Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 22 vom 30.06.2022  - Seite 959 bis 967 - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 959 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften Vom 24. Juni 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht zu Buch 11 wird wie folgt ge ändert: a) In der Angabe zu Abschnitt 1 wird die Angabe ,,(EG) Nr. 1393/2007" durch die Angabe ,,(EU) 2020/1784" ersetzt. b) Die Angaben zu den §§ 1067 bis 1069 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen § 1068 Elektronische Zustellung § 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächti gungen § 1070 Sprache eingehender Anträge, Be scheinigungen und Mitteilungen". c) Die bisherige Angabe zu § 1070 wird die Angabe zu § 1071. d) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird die Angabe ,,(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe ,,(EU) 2020/1783" ersetzt. e) In der Angabe zu § 1074 wird die Angabe ,,(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe ,,(EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung" ersetzt. 2. § 183 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Durchführung 1. der Verordnung (EU) 2020/1784 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift stücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstü cken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie 2. des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift stücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mittei lung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert wor den ist, gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zu stellung im Ausland die vorgenannten Regelun gen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,bestehenden" gestrichen und werden nach dem Wort ,,vor zunehmen" ein Komma und die Wörter ,,die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten" eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,fremden" durch das Wort ,,ausländischen" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Eine Zustellung durch die zuständige deut sche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen." c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Verein barungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustel lung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates. (4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zu ständige deutsche Auslandsvertretung: 1. Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt, 2. Zustellungen an ausländische Staaten sowie 3. Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen." 960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen." e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder ge wöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Ur kunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhn lichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Per son." 3. § 363 wird wie folgt gefasst: ,,§ 363 Beweisaufnahme im Ausland (1) Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusam menarbeit zwischen den Gerichten der Mitglied staaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1) in ihrer jeweils gelten den Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. Soweit die Verordnung (EU) 2020/1783 für die Beweisauf nahme im Ausland nicht maßgeblich ist, gelten hierfür die Absätze 2 und 3. (2) Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach denjenigen völkerrechtlichen Vereinbarungen vor zunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Das Ersuchen zur Durchführung der Beweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsit zenden des Prozessgerichts zu stellen. Sieht eine völkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur Aufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisauf nahme nur dann durch einen deutschen Konsular beamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwar ten ist oder ein sonstiger begründeter Ausnahme fall vorliegt. (3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinba rungen zur Beweisaufnahme im Ausland, ersucht der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden des ausländischen Staates um Aufnahme des Be weises. Ist eine Beweisaufnahme durch diese nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten oder liegt sonst ein begründeter Ausnah mefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozess gerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme des Beweises ersuchen." 4. In § 829 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23)" durch die Wör ter ,,nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelun gen der Europäischen Union" ersetzt. 5. In § 845 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen" durch die Wörter ,,nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union" ersetzt. 6. In der Überschrift des Buches 11 Abschnitt 1 wird die Angabe ,,(EG) Nr. 1393/2007" durch die Angabe ,,(EU) 2020/1784" ersetzt. 7. § 1067 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,diploma tische oder konsularische Vertretungen" durch das Wort ,,Auslandsvertretungen" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Ver ordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im be gründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustel lung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat." c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007" durch die Wör ter ,,Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784" ersetzt. 8. § 1068 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1068 Elektronische Zustellung An Adressaten in der Bundesrepublik Deutsch land dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Ver ordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden." 9. § 1069 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Zu ständigkeiten" die Wörter ,,nach der Verordnung (EU) 2020/1784" eingefügt. b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer den die Wörter ,,Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007" durch die Wörter ,,Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784" er setzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007" durch die Wörter ,,Artikel 3 Absatz 2 der Verord nung (EU) 2020/1784" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007" durch die Wörter ,,nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundes amt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder." f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 10. Nach § 1069 wird folgender § 1070 eingefügt: ,,§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen 961 b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001" durch die Wörter ,,Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001" durch die Wörter ,,nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträ ge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein." d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge fügt: 11. Der bisherige § 1070 wird § 1071 und die Angabe ,,(EG) Nr. 1393/2007" wird durch die Angabe ,,(EU) 2020/1784" und die Angabe ,,1069" wird durch die Angabe ,,1070" ersetzt. ,,(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundes amt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zu ständigen Behörden der Länder." 