Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 20 vom 22.06.2022  - Seite 921 bis 921 - Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 921 Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Vom 19. Juni 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: (3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßge benden Regelbedarfs begrenzt." Artikel 1 Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ­ Grundsiche rung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekannt machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange fügt: ,,§ 84 Übergangsregelung Pflichtverletzungen nissen". zu Rechtsfolgen bei und Meldeversäum Artikel 2 Artikel 33 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wird wie folgt gefasst: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84 wie folgt gefasst: ,,§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungs rechts". 2. § 84 wird wie folgt gefasst: 2. Folgender § 84 wird angefügt: ,,§ 84 ,,§ 84 Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen (1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden. (2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu min dern sind. Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt. Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Für Personen, die Leistungen nach dem Solda tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun desversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Ab satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter." Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juni 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil