Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 28 vom 28.07.2022  - Seite 1237 bis 1324 - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

754-32754-27754-27402-37752-6752-6-3752-6-8752-6-11752-6-19752-6-20752-8752-10753-13754-27-4754-27-4754-27-9754-27-10754-28754-28-1754-30860-10-1754-22-5754-27-5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1237 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor Vom 20. Juli 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Inhaltsübersicht Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset zes Artikel 3 Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz ­ EnFG) Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Artikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung Artikel 7 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung Artikel 8 Änderung der Anreizregulierungsverordnung Artikel 9 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten Artikel 10 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung Artikel 10a Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Artikel 11 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes Artikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Artikel 13 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung Artikel 14 Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verord nung Artikel 15 Änderung der Herkunfts- und RegionalnachweisDurchführungsverordnung Artikel 16 Änderung der Innovationsausschreibungsverord nung Artikel 17 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Artikel 18 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung Artikel 18a Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ,,§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebots termine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 28e Artikel 1 Artikel 2 c) Die Angabe zu § 36d wird wie folgt gefasst: ,,§ 36d (weggefallen)". d) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab schnitt 7 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte". e) Nach der Angabe zu § 39n werden die folgen den Angaben eingefügt: ,,§ 39o Ausschreibungen für innovative Kon zepte mit wasserstoffbasierter Strom speicherung § 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Er zeugung von Strom aus Grünem Was serstoff § 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff". f) Nach der Angabe zu § 88d werden die folgen den Angaben eingefügt: ,,§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Aus schreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeiche rung § 88f Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge setzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerba ren Energien". b) Nach der Angabe zu § 28c werden die folgen den Angaben eingefügt: Ausschreibungsvolumen und Gebots termine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff". Verordnungsermächtigung zu den Aus schreibungen für Anlagen zur Erzeu gung von Strom aus Grünem Wasser stoff". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromer zeugung im Bundesgebiet nahezu treibhaus gasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzu 1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 führenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,39n" durch die Angabe ,,39q" ersetzt. b) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt: ,,27a. ,,Grüner Wasserstoff" Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Ver brauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Was serstoff zur Speicherung oder zum Trans port auch in anderen Energieträgern che misch oder physikalisch gespeichert wer den kann,". 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,können die Anlagen" die Wörter ,,unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlus ses maßgeblichen Regelungen" eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Zur Bestimmung der Größe der Anlagen und des günstigsten Netzverknüpfungs punktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden." b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num mer 3 eingefügt: ,,3. die Information, ob bei der Herstel lung des Netzanschlusses der An lage die Anwesenheit des Netzbe treibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erfor derlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,". bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer den die Nummern 4 und 5. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehren den im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Information nach Satz 1 Num mer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maß geblichen Regelungen auch ohne die Anwe senheit des Netzbetreibers angeschlossen werden." cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe ,,Satz 1 Num mer 4" ersetzt. c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschluss begehren nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Ja nuar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netz betreiber müssen auf ihrer Internetseite insbe sondere die folgenden allgemeinen Informatio nen zur Verfügung stellen: 1. die Information, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird, 2. die Angabe, welche Informationen die An schlussbegehrenden aus ihrem Verantwor tungsbereich dem Netzbetreiber übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber den Ver knüpfungspunkt ermitteln oder seine Planung nach § 12 durchführen kann, 3. die Kosten, die Anlagenbetreibern durch ei nen Netzanschluss entstehen, und 4. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwen dige Ausstattung. Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfü gung stellen, über das das Netzanschlussbe gehren nach Satz 1 gestellt und die Informatio nen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden können. Netzbetreiber müssen Anschlussbe gehrenden nach Eingang des Anschlussbe gehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, die folgenden spezifischen Infor mationen übermitteln: 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstel lung des Netzanschlusses mit allen erforder lichen Arbeitsschritten, 2. auf Verlangen alle Informationen, die der An schlussbegehrende für die Prüfung nach Ab satz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netz verträglichkeitsprüfung erforderlichen Netz daten, 3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahms weise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen, 4. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die durch den Netz anschluss entstehen; dieser Kostenvoran schlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzan schlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung, 5. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwen dige Ausstattung. Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4 bereitzustellenden Informationen und Webpor tale sind möglichst weitgehend zu vereinheit lichen. Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 3 und 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1239 sowie Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend an zuwenden." 3. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierende Leistung, 5. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein gefügt: 4. im Jahr 2026 800 Megawatt zu installierende Leistung, ,,(2a) Ab dem Einbau eines intelligenten Mess systems sind die Absätze 1, 1a und 1b entspre chend anzuwenden auf Anlagen nach Absatz 2." 5. im Jahr 2027 900 Megawatt zu installierende Leistung und 6. In § 22 Absatz 1 wird die Angabe ,,39n" durch die Angabe ,,39q" und die Angabe ,,88d" durch die An gabe ,,88f" ersetzt, und nach dem Wort ,,Biomas seanlagen" werden die Wörter ,,, Anlagen zur Er zeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff" ein gefügt. 7. Dem § 28a werden folgende Absätze 4 und 5 an gefügt: ,,(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 bis 4 ent spricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranla gen des ersten Segments zu dem Gebotstermin am 1. November 2022 dem Durchschnitt der Ge botsmenge der zugelassenen Gebote der Gebots termine am 1. März 2022 und 1. Juni 2022. (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 4 ent spricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranla gen des zweiten Segments zu dem Gebotstermin am 1. Dezember 2022 dem Durchschnitt der Ge botsmenge der zugelassenen Gebote der Gebots termine am 1. April 2022 und 1. August 2022. Liegt die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem Gebotstermin am 1. August 2022 über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem Gebotstermin am 1. April 2022, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 um die Diffe renz dieser beiden Gebotsmengen." 8. Dem § 28c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 finden die Gebotstermine des Jahres 2022 am 1. April und 1. Dezember statt." 9. Nach § 28c werden folgende §§ 28d und 28e ein gefügt: 6. im Jahr 2028 1 000 Megawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden. (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge erteilt werden konnten. (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Ab satz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be kanntgegebenen Gebotstermine. § 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeu gung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p finden statt: 1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezem ber und 2. in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Ge botsterminen am 1. Juni und 1. Dezember. (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus schreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich ei ner abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f ,,§ 28d 1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung, Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung 2. im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende Leistung, (1) Die Ausschreibungen für innovative Kon zepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o finden statt: 1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezem ber, 2. im Jahr 2024 zum Gebotstermin am 1. Juli und 3. in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Ge botsterminen am 1. Januar und am 1. Juli. (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus schreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich ei ner abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88e 1. im Jahr 2023 400 Megawatt zu installierende Leistung, 2. im Jahr 2024 600 Megawatt zu installierende Leistung, 3. im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende Leistung und 4. im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden. (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge erteilt werden konnten. (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be kanntgegebenen Gebotstermine." 1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 10. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Innovationsausschreibungsverordnung" durch die Wörter ,,einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes" ersetzt. 11. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,88d" durch die Angabe ,,88f" ersetzt. 12. § 36d wird wie folgt gefasst: ,,§ 36d (weggefallen)". 13. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterab schnitt 7 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte". 14. Nach § 39n werden folgende §§ 39o bis 39q ein gefügt: ,,§ 39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung (1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Kon zepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung durch, um Anlagenkombinationen aus Windener gieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zu fördern. Dabei können nach Maß gabe der Verordnung nach § 88e auch Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden, die mehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Ener gien umfassen. (2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen für in novative Konzepte mit wasserstoffbasierter Strom speicherung werden in einer Rechtsverordnung nach § 88e näher bestimmt. Dabei soll sicherge stellt werden, dass eine Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasser stoff als Speichergas besteht und diese Anlagen kombination über einen gemeinsamen Netzver knüpfungspunkt Strom einspeist, wobei 1. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt wor den ist, 2. der gespeicherte Wasserstoff nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist, 3. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird und 4. nur der in dem chemischen Speicher erzeugte und gespeicherte Wasserstoff für die Erzeugung von Strom verwendet wird. In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungs planung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagenkombinationen erschlossen werden, so weit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbrau cherfreundlichen, effizienten und umweltverträg lichen leitungsgebundenen Versorgung der Allge meinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. § 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Er zeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff durch. (2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen wer den in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher bestimmt. (3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzent wicklungsplanung sollen die Standorte der bezu schlagten Anlagen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucher freundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zuneh mend auf erneuerbaren Energien beruht. § 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von höchs tens zehn Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehen den Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null." 15. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,39n" durch die Angabe ,,39q" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a eingefügt: ,,a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen,". bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d. 16. § 85a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der §§ 1 und 2 Absatz 4" durch die Angabe ,,des § 1" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge fügt: ,,(2a) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsge setzes den Höchstwert nach § 36b dieses Ge setzes für Ausschreibungen mit einem Gebots termin im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn die Preise für Rohstoffe, die bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land eingesetzt werden, im Vorjahr insge samt um mehr als 15 Prozent gestiegen sind. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neu Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1241 festlegung geltenden Höchstwert abweichen. Eine weitere Erhöhung des Höchstwerts in die sem Kalenderjahr nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig." auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,Absatz 1" durch die Wörter ,,Absatz 1 oder 2a" ersetzt. b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei ne gativen Preisen, 17. § 88d wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran gestellt: ,,1. zu den Ausschreibungsvolumen und Ge botsterminen sowie zur Anrechnung der Zu schlagsmengen auf die Ausschreibungs mengen der §§ 28 bis 28c,". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die Nummern 2 bis 11. c) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe ,,1 bis 7" durch die Angabe ,,2 bis 8" ersetzt. d) In der neuen Nummer 11 wird die Angabe ,,1 bis 8" durch die Angabe ,,2 bis 9" ersetzt. 18. Nach § 88d werden die folgenden §§ 88e und 88f eingefügt: ,,§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung Die Bundesregierung kann durch Rechtsver ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o nähere Bestimmungen erlassen 1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebots termine, 2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von § 28d Absatz 2 abgewichen werden kann, 3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie, c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie, d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringe rung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbe sondere aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen aaa) der jeweilige Marktwert nach An lage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wer tes liegt oder bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt, bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entspre chender Anwendung dieser Bestimmun gen verpflichtet werden, 5. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor derungen, insbesondere a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und sys temdienlich ausgelegten Anlagen, b) zu der Flexibilität der Anlagen, c) zu der Nutzung der Abwärme der Elektro lyseanlagen, a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen, d) zu der besseren Nutzung der Netzan schlusskapazität; insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden, und b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte, e) zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzun gen, c) zu Mindestgebotswerten, d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen, 6. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für ein Konzept abgeben darf, a) zu den Mindestanforderungen an die Eig nung der Teilnehmer, f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu mens in Teilmengen, wobei nach Regionen und Netzebenen unterschieden werden kann, und b) zu der Beschränkung der Ausschreibung auf einzelne erneuerbare Energien, g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere zu Regelungen, die das Ausschreibungsvo lumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfah ren, 4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, c) zu den Mindestanforderungen an die Anla gen, insbesondere auch zu der Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeu gung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz, d) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Erzeugung des Wasserstoffs, e) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Speicherung des Wasserstoffs, 1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 f) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Rückverstromung aus Wasserstoff, 12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über mittelnden Informationen, g) zu den Anforderungen an die Abwärmenut zung, 13. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz und h) zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Ver hältnis der Anlagen für die Erzeugung und Rückverstromung des Wasserstoffs, i) zu den Anforderungen an den Planungsund Genehmigungsstand der Anlagen, j) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anfor derungen nach den Buchstaben a bis i durch die Teilnehmer und k) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Si cherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Re gelungen zu der teilweisen oder vollständi gen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, 14. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu er lassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 13. § 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen: 7. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbe sondere 1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebots termine, a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglich keit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und 2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28e Absatz 2 abweichen kann, b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagenkombinationen mit Wasser stoffspeicherung oder auf andere Bieter, 8. zu den Anforderungen, die den Betrieb der An lagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb ge nommen worden ist oder nicht in einem ausrei chenden Umfang betrieben wird, a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen, b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und de ren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht, c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bie tern bei künftigen Ausschreibungen und d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anla genkombinationen mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung, 9. zu der näheren Bestimmung, inwieweit die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungs planung beiträgt zu einer sicheren, preisgüns tigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Ver sorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuer baren Energien beruht, 10. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Aus schreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abwei chend von den §§ 29 und 35, 11. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegen über der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist, 3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen, b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte, c) zu Mindestgebotswerten, d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen, e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter ab geben darf, f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu mens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder da nach, ob es sich um neue Anlagenteile han delt, unterschieden werden kann, und g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolu men bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfah ren, 4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie, b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei ne gativen Preisen, c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie, d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringe rung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbe sondere Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen aaa) der jeweilige Marktwert nach An lage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wer tes liegt oder bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt, bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entspre chender Anwendung dieser Bestimmun gen verpflichtet werden, 5. zur Bestimmung der höchstens zulässigen Be messungsleistung der Anlage nach § 39q, 6. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor derungen, insbesondere a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und sys temdienlich ausgelegten Anlagen, b) zu der Flexibilität der Anlagen, c) zu der Nutzung der Abwärme, d) zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzun gen, 7. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere 1243 9. zu den Anforderungen, die den Betrieb der An lagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb ge nommen worden ist oder nicht in einem ausrei chenden Umfang betrieben wird, a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen, b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und de ren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht, c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bie tern bei künftigen Ausschreibungen und d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anla gen, 10. zu der näheren Bestimmung von Standort anforderungen, mit dem Ziel, dass die Er schließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungs planung zu einer sicheren, preisgünstigen, ver braucherfreundlichen, effizienten und umwelt verträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, beiträgt, 11. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Aus schreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch ab weichend von den §§ 29 und 35, a) zu den Mindestanforderungen an die Eig nung der Teilnehmer, 12. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegen über der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist, b) zu zusätzlichen Anforderungen an den ein gesetzten Grünen Wasserstoff, 13. zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu über mittelnden Informationen, c) zu zusätzlichen Anforderungen an die An lagen, 14. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz und d) zu den Anforderungen an die Abwärmenut zung, e) zu den Anforderungen an den Planungsund Genehmigungsstand der Anlagen, f) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anfor derungen nach den Buchstaben a bis e durch die Teilnehmer und g) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Re gelungen zu der teilweisen oder vollständi gen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, 8. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbe sondere 15. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu er lassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 14." 19. In § 90 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,und nukleare Sicherheit" durch die Wörter ,,, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" und die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wör ter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 20. In § 92 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" und die Wörter ,,der Justiz und für" durch die Wörter ,,für Umwelt, Na turschutz, nukleare Sicherheit und" ersetzt. 21. § 93 wird wie folgt gefasst: ,,§ 93 a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglich keit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff oder auf andere Bieter, (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes rates die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzu 1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 stellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasser stoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuer baren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversor gung vereinbar ist. Hierbei ist vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus er neuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus können insbesondere nähere Bestimmungen erlassen wer den: 1. zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Strom zur Her stellung von Grünem Wasserstoff verwendet werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Grünem Wasserstoff, 2. zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung und Wasserstoffherstellung, 3. zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Er zeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, 4. zu einer Einführungsphase, in der von den An forderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebe nem Maß abgewichen werden kann, und 5. zu besonderen Anforderungen an Demonstra tions- und Pilotvorhaben. Außerdem kann bestimmt werden, dass auch chemische Verbindungen, die ausschließlich aus Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner Wasserstoff gelten. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an die Nachweisführung für die Anforderungen nach Absatz 1 zu bestimmen. Hierbei können insbeson dere nähere Anforderungen daran gestellt werden, wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferun gen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zu grunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nachweisen können. (3) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen Wasserstoff durch einen Verweis auf die Ver ordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestim men." 22. In § 96 Absatz 1 wird nach der Angabe ,,88d," die Angabe ,,88e, 88f," eingefügt. 23. § 98 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter ,,Wirt schaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirt schaft und Klimaschutz" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Wirt schaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirt schaft und Klimaschutz" und die Wörter ,,und nukleare Sicherheit" durch die Wörter ,,, nu kleare Sicherheit und Verbraucherschutz" er setzt. 24. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 2 Absatz 3" durch die Wörter ,,Teil 3 Abschnitt 3" er setzt. bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. die Erfahrungen mit der finanziellen Be teiligung der Kommunen nach § 6." b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wör ter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 25. § 100 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Ab satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeug ten Strommenge besteht." b) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 55 Absatz 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschrei bung für Solaranlagen des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt wurden, anzuwenden." c) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter ,,die Mel dung im Register" durch die Wörter ,,die Bean tragung der Zahlungsberechtigung" ersetzt. d) Folgende Absätze 14 und 15 werden angefügt: ,,(14) Für Strom aus Solaranlagen, die aus schließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht und nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, beträgt der anzulegende Wert abweichend von § 48 Absatz 2 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde und 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 6,2 Cent pro Kilowattstun de. Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in ei nem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der So laranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies dem Netzbetreiber im Kalenderjahr 2022 vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalen derjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowatt stunde, 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowatt stunde, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowatt stunde und 4. bis einschließlich einer installierten Leistung von 300 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowatt stunde. § 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermitt lung der Höhe des Anspruchs nach Satz 2 Num mer 1 bis 4 für den jeweils zuletzt in Betrieb ge nommenen Generator entsprechend anzuwen den mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetrei ber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Num mer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinander fol genden Kalendermonaten in Betrieb genommen werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen sind, wenn 1. sie auf, an oder in demselben Gebäude an gebracht sind, 2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und 3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Ka lenderjahres mitgeteilt hat, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegen den Wert nach Satz 2 in Anspruch nehmen möchte; für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes nach Satz 2 ausgeschlossen. Wenn der Anlagenbetreiber entgegen der Mittei lung nach Satz 2 nicht den gesamten in der An lage in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in das Netz einspeist, verringert sich der anzule gende Wert für dieses Kalenderjahr auf den Marktwert. (15) Für Windenergieanlagen an Land, die vor dem 29. Juli 2022 einen Zuschlag in den Aus schreibungen erhalten haben, verlängert die Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, um sechs Monate. Die Frist wird verlängert, wenn der Zu schlag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erloschen ist." 26. Dem § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betrie benen Bussen erhalten eine Begrenzung nach § 65a nur, soweit diese Begrenzung und alle sons tigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeits weise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei hilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in den Kalen derjahren 2020, 2021 sowie 2022 gewährt worden sind, den Betrag von 200 000 Euro nicht über schreiten. Die Nachweisführung für die Vorausset zungen nach Satz 1 erfolgt durch eine Eigenerklä rung, in der das Unternehmen 1245 1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Eigenerklärung gewährt worden sind, 2. sich verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Eigenerklärung und bis zum Ende des Jah res 2022 keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in Anspruch zu neh men, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von 200 000 Euro übersteigen würden, und 3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezem ber 2013 unterliegt. Die Eigenerklärung nach Satz 2 muss für das Be grenzungsjahr 2022 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 31. Oktober 2022 übermittelt werden. Als dem Unternehmen ge währte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt werden." 27. § 105 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Angabe ,,36d," und die Wörter ,,§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a," gestrichen. b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) § 100 Absatz 9 Satz 2 und Absatz 14 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden." 28. In § 21 Absatz 4, § 22a Absatz 3, § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 76 Absatz 2 Satz 2, § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 5, § 88a Absatz 3 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a, § 88b in dem Satzteil vor Nummer 1, § 94 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 97 Absatz 2, 4 und 5 und § 104 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 29. In Anlage 1 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich wer den nach der Angabe ,,pro Kilowattstunde" die Wörter ,, , in den Fällen des § 23d ist dies der Ge samtwert für eine Anlage" eingefügt. Artikel 2 Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Abkürzung wird wie folgt gefasst: ,,EEG 2023". 1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 1 werden die Wörter ,,Zweck und" gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe zu § 1a eingefügt: n) Nach der Angabe zu § 55a wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 55b Rückforderung". o) Die Angaben zu Teil 4 werden wie folgt ge fasst: Zeitliche Transformation". ,,Teil 4 c) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 werden die Wörter ,,und Einspeisemanagement" gestri chen. Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien § 56 d) Nach der Angabe zu § 22a wird folgende An gabe zu § 22b eingefügt: Weitergabe an den Übertragungsnetz betreiber § 57 Vermarktung durch die Übertragungs netzbetreiber § 58 Weitere Bestimmungen § 59 (weggefallen) § 60 (weggefallen) § 61 (weggefallen) § 62 (weggefallen) ,,§ 1a ,,§ 22b Bürgerenergiegesellschaften". e) In der Angabe zu § 23b wird das Wort ,,Bestim mungen" durch das Wort ,,Bestimmung" er setzt. f) Die Angaben zu den §§ 23c und 23d werden durch folgende Angabe ersetzt: ,,§ 23c Anteilige Zahlung". § 63 (weggefallen) g) Die Angabe zu § 27a wird gestrichen. § 64 (weggefallen) h) Die Angaben zu den §§ 28 bis 28e werden durch die folgenden Angaben ersetzt: § 65 (weggefallen) § 66 (weggefallen) § 67 (weggefallen) § 68 (weggefallen) § 69 (weggefallen)". ,,§ 28 § 28a § 28b Ausschreibungsvolumen und Gebots termine für Windenergie an Land Ausschreibungsvolumen und Gebots termine für Solaranlagen des ersten Segments Ausschreibungsvolumen und Gebots termine für Solaranlagen des zweiten Segments p) Die Angaben zu den §§ 74 bis 75 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus § 75 (weggefallen)". § 28c Ausschreibungsvolumen und Gebots termine für Biomasse q) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: § 28d Ausschreibungsvolumen und Gebots termine für Biomethananlagen r) Nach der Angabe zu § 85b wird folgende An gabe eingefügt: § 28e Ausschreibungsvolumen und Gebots termine für Innovationsausschreibun gen ,,§ 85c Festlegung zu den besonderen Solar anlagen". § 28f Ausschreibungsvolumen und Gebots termine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeiche rung § 28g Ausschreibungsvolumen und Gebots termine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff". i) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 34a Unionsfremde Bieter". j) Die Angabe zu § 36g wird wie folgt gefasst: ,,§ 36g (weggefallen)". ,,§ 78 s) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst: ,,§ 87 l) In der Angabe zu § 39k werden die Wörter ,,in der Südregion" gestrichen. m) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: ,,§ 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen". Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten". t) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst: ,,§ 94 (weggefallen)". u) Die Angabe zu § 99a wird durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 99a Fortschrittsbericht Land § 99b Windenergie an Bericht zur Bürgerenergie". v) Die Angaben zu Teil 7 Abschnitt 3 werden wie folgt gefasst: k) Die Angabe zu § 38h wird wie folgt gefasst: ,,§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments". (weggefallen)". ,,Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvor behalt". w) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 4: (weggefallen)". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 3. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Ziel des Gesetzes (1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treib hausgasneutralen Stromversorgung, die vollstän dig auf erneuerbaren Energien beruht. (2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeug ten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staats gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein schließlich der deutschen ausschließlichen Wirt schaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden. (3) Der für die Erreichung des Ziels nach Ab satz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltver träglich und netzverträglich erfolgen." 4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Zeitliche Transformation (1) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs wird die Treibhausgasneutralität der Stromversor gung im Bundesgebiet angestrebt. (2) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Ener gien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck 1. legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolu men und Gebotstermine für die Zeit nach der Vollendung des Kohleausstiegs fest und 2. sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzule gender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach der Vollendung des Kohleausstiegs in Betrieb genommen werden, auf ein Niveau be grenzt werden, das keine Förderung darstellt. Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund der erwarteten Entwicklung im Europäischen Emissionshandelssystem und aufgrund des da durch ermöglichten marktgetriebenen weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfol gen. (3) Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus der erneuerbaren Energien und bewertet diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbau ziele. Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finan zierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen soll." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3a werden vor den Wörtern ,,vor dem 1. Januar 2021" die Wörter ,,keine Wind energieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und" eingefügt. b) Die Nummern 4a und 4b werden aufgehoben. 1247 c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. ,,benachteiligtes Gebiet" ein Gebiet im Sinn a) der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Ge meinschaftsverzeichnis der benach teiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden ist, oder b) des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick lung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,". d) In Nummer 9 wird die Angabe ,,10a" durch die Angabe ,,10d" ersetzt. e) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,14. (weggefallen)". f) Nummer 15 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort ,,Gesellschaft" durch die Wörter ,,Ge nossenschaft oder sonstige Gesellschaft" ersetzt. bb) In Buchstabe a wird das Wort ,,zehn" durch die Angabe ,,50" ersetzt. cc) Buchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt: ,,b) bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlenge biet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die ge plante Anlage befindet, nach dem Bun desmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage ge messen wird, c) bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, aus schließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 be treffend die Definition der Kleinstunter nehmen sowie der kleinen und mittle ren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen 1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen lie gen, und". 41b. ,,Solaranlage des zweiten Segments" jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand,". dd) Der bisherige Buchstabe c wird Buch stabe d. l) Nummer 43 wird wie folgt gefasst: ee) Der Teilsatz nach Buchstabe d wird wie folgt gefasst: m) Nummer 43b wird wie folgt gefasst: ,,wobei mit den Stimmrechten nach Buch stabe b in der Regel auch eine entspre chende tatsächliche Möglichkeit der Ein flussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Ge sellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Per sonengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Ge sellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt,". g) Die Nummern 18 bis 20 werden wie folgt ge fasst: ,,18. (weggefallen) ,,43. (weggefallen)". ,,43b. (weggefallen)". n) Nummer 44a wird aufgehoben. o) Nummer 45 wird wie folgt gefasst: ,,45. (weggefallen)". p) Die Nummern 47 und 47a werden durch fol gende Nummer 47 ersetzt: ,,47. ,,Unternehmen in Schwierigkeiten" ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission ­ Leit linien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),". 6. Die §§ 4 und 4a werden wie folgt gefasst: ,,§ 4 Ausbaupfad Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch 1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf 19. (weggefallen) a) 69 Gigawatt im Jahr 2024, 20. (weggefallen)". b) 84 Gigawatt im Jahr 2026, h) Nach Nummer 34 werden die folgenden Num mern 34a und 34b eingefügt: ,,34a. ,,Moorboden" jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietsku lisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Kon ditionalitäten-Verordnung zugrunde ge legt werden kann, 34b. ,,naturschutzrelevante Ackerflächen" Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens einen hohen Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2 Nummer 4 der Bundeskompensations verordnung aufweisen,". i) Nummer 37 Buchstabe a wird wie folgt geän dert: aa) Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben. bb) Die Doppelbuchstaben bb und cc werden die Doppelbuchstaben aa und bb. j) Nummer 40 wird wie folgt gefasst: ,,40. (weggefallen)". k) Die Nummern 41a und 41b werden wie folgt gefasst: ,,41a. ,,Solaranlage des ersten Segments" jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutz wand ist, c) 99 Gigawatt im Jahr 2028, d) 115 Gigawatt im Jahr 2030, e) 157 Gigawatt im Jahr 2035 und f) 160 Gigawatt im Jahr 2040 sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040, 2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes, 3. eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf a) 88 Gigawatt im Jahr 2024, b) 128 Gigawatt im Jahr 2026, c) 172 Gigawatt im Jahr 2028, d) 215 Gigawatt im Jahr 2030, e) 309 Gigawatt im Jahr 2035 und f) 400 Gigawatt im Jahr 2040 sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und 4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030. § 4a Strommengenpfad Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit aus gebaut werden, werden folgende Zwischenziele Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneu erbaren Energien festgelegt: 1. 287 Terawattstunden im Jahr 2023, 2. 310 Terawattstunden im Jahr 2024, 3. 346 Terawattstunden im Jahr 2025, 4. 388 Terawattstunden im Jahr 2026, 5. 433 Terawattstunden im Jahr 2027, 6. 479 Terawattstunden im Jahr 2028, 7. 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und 8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,5 Prozent" durch die Angabe ,,20 Prozent" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach der An gabe ,,ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82" die Wörter ,,, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11" eingefügt und wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" er setzt. bbb) Nummer 2 wird aufgehoben. ccc) Nummer 3 wird Nummer 2. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom wer den angerechnet auf 1. das Ziel nach § 1 Absatz 2, 2. den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 und 3. den nationalen Anteil an Energie aus erneu erbaren Quellen am Bruttoendenergiever brauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verord nung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezem ber 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Euro päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zu letzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 1249 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist. Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrecht lichen Vereinbarung anzuwenden. Auf die in Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzu wenden, soweit die Zahlungen nach dem För dersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrech nung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates re gelt. Die in Absatz 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom sowie die in Ab satz 1 genannten Anlagen und der in ihnen er zeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 ge nannten Anlagen Zahlungen nach dem Förder system eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrech nung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt, werden weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach § 4a angerechnet." e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein gefügt: ,,(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines ande ren Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mit gliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Aus schreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maß gabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der An lage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden." f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,5 Prozent" durch die Angabe ,,20 Prozent" ersetzt. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num mer 1 die Wörter ,,Folgende Anlagenbetreiber dürfen" durch die Wörter ,,Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetrei ber" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,750" durch die Angabe ,,1 000" ersetzt und werden die Wörter ,,und für die Anlage eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen wird" gestrichen. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, 1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten." cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter ,,Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen," durch die Wörter ,,Im Fall des Satzes 4" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,an der Fläche des Umkreises" die Wörter ,,der Anlage im Bundesgebiet" eingefügt. dd) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Ge meinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Land kreise, die einer Zahlung zugestimmt ha ben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkrei ses im Bundesgebiet zueinander." c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 4 bis 7" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei Freiflächenanlagen dürfen die be troffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fach lichen Kriterien für die naturschutzverträg liche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist." bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strom menge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflä chenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in An spruch genommen haben und für die sie Zah lungen nach diesem Paragrafen an die Ge meinden oder Landkreise geleistet haben, kön nen sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betra ges im Rahmen der Endabrechnung vom Netz betreiber verlangen." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird das Wort ,,oder" ange fügt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,, oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2a werden nach der Angabe ,,Ab satz 2" die Wörter ,,und auf Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Mess stellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt" eingefügt. c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör ter ,,Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind, und" gestrichen. d) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe ,,1. Juli 2020" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" er setzt. 10. § 10b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird das Wort ,,und" angefügt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,, und" am Ende durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 3 wird aufgehoben. 11. Dem § 19 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich be stimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetrieb nahme der Anlage 1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder 2. offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un vereinbarkeit mit dem europäischen Binnen markt bestehen. (5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei An lagen, deren anzulegender Wert durch Ausschrei bungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagen betreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage 1. nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist und 2. die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt." 12. In § 20 Nummer 2 werden die Wörter ,,finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter ,,geför dert nach dem EEG" ersetzt. 13. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Strom aus ausgeförderten Anlagen; dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 2." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt" gestrichen. 14. § 21b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter ,,vor behaltlich des § 27a" gestrichen. 15. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,750 Kilo watt" durch die Angabe ,,1 Megawatt" und das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließ lich 18 Megawatt nach Maßgabe des § 22b." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Dem Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,und" angefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Von diesem Erfordernis sind folgende So laranlagen ausgenommen: 1. Solaranlagen mit einer installierten Leis tung bis einschließlich 1 Megawatt und 2. Solaranlagen von Bürgerenergiegesell schaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt nach Maßgabe des § 22b." c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge ändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wör ter ,,, Anlagen nach Satz 2, für deren Gebot kein wirksamer Zuschlag besteht," gestri chen. 16. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt: ,,§ 22b Bürgerenergiegesellschaften (1) Die Ausnahme von dem Erfordernis eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur zulässig, wenn 1. der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass die Windenergieanlagen an Land Anlagen einer Bürgerenergiegesellschaft sind, 2. diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spä testens drei Wochen nach Erteilung der Ge nehmigung nach dem Bundes-Immissions schutzgesetz zugegangen ist und in der Mittei lung die Registernummer angegeben ist und 3. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseig ner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in den vorangegangenen drei Jahren 1251 keine weiteren Windenergieanlagen an Land in Betrieb genommen haben. (2) Die Ausnahme von dem Erfordernis einer wirksamen Zahlungsberechtigung oder eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn 1. die Solaranlagen der Bundesnetzagentur spä testens drei Wochen nach Inbetriebnahme un ter Angabe der Registernummer mitgeteilt wor den sind und 2. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseig ner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Solaranlagen desselben Seg ments in Betrieb genommen haben. (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Registernummern der Anlagen, für die eine Mittei lung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 abgegeben wurde. (4) Das Vorliegen der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netz betreiber nachzuweisen. Der Nachweis muss für die folgenden Zeiträume erfolgen: 1. bei der erstmaligen Nachweisführung für die zwölf Monate, die der Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 vorange gangen sind, wobei bezüglich der Anforderun gen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a, c und d der Nachweis für den Zeitraum des Bestehens der Bürgerenergiegesellschaft ausreicht, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, und 2. bei allen weiteren Nachweisführungen jeweils für die zwölf Monate, die dem Zeitpunkt der Nachweisführung vorangegangen sind. Der Nachweis kann bei der erstmaligen Nach weisführung durch Eigenerklärung erfolgen; in diesem Fall muss die Bürgerenergiegesellschaft dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen. Wird der Nachweis nach den Sätzen 1 bis 3 nicht bis spätestens zwei Monate nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 ge führt, entfällt ab dem ersten Tag des Kalendermo nats, der auf den Ablauf der Frist nach Satz 1 folgt, der Vergütungsanspruch nach § 19 Ab satz 1. Die Sätze 3 und 4 sind auf den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. (5) Bürgerenergiegesellschaften sowie deren stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unter nehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verord nung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) dürfen für drei Jahre ab der Mitteilung nach Ab satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 keine 1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nung für weitere Anlagen derselben Technologie und desselben Segments in Anspruch nehmen. Eine Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibun gen nach § 28, § 28a oder § 28b ist während die ses Zeitraums nicht zulässig. (6) Die Länder können weitergehende Bestim mungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, wenn § 80a nicht beeinträchtigt ist." 17. § 23b wird wie folgt gefasst: 25. § 28 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ausschrei bungstermine" durch das Wort ,,Gebotstermi ne" ersetzt. b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Die Ausschreibungen für Windenergie anlagen an Land finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November statt. (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt ,,§ 23b 1. im Jahr 2023 12 840 Megawatt zu installie rende Leistung und Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen 2. in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10 000 Megawatt zu installierende Leistung. Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegen der Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Ein speisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 der Jah resmarktwert anzuwenden, der sich in entspre chender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 be rechnet." Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Ka lenderjahres verteilt." 18. § 23c wird aufgehoben. 19. § 23d wird § 23c. 20. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,mehrere" die Wörter ,,Windenergie anlagen an Land oder" eingefügt und werden die Wörter ,,§ 38a Absatz 1 Nummer 5 und nach § 22 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 38a Absatz 1 Nummer 5" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Ka lendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage, in Betrieb genom men worden sind." 21. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspei severgütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei aus geförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen." 22. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 71" durch die Angabe ,,§ 71 Absatz 1" ersetzt. 23. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuld ner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit An sprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen." 24. § 27a wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem jeweils voran gegangenen Kalenderjahr bei den Aus schreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zu schläge erteilt werden konnten, und". bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird das Wort ,,und" am Ende gestrichen. bbb) Buchstabe b wird durch die folgen den Buchstaben b bis d ersetzt: ,,b) um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, für deren Strom kein an zulegender Wert oder der anzule gende Wert nicht durch Aus schreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils voran gegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, c) um die Summe der Gebotsmen gen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils voran gegangenen Kalenderjahr bezu schlagt worden sind, und d) um die Summe der Gebotsmen gen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils voran gegangenen Kalenderjahr bezu schlagt worden sind." d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein gefügt: ,,(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Aus schreibungsvolumen unbeschadet des Absat zes 3 1. um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 a) der Ausbaupfad für die installierte Leis tung von Solaranlagen nach § 4 Num mer 3 unterschritten worden ist, b) der Strommengenpfad nach § 4a unter schritten worden ist oder c) der Bruttostromverbrauch im Bundesge biet schneller gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist, 1253 ,,§ 28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments (1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli und 1. Dezember statt. (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 2. um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr 1. im Jahr 2023 5 850 Megawatt zu installierende Leistung, a) der Ausbaupfad für die installierte Leis tung von Solaranlagen nach § 4 Num mer 3 überschritten worden ist, 2. im Jahr 2024 8 100 Megawatt zu installierende Leistung und b) der Strommengenpfad nach § 4a über schritten worden ist oder c) der Bruttostromverbrauch im Bundesge biet langsamer gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Ab satz 2 zugrunde gelegt worden ist." e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 und, wenn sie die Ermächtigung nach Absatz 3a in Anspruch genommen hat, diesen Betrag fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen er höht oder verringert, gleichmäßig auf das Aus schreibungsvolumen der folgenden vier noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine." f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,2020" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Windener gieanlagen an Land, die in den Ausschrei bungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind." cc) In dem neuen Satz 3 wird die erste Angabe ,,Satz 1" durch die Wörter ,,Satz 1 oder 2" ersetzt und wird die zweite Angabe ,,Satz 1" gestrichen. g) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Aus schreibungsvolumen eines Gebotstermins verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (dro hende Unterzeichnung)." 3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9 900 Me gawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah res verteilt. (3) Das Ausschreibungsvolumen 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegange nen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments nach die sem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und 2. verringert sich jeweils a) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mit gliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, b) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, für de ren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschrei bungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, c) um die Summe der Gebotsmengen für So laranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und d) um die Summe der Gebotsmengen für So laranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind. bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Genehmigungen" die Wörter ,,, so weit für sie keine Meldung nach § 22b Ab satz 2 erfolgt ist," eingefügt. (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab satz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ge botstermine. 26. Die §§ 28a bis 28c werden durch die folgenden §§ 28a bis 28e ersetzt: (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich 1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre chend anzuwenden für entwertete Gebotsmen gen von Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge machten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech net. um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre chend anzuwenden für entwertete Gebotsmen gen von Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o bezu schlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu be rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge machten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech net. § 28b § 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse (1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Fe bruar, 1. Juni und 1. Oktober statt. (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1. im Jahr 2023 650 Megawatt zu installierende Leistung, 2. im Jahr 2024 900 Megawatt zu installierende Leistung und 3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 1 100 Me gawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah res verteilt. (3) Das Ausschreibungsvolumen 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegange nen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach die sem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und 2. verringert sich jeweils a) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des zweiten Segments mit ei ner installierten Leistung von mehr als 1 Me gawatt, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und (1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden statt: 1. in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober und 2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils zu dem Gebotstermin am 1. Juni. (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende Leistung, 2. im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende Leistung, 3. im Jahr 2025 400 Megawatt zu installierende Leistung und 4. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Mega watt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Num mer 1 bis 3 wird jeweils gleichmäßig auf die Ge botstermine eines Kalenderjahres verteilt. (3) Das Ausschreibungsvolumen 1. erhöht sich ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Bio masseanlagen nach diesem Gesetz keine Zu schläge erteilt werden konnten, und 2. verringert sich jeweils b) um die Summe der Gebotsmengen für So laranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr be zuschlagt worden sind. a) um die Summe der in dem jeweils vorange gangenen Kalenderjahr installierten Leis tung von Biomasseanlagen, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzule gende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Re gister als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab satz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ge botstermine. b) um die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die in dem jeweils voran gegangenen Kalenderjahr die Inanspruch nahme einer Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet haben, und (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich c) um die Summe der Gebotsmengen für Bio masseanlagen, die in den Ausschreibungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 nach § 39n in dem jeweils vorangegange nen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind. (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab satz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, 1. in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotster mine und 2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins am 1. Juni. (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre chend anzuwenden für entwertete Gebotsmen gen von Biomasseanlagen, die in den Ausschrei bungen nach § 39n bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhö hungen werden dem auf eine Entwertung folgen den noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet. 1255 warten ist, dass die ausgeschriebene Menge grö ßer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unter zeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn 1. die Summe der Leistung der nach der Melde frist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des voran gegangenen Gebotstermins dem Register ge meldeten Genehmigungen und der Gebots menge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Aus schreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und 2. die im vorangegangenen Gebotstermin einge reichte Gebotsmenge kleiner als die ausge schriebene Menge des Gebotstermins war. Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebots termins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Num mer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Ge botstermin nicht bezuschlagten Gebote entspre chen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschrei bungsvolumen ist Absatz 3 entsprechend anzu wenden. § 28d § 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen (1) Die Ausschreibungen für Biomethananla gen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Sep tember statt. (1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. Septem ber statt. (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolu men wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotster mine eines Kalenderjahres verteilt. (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus schreibungen nach § 39n beträgt vorbehaltlich ei ner abweichenden Bestimmung in der Verord nung nach § 88d (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt wer den konnten. (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be kanntgemachten Gebotstermine. (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu be rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge machten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech net. (6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolu men eines Gebotstermins verringern, wenn zu er 1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung, 2. im Jahr 2024 850 Megawatt zu installierende Leistung, 3. im Jahr 2025 900 Megawatt zu installierende Leistung, 4. im Jahr 2026 950 Megawatt zu installierende Leistung, 5. im Jahr 2027 1 000 Megawatt zu installierende Leistung und 6. im Jahr 2028 1 050 Megawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah res verteilt. (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39n keine Zu schläge erteilt werden konnten. (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei 1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be kanntgemachten Gebotstermine." 27. Die §§ 28d und 28e werden die §§ 28f und 28g. 28. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird die An gabe ,,und § 85a" durch die Wörter ,,und den §§ 85a und 85c" ersetzt. 29. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern ,,natürlichen Person," die Wörter ,,die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und" eingefügt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Solaran lagen auf, an" durch die Wörter ,,Solaranla gen des zweiten Segments" ersetzt und wird das Wort ,,und" am Ende gestrichen. cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. dd) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt: ,,8. die Eigenerklärung des Bieters, dass kein Verbot zur Teilnahme an dieser Ausschreibung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Ge setzes erlassenen Rechtsverordnung besteht, und 9. bei Anlagen, die auf einem entwässer ten Moorboden errichtet werden sollen, die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass durch die Errichtung der Anlage kein zusätzliches Hemmnis für eine zukünftige Wiedervernässung des Moorbodens entsteht." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,750" durch die Angabe ,,1 000" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. bbb) Nummer 2 wird aufgehoben. ccc) Nummer 3 wird Nummer 2. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein gefügt: ,,(2a) Bieter müssen ihren Geboten eine Ei generklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe 1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und 2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Bin nenmarkt bestehen. Die Eigenerklärung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Bieters enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Eigenerklärung bis zum Abschluss des Zu schlagsverfahrens unverzüglich der Bundes netzagentur mitzuteilen." 30. § 34 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 voran gestellt: ,,(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfah ren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mit teilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegan gen ist." b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 31. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: ,,§ 34a Unionsfremde Bieter (1) Die Bundesnetzagentur kann im Einverneh men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unions fremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außen wirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständli chen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicher heit der Bundesrepublik Deutschland voraus sichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich. (2) Die Bundesnetzagentur kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge setzes im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesell schafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden. Satz 1 ist entsprechend auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden. (3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundes netzagentur innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Un terlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und sei nen Geschäftsfeldern." 32. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch stabe e eingefügt: ,,e) der jeweils bezuschlagten Gebotsmen ge,". b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 36e Absatz 1, § 37d, § 38f, § 39e Absatz 1 und § 39f Absatz 5 Nummer 4" durch die Angabe ,,§ 36e Absatz 1, § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Num Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 mer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Ab satz 1" ersetzt. 1257 Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 33. § 36 wird wie folgt gändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,oder eine Kopie der Meldung an das Regis ter," gestrichen. 1. sie für eine in dem Gebot angegebene Wind energieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwer tet worden ist, oder b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 29 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 2. für eine in dem Gebot angegebene Windener gieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde." 36. § 36g wird wie folgt gefasst: 34. § 36b wird wie folgt geändert: ,,§ 36g a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,2021 6 Cent" durch die Angabe ,,2023 5,88 Cent" ersetzt. (weggefallen)". 37. § 36h Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2025" ersetzt. a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,anzuwenden" werden die Wörter ,,, wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist" einge fügt. 35. § 36c wird wie folgt gefasst: ,,§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land bb) Die Tabelle wird wie folgt gefasst: ,,Gütefaktor 50 Pro 60 Pro 70 Pro 80 Pro 90 Pro 100 Pro 110 Pro 120 Pro 130 Pro 140 Pro 150 Pro zent zent zent zent zent zent zent zent zent zent zent Korrektur 1,55 faktor 1,42 1,29 1,16 b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Korrekturfaktor beträgt 1. oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79, 2. für Anlagen in der Südregion unterhalb des Gütefaktors von 50 Prozent 1,55 und 3. für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefak tors von 60 Prozent 1,42." 38. In § 36j Absatz 4 werden die Wörter ,,und 36e bis 36g" durch die Angabe ,,, 36e und 36f" er setzt. 39. § 37 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gebote bei den Ausschreibungen für So laranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden sollen 1. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, 2. auf einer Fläche, die kein entwässerter, land wirtschaftlich genutzter Moorboden ist und a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungs plans bereits versiegelt war, b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungs plans eine Konversionsfläche aus wirt schaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbauli cher oder militärischer Nutzung war, c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungs 1,07 1 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79". plans längs von Autobahnen oder Schie nenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahr bahn, errichtet werden soll, d) die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetz buchs befindet, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaran lage zu errichten, e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen wor den ist, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine So laranlage zu errichten, f) für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkun gen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutz gesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungs anlagen durchgeführt worden ist, an dem die Gemeinde beteiligt wurde, g) die im Eigentum des Bundes oder der Bun desanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilien aufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite ver öffentlicht worden ist, 1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Be schlusses über die Aufstellung oder Ände rung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benach teiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g oder j genannten Flächen fällt, i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Be schlusses über die Aufstellung oder Ände rung des Bebauungsplans als Grünland ge nutzt worden sind und in einem benachtei ligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g oder j ge nannten Flächen fällt oder j) die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgeset zes oder ein erheblich verändertes Gewäs ser im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasser haushaltsgesetzes ist, oder 3. als besondere Solaranlagen, die den Anforde rungen entsprechen, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie ge stellt werden, a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche, b) auf Flächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche, c) auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn das Grünland nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesna turschutzgesetzes liegt und kein Lebens raumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, d) auf Parkplatzflächen oder e) auf Moorböden, die entwässert und land wirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaran lage dauerhaft wiedervernässt werden. (2) Geboten bei den Ausschreibungen für So laranlagen des ersten Segments muss in Ergän zung zu den Anforderungen nach § 30 beigefügt werden: 1. eine Eigenerklärung des Bieters, dass er Ei gentümer der Fläche ist, auf der die Solaranla gen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers die ser Fläche abgibt, 2. bei Geboten, denen die Kopie eines beschlos senen Bebauungsplans oder ein Nachweis für die Durchführung eines in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f genannten Verfahrens beigefügt wurde, die Eigenerklärung des Bieters, dass sich der eingereichte Bebauungsplan oder Nachweis auf den in dem Gebot angegebenen Standort der Solaranlagen bezieht, 3. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass es sich nicht um naturschutzrele vante Ackerflächen handelt, und 4. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c die Eigener klärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass es sich nicht um Grünland in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Num mer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, handelt." 40. In § 37a Satz 2 werden die Wörter ,,§ 37 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 37 Absatz 2 Num mer 2" ersetzt. 41. § 37b wird wie folgt gefasst: ,,§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Pro zent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebots termins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschrei bungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen." 42. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,oder eine Ko pie der Meldung an das Register," gestrichen. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. (weggefallen)". c) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Betreiber der Solaranlagen ist" durch die Wörter ,,zum Zeit punkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solar anlagen war" ersetzt. 43. § 38a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist" gestrichen. b) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,a bis g" die Wörter ,,, j oder Nummer 3" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 38 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter ,,§ 38 Absatz 2 Nummer 2 und 5" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 44. Dem § 38b Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Wenn es sich bei der Solaranlage um eine be sondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Num mer 3 Buchstabe a, b oder c handelt und die An lage horizontal aufgeständert ist, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1 bei Anlagen, die 1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben, um 1,2 Cent pro Kilowattstunde, 2. im Jahr 2024 einen Zuschlag erhalten haben, um 1 Cent pro Kilowattstunde, 3. im Jahr 2025 einen Zuschlag erhalten haben, um 0,7 Cent pro Kilowattstunde und 4. in den Jahren 2026 bis 2028 einen Zuschlag erhalten haben, um 0,5 Cent pro Kilowattstun de. Wenn es sich bei der Solaranlage um eine beson dere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e handelt, erhöht sich der anzule gende Wert nach Satz 1 um 0,5 Cent pro Kilo wattstunde." 45. § 38c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge fügt: ,,(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt wer den, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigen tümers dieser Fläche abgibt." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 46. In § 38e Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2024" ersetzt. 47. Nach § 38g wird folgender § 38h eingefügt: ,,§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments § 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaran lagen des zweiten Segments entsprechend anzu wenden." 48. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,drei Wochen" durch die Wörter ,,vier Wochen" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,oder eine Kopie der Meldung an das Register" gestrichen. 49. § 39b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,2021 16,4 Cent" durch die Angabe ,,2023 16,07 Cent" ersetzt. 1259 51. § 39d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt. 52. § 39g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,kön nen für" die Wörter ,,Strom aus" gestri chen. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,2021" durch die Angabe ,,2023" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,sechsunddrei ßigsten" durch die Angabe ,,60." ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,siebenunddrei ßigsten" durch die Angabe ,,61." ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,2020" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. ccc) Buchstabe c wird aufgehoben. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr 2023 18,03 Cent pro Kilowatt stunde beträgt; dieser Höchstwert ver ringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 0,5 Prozent pro Jahr gegenüber dem in dem jeweils vorangegangenen Kalen derjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma ge rundet; für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneu ten Anpassung nach dem ersten Halb satz ist der nicht gerundete Wert zu grunde zu legen,". 53. § 39i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ein durch einen Zuschlag erworbener An spruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Bio gas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn und Mais bei Anlagen, die 1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten ha ben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent beträgt, b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2024" ersetzt. 2. im Jahr 2024 oder 2025 einen Zuschlag er halten haben, in jedem Kalenderjahr insge samt höchstens 35 Masseprozent beträgt, 50. In § 39c werden nach den Wörtern ,,bereits einen Zuschlag" die Wörter ,,nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung" eingefügt. 3. im Jahr 2026, 2027 oder 2028 einen Zu schlag erhalten haben, in jedem Kalender jahr höchstens 30 Masseprozent beträgt." 1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein gefügt: ,,(1a) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn in der Anlage kein Biomethan eingesetzt wird." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,14,3 Cent" durch die Angabe ,,14,16 Cent" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,12,54 Cent" durch die Angabe ,,12,41 Cent" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2024" ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,2021" durch die Angabe ,,2023" ersetzt. 54. § 39j wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,§ 39 Absatz 3 Nummer 5," die Angabe ,,Absatz 4," eingefügt und werden die Wörter ,,39i Absatz 2 bis 5" durch die Wörter ,,39i Absatz 1a bis 5" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 55. § 39k wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,in der Südregion" gestrichen. b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt: ,,(1) An den Ausschreibungen dürfen nur Anlagen teilnehmen, die nach Zuschlagsertei lung erstmals in Betrieb gesetzt werden. (2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach den §§ 30 und 39 müssen Bieter ihren Geboten für Biomethananlagen mit einer in stallierten Leistung von mehr als 10 Megawatt, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem BundesImmissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, den Nachweis beifügen, dass die An lagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neu errichtung einer Biomethananlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Tech nik betragen würde, so umgestellt werden kön nen, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können." c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3 und Satz 2 wird aufgehoben. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) In den Fällen des § 28d Absatz 6 korri giert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden." 56. § 39l wird wie folgt geändert: 57. In § 39m Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,15 Pro zent" durch die Angabe ,,10 Prozent" ersetzt. 58. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,12,15 Cent" durch die Angabe ,,12,03 Cent" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,8,01 Cent" durch die Angabe ,,7,93 Cent" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,6,13 Cent" durch die Angabe ,,6,07 Cent" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,5,37 Cent" durch die Angabe ,,5,32 Cent" ersetzt. ee) In Nummer 5 wird die Angabe ,,5,18 Cent" durch die Angabe ,,5,13 Cent" ersetzt. ff) In Nummer 6 wird die Angabe ,,4,16 Cent" durch die Angabe ,,4,12 Cent" ersetzt. gg) In Nummer 7 wird die Angabe ,,3,4 Cent" durch die Angabe ,,3,37 Cent" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2024" ersetzt. 59. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,7,69 Cent" durch die Angabe ,,7,46 Cent" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,5,33 Cent" durch die Angabe ,,5,17 Cent" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,6,11 Cent" durch die Angabe ,,5,93 Cent" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,5,33 Cent" durch die Angabe ,,5,17 Cent" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,6,16 Cent" durch die Angabe ,,5,98 Cent" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,3,93 Cent" durch die Angabe ,,3,81 Cent" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,3,47 Cent" durch die Angabe ,,3,37 Cent" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2024" ersetzt. 60. § 42 wird wie folgt geändert: a) In dem Wortlaut wird die Angabe ,,12,8 Cent" durch die Angabe ,,12,67 Cent" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan an zuwenden." 61. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,14,3 Cent" durch die Angabe ,,14,16 Cent" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,12,54 Cent" durch die Angabe ,,12,41 Cent" ersetzt. 62. § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,19 Cent" durch die Angabe ,,19,31 Cent" ersetzt. Vergärung von Gülle b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2024" ersetzt. (1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt 22 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 19 Cent pro Kilowattstunde. (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin dung mit Absatz 1 besteht nur, wenn 1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungs anlage erzeugt wird, 2. die installierte Leistung am Standort der Bio gaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 150 Kilowatt beträgt und 3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Ge flügeltrockenkot von mindestens 80 Masse prozent eingesetzt wird; auf diesen Anteil kann überjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden. (3) Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle be einträchtigt und konnte er deshalb den vorgese henen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Num mer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum." 63. In § 44a Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2024" ersetzt. 64. Dem § 44b Absatz 1 wird folgender Satz ange fügt: ,,Die Sätze 1 und 2 sind nicht für Strom aus An lagen im Sinn von § 44 anzuwenden, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Ver gärung von Biomasse im Sinn der Biomassever ordnung gewonnen worden ist." 65. In § 46 Absatz 3 wird die Angabe ,,60 Prozent" durch die Angabe ,,50 Prozent" ersetzt und wer den nach den Wörtern ,,Referenzertrags beträgt" die Wörter ,,; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden" eingefügt. 66. Die §§ 48 bis 49 werden wie folgt gefasst: ,,§ 48 Solare Strahlungsenergie (1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzule gender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 7 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage 1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs energie errichtet worden ist, 1261 1a. auf einem Grundstück innerhalb eines im Zu sammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohnge bäude besteht, das nach Maßgabe der Ver ordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu ge eignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solar anlage errichtet werden kann, die Grundfläche der Anlage die Grundfläche dieses Wohnge bäudes nicht überschreitet und die Anlage eine installierte Leistung von nicht mehr als 20 Kilowatt hat, 2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Plan feststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Er richtung und den Betrieb öffentlich zugäng licher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist und die Gemeinde beteiligt wurde und die Fläche kein entwässerter landwirt schaftlich genutzter Moorboden ist, 3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs plans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, die Fläche kein entwäs serter landwirtschaftlich genutzter Moorbo den ist und a) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaran lage zu errichten, b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage er richtet worden ist, ein Gewerbe- oder In dustriegebiet im Sinn der §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaran lage zu errichten, oder c) der Bebauungsplan nach dem 1. Septem ber 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt oder geändert worden ist und sich die An lage aa) auf Flächen befindet, die längs von Au tobahnen oder Schienenwegen liegen, und die Anlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äu ßeren Rand der Fahrbahn, errichtet worden ist, bb) auf Flächen befindet, die zum Zeit punkt des Beschlusses über die Auf stellung oder Änderung des Bebau ungsplans bereits versiegelt waren, oder cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaft licher, verkehrlicher, wohnungsbau licher oder militärischer Nutzung befin det und diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung 1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 oder Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich als Natur schutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festge setzt worden sind, 4. auf einer Fläche errichtet worden ist, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Num mer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, oder 5. eine besondere Solaranlage ist, die den An forderungen entspricht, die in einer Festle gung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden, und errichtet worden ist a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind und nicht rechtsverbindlich als Natur schutzgebiet im Sinn des § 23 des Bun desnaturschutzgesetzes oder als National park im Sinn des § 24 des Bundesnatur schutzgesetzes festgesetzt worden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche, b) auf Flächen, die kein Moorboden sind und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzge biet im Sinn des § 23 des Bundesnatur schutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzge setzes festgesetzt worden sind, mit gleich zeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche, c) auf Grünland bei gleichzeitiger landwirt schaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn die Fläche kein Moorboden ist, nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzge setzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes fest gesetzt worden ist, nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgeset zes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG auf geführt ist, d) auf Parkplatzflächen oder e) auf Moorböden, die entwässert und land wirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaran lage dauerhaft wiedervernässt werden. Wenn Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetz buchs errichtet worden sind, besteht ein An spruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan be schlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich die Dauer des Anspruchs auf Zah lung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen. (1a) Für Strom aus Solaranlagen mit einer in stallierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, de ren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser den Durchschnitt aus den Gebots werten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments in dem der Inbetriebnahme vo rangegangenen Kalenderjahr. Für Strom aus So laranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser abweichend von Satz 1 den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments in dem der Inbetriebnahme vorange gangenen Kalenderjahr. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebots werten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalen derjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres. (2) Für Strom aus Solaranlagen, die aus schließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde und 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 6,2 Cent pro Kilowattstunde. (2a) Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der So laranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übri gen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstun de, 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstun de, 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowatt stunde, 4. bis einschließlich einer installierten Leistung von 400 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowatt stunde und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 5. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt um 1,9 Cent pro Kilowattstun de. § 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb genomme nen Generator entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weni ger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermo naten in Betrieb genommen werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen sind, wenn 1. sie auf, an oder in demselben Gebäude ange bracht sind, 2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und 3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Ka lenderjahres mitgeteilt hat, für welche der bei den Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert nach Satz 1 in Anspruch nehmen möchte; für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhö hung des anzulegenden Wertes nach Satz 1 ausgeschlossen. (3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist Absatz 2 nur anzuwenden, wenn 1. nachweislich vor dem 1. April 2012 a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürfti gen Errichtung, die nach Maßgabe des Bau ordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Ge bäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungs bedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes be gonnen worden ist, 2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusam menhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirt schaftlichen Betriebes steht oder 3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baube hörde genehmigt worden ist. Im Übrigen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzu wenden. (4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend an zuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent fällt für die ersetzten Anlagen endgültig. 1263 § 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie Der anzulegende Wert für den Mieterstromzu schlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetz agentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buch stabe b der Marktstammdatenregisterverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranla gen 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt nach § 48a Nummer 1 in Ver bindung mit § 49 des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten den Fassung, 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt nach § 48a Nummer 2 in Ver bindung mit § 49 des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten den Fassung und 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt nach § 48a Nummer 3 in Ver bindung mit § 49 des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten den Fassung. § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Fe bruar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem je weils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzu legenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die unge rundeten Werte zugrunde zu legen." 67. In § 50a Absatz 2 wird die Angabe ,,, § 43 oder § 44" durch die Angabe ,,oder § 43" ersetzt. 68. In § 51 Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 71 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 71 Absatz 1 Nummer 1" er setzt. 69. § 51a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,ab dem Kalen derjahr 2022" gestrichen. b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter ,,ab dem Jahr 2022" gestrichen. 70. § 52 wird wie folgt gefasst: ,,§ 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen (1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbe treiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie 1. gegen § 9 Absatz 1, 1a oder 2 verstoßen, 1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen, 3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen, 4. gegen § 10b verstoßen, 5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Ab satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschrei ten, 6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen, 7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen, 8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflö sung messen und bilanzieren, 9. dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt ha ben, 10. entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2a nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom in das Netz ein speisen, 11. die zur Registrierung der Anlage erforderli chen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben und keine Mel dung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist oder 12. gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen. (1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetz betreiber geleistete oder von dem Verteilernetz betreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zu gunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbe darfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefi nanzierungsgesetzes. (2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andau ert. (3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der An lage und Kalendermonat 1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num mer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zu rück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und 2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num mer 10. (4) Die Zahlung ist zu leisten 1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num mer 7 zusätzlich für die folgenden drei Kalen dermonate, 2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num mer 9 zusätzlich für den folgenden Kalender monat, 3. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num mer 10 für alle Kalendermonate des Kalender jahres und 4. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num mer 12 zusätzlich für die folgenden sechs Ka lendermonate. (5) Wenn in demselben Kalendermonat Zah lungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat begrenzt. (6) Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag des Kalendermonats fällig, der auf den nach den Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalender monat folgt. Soweit Zahlungsansprüche des An lagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerech net werden. Der Anspruch auf die Zahlung ver jährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt. (7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlie ren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das ge samte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Strom netzentgeltverordnung. (8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend an zuwenden." 71. § 53 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num mer 3 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internet seite veröffentlicht haben." 72. In § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die An gabe ,,18" durch die Angabe ,,24" ersetzt. 73. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt: ,,§ 55b Rückforderung Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als in Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfah rens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwen dung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearing Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 stelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch ver jährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. § 27 Absatz 1 ist nicht anzuwen den." 74. Teil 4 wird wie folgt gefasst: ,,Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien 1265 b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden ange fügt: ,,(2) Die Übertragungsnetzbetreiber veröf fentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres zu Anlagenbetreibern, die im vorangegange nen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zah lungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem Umfang von insgesamt mehr als 100 000 Euro erhalten haben, insbesondere die folgenden Angaben durch Einstellung in die Transparenz datenbank der Europäischen Kommission: 1. die Namen der Anlagenbetreiber, Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vor gelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterlei ten: 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Ver einsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die ent sprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfs weise, soweit vorhanden, die Umsatz steuer-Identifikationsnummer anzugeben, 1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und 3. die Summe der erhaltenen Zahlungen in Euro, 2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als ,,Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" zu kenn zeichnen. 4. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst unternehmen sowie der kleinen und mittle ren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist, § 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber § 57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Num mer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausge glichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuer bare-Energien-Verordnung vermarkten. § 58 Weitere Bestimmungen (1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbe treiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz. (2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüte ten Strom als ,,Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen, erlö schen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschafts gesetzes bleiben unberührt. §§ 59 bis 69 (weggefallen)". 75. In § 70 Satz 1 werden die Wörter ,,Stromerzeu gungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,Stromerzeugungsanlagen und Netz betreiber" ersetzt. 76. § 71 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Ge bietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert wor den ist, in der jeweils geltenden Fassung und 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der An lagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys tematik der Wirtschaftszweige NACE Revi sion 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Angaben zur Veröffentlichung nach Ab satz 2 aus den Endabrechnungen der Netzbe treiber unter Verwendung der veröffentlichten Daten des Registers. (4) Anlagenbetreiber nach Absatz 2, deren Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 der Marktstammdatenregisterverordnung nicht veröffentlicht werden oder bei denen die Anga ben nach Absatz 2 im Register nicht vollstän dig sind, müssen die Angaben nach Absatz 2 zum Zweck der Veröffentlichung sowie ihre An schrift und ihre Nummer im Register bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres den Über tragungsnetzbetreibern mitteilen. (5) Wenn Anlagenbetreiber Anlagen in ver schiedenen Regelzonen betreiben, teilen die Übertragungsnetzbetreiber erforderliche Anga ben und Daten nach den Absätzen 3 und 4 zum Zweck der Veröffentlichung nach Absatz 2 unverzüglich den anderen Übertragungsnetz betreibern im Bundesgebiet mit. (6) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 vorsehen und Formu larvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 2 und 4 be reitstellen, müssen die Angaben unter Verwen dung dieser Formularvorlagen nach dem vor gegebenen Verfahren übermittelt werden. (7) Anlagenbetreiber müssen den Übertra gungsnetzbetreibern auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vor legen." 77. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungs netzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelager ten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des Ener giefinanzierungsgesetzes die folgenden Anga ben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln: 1. die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräuße rungsformen nach § 21b Absatz 1, 78. § 73 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen un beschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz ange schlossen sind, die Angaben nach § 72 Ab satz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen. (2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Um fang und den zeitlichen Verlauf der Strommen gen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 er halten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen." b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. c) Absatz 6 wird Absatz 4. d) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben. 79. Die §§ 74 bis 75 werden durch die folgenden §§ 74 und 75 ersetzt: ,,§ 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vo rausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Ka lenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung 1. der installierten Leistung der Anlagen, 2. der Volllaststunden und 3. der erzeugten Jahresarbeit enthalten. (2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Num mer 1 müssen für die folgenden Energieträger ge trennt veröffentlicht werden: 2. bei Wechseln in die Ausfallvergütung zu sätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die in stallierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform nutzt, und 1. Wasserkraft, 3. die sonstigen für die Weitergabe und die Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien erforderlichen Angaben." 5. Geothermie, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,und Zahlungen" gestrichen. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Nummer 3 wird Nummer 2. dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe ,,Nummer 3" wird durch die Angabe ,,Num mer 2" ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Windenergie an Land, 3. Windenergie auf See, 4. solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solar anlagen des ersten Segments und Solaranla gen des zweiten Segments, 6. Energie aus Biomasse, 7. Deponiegas, 8. Klärgas und 9. Grubengas. (3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen ange geben werden. § 75 (weggefallen)". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 80. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließ lich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 15. September eines Kalender jahres der Bundesnetzagentur in elektroni scher Form vorlegen. Auf Verlangen der Bun desnetzagentur müssen in elektronischer Form vorlegen: 1. Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetz betreiber sind, die Angaben nach Satz 1 bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und 2. Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71 Absatz 1." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,mit Aus nahme der Strombezugskosten" gestrichen. 81. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,müssen" die Wörter ,,im Rah men der Veröffentlichung nach § 51 Ab satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes" eingefügt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,74a" durch die Angabe ,,73" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,74a" durch die Angabe ,,73" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,die Zahlungen nach § 57 Absatz 1 und" gestrichen und wer den die Wörter ,,§ 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" durch die Wörter ,,§ 72 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 82. § 78 wird wie folgt gefasst: ,,§ 78 (weggefallen)". 83. § 79a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe ,,78" durch die Wörter ,,42 des Energiewirtschafts gesetzes" und werden die Wörter ,,finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter ,,ge fördert nach dem EEG" ersetzt. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 78 Absatz 1 als ,,Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage"" durch die Wörter ,,§ 42 des Energiewirtschaftsgesetzes als ,,Er neuerbare Energien, gefördert nach dem EEG"" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter ,,geför dert nach dem EEG" ersetzt. 84. § 80a Satz 2 wird aufgehoben. 85. § 81 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,55a" durch die Angabe ,,55b" ersetzt und werden die Wörter ,,bis 102 und 104 Absatz 1" gestrichen. 1267 b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,61l," durch die Wörter ,,61l des Erneuerbare-Energien-Geset zes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung," ersetzt. 86. In § 84a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Absatz 4 und 4a" durch die Wörter ,,Ab satz 3 und 4" ersetzt. 87. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. zu überwachen, dass a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen, b) die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder den nach § 13a Absatz 1a des Energie wirtschaftsgesetzes bilanziell ausge glichenen Strom nach § 57 vermarkten und die Vorgaben der ErneuerbareEnergien-Verordnung einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und vereinnahmt werden und e) die Angaben nach den §§ 70 bis 73 und 76 übermittelt und nach den §§ 74 und 77 veröffentlicht werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Zwecks und" gestrichen. bb) Nummer 1a wird aufgehoben. cc) In Nummer 4 werden die Wörter ,,, sowie abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein beschlossener Bebauungsplan aner kannt wird" gestrichen. dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. (weggefallen)". ee) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst: ,,12. (weggefallen) 13. (weggefallen)". c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 88. Nach § 85b wird folgender § 85c eingefügt: ,,§ 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsge setzes die Anforderungen, die an die besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu stellen sind. Eine Festlegung nach Satz 1 kann zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des fol genden Kalenderjahres erlassen werden. Bei der Festlegung der Anforderungen für besondere So laranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buch stabe e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Buchstabe e kann die zusätzliche landwirtschaft liche Nutzung der Flächen (Paludikultur) geregelt werden. (2) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Ab satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und d ist die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2021 auf Grund des § 15 der Innova tionsausschreibungsverordnung in der am 1. Ja nuar 2021 geltenden Fassung als Festlegung im Sinn des Absatzes 1 anzuwenden, bis eine abwei chende Festlegung nach Absatz 1 zu diesen be sonderen Solaranlagen ergeht. (3) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Ab satz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e legt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 erst malig die Anforderungen mit sofortiger Wirkung fest." 89. § 86 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1a werden die Wörter ,,§ 71 Nummer 2 Buchstabe a" durch die Wörter ,,§ 71 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. (weggefallen)". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num mern 2 und 3. 90. § 87 wird wie folgt gefasst: ,,§ 87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundes netzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitig keiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, un terrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden. (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun desnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als ange messen erachtet, aus den Mitgliedern der Regu lierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die be fugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklä rungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweis mittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Perso nen sind den Parteien von dem Bundesgerichts hof mitzuteilen." 91. § 88 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,27a" durch die Angabe ,,28c" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter ,,abweichend von § 27a" gestrichen. 92. § 88a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuch stabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) (weggefallen)". bb) In Nummer 10 wird die Angabe ,,54a" durch die Angabe ,,55b" ersetzt. cc) In Nummer 13 wird die Angabe ,,75 bis 77" durch die Angabe ,,76 und 77" ersetzt. dd) In Nummer 15 werden die Wörter ,,den §§ 56 bis 61l" durch die Wörter,,den Tei len 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinan zierungsgesetzes" und die Wörter ,,bun desweiten Ausgleich der Kosten der finan ziellen Förderung der Anlagen" durch die Wörter ,,Ausgleich des EEG-Finanzierungs bedarfs nach den Teilen 3 und 4 Ab schnitt 1 des Energiefinanzierungsgeset zes" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,87" durch die Angabe ,,86" ersetzt. 93. In § 88c Nummer 3 wird die Angabe ,,28c" durch die Angabe ,,28d" ersetzt. 94. § 88d wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,28c" durch die Angabe ,,28e" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,53a" durch die Angabe ,,53" ersetzt. 95. In § 88e Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 28d" durch die Angabe ,,§ 28f" ersetzt. 96. In § 88f Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 28e" durch die Angabe ,,§ 28g" ersetzt. 97. § 91 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter ,,der EEG-Umlage und" gestrichen, wird das Wort ,,finanziellen" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Ausgleich" die Wörter ,,des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsge setzes" eingefügt und wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort ,,Aus gleichsmechanismus" durch die Wörter ,,Aus gleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energie finanzierungsgesetzes" ersetzt. c) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. d) Die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben. 98. § 92 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. (weggefallen)". b) In Nummer 8 werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 99. § 94 wird wie folgt gefasst: ,,§ 94 (weggefallen)". 100. § 95 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgenden Num mern 1 und 1a ersetzt: ,,1. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b oder 38e neu festzusetzen und ihre Verrin gerung und deren zeitliche Anwendung abweichend von den vorgenannten Be stimmungen zu regeln, 1a. für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttre ten der Rechtsverordnung in Betrieb ge nommen worden sind, a) die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und b) die Höhe von Absenkungen der anzule genden Werte für Strom aus Solaranla gen und deren zeitliche Anwendung abweichend von § 49 zu regeln,". b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu ge eignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,". c) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. d) Nummer 6 wird aufgehoben. 