Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 26 vom 21.07.2022  - Seite 1150 bis 1153 - Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)

2212-2860-32212-2-8-32212-4
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) Vom 15. Juli 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 2 Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungs beihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat." 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbil dungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförde rung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben." b) Nach Satz 2 Nummer 1b wird folgende Num mer 2 eingefügt: ,,2. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr wäh rend eines zuvor abgeschlossenen Bacheloroder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,". 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,247" durch die Angabe ,,262" ersetzt. bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,448" durch die Angabe ,,474" ersetzt. ,,4. die Ausbildung nach einer der Regel studienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichba ren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann." cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubilden den beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre." b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Num mer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Euro päischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre." 2. § 7 Absatz 1a Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zu lassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Aus bildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rück forderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforde rungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang gelten den Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,585" durch die Angabe ,,632" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,681" durch die Angabe ,,736" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,398" durch die Angabe ,,421" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,427" durch die Angabe ,,452" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,56" durch die Angabe ,,59" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,325" durch die Angabe ,,360" ersetzt. 6. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,84" durch die Angabe ,,94" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,25" durch die Angabe ,,28" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die nach gewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um 155 Euro" durch die Wörter ,,168 Euro monatlich" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,die nachgewie senen Pflegeversicherungsbeiträge, höchs Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 tens aber um weitere 34 Euro" durch die Wörter ,,38 Euro" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe ,,84" durch die Angabe ,,94" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,25" durch die Angabe ,,28" ersetzt. 7. In § 14b Satz 1 wird die Angabe ,,150" durch die Angabe ,,160" ersetzt. 8. In § 15 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5" durch die Wörter ,,Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5" ersetzt. 9. § 15a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,entspricht" die Wörter ,,vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b" eingefügt. c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: ,,(1a) Für die Bestimmung der Förderungs höchstdauer sind Verlängerungen der Regel studienzeit nicht zu berücksichtigen, die als Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung vorübergehender außer gewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehr betriebs festgesetzt werden. (1b) Die Bundesregierung darf abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zu stimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Förderungshöchstdauer über die Regel studienzeit nach Absatz 1 hinaus um einen be stimmten Zeitraum verlängert wird, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich be einträchtigt ist." 10. § 15b Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats be endet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Aus bildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde." 11. In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Darüber hinaus kann" die Wörter ,,in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Ab satz 2 Satz 1 Nummer 1" eingefügt. 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 11 wird das Wort ,,etwaiger" durch die Wörter ,,damit verbundener" ersetzt. b) Absatz 12 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang ge gen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflich 1151 ten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit ver bundener Kosten und Zinsen zu erlassen." bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen den Sätze ersetzt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensneh mende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Dar lehensschuld einschließlich damit verbun dener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungs zeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022." 13. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1 330" durch die Angabe ,,1 605" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,665" durch die Angabe ,,805" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,605" durch die Angabe ,,730" ersetzt. 14. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,21,3" durch die Angabe ,,21,6" und die Angabe ,,14 600" durch die Angabe ,,15 100" ersetzt. b) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils die An gabe ,,15,5" durch die Angabe ,,15,9" und die Angabe ,,8 500" durch die Angabe ,,9 000" er setzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,37,7" durch die Angabe ,,38" und die Angabe ,,25 500" durch die Angabe ,,27 200" ersetzt. 15. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,290" durch die Angabe ,,330" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,665" durch die Angabe ,,805" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,605" durch die Angabe ,,730" ersetzt. b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe ,,210" durch die Angabe ,,255" und die Angabe ,,150" durch die Angabe ,,180" ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,305" durch die Angabe ,,370" ersetzt. 16. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,2 000" durch die Angabe ,,2 415" ersetzt. 1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,1 330" durch die Angabe ,,1 605" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,665" durch die Angabe ,,805" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,605" durch die Angabe ,,730" ersetzt. 17. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Aus zubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,". 18. § 35 Satz 4 wird aufgehoben. 19. In § 39 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Einzug der Darlehen" die Wörter ,,einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen" eingefügt. 20. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Über die Leistung von Ausbildungsförde rung wird auf schriftlichen oder elektronischen An trag entschieden." 21. § 66a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Ge setzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) ge änderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. August 2022 an zuwendenden Fassung auch für Bewilligungs zeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben." c) Die Absätze 4, 8, 9 und 10 werden aufgehoben. d) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförde rung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange fügt: ,,§ 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Ände rung des Bundesausbildungsförderungs gesetzes". 2. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,247" durch die Angabe ,,262" ersetzt. 3. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,103" durch die Angabe ,,109" ersetzt. 4. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,103" durch die Angabe ,,109" ersetzt. 5. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,14" durch die Angabe ,,15" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,150" durch die Angabe ,,160" ersetzt. 6. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe ,,66" durch die Angabe ,,80" und die An gabe ,,709" durch die Angabe ,,856" ersetzt. 7. In § 87 wird die Angabe ,,150" durch die An gabe ,,160" ersetzt. 8. In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,119" durch die Angabe ,,126" ersetzt. 9. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe ,,119" durch die Angabe ,,126" ersetzt. 10. In § 125 wird die Angabe ,,119" durch die An gabe ,,126" ersetzt. 11. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,277" durch die Angabe ,,334" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,3 637" durch die Angabe ,,4 392" und die Angabe ,,2 266" durch die Angabe ,,2 736" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,2 266" durch die Angabe ,,2 736" ersetzt. 12. Folgender § 455 wird angefügt: ,,§ 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 anzuwenden." Artikel 3 Änderung der BAföG-Darlehens-Verordnung § 2 der BAföG-Darlehens-Verordnung in der Fas sung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver ordnung vom 16. Juli 2019 (BGBl. I S. 1095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Geset zes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungsund Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes". 2. In Nummer 3 werden die Wörter ,,sämtliche Zah lungsverpflichtungen einschließlich Kosten und Zinsforderungen beglichen wurden und" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 Artikel 4 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes § 19 Absatz 1 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsför derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 1153 ,,Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Be hörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag." Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. August 2022 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Bildung und Forschung B. Stark-Watzinger