12. In der Überschrift des Buchs 11 Abschnitt 2 wird die Angabe ,,(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe ,,(EU) 2020/1783" ersetzt. 13. § 1072 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe ,,(EU) 2020/1783" ersetzt und wird vor dem Wort ,,Gericht" das Wort ,,deutsche" eingefügt. b) In Nummer 1 wird das Wort ,,unmittelbar" durch die Wörter ,,nach den Artikeln 12 bis 18 der Ver ordnung (EU) 2020/1783" und das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. c) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: ,,2. unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem an deren Mitgliedstaat beantragen oder 3. unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Verneh mung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen." 14. § 1073 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe ,,(EU) 2020/1783" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,ausländische Gericht" die Wörter ,,oder durch den deutschen Konsularbeamten" eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001" durch die Wörter ,,Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783" ersetzt. 15. § 1074 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe ,,(EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung" ersetzt. ,,2. als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Ar tikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 16. In § 1075 wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) 2020/1783" ersetzt. 17. In § 1089 Absatz 2 werden die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durch führung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung In § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsver steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Vormundschaftsbehörde" durch die Wörter ,,das Fami lien- oder Betreuungsgericht" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen Das Gesetz zur Ausführung des Haager Überein kommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweis aufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen 962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst: ,,§ 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit". 1. § 1 wird wie folgt geändert: b) Die Angabe zu § 310 wird wie folgt gefasst: ,,§ 310 Mitteilungen während einer freiheitsent ziehenden Unterbringung oder freiheits entziehenden Maßnahme". a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder." 3. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Arti kel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand haben, werden nur erledigt, wenn 1. die vorzulegenden Dokumente im Einzelnen ge nau bezeichnet sind, 2. die vorzulegenden Dokumente für das jeweilige Verfahren und dessen Ausgang von unmittelbarer und eindeutig zu erkennender Bedeutung sind, 2. In § 158a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,stets" durch das Wort ,,insbesondere" und die Angabe ,,184i bis 184k" durch die Angabe ,,184i bis 184l" ersetzt. 3. § 158c Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwen den." 4. § 282 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestel lung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens (§ 280 Absatz 1) absehen, soweit es durch die Verwendung eines bestehenden ärzt lichen Gutachtens zur Feststellung der Pflege bedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch feststellen kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer Krankheit oder einer Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen." 3. die vorzulegenden Dokumente sich im Besitz ei ner an dem Verfahren beteiligten Partei befinden, 5. Dem § 285 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 4. das Herausgabeverlangen nicht gegen wesent liche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt und, ,,Gleiches gilt für eine Anordnung der nach § 1816 Absatz 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Übermittlung einer Betreuungs verfügung." 5. soweit personenbezogene Daten in den vorzu legenden Dokumenten enthalten sind, die Voraus setzungen für die Übermittlung in ein Drittland nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe bung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erfüllt sind." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 6. § 292 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 118 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessord nung ist entsprechend anzuwenden." 7. Dem § 292a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 120 Absatz 2 und 3 und § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden." 8. Dem § 294 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen." 9. § 310 wird wie folgt gefasst: ,,§ 310 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme Während der Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maß nahme hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt wird, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung oder die Entscheidung über eine der genannten Unterbringungsmaßnah Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 men erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreu ung und jeden Wechsel in der Person des Betreuers mitzuteilen." Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 240a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,und für Verbraucherschutz" ge strichen. 963 Artikel 7 Weitere Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes Das Betreuungsorganisationsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Registrierungsverfahren; Verordnungser mächtigung; Registrierungsgebühr". b) Die folgenden Angaben werden angefügt: ,,§ 33 Vorläufige Registrierung § 34 Anwendungsvorschrift zu § 7". 2. In § 1631e Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1909" durch die Angabe ,,§ 1809" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter ,,§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend" eingefügt. 3. In § 1795 Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort ,,soll" ein Komma eingefügt. 3. § 23 wird wie folgt geändert: 4. In § 1817 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,soll" durch die Wörter ,,kann auch vorsorglich" ersetzt. 5. In § 1821 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort ,,Gel tung" das Wort ,,ihm" eingefügt. 6. In § 1862 Absatz 2 wird nach den Wörtern ,,geeig neter Weise" das Wort ,,entspricht" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes Das Betreuungsorganisationsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917) wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Haftpflichtgefahren" die Wörter ,,für Vermögens schäden" und nach dem Wort ,,Versicherungs fall" die Wörter ,,und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Das Bundesministerium der Justiz be stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den Vorausset zungen der Registrierung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung von Anbie tern von Sachkundelehrgängen und betreuungs spezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungs gängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie, auch abweichend von den Vorschriften des Versicherungsvertrags gesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversiche rung einschließlich möglicher Gründe für den Ausschluss der Haftung, die den Zweck der Haft pflichtversicherung nicht gefährden, und der Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertrags gesetzes." 2. In § 24 Absatz 4 werden die Wörter ,,und für Ver braucherschutz" gestrichen. a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Ist die Person, die eine Registrierung als beruflicher Betreuer beantragt, Mitarbeiter eines nach § 14 anerkannten Betreuungsvereins oder legt sie eine Anstellungszusage eines anerkann ten Betreuungsvereins vor und kann sie zum Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Sachkunde nicht vollständig, aber in wesentlichen Teilen nachweisen, kann die Stammbehörde die Person als beruflicher Betreuer registrieren, wenn 1. die Voraussetzungen für die Registrierung nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen und 2. der Betreuungsverein sicherstellt, dass die Person bis zum vollständigen Nachweis ihrer Sachkunde durch einen Mitarbeiter, der als beruflicher Betreuer registriert ist, bei den von ihr geführten Betreuungen angeleitet und kontrolliert wird. Die Sachkunde ist gegenüber der Stammbehörde bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung voll ständig nachzuweisen. Die Behörde kann die Frist für die Erbringung des Nachweises verlängern, wenn die registrierte Person nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist ein zuhalten." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die An gabe ,,3" wird durch die Angabe ,,4" ersetzt. 4. § 24 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort ,,Registrierungsgebühr" angefügt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Für jede Registrierung wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Grün den der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei: 1. Registrierungen nach § 28 Absatz 2, 2. Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 sowie 3. unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 vorläufig registriert sind." 964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 5. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird Absatz 3. 6. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. der als Mitarbeiter eines nach § 14 anerkann ten Betreuungsvereins registrierte berufliche Betreuer den vollständigen Nachweis seiner Sachkunde nicht bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung oder bis zum Ablauf der ver längerten Frist erbringt (§ 23 Absatz 4 Satz 2 und 3)." 7. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Ab dem 1. Januar 2023 bis zur Entscheidung über den Antrag nach Satz 5 gelten die in Satz 1 genannten Betreuer als vorläufig registriert. Wird kein Antrag nach Satz 5 gestellt, endet die vor läufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni 2023. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,1. Januar 2024" durch die Angabe ,,30. Juni 2025" ersetzt. 8. Die folgenden §§ 33 und 34 werden angefügt: ,,§ 33 Vorläufige Registrierung Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vor läufig registrieren, wenn sie 1. die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und 2. den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind. Mit der vorläufigen Registrierung werden die An tragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Regis trierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 34 Artikel 8 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei sonstigen Änderungen von Umständen, die sich auf die Vergütung auswirken und die vor Ablauf eines vollen Monats eintreten, ist die Vergütung zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Ab satz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 2. In der Anlage wird die Vergütungstabelle C wie folgt geändert: a) In Nummer C2.1 werden in der Spalte ,,Gewöhn licher Aufenthaltsort" die Wörter ,,andere Wohn form" durch die Wörter ,,stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohn form" ersetzt. b) In Nummer C2.1.1 wird in der Spalte ,,monatliche Pauschale" die Angabe ,,339,00" durch die An gabe ,,208,00" ersetzt. c) In Nummer C2.1.2 wird in der Spalte ,,monatliche Pauschale" die Angabe ,,486,00" durch die An gabe ,,257,00" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) wird wie folgt geän dert: 1. In § 3 Nummer 9.3 wird das Wort ,,vormundschafts gerichtliche" durch das Wort ,,vormundschafts rechtliche" ersetzt. 2. In der Anlage wird in Nummer 9.3 in Spalte 2 das Wort ,,Vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort ,,Vormundschaftsrechtliche" und in Spalte 3 das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Fa miliengericht" ersetzt. Artikel 10 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung In der Anlage in Abschnitt C Nummer 1.3 Buch stabe b der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490) werden die Wörter ,,, familien- und vormundschaftsgerichtliche" durch die Wörter ,,und familiengerichtliche" ersetzt. Artikel 11 Anwendungsvorschrift zu § 7 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nur auf Vollmachten an zuwenden, die seit dem 1. Januar 2023 durch die Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 öffentlich beglau bigt worden sind." Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Juni 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. In § 328 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,und 327" ein Komma und die Wörter ,,auch in Ver bindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1 und § 362b," eingefügt. 2. Die Überschrift vor § 362 wird wie folgt gefasst: ,,Siebter Titel Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister". 3. Nach § 362a wird folgender § 362b eingefügt: ,,§ 362b Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung ver wendet, gilt § 327 entsprechend." Artikel 12 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Ju gendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 61 Absatz 2 werden die Wörter ,,Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund" durch die Wörter ,,Amtsvormund und Beistand" ersetzt. 2. § 68 Absatz 5 wird aufgehoben. Artikel 13 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch § 22 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetz buch ­ Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. De zember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Arti kel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürger lichen Gesetzbuchs, wird die zuständige Betreuungs behörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Der Betreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergeb nisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit dem Zweck mitgeteilt, dass diese dem Leistungsbe rechtigten andere Hilfen, bei denen kein Betreuer be stellt wird, vermitteln kann. Auf Vorschlag der Betreu ungsbehörde kann sie mit Zustimmung des Leistungs berechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend teil nehmen." 965 Artikel 14 Änderung des Arzneimittelgesetzes In § 40b Absatz 4 Satz 6 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 1901a" durch die Angabe ,,§ 1827" ersetzt. Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 13 werden aufge hoben. 2. Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,tritt" die Wörter ,,vorbehaltlich des Absatzes 2" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 4, 2. in Artikel 9 § 23 Absatz 4 und § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes, 3. in Artikel 10 § 8 Absatz 4 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3, den §§ 3 sowie 7 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 des Ge setzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, werden jeweils die Wör ter ,,und für Verbraucherschutz" gestrichen. Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes Das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbun desamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zu letzt durch Artikel 114 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ,,Bundesministe riums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher heit" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver braucherschutz" ersetzt. 966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,auf dem Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes" durch die Wörter ,,auf dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes sowie des Ver braucherschutzes und der Verbraucherrechts durchsetzung" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,Bun desministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter ,,Bun desministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Bundesministe riums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Si cherheit" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Bundesministe rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Si cherheit" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter ,,Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher schutz" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche In Artikel 246e § 2 Absatz 4 des Einführungsgeset zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Justiz" durch das Wort ,,Umweltbundesamt" er setzt. Artikel 19 Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe b werden jeweils die Wörter ,,Bun desamt für Justiz" durch das Wort ,,Umweltbundes amt" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter ,,Bundesministe rium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. 3. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter ,,Bundesminis terium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesminis terium für Wirtschaft und Energie und das Bundes ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher schutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Digitales und Ver kehr" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundes ministerium der Justiz und für Verbraucher schutz" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" und die Wörter ,,Bun desamt für Justiz" durch das Wort ,,Umweltbun desamt" ersetzt. b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,Bundes ministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. 5. In § 29 werden die Wörter ,,Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu kleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb In § 19 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekannt machung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zu letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Justiz" durch das Wort ,,Umweltbundesamt" ersetzt. Artikel 21 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar tikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,Bundes ministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter ,,Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän dert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,Bundes ministeriums für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,zwei Ver tretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch stabe c eingefügt: ,,c) einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher heit und Verbraucherschutz,". dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c" durch die Wör ter ,,Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d" ersetzt. bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter ,,Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch stabe d" durch die Wörter ,,Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e" ersetzt. 3. In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Bundes ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher schutz" ersetzt. 4. In § 10a Absatz 2 werden die Wörter ,,Bundesminis teriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter ,,Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt. 5. In § 17d Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,und für Verbraucherschutz" gestrichen. 6. In § 18a Absatz 5 Nummer 4 Satz 2 und § 18b Ab satz 4 Nummer 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei mat" durch die Wörter ,,Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt. 967 Artikel 22 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht In § 8a Absatz 1 Nummer 4 der Anlage zur Verord nung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanz dienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (BAnz AT 30.06.2021 V1) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2022 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 1, 3 bis 9, Artikel 5 Nummer 2 bis 6 und die Artikel 7, 8 sowie 12 bis 14 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 1 sowie die Artikel 6, 11, 15, 16, 17, 21 und 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Die Artikel 18 bis 20 treten am 1. August 2022 in Kraft. (5) Die Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs nummer 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. Juni 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann