860-2860-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
921
Elftes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
(3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren
Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßge
benden Regelbedarfs begrenzt."
Artikel 1
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch Grundsiche
rung für Arbeitsuchende in der Fassung der Bekannt
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022
(BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt ge
ändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange
fügt:
,,§ 84 Übergangsregelung
Pflichtverletzungen
nissen".
zu Rechtsfolgen bei
und
Meldeversäum
Artikel 2
Artikel 33 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die
Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur
Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom
20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wird wie folgt
gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84 wie
folgt gefasst:
,,§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs
rechts".
2. § 84 wird wie folgt gefasst:
2. Folgender § 84 wird angefügt:
,,§ 84
,,§ 84
Übergangsregelung zu Rechtsfolgen
bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen
(1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht
anzuwenden.
(2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst
nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu min
dern sind. Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt
vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis
weniger als ein Jahr zurückliegt.
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Solda
tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun
desversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Ab
satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und
§ 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung weiter."
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil