2006
und VO (EU) Nr. 165/2014 (v. a. Fahrtenschreiber; Lenk- und
Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen; Arbeits- und Ruhe
zeiten)
· Steuerrechtliche Vorschriften gemäß KraftStDV und KraftStG
(v. a. Steuergegenstand; Ausnahmen von der Besteuerung;
Dauer der Steuerpflicht)
1.1.3
1.1.3.1
125
511
Kompetenzbereich ,,Technik"
Kompetenz BE-1 Technische Grundlagen
Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Aufgaben, den grundlegen
den Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesent
lichen technischen Bestandteile von Fahrzeugen und Fahrzeug
kombinationen der Klassen B/BE sowie die entsprechenden
rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheits
bedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie kön
nen erläutern, wie Personen und Ladung in Fahrzeugen und
Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE gesichert werden
und dieses Wissen anwenden. Sie können erläutern, wie die
Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Fahrzeugen und Fahrzeug
kombinationen der Klassen B/BE kontrolliert wird und dieses
Wissen anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Konventionelle und alternative Antriebstechnologien (v. a.
Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise von Viertaktmotor,
Ottomotor, Dieselmotor, Hybridantrieb und Elektroantrieb;
sicherheits- und umweltrelevante Vor- und Nachteile der
Antriebstechnologien; Einsatzmöglichkeiten alternativer An
triebstechnologien in der Fahrausbildung und Fahrerweiter
bildung)
512
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Antriebsstrang (v. a. Aufgaben und Aufbau)
· Fahrwerk (v. a. Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise von
Bremssystem, Rädern und Reifen, Radaufhängung und
Lenkung; Rechtsvorschriften)
· Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Arten von Schadstof
fen; Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise der Abgasanla
ge; Rechtsvorschriften)
· Aktive und passive Fahrzeugsicherheit (v. a. Maßnahmen zur
Unfallvorbeugung und Unfallfolgenminderung; Funktions
weise von Maßnahmen zum Insassenschutz)
· Personenbeförderung, Beladung und Ladungssicherung
(v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Perso
nen; Ladungssicherungshilfsmittel; Folgen unzureichender
Sicherung von Personen und Ladung; praktische Übungen
zur Sicherung von Personen und Ladung)
· Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit (v. a. Rechts
vorschriften; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebsund Verkehrssicherheit)
· Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei
Liegenbleiben)
· Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von
Anhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Ver
bindungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammen
stellen von Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE;
Verbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE inklusive praktischer Übungen; Beleuchtungs
einrichtungen von Anhängern; Aufgaben, Aufbau und Funk
tionsweise der Auflaufbremse)
1.1.3.2
Kompetenz BE-2 Fahrphysik
Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Kräfte und Momente am Fahrzeug
· Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis
sen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn; starkes Gefälle),
Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee
und Eis; Aquaplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern
(v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) unter Berück
sichtigung des Kamm'schen Kreises sowie der Achs- und
Radlastverschiebung
· Kippgrenze bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe
Schwerpunktlage; geringe Spurweite), Streckenverhältnissen
(v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und
Fahrmanövern (v. a. Ausweichmanöver) sowie beweglicher
Ladung
· Pendeln oder Einknicken des Anhängers bei kritischen Fahr
zeugeigenschaften (v. a. Höhe und Länge des Aufbaus;
Gewichtsverteilung), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven;
unebene Fahrbahn), Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren
bei Nässe, Schnee und Eis; Seitenwind) und Fahrmanövern
(v. a. hohe Fahrgeschwindigkeit; Überholmanöver; Ausweich
manöver; Gefahrbremsung)
· Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Fahrgeschwindig
keit, der Fahrbahnoberfläche, der Bereifung, der Brems
anlage sowie dem Bremsverhalten und der Reaktionszeit
des Fahrers)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
1.1.3.3
513
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz BE-3 Fahrerassistenzsysteme und automa Bildungswissen
tisiertes Fahren
schaftler, Fahrlehrer,
Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegenden Funktionen Ingenieur, Jurist
von Fahrerassistenzsystemen für Fahrzeuge und Fahrzeug
kombinationen der Klassen B/BE beschreiben sowie deren
Einsatzmöglichkeiten, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen
erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame
Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen
des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den
Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Niveaustufen des automatisierten Fahrens
· Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funktio
nen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störun
gen/Ausfälle von Fahrerassistenzsystemen (v. a. Adaptive
Geschwindigkeitsregelanlage; Anhänger-Stabilisierungssys
tem; Antriebsschlupfregelung; Automatischer Blockierver
hinderer; Elektronische Stabilitätskontrolle; Notbrems
assistent; Spurhalte- und Spurwechselassistent)
· Assistiertes Fahren (Stufe 1): Mögliche verkehrssicherheits
kritische Auswirkungen der Systemnutzung auf den Fahrer
(v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von Fahrerassis
tenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Fehlgebrauch
der und negative Verhaltensanpassung an Fahrerassistenz
systeme; Ablenkung durch Systembedienung; Abbau von
Kompetenzen zur Bewältigung von Verkehrssituationen ohne
Fahrerassistenzsysteme inklusive zur Verkehrswahrnehmung
und Gefahrenvermeidung) sowie mögliche Gefahren im Zu
sammenhang mit der Systemüberwachung und der Über
nahme von Systemaufgaben
· Assistiertes Fahren (Stufe 1): Einsatzmöglichkeiten von Fahrer
assistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrer
weiterbildung
· Teil- und hochautomatisiertes Fahren (Stufen 2 und 3):
Potenziale (v. a. Verkehrssicherheit; Umweltverträglichkeit;
Verkehrseffizienz) und Risiken (v. a. Ertragen von Monotonie;
Erhalt eines ausreichenden Situationsbewusstseins)
· Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion (v. a. Technische
Aufsicht; risikominimaler Zustand)
· Grundlegende rechtliche und moralisch-ethische Fragen des
automatisierten Fahrens (v. a. Automatisierungsrisiko und
Haftung; Regelübertretung; Dilemma-Situationen)
· Fahrzeug-zu-X-Kommunikation
· Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahr
lehrerberuf
1.2
525
Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1
315
Kompetenzbereich
,,Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden"
1.2.1.1
Kompetenz BE-1 System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen
und lebenslanges Lernen:
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Bestandteile und Erwerbs
verläufe von Fahr- und Verkehrskompetenz beschreiben. Sie
können die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen
im System der Fahranfängervorbereitung in Deutschland sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah
menbedingungen erläutern. Sie können ihren Theorieunterricht,
514
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie
lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren
rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung aus
richten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Bestandteile (v. a. Wissen und Können zur Bewältigung von
Verkehrssituationen; verkehrssicherheitskonforme Motive
und Einstellungen; realistische Selbsteinschätzung) und
Erwerb (v. a. spiralförmige Lernprozesse; Expertiseerwerb)
von Fahr- und Verkehrskompetenz
· Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbststän
diges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen B/BE (v. a.
Ziele, Umfang und Abschluss der Fahrausbildung; Kompe
tenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare
Grundlagen der Fahrausbildung; rechtliche Anforderungen
an die methodische und mediale Gestaltung der Fahrausbil
dung; Unterrichtsräume; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge;
Ausbildungsnachweis)
· Begleitetes Fahren (v. a. Zweck; Wirksamkeitsbefunde;
Auflagen und Folgen von Auflagenverstößen; Anforderungen
an und Aufgaben der Begleiter; Möglichkeiten zur Gestaltung
der Begleitphase)
· Fahrerlaubnis auf Probe und Alkoholverbot für Fahranfänger
(v. a. Zweck; Dauer; Wirksamkeitsbefunde; Folgen von
Verstößen)
· Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen B/
BE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgabenarten; Umfang
und Zusammenstellung der Aufgaben; Prüfungssprachen
und Audio-Unterstützung; Bewertung)
· Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen B/BE
(v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungsstrecke; Bewer
tung; Prüfungsfahrzeuge)
· Möglichkeiten zum Ausbau von Fahr- und Verkehrs
kompetenz (v. a. Fahrsimulationstraining; pädagogischpsychologisches Fahrsicherheitstraining; Rückmeldefahrt;
Weiterbildung zum umweltschonenden bzw. energiesparen
den Fahren)
· Notwendigkeit des Weiterlernens durch Kraftfahrer, ge
eignete Informationsquellen bei verkehrsrelevanten Rechts
änderungen, fahrzeugtechnischen Entwicklungen und
Wissensdefiziten
· Erwerb der Schlüsselzahl B96 (v. a. Ziele, Schulungsstoff
und Umfang; Abschluss der Schulung und Teilnahme
bescheinigung; Schulungsfahrzeuge und Schulungsstrecke)
· Erwerb der Schlüsselzahl B197 (v. a. Ziele, Inhalte und
Umfang; Testfahrt zum Abschluss der Ausbildung inklusive
der erforderlichen Qualifikation des Fahrlehrers und
Nachweis über die praktische Ausbildung; Ausbildungsfahr
zeuge)
1.2.1.2
Kompetenz BE-2 Gestaltung des Theorieunterrichts:
Fahrlehrer der Klasse BE können die Lehrfunktionen, die
Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts sowie die Möglich
keiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbstständigem
Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung
erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und
Durchführung von Theorieunterricht anwenden.
Bildungswissen
schaftler, Fahrlehrer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
515
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Lehrfunktionen (v. a. Motivation; Information; Informations
verarbeitung; Speichern und Abrufen; Anwendung und
Transfer; Steuerung und Kontrolle)
· Lern- und Leistungsmotivation (v. a. intrinsische und extrin
sische Motivation; Möglichkeiten zur Motivationsförderung)
· Konstruktive und instruktive Methoden
· Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Aufberei
tung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien unter
besonderer Beachtung digitaler Medien; räumliche und zeit
liche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unterrichts
planungen der Klasse B)
· Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts (v. a. Strukturie
rung der Unterrichtseinheit; Motivierung der Fahrschüler
und Praxisbezug; fachliche Vermittlung der Inhalte; Binnen
differenzierung; angemessenes Reagieren auf Beiträge der
Fahrschüler; Tempo der Vermittlung der Inhalte; Festigung;
Visualisierung der Inhalte durch Medien; Qualität der Lehr
vorträge; Organisation von Erfahrungsberichten; Organisa
tion von Diskussionen; Durchführung von Lernkontrollen)
· Kognitive Aktivierung von Fahrschülern (v. a. Entwickeln von
herausfordernden Aufgabenstellungen)
· Klassenführung (v. a. Erkennen von und Umgang mit Unter
richtstörungen)
· Möglichkeiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbst
ständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak
tischer Ausbildung
· Lehrübungen zu allen Lektionen des Theorieunterrichts der
Klasse B
Kompetenz BE-3 Gestaltung des Selbstständigen Theorie Bildungswissen
lernens von Fahrschülern:
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Möglichkeiten zur lernwirk
samen Gestaltung des Selbstständigen Theorielernens von
Fahrschülern sowie zur Verzahnung von Selbstständigem
Theorielernen, Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung
erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und
Begleitung des Selbstständigen Theorielernens von Fahr
schülern anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Lernstrategien
· Möglichkeiten zum Selbstständigen Theorielernen in der
Fahrausbildung
· Blended-Learning (v. a. Begriffsklärung; Möglichkeiten zur
Verzahnung von Selbstständigem Theorielernen der Fahr
schüler anhand digitaler Medien mit Theorieunterricht und
Fahrpraktischer Ausbildung)
· Ausbildungsbegleitende Kontrolle und Unterstützung des
Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern
1.2.1.3
Kompetenz BE-4 Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil Bildungswissen
dung:
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Qualitätskriterien guter
Fahrpraktischer Ausbildung sowie die Möglichkeiten zur Ver
zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung, Theorieunterricht und
Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler erläutern. Sie
können dieses Wissen bei der Planung und Durchführung von
Fahrpraktischer Ausbildung anwenden.
516
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen B/BE
· Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf
bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;
Ausbildungsstrecke und zeitliche Gestaltung; Übungen zum
Erstellen von Unterrichtsplanungen der Klassen B/BE)
· Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons
trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise)
· Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung (v. a.
Strukturierung der Übungsstunde; Orientierung am Ausbil
dungsstand des Fahrschülers; Qualität des Methoden
einsatzes; Qualität verbaler Anweisungen; fachliche Korrekt
heit der Inhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des
Fahrlehrers; Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre;
angemessenes Reagieren auf Fahrfehler)
· An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf
gaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne
von Deliberate Practice
· An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An
leiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich
tung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen
des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur
selbstständigen Aufgabenbewältigung)
· Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Fahr
zeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE so
wie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten und
Ursachen von Fahrfehlern; Eingriffsmöglichkeiten und Ein
griffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers)
· Möglichkeiten zur Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbil
dung, Theorieunterricht und Selbstständigem Theorielernen
der Fahrschüler
· Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen B/BE inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahrfehlern
1.2.1.4
Kompetenz BE-5 Grundlagen des Fahrlehrerberufs:
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder
ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und
Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche
Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur
Stressprävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Mögliche Tätigkeitsfelder für Fahrlehrer und Weiterqualifizie
rungen
· Notwendigkeit zur Aktualisierung und Ergänzung des Profes
sionswissens
· Fortbildungspflicht für Fahrlehrer
· Arbeitsbedingungen
· Belastungen des Fahrlehrerberufs, Stress, Strategien zur
Stressprävention
1.2.2
1.2.2.1
100
Kompetenzbereich ,,Erziehen"
Kompetenz BE-1 Berücksichtigung der sozialen und kul Bildungswissen
turellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraussetzungen: schaftler
Fahrlehrer der Klasse BE kennen typische soziale und kulturelle
Lernbedingungen von Fahrschülern. Sie können Lernvoraus
setzungen von Fahrschülern einschätzen. Sie können die Lern
bedingungen und Lernvoraussetzungen bei der Planung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
517
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorie
lernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berück
sichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit
Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter
· Theorien des Lernens und Lehrens in der Erwachsenen
bildung/Weiterbildung
· Lernvoraussetzungen (v. a. Arten von Lernvoraussetzungen;
Möglichkeiten zur Einschätzung von Lernvoraussetzungen;
Umgang mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen)
1.2.2.2
Kompetenz BE-2 Vermittlung von Verkehrssicherheitsein Bildungswissen
stellungen:
schaftler
Fahrlehrer der Klasse BE können Prozesse des Einstellungs
erwerbs und Methoden der Einstellungsveränderung erläutern
sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht,
Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak
tischer Ausbildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Fahrmotive
· Einstellungen (v. a. Komponenten von Einstellungen; Erwerb
von Einstellungen; Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren)
· Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsüber
nahme und Sicherheit im Straßenverkehr (v. a. Lernen am
Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten
Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für
das Verhalten; persuasive Kommunikation; Wirkung von
Furchtappellen)
1.2.3
1.2.3.1
110
Kompetenzbereich ,,Beurteilen"
Kompetenz BE-1 Förderorientierte Lernstands- und Lern Bildungswissen
verlaufsbeurteilung:
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können Lernprozesse und Lernergeb
nisse von Fahrschülern beurteilen. Sie können die Ergebnisse
der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des
weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis
tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs
(v. a. Ablauf von Beurteilungen; Zeitpunkte für Kurz-Beurtei
lungen und ausführliche Beurteilungen im Ausbildungs
verlauf; Instrumente zur Durchführung von Beurteilungen;
Ebenen und zeitliche Ausrichtung von Feedback; praktische
Übungen zu Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben
von Leistungsrückmeldungen)
· Bezugsnormen (v. a. kriterial; individuell; sozial)
· Beobachtungs- und Beurteilungsfehler
· Selbsteinschätzungen des Fahrschülers (v. a. Förderung von
realistischen Selbsteinschätzungen bezüglich der fünf Fahr
kompetenzbereiche)
· Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
· Lernschwierigkeiten und Prüfungsangst (v. a. Arten von und
Umgang mit Lernschwierigkeiten; Entstehung und Merkmale
von Prüfungsangst; Möglichkeiten zum Abbau von Prüfungs
angst)
518
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
1.3
30
Fahrerisches Professionswissen
1.3.1
21
Kompetenzbereich ,,Fahraufgaben"
1.3.1.1
Kompetenz BE-1 Geradeausfahren
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
· Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
· Kommunikation beim Geradeausfahren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gera
deausfahren
· Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren
1.3.1.2
Kompetenz BE-2 Kurve
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können Kurven unter verschiedenen
Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina
tionen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform be
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von
Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
· Kommunikation beim Befahren von Kurven
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Kurven
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven
1.3.1.3
Kompetenz BE-3 Kreisverkehr
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre
befahren und handeln dabei vorausschauend und rück
sichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Be
fahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver
kehren
· Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Kreisverkehren
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren
Fahrlehrer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
1.3.1.4
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz BE-4 Kreuzung, Einmündung, Einfahren
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen
und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr
verhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
· Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein
mündungen sowie beim Einfahren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim
Einfahren
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
1.3.1.5
Kompetenz BE-5 Schienenverkehr
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen
verkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
· Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
· Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen
verkehr
· Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um
gang mit Schienenverkehr
· Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen
verkehr
1.3.1.6
519
Kompetenz BE-6 Haltestelle, Fußgängerüberweg
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen
und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus
schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber
wegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Annähern und Vorbeifahren an
Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von
Fußgängerüberwegen
· Fahrzeugpositionierung beim Annähern und Vorbeifahren an
Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von
Fußgängerüberwegen
520
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Geschwindigkeitsanpassung beim Annähern und Vorbei
fahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Über
queren von Fußgängerüberwegen
· Kommunikation beim Annähern und Vorbeifahren an Halte
stellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fuß
gängerüberwegen
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim An
nähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim
Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
· Kommentierendes Fahren beim Annähern und Vorbeifahren
an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren
von Fußgängerüberwegen
1.3.1.7
Kompetenz BE-7 Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstrei Fahrlehrer
fenwechsel
Fahrlehrer der Klasse BE können sich unter verschiedenen
Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina
tionen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform
einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und
handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie kön
nen das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln so
wie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten be
gründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr
streifenwechsel
· Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr
streifenwechsel
· Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
· Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen
wechsel
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein
fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
· Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
1.3.1.8
Kompetenz BE-8 Vorbeifahren, Überholen
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Ver
kehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform vorbei
fahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
· Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
· Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über
holen
· Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor
beifahren und Überholen
· Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen
Fahrlehrer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
1.3.2
1.3.2.1
Unterrichtseinheiten
9
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenzbereich ,,Grundfahraufgaben"
Kompetenz BE-1 Fahren nach rechts rückwärts unter Aus Fahrlehrer
nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und
regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen
tierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus
nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts
unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
· Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts
unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
· Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück
wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
Einfahrt
· Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter
Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah
ren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein
mündung, Kreuzung oder Einfahrt
· Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück
wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
Einfahrt
1.3.2.2
Kompetenz BE-2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke Fahrlehrer
(Längsaufstellung)
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und
regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Park
lücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park
lücke
· Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park
lücke
· Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine
Parklücke
· Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück
wärtsfahren in eine Parklücke
· Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine
Parklücke
1.3.2.3
521
Kompetenz BE-3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Fahrlehrer
Schrägaufstellung)
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und
regelkonform in eine Parklücke einfahren und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen
tierende Fahren beim Einfahren in eine Parklücke anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
522
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Einfahren in eine Parklücke
· Fahrzeugpositionierung beim Einfahren in eine Parklücke
· Geschwindigkeitsanpassung beim Einfahren in eine Park
lücke
· Kommunikation beim Einfahren in eine Parklücke
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein
fahren in eine Parklücke
· Kommentierendes Fahren beim Einfahren in eine Parklücke
1.3.2.4
Kompetenz BE-4 Umkehren
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und
regelkonform umkehren und handeln dabei vorausschauend
und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren
beim Umkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Umkehren
· Fahrzeugpositionierung beim Umkehren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Umkehren
· Kommunikation beim Umkehren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um
kehren
· Kommentierendes Fahren beim Umkehren
1.3.2.5
Kompetenz BE-5 Abbremsen mit höchstmöglicher Ver Fahrlehrer
zögerung
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert
und regelkonform mit höchstmöglicher Verzögerung abbremsen
und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie
können das kommentierende Fahren beim Abbremsen mit
höchstmöglicher Verzögerung anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Abbremsen mit höchstmöglicher
Verzögerung
· Fahrzeugpositionierung
möglicher Verzögerung
beim
Abbremsen
mit
höchst
· Geschwindigkeitsanpassung beim Abbremsen mit höchst
möglicher Verzögerung
· Kommunikation beim Abbremsen mit höchstmöglicher Ver
zögerung
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ab
bremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
· Kommentierendes Fahren beim Abbremsen mit höchst
möglicher Verzögerung
1.3.2.6
Kompetenz BE-6 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer
links
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse BE sicher, routiniert
und regelkonform um eine Ecke nach links rückwärtsfahren
und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie
können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren
um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
523
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
nach links
· Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
nach links
· Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine
Ecke nach links
· Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach
links
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück
wärtsfahren um eine Ecke nach links
· Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine
Ecke nach links
II. Fahrlehrerlaubnisklasse A
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
1
160
Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A
1.1
88
Fachliches Professionswissen
1.1.1
40
Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten"
1.1.1.1
8
Kompetenz A-1 Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr Bildungswissen
verhalten
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen
psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahr
eignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie
Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren
erläutern. Sie können ihr Wissen anwenden, um die Fahr
eignung und die Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern einzu
schätzen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Ablenkung und Müdigkeit (v. a. häufige Ablenkungen und
Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von
Müdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit;
Strategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung
und bei Müdigkeit)
· Soziale und mediale Einflüsse (v. a. Auswahl von Kraftrad
und Zubehör sowie damit verbundene Auswirkungen auf
die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz; Strategien
zum Umgang mit Medien inklusive Werbung)
· Klassenspezifische physische Belastungen (v. a. Zusam
menspiel von Körperbau des Fahrers und Bauart des Fahr
zeugs; Trainingsmöglichkeiten für die beim Kraftradfahren
besonders benötigten Muskelgruppen; Aktivierung der Mus
kelgruppen vor, während und nach der Fahrt)
· Angemessene Kleidung zum Führen von Krafträdern (v. a.
geeigneter Schutz der Füße, der Beine, des Beckens, des
Rückens, des Nackens, des Kopfes, der Arme und der
Hände mit Fokus auf Schutzkleidung; Folgen des Fahrens
mit unangemessener Kleidung; Rechtsvorschriften und
Rechtsprechung)
· Einschätzung der Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern (v. a.
Verantwortlichkeiten des Fahrlehrers, auch unter Beachtung
des Einflusses von Hitze und Kälte)
524
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
1.1.1.2
Unterrichtseinheiten
4
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz A-2 Vielfalt im Straßenverkehr
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können die verkehrssicherheitsrelevan
ten Besonderheiten verschiedener Kraftradfahrer erläutern. Sie
können die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens
bei Begegnungen mit anderen Kraftradfahrern erläutern und
begründen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Verkehrssicherheitsrelevante Besonderheiten unterschied
licher Kraftradfahrer (v. a. Mofafahrer; Rollerfahrer; Chopper
fahrer; Trikefahrer; Fahrer von Krafträdern mit Beiwagen;
Naked Bike-Fahrer; Endurofahrer; Tourenfahrer; Renn
maschinenfahrer), mögliche Gefahrensituationen mit ihnen
sowie erforderliche Anpassungen des eigenen Fahrver
haltens
1.1.1.3
12
Kompetenz A-3 Fahraufgaben und Grundfahraufgaben
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können die verschiedenen Fahraufgaben
und Grundfahraufgaben für Krafträder gemäß den Fahraufga
benkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Be
wertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben
und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz
von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und
Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche
beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Fahraufgaben und Grundfahraufgaben gemäß den Fahrauf
gabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen AM/A1/A2/A
sowie dem Fahraufgabenkatalog für die Grundfahraufgaben
dieser Klassen (v. a. Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr
streifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung,
Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr; Schienenverkehr;
Haltestelle, Fußgängerüberweg; Geradeausfahren; Slalom
mit Schrittgeschwindigkeit; Abbremsen mit höchstmöglicher
Verzögerung; Ausweichen ohne Abbremsen; Ausweichen
nach Abbremsen; Slalom; Langer Slalom; Fahren mit Schritt
geschwindigkeit geradeaus; Stop and Go; Kreisfahrt)
· Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren
Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben
(v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß
den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen
AM/A1/A2/A; klassenspezifische fahraufgabenrelevante Vor
schriften der StVO mit Fokus auf Straßenbenutzung durch
Fahrzeuge, Überholen, besondere Verkehrslagen, Halten
und Parken, Beleuchtung, Besondere Gefahrzeichen,
Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen)
1.1.1.4
12
Kompetenz A-4 Verkehrswahrnehmung und Gefahren Bildungswissen
vermeidung
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können Verkehrssituationen mit Kraft
rädern in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten
beurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Ge
fahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorie
unterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch ge
eignete Maßnahmen verbessern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Klassenspezifische erschwerende Rahmenbedingungen bei
der Wahrnehmung der Verkehrsumwelt (v. a. schlechte Sicht
durch Witterungseinflüsse; schlechte Sicht durch die bau
liche Gestaltung von Motorradschutzhelmen, Motorrad
schutzbrillen und Helmvisieren; Beeinträchtigung des Hör
vermögens durch Motorradschutzhelme)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
525
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Mögliche klassenspezifische Gefahren im Straßenverkehr
(v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sicht
verhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer;
Übersehen von Kraftradfahrern aufgrund ihrer schmalen
Silhouette; Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit und
des Abstands von Kraftradfahrern; Gefahren bei der Durch
führung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben)
· Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von
Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge
fährliche Situationsverläufe)
· Typische Fehleinschätzungen von Kraftradfahrern (v. a. zum
Überholen; zum Platzbedarf; zum Fahrbahnbelag und zur
Fahrbahnverschmutzung; zu den Witterungsverhältnissen;
zum Anhalteweg; zum Befahren unbekannter Kurven; zum
Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer; zur eigenen Fahr
kompetenz)
· Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah
renvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahren
abwehr in Notsituationen)
· Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr
nehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw.
simulatorgestützte Trainingsprogramme)
1.1.1.5
4
Kompetenz A-5 Fahrkompetenzdefizite und Unfälle
Fahrlehrer der Klasse A kennen die Unfallbeteiligung sowie die
typischen Fahrkompetenzdefizite von Kraftradfahrern. Sie kön
nen typische Unfälle von Kraftradfahrern analysieren.
Bildungswissen
schaftler, Fahrlehrer
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Typische Unfallszenarien von Kraftradfahrern
· Typische Kraftradstrecken, auf denen Kraftradfahrer ver
unglückt sind (v. a. Erkennen von kritischen Strecken
merkmalen und Unfallursachen; Erarbeitung von Strate
gien zum Vermeiden von Gefahren; Transfer auf andere
Strecken)
· Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von Kraft
radfahrern bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Streckenwahl;
Fahrtdauer, physische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung)
· Herausforderungen beim Erhalt von Fahrkompetenz und
Fahrerfitness (v. a. typisches Nutzungsverhalten während
der Saison und an Wochenenden)
· Umgang mit schnell und häufig wechselnden Strecken
anforderungen
1.1.2
16
1.1.2.1
16
Kompetenzbereich ,,Recht"
Kompetenz A-1 Verkehrsrechtliche Vorschriften und an Fahrlehrer, Jurist
grenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen, für das
Führen von Krafträdern relevanten Vorschriften des Straßen
verkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte
Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Klassenspezifische Rechtsvorschriften aus dem Bereich
,,Verhalten im Straßenverkehr" gemäß StVO (v. a. Einrichtun
gen zur Überwachung der Parkzeit; sonstige Pflichten von
Fahrzeugführenden)
526
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrerlaubnisrecht
gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Ein
teilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von
Schlüsselzahlen; Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers
bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Begutachtungsfahrten;
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
· Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht
gemäß FZV und StVZO (v. a. Arten und Zuteilung sowie Aus
gestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulassungs
bescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und Bau
artgenehmigung)
· Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr gemäß
BGB, PflVG und StVG (v. a. Gefährdungs- und Verschul
denshaftung; vorgeschriebene und freiwillige Versicherun
gen für die Teilnahme am Straßenverkehr)
· Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen
gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG
(v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von
Fahrlehrern der Klasse A; Erfordernis, Inhalt und Erteilung
der Fahrlehrerlaubnis der Klasse A; Prüfung der Zuverlässig
keit von Fahrlehrern der Klasse A; Pflichten des Fahrlehrers;
Aufzeichnungen)
1.1.3
32
1.1.3.1
20
Kompetenzbereich ,,Technik"
Kompetenz A-1 Technische Grundlagen
Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse A kennen die Aufgaben, den grundlegen
den Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesent
lichen technischen Bestandteile von Krafträdern sowie die ent
sprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für
sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestand
teile. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrs
sicherheit bei Krafträdern kontrolliert wird und dieses Wissen
anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Konventionelle und alternative Antriebstechnologien (v. a.
Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise, Wartung und Pflege
von Zweitaktmotor, Viertaktmotor und Elektromotor)
· Fahrzeugrahmen (v. a. Aufgaben, Arten)
· Antriebsstrang (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege
von Primär- und Sekundärantrieben)
· Vorderradführung, Hinterradführung und Lenksystem (v. a.
Aufgaben, Arten, Aufbau, Wartung und Pflege)
· Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Aufgaben, Aufbau und
Funktionsweise der Abgasanlage; Rechtsvorschriften)
· Bremssysteme (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege;
Rechtsvorschriften)
· Räder und Reifen (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und
Pflege; Rechtsvorschriften)
· Federung und Dämpfung (v. a. Aufgaben, Arten und Aufbau)
· Personenbeförderung und Gepäckmitnahme (v. a. Rechts
vorschriften; sichere Beförderung von Personen und Ge
päck; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und
Gepäck; physische Voraussetzungen von Mitfahrenden;
Verhaltensregeln für Mitfahrende)
· Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit (v. a. Rechts
vorschriften; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebsund Verkehrssicherheit)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
527
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei
Liegenbleiben)
· Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von
Anhängern; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen von Fahr
zeugkombinationen der Klasse A)
· Krafträder mit Beiwagen (v. a. Arten; Rechtsvorschriften)
1.1.3.2
6
Kompetenz A-2 Fahrphysik
Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit Krafträdern erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Kräfte und Momente am Fahrzeug
· Achsensysteme am Fahrzeug (v. a. Bedeutung für das Fahr
verhalten)
· Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis
sen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn und Fahrbahn
schäden; wechselnder Fahrbahnbelag; starkes Gefälle),
Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe; Aqua
planing; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Gefahrbrem
sung; Ausweichmanöver) unter Berücksichtigung des
Kamm'schen Kreises sowie der Achs- und Radlastverschie
bung
· Kippgrenze und Überschlaggrenze von zwei-, drei- und vier
rädrigen Krafträdern bei kritischen Fahrzeugeigenschaften
(v. a. hohe Schwerpunktlage), Streckenverhältnissen (v. a.
enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und Fahr
manövern (v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) sowie
Soziusbetrieb
· Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Bereifung und der
Bremsanlage des Kraftrades sowie dem Bremsverhalten
des Fahrers)
1.1.3.3
6
Kompetenz A-3 Fahrerassistenzsysteme und automatisier Fahrlehrer, Ingenieur
tes Fahren
Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegenden Funktionen
von Fahrerassistenzsystemen für Krafträder beschreiben sowie
deren Einsatzmöglichkeiten, Sicherheitspotenziale und Grenzen
erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame
Fahrerassistenzsysteme.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funk
tionen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive
Störungen/Ausfälle von Fahrerassistenzsystemen bei Kraft
rädern (v. a. Adaptive Geschwindigkeitsregelanlage; Antriebs
schlupfregelung; Automatischer Blockierverhinderer; Elektro
nische Stabilitätskontrolle; Notbremsassistent; Toter-WinkelAssistent; adaptives Fahrwerk)
· Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische verkehrs
sicherheitskritische Auswirkungen der Systemnutzung auf
den Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von
Fahrerassistenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Fehl
gebrauch der und negative Verhaltensanpassung an
Fahrerassistenzsysteme; Ablenkung durch Systembedie
nung) sowie mögliche Gefahren im Zusammenhang mit
der Systemüberwachung und der Übernahme von System
aufgaben
· Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische Einsatz
möglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfän
gervorbereitung und Fahrerweiterbildung
528
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
1.2
54
Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1
42
Kompetenzbereich
,,Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden"
1.2.1.1
6
Kompetenz A-1 System der Fahranfängervorbereitung und Bildungswissen
lebenslanges Lernen:
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können ihren Theorieunterricht, ihre
Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie
lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren
rechtlichen Rahmenbedingungen der Kraftradausbildung aus
richten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständi
ges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen AM/A1/A2/A
(v. a. Ziele, Umfang und Abschluss; Kompetenzrahmen,
Ausbildungsplan sowie weitere curriculare Grundlagen;
Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsnachweis)
· Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen
AM/A1/A2/A (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben
arten; Umfang und Zusammenstellung der Aufgaben; Bewer
tung)
· Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen
AM/A1/A2/A (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs
strecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)
· Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Prüf
bescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraft
fahrzeuge bis 25 km/h (v. a. Ziele, Inhalte und Umfang der
Ausbildung; erforderliche Qualifikation des Ausbilders;
Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsbescheinigung; Zweck,
Inhalte, Ablauf, Aufgabenarten, Umfang, Zusammenstellung
der Aufgaben und Bewertung der theoretischen Prüfung;
Prüfbescheinigung)
1.2.1.2
12
Kompetenz A-2 Gestaltung des Theorieunterrichts:
Bildungswissen
Fahrlehrer der Klasse A können Theorieunterricht der Klassen schaftler, Fahrlehrer
AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien
guten Theorieunterrichts durchführen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts
der Klassen AM/A1/A2/A (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzun
gen; Vorbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von
Methoden und Medien unter besonderer Beachtung digita
ler Medien; Übungen zum Erstellen von Unterrichts
planungen)
· Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter
richts der Klasse A unter Beachtung der Qualitätskriterien
guten Theorieunterrichts
1.2.1.3
24
Kompetenz A-3 Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil Bildungswissen
dung:
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können Fahrpraktische Ausbildung der
Klassen AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitäts
kriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung in der Kraftrad
ausbildung (v. a. systematisches Training zur Fahrzeug
beherrschung in der Basisausbildung; Fahraufgaben, Grund
fahraufgaben und Prüfungsvorbereitung TFEP; Besondere
Ausbildungsfahrten; Prüfungsvorbereitung PFEP)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf
bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;
Ausbildungsstrecke und zeitliche Gestaltung; Übungen
zum Erstellen von Unterrichtsplanungen für die Klassen
AM/A1/A2/A)
· Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons
trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise;
Videoanalysen; Kraftrad-zu-Kraftrad-Ausbildung; Vorberei
tungsaufgaben; gedankliches Trainieren der Bewältigung
von Verkehrssituationen)
· Benutzung von Funkanlagen (v. a. Rechtsvorschriften;
Arten sowie damit verbundene Vor- und Nachteile bei der
Nutzung)
· An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste
Aufgaben (v. a. Übungen bei abgestelltem Motor; Übungen
mit Schrittgeschwindigkeit; Brems- und Anhalteübungen;
Übungen bei zunehmender Fahrstabilität des Kraftrades)
sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne von De
liberate Practice
· An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes
Anleiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche
Ausrichtung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nach
lassen des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis
hin zur selbstständigen Aufgabenbewältigung)
· Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Kraft
rädern und Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen;
Arten und Ursachen von Fahrfehlern; klassenspezifische Ein
griffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahr
lehrers)
· Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klasse A
unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer
Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahr
fehlern
1.2.2
4
1.2.2.1
4
529
Kompetenzbereich ,,Erziehen"
Kompetenz A-1 Vermittlung von Verkehrssicherheits Bildungswissen
einstellungen:
schaftler
Fahrlehrer der Klasse A können die für Kraftradfahrer typischen
Fahrmotive und mögliche gruppendynamische Effekte erläutern
sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht,
Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak
tischer Ausbildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Fahrmotive von Kraftradfahrern (v. a. Freizeitgestaltung;
Unabhängigkeits- und Freiheitswunsch; Abenteuerlust;
Überlegenheits- und Machtgefühle; Freude am Fahren;
Grenzen austesten)
· Flow-Erleben (v. a. Begriffsdefinition; typische Situationen
wie Fahren auf Hausstrecken und illegalen Bergrenn
strecken; Verhaltensstrategien)
· Gruppenbildung und gruppendynamische Effekte (v. a.
Gruppen von Kraftradfahrern; verkehrssicherheitsdienliche
und sicherheitsabträgliche Einflüsse im Zusammenhang
mit dem Fahren in der Gruppe; Strategien zum Umgang mit
Erwartungen von Gruppenmitgliedern)
530
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
1.2.3
8
1.2.3.1
8
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenzbereich ,,Beurteilen"
Kompetenz A-1 Förderorientierte Lernstands- und Lern Bildungswissen
schaftler, Fahrlehrer
verlaufsbeurteilung:
Fahrlehrer der Klasse A können Lernprozesse und Lern
ergebnisse von Kraftrad-Fahrschülern beurteilen. Sie kön
nen die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahr
schüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu
fördern.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis
tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs
(v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche
Beurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur
Durchführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu
Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leis
tungsrückmeldungen)
· Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
1.3
18
Fahrerisches Professionswissen
1.3.1
12
Kompetenzbereich ,,Fahraufgaben"
1.3.1.1
Kompetenz A-1 Geradeausfahren
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
regelkonform geradeausfahren und handeln dabei voraus
schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
· Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
· Kommunikation beim Geradeausfahren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade
ausfahren
· Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren
1.3.1.2
Kompetenz A-2 Kurve
Fahrlehrer der Klasse A können Kurven unter verschiedenen Ver
kehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert
und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend
und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren
beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
· Kommunikation beim Befahren von Kurven
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Kurven
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven
Fahrlehrer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
1.3.1.3
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz A-3 Kreisverkehr
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen
tierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver
kehren
· Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Kreisverkehren
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren
1.3.1.4
Kompetenz A-4 Kreuzung, Einmündung, Einfahren
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie
einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts
voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren
von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von
und Einmündungen sowie beim Einfahren
Kreuzungen
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
· Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein
mündungen sowie beim Einfahren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim
Einfahren
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
1.3.1.5
531
Kompetenz A-5 Schienenverkehr
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen
tierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
· Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
· Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen
verkehr
· Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um
gang mit Schienenverkehr
· Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen
verkehr
532
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
1.3.1.6
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz A-6 Haltestelle, Fußgängerüberweg
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren
und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie
können das kommentierende Fahren beim Befahren von Halte
stellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahr
verhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Annähern und Vorbeifahren an
Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von
Fußgängerüberwegen
· Fahrzeugpositionierung beim Annähern und Vorbeifahren an
Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von
Fußgängerüberwegen
· Geschwindigkeitsanpassung beim Annähern und Vorbeifah
ren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren
von Fußgängerüberwegen
· Kommunikation beim Annähern und Vorbeifahren an Halte
stellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fuß
gängerüberwegen
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim An
nähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim
Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
· Kommentierendes Fahren beim Annähern und Vorbeifahren
an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren
von Fußgängerüberwegen
1.3.1.7
Kompetenz A-7 Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr Fahrlehrer
streifenwechsel
Fahrlehrer der Klasse A können sich unter verschiedenen Ver
kehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert
und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen
wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichts
voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und
Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahr
verhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr
streifenwechsel
· Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr
streifenwechsel
· Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
· Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen
wechsel
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein
fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
· Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
1.3.1.8
Kompetenz A-8 Vorbeifahren, Überholen
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen
tierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
· Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
· Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über
holen
· Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor
beifahren und Überholen
· Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen
1.3.2
1.3.2.1
6
Kompetenzbereich ,,Grundfahraufgaben"
Kompetenz A-1 Slalom mit Schrittgeschwindigkeit
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit
(ca. 5 km/h) Slalom fahren und handeln dabei vorausschauend
und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren
beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit anwenden und
ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung
geschwindigkeit
beim
Slalomfahren
mit
Schritt
· Fahrzeugpositionierung beim Slalomfahren mit Schritt
geschwindigkeit
· Geschwindigkeitsanpassung beim Slalomfahren mit Schritt
geschwindigkeit
· Kommunikation beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindig
keit
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Slalom
fahren mit Schrittgeschwindigkeit
· Kommentierendes Fahren beim Slalomfahren mit Schritt
geschwindigkeit
1.3.2.2
533
Kompetenz A-2 Abbremsen mit höchstmöglicher Ver Fahrlehrer
zögerung
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform mit höchstmöglicher Ver
zögerung abbremsen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung anwenden und
ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Abbremsen mit höchstmöglicher
Verzögerung
· Fahrzeugpositionierung
möglicher Verzögerung
beim
Abbremsen
mit
höchst
· Geschwindigkeitsanpassung beim Abbremsen mit höchst
möglicher Verzögerung
· Kommunikation beim Abbremsen mit höchstmöglicher Ver
zögerung
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ab
bremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
· Kommentierendes Fahren beim Abbremsen mit höchst
möglicher Verzögerung
534
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
1.3.2.3
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz A-3 Ausweichen ohne Abbremsen
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform ausweichen ohne ab
zubremsen und handeln dabei vorausschauend und rück
sichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Ausweichen ohne Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Ausweichen ohne Abbremsen
· Fahrzeugpositionierung beim Ausweichen ohne Abbremsen
· Geschwindigkeitsanpassung beim Ausweichen ohne Ab
bremsen
· Kommunikation beim Ausweichen ohne Abbremsen
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Aus
weichen ohne Abbremsen
· Kommentierendes Fahren beim Ausweichen ohne Ab
bremsen
1.3.2.4
Kompetenz A-4 Ausweichen nach Abbremsen
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform ausweichen, nachdem sie
abgebremst haben, und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Ausweichen nach Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Ausweichen nach Abbremsen
· Fahrzeugpositionierung beim Ausweichen nach Abbremsen
· Geschwindigkeitsanpassung beim Ausweichen nach Ab
bremsen
· Kommunikation beim Ausweichen nach Abbremsen
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Aus
weichen nach Abbremsen
· Kommentierendes Fahren beim Ausweichen nach Ab
bremsen
1.3.2.5
Kompetenz A-5 Slalom und langer Slalom
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform den Slalom und den langen
Slalom bewältigen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Slalom und beim langen Slalom anwenden und ihr Fahr
verhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim (langen) Slalom
· Fahrzeugpositionierung beim (langen) Slalom
· Geschwindigkeitsanpassung beim (langen) Slalom
· Kommunikation beim (langen) Slalom
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim (langen)
Slalom
· Kommentierendes Fahren beim (langen) Slalom
Fahrlehrer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
1.3.2.6
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz
geradeaus
A-6
Fahren
mit
Schrittgeschwindigkeit Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit
geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus anwenden und
ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Fahren mit Schrittgeschwindig
keit geradeaus
· Fahrzeugpositionierung beim Fahren mit Schrittgeschwin
digkeit geradeaus
· Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren mit Schrittge
schwindigkeit geradeaus
· Kommunikation beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit
geradeaus
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah
ren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
· Kommentierendes Fahren beim Fahren mit Schrittgeschwin
digkeit geradeaus
1.3.2.7
Kompetenz A-7 Stop and Go
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform ,,Stop an Go" fahren und
handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie kön
nen das kommentierende Fahren beim ,,Stop and Go"-Fahren
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim ,,Stop and Go"-Fahren
· Fahrzeugpositionierung beim ,,Stop and Go"-Fahren
· Geschwindigkeitsanpassung beim ,,Stop and Go"-Fahren
· Kommunikation beim ,,Stop and Go"-Fahren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim ,,Stop
and Go"-Fahren
· Kommentierendes Fahren beim ,,Stop and Go"-Fahren
1.3.2.8
535
Kompetenz A-8 Kreisfahrt
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform im Kreis fahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Kreisfahren anwenden und ihr
Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Kreisfahren
· Fahrzeugpositionierung beim Kreisfahren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Kreisfahren
· Kommunikation beim Kreisfahren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Kreis
fahren
· Kommentierendes Fahren beim Kreisfahren
Fahrlehrer
536
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
III. Fahrlehrerlaubnisklassen CE und DE gemeinsame Ausbildung
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
1
132
Gemeinsame Ausbildung
in den Fahrlehrerlaubnisklassen CE/DE
1.1
124
Fachliches Professionswissen
1.1.1
30
Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten"
1.1.1.1
12
Kompetenz CE+DE-1 Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und BildungswissenFahrverhalten
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen
spezifischen psychischen und physischen Einflussfaktoren auf
die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von
Lkw-Fahrern, Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und
KOM-Fahrern sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit
diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen
anwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahr
schülern einzuschätzen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Fahreignung und Fahrtüchtigkeit (v. a. Anforderungen an die
Eignung in den Klassen CE/DE und wiederkehrende Eig
nungsuntersuchungen; Fahrtüchtigkeit insbesondere beim
Fahren über längere Zeiträume hinweg)
· Ablenkung, Müdigkeit und Monotonie (v. a. häufige Ab
lenkungen inklusive Nebentätigkeiten und Auswirkungen
auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von Müdigkeit auf das
Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit; Rechtsvorschriften;
Strategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung,
bei Müdigkeit und bei Monotonie)
· Typische klassenspezifische psychische Belastungen und
Stress (v. a. Zeitdruck, wirtschaftlicher Druck und familiärer
Druck; Umgang mit Fahrgästen; Auslandsfahrten auf un
bekannten Strecken mit anderen Verkehrsregeln und mit
Sprachproblemen; typische klassenspezifische Auslöser
von Stress im Straßenverkehr; Auswirkungen auf das Fahr
verhalten; Strategien zum Stressabbau)
· Typische klassenspezifische physische Belastungen (v. a.
langes Sitzen; schwere Arbeiten beim Be- und Entladen
des Fahrzeugs; wenig, unregelmäßiger und schlechter
Schlaf)
1.1.1.2
12
Kompetenz CE+DE-2 Verkehrswahrnehmung und Ge Bildungswissen
fahrenvermeidung
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Verkehrssituatio
nen mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaft
lichen Fahrzeugen sowie KOM in Bezug auf Gefahren und Ver
haltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahr
nehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen
und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung
durch geeignete Maßnahmen verbessern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Klassenspezifische erschwerende Rahmenbedingungen bei
der Wahrnehmung der Verkehrsumwelt (v. a. schlechte Sicht
durch die bauliche Gestaltung von Schwerfahrzeugen inklu
sive großer Toter Winkel; Dunkelheit, insbesondere in Ver
bindung mit schlechten Witterungsverhältnissen; schlechte
res Hören durch Gestaltung der Fahrerkabine im CE-Bereich
bzw. Lautstärke der Fahrgäste im DE-Bereich; einge
schränkte haptische Wahrnehmung durch Fahrzeuggröße
und -gewicht)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
537
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Mögliche klassenspezifische Gefahren im Straßenverkehr
(v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sicht
verhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer;
Fehleinschätzungen anderer Verkehrsteilnehmer zur Brems
wirkung, zu den einsehbaren Bereichen und zur Fahrlinie;
Gefahren bei der Durchführung der Fahraufgaben und
Grundfahraufgaben)
· Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von
Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge
fährliche Situationsverläufe)
· Typische Fehleinschätzungen von Führern von Lkw, Lastund Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
sowie KOM (v. a. zu Zeitpunkt, Reihenfolge und Dauer der
Spiegelnutzung insbesondere beim Abbiegen und beim Fahr
streifenwechsel; zum Platzbedarf; zum Lenkverhalten; zum
Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer; zu den Witterungs
verhältnissen; zu Steigungs- und Gefällestrecken; zum Fahr
zeuggewicht; zum Überholen; zur eigenen Fahrkompetenz)
· Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah
renvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahrenab
wehr in Notsituationen)
· Klassenspezifische Trainingsmöglichkeiten zur Verbesse
rung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
(v. a. computer- bzw. simulatorgestützte Trainingspro
gramme, kommentierendes Fahren)
1.1.1.3
6
Kompetenz CE+DE-3 Umweltschonendes Fahr- und Ver Fahrlehrer, Ingenieur
kehrsverhalten
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen
spezifischen Möglichkeiten zur umweltschonenden Gestaltung
des Fahr- und Verkehrsverhaltens mit Lkw, Last- und Sattel
zügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM
erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Einflussfaktoren auf den Kraftstoffverbrauch bzw. Energie
bedarf (v. a. Fahrwiderstände) sowie Strategien für ein um
weltschonendes bzw. energiesparendes Führen von Lkw,
Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahr
zeugen und KOM (v. a. Routenplanung; Wartung; Beladung;
vorausschauende Fahrweise; Beschleunigen; Motordreh
zahl; Vorauswahl von Fahrprogramm bzw. Fahrmodus; Fahr
zeugkomponenten wie Plane, Reifeninnendruck, Spoilerein
stellung; Fahrzeugherstellervorgaben zum energiesparenden
Fahren)
1.1.2
38
1.1.2.1
14
Kompetenzbereich ,,Recht"
Kompetenz CE+DE-1 Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen
spezifischen, für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen,
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM rele
vanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella
tionen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Klassenspezifische Rechtsvorschriften aus dem Bereich
,,Verhalten im Straßenverkehr" gemäß StVO (v. a. übermäßige
Straßenbenutzung; Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsverbot
im CE-Bereich; sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)
538
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrerlaubnisrecht
gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Fahrer
laubnis und Führerschein; Fahrerqualifizierungsnachweis;
Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von
Schlüsselzahlen; Voraussetzungen für die und Verfahren bei
der Erteilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für
Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrzeugführerei
genschaft des Fahrlehrers bei Ausbildungs-, Prüfungs- und
Begutachtungsfahrten; Entziehung oder Beschränkung der
Fahrerlaubnis sowie Anordnung von Auflagen; Umstellung
von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
· Klassenspezifische Besonderheiten im Ordnungswidrig
keiten- und Strafrecht des Straßenverkehrs gemäß BKatV,
OWiG, StGB, StPO und StVG (v. a. Geschwindigkeits
verstöße; Missachtung der Vorfahrt-/Vorrangregelung;
Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gefährdung des Straßen
verkehrs; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige
Körperverletzung und fahrlässige Tötung)
1.1.2.2
24
Kompetenz CE+DE-2 Beförderungs- und Berufskraft Fahrlehrer, Jurist
fahrerrecht
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die für die Tätig
keit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften
erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fall
konstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Sozialvorschriften gemäß ArbZG, FPersG, FPersV, BOKraft,
AETR, VO (EG) Nr. 561/2006, VO (EU) Nr. 165/2014, Richt
linie 2002/15/EG, Richtlinie 92/6/EWG, Leitlinien der EU
zur Auslegung der Sozialvorschriften (v. a. Fahrtenschreiber;
Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten)
· Fahrtenschreiber (v. a. Handhabung; Folgen von Manipula
tion von Aufzeichnungen)
· DGUV Vorschriften (v. a. DGUV Vorschrift 70)
· Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifika
tion sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister; Unter
nehmer und Verkehrsleiter (v. a. BKrFQG; BKrFQV; BKV;
PB-ZugV; GB-ZugV)
1.1.3
56
1.1.3.1
40
Kompetenzbereich ,,Technik"
Kompetenz CE+DE-1 Technische Grundlagen
Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse CE und /oder DE kennen die Aufgaben,
den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktions
weise der wesentlichen technischen Bestandteile von Lkw, Lastund Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
sowie KOM. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vor
schriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und
umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie
die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Lkw, Last- und Sattel
zügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM
kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Antriebsstrang (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise)
· Fahrwerk (v. a. Aufbau und Funktionsweise von Brems
systemen, Räder, Reifen, Radaufhängung, Lenkung, Fede
rung und Dämpfung)
· Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Aufgaben, Aufbau und
Funktionsweise der Abgasanlage; Rechtsvorschriften)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
539
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Aktive und passive Fahrzeugsicherheit (v. a. Maßnahmen zur
Unfallvorbeugung und Unfallfolgenminderung; Funktions
weise von Maßnahmen zum Insassenschutz)
· Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit in Verbindung
mit Sicherheits- und Abfahrtkontrollen (v. a. Rechtsvorschrif
ten; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs- und Ver
kehrssicherheit unter Beachtung der Sicherheits- und Ab
fahrtkontrollen; praktische Übungen für das Anlegen der
Schneeketten; Handfertigkeiten gemäß PrKFZFPrüfRL im
DE-Bereich)
· Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei
Liegenbleiben)
· Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Prüfbücher und an
dere Formen der Nachweispflicht
1.1.3.2
8
Kompetenz CE+DE-2 Fahrphysik
Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können fahrphysika
lische Grundlagen des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen,
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM
erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Kräfte und Momente am Fahrzeug
· Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis
sen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn; starkes Gefälle),
Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und
Eis; Aquaplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Ge
fahrbremsung; Ausweichmanöver) unter Berücksichtigung
des Kamm´schen Kreises sowie der Achs- und Radlast
verschiebung
· Kippgrenze bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe
Schwerpunktlage; geringe Spurweite), Streckenverhältnissen
(v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und
Fahrmanövern (v. a. Ausweichmanöver) sowie beweglicher
Ladung
· Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses
bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. Höhe und Länge
des Aufbaus; Gewichtsverteilung), Streckenverhältnissen
(v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn), Witterungsverhält
nissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und Eis; Seitenwind)
und Fahrmanövern (v. a. hohe Fahrgeschwindigkeit; Über
holmanöver; Ausweichmanöver; Gefahrbremsung)
· Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit,
der Fahrbahnoberfläche, der Bereifung, der Bremsanlage
sowie dem Bremsverhalten und der Reaktionszeit des
Fahrers)
1.1.3.3
8
Kompetenz CE+DE-3 Fahrerassistenzsysteme und auto Bildungswissen
matisiertes Fahren
schaftler, Fahrlehrer,
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die grund Ingenieur, Jurist
legenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Lkw,
Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
sowie KOM beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten,
(Sicherheits-)Potenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbe
sondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme.
Weiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten
Fahrens in Bezug auf das Führen von Lkw, Last- und Sattelzü
gen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM
beschreiben.
540
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funktio
nen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störun
gen/Ausfällen von Fahrerassistenzsystemen bei Lkw, Lastund Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
sowie KOM (v. a. Abbiegeassistent; Adaptive Geschwindig
keitsregelanlage, auch in Verbindung mit Navigations
systemen und aktivem Eingriff; Anhänger-Stabilisierungs
system; Antriebsschlupfregelung; Automatischer Blockier
verhinderer; Elektronische Stabilitätskontrolle; Lichtassis
tent; Müdigkeitswarner; Notbremsassistent; Systeme für
das Rückwärtsfahren; Spurhalteassistent und Spurverlas
senswarner; Spurwechselassistent; Wankstabilisierung)
· Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische verkehrs
sicherheitskritische Auswirkungen der Systemnutzung auf
den Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von
Fahrerassistenzsystemen und überhöhte Erwartungen;
Risikohomöostase; Fehlgebrauch der und negative Ver
haltensanpassung an Fahrerassistenzsysteme; Ablenkung
durch Systembedienung) sowie mögliche Gefahren im Zu
sammenhang mit der Systemüberwachung und der Über
nahme von Systemaufgaben
· Assistiertes Fahren (Stufe 1): Abschalten der Fahrerassis
tenzsysteme (v. a. mögliche Gefahren im Zusammenhang
mit der Systemabschaltung)
· Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische Einsatz
möglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfän
gervorbereitung und Fahrerweiterbildung
· Teil- und hochautomatisiertes Fahren (Stufen 2 und 3): Klas
senspezifische Potenziale (v. a. Verkehrssicherheit; Umwelt
verträglichkeit; Verkehrseffizienz) und Risiken (v. a. Ertragen
von Monotonie; Erhalt eines ausreichenden Situations
bewusstseins)
1.2
8
Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1
8
Kompetenzbereich ,,Erziehen"
1.2.1.1
8
Kompetenz CE+DE-1 Berücksichtigung der sozialen und Bildungswissen
kulturellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraus schaftler
setzungen:
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Lernvoraus
setzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw, Last- und Sattel
züge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie KOM
einschätzen. Sie können die Lernvoraussetzungen bei der Pla
nung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem
Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung
berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Bedeutung von Verkehrssicherheit in verschiedenen Kulturen
(v. a. Regelkonformität; Umgang mit Fahrzeugen und Ver
kehrsinfrastruktur; Umgang mit schwächeren Verkehrs
teilnehmern)
· Lernvoraussetzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw,
Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahr
zeuge sowie KOM (v. a. typische Lernvoraussetzungen wie
mangelnde Sprachkompetenz; Umgang mit typischen Lern
voraussetzungen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
541
IV. Fahrlehrerlaubnisklasse CE klassenspezifische Ausbildung
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
1
160
Klassenspezifische
Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE
1.1
80
Fachliches Professionswissen
1.1.1
30
Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten"
1.1.1.1
24
Kompetenz CE-1 Fahraufgaben und Grundfahraufgaben
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können die verschiedenen Fahraufga
ben und Grundfahraufgaben für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie
land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß den Fahr
aufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungsund Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahr
aufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die
Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufga
ben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompe
tenzbereiche beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Fahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die
Fahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/T (v. a. Ein- und Aus
fädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren,
Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr;
Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Gerade
ausfahren)
· Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen C1/C (v. a.
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein
mündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärts in eine Park
lücke (Längsaufstellung); Rückwärts quer oder schräg ein
parken; Rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine
Rampe zum Be- oder Entladen)
· Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse C1E (v. a.
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links; Rückwärtsfahren
geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen)
· Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse CE (v. a.
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (Gliederzüge,
keine Kombination mit Starrdeichselanhänger); Rückwärts
fahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
(Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger);
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraft
fahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger);
Rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe
zum Be- oder Entladen (Sattelkraftfahrzeuge und Glieder
züge mit Starrdeichselanhänger))
· Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse T (v. a. Rück
wärtsfahren geradeaus)
· Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durch
führung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. An
forderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahrauf
gabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/T
sowie die Grundfahraufgaben; klassenspezifische fahraufga
benrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen
benutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand,
Überholen, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahr
zeuge, Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, besondere
Verkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung, Auto
bahnen und Kraftfahrstraßen, Allgemeine und Besondere
Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen)
542
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
1.1.1.2
Unterrichtseinheiten
6
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz CE-2 Fahrkompetenzdefizite und Unfälle
Bildungswissen
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer
typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder
heiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirt
schaft. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Typische Unfallszenarien von Lkw-Fahrern und Fahrern in
der Land- und Forstwirtschaft
· Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von LkwFahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft bei der
Fahrtvorbereitung (v. a. Einstellung von Spiegeln und ande
ren Einrichtungen für die indirekte Sicht; Streckenwahl mit
der Unterstützung durch Navigationssysteme; Fahrtdauer,
physische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung)
· Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson
derheiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und
Forstwirtschaft während der Fahrt (v. a. Schwierigkeiten bei
der Durchführung seltener Fahrmanöver und beim Führen
unbekannter Fahrzeugkombinationen; häufiges nicht regel
konformes Verhalten in Bezug auf die Geschwindigkeit und
den Abstand)
1.1.2
26
1.1.2.1
14
Kompetenzbereich ,,Recht"
Kompetenz CE-1 Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiet
Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen, für
das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vor
schriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese an
wenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht ge
mäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung
und zulassungsfreie Fahrzeuge; Arten und Zuteilung sowie
Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulas
sungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und
Bauartgenehmigung)
· Haftungs- und Versicherungsrecht beim (gewerblichen)
Gütertransport gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a. Fracht
versicherungen; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung)
· Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen ge
mäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG
(v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von
Fahrlehrern der Klasse CE; Erfordernis, Inhalt, Voraussetzun
gen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE;
Pflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen; Fahrlehrerschein)
1.1.2.2
12
Kompetenz CE-2 Beförderungs- und Berufskraftfahrer Fahrlehrer, Jurist
recht
Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen für den
gewerblichen Gütertransport relevanten rechtlichen Vorschriften
erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella
tionen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Grundlegende Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung ge
mäß GGVSEB (v. a. 1 000-Punkte-Regel)
· Vorschriften zum (inter-)nationalen Gütertransport (v. a.
BFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV; LKW-MautV; CEMT)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
1.1.3
24
1.1.3.1
24
543
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenzbereich ,,Technik"
Kompetenz CE-1 Technische Grundlagen
Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Aufgaben, den grund
legenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der we
sentlichen technischen Bestandteile von Last- und Sattelzügen
sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugkombinationen.
Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies
gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie
können erläutern, wie Personen und Ladung in Lkw, Last- und
Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
gesichert werden und dieses Wissen anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von An
hängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Verbin
dungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen
von Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE/T; Verbinden
und Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE
inklusive praktischer Übungen; Beleuchtungseinrichtungen
von Anhängern; Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise ver
schiedener Bremsanlagen für Anhänger)
· Personenbeförderung, Beladung und Ladungssicherung
(v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Perso
nen; Ladungssicherungshilfsmittel; Aufbaufestigkeit und
Lastverteilungsplan; Berechnungen zur angemessenen und
ausreichenden Ladungssicherung für verschiedene Arten
der Ladungssicherung; Folgen unzureichender Sicherung
von Personen und Ladung; praktische Übungen zur Siche
rung von Ladung)
· Sonstige klassenspezifische rechtliche Vorschriften zur
Technik (v. a. Richtlinien und Verordnungen EU/EG/EWG;
StVZO)
1.2
58
Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1
46
Kompetenzbereich
,,Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden"
1.2.1.1
6
Kompetenz CE-1 System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen
und lebenslanges Lernen:
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können ihren Theorieunterricht, ihre
Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie
lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren
rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung im Bereich
Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche
Fahrzeuge ausrichten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges
Theorielernen von Fahrschülern der Klassen C1/C1E/C/CE/T
(v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Ausbildung; Kompe
tenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare
Grundlagen; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbil
dungsnachweis)
· Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen
C1/C1E/C/CE/T (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben
arten; Umfang und Zusammenstellung der Fragen; Bewer
tung)
· Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen
C1/C1E/C/CE/T (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs
strecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)
544
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
1.2.1.2
Unterrichtseinheiten
16
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz CE-2 Gestaltung des Theorieunterrichts:
Fahrlehrer der Klasse CE können Theorieunterricht der Klassen
C/CE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten
Theorieunterrichts durchführen.
Bildungswissen
schaftler, Fahrlehrer
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts
der Klassen C/CE (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
Vorbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Metho
den und Medien unter besonderer Beachtung digitaler
Medien; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen)
· Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter
richts der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskrite
rien guten Theorieunterrichts
1.2.1.3
24
Kompetenz CE-3 Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil Bildungswissen
dung:
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können Fahrpraktische Ausbildung der
Klassen C/CE/T planen. Sie können Fahrpraktische Ausbildung
der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter
Fahrpraktischer Ausbildung durchführen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung im Bereich Lkw,
Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche
Fahrzeuge
· Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf
bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;
klassenspezifische Besonderheiten bei der Streckenwahl
und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unter
richtsplanungen der Klassen C/CE/T)
· Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons
trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise;
Üben am Modell; gedankliches Trainieren von Verkehrs
situationen)
· Benutzung von Funkanlagen (v. a. Rechtsvorschriften;
Arten sowie damit verbundene Vor- und Nachteile bei der
Nutzung)
· An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf
gaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne
von Deliberate Practice
· An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An
leiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich
tung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen
des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur
selbstständigen Aufgabenbewältigung)
· Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Lkw,
Last- und Sattelzügen und land- und forstwirtschaftlichen
Fahrzeugen sowie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellun
gen; Arten und Ursachen von Fahrfehlern; klassen
spezifische Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendig
keiten des Fahrlehrers)
· Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen
C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahr
praktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen
bei Fahrfehlern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
1.2.2
4
1.2.2.1
4
545
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenzbereich ,,Erziehen"
Kompetenz CE-1 Vermittlung von Verkehrssicherheitsein Bildungswissen
stellungen:
schaftler
Fahrlehrer der Klasse CE können die für Führer von Lkw, Lastund Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahr
zeugen typischen Fahrmotive erläutern sowie bei der Pla
nung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem
Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung
berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Fahrmotive von Führern von Lkw, Last- und Sattelzügen
sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (v. a.
Unabhängigkeits- und Freiheitswunsch; Abenteuerlust;
Überlegenheits- und Machtgefühle; Freude am Fahren;
wirtschaftlicher Zweck)
1.2.3
8
1.2.3.1
8
Kompetenzbereich ,,Beurteilen"
Kompetenz CE-1 Förderorientierte Lernstands- und Lern Bildungswissen
verlaufsbeurteilung:
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können Lernprozesse und Lernergeb
nisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis im
Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forst
wirtschaftliche Fahrzeuge erwerben möchten. Sie können die Er
gebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich
des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis
tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs
(v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche
Beurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur
Durchführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu
Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leis
tungsrückmeldungen)
· Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
1.3
22
Fahrerisches Professionswissen
1.3.1
14
Kompetenzbereich ,,Fahraufgaben"
1.3.1.1
Kompetenz CE-1 Geradeausfahren
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
· Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
· Kommunikation beim Geradeausfahren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade
ausfahren
· Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren
546
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
1.3.1.2
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz CE-2 Kurve
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können Kurven unter verschiedenen
Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinatio
nen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform be
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von
Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
· Kommunikation beim Befahren von Kurven
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Kurven
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven
1.3.1.3
Kompetenz CE-3 Kreisverkehr
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre
befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts
voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren
von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreis
verkehren
· Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Kreisverkehren
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren
1.3.1.4
Kompetenz CE-4 Kreuzung, Einmündung, Einfahren
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen
und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr
verhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
· Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein
mündungen sowie beim Einfahren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim
Einfahren
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
1.3.1.5
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz CE-5 Schienenverkehr
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen
verkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
· Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
· Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen
verkehr
· Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um
gang mit Schienenverkehr
· Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen
verkehr
1.3.1.6
Kompetenz CE-6 Haltestelle, Fußgängerüberweg
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen
und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus
schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber
wegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Haltestellen und
Fußgängerüberwegen
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Haltestellen und
Fußgängerüberwegen
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Haltestellen
und Fußgängerüberwegen
· Kommunikation beim Befahren von Haltestellen und Fuß
gängerüberwegen
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Haltestellen
und Fußgängerüberwegen
1.3.1.7
547
Kompetenz CE-7 Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr Fahrlehrer
streifenwechsel
Fahrlehrer der Klasse CE können sich unter verschiedenen Ver
kehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln
und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen
tierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifen
wechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr
streifenwechsel
· Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr
streifenwechsel
548
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
· Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen
wechsel
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein
fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
· Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
1.3.1.8
Kompetenz CE-8 Vorbeifahren, Überholen
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren
und überholen und handeln dabei vorausschauend und rück
sichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
· Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
· Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über
holen
· Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor
beifahren und Überholen
· Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen
1.3.2
1.3.2.1
8
Kompetenzbereich ,,Grundfahraufgaben"
Kompetenz CE-1 Fahren nach rechts rückwärts unter Aus Fahrlehrer
nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und
regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen
tierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus
nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts
unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
· Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts
unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
· Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück
wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
Einfahrt
· Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter
Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah
ren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein
mündung, Kreuzung oder Einfahrt
· Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück
wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
Einfahrt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
1.3.2.2
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz CE-2 Rückwärts in eine Parklücke (Längs Fahrlehrer
aufstellung)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und
regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Park
lücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park
lücke
· Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park
lücke
· Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine
Parklücke
· Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück
wärtsfahren in eine Parklücke
· Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine
Parklücke
1.3.2.3
Kompetenz CE-3 Rückwärts quer oder schräg einparken
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und
regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln da
bei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kom
mentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken an
wenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim rückwärts quer/schräg einparken
· Fahrzeugpositionierung beim rückwärts quer/schräg ein
parken
· Geschwindigkeitsanpassung beim rückwärts quer/schräg
einparken
· Kommunikation beim rückwärts quer/schräg einparken
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim rück
wärts quer/schräg einparken
· Kommentierendes Fahren beim rückwärts quer/schräg ein
parken
1.3.2.4
549
Kompetenz CE-4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach Fahrlehrer
rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und
regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine
Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschau
end und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren
beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine
Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren und Versetzen
nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
· Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren und Ver
setzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
550
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren und
Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent
laden
· Kommunikation beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach
rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück
wärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum
Be- oder Entladen
· Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren und
Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent
laden
1.3.2.5
Kompetenz CE-5 Umkehren durch Rückwärtsfahren nach Fahrlehrer
links (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichsel
anhänger)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,
routiniert und regelkonform durch Rückwärtsfahren nach links
umkehren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts
voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umkehren
durch Rückwärtsfahren nach links anwenden und ihr Fahrver
halten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Umkehren durch Rückwärts
fahren nach links
· Fahrzeugpositionierung beim Umkehren durch Rückwärts
fahren nach links
· Geschwindigkeitsanpassung beim Umkehren durch Rück
wärtsfahren nach links
· Kommunikation beim Umkehren durch Rückwärtsfahren
nach links
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um
kehren durch Rückwärtsfahren nach links
· Kommentierendes Fahren beim Umkehren durch Rückwärts
fahren nach links
1.3.2.6
Kompetenz CE-6 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Fahrlehrer
Rampe zum Be- oder Entladen (Gliederzüge, keine Kombina
tion mit Starrdeichselanhänger)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,
routiniert und regelkonform rückwärtsfahren geradeaus an eine
Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei voraus
schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
Fahren beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe
zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren geradeaus an
eine Rampe zum Be- oder Entladen
· Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren geradeaus an
eine Rampe zum Be- oder Entladen
· Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren gerade
aus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
· Kommunikation beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine
Rampe zum Be- oder Entladen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück
wärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Ent
laden
· Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren geradeaus
an eine Rampe zum Be- oder Entladen
1.3.2.7
Kompetenz CE-7 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer
links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starr
deichselanhänger)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,
routiniert und regelkonform rückwärtsfahren um eine Ecke nach
links und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren
um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
nach links
· Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
nach links
· Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine
Ecke nach links
· Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach
links
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück
wärtsfahren um eine Ecke nach links
· Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine
Ecke nach links
1.3.2.8
551
Kompetenz CE-8 Rückwärtsfahren und Versetzen nach Fahrlehrer
rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Sattel
kraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,
routiniert und regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach
rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen
nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren und Versetzen
nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
· Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren und Ver
setzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
· Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren und
Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent
laden
· Kommunikation beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach
rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück
wärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum
Be- oder Entladen
· Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren und Ver
setzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
552
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
V. Fahrlehrerlaubnisklasse DE klassenspezifische Ausbildung
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
1
160
Klassenspezifische
Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE
1.1
82
Fachliches Professionswissen
1.1.1
28
Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten"
1.1.1.1
24
Kompetenz DE-1 Fahraufgaben und Grundfahraufgaben
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können die verschiedenen Fahraufga
ben und Grundfahraufgaben für KOM gemäß den Fahraufgaben
katalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Be
wertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben
und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz
von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und
Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche
beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Fahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die
Fahrerlaubnisklassen D1/D1E/D/DE (v. a. Ein- und Ausfäde
lungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren,
Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr;
Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Gerade
ausfahren)
· Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen D1/D (v. a.
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein
mündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärts in eine Park
lücke (Längsaufstellung); Rückwärts quer oder schräg
einparken; Halten zum Ein- oder Aussteigen)
· Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen D1E/DE
(v. a. Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links)
· Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durch
führung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. An
forderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahrauf
gabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen D1/D1E/D/DE
sowie die Grundfahraufgaben; klassenspezifische fahraufga
benrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen
benutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand,
Überholen, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge,
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, besondere Ver
kehrslagen, Halten und Parken, Warnzeichen an Haltestellen,
Beleuchtung, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Wechsellicht
zeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil, Allgemeine und
Besondere Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen)
1.1.1.2
4
Kompetenz DE-2 Fahrkompetenzdefizite und Unfälle
Bildungswissen
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer
typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder
heiten von KOM-Fahrern. Sie können typische KOM-Unfälle
analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Typische Unfallszenarien von KOM-Fahrern
· Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von KOMFahrern bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Einstellung von
Spiegeln und anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht;
Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber KOM; Be
lastung durch unangemessenes Verhalten von Fahrgästen;
Fahrtdauer bzw. Fahrplanpünktlichkeit bei wechselnden Ver
kehrsverhältnissen; Streckenwahl mit der Unterstützung
durch Navigationssysteme; physische Leistungsfähigkeit;
Ausrüstung; zusätzliche Serviceleistungen im Fahrdienst)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson
derheiten von KOM-Fahrern während der Fahrt (v. a. Schwie
rigkeiten bei der Durchführung seltener Fahrmanöver; Fahren
auf unbekannten Strecken mit ungewohnter Strecken
führung, Kurvenradien und Platzbedarf; Reagieren auf un
erwartetes Verkehrsverhalten anderer Verkehrsteilnehmer,
auch im Ausland; Fehlvorstellungen zum Lenkverhalten
durch die Sitzposition des Fahrers; Fehlvorstellungen zu
Fahrzeugüberhängen durch die Position der Achsen; Fehl
vorstellungen zum Platzbedarf beim Ausschwenken des
Kraftfahrzeugs im Heckbereich, auch bei Gelenkbussen;
Fehlvorstellungen zum Fahren mit ständig wechselnden
Fahrzeugen)
1.1.2
26
1.1.2.1
12
Kompetenzbereich ,,Recht"
Kompetenz DE-1 Verkehrsrechtliche Vorschriften und an Fahrlehrer, Jurist
grenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen, für
das Führen von KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des
Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um
beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht ge
mäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung;
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis
und Bauartgenehmigung)
· Haftungs- und Versicherungsrecht bei der (gewerblichen)
Personenbeförderung gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a.
Insassenversicherungen; Gefährdungs- und Verschuldens
haftung)
· Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen
gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG
(v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von
Fahrlehrern der Klasse DE; Erfordernis, Inhalt, Voraussetzun
gen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE;
Pflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen; Fahrlehrerschein)
1.1.2.2
14
553
Kompetenz DE-2 Beförderungs- und Berufskraftfahrer Fahrlehrer, Jurist
recht
Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen für die
gewerbliche Personenbeförderung und die Tätigkeit als Berufs
kraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und
diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu be
arbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Über die gemeinsame Ausbildung CE+DE hinausgehende
klassenspezifische Sozialvorschriften für KOM gemäß ArbZG,
FPersG, FPersV, BOKraft, AETR, VO (EG) Nr. 561/2006,
VO (EU) Nr. 165/2014, Richtlinie 2002/15/EG, Richtlinie
92/6/EWG, Leitlinien der EU zur Auslegung der Sozial
vorschriften (v. a. Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; 12 TageRegelung, Zweifahrerbesatzung und Nachtverkehre)
· Vorschriften zum nationalen KOM-Verkehr (v. a. allgemeine
Beförderungsbedingungen; allgemeine Reisebedingungen;
Anforderungskatalog Schulbus; DFBus; BefBedV; BOKraft;
PBefG, FrStllgV)
· Vorschriften zum internationalen KOM-Verkehr (v. a. ASOR;
EWG-VO Nr. 684/92; internationale Papiere, Schengener Ab
kommen; Transit Linienverkehre; Interbus-Übereinkommen)
554
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
1.1.3
28
1.1.3.1
28
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenzbereich ,,Technik"
Kompetenz DE-1 Technische Grundlagen
Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Aufgaben, den grund
legenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der
wesentlichen technischen Bestandteile von KOM. Sie kennen
die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt ins
besondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie können
erläutern, wie Personen und Ladung in KOM gesichert werden
und dieses Wissen anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
· Einteilung der Kraftomnibusse nach Aufbau, Größe, Art, Ver
wendung
· Elektrische Anlage (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise
und Stromverbrauch)
· Gelenkbusse (v. a. Bremsanlage; Drehgelenk-Knickschutz)
· Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von
Anhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Ver
bindungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammenstel
len von Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE; Verbin
den und Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen
D/DE inklusive praktischer Übungen)
· Personenbeförderung und Gepäckmitnahme (v. a. Rechts
vorschriften; sichere Beförderung von Personen und Ge
päck; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und
Gepäck)
· Technische Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen
· Sonstige klassenspezifische rechtliche Vorschriften zur
Technik (v. a. Richtlinien und Verordnungen EU/EG/EWG;
StVZO)
1.2
56
Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1
44
Kompetenzbereich
,,Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden"
1.2.1.1
4
Kompetenz DE-1 System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen
und lebenslanges Lernen:
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können ihren Theorieunterricht, ihre
Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie
lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren
rechtlichen Rahmenbedingungen der KOM-Fahrausbildung aus
richten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges
Theorielernen von Fahrschülern der Klassen D1/D1E/D/DE
(v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Ausbildung; Kompe
tenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare
Grundlagen; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungs
nachweis)
· Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen
D1/D1E/D/DE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben
arten; Umfang und Zusammenstellung der Fragen; Bewer
tung)
· Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen
D1/D1E/D/DE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs
strecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
1.2.1.2
Unterrichtseinheiten
16
555
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Kompetenz DE-2 Gestaltung des Theorieunterrichts:
Bildungswissen
Fahrlehrer der Klasse DE können Theorieunterricht der Klasse D schaftler, Fahrlehrer
planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten
Theorieunterrichts durchführen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts
der Klasse D (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Vor
bereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Methoden
und Medien unter besonderer Beachtung digitaler Medien;
Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen)
· Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter
richts der Klasse D unter Beachtung der Qualitätskriterien
guten Theorieunterrichts
1.2.1.3
24
Kompetenz DE-3 Gestaltung der Fahrpraktischen Aus Bildungswissen
bildung:
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können Fahrpraktische Ausbildung der
Klassen D/DE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien
guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung im KOM-Bereich
· Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf
bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;
klassenspezifische Besonderheiten bei der Streckenwahl
und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unter
richtsplanungen der Klassen D/DE)
· Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons
trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise;
Üben am Modell; gedankliches Trainieren von Verkehrs
situationen)
· An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf
gaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne
von Deliberate Practice
· An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An
leiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich
tung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen
des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur
selbstständigen Aufgabenbewältigung)
· Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von KOM
sowie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten
und Ursachen von Fahrfehlern; klassenspezifische Eingriffs
möglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers)
· Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen
D/DE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahr
praktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen
bei Fahrfehlern
1.2.2
4
1.2.2.1
4
Kompetenzbereich ,,Erziehen"
Kompetenz DE-1 Vermittlung von Verkehrssicherheits Bildungswissen
einstellungen:
schaftler
Fahrlehrer der Klasse DE können die für Führer von KOM
typischen Fahrmotive und die besondere Verantwortung im
Straßenverkehr erläutern sowie bei der Planung und Durch
führung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen
der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berück
sichtigen.
556
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Fahrmotive von Führern von KOM (v. a. Reiselust; Freude am
Umgang mit anderen Personen; Unabhängigkeitswunsch;
Suche nach Herausforderungen; Freude am Fahren; wirt
schaftlicher Zweck)
· Einstellungen (v. a. Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren;
besondere Verantwortung im Umgang mit einer großen An
zahl an Fahrgästen, insbesondere gegenüber Kindern, älte
ren Personen und Hilfsbedürftigen)
1.2.3
8
1.2.3.1
8
Kompetenzbereich ,,Beurteilen"
Kompetenz DE-1 Förderorientierte Lernstands- und Lern Bildungswissen
schaftler, Fahrlehrer
verlaufsbeurteilung:
Fahrlehrer der Klasse DE können Lernprozesse und Lern
ergebnisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis
im KOM-Bereich erwerben möchten. Sie können die Ergebnisse
der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des
weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis
tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs
(v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche Be
urteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur Durch
führung von Beurteilungen; praktische Übungen zu Lern
standsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leistungs
rückmeldungen)
· Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
1.3
22
Fahrerisches Professionswissen
1.3.1
16
Kompetenzbereich ,,Fahraufgaben"
1.3.1.1
Kompetenz DE-1 Geradeausfahren
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
· Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
· Kommunikation beim Geradeausfahren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade
ausfahren
· Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren
1.3.1.2
Kompetenz DE-2 Kurve
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können Kurven unter verschiedenen
Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina
tionen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform be
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von
Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Kommunikation beim Befahren von Kurven
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Kurven
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven
1.3.1.3
Kompetenz DE-3 Kreisverkehr
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre
befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts
voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von
Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver
kehren
· Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Kreisverkehren
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren
1.3.1.4
Kompetenz DE-4 Kreuzung, Einmündung, Einfahren
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen
und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr
verhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
· Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein
mündungen sowie beim Einfahren
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim
Einfahren
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
1.3.1.5
557
Kompetenz DE-5 Schienenverkehr
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen
verkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
· Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
558
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen
verkehr
· Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um
gang mit Schienenverkehr
· Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen
verkehr
1.3.1.6
Kompetenz DE-6 Haltestelle, Fußgängerüberweg
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen
und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus
schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber
wegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Haltestellen und
Fußgängerüberwegen
· Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Haltestellen und
Fußgängerüberwegen
· Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Haltestellen
und Fußgängerüberwegen
· Kommunikation beim Befahren von Haltestellen und Fuß
gängerüberwegen
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be
fahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
· Kommentierendes Fahren beim Befahren von Haltestellen
und Fußgängerüberwegen
1.3.1.7
Kompetenz DE-7 Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr Fahrlehrer
streifenwechsel
Fahrlehrer der Klasse DE können sich unter verschiedenen Ver
kehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln
und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen
tierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifen
wechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr
streifenwechsel
· Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr
streifenwechsel
· Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
· Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen
wechsel
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein
fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
· Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
1.3.1.8
Kompetenz DE-8 Vorbeifahren, Überholen
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform vorbei
fahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
· Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
· Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über
holen
· Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor
beifahren und Überholen
· Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen
1.3.2
1.3.2.1
6
Kompetenzbereich ,,Grundfahraufgaben"
Kompetenz DE-1 Fahren nach rechts rückwärts unter Fahrlehrer
Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und
regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen
tierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus
nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts
unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
· Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts
unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
· Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück
wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
Einfahrt
· Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter
Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah
ren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein
mündung, Kreuzung oder Einfahrt
· Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück
wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
Einfahrt
1.3.2.2
559
Kompetenz DE-2 Rückwärts in eine Parklücke (Längs Fahrlehrer
aufstellung)
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und
regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kom
mentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park
lücke
· Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park
lücke
· Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine
Parklücke
· Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
560
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück
wärtsfahren in eine Parklücke
· Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine
Parklücke
1.3.2.3
Kompetenz DE-3 Rückwärts quer oder schräg einparken Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und
regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim rückwärts quer/schräg ein
parken
· Fahrzeugpositionierung beim rückwärts quer/schräg ein
parken
· Geschwindigkeitsanpassung beim rückwärts quer/schräg
einparken
· Kommunikation beim rückwärts quer/schräg einparken
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim rück
wärts quer/schräg einparken
· Kommentierendes Fahren beim rückwärts quer/schräg ein
parken
1.3.2.4
Kompetenz DE-4 Halten zum Ein- oder Aussteigen
Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und
regelkonform zum Ein- oder Aussteigen halten und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Halten zum Ein- oder Aussteigen
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Halten zum Ein- oder Aus
steigen
· Fahrzeugpositionierung beim Halten zum Ein- oder Aus
steigen
· Geschwindigkeitsanpassung beim Halten zum Ein- oder
Aussteigen
· Kommunikation beim Halten zum Ein- oder Aussteigen
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Hal
ten zum Ein- oder Aussteigen
· Kommentierendes Fahren beim Halten zum Ein- oder Aus
steigen
1.3.2.5
Kompetenz DE-5 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer
links
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs
bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse DE sicher,
routiniert und regelkonform rückwärts um eine Ecke nach links
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren
um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
· Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
nach links
· Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
nach links
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Abschnitt
Unterrichtseinheiten
561
Zulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
· Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine
Ecke nach links
· Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach
links
· Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück
wärtsfahren um eine Ecke nach links
· Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine
Ecke nach links
".
7. In Anlage 3 Nummer 1.3 wird in der Spalte ,,Inhalte" nach dem Wort ,,Fahrschülern" die Angabe ,,(§ 6 FahrlG)"
durch die Angabe ,,(§ 12 FahrlG)" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
In § 8 Absatz 2 Satz 2 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar
2018 (BGBl. I S. 2, 42), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2019
(BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 2a
der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937; 2020 I S. 525), wer
den die Wörter ,,§ 4 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 6 Satz 2"
ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 129 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Zeile zur Ge
bühren-Nummer 203 gestrichen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 12a tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2022 in Kraft. Artikel 4
tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni
2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. März 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser