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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
Gesetz
zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases
(LNG-Beschleunigungsgesetz LNGG)
Vom 24. Mai 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Zweck
(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung der nationa
len Energieversorgung durch die zügige Einbindung
verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernlei
tungsnetz.
(2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes sollen die
Zulassung von Errichtung und Inbetriebnahme der in
§ 2 bezeichneten Vorhaben sowie die Durchführung
von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge
und Konzessionen dieser Vorhaben beschleunigt wer
den.
§3
Besonderes Interesse
Die Vorhaben nach § 2 Absatz 2 sind für die sichere
Gasversorgung Deutschlands besonders dringlich. Für
diese Vorhaben wird die energiewirtschaftliche Not
wendigkeit und der Bedarf zur Gewährleistung der Ver
sorgung der Allgemeinheit mit Gas festgestellt. Die
schnellstmögliche Durchführung dieser Vorhaben dient
dem zentralen Interesse an einer sicheren und diversi
fizierten Gasversorgung in Deutschland und ist aus
Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses
und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforder
lich.
§4
Ausnahmen von
der Umweltverträglichkeitsprüfung1
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Absatzes 2
für die Zulassung von:
1. stationären schwimmenden Anlagen zur Einfuhr,
Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung ver
flüssigten Erdgases,
2. stationären landgebundenen Anlagen zur Einfuhr,
Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung ver
flüssigten Erdgases,
3. Leitungen, die der Anbindung von Anlagen nach
Nummer 1 oder Nummer 2 an die Gasversorgungs
netze dienen (LNG-Anbindungsleitungen),
4. Gewässerausbauten und Gewässerbenutzungen,
die für Errichtung und Betrieb der Anlagen nach
Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind,
5. Dampf- oder Warmwasserpipelines, die für den Be
trieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2
erforderlich sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nur für die in der Anlage be
zeichneten Vorhaben sowie für Vorhaben nach Ab
satz 1 Nummer 4 und 5.
(3) Dieses Gesetz gilt zudem für die Vergabe öffent
licher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach
Absatz 2.
(1) Abweichend von § 1 Absatz 4 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Sep
tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, hat
die für die Zulassungsentscheidung zuständige Be
hörde bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3,
4 und 5 das Gesetz über die Umweltverträglichkeits
prüfung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 nicht an
zuwenden, wenn eine beschleunigte Zulassung des
konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten
Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung
zu bewältigen oder abzuwenden.
(2) Wird nach Absatz 1 keine Umweltverträglich
keitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entspre
chenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten
Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behör
den.
(3) Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach
den fachrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt,
soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmun
gen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.
1
§ 4 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinie:
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeits
prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl.
L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
(4) Der Öffentlichkeit sind vor Erteilung der Zulas
sung folgende Informationen zugänglich zu machen:
1. der Entwurf der Zulassungsentscheidung
schließlich Begründung,
ein
2. die wesentlichen Antragsunterlagen einschließlich
der Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswir
kungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt
werden,
3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach
Absatz 1 von den Anforderungen nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Zugänglichmachung hat für die Dauer von vier Ta
gen mittels Auslegung in Räumen der Zulassungsbe
hörde und mittels Veröffentlichung auf der Internetseite
der Zulassungsbehörde zu erfolgen.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur
schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
hat die Europäische Kommission vor Erteilung der Zu
lassungsentscheidung über die Gründe der Gewäh
rung der Ausnahme nach Absatz 1 zu unterrichten
und ihr die Informationen, die die zuständige Behörde
der Öffentlichkeit nach Absatz 4 zugänglich macht, zu
übermitteln. Zu diesem Zweck hat die zuständige Be
hörde rechtzeitig, spätestens vier Tage vor der Ent
scheidung über die Zulassung des Vorhabens dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz die Informationen
nach Absatz 4 zu übermitteln.
§5
Maßgaben für die
Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der IndustriekläranlagenZulassungs- und Überwachungsverordnung2
(1) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458)
geändert worden ist, ist mit folgenden Maßgaben an
zuwenden:
1. für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 sind abweichend von § 10 Absatz 3
Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der
Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unter
lagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Ab
satz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset
zes, sowie die entscheidungserheblichen Berichte
und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt
der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekannt
machung eine Woche zur Einsicht auszulegen,
2. für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 kann abweichend von § 10 Absatz 3
Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die
2
§ 5 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Ra
tes vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neu
fassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012,
S. 25).
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Ra
tes vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer
Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließen
den Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom
24.7.2012, S. 1).
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Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der Aus
legungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde
schriftlich oder elektronisch Einwendungen erhe
ben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 über Indus
trieemissionen (integrierte Vermeidung und Vermin
derung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom
17.12.2010, S. 17),
3. für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 kann die zuständige Behörde einen Er
örterungstermin nach § 10 Absatz 6 des BundesImmissionsschutzgesetzes durchführen, soweit sie
diesen für erforderlich oder zweckmäßig hält,
4. für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist
die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissi
onsschutzgesetzes mit der Bestimmung zu erteilen,
dass der Betrieb der Anlage mit verflüssigtem Erd
gas spätestens am 31. Dezember 2043 einzustellen
ist.
(2) Für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 2, die über den 31. Dezember 2043 hinaus betrie
ben werden soll, kann die Genehmigung zum Weiter
betrieb nur für einen Betrieb mit klimaneutralem
Wasserstoff und Derivaten hiervon erteilt werden. Die
Genehmigung nach Satz 1 ist bis zum Ablauf des 1. Ja
nuar 2035 zu beantragen.
(3) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 der
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs
verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011,
3756), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Geset
zes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert
worden ist, gelten die Maßgaben des Absatzes 1 Num
mer 1 bis 3 entsprechend.
§6
Maßgaben für die
Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge
setzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert
worden ist, ist bei der Zulassung von Vorhaben nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 mit folgenden Maß
gaben anzuwenden:
1. abweichend von § 17 Absatz 1 des Bundesnatur
schutzgesetzes kann die Festsetzung von Aus
gleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2
des Bundesnaturschutzgesetzes bis zu zwei Jahre
nach Erteilung der Zulassungsentscheidung erfol
gen, hierfür hat der Verursacher die erforderlichen
Angaben nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
des Bundesnaturschutzgesetzes nachträglich zu
machen. § 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnatur
schutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden,
2. mit der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaß
nahmen ist innerhalb von drei Jahren nach der Fest
setzung zu beginnen.
§7
Maßgaben für die
Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge
804
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
setzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert
worden ist, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b des
Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt wird,
1. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1
Nummer 1, 3, 4 und 5 ist abweichend von § 70 Ab
satz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushaltsge
setzes in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I
S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge
ändert worden ist, der Plan für die Dauer von min
destens einer Woche zur Einsicht auszulegen,
4. für den vorzeitigen Baubeginn müssen die Voraus
setzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und 4 sowie des § 44c Absatz 1 Satz 2 des Energie
wirtschaftsgesetzes nicht vorliegen; für die Zustel
lung nach § 44c Absatz 3 des Energiewirtschafts
gesetzes ist § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfah
rensgesetzes entsprechend anwendbar.
2. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1
Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 70
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushalts
gesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Be
lange durch das Vorhaben berührt werden, bis zu
einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist Ein
wendungen gegen den Plan erheben,
3. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1
Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 70
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushalts
gesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 6 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die zuständige Be
hörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern
sie diesen für erforderlich hält,
4. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1
sind durch die Entnahme und Wiedereinleitung von
Wasser zum Zweck der Regasifizierung verflüssig
ten Erdgases in der Regel keine schädlichen, auch
durch den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmun
gen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren
Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Absatz 1
Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erwar
ten.
§8
Maßgaben für die
Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes
(1) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) ge
ändert worden ist, ist bei der Zulassung nach § 2 mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsge
setzes gilt für das Anhörungsverfahren, dass:
a) der Plan abweichend von § 73 Absatz 3 des Ver
waltungsverfahrensgesetzes für die Dauer von
einer Woche auszulegen ist,
b) Einwendungen nach § 73 Absatz 4 des Verwal
tungsverfahrensgesetzes nur bis eine Woche
nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden
können,
c) ein Erörterungstermin in den Fällen des § 2 Ab
satz 1 Nummer 3 stattfinden kann, soweit die zu
ständige Behörde diesen für erforderlich hält,
2. Kampfmittelräumungen, archäologische Untersu
chungen und Bergungen gelten als Vorarbeiten im
Sinne des § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes,
3. der Vorhabenträger kann bereits nach Ablauf der
Einwendungsfrist verlangen, dass das Verfahren
(2) Soweit aufgrund der in Absatz 1 vorgesehenen
Verfahrensvereinfachungen Vorschriften des Energie
rechts nicht anzuwenden sind, sind auch die Vorschrif
ten des Verwaltungsverfahrensrechts, die diesen Ver
fahrensvereinfachungen sonst entgegenstehen wür
den, nicht anzuwenden.
§9
Beschleunigte Vergabeund Nachprüfungsverfahren3
(1) Für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Auf
träge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2 sind
die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbs
beschränkungen findet keine Anwendung.
2. Mittelständische Interessen müssen auch bei der
Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht vornehmlich
berücksichtigt werden. Leistungen müssen nicht in
der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder
Fachgebiet vergeben werden. Wird ein Unterneh
men, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit
3
§ 9 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe
öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989,
S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koor
dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwen
dung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver
kehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76
vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Ra
tes vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in
den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung
der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom
20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2021/1950 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 19) geändert worden
ist.
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Ra
tes vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94
vom 28.3.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2021/1951 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 21) geändert wor
den ist.
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Ra
tes vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe
und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2021/1952 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23) geändert worden
ist.
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Ra
tes vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsver
sorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 (ABl. L 398 vom
11.11.2021, S. 25) geändert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
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der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffent
lichen Aufgabe betraut, muss der öffentliche Auf
traggeber das Unternehmen nicht verpflichten, so
fern es Unteraufträge an Dritte vergibt, Leistungen
in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder
Fachgebiet zu vergeben.
a) die äußerst dringlichen, zwingenden Gründe
sowie der Zusammenhang mit Ereignissen, die
der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen
konnte, als vorliegend anzusehen sind,
3. Ergänzend zu § 134 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen entfällt die In
formations- und Wartepflicht auch
c) die Umstände zur Begründung der äußersten
Dringlichkeit dem Auftraggeber in der Regel nicht
zuzurechnen sind.
a) in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren
ohne Teilnahmewettbewerb gerechtfertigt ist,
und
Satz 1 gilt entsprechend für § 13 Absatz 2 Nummer 4
der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset
zes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert
worden ist, und für § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buch
stabe b Doppelbuchstabe bb der Vergabeverord
nung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012
(BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 5 des Ge
setzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392)
geändert worden ist. Satz 1 gilt ferner entsprechend
für die Vergabe von Bauaufträgen hinsichtlich der
Voraussetzungen zur Anwendung des Verhand
lungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen
besonderer Dringlichkeit.
b) in Fällen, in denen der Bieter, dem der Zuschlag
erteilt wird, der einzige Bieter ist und es keine
weiteren Bewerber gibt.
4. Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes ge
gen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem
Nachprüfungsverfahren in den Fällen der Absätze 2
und 3 bei Feststellung eines Verstoßes des Auftrag
gebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag des
Auftraggebers oder von Amts wegen ein Vertrag
nicht als unwirksam erachtet werden, wenn nach
Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter
Berücksichtigung des Zweckes im Sinne des § 1
und des besonderen Interesses nach § 3 zwingende
Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen,
die Wirkung des Vertrages zu erhalten. Das beson
dere Interesse rechtfertigt es in der Regel, die Wir
kung des Vertrages zu erhalten. In Fällen des Sat
zes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwer
degericht alternative Sanktionen zur Feststellung
der Unwirksamkeit nach Maßgabe der Nummer 6
zu erlassen. § 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1 und
§ 181 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän
kungen bleiben unberührt.
5. Wird in einem Nachprüfungsverfahren in den Fällen
der Absätze 2 oder 3 die Unwirksamkeit eines Ver
trages wegen eines Verstoßes des Auftraggebers im
Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen festgestellt, ist die
Wirkung der Unwirksamkeit abweichend von § 135
Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe
schränkungen auf die Verpflichtungen beschränkt,
die noch zu erfüllen sind. In Fällen des Satzes 1
hat die Vergabekammer oder das Beschwerdege
richt zusätzlich zur Feststellung nach Satz 1 alterna
tive Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit
nach Maßgabe der Nummer 6 zu erlassen. Num
mer 4 Satz 4 gilt entsprechend.
6. Durch die Vergabekammer oder das Beschwerde
gericht im Nachprüfungsverfahren in den Fällen der
Absätze 2 und 3 zu erlassende alternative Sanktio
nen nach den Nummern 4 und 5 umfassen die Ver
hängung einer Geldsanktion gegen den Auftragge
ber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages.
Eine Geldsanktion darf höchstens 15 Prozent des
Auftragswertes betragen.
7. § 14 Absatz 4 Nummer 3 der Vergabeverordnung
vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1691) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
b) in der Regel die Mindestfristen nicht eingehalten
werden können und
8. § 17 Absatz 8 der Vergabeverordnung ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die hinreichend be
gründete Dringlichkeit als vorliegend anzusehen ist.
Satz 1 gilt entsprechend für § 15 Absatz 3, § 16
Absatz 3 und 7 und § 17 Absatz 3 der Vergabever
ordnung und für § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2
und Absatz 3 Satz 3 der Sektorenverordnung. Satz 1
gilt entsprechend hinsichtlich der besonderen
Dringlichkeit für § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit. Satz 1 gilt ferner entsprechend für die
Vergabe von Bauaufträgen hinsichtlich der Verkür
zung von Fristen wegen einer hinreichend begrün
deten Dringlichkeit.
9. Abweichend von § 51 Absatz 2 Satz 1 der Vergabe
verordnung kann bei Vergabeverfahren, die auf
grund der Nummer 7 Satz 1 als Verhandlungsver
fahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt
werden, auch nur ein Unternehmen zur Angebots
abgabe aufgefordert werden, sofern dieses Unter
nehmen als einziges in der Lage ist, den Auftrag
innerhalb der durch die äußerste Dringlichkeit be
dingten technischen und zeitlichen Zwänge zu erfül
len. Satz 1 gilt entsprechend für Verhandlungsver
fahren ohne Teilnahmewettbewerb, die aufgrund
der Nummer 7 Satz 2 nach der Sektorenverordnung
oder der Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit durchgeführt werden. Satz 1 gilt ferner
entsprechend für die Vergabe von Bauaufträgen für
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit, die aufgrund Num
mer 7 Satz 3 durchgeführt werden.
(2) Für Nachprüfungsverfahren vor der Vergabe
kammer sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberecht
lichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwen
den:
1. Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch
nach Lage der Akten entschieden werden, soweit
dies der Beschleunigung dient. Die mündliche Ver
handlung kann im Wege der Bild- und Tonübertra
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gung nach § 128a der Zivilprozessordnung durch
geführt werden.
2. Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 1 des Geset
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen trifft und
begründet die Vergabekammer ihre Entscheidung
innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Eingang
des Nachprüfungsantrags. Abweichend von § 167
Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wett
bewerbsbeschränkungen kann die Entscheidungs
frist von drei Wochen nur einmalig und höchstens
um zwei Wochen verlängert werden.
3. Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach
§ 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett
bewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer
auch den Zweck nach § 1 sowie das besondere In
teresse nach § 3 zu berücksichtigen.
4. Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über
die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zu
sätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere
Interesse nach § 3 zu berücksichtigen. Das beson
dere Interesse überwiegt in der Regel. Die Entschei
dung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von
einer Woche nach Eingang des Antrags auf Vorab
erteilung des Zuschlags zu treffen und zu begrün
den. Der Zuschlag kann abweichend von § 169 Ab
satz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe
schränkungen nach der Gestattung unmittelbar er
teilt werden, sofern die Wartepflicht nach § 134 Ab
satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän
kungen nicht noch läuft. Bei Entscheidungen nach
§ 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Ge
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist
auch der Zweck nach § 1 sowie das besondere In
teresse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Re
gel überwiegt.
5. Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfah
ren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des
§ 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes ge
gen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie den
Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu beachten.
4. Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere
Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der
Regel überwiegt. Abweichend von § 176 Absatz 3
Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän
kungen ist die Vorabentscheidung über den Zu
schlag längstens innerhalb von einer Woche nach
Eingang des Antrags zu treffen und im Fall einer
ausnahmsweisen Verlängerung der Zweck nach
§ 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu be
rücksichtigen, das in der Regel überwiegt.
5. § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän
kungen ist nicht anzuwenden.
6. Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 65
Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe
schränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall
nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere
wenn dies der Beschleunigung dient und kein un
mittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Aus
tausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags
erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann
im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a
der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.
7. § 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän
kungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von
fünf Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde
zu treffen und zu begründen ist. Bei besonderen tat
sächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann
der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch
Mitteilung an die Beteiligten einmalig um höchstens
zwei Wochen verlängern. Abweichend von § 178
Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän
kungen entscheidet das Gericht stets in der Sache
selbst.
8. Für das Beschwerdegericht gilt Nummer 5 entspre
chend.
2. Abweichend von § 172 Absatz 1 des Gesetzes ge
gen Wettbewerbsbeschränkungen ist die sofortige
Beschwerde innerhalb von einer Notfrist von einer
Woche einzulegen.
(4) Abweichend von § 55 Absatz 1 Satz 1 der Bun
deshaushaltsordnung muss aufgrund der besonderen
Umstände des Zweckes nach § 1 und des besonderen
Interesses nach § 3 bei der Vergabe öffentlicher Auf
träge für Vorhaben nach § 2 unterhalb der Schwellen
werte des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wett
bewerbsbeschränkungen dem Abschluss von Verträ
gen über Lieferungen und Leistungen keine Öffentliche
Ausschreibung, keine Beschränkte Ausschreibung mit
Teilnahmewettbewerb und kein sonstiger Teilnahme
wettbewerb vorausgehen. Abweichend von § 55 Ab
satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist bei öffentlichen
Aufträgen im Sinne des Satzes 1 auch nicht nach ein
heitlichen Beschaffungsrichtlinien zu verfahren.
3. Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent
fällt die aufschiebende Wirkung gegenüber der Ent
scheidung der Vergabekammer bereits eine Woche
nach Ablauf der Beschwerdefrist und kann nur für
bis zu sechs Wochen verlängert werden. Bei der
Abwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 des Geset
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zu
sätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere
Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der
Regel überwiegt.
(5) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Ver
waltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher
Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2,
für die ein Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 nicht
statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungs
möglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen
und Interessenabwägungen, insbesondere beim vor
läufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des
Zweckes nach § 1 sowie des besonderen Interesses
nach § 3 zu treffen. Dieser Absatz gilt nicht für die Gel
tendmachung von Schadensersatzansprüchen.
(3) Für die sofortige Beschwerde sind für Vorhaben
nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit fol
genden Maßgaben anzuwenden:
1. § 171 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs
beschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass es auf die Frist in ihrer Ausgestaltung nach Ab
satz 2 Nummer 2 ankommt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
§ 10
Weitere Verfahrensanordnungen
(1) Ist für ein Zulassungsverfahren für ein Vorhaben
nach § 2 eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntma
chung angeordnet und ist nach den dafür geltenden
Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die
Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, ist § 2 des
Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020
(BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge
setzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert
worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
Befristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit
dem Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, nicht statt
findet.
(2) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorha
ben nach § 2 die Auslegung von Unterlagen oder Ent
scheidungen vorgesehen, auf die nach den für die Aus
legung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden
kann, ist § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes mit
der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf
Bekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des
31. Dezember 2022 endet, nicht stattfindet.
(3) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorha
ben nach § 2 die Durchführung eines Erörterungster
mins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet
oder hält die Behörde einen Erörterungstermin für er
forderlich, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes
anzuwenden.
§ 11
Rechtsbehelfe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine
Zulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2
haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider
spruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulas
sungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Ver
waltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Mo
nats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung
gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwal
tungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der
durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen
hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist
von einem Monat stellen und begründen. Die Frist be
ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von
den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Im Übrigen bleibt der bestehende Rechtsschutz
unberührt.
(4) § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 12
Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ers
ten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten
über Vorhaben nach § 2. Satz 1 ist auch anzuwenden
für
807
1. auf diese Vorhaben und auf für deren Betrieb not
wendige Anlagen bezogene Zulassungen des vor
zeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie
2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissions
schutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb von
Vorhaben nach § 2 notwendig sind.
§ 13
Übergangsregelungen
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf bereits
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber
noch nicht abgeschlossene Verfahren über Zulassun
gen für die Errichtung und die Inbetriebnahme von An
lagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie von
Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 anzuwenden.
Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch
nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn
er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt
wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht be
endet werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen
kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens
schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge
schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeit
punkt des Beginns des Zulassungsverfahrens galten,
beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach
schneller abgeschlossen werden kann.
(3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Re
gelung nach den §§ 3 bis 10 Gebrauch gemacht wor
den ist und die mit Ablauf des 31. Juni 2025 noch nicht
abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieses
Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfah
rensschrittes weiter.
(4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz
weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenrege
lungen insoweit nicht anwendbar.
(5) Die Regelungen des § 9 sind auch auf vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch
nicht abgeschlossene Vergabe- und Nachprüfungsver
fahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Auf
träge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2 zum
Gegenstand haben; für § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7,
8 und 9 sowie Absatz 4 gilt dies nur, sofern das Ver
gabeverfahren nach dem 24. Februar 2022 begonnen
hat. Insbesondere sind § 9 Absatz 1 Nummer 3 bis 6
sowie die Regelungen zum Rechtsschutz nach § 9 Ab
satz 2, 3 und 5 auch anzuwenden, wenn bereits vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vergabever
fahren abgeschlossen oder der Vertrag geschlossen
wurde. Der Fristbeginn in Fällen des § 9 Absatz 2 und 3
fällt bei bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be
gonnenen Nachprüfungsverfahren frühestens auf den
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes; soweit vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Fristen in
Nachprüfungsverfahren früher ablaufen als die Fristen
nach § 9 Absatz 2 und 3, sind die vor Inkrafttreten die
ses Gesetzes geltenden Fristen bis zu ihrem Ablauf an
zuwenden.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
(2) Die §§ 1 bis 10 treten mit Ausnahme des § 5 Ab
satz 2 und des § 9 Absatz 2, 3 und 5 mit Ablauf des
30. Juni 2025 außer Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des
30. Juni 2027 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
Anlage
(zu § 2)
Nr.
Vorhabenstandorte
1.
Brunsbüttel (Schleswig-Holstein)
1.1
Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 FSRU (Standort: Hafen)
1.2
Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 Flüssigerdgas-Terminal (Standort: German LNG Terminal)
1.3
Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort German LNG Terminal und Standort Hafen Anschlusspunkt
Gasleitungsnetz)
2.
Wilhelmshaven (Niedersachsen)
2.1
Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 FSRU (Standort: Voslapper Groden)
2.2
Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 FSRU (Standort: NWO Terminal)
2.3
Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 FSRU (Standort: Jade-Weser-Port)
2.4
Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 Flüssigerdgas-Terminal (Standort: Voslapper Groden)
2.5
Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Voslapper Groden Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)
2.6
Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort NWO Terminal Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)
2.7
Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Jade-Weser-Port Anschlusspunkt Gasfernleistungsnetz)
3.
Stade/Bützfleth (Niedersachsen)
3.1
Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 FSRU (Standort Hafen)
3.2
Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 Flüssigerdgas-Terminal (Standort: Hanseatic Energy Hub)
3.3
Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Hafen und Hanseatic Energy Hub Anschlusspunkt Gasfern
leitungsnetz)
4.
Hamburg/Moorburg (Hamburg)
4.1
Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 FSRU (Standort Hafen/Kraftwerk Moorburg)
4.2
Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Kraftwerk Moorburg Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)
5.
Rostock/Hafen (Mecklenburg-Vorpommern)
5.1
Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 FSRU (Standort Hafen)
5.2
Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 Flüssigerdgas-Terminal (Standort Hafen)
5.3
Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 an das Gasfernleitungsnetz
6.
Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern)
6.1
Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 FSRU
6.2
Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 an das Gasfernleitungsnetz