101. In § 96 Absatz 1 wird die Angabe ,,93 Satz 1" durch die Angabe ,,93" ersetzt. 102. § 97 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: ,,(5) Für die Sitzungen des Kooperationsaus schusses müssen laufend die erforderlichen Da ten beschafft und analysiert werden, insbeson dere 1. zum Stand des Ausbaus von Windenergieanla gen an Land und Freiflächenanlagen, 2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen und 3. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren die ser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren. (6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Ko operationsausschusses 1. eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftra gen oder 2. die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse er stellt und dem Sekretariat des Kooperations ausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsaus 1269 schusses kann diese Person durch Zuwendun gen unterstützen." 103. § 98 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,August" durch das Wort ,,Mai" ersetzt. b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt: ,,(3) Die Bundesregierung berichtet jedes Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Er reichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforder lichen Geschwindigkeit ausgebaut werden. Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus er neuerbaren Energien nach § 4a erreicht wor den ist, und bewertet die Ausbaugeschwindig keit insbesondere unter Berücksichtigung 1. der tatsächlichen Wetterbedingungen in dem vorangegangenen Kalenderjahr, 2. der bisherigen Entwicklung der installierten Leistung von Anlagen, 3. des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2 und 4. von Prognosen für den weiteren Ausbau. Für das Monitoring im Jahr 2023 werden 269 Terawattstunden als Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2022 zugrunde gelegt. Wenn die Bun desregierung feststellt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Ge schwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in dem Bericht die Gründe dar, unterteilt in ener gie-, planungs-, genehmigungs- und naturund artenschutzrechtliche sowie sonstige Gründe, und legt erforderliche Handlungsemp fehlungen vor. Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromver brauchs ein. Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, eine deutliche Änderung des erwarteten Brutto stromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwar ten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommen genpfads nach § 4a und der Ausschreibungs volumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundes regierung leitet den Bericht den Regierungs chefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, soweit erfor derlich, unverzüglich den Entwurf für eine Rechtsverordnung nach § 88c vor." 104. § 99 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör ter ,,, insbesondere auch die Entwicklung der EEG-Umlage, die Entwicklung der Börsen strompreise und die Entwicklung der Netzkos ten," gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 c) Absatz 3 wird Absatz 2, und in dessen Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesamt für Wirt schaft und Ausfuhrkontrolle," gestrichen. 3. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 ver braucht und nicht von einem Elektrizitätsver sorgungsunternehmen geliefert wurde. 105. § 99a wird durch die folgenden §§ 99a und 99b ersetzt: (2) Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zu schlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindener gieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Wind energieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließ lich 1 000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung an bieten dürfen. Für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zu schlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 die ses Gesetzes anzuwenden. ,,§ 99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land Die Bundesregierung legt dem Bundestag jähr lich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu den aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Aus bau der Windenergie mit 1. Funknavigationsanlagen, 2. Wetterradaren und 3. seismologischen Messstationen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land mit den Nutzungen und Geräten nach Satz 1. Die Bundesregierung berichtet auch, in wieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. Soweit Nutzungskonkurrenzen mit militärischen Belan gen bestehen, können diese im Einzelfall darge stellt werden. § 99b Bericht zur Bürgerenergie Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundes regierung bis zum 31. Dezember 2024 und dann jährlich über Erfahrungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Sicherung der Bürgerenergie und der Bürgerbeteiligung." 106. Teil 7 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absät zen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwen den 1. für Strom aus Anlagen, a) die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb ge nommen worden sind, b) deren anzulegender Wert in einem Zu schlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist oder c) die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwind energieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bun desministerium für Wirtschaft und Klima schutz oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Wind energie-auf-See-Gesetzes durch die Bun desnetzagentur festgestellt worden sind, 2. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen Letztverbraucher geliefert wurde, und (3) Sobald 1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Er neuerbare-Energien-Gesetzes mit einer techni schen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspei seleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, 2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist und eine in stallierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat, oder 3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demsel ben Netzanschluss betrieben wird wie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre chend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelli genten Messsystems nach dem Messstellenbe triebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netz betreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netz überlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stu fenweise ferngesteuert zu reduzieren, 2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder 3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbe treiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betrei ber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat. Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wur de. 1271 (9) § 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht ver stößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes entspricht. § 52 tritt insofern an die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maß geblichen Fassung des Erneuerbare-EnergienGesetzes. Im Übrigen bestimmen sich die Sankti onsbewehrungen nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneu erbare-Energien-Gesetzes. Abweichend von Satz 3 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrie rungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließ lich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden. (4) Sobald 1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchs tens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für sie maßgeblichen Fassung des ErneuerbareEnergien-Gesetzes mit einer technischen Ein richtung ausgestattet werden muss, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleis tung bei Netzüberlastung ferngesteuert redu zieren kann, oder 2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist und eine in stallierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat, nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. (5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 3 und 4 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anla gen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De zember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Pflicht nach § 9 Absatz 8 nur von An lagen erfüllt werden muss, die nach dem 31. De zember 2005 in Betrieb genommen worden sind. (7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num mer 3, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 3, die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 sind auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten. (8) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung an zuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. De zember 2016 anzuwenden war. Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilneh men. (10) § 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen an die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 an zuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden. Wenn Anlagenbetreiber nach Satz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zah lungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch nehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 71 Absatz 2 der maßgeb liche Schwellenwert 500 000 Euro beträgt. (11) Für die Erhebung von Gebühren und Aus lagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnun gen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 gel tende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt (1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen, so weit sie durch Artikel 2 des Gesetzes zu Sofort maßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden sind, erst nach der beihilferecht lichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. (2) Absatz 1 ist für die Änderungen in Teil 3 Ab schnitt 3 Unterabschnitt 2 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Änderungen einschließ lich der Maßgaben der Genehmigung erst bei den Ausschreibungen angewandt werden, die zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung noch nicht bekannt gemacht worden sind." 107. Die Anlage 4 wird aufgehoben. 1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Artikel 3 Abschnitt 4 Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz ­ EnFG) Besondere Ausgleichsregelung Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 28 § 29 Unterabschnitt 2 Stromkostenintensive Unternehmen Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 § 2 § 3 Zweck des Gesetzes Begriffsbestimmungen Sorgfaltsmaßstab § § § § 30 31 32 33 § 34 § 35 Teil 2 Ermittlung der Finanzierungsbedarfe § 4 § 5 Herstellung von Wasserstoff § 36 Ausgleich durch Zahlungen des Bundes 6 7 8 9 Ausgleichsanspruch Abschlagszahlungen Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen Öffentlich-rechtliche Verträge Teil 4 Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus § § § § 10 11 12 13 § 14 § § § § § § 15 16 17 18 19 20 Ermittlung von Umlagen Veröffentlichung von Umlagen Erhebung von Umlagen Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteiler netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Ver teilernetzbetreibern Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern Abschlagszahlungen Forderungseinwände und Aufrechnung Rückforderung, Verzugszinsen Jahresendabrechnung Nachträgliche Korrekturen Verkehr § 37 § 38 § 39 Erhebung von Umlagen in Sonderfällen § 23 § 24 Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärme pumpen Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kup pelgasen (weggefallen) Abschnitt 3 Herstellung von Grünem Wasserstoff § 25 § 26 § 27 Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Was serstoff Anforderungen an Grünen Wasserstoff Berichtspflicht Schienenbahnen Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr Landstromanlagen Unterabschnitt 5 Verfahren § § § § § 40 41 42 43 44 Antragstellung und Entscheidungswirkung Übertragung von Begrenzungsbescheiden Rücknahme der Entscheidung Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich Evaluierung, Weitergabe von Daten Abschnitt 5 Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen § 45 § 46 Geringfügige Stromverbräuche Dritter Messung und Schätzung Teil 5 Kontoführungs-, Mitteilungsund Veröffentlichungspflichten Abschnitt 1 Kontoführung und gesonderte Buchführung Abschnitt 2 § 21 § 22 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen Unterabschnitt 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus Abschnitt 1 Voraussetzungen der Begrenzung Umfang der Begrenzung Nachweisführung Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpf geschäftsjahres Selbständige Teile eines Unternehmens Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchen zuordnung Unterabschnitt 3 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe Beweislast Teil 3 § § § § Zweck des Abschnitts Antrag § 47 § 48 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Über tragungsnetzbetreiber Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteiler netzbetreiber Abschnitt 2 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § § § § § § 49 50 51 52 53 54 Grundsatz Verteilernetzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber Netznutzer Verstoß gegen Mitteilungspflichten Elektronische Übermittlung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 § § § § § § § 55 56 57 58 59 60 61 ber und Verbraucher können sich für die Erfül lung ihrer unmittelbaren vertraglichen Bezie hung eines Direktvermarktungsunternehmers im Sinn des § 3 Nummer 17 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfül lungsgehilfen bedienen, oder Testierung Beihilfetransparenzpflichten Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Behörden der Zollverwaltung Information der Bundesnetzagentur Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs Schätzungsbefugnis b) 2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuer baren Energien gedeckt wird, der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Ab nahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird, Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren § 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur § 62a Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten § 63 Bußgeldvorschriften 2. ,,EEG-Finanzierungsbedarf" der nach den Vorga ben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen ne gativen Wert annehmen kann, Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzie rungsbedarfs Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichs regelung Allgemeine Übergangsbestimmungen Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung Beihilfevorbehalt Anlage 1 Anlage 2 3. ,,Energiemanagementsystem" eines der folgenden Systeme: a) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 20181, b) ein Umweltmanagementsystem nach der Ver ordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organi sationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprü fung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom mission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs Stromkosten- oder handelsintensive Branchen Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-WärmeKopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz c) bei Unternehmen, die im letzten abgeschlosse nen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstun den Strom verbraucht haben, ein nicht zertifi ziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:20212 mindestens ent sprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mit gliedschaft in einem bei der Initiative Energie effizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemel deten Energieeffizienz- und Klimaschutznetz werk, 1. die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs, 2. den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland, 3. den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Er hebung von Umlagen, 4. ,,erneuerbare Energien" erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes, 4. die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und 5. den weiteren Ausgleichsmechanismus. 5. ,,KWKG-Finanzierungsbedarf" der nach den Vorga ben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalender jahr, §2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist 1. ,,Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien" das Decken von min destens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens a) 5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerba ren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetrei 1273 6. ,,KWKG-Umlage" der als Aufschlag auf die Netz entgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowatt stunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbe darfs, 1 2 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge sichert niedergelegt. Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge sichert niedergelegt. 1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 7. ,,Netzbetreiber" Betreiber von Elektrizitätsversor gungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Ener giewirtschaftsgesetzes, bb) nach einer Bestimmung, die den in Num mer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Ge setzes entspricht, oder 8. ,,Netznutzer" derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist, cc) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder b) der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wor den ist und die Vorgaben des Artikels 19 Ab satz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) erfüllt, 9. ,,Netzentnahme" die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgela gerten Netzebene, 10. ,,Offshore-Anbindungskosten" die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschafts gesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegen über Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen können, 11. ,,Offshore-Netzumlage" der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowatt stunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungs kosten, 12. ,,Prüfer" ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü fungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prü fungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft, 19. ,,Unternehmen" jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise einge richteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt, 20. ,,Unternehmen in Schwierigkeiten" Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kom mission ­ Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Un ternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), 13. ,,Register" das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, 21. ,,Verteilernetzbetreiber" Betreiber von Elektrizitäts verteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, 14. ,,Schienenbahn" jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebs weise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infra strukturanlagen betreibt, 22. ,,wirtschaftlich durchführbare Maßnahme" jede Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrach tung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nut zungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Aus gabe Dezember 20213, ermittelt worden ist. 15. ,,selbständiger Teil eines Unternehmens" ein Teil betrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unterneh mens, der a) jederzeit als rechtlich selbständiges Unterneh men seine Geschäfte führen könnte, §3 Sorgfaltsmaßstab Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines or dentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. Teil 2 b) seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten er zielt und über eine eigene Abnahmestelle ver fügt, Ermittlung der Finanzierungsbedarfe c) eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellt und d) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lässt, 16. ,,Übertragungsnetzbetreiber" Betreiber von Über tragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes, 17. ,,Umlagen" die KWKG-Umlage und die OffshoreNetzumlage, 18. ,,ungeförderter Strom" Strom, a) für den keine Zahlung in Anspruch genommen wird aa) nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes, §4 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit: 1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr, 2. dem Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft die Summe der im jeweils vorangegange nen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuer bare-Energien-Verordnung, 3 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge sichert niedergelegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 3. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils fol gende Kalenderjahr und 4. der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbe darf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Off shore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr. 1275 mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertra gungsnetzbetreibern an einen Übertragungsnetzbetrei ber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird vier Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 fällig. §7 Abschlagszahlungen §5 Beweislast Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Posi tionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbe darfs, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Off shore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermitt lung dieser Finanzierungsbedarfe auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden und die Übertra gungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtig keit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Progno sen haben oder haben mussten. Teil 3 Ausgleich durch Zahlungen des Bundes §6 Ausgleichsanspruch (1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Aus gleich des Differenzbetrages zwischen ihren tatsäch lichen Einnahmen nach den Nummern 2 und 4 der An lage 1 und ihren tatsächlichen Ausgaben nach den Nummern 3 und 5 der Anlage 1 für ein Kalenderjahr. Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv ist, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch ge gen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Höhe dieses Betrages. Von dem Anspruch nach Satz 1 sind die Kosten für die Anschlussförderung von Gülle kleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Ener gien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis zum 31. März eines Ka lenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalender jahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ergebenden Anspruch. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungs netzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Geset zes bleiben unberührt. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1, fällig. Die Bundesrepublik Deutschland kann auch vor dem Ein tritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in Ausnahmefällen (1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Ab satz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des an spruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemes sene Abschlagszahlungen verlangt werden. Ab schlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen. (2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlags zahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbe darf entsprechen. Soweit sich die Höhe und die Fällig keit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergeben, sind die Abschlagszahlungen in zwölf gleichen Teilen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundes republik Deutschland können eine Anpassung der Höhe und der Fälligkeit der Abschlagszahlungen ver langen, wenn die Entwicklung der Salden der Bank konten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 dies erforderlich macht. Eine Anpassung kann insbesondere dann ver langt werden, wenn die Salden der Bankkonten über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb oder oberhalb der erforderlichen Liqui dität liegen. (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetz agentur regelmäßig eine Simulation über die voraus sichtliche Entwicklung der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. §8 Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Aus gleich der Kosten für die Anschlussförderung von Gül lekleinanlagen nach Abschnitt 3a der ErneuerbareEnergien-Verordnung für ein Kalenderjahr. Der An spruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden Kalenderjahres fällig. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. §9 Öffentlich-rechtliche Verträge (1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 wer den in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutsch land wird vertreten 1. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und 1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 2. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft. Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. (2) Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbeson dere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Ver trag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner ins besondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichs anspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7. Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus Abschnitt 1 Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus § 10 Ermittlung von Umlagen (1) Der KWKG-Finanzierungsbedarf und die Off shore-Anbindungskosten werden durch Umlagen aus geglichen. (2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetz betreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr trans parent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungs bedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemen gen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Ab schnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen können keinen negativen Wert annehmen. § 11 Veröffentlichung von Umlagen Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Ka lenderjahr. § 12 Erhebung von Umlagen (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz zu bringen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbe treiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme erheben. Die Übertra gungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Um lagen als eigenständige Umlagen auf die Netzent nahme berechtigt 1. für die Strommengen, die von einer nach Abschnitt 4 dieses Teils begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach Abschnitt 4 dieses Teils begrenzte Abnahme stelle weitergeleitet werden, oder 2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begren zung nach Abschnitt 4 dieses Teils gestellt worden ist. (3) Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, deren nach § 37 oder § 38 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, kön nen durch Erklärung gegenüber den Übertragungs netzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Um lagen an den betroffenen Abnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jah res erfolgen. Die Erhebung der Umlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Er klärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Ver teilernetzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn oder dem Ver kehrsunternehmen übermittelt werden. § 13 Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten: 1. die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlun gen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Ab satz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wär me-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen und 3. die geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzah lungen nach den Bestimmungen früherer Fassun gen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen ent sprechen. Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zah lung, die durch Aufrechnung erloschen sind. (2) Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netz entgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirt schaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aus zahlen. § 11 Absatz 3 Nummer 2 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu saldieren. (4) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft die Beweislast die Verteilernetzbetreiber. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 § 14 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finan ziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ih nen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbe treiber in Höhe von deren Einnahmen aus: 1. der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmen den Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzent nahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen, 2. etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenom menen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 3. Zahlungen nach § 52 und § 55b des ErneuerbareEnergien-Gesetzes und 4. den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Ge setz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts verordnungen. Als vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zah lung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen sind. § 15 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-recht lichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestim mungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbin dungskosten zu leisten hatten, als es dem Durch schnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht. § 16 1277 § 17 Forderungseinwände und Aufrechnung Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil be rechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs verweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, so weit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zu lässig. § 18 Rückforderung, Verzugszinsen (1) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber einem Ver teilernetzbetreiber mehr als nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen vor geschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung ei ner nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Verteilernetz betreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Überein stimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Ent scheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die die Zahlung be gründende Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. (2) Verteilernetzbetreiber und Netznutzer, die ihrer Pflicht zur Zahlung nach diesem Gesetz nicht rechtzei tig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Ein tritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konn te, weil der Verteilernetzbetreiber oder der Netznutzer seinen Mitteilungspflichten nach Teil 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung spätestens am 1. Januar des Kalender jahres als fällig zu betrachten, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre. Abschlagszahlungen § 19 (1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in ange messenem Umfang verlangen. Jahresendabrechnung (1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr (2) Wenn ein Netzbetreiber die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen der §§ 13 und 14 nach der Schätzung der Übertra gungsnetzbetreiber nach § 61. 1. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres, (3) In den Fällen des § 12 Absatz 2 richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle im Rahmen des Antragsverfahrens nach Ab schnitt 4 dieses Teils mitgeteilten Daten. 3. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den stromkostenintensiven Unternehmen zum 31. Au gust eines Kalenderjahres und 2. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Über tragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Ka lenderjahres, 4. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netz nutzern nach den Bestimmungen des Netznut zungsvertrages. 1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 (2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ergebenden Zahlungsan sprüche müssen bis zum 15. September des Kalender jahres ausgeglichen werden. § 20 Nachträgliche Korrekturen (1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Ände rungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben: 1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1, 2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, 3. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrens parteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Geset zes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes, 5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist, oder 6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung. (2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnun gen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Ab weichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. Abschnitt 2 Erhebung von Umlagen in Sonderfällen § 21 Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie (1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verrin gert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in dem Umfang auf null, in dem Strom, der mit dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspei cher Strommengen, für die unterschiedlich hohe An sprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, ver braucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschied lichen Strommengen zueinander. (2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektri schen, chemischen, mechanischen oder physikali schen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Ab satz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1 1. Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind, 2. der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezoge nem Strom in einem Elektromobil als in dem Lade punkt verbraucht gilt und 3. der mit dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als mit dem Ladepunkt erzeugt gilt. (4) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin gert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt hat. § 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht wer den, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abge grenzt werden müssen. § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass so wohl für die Netzentnahme für den zeitgleichen Ver brauch in dem Stromspeicher als auch für die Strom erzeugung mit dem Stromspeicher für die zeitgleiche Einspeisung in ein Elektrizitätsversorgungsnetz Strom höchstens bis zu der Höhe der tatsächlichen Netzent nahme als Verbrauch in dem Stromspeicher (Zeit gleichheit von Netzentnahme und Verbrauch) und bis zur Höhe der tatsächlichen Netzeinspeisung als Strom erzeugung mit dem Stromspeicher (Zeitgleichheit von Stromerzeugung und Netzeinspeisung bezogen auf je des 15-Minuten-Intervall im Sinn des Absatzes 1) in Ansatz gebracht werden darf. § 46 Absatz 2 bis 4 und 5 Satz 3 ist nicht anzuwenden. (5) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin gert sich auch für die Netzentnahme von Strom, der zur Erzeugung von Speichergas verbraucht wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in dem Umfang auf null, in dem das Speichergas unter Berücksichti gung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Num mer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird. (6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin gert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf null, der an den Betreiber eines Netzes für die allge meine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physika lisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird. (7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum 31. Mai des Jahres zu erfüllen ist, das auf das Kalen derjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre. § 22 Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen (1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin gert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1279 verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Unternehmens nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes be grenzt sind. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah men zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch an getriebenen Wärmepumpen, (2) Absatz 1 ist nur auf Einrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wur den. 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah men zum Verbrauch durch Letztverbraucher, 2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf grund eines Beschlusses der Europäischen Kom mission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem euro päischen Binnenmarkt bestehen. § 23 Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen (1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin gert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selb ständige Teile eines Unternehmens für den selbst ver brauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppel gase) erzeugt, wenn das Unternehmen 1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist und 2. ein Energiemanagementsystem betreibt. Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist. (2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im voran gegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mit zuteilen. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah men zum Verbrauch durch Letztverbraucher, 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder 2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf grund eines Beschlusses der Europäischen Kom mission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europä ischen Binnenmarkt bestehen. § 24 (weggefallen) Abschnitt 3 Herstellung von Grünem Wasserstoff § 25 Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff (1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin gert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhän gig von dessen Verwendungszweck in einer Einrich tung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff ver braucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in einem Ka lenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem Unternehmen oder einem selbständigen Teil eines Un ternehmens verbraucht wird und die Umlagen für die ses Unternehmen oder diesen selbständigen Teil eines 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder 2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf grund eines Beschlusses der Europäischen Kom mission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem euro päischen Binnenmarkt bestehen. § 26 Anforderungen an Grünen Wasserstoff Die Anforderungen an Grünen Wasserstoff werden in einer Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuer bare-Energien-Gesetzes festgelegt. § 27 Berichtspflicht Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz prüft mögliche Auswirkungen von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf das Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß von Netz engpasssituationen und den Bedarf an Netzreserve, und legt dem Bundestag hierzu bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht vor. Abschnitt 4 Besondere Ausgleichsregelung Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 28 Zweck des Abschnitts Zweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der Höhe der zu zahlenden Umlagen 1. für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre in ternationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern, 2. für Unternehmen bei der elektrochemischen Her stellung von Wasserstoff, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unter stützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern, und 3. für Schienenbahnen, für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und für landseitig bezogenen Strom, der von Land stromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf See schiffen verbraucht wird, um die intermodale Wett bewerbsfähigkeit der Schienenbahnen, der Ver kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bus sen im Linienverkehr und der Seeschifffahrt sicher zustellen und zu erhalten sowie die Emissionen in Seehäfen zu verringern, soweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamt heit der Stromverbraucher vereinbar ist. 1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 § 29 Unterabschnitt 2 Antrag Stromkostenintensive Unternehmen (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestel lenbezogen § 30 1. nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst ver braucht wird, 2. nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Un ternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff selbst verbraucht wird, 3. nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird, 4. nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Ver kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bus sen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und 5. nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezoge nen Strom, der von Landstromanlagen an See schiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird. (2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mit teilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirt schaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstel lung nach Absatz 1 mitteilen: 1. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt wer den, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen, 2. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden, 3. den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4 und 4. die Netzbetreiber, an deren Netz die in Nummer 1 genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittel bar angeschlossen sind. (3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antrag stellung nach Absatz 1 bestätigen, dass 1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und 2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbst verpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Ände rung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der An gaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden. Voraussetzungen der Begrenzung Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen be grenzt, wenn 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst ver brauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt und 3. das Unternehmen a) energieeffizient ist, weil aa) es alle wirtschaftlich durchführbaren Maß nahmen umgesetzt hat, die in dem Energie managementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind, bb) in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführba ren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind oder cc) es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem An tragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufge wendet hat, die in dem Energiemanagement system nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produkti onsablaufs umgesetzt werden können, muss die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem An tragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr er folgt sein; soweit die aufgewendete Investi tionssumme 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vo rangegangene Jahr gewährten Begrenzungs betrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitions summe angerechnet werden; Investitions summen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Be grenzung nach § 29 geltend gemacht wer den, b) mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder c) Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisie rung des Produktionsprozesses in entsprechen der Anwendung von Buchstabe a Doppelbuch stabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen einem Sektor angehört, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) Produkt-Bench marks festlegt, müssen die Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unter nehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt. 1281 § 32 Nachweisführung Die Nachweisführung erfolgt 1. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrech nungen für das letzte abgeschlossene Ge schäftsjahr, b) die Angabe der jeweils im letzten abgeschlosse nen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen, § 31 Umfang der Begrenzung c) den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3 begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit fol genden Angaben zu prüfen und dem Prüfungs vermerk beizufügen: Die Umlagen werden an den Abnahmestellen, an de nen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Be triebstätigkeit des Unternehmens und 1. Die Umlagen werden für den Stromanteil bis ein schließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbst behalt); dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungs jahr zuerst gezahlt werden. bb) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöp fung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahres abschlüsse für die letzten drei abgeschlosse nen Geschäftsjahre; 2. Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gi gawattstunde begrenzt auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handels gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine We sentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend, a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, auf 15 Prozent der Umlagen und b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist, aa) auf 15 Prozent der Umlagen, wenn das Un ternehmen im letzten abgeschlossenen Ge schäftsjahr seinen Stromverbrauch in beson derer Weise aus erneuerbaren Energien ge deckt hat, oder 3. Die nach Nummer 2 zu zahlenden Umlagen werden in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Un ternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unterneh men im arithmetischen Mittel der letzten drei abge schlossenen Geschäftsjahre erzielt hat: d) den Nachweis über die Klassifizierung des Unter nehmens durch die statistischen Ämter der Län der in Anwendung der Klassifikation der Wirt schaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 20084, und die Einwilligung des Unter nehmens, dass sich das Bundesamt für Wirt schaft und Ausfuhrkontrolle von den statisti schen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, oder e) im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien in besonderer Weise zu sätzlich b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist, aa) im Fall des Verbrauchs von aus dem Netz entnommenem Strom durch den Nachweis der Entwertung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energien nach § 30 der Her kunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh rungsverordnung oder bb) im Übrigen auf 25 Prozent der Umlagen. aa) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlosse nen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Ener gien gedeckt hat, oder bb) im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht aus dem Netz entnommen wurde, durch den Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall; eine messund eichrechtskonforme Messung der Ist-Er zeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf bb) im Übrigen 1 Prozent der Bruttowertschöp fung. 4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zah lenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Giga wattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowatt stunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten; der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt. 4 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de. 1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung der Anforderung nach diesem Doppelbuch staben nur erforderlich, wenn nicht schon an derweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Er zeugung aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall als Verbrauch der Abnahmestelle in Ansatz gebracht wird, 2. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 2 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 über ein gültiges DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintra gungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Re gistrierungsstelle über die Eintragung in das EMASRegister oder einen gültigen Nachweis über den Be trieb eines Energiemanagementsystems entspre chend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitglied schaft in einem angemeldeten Energieeffizienzund Klimaschutznetzwerk verfügt, 3. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 3: a) für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirt schaftlich durchführbaren Maßnahmen umge setzt hat, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prü fungsbefugten Stelle, b) für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiema nagementsystems keine wirtschaftlich durch führbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbun den mit dem Bericht des Energiemanagement systems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle, c) für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investi tionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht wer den, verbunden mit der Aufstellung der durchge führten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Ener giemanagementsystems und im Fall einer erheb lichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätz lich mit der Auftragsbestätigung des beauftrag ten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung be darf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle, d) für Buchstabe b durch einen Nachweis nach Nummer 1 Buchstabe e und e) für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforder lichen Umfang getätigt hat und dass diese Inves titionen nicht oder nicht in dem geltend gemach ten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen ein schließlich des jeweiligen Investitionsvolumens und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzen den Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbe stätigung des beauftragten Dritten und im Fall, dass das Unternehmen einem der Sektoren an gehört, die in der in § 20 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd der genannten Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 aufgeführt sind, zusätzlich mit der Aufstellung der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemis sionen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle. § 33 Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres Unternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjah res noch über kein abgeschlossenes handelsrecht liches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, kön nen abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen, das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produk tionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt und vor Ablauf der Antragsfrist endet. Die Begren zungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Wider rufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprü fung der Antragsvoraussetzungen und des Begren zungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abge schlossenen Geschäftsjahres. § 32 ist im Übrigen ent sprechend anzuwenden. § 34 Selbständige Teile eines Unternehmens Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zu zuordnen ist, entsprechend anzuwenden. § 35 Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung (1) Im Sinn dieses Unterabschnitts ist 1. ,,Abnahmestelle" die Summe aller räumlich und phy sikalisch zusammenhängenden elektrischen Ein richtungen einschließlich der Eigenversorgungsan lagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigen versorgungsanlagen verfügen, 2. ,,Bruttowertschöpfung" die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Defi nition des Statistischen Bundesamtes Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 20075, ohne Abzug der Per sonalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, bei Unter nehmen, die den Branchen mit den WZ-2008-Codes 1011 und 1012 nach Anlage 2 zuzuordnen sind, zu 5 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 sätzlich ohne Abzug der Kosten, die durch den Ein satz von Selbständigen, beispielsweise über Werk verträge, im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Be reich der Fleischverarbeitung entstehen; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen her vorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berech nung der Bruttowertschöpfung außer Betracht, 3. ,,prüfungsbefugte Stelle" jede Stelle, die Zertifizie rungen von Energiemanagementsystemen vorneh men darf. (2) Für die Zuordnung eines Unternehmens oder ei nes selbständigen Teils eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 2 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maß geblich. Unterabschnitt 3 Herstellung von Wasserstoff § 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen (1) Bei Unternehmen oder selbständigen Teilen ei nes Unternehmens, die der Branche mit dem WZ2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Was serstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowert schöpfung des Unternehmens oder des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Ab nahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abwei chend von § 31 nicht erforderlich ist. (2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen und selbstän dige Teile eines Unternehmens im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie abweichend von § 32 für die Begrenzung 1. im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produk tionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmali gen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln, 2. im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromab nahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln, 3. im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste abge schlossene Geschäftsjahr übermitteln und 4. im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromab nahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermit teln. Die Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buch stabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromab nahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs 1283 1. für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Pro duktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab der erstmaligen Stromabnahme und 2. für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Ge schäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungs umfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Aus fuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Unterabschnitt 4 Verkehr § 37 Schienenbahnen (1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffen den Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnver kehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rück gespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde be trug. (2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbe zogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawatt stunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strom menge übersteigen und die unmittelbar für den Fahr betrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent. (3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbah nen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schie nenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahver kehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabever fahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 er folgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabever fahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen: 1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und 2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka lenderjahr und der prognostizierten Stromver brauchsmengen für das übrige laufende Kalender jahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsäch lichen Stromverbrauchs erfolgen. (4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbah nen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüter verkehr erbringen werden, nachweisen: 1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für 1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufge nommen werden wird, 2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und 3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka lenderjahr und der prognostizierten Stromver brauchsmengen für das übrige laufende Kalender jahr. Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nach prüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nach trägliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentschei dung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlosse nen Kalenderjahres. (5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entspre chend anzuwenden. (7) Im Sinn dieses Paragrafen ist 1. ,,Abnahmestelle" die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und 2. ,,Aufnahme des Fahrbetriebs" der erstmalige Ver brauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken. § 38 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr (1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Um lagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Be grenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unter nehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die An wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimisBeihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in dem An tragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorange gangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Be trag von 200 000 Euro nicht überschreiten. Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Ab satzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Ver kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, soweit sie an einem Vergabeverfah ren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Ka lenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Ka lenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen wer den wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfah rens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 1 er folgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Ver kehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen: 1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und 2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka lenderjahr und der prognostizierten Stromver brauchsmengen für das übrige laufende Kalender jahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsäch lichen Stromverbrauchs erfolgen. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Ver kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen: 1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufge nommen werden wird, 2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und 3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka lenderjahr und der prognostizierten Stromver brauchsmengen für das übrige laufende Kalender jahr. Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nach prüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nach trägliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentschei dung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlosse nen Kalenderjahres. Dieser Absatz ist ebenfalls für Ver kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen anzuwenden, die erstmals eine Verkehrsleistung im Li niennahverkehr erbringen werden und nicht unter Ab satz 2 fallen. (4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entspre chend anzuwenden. Die Nachweisführung für die Vo raussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen 1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in den beiden dem An tragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 2. sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Ver ordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen auf grund dieser Verordnung von 200 000 Euro über steigen würden, und 3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 unterliegt. (6) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind 1. ,,Abnahmestelle" die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unterneh mens, 2. ,,Aufnahme des Fahrbetriebs" der erstmalige Ver brauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken, auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabe einrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz, 2. ,,Seeschiff" von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiff zugelassenes betriebenes Fahrzeug mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe. Unterabschnitt 5 Verfahren § 40 Antragstellung und Entscheidungswirkung (1) Der Antrag nach § 29 ist jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Abweichend von Satz 1 können bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden: 3. ,,Busse" Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personen beförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungs gesetzes, 1. Anträge nach § 33 Satz 1, 4. ,,elektrisch betriebene Busse" Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbren nungsmotor, 4. Anträge nach § 38 Absatz 3 bis 5, 5. ,,Linienverkehr" Linienverkehr nach § 42 des Perso nenbeförderungsgesetzes, 6. ,,Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr" Unternehmen, die in ei nem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen. § 39 Landstromanlagen (1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begren zung der Umlagen auf 20 Prozent, wenn sie nachweist, dass 1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an See schiffe liefert, 2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum ange legt ist und 3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat. (2) § 32 Nummer 1 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden. (3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 37 Absatz 4 entsprechend an zuwenden. (4) Im Sinn dieses Paragrafen ist 1. ,,Landstromanlage" jeder Rechtsträger, der die Ge samtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Ha fen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Ent nahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Über gabepunkte verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören hierzu 1285 2. Anträge nach § 36, 3. Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5, 5. Anträge nach § 39. Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erst maligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind bis zum 30. September desselben Jahres zu stellen. (2) Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 be antragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungs vermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen; für diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 eine materielle Ausschlussfrist. Einem Antrag nach Ab satz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden. (3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalender jahr eine Umlage erheben werden, die sie im laufenden Kalenderjahr nicht erhoben haben, können Anträge nach diesem Abschnitt abweichend von den Absät zen 1 und 2 auch noch innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetrei ber gestellt werden. Für die Beifügung des Prüfungs vermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist. (4) Der Antrag muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einge richtete Portal gestellt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Aus nahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragstel lung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen. (5) Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Netznutzer, dem zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwort lichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. Das Bun desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung elektronisch erlassen werden kann. 1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 (6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach § 31 Nummer 4, sind die begrenzten Umlagen jeweils ihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei so festzusetzen, dass das Verhältnis der begrenzten Um lagen dem Verhältnis der unbegrenzten Umlagen im Begrenzungsjahr entspricht. § 41 Übertragung von Begrenzungsbescheiden (1) Wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit einer begrenzten Abnahmestelle nahezu voll ständig auf ein anderes Unternehmen übergeht, über trägt auf Antrag beider Unternehmen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungs bescheid auf das die Abnahmestelle übernehmende Unternehmen. Eine Übertragung des Begrenzungsbe scheides kann nur im Umfang der Begrenzung nach § 31 Nummer 2 erfolgen. Bereits erfolgte Zahlungen auf den Selbstbehalt nach § 31 Nummer 1 werden auf die Zahlungsverpflichtung des Bescheidempfän gers angerechnet. Die Pflicht des übernehmenden Un ternehmens zur Zahlung der Umlagen besteht nur dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Aus fuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung des Begren zungsbescheides ablehnt. In diesem Fall beginnt die Zahlungspflicht der Umlagen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Übernahme der Abnahmestelle. (2) Absatz 1 ist auf Antragsteller, die keine Unter nehmen sind, entsprechend anzuwenden. § 42 Rücknahme der Entscheidung Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen. § 43 Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich (1) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Vo raussetzungen sind die Bediensteten des Bundesam tes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Be auftragte befugt, von den für die Begünstigten han delnden natürlichen Personen für die Prüfung erforder liche Auskünfte zu verlangen, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einzu sehen und zu prüfen sowie Betriebs- und Geschäfts räume sowie die dazugehörigen Grundstücke der be günstigten Personen während der üblichen Geschäfts zeiten zu betreten. Die für die Begünstigten handeln den natürlichen Personen müssen die verlangten Aus künfte erteilen und die Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Aus kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor tung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen Ver fahren anderer Behörden betreffen, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Abgleich an tragsrelevanter Daten berechtigt; die betroffenen Be hörden sind zur Mitwirkung verpflichtet. § 44 Evaluierung, Weitergabe von Daten (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Aus fuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen. (2) Antragsteller und Begünstigte, die eine Entschei dung nach § 29 Absatz 1 beantragen oder erhalten ha ben, müssen bei der Evaluierung nach Absatz 1 mit wirken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle kann zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1 Satz 1 von Antragstellern und Begünstigten Auskunft verlangen 1. über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten Strommengen, auch solche, die nicht von der Be grenzungsentscheidung erfasst sind, um eine Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforde rungen zu schaffen, 2. über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch den Betrieb des Energiemanagementsystems zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wur den, und über mögliche und umgesetzte Maßnah men zur Dekarbonisierung des Produktionsprozes ses, 3. über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen einschließlich der Angaben über Schiffstyp und Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und 4. über weitere Informationen, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten. (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung er hobenen Daten und die nach Absatz 2 Satz 2 erhobe nen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 1 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Ge schäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermit telt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann. (4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuord nung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Abschnitt 5 Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen § 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurech nen, wenn sie 1. geringfügig sind, 2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und 3. verbraucht werden a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbrin gung einer Leistung der anderen Person gegen über dem Letztverbraucher oder des Letztver brauchers gegenüber der anderen Person. § 46 Messung und Schätzung (1) Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messein richtungen zu erfassen. Wenn für Strommengen nur anteilige oder keine Umlagen zu zahlen sind, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung einer Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtun gen abzugrenzen. (2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen be darf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn 1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend gemacht wird oder 2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit un vertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist. (3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzu grenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfol gen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger Um lagen gezahlt werden als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtun gen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere er füllt, wenn bei den jeweiligen voneinander abzugren zenden Strommengen mit unterschiedlicher Umlagen höhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Ver gleich der höchste Umlagesatz anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Strom verbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeit stunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert wird. 1287 (4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 um die folgenden Anga ben ergänzt werden: 1. die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege einer Schätzung abgegrenzt wurden, 2. die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes, der für diese Strommengen jeweils zu zahlen ist, 3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die nach Nummer 1 geschätzten Strommengen ver braucht wurden, 4. die Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden Stromverbrauchseinrichtungen, 5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine nach vollziehbare Begründung, weshalb die messtechni sche Abgrenzung technisch unmöglich oder mit un vertretbarem Aufwand verbunden ist, und 6. eine Darlegung der Methode der Schätzung, die umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Ab satzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass aufgrund der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlage gezahlt wird als im Fall einer Ab grenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit un vertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, ge nügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebe nen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 52 verzichten; dabei bleibt eine Nacherhebung unbenommen. (5) Bei der Berechnung der aus dem Netz entnom menen und selbst verbrauchten Strommengen darf un abhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen dieses Teils volle oder verringerte Umlagen zu zahlen sind, Strom höchstens bis zu der Höhe der tatsächli chen Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-MinutenIntervall (Zeitgleichheit von Netzentnahme und Ver brauch), berücksichtigt werden. Eine mess- und eich rechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Inter vall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sicherge stellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der ag gregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minu ten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird. Wenn in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe der aggregierten Netzent nahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Ab sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden. (6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsver fahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils sind die Ab sätze 1 bis 5 sowie § 45 für den zu erbringenden Nach weis der aus dem Netz entnommenen und selbst ver brauchten Strommengen mit der Maßgabe entspre chend anzuwenden, dass 1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1. nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller selbst verbrauchte Strommengen von an Dritte wei tergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind, 2. es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung be darf, wenn die gesamte Strommenge vom Antrag steller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht wird, 3. die Angaben nach Absatz 4 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden müssen und 4. eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 des Erneuer bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht unter der Bedingung der Einhaltung von § 62b des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten den Fassung ab dem 1. Januar 2022 steht und auch für Strommengen erfolgen kann, die nach dem 31. Dezember 2016 oder in dem Fall, dass das Ge schäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, in dem letz ten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antrag stellung, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2023 verbraucht wurden. rate Konten führen. Sämtliche zahlungswirksamen Ein nahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese Konten abzuwickeln. § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Abschnitt 2 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 49 Grundsatz Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetrei ber, Letztverbraucher, Netznutzer und Elektrizitätsver sorgungsunternehmen müssen einander die für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben, insbe sondere die in den §§ 50 bis 52 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nach folgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind. § 20 ist entsprechend anzuwenden. § 50 Verteilernetzbetreiber Teil 5 Verteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber übermitteln: Kontoführungs-, Mitteilungsund Veröffentlichungspflichten 1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die fol genden Angaben zusammengefasst: a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für Abschnitt 1 Kontoführung und gesonderte Buchführung § 47 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-WärmeKopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwi ckeln. (2) Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Über tragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. Diese muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Aus gaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zah lungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzu leiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der In formationstechnologie und Zuführungen zu Pensions rückstellungen. § 48 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber Die Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszu gleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließ lich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils sepa aa) Strom aus erneuerbaren Energien und Gru bengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuer bare-Energien-Gesetzes oder nach den Be stimmungen früherer Fassungen des Er neuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Ab satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen, bb) die Bereitstellung von installierter Leistung nach § 50 in der für die jeweilige Anlage gel tenden Fassung des Erneuerbare-EnergienGesetzes, cc) KWK-Strom aus Anlagen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsge setzes oder nach den Bestimmungen frühe rer Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungs gesetzes, die den genannten Bestimmungen entsprechen, dd) die Boni nach den §§ 7a bis 7c des KraftWärme-Kopplungsgesetzes, b) die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2, c) die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwen dungen aus der Verwertung des nach § 4 Ab satz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset zes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms, d) die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der jeweils anzuwendende Umlagensatz, e) die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-EnergienGesetzes, f) die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Forderungen sowie g) die sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erfor derlichen Angaben, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 2. bis zum 31. Mai eines Jahres a) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrech nungen für die Zahlungen nach dem Erneuer bare-Energien-Gesetz und dem Kraft-WärmeKopplungsgesetz für das jeweils vorangegan gene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Geset zes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Num mer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes un ter Angabe insbesondere, soweit einschlägig, aa) der Nummern im Register, bb) der relevanten Strommengen, cc) der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anla genbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Ver bindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Strom netzentgeltverordnung ermittelt worden sind, und dd) der seit Aufnahme des Dauerbetriebs er reichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden im Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wär me-Kopplungsgesetz, b) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrech nungen für die Umlagen für das jeweils vorange gangene Kalenderjahr für jeden Netznutzer, unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig, 1289 f) die sonstigen für die Prognose der Umlagenhö hen und der monatlichen Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben. § 51 Übertragungsnetzbetreiber (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen: 1. unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben nach den §§ 49, 50 und 52 einschließlich der Anga ben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlosse nen Anlagen, 2. bis zum 15. September eines Kalenderjahres a) die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn des § 50 Nummer 1 und 2 für Anlagen, die un mittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlos sen sind, b) die Endabrechnungen für die Umlagen, die aa) nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern bei der Berech nung der Netzentgelte als jeweils eigenstän diger Aufschlag auf die Netzentnahme erho ben werden, bb) nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern als ei genständige Umlage erhoben werden, c) zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetrei ber aa) der Nummern im Register, aa) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13 Absatz 1 und bb) der Netzentnahmen aus ihrem Netz insge samt und bb) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b, cc) im Fall von Netzentnahmen, für die eine Ver ringerung der Umlagen in Anspruch genom men wurde, der Netzentnahmen aufge schlüsselt nach Entnahmestelle und Letztver braucher, 3. unverzüglich nach dem 30. September eines Kalen derjahres einen Bericht über die Ermittlung der ih nen nach den §§ 49, 50 und 52 mitgeteilten Daten und c) die sonstigen für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Ka lenderjahres erforderlichen Angaben, a) die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Off shore-Anbindungskosten und 3. bis zum 31. August eines Kalenderjahres a) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier ten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsge setzes, b) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier ten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset zes sowie die Höhe der entsprechenden Aus schreibungszuschläge, c) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier ten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, d) die Summe der prognostizierten Netzentnahmen aus ihrem Netz, e) die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzent nahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlage erhebung berechtigt sind, und 4. bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres b) den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförder ten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerba re-Energien-Gesetzes für das folgende Kalender jahr. (2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Num mer 4 Buchstabe a sind auch anzugeben: 1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Be rechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Finanzierungsbedarfe nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a eingeflossen sind, und 2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.2 auf verschiedene Gruppen von Netznutzern verteilt. (3) Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 1. dürfen Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstückbezeichnungen und Geokoordinaten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein schließlich 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden, 1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 2. dürfen Angaben zu Anlagenbetreibern, die natürli che Personen sind, nicht veröffentlicht werden und 3. müssen Angaben, die im Register im Internet veröf fentlicht werden, nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung unter Angabe der eindeutigen Nummern im Register erfolgt; die verbleibenden an lagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer im Register veröffentlicht werden. Für die Bestimmung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben An lagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden. (4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und der Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 müssen einen sach kundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können. (5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben und den Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum Ab lauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten. (6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Num mer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netz betreiber unverzüglich mit. (7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bun desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Er mittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezoge ner Form. (8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommer ziellen Zwecken verwendet werden. § 52 Netznutzer (1) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Ver ringerung der Umlagen nach diesem Gesetz in An spruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen: 1. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer be stimmten Entnahmestelle verringern, 2. die Angabe, ob es sich bei dem Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verrin gerter Umlagenpflicht erfolgt, um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, 3. die Angabe, ob gegen den Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringer ter Umlagenpflicht erfolgt, offene Rückforderungs ansprüche aufgrund eines Beschlusses der Euro päischen Kommission zur Feststellung der Unzuläs sigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, und 4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraus setzungen einer Verringerung der Umlagen nach den Nummern 1 bis 3 weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbe treiber bereits offenkundig bekannt sind. (2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Ver ringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringe rung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen: 1. die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen, 2. die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netz entnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, 3. den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und 4. die aus dem Netz entnommenen Strommengen je weils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Num mern 1 bis 3. Ist der Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme erfolgt, ein Unternehmen, für das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Mai des Kalen derjahres. (3) Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Her stellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen im Rahmen der Mitteilung nach Absatz 2 durch Vorlage eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nachweisen: 1. den maximalen Stromverbrauch in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Ausle gungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leis tungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff, 2. die in dem betreffenden Kalenderjahr in der Einrich tung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff ver brauchte Netzentnahmemenge und 3. die Tatsache, dass für das betreffende Kalenderjahr die Umlagen für Strom, der von dem Betreiber der Einrichtung selbst verbraucht wurde, nicht nach Teil 4 Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind. § 53 Verstoß gegen Mitteilungspflichten (1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht recht zeitig erfüllt worden sind: 1. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Num mer 2 und 3, 2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezieht, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 3. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2 und 3. (2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mittei lungspflichten nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu erfüllen gewesen wäre: 1. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 bezieht. § 54 Elektronische Übermittlung Die nach diesem Abschnitt mitzuteilenden Angaben müssen elektronisch übermittelt werden und einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne wei tere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können. Wenn derjenige, demgegenüber die Mitteilungs- und Informationspflichten nach diesem Abschnitt zu erfül len sind, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der nach diesem Abschnitt an sie zu übermittelnden Angaben bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden. § 55 Testierung (1) Die zusammengefassten Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 50 Nummer 2 und die Endabrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 müssen durch einen Prüfer geprüft werden. Im Übrigen können die Netzbe treiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 19 sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach den §§ 49 bis 52 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen: 1. die höchstrichterliche Rechtsprechung, 2. Entscheidungen der Bundesnetzagentur und 1291 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend an zuwenden. § 56 Beihilfetransparenzpflichten (1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 100 000 Euro oder mehr beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben mitteilen: 1. ihren Namen und ihre Anschrift, 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregis ter oder Genossenschaftsregister, in das sie einge tragen sind, und die entsprechende Registernum mer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer anzugeben, 3. die Summe der aufgrund der Verringerung oder des Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlage zahlungen in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 bis 60, 60 bis 100, 100 bis 250, 250 Millionen Euro oder mehr, 4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh men im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist, 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letzverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verord nung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas sung und 3. Ergebnisse eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab satz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des KraftWärme-Kopplungsgesetzes und die Ergebnisse ei nes Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 20. De zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Ände rung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen. (2) Wenn die Mitteilung nach Absatz 1 Verringerun gen und Begrenzungen in verschiedenen Regelzonen betrifft, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmittei lung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mit teilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbe treiber im Bundesgebiet. (3) Für Prüfungen nach diesem Paragrafen sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 (3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abwei chendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und 1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 be reitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Ver fahren übermittelt werden. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres die ihnen nach Ab satz 1 mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission. (5) Wer zur Mitteilung nach Absatz 1 verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben nach Absatz 1 vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwi schen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden. (6) Wenn Letztverbraucher in einem Kalenderjahr die nach Absatz 1 geforderten Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 4 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über mittelt haben, sind sie von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 befreit. § 57 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Für die Ermittlung der Umlagen muss das Bundes amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertra gungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen: 1. bis zum 15. September eines Kalenderjahres a) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze, getrennt nach Regelzonen, b) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und 2. die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antrags frist. Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bun desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset zes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlags summe für das jeweils nächste Kalenderjahr zu be rücksichtigen. § 58 Behörden der Zollverwaltung Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowert schöpfung erforderlichen Informationen mitzuteilen. nach den einzelnen in Anlage 1 aufgeführten Ein nahmen- und Ausgabenpositionen, 2. für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms. (2) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, 1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bereits vor dem 31. März eines Kalenderjahres zu übermitteln oder 2. die Kontoauszüge und die Angaben der gesonder ten Buchführung vorzulegen. (3) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die Kontoaus züge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach § 52 erhalten, die Angaben nach § 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnun gen zu den Umlagezahlungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektroni scher Form vorlegen. Für Verteilernetzbetreiber ist Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundes netzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt. Die Daten nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetz agentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Verfügung gestellt. (5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die An gaben nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis zum 25. Oktober der Bundesnetzagentur übermit teln. § 60 Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneu erbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung 1. der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlun gen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und 2. der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung enthalten. § 59 Information der Bundesnetzagentur (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bun desnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende Daten übermitteln: 1. die Einnahmen und Ausgaben des jeweils vorange gangenen Kalenderjahres jeweils aufgeschlüsselt (2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-EnergienGesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 61 Schätzungsbefugnis Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbe treibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbe treiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der Umlagen schätzen. Die Schätzung entbindet die Mittei lungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht. Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber an zuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ih nen gegenüber erfolgen muss. Die Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverstän digen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nach prüfbaren Weise zu erfolgen. Sie hat in früheren Kalen derjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berück sichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheits abschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen. Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung und c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen, 2. im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Ver brauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind. (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun desnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun gen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energie wirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Be fugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend. § 62 § 62a Aufsicht durch die Bundesnetzagentur Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass 1. die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes a) den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Fi nanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln, mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen, b) die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen, c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch führen und d) die Konten nach § 47 führen, 2. die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes a) die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiter leiten, b) die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind, 1293 (1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetz agentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschrif ten von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden. (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes netzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesge richtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tat sachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Per sonen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen. § 63 c) etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmän nisch abgenommenen Stroms weiterleiten, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig d) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch führen und 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Ab satz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zuwiderhandelt oder e) die Konten nach § 48 führen und 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 65 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhan delt. 3. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden. (2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti gung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Ge setzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs gesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener giewirtschaftsgesetzes treffen 1. zu den Voraussetzungen der Befreiung von Strom speichern von einer Doppelbelastung mit Umlagen nach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit nach § 21 Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere a) zu dem Nachweis der Netzentnahme, Bußgeldvorschriften (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2. 1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen § 64 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen. § 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, so bald und soweit dies für die Angleichung an Be schlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist. § 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmun gen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneu erbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen anzuwenden für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 1. an einen Letztverbraucher geliefert wurde oder 2. verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversor gungsunternehmen geliefert wurde. (2) Soweit nach diesem Gesetz Kontoführungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zu erfüllen sind, die über die Kontoführungs-, Rechnungslegungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten des Er neuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneu erbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen hinausge hen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 ver bindlich umzusetzen. § 49 bleibt unberührt. (3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Ab schnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Ein richtung unverzüglich valutagerecht auf die Konten zu überführen. (4) Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1 insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist. (5) Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach § 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der ErneuerbareEnergien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechen. § 67 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (1) Abweichend von § 66 Absatz 1 sind die Bestim mungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Ener giewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Aus fuhrkontrolle nach den §§ 63 bis 68 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gel tenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert oder verbraucht wurde. Satz 1 ist für die Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 27c des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsge setzes in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fas sungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwen den mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt sein muss. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Strom anteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahme stelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 entsprechend für Unter nehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens anwendet, die 1. über eine bestandskräftige Begrenzungsentschei dung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen, 2. einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten den Fassung zuzuordnen sind und 3. nachweisen, dass ihre Stromkostenintensität im Sinn des § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuer bare-Energien-Gesetzes und der Besondere-Aus gleichsregelung-Durchschnittsstrompreisverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen mindestens betragen hat: a) 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und 11 Prozent ab dem Antragsjahr 2024 für Unternehmen nach Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten den Fassung oder b) 20 Prozent für Unternehmen nach Liste 2 der An lage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Die Begrenzung erfolgt 1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Um lagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowert schöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2, 2. für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 3. für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder höchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2. Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in beson derer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entspre chend den Werten aus Satz 2 Nummer 1. 1295 vestition nach Satz 1 tätigen wird. Gibt ein Unterneh men in den Antragsjahren 2023 bis 2025 eine Eigen erklärung nach Satz 2 ab, ist eine Begrenzung für das Begrenzungsjahr vier Jahre nach Abgabe der jeweili gen Eigenerklärung nur zulässig, wenn das Unterneh men den Nachweis nach § 32 Nummer 3 Buch stabe d und e führt. (3) Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 sind bei der Anwendung des Absatzes 2 sowie von § 31 Nummer 3, § 32 Nummer 1 Buchstabe c, § 35 Absatz 1 Nummer 2 anstelle der letzten drei abge schlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei ab geschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wo bei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen. Für Unternehmen mit nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei Anträgen für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 un abhängig von § 33 Absatz 1 diese zwei abgeschlosse nen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Satz 1 ist ent sprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 nach Absatz 2 anzuwenden. (5) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirt schaftlich durchführbar, (4) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 ist § 30 Num mer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 30 Nummer 3 Buchstabe c mit der Maßgabe anzuwenden, dass 50 Prozent des jeweils beantragten Begrenzungs betrags aufzuwenden sind. Abweichend von § 32 Num mer 3 Buchstabe c erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die In § 68 1. die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rah men des Energiemanagementsystems nach höchs tens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist oder 2. die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaft liche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Pro zent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewie sen ist. Beihilfevorbehalt Dieses Gesetz mit Ausnahme von § 37 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden. 1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Anlage 1 (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs 1. EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf 1.1 1.2 1.3 2. Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus 1.1.1 dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetz betreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende Kalenderjahr und 1.1.2 dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten wei teren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden. Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus 1.2.1 dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbe treiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und 1.2.2 dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten wei teren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden. Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander ab gegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Ge setz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsge setz beruhen. Allgemeine Einnahmen Allgemeine Einnahmen sind 3. 2.1 Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Ener gien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen, 2.2 positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässi gen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen, 2.3 Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetrei ber nach § 19 Absatz 2 und 2.4 positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12. Allgemeine Ausgaben Allgemeine Ausgaben sind 3.1 negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zuläs sigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen, 3.2 Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20, 3.3 Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2, 3.4 negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und 3.5 folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind: 3.5.1 notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung, 3.5.2 notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Ausgleich nach § 15, 3.5.3 notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, 3.5.4 notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10, 3.5.5 notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Num mer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vor gesehenen Zinssatz übersteigt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 4. 1297 3.5.6 notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Er trägen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und 3.5.7 notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbe trägen im Sinn von Nummer 12 Satz 1. Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind 5. 4.1 Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, 4.2 Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7, 4.3 Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung, 4.4 Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 des Erneuerbare-EnergienGesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat, 4.5 Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetz zugangsverordnung, 4.6 Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Wind energie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt werden, 4.7 Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 60 des Windenergie-auf-See-Geset zes, 4.8 Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 4.9 Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind 6. 5.1 Zahlungen nach den §§ 19 Bestimmungen in früheren gen übergangsweise nach bare-Energien-Verordnung und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmun § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuer fortgelten, 5.2 Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Wind energie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt werden, 5.3 notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich, 5.4 notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis, 5.5 notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der ErneuerbareEnergien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes, 5.6 geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 5.7 Bonuszahlungen nach § 3 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und 5.8 die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterent wicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes. Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind 7. 6.1 nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abge nommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und 6.2 Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung. Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind 7.1 Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 7.2 Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 7.3 Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und 7.4 Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopp lungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungs gesetzes fortgelten. 1298 8. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Ausgabennachweis Bevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Rich tigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nach weispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge ein schließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zäh len insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwen dungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicher heiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzin sung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen. 9. Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben 9.1 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermark tung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu ge währleisten. 9.2 Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEGFinanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden. 9.3 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge setzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungs bedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen. 9.4 Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Be rücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen. 9.5 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berück sichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht nach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geän dert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräf tiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen. 10. Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht über schreiten. 11. Anforderungen an Prognosen Die Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt des täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen zu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Ab rechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem Aufwand abgerufen werden können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1299 12. Verzinsung Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu ver zinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Nummer 2.4 anzusehen. 1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Anlage 2 (zu § 31) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko WZ-2008-Code6 WZ 2008 ­ Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) 510 Steinkohlenbergbau 620 Gewinnung von Erdgas 710 Eisenerzbergbau 729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau 811 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer 891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 893 Gewinnung von Salz 899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. 1020 Fischverarbeitung 1031 Kartoffelverarbeitung 1032 Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften 1039 Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse 1041 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette) 1062 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 1081 Herstellung von Zucker 1086 Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln 1104 Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen 1106 Herstellung von Malz 1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 1320 Weberei 1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung 1391 Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff 1393 Herstellung von Teppichen 1394 Herstellung von Seilerwaren 1395 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) 1396 Herstellung von technischen Textilien 1411 Herstellung von Lederbekleidung 1431 Herstellung von Strumpfwaren 1511 Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen 1610 Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke 1621 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten 1622 Herstellung von Parketttafeln 1629 Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel) 1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff 1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe 1722 Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe 1724 Herstellung von Tapeten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1301 Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko WZ-2008-Code6 WZ 2008 ­ Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) 1920 Mineralölverarbeitung 2011 Herstellung von Industriegasen 2012 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten 2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien 2014 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien 2015 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen 2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 2017 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen 2059 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g. 2060 Herstellung von Chemiefasern 2110 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen 2211 Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen 2219 Herstellung von sonstigen Gummiwaren 2221 Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen 2222 Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen 2229 Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren 2311 Herstellung von Flachglas 2312 Veredlung und Bearbeitung von Flachglas 2313 Herstellung von Hohlglas 2314 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 2319 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich tech nischen Glaswaren 2320 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren 2331 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten 2342 Herstellung von Sanitärkeramik 2343 Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik 2344 Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke 2349 Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen 2351 Herstellung von Zement 2391 Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage 2399 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. 2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 2420 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungs stücken aus Stahl 2431 Herstellung von Blankstahl 2432 Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm 2434 Herstellung von kaltgezogenem Draht 2442 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium 2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn 2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer 2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen 1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko 6 WZ-2008-Code6 WZ 2008 ­ Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) 2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen 2451 Eisengießereien 2550 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen 2561 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung 2571 Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen 2593 Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn 2594 Herstellung von Schrauben und Nieten 2611 Herstellung von elektronischen Bauelementen 2720 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren 2731 Herstellung von Glasfaserkabeln 2732 Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln 2790 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g. 2815 Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen 3091 Herstellung von Krafträdern 3099 Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g. Amtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. Zu beziehen beim Statistischen Bundes amt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de. Liste 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko WZ-2008-Code WZ 2008 ­ Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) 1011 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) 1012 Schlachten von Geflügel 1042 Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten 1051 Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis) 1061 Mahl- und Schälmühlen 1072 Herstellung von Dauerbackwaren 1073 Herstellung von Teigwaren 1082 Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) 1085 Herstellung von Fertiggerichten 1089 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g. 1091 Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere 1092 Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere 1107 Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer 1723 Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe 1729 Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe 2051 Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen 2052 Herstellung von Klebstoffen 2332 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik 2352 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips 2365 Herstellung von Faserzementwaren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1303 Liste 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko WZ-2008-Code WZ 2008 ­ Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) 2452 Stahlgießereien 2453 Leichtmetallgießereien 2591 Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall 2592 Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall 2932 Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen 1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Unterlassungs klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,9. die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Er neuerbare-Energien-Gesetzes,". Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a wie folgt gefasst: ,,§ 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompeten zen". 2. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 57" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 57" ersetzt. 3. In § 13i Absatz 2 Satz 6 wird das Wort ,,jeweils" durch die Wörter ,,am 31. Dezember 2022" ersetzt. 4. § 14a wird wie folgt gefasst: ,,§ 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen (1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festle gung nach § 29 Absatz 1 bundeseinheitliche Rege lungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizi tätsverteilernetzen und diejenigen Lieferanten oder Letztverbraucher, mit denen sie Netznutzungsver träge abgeschlossen haben, verpflichtet sind, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur Verein barungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchsein richtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegen zug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. Dabei kann die netzorientierte Steuerung über wirt schaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu Netz anschlussleistungen und über die Steuerung ein zelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfol gen. Die Festlegung kann insbesondere spezielle Regelungen beinhalten zu: 1. der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher Anreize und von Vereinbarungen zu Netzan schlussleistungen gegenüber der Steuerung einzelner Verbrauchseinrichtungen in der netz orientierten Steuerung, 2. der Staffelung des Einsatzes mit direkter Rege lung von Verbrauchseinrichtungen oder Netzan schlüssen bei relativ wenigen Anwendungsfällen und zu der verstärkten Verpflichtung zu markt lichen Ansätzen bei steigender Anzahl von An wendungsfällen in einem solchen Markt, 3. der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz im Falle von netzorientierter Steuerung präziser zu überwachen und zu digitalisieren, 4. Definitionen und Voraussetzungen für steuer bare Verbrauchseinrichtungen oder steuerbare Netzanschlüsse, 5. Voraussetzungen der netzorientierten Steue rung durch den Netzbetreiber, etwa durch die Vorgabe von Spannungsebenen, und zur dis kriminierungsfreien Umsetzung der netzorien tierten Steuerung, insbesondere mittels der Vor gabe maximaler Entnahmeleistungen, 6. Spreizung, Stufung sowie netztopologischer und zeitlicher Granularität wirtschaftlicher An reize sowie zu Fristen der spätesten Bekannt gabe von Änderungen wirtschaftlicher Anreize, um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu vermeiden, 7. von einer Rechtsverordnung nach § 18 abwei chenden besonderen Regelungen für den Netz anschluss und die Anschlussnutzung, insbeson dere zu Anschlusskosten und Baukostenzu schüssen, 8. Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung von Entgelten für den Netzzugang für steuer bare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse im Sinne des Satzes 1, 9. Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung durch den Netzbetreiber sowie Vorgaben zur Messung. (2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Re gelungen nach Absatz 1 haben Betreiber von Elek trizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlos sen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berech nen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorien tierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchsein richtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Rege lungen zu Definition und Voraussetzungen für steu erbare Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang ei ner Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 oder zur Durchführung von Steuerungshandlungen treffen und Netzbetreiber verpflichten, auf Verlangen Ver einbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelun gen anzubieten. (3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Lade punkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Ener gie und Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die Bundesnetzagentur in einer Fest legung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vor sieht. (4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde, hat die Steue rung entsprechend den Vorgaben des Messstel lenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden Technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations technik sowie gemäß den Festlegungen der Bun desnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbe triebsgesetzes zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann Bestands- und Übergangsregeln für Verein barungen treffen, die vor Inkrafttreten der Fest legungen geschlossen worden sind." 5. § 17f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Ab sätzen oder einer Rechtsverordnung nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetz betreibern nach den Vorgaben des Energie finanzierungsgesetzes die Kosten erstattet 1. für Entschädigungszahlungen nach § 17e, 2. für Maßnahmen aus einem der Bundesnetz agentur vorgelegten Schadensminderungs konzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3, 3. nach § 17d Absatz 1 und 6, 4. nach den §§ 17a und 17b, 5. nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und 6. für den Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. Zu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähi gen Kosten zählen auch die Kosten für eine Zwi schenfinanzierung der Entschädigungszahlun gen. Von den nach Satz 1 Nummer 1 erstat tungsfähigen Kosten sind anlässlich des Scha densereignisses nach § 17e erhaltene Vertrags strafen, Versicherungsleistungen oder sonstige Leistungen Dritter abzuziehen." b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Soweit der anbindungsverpflichtete Übertra gungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbin dung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleis tung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat, werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgeset zes im Fall einer 1. vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet, 2. fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines Eigenanteils erstattet. Der Eigenanteil nach Satz 1 Nummer 2 darf bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht berück sichtigt werden. Er beträgt pro Kalenderjahr 1. 20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro, 1305 2. 15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Mil lionen Euro, 3. 10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Mil lionen Euro, 4. 5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen über steigen, bis zu einer Höhe von 1 000 Millio nen Euro." c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 fin det nur statt, soweit der anbindungsverpflich tete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren Schadensminde rungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat." d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch folgenden Ab satz 4 ersetzt: ,,(4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstat tung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Ab satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes er hobenen Umlage, der auf die Kosten nach Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. Ent schädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung des zulässigen Höchst werts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht erstattet werden können, werden einschließlich der Kosten des betroffenen anbindungsver pflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalen derjahren erstattet." 6. In § 21a Absatz 5a Satz 5 werden nach dem Wort ,,Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter ,,in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" eingefügt. 7. In § 40 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des KraftWärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. 8. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort ,,Stromlieferanten" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter ,,fi nanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter ,,gefördert nach dem EEG" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. hinsichtlich der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG, die Information, in wel chen Staaten die den entwerteten Her kunftsnachweisen zugrunde liegende Strommenge erzeugt worden ist und de ren Anteil an der Liefermenge erneuer barer Energien mit Herkunftsnachweis." 1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Elektrizitätsversor gungsunternehmen" durch das Wort ,,Stromlieferant" ersetzt und werden die Wörter ,,finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter ,,gefördert nach dem EEG," ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Elektrizitätsversor gungsunternehmen" durch das Wort ,,Stromlieferanten" ersetzt und werden die Wörter ,,erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter ,,er neuerbare Energien, gefördert nach dem EEG" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge fügt: ,,(3a) Die Anteile der nach Absatz 3 anzuge benden Energieträger mit Ausnahme des Anteils für Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, sind entsprechend anteilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien, geför dert nach dem EEG, an der Stromerzeugung in Deutschland zu reduzieren." d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,das Elektrizitätsunterneh men" durch die Wörter ,,der Stromlie ferant" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,aus der EEG-Umlage finanziert" durch die Wörter ,,nach dem EEG gefördert" er setzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Elektrizitätsversor gungsunternehmen" durch das Wort ,,Stromlieferanten" und werden die Wörter ,,finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter ,,gefördert nach dem EEG" ersetzt. e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Elektrizitätsversor gungsunternehmen" durch das Wort ,,Stromlieferanten" ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Das Umweltbundesamt ist befugt, die Richtigkeit der Stromkennzeichnung zu überprüfen, soweit diese die Ausweisung von Strom aus erneuerbaren Energien be trifft. Im Fall einer Unrichtigkeit dieses Teils der Stromkennzeichnung kann das Umwelt bundesamt gegenüber dem betreffenden Stromlieferanten die erforderlichen Maßnah men zur Sicherstellung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung anordnen." f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" und werden die Wörter ,,Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,Bundes ministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. 9. Dem § 42a wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrau chern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Er neuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwen den, der nicht über den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geför derte Strom ist zu Zwecken der Stromkennzeich nung auf die jeweiligen Letztverbraucher nach dem Verhältnis ihrer Jahresstromverbräuche zu vertei len und den Letztverbrauchern entsprechend aus zuweisen. Der Strom nach Satz 2 ist als Mieter strom, gefördert nach dem EEG, zu kennzeichnen." 10. In § 95 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wör ter ,,§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und der Umlagen nach den §§ 60 bis 61 des Erneuerbare-Energien-Geset zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der je weils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,§ 12 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. 11. Dem § 111e wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Be trieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers, soweit diese von der Bundesnetzagen tur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind, als Gesamtschuldner." 12. § 111f wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,§ 5 Nummer 10" durch die Angabe ,,§ 3 Nummer 17" ersetzt. b) Nummer 11 Buchstabe d wird wie folgt geän dert: aa) Die Doppelbuchstaben aa und bb werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis ff werden die Doppelbuchstaben aa bis dd. Artikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver ordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 2 Satz 16 werden die Wörter ,,§§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes sowie § 27b des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes" durch die Wörter ,,§§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 28 Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter ,,§ 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter ,,§ 13 Absatz 2 des Energiefinan zierungsgesetzes" ersetzt. 3. In § 32 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter ,,Wirt schaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Artikel 7 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wär me-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetz entgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirt schaftsgesetzes" durch die Wörter ,,nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung" ersetzt. 1307 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: ,,§ 11 (weggefallen)". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinhei ten und Gaserzeugungseinheiten können Einhei ten, die sich in derselben technischen Lokation befinden, zusammengefasst als eine Einheit re gistrieren." b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,instal lierten Leistung" durch das Wort ,,Nettonennleis tung" ersetzt. 3. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 8 Änderung der Anreizregulierungsverordnung a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinan zierungsgesetzes übermittelt worden sind,". Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Nummer 6 wird das Wort ,,Erneuerbare-Ener gien-Gesetz" durch das Wort ,,Energiefinanzie rungsgesetz" und das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. 1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die Wör ter ,,§ 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Ge setzes" durch die Wörter ,,§ 13 Absatz 2 des Ener giefinanzierungsgesetzes" ersetzt. c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. 2. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort ,,Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter ,,in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ein gefügt. 3. In § 25a Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wör ter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ersetzt. Artikel 10 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti kel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: d) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind." 4. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 (weggefallen)". 5. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Bei Da ten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist" durch die Wörter ,,Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, die eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem KraftWärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wol len, deren Höhe nicht durch Ausschreibungen ermit telt worden ist," ersetzt. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern ,,per sonenbezogenen Daten," das Wort ,,den" durch das Wort ,,dem" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern ,,zu ständigen Übertragungsnetzbetreiber und" das Wort ,,die" durch das Wort ,,den" ersetzt. 7. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spä testens zum letzten Kalendertag eines Monats den im vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen Internetseite." 8. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Kli maschutz" ersetzt. 1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 9. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Im Abkürzungsverzeichnis wird die Nummer *12 wie folgt gefasst: ,,*12 ab einer Nettonennleistung von 1 MW". b) In Tabelle I wird in Nummer I.1.10 in der Spalte ,,Art der Angabe" die Angabe ,,R" gestrichen. c) In Tabelle I werden die Nummern I.5.3 und I.5.3.1 gestrichen. d) Tabelle II wird wie folgt geändert: aa) Nummer II.1.1.14 wird wie folgt gefasst: ,,II.1.1.14 Art der Einspeisung R NP ". R NP VE: [II]". bb) Nummer II.1.1.25 wird wie folgt gefasst: ,,II.1.1.25 Anlage nach dem EEG cc) In Nummer II.1.3.4 werden in der Spalte ,,Datum" die Wörter ,,Steigerung der Nettonennleistung durch Kombibetrieb" durch die Wörter ,,Nettonennleistung im Kombibetrieb" ersetzt. dd) Nummer II.1.3.12 wird wie folgt gefasst: ,,II.1.3.12 KWK-Anlage R NP ". ee) Nummer II.1.5.2 wird wie folgt gefasst: ,,II.1.5.2 KWK-Anlage NP ". ff) Nach Nummer II.1.7.1.8 wird folgende Nummer II.1.7.1.9 eingefügt: ,,II.1.7.1.9 Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung P NP ". gg) Nach Nummer II.2.1.5 wird folgende Nummer II.2.1.6 eingefügt: ,,II.2.1.6 Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 22b EEG NP WI: [I]: P, [II]: P SO: [II]: P". hh) Nummer II.3.1.2 wird wie folgt gefasst: ,,II.3.1.2 ii) elektrische KWK-Leistung R NP ". R NP ". R ". Nummer II.3.1.3 wird wie folgt gefasst: ,,II.3.1.3 Inbetriebnahmedatum e) Tabelle III wird wie folgt geändert: aa) Nummer III.1.5 wird wie folgt gefasst: ,,III.1.5 Inbetriebnahmedatum bb) Nummer III.1.6 wird wie folgt gefasst: ,,III.1.6 Datum der endgültigen Stilllegung R ". cc) Nummer III.1.7 wird wie folgt gefasst: ,,III.1.7 Netzbetreiber R ". dd) Die Nummern III.2.3 und III.2.4 werden aufgehoben. f) Tabelle V wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer V.2.1.3 wird folgende Nummer V.2.1.4 eingefügt: ,,V.2.1.4 Status Netzanschlusspunkt R ". bb) Die Nummer V.3.1.1 wird aufgehoben. cc) Die bisherigen Nummern V.3.1.2 und V.3.1.3 werden die Nummern V.3.1.1 und V.3.1.2. dd) Nach der neuen Nummer V.3.1.2 wird folgende Nummer V.3.1.3 eingefügt: ,,V.3.1.3 Status Netzanschlusspunkt R ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Artikel 10a Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Nach § 18 Absatz 4 des Netzausbaubeschleuni gungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge setzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Für die Änderung oder Erweiterung einer Lei tung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, entsprechend anzuwen den mit den Maßgaben, dass 1. der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung auch ohne Änderungsgenehmigungsverfahren un berührt bleibt und 2. die Berücksichtigung als Vorbelastung nur auf An trag des Vorhabenträgers erfolgt." Artikel 11 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nach der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzu gangsverordnung" gestrichen. 2. § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge fasst: ,,2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstrom verbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstun den, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maxi mal die tägliche Bereitstellung von Zähler standsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten, dem Betreiber von Verteiler netzen sowie dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator sowie". 3. In § 50 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wör tern ,,Erneuerbare-Energien-Gesetzes," die Wörter ,,des Energiefinanzierungsgesetzes," eingefügt. 4. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,registrier te" durch das Wort ,,registrierende" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1309 elektrischen Arbeit entsprechend den Anfor derungen des Netzbetreibers." 5. § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort ,,sowie" das Wort ,,bei" gestrichen. b) In Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buch stabe b und Nummer 4 Buchstabe b werden je weils die Wörter ,,sowie bei bei" durch die Wörter ,,im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 so wie bei" ersetzt. 6. § 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinan zierungsgesetz,". 7. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 57" ersetzt. b) In Nummer 8 werden die Wörter ,,§ 57 des Erneu erbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter ,,§ 13 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. Erhebung von Umlagen nach dem Energie finanzierungsgesetz,". 8. § 69 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. (weggefallen)". Artikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Dem § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) ge ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrie ben werden 1. in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewäs ser ist, und 2. in und über einem künstlichen oder erheblich ver änderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes a) die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässer fläche bedeckt oder b) der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter be trägt." Artikel 13 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Zähler standsgangmessung" die Wörter ,,oder, so weit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung" ein gefügt. Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. § 3 wird wie folgt geändert: ,,Ist weder ein intelligentes Messsystem noch eine viertelstündige registrierende Einspeise gangmessung vorhanden, so erfolgt die Mes sung durch Erfassung der eingespeisten a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann keinen ne gativen Wert annehmen." 1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge fügt: ,,(3b) Der Bescheid über die Feststellung der Bundesmittel nach Absatz 3a Satz 2 kann ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit die im Bescheid festgestellten Bundesmittel noch nicht ausgezahlt worden sind und für die Deckung des EEG-Kontos nicht mehr erforderlich sind." c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange fügt: ,,(12) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz bis zum 30. September 2022 in ent sprechender Anwendung von Teil 3 des Energie finanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272) den EEG-Finanzierungsbedarf nach § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsge setzes für das Jahr 2023 mit, wobei zu unter stellen ist, dass die Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes am 31. Dezember 2022 jeweils den Wert null ha ben." 2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Kli maschutz" ersetzt. 3. In § 14 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num mer 1 die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt und werden die Wörter ,,der Justiz und für" durch die Wörter ,,für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher heit und" ersetzt. 4. In § 16 werden die Wörter ,,Die Abschnitte 3a und 3b dürfen" durch die Wörter ,,Abschnitt 3b darf" er setzt. Artikel 14 Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 57" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Nummer 3b wird aufgehoben. 2. Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 Vermarktung von EEG-Strom §2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber (1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Ab satz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. Sie müssen zur bestmög lichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns an wenden. Eine gemeinsame Vermarktung nach Satz 1 schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkei ten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse über eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handels produkten für jede Stunde des Folgetages die ge mäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergüten den oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirt schaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms vollständig veräußern. (3) Differenzen zwischen der gemäß jeweils ak tueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 2 zu vermarkten den stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folge tages über Auktionen mit viertelstündlichen Han delsprodukten erworben oder veräußert werden. Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden. (4) Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Ein speisung und den bereits veräußerten und erwor benen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strom börse zu erwerben oder zu veräußern. Mit Ab schluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollstän dig ausgeglichen sein. (5) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Ener giewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. §3 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-EnergienGesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen: 1. die nach § 2 Absatz 2 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sonstige in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen, 2. die nach § 2 Absatz 2 veräußerte monatliche Ein speisung aufgeschlüsselt nach den Technologie gruppen Windenergie an Land, Windenergie auf See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemo nats zu veröffentlichen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 3. die nach § 2 Absatz 3 veräußerten und erworbe nen Strommengen aufgeschlüsselt nach Han delsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen, 4. die nach § 2 Absatz 4 veräußerten und erworbe nen Strommengen in viertelstündlicher Auflö sung; sie sind spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen, 5. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils ak tuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prog nose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach § 2 Absatz 2 bis 4 veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen, 1311 Als Preis des Vortageshandels (PVT) gilt der Spot marktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuer bare-Energien-Gesetzes. Als Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt gelten für die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten die Handels aktivitäten nach § 2 Absatz 3 und 4. Die beeinfluss baren Differenzkosten pro Viertelstunde werden nach der folgenden Formel ermittelt: KUT (PUT ­ PVT) + VKUT (PVT ­ PUT) + KAE (PAE ­ PVT) + VKAE (PVT ­ PAE). 6. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertel stündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffent lichen, und (3) Für die Ermittlung der spezifischen beein flussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetz betreibers im Sinn des Absatzes 1 ist die Summe der nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Vier telstundenwerte eines Kalenderjahres durch die in nerhalb dieses Zeitraums zu vermarktende Menge des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerba re-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Stroms zu dividieren. 7. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; sie sind für je den Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen. (4) Der Vergleichswert im Sinn des Absatzes 1 ist der arithmetische Mittelwert der jeweiligen spezifi schen beeinflussbaren Differenzkosten aller Über tragungsnetzbetreiber der beiden Vorjahre. §4 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung (1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 19 Ab satz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Ge setzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgegliche nen Strom bestmöglich zu vermarkten, werden pro Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beein flussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetz betreibers mit einem Vergleichswert verglichen. (2) Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus einer Komponente, die die Aktivitäten an einem un tertägigen Spotmarkt abbildet, und einer Kompo nente, die die Inanspruchnahme der Ausgleichs energie abbildet. Die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten pro Viertelstunde erfolgt, indem 1. bei untertägiger Beschaffung pro Viertelstunde die beschaffte Menge (KUT) mit der Differenz zwi schen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und dem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert wird, 2. bei untertägiger Veräußerung die veräußerte oder gelieferte Menge (VKUT) mit der Differenz zwi schen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert wird, 3. bei Bezug von positiver Ausgleichsenergie pro Viertelstunde die bezogene Menge (KAE) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) und dem Preis des Vortageshandels (PVT) multipliziert wird oder 4. bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichs energie die gelieferte Menge (VKAE) mit der Diffe renz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) multipliziert wird. (5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch auf einen Bonus, wenn seine spezifischen beein flussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zu züglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawatt stunde nicht übersteigen. Die Höhe des Bonus beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem Vergleichswert zuzüglich des Zuschlags und den spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten nach Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden Menge im Sinn des Absatzes 3 Satz 2. Die Auszah lung von Boni ist für alle Übertragungsnetzbetreiber zusammen auf 20 Millionen Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Die maximal in einem Kalenderjahr zu erreichende Höhe des Bonus eines einzelnen Über tragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil seiner zu vermarktenden Strommenge an der ins gesamt zu vermarktenden Strommenge aller Über tragungsnetzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen Euro. (6) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr ver buchen die Übertragungsnetzbetreiber den etwai gen Bonus im Rahmen der Ermittlung des EEG-Fi nanzierungsbedarfs nach Anlage 1 des Energiefi nanzierungsgesetzes als prognostizierte Ausgaben position nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energie finanzierungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5.7 des Energiefinanzierungsgesetzes. Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend machen, müssen dies bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jah res bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 54 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entspre chend anzuwenden. (7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr. 1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 §5 Preislimitierung in Ausnahmefällen (1) Der Übertragungsnetzbetreiber kann nach Maßgabe der folgenden Absätze für diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die im Fall von negativen Preisen an einer der Strombörsen ein Auf ruf zur zweiten Auktion ergeht, von der Verpflich tung abweichen, die vollständige gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung zu preisunabhängigen Geboten an den Spotmärkten dieser Strombörsen nach § 2 Absatz 2 zu veräußern. Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetz agentur die konkreten Stunden, in denen er von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch macht, unverzüg lich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind entspre chend anzuwenden auf diejenigen Stunden des Fol getages, für die aufgrund einer partiellen Entkopp lung grenzüberschreitend gekoppelter Marktgebiete von der Strombörse zu einer Anpassung der Gebote aufgerufen wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertra gungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Ge bote im Rahmen der Vermarktung nach § 2 Absatz 2 abzugeben. Die zu veräußernde Strommenge ist in 20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit anzubieten. Die Preislimits müssen bei mindestens ­350 Euro pro Megawatt stunde und höchstens ­150 Euro pro Megawatt stunde liegen. Jeder Betrag in Schritten von einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteu ert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit ge setzt. Die Preislimits müssen für jeden Fall des Ab satzes 1 neu bestimmt werden. Die Preislimits sind bis zur Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu behandeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist ver pflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben: 1. Stunden, für die er ein preislimitiertes Gebot ab gegeben hat, 2. Höhe der Preislimits jeder Tranche und 3. am Spotmarkt nach § 2 Absatz 2 unverkaufte Energiemenge. (3) Kann im Fall von preislimitierten Angeboten die nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge nicht oder nicht vollständig veräußert werden, weil der börslich gebildete negative Preis unterhalb des negativen Preislimits liegt, hat eine notwendige an derweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit möglich nach § 2 Absatz 3 und 4 zu erfolgen. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleich zeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu ge ben: Vereinbarungen nutzen, in denen sich Stromerzeu ger freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers die Einspeisung von Strom ganz oder teilweise zu unterlassen oder in denen sich Stromverbraucher freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß zu er höhen. Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1 gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die Preise, die sich am vortägigen Spotmarkt für die be treffende Stunde eingestellt hätten, wenn die im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von allen Über tragungsnetzbetreibern abgerufenen Mengen be reits als Nachfrage in die Preisbildung des vortägi gen Spotmarkts eingegangen wären. Freiwillige Ab regelungsvereinbarungen mit Stromerzeugern, die im Fall der Einspeisung eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielten, dürfen erst genutzt werden, wenn Vereinbarungen mit anderen Stromerzeugern oder Stromverbrauchern vollstän dig ausgenutzt wurden. Der Übertragungsnetzbe treiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln, in welchen Fällen und in welcher Weise er von den Bestimmungen dieses Absatzes Gebrauch machen wird. Die Verfahrensanweisung und etwaige Ände rungen derselben sind der Bundesnetzagentur vor der erstmaligen Anwendung anzuzeigen. Die in die sem Absatz genannten Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzule gen. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Stunden und für welche Energiemenge in der jeweiligen Stunde er von Vereinbarungen im Sinn des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat. (5) Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnah men entstehenden Kosten gelten als Kosten für den untertägigen Ausgleich im Sinn der Anlage 1 Num mer 5.3 des Energiefinanzierungsgesetzes. Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften und Bestimmun gen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundes netzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden. §6 (weggefallen)". 3. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter ,,ob, in welcher Art und in welchem Umfang" durch die Wörter ,,ob und in welcher Art" ersetzt. 4. Abschnitt 3b wird aufgehoben. 5. § 13 wird aufgehoben. 1. Stunden, für die Energie nach § 2 Absatz 3 und 4 unverkauft geblieben ist, 6. Abschnitt 5 wird aufgehoben. 2. die Menge der in der jeweiligen Stunde unver kauften Energie. Artikel 15 (4) Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu er warten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht oder nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich unterhalb der nach Absatz 2 gesetzten negativen Preislimits liegen würden, kann der Übertragungs netzbetreiber zur Stützung der börslichen Preise Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh rungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 nung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe zu § 30a eingefügt: ,,§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnach weisen". 2. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge fasst: ,,1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge setzes oder". 3. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Bestimmung der Verwendungsregion ste hen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Cluster nach § 3 Nummer 1 des Windenergie-aufSee-Gesetzes einem Postleitzahlengebiet gleich." 4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von ver schiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, gilt die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach außen hin vertreten darf." 5. § 16 Absatz 3 bis 6 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt: ,,(3) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zu sätzliche oder einschränkende Vorgaben zum In halt der Angaben nach Absatz 2 zu machen. Die Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitäts merkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingun gen nach § 52 Satz 1. Die Aufnahme eines Quali tätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist auch nachträglich zuläs sig, wenn es erforderlich ist, um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen." 6. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 7 wird durch die folgenden Num mern 6a und 7 ersetzt: ,,6a. die eindeutige Nummer nach § 8 Ab satz 2 der Marktstammdatenregister verordnung, 7. den EEG-Anlagenschlüssel, dieser vorhanden ist,". soweit bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage Investitionsbeihilfen ge leistet worden sind,". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Auf Antrag des Anlagenbetreibers regis triert die Registerverwaltung die Anlage im Her kunftsnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Regionalnachweisregister registriert ist und der Anlagenbetreiber der Re gisterverwaltung die Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 übermittelt." 1313 7. § 22 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, für deren erzeugten Strom in den letzten fünf Jahren vor dem An trag auf Registrierung keine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in An spruch genommen worden ist." 8. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,2. (weggefallen) 3. ist zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel anzu geben,". 9. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf An trag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagen registrierung zulässig. Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagen registrierung gestellt werden. Durch die erneute Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert." 10. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,noch keine zwölf Monate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums ver gangen sind und" eingefügt. b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: ,,(2) Wenn noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums ver gangen sind, überträgt die Registerverwaltung auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunfts nachweis an die zuständige Stelle 1. eines anderen Mitgliedstaats der Europä ischen Union, 2. eines anderen Vertragsstaats des Abkom mens über den Europäischen Wirtschafts raum, 3. eines Vertragsstaats des Vertrags zur Grün dung der Energiegemeinschaft oder 4. der Schweiz. Die Registerverwaltung kann die Übertragung ablehnen, wenn für die Übertragung keine elek tronische und automatisierte Schnittstelle ange boten wird, mit der die Registerverwaltung ver bunden ist. (3) Der Antrag auf Übertragung eines Her kunftsnachweises wird abgelehnt, wenn dem abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu übertragenden Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist." 11. In § 30 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erneuerbare-Ener gien-Verordnung" durch die Wörter ,,§ 26 des Ener giefinanzierungsgesetzes" ersetzt. 1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 12. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: ,,§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen (1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zu sätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das antrag stellende Elektrizitätsversorgungsunternehmen ver äußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung). (2) Die gekoppelte Lieferung des dem Her kunftsnachweis zugrunde liegenden Stroms kann über einen oder zwei Bilanzkreise erfolgen. Wird der Strom über zwei Bilanzkreise an das Elektrizi tätsversorgungsunternehmen geliefert, so darf in dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage er zeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. Bei der Antragstellung sind anzugeben: 1. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strom menge geliefert wird, und 2. zusätzlich bei einer Lieferung über zwei Bilanz kreise der Bilanzkreis, aus dem das Elektrizitäts versorgungsunternehmen seine Letztverbrau cher beliefert. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strom menge, die den Herkunftsnachweisen zugrunde liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 zu liefern. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine Letztverbraucher zu liefern. Im Fall einer Lieferung über zwei Bilanzkreise ist das Elektrizitätsversor gungsunternehmen dazu verpflichtet, den Strom nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Num mer 2 aufzunehmen. Die Registerverwaltung ist be rechtigt, nachträglich die Lieferung der Strom menge in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 und 2 zu prüfen. (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regel verantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienen bahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge 1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahn stromnetz angeschlossen ist, und 2. von dem Anlagenbetreiber a) an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung des Bahn stromnetzes und von diesem Elektrizitäts versorgungsunternehmen an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder b) direkt unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Herkunftsnachweis nur entwertet, wenn die jeweils erforderlichen Angaben und Voraussetzungen durch einen Umweltgutachter oder eine Umwelt gutachterorganisation bestätigt worden sind. (5) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zu sätzliche oder einschränkende Vorgaben zum In halt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu machen." 13. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter ,,§§ 63 bis 68 des Erneuerbare-EnergienGesetzes" durch die Wörter ,,§§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirt schaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen An teilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG, kennzeichnen muss, in regionalem Zu sammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, muss diese Ausweisung einfach, all gemein verständlich und deutlich erkennbar ab gesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirt schaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein." 14. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,, aus Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft" gestrichen. 15. § 38 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung haben Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern oder zu übermitteln, um diese im Register vor handenen Daten an die seit ihrer deren letzten Änderung oder Übermittlung geänderten Über mittlungspflichten nach dieser Verordnung an zupassen." 16. In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern ,,§ 12 Absatz 1 und 3," die Angabe ,,§ 14 Absatz 2," eingefügt. 17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europä ischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er neuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11),". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 18. § 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass 1. keine Herkunftsnachweise oder Regionalnach weise b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,auf die fixe Marktprämie" durch die Wörter ,,nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. a) auf das Konto ausgestellt werden können, c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) von dem Konto oder auf das Konto übertra gen werden können und d) Absatz 4 wird Absatz 2. c) entwertet werden können sowie 2. keine Datenänderungen möglich sind. Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sper rung des Kontos weiterhin möglich. Die Bestim mungen zur Löschung und zum Verfall von Her kunftsnachweisen und Regionalnachweisen blei ben unberührt." 19. Dem § 50 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachwei sen bleiben unberührt." 20. In § 51 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,waren diesem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, er löschen diese Zuordnungen" durch die Wörter ,,§ 50 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend an zuwenden" ersetzt. 21. § 54 wird aufgehoben. Artikel 16 Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung Die Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Ar tikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,§ 39j des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist" durch die Wörter ,,§ 39n des Erneuer bare-Energien-Gesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1a und 2 werden aufgehoben. b) Nummer 3 wird Nummer 2. 3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) (weggefallen)". 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) (weggefallen)". e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: ,,(3) Zahlungen nach Absatz 1 sind für die Dauer von 20 Jahren zu leisten. Der Anspruch beginnt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 beträgt die Dauer des Zahlungsanspruchs, wenn eine bestehende Biomasseanlage Teil der Anlagenkombination ist, zehn Jahre. (4) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 1 wird nach Anlage 1 des Erneuerbare-EnergienGesetzes anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts für solare Strahlungsenergie nach Nummer 4.3.4 berechnet. Wenn die Anla genkombination mindestens eine Windenergie anlage an Land enthält, ist abweichend von Satz 1 der energieträgerspezifische Jahres marktwert für Windenergie an Land nach Num mer 4.3.2 der Anlage 1 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes zu verwenden." 7. In § 9 werden die Wörter ,,die fixe Marktprämie" durch die Wörter ,,der anzulegende Wert" ersetzt. 8. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Ge botswert ersetzt" gestrichen. 9. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 (weggefallen)". 10. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro päische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungs verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fas sung anzuwenden." 11. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst: 5. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 (weggefallen)". 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1315 ,,§ 15 (weggefallen) § 16 (weggefallen) ,,§ 8 § 17 Zahlungen". (weggefallen) 1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 § 18 (weggefallen)". 12. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Übergangsvorschrift Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in ei nem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 gelten den Fassung anzuwenden." Artikel 17 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Abkürzung wie folgt ge fasst: ,,KWKG 2023". 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 8d wird gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende An gabe zu § 13b eingefügt: ,,§ 13b Rückforderung". c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge fasst: ,,Abschnitt 6 Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagzahlungen". d) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie folgt gefasst: ,,§ 26 Finanzierung der Zuschlagzahlungen § 27 Begrenzung der Höhe der Zuschlags zahlungen § 27a (weggefallen) § 27b (weggefallen) § 27c (weggefallen) § 27d (weggefallen) § 28 (weggefallen) § 29 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten". f) Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst: ,,§ 36 (weggefallen) § 37 (weggefallen)". 3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbeson dere im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes die Transforma tion zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutra len Energieversorgung im Staatsgebiet der Bun desrepublik Deutschland einschließlich der deut schen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundes gebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneu erbaren Energien beruht." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 20 werden die Wörter ,,des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs im Sinne von § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fas sung" durch die Wörter ,,des Stromverbrauchs der Stromerzeugungsanlage oder von deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn" ersetzt. b) In Nummer 28 werden die Wörter ,,, selbststän dige oder nichtselbstständige Unternehmens teile" durch die Wörter ,,oder selbständige Teile eines Unternehmens" ersetzt und werden die Wörter ,,EEG-Umlage für Strom, der selbst ver braucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbin dung mit § 64 oder nach § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes" durch die Wörter ,,Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungs gesetzes" ersetzt. c) Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b eingefügt: ,,29b. ,,Unternehmen in Schwierigkeiten" ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission ­ Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unter nehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),". 5. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,mehr als 1" durch die Wörter ,,mehr als 500 Kilowatt" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen" durch die Wörter ,,Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit Ausnahme von Biomethan" ersetzt. bb) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" am Ende gestrichen. cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: ,,6. im Fall von neuen KWK-Anlagen mit ei ner elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mög liche Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 len Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können, und". dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,so weit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird," gestri chen. bbb) In Nummer 4 werden die Wörter ,,An lage 4 des Erneuerbare-Energien-Ge setzes" durch die Wörter ,,Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes" er setzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird," durch die Wörter ,,Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. cc) Satz 3 wird aufgehoben. 7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes" durch die Wörter ,,ErneuerbareEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Kli maschutz" ersetzt. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Be trieb der Stromgewinnung auf der ausschließ lichen Basis von Wasserstoff dienen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr ge zahlt für bis zu 1. 5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen derjahr 2021, 2. 4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen derjahr 2023, 3. 3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen derjahr 2025, 4. 3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen derjahr 2026, 5. 3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen derjahr 2027, 6. 2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen derjahr 2028, 7. 2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen derjahr 2029 und 8. 2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen derjahr 2030." 9. § 8d wird aufgehoben. 1317 10. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1a wird das Komma am Ende durch die Wörter ,,; wenn keine Registernummer zuge teilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzuge ben," ersetzt. b) Nach Nummer 1d wird folgende Nummer 1e eingefügt: ,,1e. die Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes registriert ist,". c) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" am Ende ge strichen. d) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. e) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange fügt: ,,7. einen geeigneten Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Num mer 6, 8. eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und 9. eine Bestätigung, dass gegen den Anlagen betreiber keine offenen Rückforderungsan sprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Bin nenmarkt bestehen." f) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des An tragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Ab schluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle mitzuteilen." 11. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 10 Absatz 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 12. In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 10 Ab satz 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 13. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt: ,,§ 13b Rückforderung Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als nach diesem Gesetz vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ei nes Verfahrens der Clearingstelle nach § 32a Ab satz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sa che ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden 1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt in soweit." 14. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 10 Absatz 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 15. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden." 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer den angefügt: ,,5. eine Bestätigung, dass der Antrag steller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und 6. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rück forderungsansprüche aufgrund ei nes Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Eu ropäischen Binnenmarkt beste hen." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfah rens unverzüglich dem Bundesamt für Wirt schaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen." cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe ,,§ 10 Absatz 2" die Angabe ,,Satz 1" einge fügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Ablauf von 36 Monaten" die Wörter ,,oder bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb ge nommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten" eingefügt. 17. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden." 18. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden an gefügt: ,,6. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und 7. eine Bestätigung, dass gegen den An tragsteller keine offenen Rückforde rungsansprüche aufgrund eines Be schlusses der Europäischen Kommis sion zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt be stehen." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7 muss ferner eine Selbstverpflichtung des An tragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Ab schluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr kontrolle mitzuteilen." c) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe ,,§ 10 Absatz 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 19. Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 6 Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen § 26 Finanzierung der Zuschlagszahlungen Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetrei ber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen be stimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz. § 27 Begrenzung der Zuschlagszahlungen (1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungs gesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Ka lenderjahr nicht überschreiten. (2) Die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kälte speicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prog nosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinan zierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärmeund Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zu lassungsbescheide 1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständi gen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Ab satz 1, 2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kosten wirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genann ten Betrag sowie 3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen un terjährigen Zahlungswirkung. (3) Droht auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7 des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungs gesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Über schreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so wer den die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 mehr als 2 Megawatt entsprechend für das fol gende Kalenderjahr gekürzt. (4) Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschrei bungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt. (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr kontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungs sätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. (6) Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejah ren in der Reihenfolge der Zulassung an die betref fenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nach zahlungen erfolgen in der Reihenfolge der An spruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr. §§ 27a bis 29 (weggefallen)". 20. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. bb) Die Nummern 5 bis 9 werden aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 2 und die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Ab satz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt. 21. § 31b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts verordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass 1. die Übertragungsnetzbetreiber a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Sys teme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen, b) für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärmeund Kältespeicher nur die Zuschlagszahlun gen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten, 2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innova tive KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen." 22. § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundes netzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitig 1319 keiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unter richten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden. (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun desnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemes sen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulie rungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärun gen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schrift liche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzu teilen." 23. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,dieser Strom durch die EEG-Umlage für Letztver braucher und Eigenversorger nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird und" gestrichen. 24. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe h werden nach den Wörtern ,,Bietern und Geboten" die Wörter ,,und zum Widerruf von Zuschlägen" eingefügt und es werden nach den Wörtern ,,missbräuchliche Ge bote" die Wörter ,,oder Gebote, an denen uni onsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19 des Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständ lichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden" einge fügt. b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt: ,,11a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Ausschreibungszuschlägen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Auf bauhilfeverordnung 2021 vom 15. Sep tember 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 betroffen gelten,". 25. Nach § 33b Absatz 1 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt: ,,12a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Förderberechtigungen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverord nung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gel ten,". 26. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,Wirt schaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirt schaft und Klimaschutz" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,und nukleare Sicherheit" durch die Wörter ,,,nukleare Si cherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. d) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter ,,Wirt schaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirt schaft und Klimaschutz" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" er setzt. bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern ,,darstel len, dürfen" die Wörter ,,ohne Geheimhal tungsvereinbarung" eingefügt. 27. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: ,,(8) Für Ansprüche der Betreiber von KWKAnlagen auf Zahlung eines Zuschlags ist § 6 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. De zember 2023 erfolgt ist. (9) (weggefallen) (10) (weggefallen)". b) Absatz 13 wird wie folgt gefasst: ,,(13) (weggefallen)". c) In Absatz 17 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter ,,in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fas sung" eingefügt. d) Absatz 19a wird aufgehoben. e) Folgender Absatz 22 wird angefügt: ,,(22) Die Änderungen dieses Gesetzes durch Artikel 17 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerba ren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der Änderungen in den §§ 33a und 33b erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommis sion und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden." 28. Die §§ 36 und 37 werden aufgehoben. 29. In § 32a Absatz 1 und 7 Satz 5, § 33 Absatz 3, § 33a Absatz 4 Nummer 3 werden jeweils die Wör ter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. Artikel 18 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au gust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlä gen". b) Folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 29 Übergangsbestimmungen". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter ,,in der Aus schreibung fristgerecht eingegangenen" durch die Wörter ,,zulässigen" und die Wörter ,,Ge botsterminen fristgerecht eingegangenen" durch die Wörter ,,Gebotsterminen zulässigen" ersetzt. b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Im Rahmen der Mengensteuerung des Ausschreibungsvolumens nach den Absätzen 5 und 6 sind Gebote unberücksichtigt zu lassen, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu dem Zweck abgegeben wurden, eine Verringe rung des Ausschreibungsvolumens nach Ab satz 5 zu verhindern oder eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszu lösen." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leis tung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten: 1. für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Gebotsmenge von 50 000 Kilowatt elektri scher KWK-Leistung und 2. für die Ausschreibung für innovative KWKSysteme eine Gebotsmenge von 10 000 Kilo watt elektrischer KWK-Leistung. Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Ge botsmenge von weniger als 500 Kilowatt elek trischer KWK-Leistung umfassen, wenn die elektrische Leistung des Generators weniger als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leis tung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt liegt." b) In Absatz 6 werden die Wörter ,,auf ihrer Inter netseite" gestrichen. 4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe ,,1 000" durch die Angabe ,,500" ersetzt. b) In Nummer 7 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. c) In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. d) Folgende Nummer 9 wird angefügt: ,,9. sie für die KWK-Anlage bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Zu schlag erteilt hat." 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 b) Folgende Absätze werden angefügt: ,,(2) Die ausschreibende Stelle kann im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Uni onsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der ge botsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitglied staaten der Europäischen Freihandelsassozia tion stehen unionsansässigen Bietern gleich. (3) Die ausschreibende Stelle kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah rensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfrem der im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirt schaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wer den. (4) Ein Bieter hat auf Anforderung der aus schreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 2 oder 3 notwen digen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, ins besondere Unterlagen zu seiner Beteiligungs struktur und seinen Geschäftsfeldern." 6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein gefügt: ,,2a. wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3 wirksam zurückgegeben wurde,". b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe ,,1 Megawatt" durch die Angabe ,,500 Kilowatt" ersetzt. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Erlö schen" die Wörter ,,und Rückgabe" eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Zuschläge für KWK-Anlagen oder inno vative KWK-Systeme für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten, können durch die Bieter bis zum 1. Januar 2023 zurückgegeben werden; im Übrigen ist eine Rückgabe ausge schlossen. Die Rückgabe erfolgt durch schrift liche Erklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle. Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist 1. § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlagswert des zurückgegebenen Zu schlags den Höchstwert für zukünftige Ge bote des Bieters oder eines mit ihm verbun denen Unternehmens in der jeweiligen Aus 1321 schreibung an dem betreffenden Standort bildet, 2. § 21 für diesen Zuschlag ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr anzuwenden." 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe ,,Sat zes 3" durch die Angabe ,,Satzes 2" ersetzt. b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,In dem Kalenderjahr, in dem die KWK-Anlage in Betrieb genommen wird, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für dieses Kalenderjahr anstelle des Wer tes von 30 Prozent ein Wert von 2,5 Prozent pro Kalendermonat, der nach der Inbetriebnahme für dieses Kalenderjahr verbleibt, anzusetzen ist." 9. In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,auf ihrer Internetseite" gestrichen. 10. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,8d," gestrichen. 11. Folgender § 29 wird angefügt: ,,§ 29 Übergangsbestimmungen (1) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wur den, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten. (2) Die Änderungen dieser Verordnung durch Ar tikel 18 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für ei nen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsek tor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der Änderungen in § 18 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro päische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden." 12. In § 27 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 28 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,Wirt schaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. Artikel 18a Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe ,,0,75fache" durch die Angabe ,,0,55fache" ersetzt. 2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,0,75fa che" durch die Angabe ,,0,55fache" ersetzt. 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange stellt: ,,Für die Ermittlung des Jahres-Primärener giebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergie faktoren der Anlage 4 zu verwenden." bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter ,,Zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind als Primärenergie faktoren die Werte für den nicht erneuerba ren Anteil der Anlage 4 mit folgenden Maß gaben zu verwenden" durch die Wörter ,,Da von abweichend sind in den nachfolgend genannten Fällen folgende Primärenergie faktoren für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden" ersetzt. cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 1" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt. dd) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Bei Verwendung eines Gemisches aus Erd gas und gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus bioge nem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases angewendet." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Sätze 2 und 3" durch die Wörter ,,Sätze 2 bis 4" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Pri märenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden." 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Ab satz 1 ersetzt: ,,(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärener giebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Ab satz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Berechnung der abzugsfähigen Strom menge nach Absatz 1 ist der monatliche Er trag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombe darf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Be leuchtung gegenüberzustellen." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Für die Be rechnung ist der monatliche Ertrag" durch die Wörter ,,Der monatliche Ertrag ist" er setzt. 5. § 24 Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht." 7. § 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge fasst: ,,1. der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die an spruchsvoller sind als die für die Errichtung ei nes Wohngebäudes jeweils geltenden Neubau anforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt, 2. der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohnge bäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,". 8. Dem § 102 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bis zum 31. Dezember 2024 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf An trag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchte ten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde." 9. In § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe ,,0,75fache" durch die Angabe ,,0,55fache" ersetzt. 10. In Anlage 1 Nummer 9 werden in der Spalte ,,Refe renzausführung/Wert (Maßeinheit)" nach den Wör tern ,,zentrale Abluftanlage" die Wörter ,,mit Außen wandluftdurchlässen (ALD)" eingefügt und wird die Angabe ,,0,55" durch die Angabe ,,0,5" ersetzt. 11. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird aufgehoben. bb) Die Buchstaben d bis o werden die Buch staben c bis n. b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,2. Bauteilanforderungen Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäu dehülle müssen eingehalten werden: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 · Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben: U 0,14 W/(m2 K) · Fenster und sonstige transparente Bau teile: Uw 0,90 W/(m2 K) · Dachflächenfenster: Uw 1,0 W/(m2 K) · Außenwände, Geschossdecken nach un ten gegen Außenluft: U 0,20 W/(m2 K) · Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räu men, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc.): U 0,25 W/(m2 K) · Türen (Keller- und Außentüren) UD 1,2 W/(m2 K) · Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile: U 1,5 W/(m² K) · Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus): UW 1,4 W/(m2 K) · Vermeidung von Wärmebrücken: UWB 0,035 W/(m2 K). Die Anforderungen sind über die gesamte Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten. Zudem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehal ten werden. 3. Zulässige Anlagenkonzepte Für die Anlagentechnik ist eines der nachfol genden Anlagenkonzepte umzusetzen: · Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächen heizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage · Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flä chenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage · Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächen heizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewin nung (Wärmebereitstellungsgrad 80 %) · Fernwärme mit zertifiziertem Primärener giefaktor fp 0,7, zentrale Lüftungsan lage mit Wärmerückgewinnung (Wärme bereitstellungsgrad 80 %) · Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarm wasser-Bereitung Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeübergabesta tion muss innerhalb der thermischen Ge bäudehülle liegen und es muss eine zen trale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden 1323 sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit Wärmepumpe dürfen einzelne Komponen ten auch außerhalb der thermischen Gebäu dehülle aufgestellt werden, wenn sich min destens die Geräte zur Wärmespeicherung und -verteilung innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wär mepumpe kann die Trinkwarmwasser-Berei tung mittels Durchlauferhitzer dezentral er folgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation ist zulässig. Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Für diese besteht dann keine Anforderung an einen ausschließli chen Einsatz einer zentralen Anlage. Darü ber hinausgehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zu lässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll, können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunter stützung und Trinkwarmwasser-Bereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden. Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl gebäude- als auch wohnungszentrale Anla gen. Die Anforderung an den Einbau einer Lüftungsanlage besteht dabei an das Ge bäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anla gen mindestens in jede einzelne Wohnung einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen an den Wärmebereitstellungsgrad werden für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin nung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale Lüftungsanlage einen spezifischen Energie verbrauch von SEV < ­ 26 kWh/(m2 a) ge mäß der Definition des SEV nach An hang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungs anlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8) aufweist." 12. Anlage 9 Nummer 1 Buchstabe g und h wird auf gehoben. Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Zehnten Bu ches Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekannt machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 ,,13. nach § 58 des Energiefinanzierungsgesetzes zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im Verfah ren der Besonderen Ausgleichsregelung,". Artikel 20 1. Artikel 1, 2. Artikel 10 mit Ausnahme von Nummer 7, 3. Artikel 13, 4. Artikel 15 Nummer 4, 6 bis 10, 14 bis 16 und 21, Inkrafttreten, Außerkrafttreten 5. Artikel 16, (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, und die Be sondere-Ausgleichsregelung-DurchschnittsstrompreisVerordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, außer Kraft. 6. Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe a und (2) Abweichend von Absatz 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft: (6) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Num mer 7 und Nummer 11 zum 1. Dezember 2021 in Kraft. 7. Artikel 18a Nummer 8. (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Num mer 5 am 30. Juli 2022 in Kraft. (4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 10a am 1. September 2022 in Kraft. (5) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 17 Num mer 24 Buchstabe b und Nummer 25 am 30. November 2021 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz