754-32754-27754-27402-37752-6752-6-3752-6-8752-6-11752-6-19752-6-20752-8752-10753-13754-27-4754-27-4754-27-9754-27-10754-28754-28-1754-30860-10-1754-22-5754-27-5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1237
Gesetz
zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau
der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Vom 20. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Inhaltsübersicht
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset
zes
Artikel 3 Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im
Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und
Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz
EnFG)
Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 7 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Artikel 10 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 10a Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz
Artikel 11 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 14 Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verord
nung
Artikel 15 Änderung der Herkunfts- und RegionalnachweisDurchführungsverordnung
Artikel 16 Änderung der Innovationsausschreibungsverord
nung
Artikel 17 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 18a Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
,,§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebots
termine für innovative Konzepte mit
wasserstoffbasierter Stromspeicherung
§ 28e
Artikel 1
Artikel 2
c) Die Angabe zu § 36d wird wie folgt gefasst:
,,§ 36d (weggefallen)".
d) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab
schnitt 7 wird wie folgt gefasst:
,,Unterabschnitt 7
Ausschreibungen für innovative Konzepte".
e) Nach der Angabe zu § 39n werden die folgen
den Angaben eingefügt:
,,§ 39o Ausschreibungen für innovative Kon
zepte mit wasserstoffbasierter Strom
speicherung
§ 39p
Ausschreibungen für Anlagen zur Er
zeugung von Strom aus Grünem Was
serstoff
§ 39q
Besondere Zahlungsbestimmungen für
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Grünem Wasserstoff".
f) Nach der Angabe zu § 88d werden die folgen
den Angaben eingefügt:
,,§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Aus
schreibungen für innovative Konzepte
mit wasserstoffbasierter Stromspeiche
rung
§ 88f
Artikel 1
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge
setzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 747) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
,,§ 2
Besondere Bedeutung der erneuerba
ren Energien".
b) Nach der Angabe zu § 28c werden die folgen
den Angaben eingefügt:
Ausschreibungsvolumen und Gebots
termine für Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Grünem Wasserstoff".
Verordnungsermächtigung zu den Aus
schreibungen für Anlagen zur Erzeu
gung von Strom aus Grünem Wasser
stoff".
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
,,§ 2
Besondere Bedeutung
der erneuerbaren Energien
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen
sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen
der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromer
zeugung im Bundesgebiet nahezu treibhaus
gasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien
als vorrangiger Belang in die jeweils durchzu
1238
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
führenden Schutzgüterabwägungen eingebracht
werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der
Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,39n" durch die
Angabe ,,39q" ersetzt.
b) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a
eingefügt:
,,27a. ,,Grüner Wasserstoff" Wasserstoff, der
nach Maßgabe der Verordnung nach
§ 93 elektrochemisch durch den Ver
brauch von Strom aus erneuerbaren
Energien hergestellt wird, wobei der Was
serstoff zur Speicherung oder zum Trans
port auch in anderen Energieträgern che
misch oder physikalisch gespeichert wer
den kann,".
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,können
die Anlagen" die Wörter ,,unter Einhaltung
der für die Ausführung eines Netzanschlus
ses maßgeblichen Regelungen" eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Zur Bestimmung der Größe der Anlagen
und des günstigsten Netzverknüpfungs
punktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend
anzuwenden."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num
mer 3 eingefügt:
,,3. die Information, ob bei der Herstel
lung des Netzanschlusses der An
lage die Anwesenheit des Netzbe
treibers erforderlich ist; wenn der
Netzbetreiber die Anwesenheit im
Fall von Anlagen nach Absatz 1
Satz 2 ausnahmsweise für erfor
derlich hält, ist dies einfach und
verständlich anhand des Einzelfalls
zu begründen,".
bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer
den die Nummern 4 und 5.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehren
den im Fall von Anlagen nach Absatz 1
Satz 2 die Information nach Satz 1 Num
mer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können
die Anlagen unter Einhaltung der für die
Ausführung eines Netzanschlusses maß
geblichen Regelungen auch ohne die Anwe
senheit des Netzbetreibers angeschlossen
werden."
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 1
Nummer 3" durch die Angabe ,,Satz 1 Num
mer 4" ersetzt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2
sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschluss
begehren nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Ja
nuar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netz
betreiber müssen auf ihrer Internetseite insbe
sondere die folgenden allgemeinen Informatio
nen zur Verfügung stellen:
1. die Information, in welchen Arbeitsschritten
ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,
2. die Angabe, welche Informationen die An
schlussbegehrenden aus ihrem Verantwor
tungsbereich dem Netzbetreiber übermitteln
müssen, damit der Netzbetreiber den Ver
knüpfungspunkt ermitteln oder seine Planung
nach § 12 durchführen kann,
3. die Kosten, die Anlagenbetreibern durch ei
nen Netzanschluss entstehen, und
4. die Informationen über die zur Erfüllung der
Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwen
dige Ausstattung.
Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfü
gung stellen, über das das Netzanschlussbe
gehren nach Satz 1 gestellt und die Informatio
nen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden
können. Netzbetreiber müssen Anschlussbe
gehrenden nach Eingang des Anschlussbe
gehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von
einem Monat, die folgenden spezifischen Infor
mationen übermitteln:
1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstel
lung des Netzanschlusses mit allen erforder
lichen Arbeitsschritten,
2. auf Verlangen alle Informationen, die der An
schlussbegehrende für die Prüfung nach Ab
satz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netz
verträglichkeitsprüfung erforderlichen Netz
daten,
3. die Information, ob bei der Herstellung des
Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit
des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der
Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahms
weise für erforderlich hält, ist dies einfach
und verständlich anhand des Einzelfalls zu
begründen,
4. einen nachvollziehbaren und detaillierten
Voranschlag der Kosten, die durch den Netz
anschluss entstehen; dieser Kostenvoran
schlag umfasst nur die Kosten, die durch
die technische Herstellung des Netzan
schlusses entstehen, und insbesondere nicht
die Kosten für die Gestattung der Nutzung
fremder Grundstücke für die Verlegung der
Netzanschlussleitung,
5. die Informationen über die zur Erfüllung der
Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwen
dige Ausstattung.
Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4
bereitzustellenden Informationen und Webpor
tale sind möglichst weitgehend zu vereinheit
lichen. Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 3 und 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1239
sowie Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend an
zuwenden."
3. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierende
Leistung,
5. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein
gefügt:
4. im Jahr 2026 800 Megawatt zu installierende
Leistung,
,,(2a) Ab dem Einbau eines intelligenten Mess
systems sind die Absätze 1, 1a und 1b entspre
chend anzuwenden auf Anlagen nach Absatz 2."
5. im Jahr 2027 900 Megawatt zu installierende
Leistung und
6. In § 22 Absatz 1 wird die Angabe ,,39n" durch die
Angabe ,,39q" und die Angabe ,,88d" durch die An
gabe ,,88f" ersetzt, und nach dem Wort ,,Biomas
seanlagen" werden die Wörter ,,, Anlagen zur Er
zeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff" ein
gefügt.
7. Dem § 28a werden folgende Absätze 4 und 5 an
gefügt:
,,(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 bis 4 ent
spricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranla
gen des ersten Segments zu dem Gebotstermin
am 1. November 2022 dem Durchschnitt der Ge
botsmenge der zugelassenen Gebote der Gebots
termine am 1. März 2022 und 1. Juni 2022.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 4 ent
spricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranla
gen des zweiten Segments zu dem Gebotstermin
am 1. Dezember 2022 dem Durchschnitt der Ge
botsmenge der zugelassenen Gebote der Gebots
termine am 1. April 2022 und 1. August 2022. Liegt
die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu
dem Gebotstermin am 1. August 2022 über der
Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem
Gebotstermin am 1. April 2022, erhöht sich das
Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 um die Diffe
renz dieser beiden Gebotsmengen."
8. Dem § 28c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Abweichend von Satz 1 finden die Gebotstermine
des Jahres 2022 am 1. April und 1. Dezember
statt."
9. Nach § 28c werden folgende §§ 28d und 28e ein
gefügt:
6. im Jahr 2028 1 000 Megawatt zu installierende
Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich
mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres
verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem
Jahr durchgeführt werden.
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab
dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei
den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge
erteilt werden konnten.
(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,
um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Ab
satz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei
bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be
kanntgegebenen Gebotstermine.
§ 28e
Ausschreibungsvolumen
und Gebotstermine für Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
(1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeu
gung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach
§ 39p finden statt:
1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezem
ber und
2. in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Ge
botsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.
(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus
schreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich ei
ner abweichenden Bestimmung in der Verordnung
nach § 88f
,,§ 28d
1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende
Leistung,
Ausschreibungsvolumen und
Gebotstermine für innovative Konzepte
mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
2. im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende
Leistung,
(1) Die Ausschreibungen für innovative Kon
zepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
nach § 39o finden statt:
1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezem
ber,
2. im Jahr 2024 zum Gebotstermin am 1. Juli und
3. in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Ge
botsterminen am 1. Januar und am 1. Juli.
(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus
schreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich ei
ner abweichenden Bestimmung in der Verordnung
nach § 88e
1. im Jahr 2023 400 Megawatt zu installierende
Leistung,
2. im Jahr 2024 600 Megawatt zu installierende
Leistung,
3. im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende
Leistung und
4. im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende
Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich
mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres
verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem
Jahr durchgeführt werden.
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab
dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei
den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge
erteilt werden konnten.
(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,
um die sich das Ausschreibungsvolumen nach
Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei
bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be
kanntgegebenen Gebotstermine."
1240
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
10. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der
Innovationsausschreibungsverordnung" durch die
Wörter ,,einer Rechtsverordnung aufgrund dieses
Gesetzes" ersetzt.
11. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
,,88d" durch die Angabe ,,88f" ersetzt.
12. § 36d wird wie folgt gefasst:
,,§ 36d
(weggefallen)".
13. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterab
schnitt 7 wird wie folgt gefasst:
,,Unterabschnitt 7
Ausschreibungen für innovative Konzepte".
14. Nach § 39n werden folgende §§ 39o bis 39q ein
gefügt:
,,§ 39o
Ausschreibungen
für innovative Konzepte mit
wasserstoffbasierter Stromspeicherung
(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe
von Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Kon
zepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
durch, um Anlagenkombinationen aus Windener
gieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem
chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als
Speichergas zu fördern. Dabei können nach Maß
gabe der Verordnung nach § 88e auch Gebote
für Anlagenkombinationen abgegeben werden, die
mehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Ener
gien umfassen.
(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen für in
novative Konzepte mit wasserstoffbasierter Strom
speicherung werden in einer Rechtsverordnung
nach § 88e näher bestimmt. Dabei soll sicherge
stellt werden, dass eine Anlagenkombination aus
Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen
und einem chemischen Stromspeicher mit Wasser
stoff als Speichergas besteht und diese Anlagen
kombination über einen gemeinsamen Netzver
knüpfungspunkt Strom einspeist, wobei
1. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich
durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen
Anlagen der Anlagenkombination erzeugt wor
den ist,
2. der gespeicherte Wasserstoff nicht zuvor in das
Netz eingespeist worden ist,
3. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich für
die Erzeugung von Strom verwendet wird und
4. nur der in dem chemischen Speicher erzeugte
und gespeicherte Wasserstoff für die Erzeugung
von Strom verwendet wird.
In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungs
planung sollen die Standorte der bezuschlagten
Anlagenkombinationen erschlossen werden, so
weit die Erschließung des Standorts beiträgt zu
einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbrau
cherfreundlichen, effizienten und umweltverträg
lichen leitungsgebundenen Versorgung der Allge
meinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die
zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
§ 39p
Ausschreibungen
für Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Grünem Wasserstoff
(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe
von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Er
zeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
durch.
(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen wer
den in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher
bestimmt.
(3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzent
wicklungsplanung sollen die Standorte der bezu
schlagten Anlagen erschlossen werden, soweit
die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer
möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucher
freundlichen, effizienten und umweltverträglichen
leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit
mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zuneh
mend auf erneuerbaren Energien beruht.
§ 39q
Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus
Grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der
in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der
einer Bemessungsleistung der Anlage von höchs
tens zehn Prozent des Wertes der installierten
Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehen
den Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten
Strommenge verringert sich der anzulegende Wert
auf null."
15. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,39n" durch die
Angabe ,,39q" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a
eingefügt:
,,a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an
ihr Netz anschließen,".
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden
die Buchstaben b bis d.
16. § 85a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der §§ 1
und 2 Absatz 4" durch die Angabe ,,des § 1"
ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge
fügt:
,,(2a) Die Bundesnetzagentur kann durch
Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsge
setzes den Höchstwert nach § 36b dieses Ge
setzes für Ausschreibungen mit einem Gebots
termin im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr
neu bestimmen, wenn die Preise für Rohstoffe,
die bei der Errichtung von Windenergieanlagen
an Land eingesetzt werden, im Vorjahr insge
samt um mehr als 15 Prozent gestiegen sind.
Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr
als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1241
festlegung geltenden Höchstwert abweichen.
Eine weitere Erhöhung des Höchstwerts in die
sem Kalenderjahr nach den Absätzen 1 und 2 ist
nicht zulässig."
auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51
bis 55a, insbesondere
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
,,Absatz 1" durch die Wörter ,,Absatz 1 oder 2a"
ersetzt.
b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei ne
gativen Preisen,
17. § 88d wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran
gestellt:
,,1. zu den Ausschreibungsvolumen und Ge
botsterminen sowie zur Anrechnung der Zu
schlagsmengen auf die Ausschreibungs
mengen der §§ 28 bis 28c,".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die
Nummern 2 bis 11.
c) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe
,,1 bis 7" durch die Angabe ,,2 bis 8" ersetzt.
d) In der neuen Nummer 11 wird die Angabe
,,1 bis 8" durch die Angabe ,,2 bis 9" ersetzt.
18. Nach § 88d werden die folgenden §§ 88e und 88f
eingefügt:
,,§ 88e
Verordnungsermächtigung zu
den Ausschreibungen für innovative Konzepte
mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsver
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu
den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit
wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o
nähere Bestimmungen erlassen
1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebots
termine,
2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von
§ 28d Absatz 2 abgewichen werden kann,
3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
insbesondere
a) zu der Zahlung einer technologieneutralen
Marktprämie,
c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu
der Veräußerungsform der Marktprämie,
d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die
Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringe
rung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbe
sondere
aa) dazu, dass solche Ansprüche für den
Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen
entstehen, in denen
aaa) der jeweilige Marktwert nach An
lage 1 oder nach abweichenden
Regelungen nach Buchstabe a
oberhalb des anzulegenden Wer
tes liegt oder
bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von
über Anlage 1 hinausgehenden,
weiteren Referenzwerten liegt,
bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz
oder in Teilen auch auf den Anspruch
auf Erstattung anzuwenden sind oder
dass die Anlagenbetreiber in entspre
chender Anwendung dieser Bestimmun
gen verpflichtet werden,
5. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor
derungen, insbesondere
a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und sys
temdienlich ausgelegten Anlagen,
b) zu der Flexibilität der Anlagen,
c) zu der Nutzung der Abwärme der Elektro
lyseanlagen,
a) zu der Bestimmung von Mindest- und
Höchstgrößen von Teillosen,
d) zu der besseren Nutzung der Netzan
schlusskapazität; insbesondere können von
den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für
Netzkapazitäten verlangt werden, und
b) zu der Festlegung von Mindest- und
Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser
Werte,
e) zu der Nachweisführung über das Vorliegen
der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzun
gen,
c) zu Mindestgebotswerten,
d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
6. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen,
insbesondere
e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für
ein Konzept abgeben darf,
a) zu den Mindestanforderungen an die Eig
nung der Teilnehmer,
f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu
mens in Teilmengen, wobei nach Regionen
und Netzebenen unterschieden werden
kann, und
b) zu der Beschränkung der Ausschreibung auf
einzelne erneuerbare Energien,
g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere
zu Regelungen, die das Ausschreibungsvo
lumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit
von der Gebotsmenge verringern, sowie zu
der Preisbildung im Ausschreibungsverfah
ren,
4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen
Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche,
c) zu den Mindestanforderungen an die Anla
gen, insbesondere auch zu der Kombination
von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeu
gung von Strom aus erneuerbaren Energien
untereinander oder mit Einrichtungen nach
§ 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz,
d) zu den Anforderungen an die Anlagen zur
Erzeugung des Wasserstoffs,
e) zu den Anforderungen an die Anlagen zur
Speicherung des Wasserstoffs,
1242
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
f) zu den Anforderungen an die Anlagen zur
Rückverstromung aus Wasserstoff,
12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über
mittelnden Informationen,
g) zu den Anforderungen an die Abwärmenut
zung,
13. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur
gegenüber dem Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz und
h) zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Ver
hältnis der Anlagen für die Erzeugung und
Rückverstromung des Wasserstoffs,
i) zu den Anforderungen an den Planungsund Genehmigungsstand der Anlagen,
j) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anfor
derungen nach den Buchstaben a bis i
durch die Teilnehmer und
k) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Si
cherheiten, die von allen Teilnehmern an
den Ausschreibungen oder nur im Fall der
Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine
Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage
sicherzustellen, und zu entsprechenden Re
gelungen zu der teilweisen oder vollständi
gen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
14. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur,
unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1
Festlegungen zu den Ausschreibungen zu er
lassen, einschließlich der Ausgestaltung der
Regelungen nach den Nummern 1 bis 13.
§ 88f
Verordnungsermächtigung
zu den Ausschreibungen für Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord
nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den
Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere
Bestimmungen erlassen:
7. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbe
sondere
1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebots
termine,
a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung
der Zuschläge einschließlich der Möglich
keit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie
von § 28e Absatz 2 abweichen kann,
b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf
andere Anlagenkombinationen mit Wasser
stoffspeicherung oder auf andere Bieter,
8. zu den Anforderungen, die den Betrieb der An
lagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn
eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb ge
nommen worden ist oder nicht in einem ausrei
chenden Umfang betrieben wird,
a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und de
ren Höhe und den Voraussetzungen für die
Zahlungspflicht,
c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bie
tern bei künftigen Ausschreibungen und
d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich
der Realisierung der bezuschlagten Anla
genkombinationen mit wasserstoffbasierter
Stromspeicherung,
9. zu der näheren Bestimmung, inwieweit die
Erschließung eines bezuschlagten Standortes
im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungs
planung beiträgt zu einer sicheren, preisgüns
tigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und
umweltverträglichen leitungsgebundenen Ver
sorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas
und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuer
baren Energien beruht,
10. zu der Art, der Form und dem Inhalt der
Veröffentlichungen und Bekanntmachung von
Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Aus
schreibungsergebnisse und der erforderlichen
Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abwei
chend von den §§ 29 und 35,
11. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegen
über der Bundesnetzagentur, soweit dies für
die Ausschreibungen erforderlich ist,
3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
insbesondere
a) zu der Bestimmung von Mindest- und
Höchstgrößen von Teillosen,
b) zu der Festlegung von Mindest- und
Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser
Werte,
c) zu Mindestgebotswerten,
d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter ab
geben darf,
f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu
mens in Teilmengen, wobei insbesondere
nach Regionen und Netzebenen oder da
nach, ob es sich um neue Anlagenteile han
delt, unterschieden werden kann, und
g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere
Regelungen, die das Ausschreibungsvolu
men bei Unterzeichnung in Abhängigkeit
von der Gebotsmenge verringern, sowie zu
der Preisbildung im Ausschreibungsverfah
ren,
4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen
Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche,
auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51
bis 55a, insbesondere
a) zu der Zahlung einer technologieneutralen
Marktprämie,
b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei ne
gativen Preisen,
c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu
der Veräußerungsform der Marktprämie,
d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die
Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringe
rung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbe
sondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
aa) dazu, dass solche Ansprüche für den
Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen
entstehen, in denen
aaa) der jeweilige Marktwert nach An
lage 1 oder nach abweichenden
Regelungen nach Buchstabe a
oberhalb des anzulegenden Wer
tes liegt oder
bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von
über Anlage 1 hinausgehenden,
weiteren Referenzwerten liegt,
bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz
oder in Teilen auch auf den Anspruch
auf Erstattung anzuwenden sind oder
dass die Anlagenbetreiber in entspre
chender Anwendung dieser Bestimmun
gen verpflichtet werden,
5. zur Bestimmung der höchstens zulässigen Be
messungsleistung der Anlage nach § 39q,
6. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor
derungen, insbesondere
a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und sys
temdienlich ausgelegten Anlagen,
b) zu der Flexibilität der Anlagen,
c) zu der Nutzung der Abwärme,
d) zu der Nachweisführung über das Vorliegen
der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzun
gen,
7. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen,
insbesondere
1243
9. zu den Anforderungen, die den Betrieb der An
lagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn
eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb ge
nommen worden ist oder nicht in einem ausrei
chenden Umfang betrieben wird,
a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und de
ren Höhe und den Voraussetzungen für die
Zahlungspflicht,
c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bie
tern bei künftigen Ausschreibungen und
d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich
der Realisierung der bezuschlagten Anla
gen,
10. zu der näheren Bestimmung von Standort
anforderungen, mit dem Ziel, dass die Er
schließung eines bezuschlagten Standortes im
Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungs
planung zu einer sicheren, preisgünstigen, ver
braucherfreundlichen, effizienten und umwelt
verträglichen leitungsgebundenen Versorgung
der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und
Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren
Energien beruht, beiträgt,
11. zu der Art, der Form und dem Inhalt der
Veröffentlichungen und Bekanntmachung von
Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Aus
schreibungsergebnisse und der erforderlichen
Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch ab
weichend von den §§ 29 und 35,
a) zu den Mindestanforderungen an die Eig
nung der Teilnehmer,
12. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegen
über der Bundesnetzagentur, soweit dies für
die Ausschreibungen erforderlich ist,
b) zu zusätzlichen Anforderungen an den ein
gesetzten Grünen Wasserstoff,
13. zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu über
mittelnden Informationen,
c) zu zusätzlichen Anforderungen an die An
lagen,
14. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur
gegenüber dem Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz und
d) zu den Anforderungen an die Abwärmenut
zung,
e) zu den Anforderungen an den Planungsund Genehmigungsstand der Anlagen,
f) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anfor
derungen nach den Buchstaben a bis e
durch die Teilnehmer und
g) zu der Art, der Form und dem Inhalt von
Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an
den Ausschreibungen oder nur im Fall der
Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine
Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage
sicherzustellen, und zu entsprechenden Re
gelungen zu der teilweisen oder vollständi
gen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
8. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbe
sondere
15. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur,
unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1
Festlegungen zu den Ausschreibungen zu er
lassen, einschließlich der Ausgestaltung der
Regelungen nach den Nummern 1 bis 14."
19. In § 90 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter ,,und nukleare Sicherheit" durch die Wörter
,,, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" und
die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wör
ter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
20. In § 92 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter
,,Wirtschaft und Klimaschutz" und die Wörter ,,der
Justiz und für" durch die Wörter ,,für Umwelt, Na
turschutz, nukleare Sicherheit und" ersetzt.
21. § 93 wird wie folgt gefasst:
,,§ 93
a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung
der Zuschläge einschließlich der Möglich
keit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
Verordnungsermächtigung zu
Anforderungen an Grünen Wasserstoff
b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf
andere Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Grünem Wasserstoff oder auf andere
Bieter,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes
rates die Anforderungen an die Herstellung von
Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzu
1244
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
stellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasser
stoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuer
baren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel
einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversor
gung vereinbar ist. Hierbei ist vorzusehen, dass für
die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus er
neuerbaren Energien verbraucht werden darf, der
keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in
Anspruch genommen hat. Darüber hinaus können
insbesondere nähere Bestimmungen erlassen wer
den:
1. zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien, deren Strom zur Her
stellung von Grünem Wasserstoff verwendet
werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der
Inbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur
Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von
Grünem Wasserstoff,
2. zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung
und Wasserstoffherstellung,
3. zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Er
zeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien,
4. zu einer Einführungsphase, in der von den An
forderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebe
nem Maß abgewichen werden kann, und
5. zu besonderen Anforderungen an Demonstra
tions- und Pilotvorhaben.
Außerdem kann bestimmt werden, dass auch
chemische Verbindungen, die ausschließlich aus
Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner
Wasserstoff gelten.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der
Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an
die Nachweisführung für die Anforderungen nach
Absatz 1 zu bestimmen. Hierbei können insbeson
dere nähere Anforderungen daran gestellt werden,
wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferun
gen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zu
grunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen
nach Absatz 1 nachweisen können.
(3) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2
wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen
Wasserstoff durch einen Verweis auf die Ver
ordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestim
men."
22. In § 96 Absatz 1 wird nach der Angabe ,,88d," die
Angabe ,,88e, 88f," eingefügt.
23. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter ,,Wirt
schaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirt
schaft und Klimaschutz" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Wirt
schaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirt
schaft und Klimaschutz" und die Wörter ,,und
nukleare Sicherheit" durch die Wörter ,,, nu
kleare Sicherheit und Verbraucherschutz" er
setzt.
24. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 2 Absatz 3"
durch die Wörter ,,Teil 3 Abschnitt 3" er
setzt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,,6. die Erfahrungen mit der finanziellen Be
teiligung der Kommunen nach § 6."
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wör
ter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
25. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in
Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Ab
satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2
für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeug
ten Strommenge besteht."
b) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 55 Absatz 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden
Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschrei
bung für Solaranlagen des zweiten Segments
zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt
wurden, anzuwenden."
c) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter ,,die Mel
dung im Register" durch die Wörter ,,die Bean
tragung der Zahlungsberechtigung" ersetzt.
d) Folgende Absätze 14 und 15 werden angefügt:
,,(14) Für Strom aus Solaranlagen, die aus
schließlich auf, an oder in einem Gebäude oder
einer Lärmschutzwand angebracht und nach
dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden
sind, beträgt der anzulegende Wert abweichend
von § 48 Absatz 2
1. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde
und
3. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 750 Kilowatt 6,2 Cent pro Kilowattstun
de.
Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in ei
nem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten
Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der So
laranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn
verbraucht wird, in das Netz eingespeist und
dies dem Netzbetreiber im Kalenderjahr 2022
vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor
dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalen
derjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich
der anzulegende Wert nach Satz 1
1. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowatt
stunde,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowatt
stunde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
3. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowatt
stunde und
4. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 300 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowatt
stunde.
§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermitt
lung der Höhe des Anspruchs nach Satz 2 Num
mer 1 bis 4 für den jeweils zuletzt in Betrieb ge
nommenen Generator entsprechend anzuwen
den mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetrei
ber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Num
mer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die
innerhalb von weniger als zwölf aufeinander fol
genden Kalendermonaten in Betrieb genommen
werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei
Anlagen anzusehen sind, wenn
1. sie auf, an oder in demselben Gebäude an
gebracht sind,
2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils
eine eigene Messeinrichtung abgerechnet
wird und
3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im
Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage
vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor
dem 1. Dezember des vorangegangenen Ka
lenderjahres mitgeteilt hat, für welche der
beiden Anlagen er den erhöhten anzulegen
den Wert nach Satz 2 in Anspruch nehmen
möchte; für Strom aus der anderen Anlage
ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes
nach Satz 2 ausgeschlossen.
Wenn der Anlagenbetreiber entgegen der Mittei
lung nach Satz 2 nicht den gesamten in der An
lage in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in
das Netz einspeist, verringert sich der anzule
gende Wert für dieses Kalenderjahr auf den
Marktwert.
(15) Für Windenergieanlagen an Land, die vor
dem 29. Juli 2022 einen Zuschlag in den Aus
schreibungen erhalten haben, verlängert die
Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die
Frist, nach der der Zuschlag erlischt, um sechs
Monate. Die Frist wird verlängert, wenn der Zu
schlag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht
bereits erloschen ist."
26. Dem § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betrie
benen Bussen erhalten eine Begrenzung nach
§ 65a nur, soweit diese Begrenzung und alle sons
tigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeits
weise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei
hilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in den Kalen
derjahren 2020, 2021 sowie 2022 gewährt worden
sind, den Betrag von 200 000 Euro nicht über
schreiten. Die Nachweisführung für die Vorausset
zungen nach Satz 1 erfolgt durch eine Eigenerklä
rung, in der das Unternehmen
1245
1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
vom 18. Dezember 2013 in den Jahren 2020,
2021 und 2022 bis zum Zeitpunkt der Abgabe
der Eigenerklärung gewährt worden sind,
2. sich verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Abgabe
der Eigenerklärung und bis zum Ende des Jah
res 2022 keine sonstigen Beihilfen aufgrund der
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
vom 18. Dezember 2013 in Anspruch zu neh
men, die den zulässigen Gesamtbetrag aller
Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von
200 000 Euro übersteigen würden, und
3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss
nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezem
ber 2013 unterliegt.
Die Eigenerklärung nach Satz 2 muss für das Be
grenzungsjahr 2022 dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle bis zum 31. Oktober 2022
übermittelt werden. Als dem Unternehmen ge
währte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten
alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des
Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember
2013 gewährt werden."
27. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Angabe ,,36d," und die
Wörter ,,§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit
§ 65a," gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) § 100 Absatz 9 Satz 2 und Absatz 14 darf
erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
durch die Europäische Kommission und nur
nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt
werden."
28. In § 21 Absatz 4, § 22a Absatz 3, § 69 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 76 Absatz 2
Satz 2, § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 5,
§ 88a Absatz 3 Nummer 2 in dem Satzteil vor
Buchstabe a, § 88b in dem Satzteil vor Nummer 1,
§ 94 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 97 Absatz 2,
4 und 5 und § 104 Absatz 1 werden jeweils die
Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter
,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
29. In Anlage 1 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich wer
den nach der Angabe ,,pro Kilowattstunde" die
Wörter ,, , in den Fällen des § 23d ist dies der Ge
samtwert für eine Anlage" eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Abkürzung wird wie folgt gefasst:
,,EEG 2023".
1246
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 1 werden die Wörter
,,Zweck und" gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
zu § 1a eingefügt:
n) Nach der Angabe zu § 55a wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 55b Rückforderung".
o) Die Angaben zu Teil 4 werden wie folgt ge
fasst:
Zeitliche Transformation".
,,Teil 4
c) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 werden die
Wörter ,,und Einspeisemanagement" gestri
chen.
Weitergabe und Vermarktung
des Stroms aus erneuerbaren Energien
§ 56
d) Nach der Angabe zu § 22a wird folgende An
gabe zu § 22b eingefügt:
Weitergabe an den Übertragungsnetz
betreiber
§ 57
Vermarktung durch die Übertragungs
netzbetreiber
§ 58
Weitere Bestimmungen
§ 59
(weggefallen)
§ 60
(weggefallen)
§ 61
(weggefallen)
§ 62
(weggefallen)
,,§ 1a
,,§ 22b Bürgerenergiegesellschaften".
e) In der Angabe zu § 23b wird das Wort ,,Bestim
mungen" durch das Wort ,,Bestimmung" er
setzt.
f) Die Angaben zu den §§ 23c und 23d werden
durch folgende Angabe ersetzt:
,,§ 23c Anteilige Zahlung".
§ 63
(weggefallen)
g) Die Angabe zu § 27a wird gestrichen.
§ 64
(weggefallen)
h) Die Angaben zu den §§ 28 bis 28e werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
§ 65
(weggefallen)
§ 66
(weggefallen)
§ 67
(weggefallen)
§ 68
(weggefallen)
§ 69
(weggefallen)".
,,§ 28
§ 28a
§ 28b
Ausschreibungsvolumen und Gebots
termine für Windenergie an Land
Ausschreibungsvolumen und Gebots
termine für Solaranlagen des ersten
Segments
Ausschreibungsvolumen und Gebots
termine für Solaranlagen des zweiten
Segments
p) Die Angaben zu den §§ 74 bis 75 werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
,,§ 74
Vorausschau des weiteren Ausbaus
§ 75
(weggefallen)".
§ 28c
Ausschreibungsvolumen und Gebots
termine für Biomasse
q) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
§ 28d
Ausschreibungsvolumen und Gebots
termine für Biomethananlagen
r) Nach der Angabe zu § 85b wird folgende An
gabe eingefügt:
§ 28e
Ausschreibungsvolumen und Gebots
termine für Innovationsausschreibun
gen
,,§ 85c Festlegung zu den besonderen Solar
anlagen".
§ 28f
Ausschreibungsvolumen und Gebots
termine für innovative Konzepte mit
wasserstoffbasierter Stromspeiche
rung
§ 28g
Ausschreibungsvolumen und Gebots
termine für Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Grünem Wasserstoff".
i) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 34a Unionsfremde Bieter".
j) Die Angabe zu § 36g wird wie folgt gefasst:
,,§ 36g (weggefallen)".
,,§ 78
s) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
,,§ 87
l) In der Angabe zu § 39k werden die Wörter ,,in
der Südregion" gestrichen.
m) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
,,§ 52
Zahlungen bei Pflichtverstößen".
Benachrichtigung und Beteiligung der
Bundesnetzagentur bei bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten".
t) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
,,§ 94
(weggefallen)".
u) Die Angabe zu § 99a wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
,,§ 99a Fortschrittsbericht
Land
§ 99b
Windenergie
an
Bericht zur Bürgerenergie".
v) Die Angaben zu Teil 7 Abschnitt 3 werden wie
folgt gefasst:
k) Die Angabe zu § 38h wird wie folgt gefasst:
,,§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen
des zweiten Segments".
(weggefallen)".
,,Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 100
Übergangsbestimmungen
§ 101
Beihilferechtlicher Genehmigungsvor
behalt".
w) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 4: (weggefallen)".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
,,§ 1
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im
Interesse des Klima- und Umweltschutzes die
Transformation zu einer nachhaltigen und treib
hausgasneutralen Stromversorgung, die vollstän
dig auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll
der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeug
ten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staats
gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein
schließlich der deutschen ausschließlichen Wirt
schaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens
80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
(3) Der für die Erreichung des Ziels nach Ab
satz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren
Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltver
träglich und netzverträglich erfolgen."
4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
,,§ 1a
Zeitliche Transformation
(1) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs
wird die Treibhausgasneutralität der Stromversor
gung im Bundesgebiet angestrebt.
(2) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs
soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Ener
gien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck
1. legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolu
men und Gebotstermine für die Zeit nach der
Vollendung des Kohleausstiegs fest und
2. sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzule
gender Wert gesetzlich bestimmt wird und die
nach der Vollendung des Kohleausstiegs in
Betrieb genommen werden, auf ein Niveau be
grenzt werden, das keine Förderung darstellt.
Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund
der erwarteten Entwicklung im Europäischen
Emissionshandelssystem und aufgrund des da
durch ermöglichten marktgetriebenen weiteren
Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfol
gen.
(3) Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend
die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus
der erneuerbaren Energien und bewertet diese
Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbau
ziele. Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum
31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finan
zierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien
nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen
soll."
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3a werden vor den Wörtern ,,vor
dem 1. Januar 2021" die Wörter ,,keine Wind
energieanlagen an Land sind, eine installierte
Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und"
eingefügt.
b) Die Nummern 4a und 4b werden aufgehoben.
1247
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
,,7. ,,benachteiligtes Gebiet" ein Gebiet im Sinn
a) der Richtlinie 86/465/EWG des Rates
vom 14. Juli 1986 betreffend das Ge
meinschaftsverzeichnis der benach
teiligten landwirtschaftlichen Gebiete
im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG
(Deutschland)
(ABl.
L 273
vom
24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die
Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72
vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden
ist, oder
b) des Artikels 32 der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 17. Dezember
2013 über die Förderung der ländlichen
Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwick
lung des ländlichen Raums (ELER)
und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl.
L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert
worden ist,".
d) In Nummer 9 wird die Angabe ,,10a" durch die
Angabe ,,10d" ersetzt.
e) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
,,14. (weggefallen)".
f) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das
Wort ,,Gesellschaft" durch die Wörter ,,Ge
nossenschaft oder sonstige Gesellschaft"
ersetzt.
bb) In Buchstabe a wird das Wort ,,zehn" durch
die Angabe ,,50" ersetzt.
cc) Buchstabe b wird durch die folgenden
Buchstaben b und c ersetzt:
,,b) bei der mindestens 75 Prozent der
Stimmrechte bei natürlichen Personen
liegen, die in einem Postleitzahlenge
biet, das sich ganz oder teilweise im
Umkreis von 50 Kilometern um die ge
plante Anlage befindet, nach dem Bun
desmeldegesetz mit einer Wohnung
gemeldet sind, wobei der Abstand im
Fall von Solaranlagen vom äußeren
Rand der jeweiligen Anlage und im Fall
von Windenergieanlagen von der
Turmmitte der jeweiligen Anlage ge
messen wird,
c) bei der die Stimmrechte, die nicht
bei natürlichen Personen liegen, aus
schließlich bei Kleinstunternehmen,
kleinen oder mittleren Unternehmen
nach der Empfehlung 2003/361/EG
der Kommission vom 6. Mai 2003 be
treffend die Definition der Kleinstunter
nehmen sowie der kleinen und mittle
ren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen
1248
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Gebietskörperschaften sowie deren
rechtsfähigen Zusammenschlüssen lie
gen, und".
41b. ,,Solaranlage des zweiten Segments"
jede Solaranlage auf, an oder in einem
Gebäude oder einer Lärmschutzwand,".
dd) Der bisherige Buchstabe c wird Buch
stabe d.
l) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
ee) Der Teilsatz nach Buchstabe d wird wie
folgt gefasst:
m) Nummer 43b wird wie folgt gefasst:
,,wobei mit den Stimmrechten nach Buch
stabe b in der Regel auch eine entspre
chende tatsächliche Möglichkeit der Ein
flussnahme auf die Gesellschaft und der
Mitwirkung an Entscheidungen der Ge
sellschafterversammlung verbunden sein
muss, es beim Zusammenschluss von
mehreren juristischen Personen oder Per
sonengesellschaften zu einer Gesellschaft
ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der
Gesellschaft die Voraussetzungen nach
den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei
einer Gesellschaft, an der eine andere Ge
sellschaft 100 Prozent der Stimmrechte
hält, ausreicht, wenn die letztere die
Voraussetzungen nach den Buchstaben a
bis d erfüllt,".
g) Die Nummern 18 bis 20 werden wie folgt ge
fasst:
,,18. (weggefallen)
,,43.
(weggefallen)".
,,43b. (weggefallen)".
n) Nummer 44a wird aufgehoben.
o) Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
,,45.
(weggefallen)".
p) Die Nummern 47 und 47a werden durch fol
gende Nummer 47 ersetzt:
,,47.
,,Unternehmen in Schwierigkeiten" ein
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn
der Mitteilung der Kommission Leit
linien für staatliche Beihilfen zur Rettung
und Umstrukturierung nichtfinanzieller
Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl.
C 249 vom 31.7.2014, S. 1),".
6. Die §§ 4 und 4a werden wie folgt gefasst:
,,§ 4
Ausbaupfad
Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch
1. eine Steigerung der installierten Leistung von
Windenergieanlagen an Land auf
19. (weggefallen)
a) 69 Gigawatt im Jahr 2024,
20. (weggefallen)".
b) 84 Gigawatt im Jahr 2026,
h) Nach Nummer 34 werden die folgenden Num
mern 34a und 34b eingefügt:
,,34a. ,,Moorboden" jeder Boden, der die
Voraussetzungen des § 11 Absatz 2
der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
erfüllt und der Erstellung der Gebietsku
lisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Kon
ditionalitäten-Verordnung zugrunde ge
legt werden kann,
34b. ,,naturschutzrelevante
Ackerflächen"
Flächen, die landwirtschaftlich genutzt
werden und mindestens einen hohen
Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2
Nummer 4 der Bundeskompensations
verordnung aufweisen,".
i) Nummer 37 Buchstabe a wird wie folgt geän
dert:
aa) Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben.
bb) Die Doppelbuchstaben bb und cc werden
die Doppelbuchstaben aa und bb.
j) Nummer 40 wird wie folgt gefasst:
,,40.
(weggefallen)".
k) Die Nummern 41a und 41b werden wie folgt
gefasst:
,,41a. ,,Solaranlage des ersten Segments" jede
Freiflächenanlage und jede Solaranlage
auf, an oder in einer baulichen Anlage,
die weder Gebäude noch Lärmschutz
wand ist,
c) 99 Gigawatt im Jahr 2028,
d) 115 Gigawatt im Jahr 2030,
e) 157 Gigawatt im Jahr 2035 und
f) 160 Gigawatt im Jahr 2040
sowie den Erhalt dieser installierten Leistung
nach dem Jahr 2040,
2. eine Steigerung der installierten Leistung von
Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe
des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
3. eine Steigerung der installierten Leistung von
Solaranlagen auf
a) 88 Gigawatt im Jahr 2024,
b) 128 Gigawatt im Jahr 2026,
c) 172 Gigawatt im Jahr 2028,
d) 215 Gigawatt im Jahr 2030,
e) 309 Gigawatt im Jahr 2035 und
f) 400 Gigawatt im Jahr 2040
sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem
Jahr 2040 und
4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen
von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.
§ 4a
Strommengenpfad
Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren
Energien in der für die Erreichung des Ziels nach
§ 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit aus
gebaut werden, werden folgende Zwischenziele
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneu
erbaren Energien festgelegt:
1. 287 Terawattstunden im Jahr 2023,
2. 310 Terawattstunden im Jahr 2024,
3. 346 Terawattstunden im Jahr 2025,
4. 388 Terawattstunden im Jahr 2026,
5. 433 Terawattstunden im Jahr 2027,
6. 479 Terawattstunden im Jahr 2028,
7. 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und
8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030."
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,5 Prozent"
durch die Angabe ,,20 Prozent" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach der An
gabe ,,ABl. L 328 vom 21.12.2018,
S. 82" die Wörter ,,, zuletzt berichtigt
durch ABl. L 311 vom 25.9.2020,
S. 11" eingefügt und wird das Komma
am Ende durch das Wort ,,und" er
setzt.
bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Angabe ,,Satz 1" gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom wer
den angerechnet auf
1. das Ziel nach § 1 Absatz 2,
2. den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der
Europäischen Union im Jahr 2030 nach
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen vom
11. Dezember 2018 und
3. den nationalen Anteil an Energie aus erneu
erbaren Quellen am Bruttoendenergiever
brauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verord
nung (EU) 2018/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezem
ber 2018 über das Governance-System für
die Energieunion und für den Klimaschutz,
zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates,
der
Richtlinien
94/22/EG,
98/70/EG,
2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU,
2012/27/EU und 2013/30/EU des Euro
päischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien
2009/119/EG
und
(EU)
2015/652 des Rates und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zu
letzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119
1249
(ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert
worden ist.
Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten
Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrecht
lichen Vereinbarung anzuwenden. Auf die in
Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzu
wenden, soweit die Zahlungen nach dem För
dersystem eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union geleistet werden und eine
völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrech
nung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates re
gelt. Die in Absatz 2 genannten Anlagen und
der in ihnen erzeugte Strom sowie die in Ab
satz 1 genannten Anlagen und der in ihnen er
zeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 ge
nannten Anlagen Zahlungen nach dem Förder
system eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union geleistet werden und eine
völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrech
nung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates
regelt, werden weder auf den Ausbaupfad
nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach
§ 4a angerechnet."
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein
gefügt:
,,(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines ande
ren Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mit
gliedstaaten der Europäischen Union und der
in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren
Energien, für den keine Zahlungen durch Aus
schreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt
werden, werden auf Grundlage und nach Maß
gabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im
Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel,
den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5
Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der An
lage physikalisch importiert wird oder einen
vergleichbaren Effekt auf den deutschen
Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche
Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend
von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen
nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden."
f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,5 Prozent"
durch die Angabe ,,20 Prozent" ersetzt.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num
mer 1 die Wörter ,,Folgende Anlagenbetreiber
dürfen" durch die Wörter ,,Anlagenbetreiber
sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer
Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu
diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetrei
ber" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,750" durch die
Angabe ,,1 000" ersetzt und werden die
Wörter ,,und für die Anlage eine finanzielle
Förderung nach diesem Gesetz oder einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung in Anspruch genommen
wird" gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise
betroffen, müssen die Anlagenbetreiber,
1250
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1
entscheiden, allen betroffenen Gemeinden
oder Landkreisen eine Zahlung anbieten."
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
,,Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise
betroffen," durch die Wörter ,,Im Fall des
Satzes 4" ersetzt und werden nach den
Wörtern ,,an der Fläche des Umkreises"
die Wörter ,,der Anlage im Bundesgebiet"
eingefügt.
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
,,Lehnen eine oder mehrere Gemeinden
oder Landkreise eine Zahlung ab, kann
der auf die ablehnenden Gemeinden oder
Landkreise entfallende Betrag auf die Ge
meinden oder Landkreise verteilt werden,
die einer Zahlung zugestimmt haben. Im
Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung
des Betrags auf die Gemeinden oder Land
kreise, die einer Zahlung zugestimmt ha
ben, anhand des Verhältnisses der Anteile
der Gemeindegebiete oder gemeindefreien
Gebiete an der Gesamtfläche des Umkrei
ses im Bundesgebiet zueinander."
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,Absatz 2
Satz 4" durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 4
bis 7" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Bei Freiflächenanlagen dürfen die be
troffenen Kommunen den Abschluss der
Vereinbarungen davon abhängig machen,
dass der Betreiber ein Konzept, das fach
lichen Kriterien für die naturschutzverträg
liche Gestaltung von Freiflächenanlagen
entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen
hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien
nicht möglich ist."
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strom
menge und für die fiktive Strommenge nach
Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber
von Windenergieanlagen an Land oder Freiflä
chenanlagen eine finanzielle Förderung nach
diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in An
spruch genommen haben und für die sie Zah
lungen nach diesem Paragrafen an die Ge
meinden oder Landkreise geleistet haben, kön
nen sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die
Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betra
ges im Rahmen der Endabrechnung vom Netz
betreiber verlangen."
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird das Wort ,,oder" ange
fügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,, oder" am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2a werden nach der Angabe ,,Ab
satz 2" die Wörter ,,und auf Solaranlagen mit
einer installierten Leistung von höchstens
25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb
genommen werden, zu dem das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik die
technische Möglichkeit nach § 30 des Mess
stellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit
§ 84a Nummer 1 feststellt" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör
ter ,,Anlagen, die nach dem 31. Dezember
2016 in Betrieb genommen worden sind, und"
gestrichen.
d) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe ,,1. Juli
2020" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" er
setzt.
10. § 10b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird das Wort ,,und" angefügt.
b) In Nummer 2 wird das Wort ,,, und" am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
11. Dem § 19 werden die folgenden Absätze 4 und 5
angefügt:
,,(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei
Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich be
stimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetrieb
nahme der Anlage
1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in
Schwierigkeiten ist oder
2. offene Rückforderungsansprüche gegen den
Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses
der Europäischen Kommission zur Feststellung
der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un
vereinbarkeit mit dem europäischen Binnen
markt bestehen.
(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei An
lagen, deren anzulegender Wert durch Ausschrei
bungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagen
betreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der
Anlage
1. nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach
§ 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist
und
2. die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1
oder Nummer 2 erfüllt."
12. In § 20 Nummer 2 werden die Wörter ,,finanziert
aus der EEG-Umlage" durch die Wörter ,,geför
dert nach dem EEG" ersetzt.
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. Strom aus ausgeförderten Anlagen; dabei
verringert sich in diesem Fall der Anspruch
nach Maßgabe des § 53 Absatz 2."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,mit einer
installierten Leistung von insgesamt bis zu
100 Kilowatt" gestrichen.
14. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter ,,vor
behaltlich des § 27a" gestrichen.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,750 Kilo
watt" durch die Angabe ,,1 Megawatt"
und das Wort ,,und" am Ende durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch das Wort ,,und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3. Windenergieanlagen an Land von
Bürgerenergiegesellschaften mit einer
installierten Leistung bis einschließ
lich 18 Megawatt nach Maßgabe des
§ 22b."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
,,und" angefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Von diesem Erfordernis sind folgende So
laranlagen ausgenommen:
1. Solaranlagen mit einer installierten Leis
tung bis einschließlich 1 Megawatt und
2. Solaranlagen von Bürgerenergiegesell
schaften mit einer installierten Leistung
bis einschließlich 6 Megawatt nach
Maßgabe des § 22b."
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge
ändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wör
ter ,,, Anlagen nach Satz 2, für deren Gebot
kein wirksamer Zuschlag besteht," gestri
chen.
16. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
,,§ 22b
Bürgerenergiegesellschaften
(1) Die Ausnahme von dem Erfordernis eines
wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2
Nummer 3 ist nur zulässig, wenn
1. der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist,
dass die Windenergieanlagen an Land Anlagen
einer Bürgerenergiegesellschaft sind,
2. diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spä
testens drei Wochen nach Erteilung der Ge
nehmigung nach dem Bundes-Immissions
schutzgesetz zugegangen ist und in der Mittei
lung die Registernummer angegeben ist und
3. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre
stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseig
ner, die juristische Personen des Privatrechts
sind, und die mit diesen jeweils verbundenen
Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014,
S. 1) in den vorangegangenen drei Jahren
1251
keine weiteren Windenergieanlagen an Land
in Betrieb genommen haben.
(2) Die Ausnahme von dem Erfordernis einer
wirksamen Zahlungsberechtigung oder eines
wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 ist nur zulässig, wenn
1. die Solaranlagen der Bundesnetzagentur spä
testens drei Wochen nach Inbetriebnahme un
ter Angabe der Registernummer mitgeteilt wor
den sind und
2. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre
stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseig
ner, die juristische Personen des Privatrechts
sind, und die mit diesen jeweils verbundenen
Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014,
S. 1) in den vorangegangenen drei Jahren
keine weiteren Solaranlagen desselben Seg
ments in Betrieb genommen haben.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die
Registernummern der Anlagen, für die eine Mittei
lung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2
Nummer 1 abgegeben wurde.
(4) Das Vorliegen der Anforderungen nach § 3
Nummer 15 ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netz
betreiber nachzuweisen. Der Nachweis muss für
die folgenden Zeiträume erfolgen:
1. bei der erstmaligen Nachweisführung für die
zwölf Monate, die der Meldung nach Absatz 1
Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 vorange
gangen sind, wobei bezüglich der Anforderun
gen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a, c und d
der Nachweis für den Zeitraum des Bestehens
der Bürgerenergiegesellschaft ausreicht, wenn
dieser Zeitraum kürzer ist, und
2. bei allen weiteren Nachweisführungen jeweils
für die zwölf Monate, die dem Zeitpunkt der
Nachweisführung vorangegangen sind.
Der Nachweis kann bei der erstmaligen Nach
weisführung durch Eigenerklärung erfolgen; in
diesem Fall muss die Bürgerenergiegesellschaft
dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete
Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen
Eigenerklärungen vorlegen. Wird der Nachweis
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht bis spätestens zwei
Monate nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 ge
führt, entfällt ab dem ersten Tag des Kalendermo
nats, der auf den Ablauf der Frist nach Satz 1
folgt, der Vergütungsanspruch nach § 19 Ab
satz 1. Die Sätze 3 und 4 sind auf den Nachweis
der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
(5) Bürgerenergiegesellschaften sowie deren
stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner,
die juristische Personen des Privatrechts sind,
und die mit diesen jeweils verbundenen Unter
nehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verord
nung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)
dürfen für drei Jahre ab der Mitteilung nach Ab
satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 keine
1252
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord
nung für weitere Anlagen derselben Technologie
und desselben Segments in Anspruch nehmen.
Eine Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibun
gen nach § 28, § 28a oder § 28b ist während die
ses Zeitraums nicht zulässig.
(6) Die Länder können weitergehende Bestim
mungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung
der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen
erlassen, wenn § 80a nicht beeinträchtigt ist."
17. § 23b wird wie folgt gefasst:
25. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ausschrei
bungstermine" durch das Wort ,,Gebotstermi
ne" ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
,,(1) Die Ausschreibungen für Windenergie
anlagen an Land finden in den Jahren 2023
bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am
1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November
statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
,,§ 23b
1. im Jahr 2023 12 840 Megawatt zu installie
rende Leistung und
Besondere Bestimmung zur
Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
2. in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10 000
Megawatt zu installierende Leistung.
Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegen
der Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Ein
speisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 der Jah
resmarktwert anzuwenden, der sich in entspre
chender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 be
rechnet."
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils
gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Ka
lenderjahres verteilt."
18. § 23c wird aufgehoben.
19. § 23d wird § 23c.
20. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort ,,mehrere" die Wörter ,,Windenergie
anlagen an Land oder" eingefügt und werden
die Wörter ,,§ 38a Absatz 1 Nummer 5 und
nach § 22 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter
,,§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3
Satz 2 oder § 38a Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Ka
lendermonaten in einem Abstand von bis
zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall
von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand
der jeweiligen Anlage und im Fall von
Windenergieanlagen von der Turmmitte
der jeweiligen Anlage, in Betrieb genom
men worden sind."
21. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspei
severgütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei aus
geförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027
zu zahlen."
22. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 71"
durch die Angabe ,,§ 71 Absatz 1" ersetzt.
23. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber
Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz
auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuld
ner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit An
sprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung
nach diesem Teil aufrechnen."
24. § 27a wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 um die
Mengen, für die in dem jeweils voran
gegangenen Kalenderjahr bei den Aus
schreibungen für Windenergieanlagen
an Land nach diesem Gesetz keine Zu
schläge erteilt werden konnten, und".
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort ,,und"
am Ende gestrichen.
bbb) Buchstabe b wird durch die folgen
den Buchstaben b bis d ersetzt:
,,b) um die Summe der installierten
Leistung der Windenergieanlagen
an Land, für deren Strom kein an
zulegender Wert oder der anzule
gende Wert nicht durch Aus
schreibungen bestimmt worden
ist und die in dem jeweils voran
gegangenen Kalenderjahr an das
Register als in Betrieb genommen
gemeldet worden sind,
c) um die Summe der Gebotsmen
gen für Windenergieanlagen an
Land, die in den Ausschreibungen
nach § 39n in dem jeweils voran
gegangenen Kalenderjahr bezu
schlagt worden sind, und
d) um die Summe der Gebotsmen
gen für Windenergieanlagen an
Land, die in den Ausschreibungen
nach § 39o in dem jeweils voran
gegangenen Kalenderjahr bezu
schlagt worden sind."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein
gefügt:
,,(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Aus
schreibungsvolumen unbeschadet des Absat
zes 3
1. um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
a) der Ausbaupfad für die installierte Leis
tung von Solaranlagen nach § 4 Num
mer 3 unterschritten worden ist,
b) der Strommengenpfad nach § 4a unter
schritten worden ist oder
c) der Bruttostromverbrauch im Bundesge
biet schneller gestiegen ist, als er bei der
Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2
zugrunde gelegt worden ist,
1253
,,§ 28a
Ausschreibungsvolumen
und Gebotstermine
für Solaranlagen des ersten Segments
(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis
2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März,
1. Juli und 1. Dezember statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
2. um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
1. im Jahr 2023 5 850 Megawatt zu installierende
Leistung,
a) der Ausbaupfad für die installierte Leis
tung von Solaranlagen nach § 4 Num
mer 3 überschritten worden ist,
2. im Jahr 2024 8 100 Megawatt zu installierende
Leistung und
b) der Strommengenpfad nach § 4a über
schritten worden ist oder
c) der Bruttostromverbrauch im Bundesge
biet langsamer gestiegen ist, als er bei
der Berechnung des Ziels nach § 1 Ab
satz 2 zugrunde gelegt worden ist."
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich
bis zum 15. März die Differenz der Mengen
nach Absatz 3 und, wenn sie die Ermächtigung
nach Absatz 3a in Anspruch genommen hat,
diesen Betrag fest und verteilt diese Menge,
um die sich das Ausschreibungsvolumen er
höht oder verringert, gleichmäßig auf das Aus
schreibungsvolumen der folgenden vier noch
nicht bekanntgemachten Gebotstermine."
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,2020" durch die
Angabe ,,2022" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für
entwertete Gebotsmengen von Windener
gieanlagen an Land, die in den Ausschrei
bungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt
worden sind."
cc) In dem neuen Satz 3 wird die erste Angabe
,,Satz 1" durch die Wörter ,,Satz 1 oder 2"
ersetzt und wird die zweite Angabe ,,Satz 1"
gestrichen.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Bundesnetzagentur kann das nach
den Absätzen 2 bis 5 errechnete Aus
schreibungsvolumen eines Gebotstermins
verringern, wenn zu erwarten ist, dass die
ausgeschriebene Menge größer als die
eingereichte Gebotsmenge sein wird (dro
hende Unterzeichnung)."
3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9 900 Me
gawatt zu installierende Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich
mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah
res verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die
Mengen, für die in dem jeweils vorangegange
nen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für
Solaranlagen des ersten Segments nach die
sem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden
konnten, und
2. verringert sich jeweils
a) um die Summe der installierten Leistung der
Solaranlagen des ersten Segments, die bei
einer Ausschreibung eines anderen Mit
gliedstaates der Europäischen Union in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,
soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5
völkerrechtlich vereinbart ist,
b) um die Summe der installierten Leistung der
Solaranlagen des ersten Segments, für de
ren Strom kein anzulegender Wert oder der
anzulegende Wert nicht durch Ausschrei
bungen bestimmt worden ist und die in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
an das Register als in Betrieb genommen
gemeldet worden sind,
c) um die Summe der Gebotsmengen für So
laranlagen des ersten Segments, die in den
Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt
worden sind, und
d) um die Summe der Gebotsmengen für So
laranlagen des ersten Segments, die in den
Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt
worden sind.
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
Wort ,,Genehmigungen" die Wörter ,,, so
weit für sie keine Meldung nach § 22b Ab
satz 2 erfolgt ist," eingefügt.
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis
zum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab
satz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das
Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,
gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der
folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ge
botstermine.
26. Die §§ 28a bis 28c werden durch die folgenden
§§ 28a bis 28e ersetzt:
(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei
bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich
1254
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach
dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der
Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins
nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre
chend anzuwenden für entwertete Gebotsmen
gen von Solaranlagen des ersten Segments, die
in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o
bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu
berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf
eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge
machten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech
net.
um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach
dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der
Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins
nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre
chend anzuwenden für entwertete Gebotsmen
gen von Solaranlagen des zweiten Segments,
die in den Ausschreibungen nach § 39o bezu
schlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu be
rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf
eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge
machten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech
net.
§ 28b
§ 28c
Ausschreibungsvolumen
und Gebotstermine für
Solaranlagen des zweiten Segments
Ausschreibungsvolumen
und Gebotstermine für Biomasse
(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis
2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Fe
bruar, 1. Juni und 1. Oktober statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. im Jahr 2023 650 Megawatt zu installierende
Leistung,
2. im Jahr 2024 900 Megawatt zu installierende
Leistung und
3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 1 100 Me
gawatt zu installierende Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich
mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah
res verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die
Mengen, für die in dem jeweils vorangegange
nen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für
Solaranlagen des zweiten Segments nach die
sem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden
konnten, und
2. verringert sich jeweils
a) um die Summe der installierten Leistung der
Solaranlagen des zweiten Segments mit ei
ner installierten Leistung von mehr als 1 Me
gawatt, für deren Strom kein anzulegender
Wert oder der anzulegende Wert nicht
durch Ausschreibungen bestimmt worden
ist und die in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr an das Register als in Betrieb
genommen gemeldet worden sind, und
(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen
finden statt:
1. in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils zu den
Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober
und
2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils zu dem
Gebotstermin am 1. Juni.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende
Leistung,
2. im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende
Leistung,
3. im Jahr 2025 400 Megawatt zu installierende
Leistung und
4. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Mega
watt zu installierende Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Num
mer 1 bis 3 wird jeweils gleichmäßig auf die Ge
botstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2026 um die Mengen,
für die in dem jeweils dritten vorangegangenen
Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Bio
masseanlagen nach diesem Gesetz keine Zu
schläge erteilt werden konnten, und
2. verringert sich jeweils
b) um die Summe der Gebotsmengen für So
laranlagen des zweiten Segments, die in
den Ausschreibungen nach § 39o in dem
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr be
zuschlagt worden sind.
a) um die Summe der in dem jeweils vorange
gangenen Kalenderjahr installierten Leis
tung von Biomasseanlagen, für deren Strom
kein anzulegender Wert oder der anzule
gende Wert nicht durch Ausschreibungen
bestimmt worden ist und die in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr an das Re
gister als in Betrieb genommen gemeldet
worden sind,
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis
zum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab
satz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das
Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,
gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der
folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ge
botstermine.
b) um die Summe der installierten Leistung der
Biomasseanlagen, die in dem jeweils voran
gegangenen Kalenderjahr die Inanspruch
nahme einer Förderung aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an
die Bundesnetzagentur gemeldet haben,
und
(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei
bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich
c) um die Summe der Gebotsmengen für Bio
masseanlagen, die in den Ausschreibungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
nach § 39n in dem jeweils vorangegange
nen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis
zum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab
satz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das
Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,
1. in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf
das Ausschreibungsvolumen der folgenden
zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotster
mine und
2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das
Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins
am 1. Juni.
(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei
bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich
um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach
dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der
Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins
nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre
chend anzuwenden für entwertete Gebotsmen
gen von Biomasseanlagen, die in den Ausschrei
bungen nach § 39n bezuschlagt worden sind.
Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhö
hungen werden dem auf eine Entwertung folgen
den noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin
nach Absatz 1 zugerechnet.
1255
warten ist, dass die ausgeschriebene Menge grö
ßer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird
(drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unter
zeichnung ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn
1. die Summe der Leistung der nach der Melde
frist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des voran
gegangenen Gebotstermins dem Register ge
meldeten Genehmigungen und der Gebots
menge der im vorangegangenen Gebotstermin
nicht bezuschlagten Gebote unter dem Aus
schreibungsvolumen des durchzuführenden
Gebotstermins liegt und
2. die im vorangegangenen Gebotstermin einge
reichte Gebotsmenge kleiner als die ausge
schriebene Menge des Gebotstermins war.
Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebots
termins soll höchstens der Summe der Leistung
der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Num
mer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem
Register gemeldeten genehmigten Anlagen und
der Gebotsmenge der im vorangegangenen Ge
botstermin nicht bezuschlagten Gebote entspre
chen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschrei
bungsvolumen ist Absatz 3 entsprechend anzu
wenden.
§ 28d
§ 28e
Ausschreibungsvolumen
und Gebotstermine für Biomethananlagen
Ausschreibungsvolumen und
Gebotstermine für Innovationsausschreibungen
(1) Die Ausschreibungen für Biomethananla
gen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils
zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Sep
tember statt.
(1) Die
Innovationsausschreibungen
nach
§ 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils
zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. Septem
ber statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den
Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu
installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolu
men wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotster
mine eines Kalenderjahres verteilt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus
schreibungen nach § 39n beträgt vorbehaltlich ei
ner abweichenden Bestimmung in der Verord
nung nach § 88d
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich
ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für
die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen
nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt wer
den konnten.
(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,
um die sich das Ausschreibungsvolumen nach
Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei
bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be
kanntgemachten Gebotstermine.
(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei
bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich
um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach
dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der
Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins
nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu be
rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf
eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge
machten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech
net.
(6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den
Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolu
men eines Gebotstermins verringern, wenn zu er
1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende
Leistung,
2. im Jahr 2024 850 Megawatt zu installierende
Leistung,
3. im Jahr 2025 900 Megawatt zu installierende
Leistung,
4. im Jahr 2026 950 Megawatt zu installierende
Leistung,
5. im Jahr 2027 1 000 Megawatt zu installierende
Leistung und
6. im Jahr 2028 1 050 Megawatt zu installierende
Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich
mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah
res verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich
ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für
die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
bei den Ausschreibungen nach § 39n keine Zu
schläge erteilt werden konnten.
(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,
um die sich das Ausschreibungsvolumen nach
Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei
1256
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be
kanntgemachten Gebotstermine."
27. Die §§ 28d und 28e werden die §§ 28f und 28g.
28. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird die An
gabe ,,und § 85a" durch die Wörter ,,und den
§§ 85a und 85c" ersetzt.
29. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach
den Wörtern ,,natürlichen Person," die
Wörter ,,die eine ladungsfähige Anschrift
im Bundesgebiet hat und" eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Solaran
lagen auf, an" durch die Wörter ,,Solaranla
gen des zweiten Segments" ersetzt und
wird das Wort ,,und" am Ende gestrichen.
cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden
angefügt:
,,8. die Eigenerklärung des Bieters, dass
kein Verbot zur Teilnahme an dieser
Ausschreibung nach diesem Gesetz
oder nach einer auf Grund dieses Ge
setzes erlassenen Rechtsverordnung
besteht, und
9. bei Anlagen, die auf einem entwässer
ten Moorboden errichtet werden sollen,
die Eigenerklärung des Bieters, dass er
geprüft hat, dass durch die Errichtung
der Anlage kein zusätzliches Hemmnis
für eine zukünftige Wiedervernässung
des Moorbodens entsteht."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,750" durch die
Angabe ,,1 000" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Komma am
Ende durch das Wort ,,und" ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein
gefügt:
,,(2a) Bieter müssen ihren Geboten eine Ei
generklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt
der Gebotsabgabe
1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten
sind und
2. keine offenen Rückforderungsansprüche
gegen sie aufgrund eines Beschlusses der
Europäischen Kommission zur Feststellung
der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem europäischen Bin
nenmarkt bestehen.
Die Eigenerklärung nach Satz 1 muss ferner
eine Selbstverpflichtung des Bieters enthalten,
jede Änderung des Inhalts der abgegebenen
Eigenerklärung bis zum Abschluss des Zu
schlagsverfahrens unverzüglich der Bundes
netzagentur mitzuteilen."
30. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 voran
gestellt:
,,(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter
und deren Gebote von dem Zuschlagsverfah
ren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung
nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat
oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mit
teilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegan
gen ist."
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
31. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
,,§ 34a
Unionsfremde Bieter
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Einverneh
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unions
fremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außen
wirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare
oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde
sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen,
wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständli
chen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicher
heit der Bundesrepublik Deutschland voraus
sichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde
Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen
Bietern gleich.
(2) Die Bundesnetzagentur kann außer nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge
setzes im Einvernehmen mit dem Bundesministe
rium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag
eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des
§ 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist
oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesell
schafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn
durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen
Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich
beeinträchtigt werden. Satz 1 ist entsprechend
auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden.
(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundes
netzagentur innerhalb von vier Wochen die zur
Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Un
terlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und sei
nen Geschäftsfeldern."
32. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort ,,und" am
Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird das Komma am Ende
durch das Wort ,,und" ersetzt.
cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch
stabe e eingefügt:
,,e) der jeweils bezuschlagten Gebotsmen
ge,".
b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 36e Absatz 1,
§ 37d, § 38f, § 39e Absatz 1 und § 39f Absatz 5
Nummer 4" durch die Angabe ,,§ 36e Absatz 1,
§ 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Num
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
mer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Ab
satz 1" ersetzt.
1257
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für
Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem
Zuschlagsverfahren aus, wenn
33. § 36 wird wie folgt gändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
,,oder eine Kopie der Meldung an das Regis
ter," gestrichen.
1. sie für eine in dem Gebot angegebene Wind
energieanlage an Land bereits einen Zuschlag
erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwer
tet worden ist, oder
b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 29 Absatz 1
Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 29 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
2. für eine in dem Gebot angegebene Windener
gieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b
Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde."
36. § 36g wird wie folgt gefasst:
34. § 36b wird wie folgt geändert:
,,§ 36g
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,2021 6 Cent"
durch die Angabe ,,2023 5,88 Cent" ersetzt.
(weggefallen)".
37. § 36h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2022"
durch die Angabe ,,2025" ersetzt.
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort ,,anzuwenden" werden die
Wörter ,,, wobei ein Gütefaktor von weniger
als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen
in der Südregion anzuwenden ist" einge
fügt.
35. § 36c wird wie folgt gefasst:
,,§ 36c
Ausschluss von Geboten
für Windenergieanlagen an Land
bb) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
,,Gütefaktor
50 Pro 60 Pro 70 Pro 80 Pro 90 Pro 100 Pro 110 Pro 120 Pro 130 Pro 140 Pro 150 Pro
zent
zent
zent
zent
zent
zent
zent
zent
zent
zent
zent
Korrektur 1,55
faktor
1,42
1,29
1,16
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
,,Der Korrekturfaktor beträgt
1. oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent
0,79,
2. für Anlagen in der Südregion unterhalb des
Gütefaktors von 50 Prozent 1,55 und
3. für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefak
tors von 60 Prozent 1,42."
38. In § 36j Absatz 4 werden die Wörter ,,und 36e
bis 36g" durch die Angabe ,,, 36e und 36f" er
setzt.
39. § 37 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Gebote bei den Ausschreibungen für So
laranlagen des ersten Segments dürfen nur für
Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden
sollen
1. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu
einem anderen Zweck als der Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet
worden ist,
2. auf einer Fläche, die kein entwässerter, land
wirtschaftlich genutzter Moorboden ist und
a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
Aufstellung oder Änderung des Bebauungs
plans bereits versiegelt war,
b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
Aufstellung oder Änderung des Bebauungs
plans eine Konversionsfläche aus wirt
schaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbauli
cher oder militärischer Nutzung war,
c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
Aufstellung oder Änderung des Bebauungs
1,07
1
0,94
0,89
0,85
0,81
0,79".
plans längs von Autobahnen oder Schie
nenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage
in einer Entfernung von bis zu 500 Metern,
gemessen vom äußeren Rand der Fahr
bahn, errichtet werden soll,
d) die sich im Bereich eines beschlossenen
Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetz
buchs befindet, der vor dem 1. September
2003 aufgestellt und später nicht mit dem
Zweck geändert worden ist, eine Solaran
lage zu errichten,
e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan
vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder
Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der
Baunutzungsverordnung ausgewiesen wor
den ist, auch wenn die Festsetzung nach
dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit
dem Zweck geändert worden ist, eine So
laranlage zu errichten,
f) für die ein Planfeststellungsverfahren, ein
sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkun
gen der Planfeststellung für Vorhaben von
überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren
auf Grund des Bundes-Immissionsschutz
gesetzes für die Errichtung und den Betrieb
öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungs
anlagen durchgeführt worden ist, an dem
die Gemeinde beteiligt wurde,
g) die im Eigentum des Bundes oder der Bun
desanstalt für Immobilienaufgaben stand
oder steht und nach dem 31. Dezember
2013 von der Bundesanstalt für Immobilien
aufgaben verwaltet und für die Entwicklung
von Solaranlagen auf ihrer Internetseite ver
öffentlicht worden ist,
1258
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Be
schlusses über die Aufstellung oder Ände
rung des Bebauungsplans als Ackerland
genutzt worden sind und in einem benach
teiligten Gebiet lagen und die nicht unter
eine der in den Buchstaben a bis g oder j
genannten Flächen fällt,
i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Be
schlusses über die Aufstellung oder Ände
rung des Bebauungsplans als Grünland ge
nutzt worden sind und in einem benachtei
ligten Gebiet lagen und die nicht unter eine
der in den Buchstaben a bis g oder j ge
nannten Flächen fällt oder
j) die ein künstliches Gewässer im Sinn des
§ 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgeset
zes oder ein erheblich verändertes Gewäs
ser im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasser
haushaltsgesetzes ist, oder
3. als besondere Solaranlagen, die den Anforde
rungen entsprechen, die in einer Festlegung
der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie ge
stellt werden,
a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind,
mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf
derselben Fläche,
b) auf Flächen, die kein Moorboden sind, mit
gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung
in Form eines Anbaus von Dauerkulturen
oder mehrjährigen Kulturen auf derselben
Fläche,
c) auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei
gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung
als Dauergrünland, wenn das Grünland
nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn
des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesna
turschutzgesetzes liegt und kein Lebens
raumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt
durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl.
L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert
worden ist, aufgeführt ist,
d) auf Parkplatzflächen oder
e) auf Moorböden, die entwässert und land
wirtschaftlich genutzt worden sind, wenn
die Flächen mit der Errichtung der Solaran
lage dauerhaft wiedervernässt werden.
(2) Geboten bei den Ausschreibungen für So
laranlagen des ersten Segments muss in Ergän
zung zu den Anforderungen nach § 30 beigefügt
werden:
1. eine Eigenerklärung des Bieters, dass er Ei
gentümer der Fläche ist, auf der die Solaranla
gen errichtet werden sollen, oder dass er das
Gebot mit Zustimmung des Eigentümers die
ser Fläche abgibt,
2. bei Geboten, denen die Kopie eines beschlos
senen Bebauungsplans oder ein Nachweis für
die Durchführung eines in Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f genannten Verfahrens beigefügt
wurde, die Eigenerklärung des Bieters, dass
sich der eingereichte Bebauungsplan oder
Nachweis auf den in dem Gebot angegebenen
Standort der Solaranlagen bezieht,
3. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b die
Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft
hat, dass es sich nicht um naturschutzrele
vante Ackerflächen handelt, und
4. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c die Eigener
klärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass
es sich nicht um Grünland in einem Natura
2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Num
mer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
um einen Lebensraumtyp, der in Anhang I der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, handelt."
40. In § 37a Satz 2 werden die Wörter ,,§ 37 Absatz 2
Satz 2" durch die Wörter ,,§ 37 Absatz 2 Num
mer 2" ersetzt.
41. § 37b wird wie folgt gefasst:
,,§ 37b
Höchstwert für
Solaranlagen des ersten Segments
Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Pro
zent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des
jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der
letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei
der Bekanntmachung des jeweiligen Gebots
termins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1
bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch
höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich
aus der Berechnung ergebender Wert wird auf
zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die
Berechnung des Höchstwertes für die Ausschrei
bungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1
und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022
durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen."
42. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,oder eine Ko
pie der Meldung an das Register," gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. (weggefallen)".
c) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Betreiber der
Solaranlagen ist" durch die Wörter ,,zum Zeit
punkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solar
anlagen war" ersetzt.
43. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,und
der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung
der Anlagenbetreiber ist" gestrichen.
b) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird das
Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und
werden nach der Angabe ,,a bis g" die Wörter
,,, j oder Nummer 3" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 38
Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter ,,§ 38
Absatz 2 Nummer 2 und 5" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
44. Dem § 38b Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
,,Wenn es sich bei der Solaranlage um eine be
sondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Num
mer 3 Buchstabe a, b oder c handelt und die An
lage horizontal aufgeständert ist, erhöht sich der
anzulegende Wert nach Satz 1 bei Anlagen, die
1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben,
um 1,2 Cent pro Kilowattstunde,
2. im Jahr 2024 einen Zuschlag erhalten haben,
um 1 Cent pro Kilowattstunde,
3. im Jahr 2025 einen Zuschlag erhalten haben,
um 0,7 Cent pro Kilowattstunde und
4. in den Jahren 2026 bis 2028 einen Zuschlag
erhalten haben, um 0,5 Cent pro Kilowattstun
de.
Wenn es sich bei der Solaranlage um eine beson
dere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe e handelt, erhöht sich der anzule
gende Wert nach Satz 1 um 0,5 Cent pro Kilo
wattstunde."
45. § 38c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge
fügt:
,,(2) Geboten bei den Ausschreibungen für
Solaranlagen des zweiten Segments muss in
Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30
eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt wer
den, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der
die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder
dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigen
tümers dieser Fläche abgibt."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
46. In § 38e Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2022"
durch die Angabe ,,2024" ersetzt.
47. Nach § 38g wird folgender § 38h eingefügt:
,,§ 38h
Anzulegender Wert
für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaran
lagen des zweiten Segments entsprechend anzu
wenden."
48. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils
die Wörter ,,drei Wochen" durch die Wörter
,,vier Wochen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
,,oder eine Kopie der Meldung an das Register"
gestrichen.
49. § 39b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,2021 16,4 Cent"
durch die Angabe ,,2023 16,07 Cent" ersetzt.
1259
51. § 39d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch
einen Punkt ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch
einen Punkt ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch
einen Punkt ersetzt.
52. § 39g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,kön
nen für" die Wörter ,,Strom aus" gestri
chen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,2021" durch die
Angabe ,,2023" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort ,,sechsunddrei
ßigsten" durch die Angabe ,,60." ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort ,,siebenunddrei
ßigsten" durch die Angabe ,,61." ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,2020"
durch die Angabe ,,2022" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Komma am
Ende durch das Wort ,,und" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird das Wort ,,und"
durch ein Komma ersetzt.
ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im
Jahr 2023 18,03 Cent pro Kilowatt
stunde beträgt; dieser Höchstwert ver
ringert sich ab dem 1. Januar 2024 um
0,5 Prozent pro Jahr gegenüber dem in
dem jeweils vorangegangenen Kalen
derjahr geltenden Höchstwert und wird
auf zwei Stellen nach dem Komma ge
rundet; für die Berechnung der Höhe
des Höchstwerts aufgrund einer erneu
ten Anpassung nach dem ersten Halb
satz ist der nicht gerundete Wert zu
grunde zu legen,".
53. § 39i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Ein durch einen Zuschlag erworbener An
spruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Bio
gas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des
Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn
und Mais bei Anlagen, die
1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten ha
ben, in jedem Kalenderjahr insgesamt
höchstens 40 Masseprozent beträgt,
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2022"
durch die Angabe ,,2024" ersetzt.
2. im Jahr 2024 oder 2025 einen Zuschlag er
halten haben, in jedem Kalenderjahr insge
samt höchstens 35 Masseprozent beträgt,
50. In § 39c werden nach den Wörtern ,,bereits einen
Zuschlag" die Wörter ,,nach diesem Gesetz oder
der KWK-Ausschreibungsverordnung" eingefügt.
3. im Jahr 2026, 2027 oder 2028 einen Zu
schlag erhalten haben, in jedem Kalender
jahr höchstens 30 Masseprozent beträgt."
1260
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein
gefügt:
,,(1a) Ein durch einen Zuschlag erworbener
Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus
Biogas besteht nur, wenn in der Anlage kein
Biomethan eingesetzt wird."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,14,3
Cent" durch die Angabe ,,14,16 Cent"
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,12,54
Cent" durch die Angabe ,,12,41 Cent"
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,2022" durch die
Angabe ,,2024" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,2021" durch die
Angabe ,,2023" ersetzt.
54. § 39j wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,§ 39 Absatz 3
Nummer 5," die Angabe ,,Absatz 4," eingefügt
und werden die Wörter ,,39i Absatz 2 bis 5"
durch die Wörter ,,39i Absatz 1a bis 5" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
55. § 39k wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ,,in der
Südregion" gestrichen.
b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1
und 2 vorangestellt:
,,(1) An den Ausschreibungen dürfen nur
Anlagen teilnehmen, die nach Zuschlagsertei
lung erstmals in Betrieb gesetzt werden.
(2) In Ergänzung zu den Anforderungen
nach den §§ 30 und 39 müssen Bieter ihren
Geboten für Biomethananlagen mit einer in
stallierten Leistung von mehr als 10 Megawatt,
die nach dem 30. Juni 2023 nach dem BundesImmissionsschutzgesetz genehmigt worden
sind, den Nachweis beifügen, dass die An
lagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens
10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neu
errichtung einer Biomethananlage mit gleicher
Leistung nach dem aktuellen Stand der Tech
nik betragen würde, so umgestellt werden kön
nen, dass sie ihren Strom ausschließlich auf
Basis von Wasserstoff gewinnen können."
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3 und
Satz 2 wird aufgehoben.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) In den Fällen des § 28d Absatz 6 korri
giert die Bundesnetzagentur das nach § 29
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte
Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei
Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2
ist entsprechend anzuwenden."
56. § 39l wird wie folgt geändert:
57. In § 39m Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,15 Pro
zent" durch die Angabe ,,10 Prozent" ersetzt.
58. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,12,15 Cent"
durch die Angabe ,,12,03 Cent" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,8,01 Cent"
durch die Angabe ,,7,93 Cent" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,6,13 Cent"
durch die Angabe ,,6,07 Cent" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,5,37 Cent"
durch die Angabe ,,5,32 Cent" ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe ,,5,18 Cent"
durch die Angabe ,,5,13 Cent" ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe ,,4,16 Cent"
durch die Angabe ,,4,12 Cent" ersetzt.
gg) In Nummer 7 wird die Angabe ,,3,4 Cent"
durch die Angabe ,,3,37 Cent" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,2022"
durch die Angabe ,,2024" ersetzt.
59. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,7,69 Cent"
durch die Angabe ,,7,46 Cent" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,5,33 Cent"
durch die Angabe ,,5,17 Cent" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,6,11 Cent"
durch die Angabe ,,5,93 Cent" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,5,33 Cent"
durch die Angabe ,,5,17 Cent" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,6,16 Cent"
durch die Angabe ,,5,98 Cent" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,3,93 Cent"
durch die Angabe ,,3,81 Cent" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,3,47 Cent"
durch die Angabe ,,3,37 Cent" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,2022"
durch die Angabe ,,2024" ersetzt.
60. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In dem Wortlaut wird die Angabe ,,12,8 Cent"
durch die Angabe ,,12,67 Cent" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan an
zuwenden."
61. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,14,3 Cent"
durch die Angabe ,,14,16 Cent" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,12,54 Cent"
durch die Angabe ,,12,41 Cent" ersetzt.
62. § 44 wird wie folgt gefasst:
,,§ 44
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,19 Cent" durch
die Angabe ,,19,31 Cent" ersetzt.
Vergärung von Gülle
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2022"
durch die Angabe ,,2024" ersetzt.
(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas
eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung
gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende
Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung
von 75 Kilowatt 22 Cent pro Kilowattstunde
und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung
von 150 Kilowatt 19 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin
dung mit Absatz 1 besteht nur, wenn
1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungs
anlage erzeugt wird,
2. die installierte Leistung am Standort der Bio
gaserzeugungsanlage insgesamt höchstens
150 Kilowatt beträgt und
3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen
Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von
Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Ge
flügeltrockenkot von mindestens 80 Masse
prozent eingesetzt wird; auf diesen Anteil kann
überjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von
bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden.
(3) Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer
Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des
Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle be
einträchtigt und konnte er deshalb den vorgese
henen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Num
mer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre
zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung
des durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2
Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem
Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht
berücksichtigten Zeitraum."
63. In § 44a Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die
Angabe ,,2024" ersetzt.
64. Dem § 44b Absatz 1 wird folgender Satz ange
fügt:
,,Die Sätze 1 und 2 sind nicht für Strom aus An
lagen im Sinn von § 44 anzuwenden, in denen
Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Ver
gärung von Biomasse im Sinn der Biomassever
ordnung gewonnen worden ist."
65. In § 46 Absatz 3 wird die Angabe ,,60 Prozent"
durch die Angabe ,,50 Prozent" ersetzt und wer
den nach den Wörtern ,,Referenzertrags beträgt"
die Wörter ,,; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb
der Südregion anzuwenden" eingefügt.
66. Die §§ 48 bis 49 werden wie folgt gefasst:
,,§ 48
Solare Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzule
gender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt
dieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze
7 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage
1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer
sonstigen baulichen Anlage angebracht ist
und das Gebäude oder die sonstige bauliche
Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs
energie errichtet worden ist,
1261
1a. auf einem Grundstück innerhalb eines im Zu
sammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des
§ 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden
ist, auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt
der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohnge
bäude besteht, das nach Maßgabe der Ver
ordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu ge
eignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solar
anlage errichtet werden kann, die Grundfläche
der Anlage die Grundfläche dieses Wohnge
bäudes nicht überschreitet und die Anlage
eine installierte Leistung von nicht mehr als
20 Kilowatt hat,
2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die
ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges
Verfahren mit den Rechtswirkungen der Plan
feststellung für Vorhaben von überörtlicher
Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Er
richtung und den Betrieb öffentlich zugäng
licher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt
worden ist und die Gemeinde beteiligt wurde
und die Fläche kein entwässerter landwirt
schaftlich genutzter Moorboden ist,
3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs
plans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs
errichtet worden ist, die Fläche kein entwäs
serter landwirtschaftlich genutzter Moorbo
den ist und
a) der Bebauungsplan vor dem 1. September
2003 aufgestellt und später nicht mit dem
Zweck geändert worden ist, eine Solaran
lage zu errichten,
b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar
2010 für die Fläche, auf der die Anlage er
richtet worden ist, ein Gewerbe- oder In
dustriegebiet im Sinn der §§ 8 und 9 der
Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat,
auch wenn die Festsetzung nach dem
1. Januar 2010 zumindest auch mit dem
Zweck geändert worden ist, eine Solaran
lage zu errichten, oder
c) der Bebauungsplan nach dem 1. Septem
ber 2003 zumindest auch mit dem Zweck
der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt
oder geändert worden ist und sich die An
lage
aa) auf Flächen befindet, die längs von Au
tobahnen oder Schienenwegen liegen,
und die Anlage in einer Entfernung von
bis zu 500 Metern, gemessen vom äu
ßeren Rand der Fahrbahn, errichtet
worden ist,
bb) auf Flächen befindet, die zum Zeit
punkt des Beschlusses über die Auf
stellung oder Änderung des Bebau
ungsplans bereits versiegelt waren,
oder
cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaft
licher, verkehrlicher, wohnungsbau
licher oder militärischer Nutzung befin
det und diese Flächen zum Zeitpunkt
des Beschlusses über die Aufstellung
1262
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
oder Änderung des Bebauungsplans
nicht rechtsverbindlich als Natur
schutzgebiet im Sinn des § 23 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder als
Nationalpark im Sinn des § 24 des
Bundesnaturschutzgesetzes
festge
setzt worden sind,
4. auf einer Fläche errichtet worden ist, die ein
künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Num
mer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein
erheblich verändertes Gewässer im Sinn des
§ 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
ist, oder
5. eine besondere Solaranlage ist, die den An
forderungen entspricht, die in einer Festle
gung der Bundesnetzagentur nach § 85c an
sie gestellt werden, und errichtet worden ist
a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind
und nicht rechtsverbindlich als Natur
schutzgebiet im Sinn des § 23 des Bun
desnaturschutzgesetzes oder als National
park im Sinn des § 24 des Bundesnatur
schutzgesetzes festgesetzt worden sind,
mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf
derselben Fläche,
b) auf Flächen, die kein Moorboden sind und
nicht rechtsverbindlich als Naturschutzge
biet im Sinn des § 23 des Bundesnatur
schutzgesetzes oder als Nationalpark im
Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzge
setzes festgesetzt worden sind, mit gleich
zeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in
Form eines Anbaus von Dauerkulturen
oder mehrjährigen Kulturen auf derselben
Fläche,
c) auf Grünland bei gleichzeitiger landwirt
schaftlicher Nutzung als Dauergrünland,
wenn die Fläche kein Moorboden ist, nicht
rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im
Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzge
setzes oder als Nationalpark im Sinn des
§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes fest
gesetzt worden ist, nicht in einem Natura
2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1
Nummer 8 des Bundesnaturschutzgeset
zes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der
in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG auf
geführt ist,
d) auf Parkplatzflächen oder
e) auf Moorböden, die entwässert und land
wirtschaftlich genutzt worden sind, wenn
die Flächen mit der Errichtung der Solaran
lage dauerhaft wiedervernässt werden.
Wenn Solaranlagen vor dem Beschluss eines
Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen
Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und
der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetz
buchs errichtet worden sind, besteht ein An
spruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen
Voraussetzungen abweichend von § 25 Absatz 1
Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan be
schlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2
verringert sich die Dauer des Anspruchs auf Zah
lung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung
nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 um die Tage, die
zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und
dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.
(1a) Für Strom aus Solaranlagen mit einer in
stallierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, de
ren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird,
beträgt dieser den Durchschnitt aus den Gebots
werten des jeweils höchsten noch bezuschlagten
Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des
ersten Segments in dem der Inbetriebnahme vo
rangegangenen Kalenderjahr. Für Strom aus So
laranlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 1 Megawatt, die auf, an oder in einem
Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet
werden und deren anzulegender Wert gesetzlich
bestimmt wird, beträgt dieser abweichend von
Satz 1 den Durchschnitt aus den Gebotswerten
des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots
der Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten
Segments in dem der Inbetriebnahme vorange
gangenen Kalenderjahr. Die Bundesnetzagentur
veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebots
werten für das jeweils höchste noch bezuschlagte
Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalen
derjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf
folgenden Kalenderjahres.
(2) Für Strom aus Solaranlagen, die aus
schließlich auf, an oder in einem Gebäude oder
einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt
der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde
und
3. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 1 Megawatt 6,2 Cent pro Kilowattstunde.
(2a) Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten
in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten
Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der So
laranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn
verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies
dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme
der Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übri
gen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen
Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht
sich der anzulegende Wert nach Absatz 2
1. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstun
de,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstun
de,
3. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowatt
stunde,
4. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 400 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowatt
stunde und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
5. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 1 Megawatt um 1,9 Cent pro Kilowattstun
de.
§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung
der Höhe des Anspruchs nach Satz 1 Nummer 1
bis 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb genomme
nen Generator entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend
von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen
kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weni
ger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermo
naten in Betrieb genommen werden, nicht als eine
Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen
sind, wenn
1. sie auf, an oder in demselben Gebäude ange
bracht sind,
2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils
eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird
und
3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im
Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage
vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor
dem 1. Dezember des vorangegangenen Ka
lenderjahres mitgeteilt hat, für welche der bei
den Anlagen er den erhöhten anzulegenden
Wert nach Satz 1 in Anspruch nehmen möchte;
für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhö
hung des anzulegenden Wertes nach Satz 1
ausgeschlossen.
(3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an
oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein
Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach
§ 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist
Absatz 2 nur anzuwenden, wenn
1. nachweislich vor dem 1. April 2012
a) für das Gebäude der Bauantrag oder der
Antrag auf Zustimmung gestellt oder die
Bauanzeige erstattet worden ist,
b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürfti
gen Errichtung, die nach Maßgabe des Bau
ordnungsrechts der zuständigen Behörde
zur Kenntnis zu bringen ist, für das Ge
bäude die erforderliche Kenntnisgabe an
die Behörde erfolgt ist oder
c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungs
bedürftigen, insbesondere genehmigungs-,
anzeige- und verfahrensfreien Errichtung
mit der Bauausführung des Gebäudes be
gonnen worden ist,
2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusam
menhang mit einer nach dem 31. März 2012
errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirt
schaftlichen Betriebes steht oder
3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von
Tieren dient und von der zuständigen Baube
hörde genehmigt worden ist.
Im Übrigen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzu
wenden.
(4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend an
zuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent
fällt für die ersetzten Anlagen endgültig.
1263
§ 48a
Mieterstromzuschlag
bei solarer Strahlungsenergie
Der anzulegende Wert für den Mieterstromzu
schlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in
Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetz
agentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buch
stabe b der Marktstammdatenregisterverordnung
in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 auf
ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranla
gen
1. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 10 Kilowatt nach § 48a Nummer 1 in Ver
bindung mit § 49 des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten
den Fassung,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 40 Kilowatt nach § 48a Nummer 2 in Ver
bindung mit § 49 des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten
den Fassung und
3. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 1 Megawatt nach § 48a Nummer 3 in Ver
bindung mit § 49 des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten
den Fassung.
§ 49
Absenkung der
anzulegenden Werte für
Strom aus solarer Strahlungsenergie
Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2
und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Fe
bruar 2024 und sodann alle sechs Monate für die
nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen
Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem je
weils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzu
legenden Werten und werden auf zwei Stellen
nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung
der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer
erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die unge
rundeten Werte zugrunde zu legen."
67. In § 50a Absatz 2 wird die Angabe ,,, § 43 oder
§ 44" durch die Angabe ,,oder § 43" ersetzt.
68. In § 51 Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 71 Nummer 1"
durch die Wörter ,,§ 71 Absatz 1 Nummer 1" er
setzt.
69. § 51a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,ab dem Kalen
derjahr 2022" gestrichen.
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter ,,ab
dem Jahr 2022" gestrichen.
70. § 52 wird wie folgt gefasst:
,,§ 52
Zahlungen bei Pflichtverstößen
(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbe
treiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen
ist, eine Zahlung leisten, wenn sie
1. gegen § 9 Absatz 1, 1a oder 2 verstoßen,
1264
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen,
3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,
4. gegen § 10b verstoßen,
5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und
dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Ab
satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschrei
ten,
6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen
und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen,
7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
verstoßen,
8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte
Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflö
sung messen und bilanzieren,
9. dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder
den Wechsel zwischen den verschiedenen
Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1
nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt ha
ben,
10. entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2a
nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in
der Anlage erzeugten Strom in das Netz ein
speisen,
11. die zur Registrierung der Anlage erforderli
chen Angaben nicht nach Maßgabe der
Marktstammdatenregisterverordnung an das
Register übermittelt haben und keine Mel
dung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt
ist oder
12. gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.
(1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetz
betreiber geleistete oder von dem Verteilernetz
betreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3
des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete
Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zu
gunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der
Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und
dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbe
darfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefi
nanzierungsgesetzes.
(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro
pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und
Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein
Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andau
ert.
(3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf
2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der An
lage und Kalendermonat
1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num
mer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende
Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zu
rück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und
2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num
mer 10.
(4) Die Zahlung ist zu leisten
1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num
mer 7 zusätzlich für die folgenden drei Kalen
dermonate,
2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num
mer 9 zusätzlich für den folgenden Kalender
monat,
3. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num
mer 10 für alle Kalendermonate des Kalender
jahres und
4. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num
mer 12 zusätzlich für die folgenden sechs Ka
lendermonate.
(5) Wenn in demselben Kalendermonat Zah
lungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen
nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die
Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt
auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der
Anlage und Kalendermonat begrenzt.
(6) Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag
des Kalendermonats fällig, der auf den nach den
Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalender
monat folgt. Soweit Zahlungsansprüche des An
lagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach
§ 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche
auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von
§ 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den
entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerech
net werden. Der Anspruch auf die Zahlung ver
jährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das
auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.
(7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlie
ren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das ge
samte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt
für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Strom
netzentgeltverordnung.
(8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1
Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen
sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend an
zuwenden."
71. § 53 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die
ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19
Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num
mer 3 geltend gemacht wird, ist abweichend von
Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert
abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber
nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des
Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internet
seite veröffentlicht haben."
72. In § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die An
gabe ,,18" durch die Angabe ,,24" ersetzt.
73. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:
,,§ 55b
Rückforderung
Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber
mehr als in Teil 3 vorgeschrieben, muss er den
Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in
Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfah
rens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt
und beruht die Rückforderung auf der Anwen
dung einer nach der Zahlung in anderer Sache
ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung,
ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die
Einrede der Übereinstimmung der Berechnung
der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
stelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag
der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet
worden sind. Der Rückforderungsanspruch ver
jährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung
folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1
erlischt insoweit. § 27 Absatz 1 ist nicht anzuwen
den."
74. Teil 4 wird wie folgt gefasst:
,,Teil 4
Weitergabe und Vermarktung
des Stroms aus erneuerbaren Energien
1265
b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden ange
fügt:
,,(2) Die Übertragungsnetzbetreiber veröf
fentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres
zu Anlagenbetreibern, die im vorangegange
nen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zah
lungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem
Umfang von insgesamt mehr als 100 000 Euro
erhalten haben, insbesondere die folgenden
Angaben durch Einstellung in die Transparenz
datenbank der Europäischen Kommission:
1. die Namen der Anlagenbetreiber,
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vor
gelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterlei
ten:
2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Ver
einsregister oder Genossenschaftsregister,
in das sie eingetragen sind, und die ent
sprechende Registernummer; wenn keine
Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfs
weise, soweit vorhanden, die Umsatz
steuer-Identifikationsnummer anzugeben,
1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten
Strom und
3. die Summe der erhaltenen Zahlungen in
Euro,
2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen
an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht,
diesen Strom als ,,Strom aus erneuerbaren
Energien, gefördert nach dem EEG" zu kenn
zeichnen.
4. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein
Unternehmen im Sinn der Empfehlung
2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinst
unternehmen sowie der kleinen und mittle
ren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden
Fassung oder ein sonstiges Unternehmen
ist,
§ 56
Weitergabe an
den Übertragungsnetzbetreiber
§ 57
Vermarktung durch
die Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst
oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Num
mer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a
des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausge
glichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent
und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuer
bare-Energien-Verordnung vermarkten.
§ 58
Weitere Bestimmungen
(1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbe
treiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach
dem Energiefinanzierungsgesetz.
(2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach
§ 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56
Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüte
ten Strom als ,,Strom aus erneuerbaren Energien,
gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen, erlö
schen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschafts
gesetzes bleiben unberührt.
§§ 59 bis 69
(weggefallen)".
75. In § 70 Satz 1 werden die Wörter ,,Stromerzeu
gungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher
und Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch
die Wörter ,,Stromerzeugungsanlagen und Netz
betreiber" ersetzt.
76. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in
der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat,
nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
des Europäischen Parlaments und des Ra
tes vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
einer gemeinsamen Klassifikation der Ge
bietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014
der Kommission vom 8. August 2014 (ABl.
L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert wor
den ist, in der jeweils geltenden Fassung
und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der An
lagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der
NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 20. Dezember
2006 zur Aufstellung der statistischen Sys
tematik der Wirtschaftszweige NACE Revi
sion 2 und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte
Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln
die Angaben zur Veröffentlichung nach Ab
satz 2 aus den Endabrechnungen der Netzbe
treiber unter Verwendung der veröffentlichten
Daten des Registers.
(4) Anlagenbetreiber nach Absatz 2, deren
Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
1266
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
der Marktstammdatenregisterverordnung nicht
veröffentlicht werden oder bei denen die Anga
ben nach Absatz 2 im Register nicht vollstän
dig sind, müssen die Angaben nach Absatz 2
zum Zweck der Veröffentlichung sowie ihre An
schrift und ihre Nummer im Register bis zum
31. Juli des jeweiligen Folgejahres den Über
tragungsnetzbetreibern mitteilen.
(5) Wenn Anlagenbetreiber Anlagen in ver
schiedenen Regelzonen betreiben, teilen die
Übertragungsnetzbetreiber erforderliche Anga
ben und Daten nach den Absätzen 3 und 4
zum Zweck der Veröffentlichung nach Absatz 2
unverzüglich den anderen Übertragungsnetz
betreibern im Bundesgebiet mit.
(6) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein
abweichendes Verfahren zur Ermittlung der
Angaben nach Absatz 2 vorsehen und Formu
larvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung
der Angaben nach den Absätzen 2 und 4 be
reitstellen, müssen die Angaben unter Verwen
dung dieser Formularvorlagen nach dem vor
gegebenen Verfahren übermittelt werden.
(7) Anlagenbetreiber müssen den Übertra
gungsnetzbetreibern auf Verlangen geeignete
Nachweise zur Überprüfung der Angaben vor
legen."
77. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungs
netzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelager
ten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen
der Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des Ener
giefinanzierungsgesetzes die folgenden Anga
ben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind,
zusammengefasst übermitteln:
1. die von den Anlagenbetreibern erhaltenen
Mitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils
gesondert für die verschiedenen Veräuße
rungsformen nach § 21b Absatz 1,
78. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
,,(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen un
beschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die
unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz ange
schlossen sind, die Angaben nach § 72 Ab
satz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die
Informationen über den unterschiedlichen Um
fang und den zeitlichen Verlauf der Strommen
gen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1
leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1
Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 er
halten, speichern. Bei der Speicherung sind
die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3
des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu
legen."
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
c) Absatz 6 wird Absatz 4.
d) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
79. Die §§ 74 bis 75 werden durch die folgenden
§§ 74 und 75 ersetzt:
,,§ 74
Vorausschau des weiteren Ausbaus
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis
zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vo
rausschau für die Entwicklung des Ausbaus der
erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Ka
lenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese
Vorausschau muss mindestens eine Prognose
der Entwicklung
1. der installierten Leistung der Anlagen,
2. der Volllaststunden und
3. der erzeugten Jahresarbeit
enthalten.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Num
mer 1 müssen für die folgenden Energieträger ge
trennt veröffentlicht werden:
2. bei Wechseln in die Ausfallvergütung zu
sätzlich zu den Angaben nach Nummer 1
den Energieträger, aus dem der Strom in
der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die in
stallierte Leistung der Anlage sowie die
Dauer, seit der die betreffende Anlage diese
Veräußerungsform nutzt, und
1. Wasserkraft,
3. die sonstigen für die Weitergabe und die
Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren
Energien erforderlichen Angaben."
5. Geothermie,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter ,,und Zahlungen" gestrichen.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe
,,Nummer 3" wird durch die Angabe ,,Num
mer 2" ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. Windenergie an Land,
3. Windenergie auf See,
4. solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solar
anlagen des ersten Segments und Solaranla
gen des zweiten Segments,
6. Energie aus Biomasse,
7. Deponiegas,
8. Klärgas und
9. Grubengas.
(3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt
werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die
in die Prognose eingeflossen sind, müssen ange
geben werden.
§ 75
(weggefallen)".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
80. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im
Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des
Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben,
die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließ
lich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen
Daten bis zum 15. September eines Kalender
jahres der Bundesnetzagentur in elektroni
scher Form vorlegen. Auf Verlangen der Bun
desnetzagentur müssen in elektronischer Form
vorlegen:
1. Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetz
betreiber sind, die Angaben nach Satz 1
bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und
2. Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71
Absatz 1."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,mit Aus
nahme der Strombezugskosten" gestrichen.
81. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort ,,müssen" die Wörter ,,im Rah
men der Veröffentlichung nach § 51 Ab
satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes"
eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,74a" durch
die Angabe ,,73" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,74a" durch
die Angabe ,,73" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,die Zahlungen
nach § 57 Absatz 1 und" gestrichen und wer
den die Wörter ,,§ 72 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe c" durch die Wörter ,,§ 72 Absatz 1
Nummer 2" ersetzt.
82. § 78 wird wie folgt gefasst:
,,§ 78
(weggefallen)".
83. § 79a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe ,,78"
durch die Wörter ,,42 des Energiewirtschafts
gesetzes" und werden die Wörter ,,finanziert
aus der EEG-Umlage" durch die Wörter ,,ge
fördert nach dem EEG" ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 78 Absatz 1
als ,,Erneuerbare Energien, finanziert aus
der EEG-Umlage"" durch die Wörter ,,§ 42
des Energiewirtschaftsgesetzes als ,,Er
neuerbare Energien, gefördert nach dem
EEG"" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,finanziert aus
der EEG-Umlage" durch die Wörter ,,geför
dert nach dem EEG" ersetzt.
84. § 80a Satz 2 wird aufgehoben.
85. § 81 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,55a" durch die
Angabe ,,55b" ersetzt und werden die Wörter
,,bis 102 und 104 Absatz 1" gestrichen.
1267
b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,61l," durch die
Wörter ,,61l des Erneuerbare-Energien-Geset
zes in der am 31. Dezember 2022 geltenden
Fassung," ersetzt.
86. In § 84a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter ,,Absatz 4 und 4a" durch die Wörter ,,Ab
satz 3 und 4" ersetzt.
87. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. zu überwachen, dass
a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an
ihr Netz anschließen,
b) die Übertragungsnetzbetreiber den
nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder
den nach § 13a Absatz 1a des Energie
wirtschaftsgesetzes bilanziell ausge
glichenen Strom nach § 57 vermarkten
und die Vorgaben der ErneuerbareEnergien-Verordnung einhalten,
c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis
55b geleistet werden,
d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b
einschließlich etwaiger Verzugszinsen
ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und
vereinnahmt werden und
e) die Angaben nach den §§ 70 bis 73
und 76 übermittelt und nach den §§ 74
und 77 veröffentlicht werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter ,,Zwecks und" gestrichen.
bb) Nummer 1a wird aufgehoben.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter ,,, sowie
abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 dazu, dass als Nachweis nur
ein beschlossener Bebauungsplan aner
kannt wird" gestrichen.
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,,5.
(weggefallen)".
ee) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt
gefasst:
,,12. (weggefallen)
13. (weggefallen)".
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
88. Nach § 85b wird folgender § 85c eingefügt:
,,§ 85c
Festlegung zu
den besonderen Solaranlagen
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt durch
Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsge
setzes die Anforderungen, die an die besonderen
Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 und
§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu stellen sind.
Eine Festlegung nach Satz 1 kann zum 1. Oktober
eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des fol
genden Kalenderjahres erlassen werden. Bei der
Festlegung der Anforderungen für besondere So
laranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buch
stabe e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
1268
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Buchstabe e kann die zusätzliche landwirtschaft
liche Nutzung der Flächen (Paludikultur) geregelt
werden.
(2) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Ab
satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d und § 48
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und d
ist die Festlegung der Bundesnetzagentur vom
1. Oktober 2021 auf Grund des § 15 der Innova
tionsausschreibungsverordnung in der am 1. Ja
nuar 2021 geltenden Fassung als Festlegung im
Sinn des Absatzes 1 anzuwenden, bis eine abwei
chende Festlegung nach Absatz 1 zu diesen be
sonderen Solaranlagen ergeht.
(3) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Ab
satz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e und § 48
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e
legt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 erst
malig die Anforderungen mit sofortiger Wirkung
fest."
89. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1a werden die Wörter ,,§ 71
Nummer 2 Buchstabe a" durch die Wörter
,,§ 71 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a"
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. (weggefallen)".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num
mern 2 und 3.
90. § 87 wird wie folgt gefasst:
,,§ 87
Benachrichtigung und
Beteiligung der Bundesnetzagentur
bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundes
netzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitig
keiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, un
terrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf
Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen,
Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen
übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun
desnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur
Wahrung des öffentlichen Interesses als ange
messen erachtet, aus den Mitgliedern der Regu
lierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die be
fugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklä
rungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweis
mittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen,
in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an
Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten.
Schriftliche Erklärungen der vertretenden Perso
nen sind den Parteien von dem Bundesgerichts
hof mitzuteilen."
91. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
,,27a" durch die Angabe ,,28c" ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter
,,abweichend von § 27a" gestrichen.
92. § 88a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuch
stabe aa wird wie folgt gefasst:
,,aa) (weggefallen)".
bb) In Nummer 10 wird die Angabe ,,54a"
durch die Angabe ,,55b" ersetzt.
cc) In Nummer 13 wird die Angabe ,,75 bis 77"
durch die Angabe ,,76 und 77" ersetzt.
dd) In Nummer 15 werden die Wörter ,,den
§§ 56 bis 61l" durch die Wörter,,den Tei
len 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinan
zierungsgesetzes" und die Wörter ,,bun
desweiten Ausgleich der Kosten der finan
ziellen Förderung der Anlagen" durch die
Wörter ,,Ausgleich des EEG-Finanzierungs
bedarfs nach den Teilen 3 und 4 Ab
schnitt 1 des Energiefinanzierungsgeset
zes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,87"
durch die Angabe ,,86" ersetzt.
93. In § 88c Nummer 3 wird die Angabe ,,28c" durch
die Angabe ,,28d" ersetzt.
94. § 88d wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
,,28c" durch die Angabe ,,28e" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,53a" durch die
Angabe ,,53" ersetzt.
95. In § 88e Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 28d"
durch die Angabe ,,§ 28f" ersetzt.
96. In § 88f Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 28e" durch
die Angabe ,,§ 28g" ersetzt.
97. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
,,der EEG-Umlage und" gestrichen, wird das
Wort ,,finanziellen" gestrichen und werden
nach dem Wort ,,Ausgleich" die Wörter ,,des
EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3
und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsge
setzes" eingefügt und wird das Komma am
Ende durch das Wort ,,und" ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort ,,Aus
gleichsmechanismus" durch die Wörter ,,Aus
gleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs nach
den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energie
finanzierungsgesetzes" ersetzt.
c) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma
am Ende durch einen Punkt ersetzt.
d) Die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben.
98. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,,6. (weggefallen)".
b) In Nummer 8 werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 2
Satz 3" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 2 Satz 2"
ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
99. § 94 wird wie folgt gefasst:
,,§ 94
(weggefallen)".
100. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgenden Num
mern 1 und 1a ersetzt:
,,1. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b
oder 38e neu festzusetzen und ihre Verrin
gerung und deren zeitliche Anwendung
abweichend von den vorgenannten Be
stimmungen zu regeln,
1a. für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttre
ten der Rechtsverordnung in Betrieb ge
nommen worden sind,
a) die Höhe der anzulegenden Werte nach
§ 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu
festzusetzen und
b) die Höhe von Absenkungen der anzule
genden Werte für Strom aus Solaranla
gen und deren zeitliche Anwendung
abweichend von § 49 zu regeln,".
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu ge
eignet ist, dass auf, an oder in ihm eine
Solaranlage errichtet werden kann,".
c) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee
wird das Komma am Ende durch einen Punkt
ersetzt.
d) Nummer 6 wird aufgehoben.
101. In § 96 Absatz 1 wird die Angabe ,,93 Satz 1"
durch die Angabe ,,93" ersetzt.
102. § 97 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 6 ersetzt:
,,(5) Für die Sitzungen des Kooperationsaus
schusses müssen laufend die erforderlichen Da
ten beschafft und analysiert werden, insbeson
dere
1. zum Stand des Ausbaus von Windenergieanla
gen an Land und Freiflächenanlagen,
2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits
genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad
nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen und
3. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren die
ser Anlagen und den Hemmnissen in diesen
Verfahren.
(6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei
der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen.
Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Ko
operationsausschusses
1. eine juristische Person des Privatrechts mit der
Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftra
gen oder
2. die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer
juristischen Person des Privatrechts nutzen,
die von dieser Person im eigenen Interesse er
stellt und dem Sekretariat des Kooperations
ausschusses zur Verfügung gestellt worden
sind; das Sekretariat des Kooperationsaus
1269
schusses kann diese Person durch Zuwendun
gen unterstützen."
103. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,August"
durch das Wort ,,Mai" ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
Absatz 3 ersetzt:
,,(3) Die Bundesregierung berichtet jedes
Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob
die erneuerbaren Energien in der für die Er
reichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforder
lichen Geschwindigkeit ausgebaut werden.
Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
der Richtwert für die Stromerzeugung aus er
neuerbaren Energien nach § 4a erreicht wor
den ist, und bewertet die Ausbaugeschwindig
keit insbesondere unter Berücksichtigung
1. der tatsächlichen Wetterbedingungen in
dem vorangegangenen Kalenderjahr,
2. der bisherigen Entwicklung der installierten
Leistung von Anlagen,
3. des Berichts des Kooperationsausschusses
nach Absatz 2 und
4. von Prognosen für den weiteren Ausbau.
Für das Monitoring im Jahr 2023 werden
269 Terawattstunden als Richtwert für die
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
im Jahr 2022 zugrunde gelegt. Wenn die Bun
desregierung feststellt, dass die erneuerbaren
Energien nicht in der für die Erreichung des
Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Ge
schwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in
dem Bericht die Gründe dar, unterteilt in ener
gie-, planungs-, genehmigungs- und naturund artenschutzrechtliche sowie sonstige
Gründe, und legt erforderliche Handlungsemp
fehlungen vor. Die Bundesregierung geht in
dem Bericht ferner auf die tatsächliche und
die erwartete Entwicklung des Bruttostromver
brauchs ein. Wenn aufgrund von Prognosen,
die nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik erstellt worden sein müssen, eine
deutliche Änderung des erwarteten Brutto
stromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwar
ten ist, enthält der Bericht auch erforderliche
Handlungsempfehlungen für eine Anpassung
des Ausbaupfads nach § 4, des Strommen
genpfads nach § 4a und der Ausschreibungs
volumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundes
regierung leitet den Bericht den Regierungs
chefinnen und Regierungschefs der Länder
und dem Bundestag zu und legt, soweit erfor
derlich, unverzüglich den Entwurf für eine
Rechtsverordnung nach § 88c vor."
104. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör
ter ,,, insbesondere auch die Entwicklung der
EEG-Umlage, die Entwicklung der Börsen
strompreise und die Entwicklung der Netzkos
ten," gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1270
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
c) Absatz 3 wird Absatz 2, und in dessen Satz 1
werden die Wörter ,,das Bundesamt für Wirt
schaft und Ausfuhrkontrolle," gestrichen.
3. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 ver
braucht und nicht von einem Elektrizitätsver
sorgungsunternehmen geliefert wurde.
105. § 99a wird durch die folgenden §§ 99a und 99b
ersetzt:
(2) Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem
31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden
sind, deren anzulegender Wert in einem Zu
schlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem
31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die
nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindener
gieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37
Buchstabe b durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden
sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in
der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Wind
energieanlagen an Land mit einer installierten
Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließ
lich 1 000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch
einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung an
bieten dürfen. Für Windenergieanlagen an Land
und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor
dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden
sind, deren anzulegender Wert in einem Zu
schlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem
1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor
dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage
an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 die
ses Gesetzes anzuwenden.
,,§ 99a
Fortschrittsbericht Windenergie an Land
Die Bundesregierung legt dem Bundestag jähr
lich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu
den aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Aus
bau der Windenergie mit
1. Funknavigationsanlagen,
2. Wetterradaren und
3. seismologischen Messstationen.
Der Bericht enthält insbesondere Angaben über
Zeitplan und Stand möglicher Maßnahmen zur
besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen
an Land mit den Nutzungen und Geräten nach
Satz 1. Die Bundesregierung berichtet auch, in
wieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere
Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. Soweit
Nutzungskonkurrenzen mit militärischen Belan
gen bestehen, können diese im Einzelfall darge
stellt werden.
§ 99b
Bericht zur Bürgerenergie
Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundes
regierung bis zum 31. Dezember 2024 und dann
jährlich über Erfahrungen mit den Bestimmungen
dieses Gesetzes zur Sicherung der Bürgerenergie
und der Bürgerbeteiligung."
106. Teil 7 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
,,Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 100
Übergangsbestimmungen
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absät
zen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwen
den
1. für Strom aus Anlagen,
a) die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb ge
nommen worden sind,
b) deren anzulegender Wert in einem Zu
schlagsverfahren eines Gebotstermins vor
dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist
oder
c) die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwind
energieanlage an Land im Sinn des § 3
Nummer 37 Buchstabe b durch das Bun
desministerium für Wirtschaft und Klima
schutz oder als Pilotwindenergieanlage auf
See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Wind
energie-auf-See-Gesetzes durch die Bun
desnetzagentur festgestellt worden sind,
2. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen
Letztverbraucher geliefert wurde, und
(3) Sobald
1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte
Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die
nach der für sie maßgeblichen Fassung des Er
neuerbare-Energien-Gesetzes mit einer techni
schen Einrichtung ausgestattet werden muss,
mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspei
seleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert
reduzieren kann,
2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023
in Betrieb genommen worden ist und eine in
stallierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat,
oder
3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demsel
ben Netzanschluss betrieben wird wie eine
steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a
des Energiewirtschaftsgesetzes,
nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem
intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist
§ 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle
der technischen Vorgaben nach der für die Anlage
oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre
chend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1
Nummer 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelli
genten Messsystems nach dem Messstellenbe
triebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen
Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen
Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netz
betreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netz
überlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch
als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen
nur dazu geeignet sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stu
fenweise ferngesteuert zu reduzieren,
2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig
ferngesteuert abzuschalten oder
3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbe
treiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betrei
ber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht
vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt
hat.
Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend
von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht
anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar
2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber
und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wur
de.
1271
(9) § 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und
KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber
ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht ver
stößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten
Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage
maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes entspricht. § 52 tritt insofern an
die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht
nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maß
geblichen Fassung des Erneuerbare-EnergienGesetzes. Im Übrigen bestimmen sich die Sankti
onsbewehrungen nach der für die Anlage oder
KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneu
erbare-Energien-Gesetzes.
Abweichend
von
Satz 3 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrie
rungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließ
lich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden.
(4) Sobald
1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte
Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchs
tens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für
sie maßgeblichen Fassung des ErneuerbareEnergien-Gesetzes mit einer technischen Ein
richtung ausgestattet werden muss, mit denen
der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleis
tung bei Netzüberlastung ferngesteuert redu
zieren kann, oder
2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023
in Betrieb genommen worden ist und eine in
stallierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und
höchstens 25 Kilowatt hat,
nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem
intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist
§ 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle
der technischen Vorgaben nach der für die Anlage
oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
entsprechend
anzuwenden.
(5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage
nach den Absätzen 3 und 4 ist § 9 Absatz 3 Satz 1
entsprechend anzuwenden.
(6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anla
gen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De
zember 2022 geltenden Fassung anzuwenden,
wobei die Pflicht nach § 9 Absatz 8 nur von An
lagen erfüllt werden muss, die nach dem 31. De
zember 2005 in Betrieb genommen worden sind.
(7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num
mer 3, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 3,
die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 sind auch für
ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem
1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind
und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf
Einspeisevergütung hatten.
(8) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in
Betrieb genommen worden sind und Ablaugen
der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach
dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung an
zuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. De
zember 2016 anzuwenden war. Anlagen nach
Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilneh
men.
(10) § 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen
an die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 an
zuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb
genommen wurden. Wenn Anlagenbetreiber nach
Satz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember
2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zah
lungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch
nehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass abweichend von § 71 Absatz 2 der maßgeb
liche Schwellenwert 500 000 Euro beträgt.
(11) Für die Erhebung von Gebühren und Aus
lagen für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach diesem Gesetz und nach den
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnun
gen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage
des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie erlassenen Gebührenverordnung am
1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber
noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das
bis einschließlich zum 30. September 2021 gel
tende Recht in der jeweils geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
§ 101
Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
(1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen, so
weit sie durch Artikel 2 des Gesetzes zu Sofort
maßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der
erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen
im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)
geändert worden sind, erst nach der beihilferecht
lichen Genehmigung durch die Europäische
Kommission und nur nach Maßgabe dieser
Genehmigung angewandt werden.
(2) Absatz 1 ist für die Änderungen in Teil 3 Ab
schnitt 3 Unterabschnitt 2 bis 7 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass diese Änderungen einschließ
lich der Maßgaben der Genehmigung erst bei den
Ausschreibungen angewandt werden, die zum
Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung
noch nicht bekannt gemacht worden sind."
107. Die Anlage 4 wird aufgehoben.
1272
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Artikel 3
Abschnitt 4
Gesetz
zur Finanzierung
der Energiewende im
Stromsektor durch Zahlungen
des Bundes und Erhebung von Umlagen
(Energiefinanzierungsgesetz EnFG)
Besondere Ausgleichsregelung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 28
§ 29
Unterabschnitt 2
Stromkostenintensive Unternehmen
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 2
§ 3
Zweck des Gesetzes
Begriffsbestimmungen
Sorgfaltsmaßstab
§
§
§
§
30
31
32
33
§ 34
§ 35
Teil 2
Ermittlung der Finanzierungsbedarfe
§ 4
§ 5
Herstellung von Wasserstoff
§ 36
Ausgleich durch Zahlungen des Bundes
6
7
8
9
Ausgleichsanspruch
Abschlagszahlungen
Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen
Öffentlich-rechtliche Verträge
Teil 4
Ermittlung und Erhebung
von Umlagen, Ausgleichsmechanismus
§
§
§
§
10
11
12
13
§ 14
§
§
§
§
§
§
15
16
17
18
19
20
Ermittlung von Umlagen
Veröffentlichung von Umlagen
Erhebung von Umlagen
Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteiler
netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Ver
teilernetzbetreibern
Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
Abschlagszahlungen
Forderungseinwände und Aufrechnung
Rückforderung, Verzugszinsen
Jahresendabrechnung
Nachträgliche Korrekturen
Verkehr
§ 37
§ 38
§ 39
Erhebung von Umlagen in Sonderfällen
§ 23
§ 24
Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie
Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärme
pumpen
Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kup
pelgasen
(weggefallen)
Abschnitt 3
Herstellung von Grünem Wasserstoff
§ 25
§ 26
§ 27
Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Was
serstoff
Anforderungen an Grünen Wasserstoff
Berichtspflicht
Schienenbahnen
Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
im Linienverkehr
Landstromanlagen
Unterabschnitt 5
Verfahren
§
§
§
§
§
40
41
42
43
44
Antragstellung und Entscheidungswirkung
Übertragung von Begrenzungsbescheiden
Rücknahme der Entscheidung
Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich
Evaluierung, Weitergabe von Daten
Abschnitt 5
Abgrenzung, Messung
und Schätzung von Strommengen
§ 45
§ 46
Geringfügige Stromverbräuche Dritter
Messung und Schätzung
Teil 5
Kontoführungs-, Mitteilungsund Veröffentlichungspflichten
Abschnitt 1
Kontoführung und
gesonderte Buchführung
Abschnitt 2
§ 21
§ 22
Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven
Unternehmen
Unterabschnitt 4
Ausgleich durch Erhebung von
Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Voraussetzungen der Begrenzung
Umfang der Begrenzung
Nachweisführung
Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpf
geschäftsjahres
Selbständige Teile eines Unternehmens
Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchen
zuordnung
Unterabschnitt 3
Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe
Beweislast
Teil 3
§
§
§
§
Zweck des Abschnitts
Antrag
§ 47
§ 48
Kontoführung und gesonderte Buchführung der Über
tragungsnetzbetreiber
Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteiler
netzbetreiber
Abschnitt 2
Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten
§
§
§
§
§
§
49
50
51
52
53
54
Grundsatz
Verteilernetzbetreiber
Übertragungsnetzbetreiber
Netznutzer
Verstoß gegen Mitteilungspflichten
Elektronische Übermittlung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
§
§
§
§
§
§
§
55
56
57
58
59
60
61
ber und Verbraucher können sich für die Erfül
lung ihrer unmittelbaren vertraglichen Bezie
hung eines Direktvermarktungsunternehmers
im Sinn des § 3 Nummer 17 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfül
lungsgehilfen bedienen, oder
Testierung
Beihilfetransparenzpflichten
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Behörden der Zollverwaltung
Information der Bundesnetzagentur
Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
Schätzungsbefugnis
b) 2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuer
baren Energien gedeckt wird, der auf dem in
sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Ab
nahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern
zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
§ 62a Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur
bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 63 Bußgeldvorschriften
2. ,,EEG-Finanzierungsbedarf" der nach den Vorga
ben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für
die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren
Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen ne
gativen Wert annehmen kann,
Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzie
rungsbedarfs
Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichs
regelung
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen
Ausgleichsregelung
Beihilfevorbehalt
Anlage 1
Anlage 2
3. ,,Energiemanagementsystem" eines der folgenden
Systeme:
a) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem
nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember
20181,
b) ein Umweltmanagementsystem nach der Ver
ordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November
2009 über die freiwillige Teilnahme von Organi
sationen an einem Gemeinschaftssystem für
Umweltmanagement und Umweltbetriebsprü
fung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom
mission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.
L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom
20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung oder
Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des
KWKG-Finanzierungsbedarfs
Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-WärmeKopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der
Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der
Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
c) bei Unternehmen, die im letzten abgeschlosse
nen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstun
den Strom verbraucht haben, ein nicht zertifi
ziertes Energiemanagementsystem auf Basis
der DIN EN ISO 50005:20212 mindestens ent
sprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mit
gliedschaft in einem bei der Initiative Energie
effizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemel
deten Energieeffizienz- und Klimaschutznetz
werk,
1. die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und
des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
2. den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,
3. den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs
und der Offshore-Anbindungskosten durch die Er
hebung von Umlagen,
4. ,,erneuerbare Energien" erneuerbare Energien im
Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes,
4. die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei
ihrer Erhebung und
5. den weiteren Ausgleichsmechanismus.
5. ,,KWKG-Finanzierungsbedarf" der nach den Vorga
ben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der
Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalender
jahr,
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist
1. ,,Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise
durch erneuerbare Energien" das Decken von min
destens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch
ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien,
wobei mindestens
a) 5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerba
ren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer
unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem
Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetrei
1273
6. ,,KWKG-Umlage" der als Aufschlag auf die Netz
entgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowatt
stunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbe
darfs,
1
2
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge
sichert niedergelegt.
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge
sichert niedergelegt.
1274
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
7. ,,Netzbetreiber" Betreiber von Elektrizitätsversor
gungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Ener
giewirtschaftsgesetzes,
bb) nach einer Bestimmung, die den in Num
mer 1 genannten Bestimmungen in früheren
Fassungen des Erneuerbare-Energien-Ge
setzes entspricht, oder
8. ,,Netznutzer" derjenige, der die Netznutzung für die
Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert
hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet
ist,
cc) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
oder
b) der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wor
den ist und die Vorgaben des Artikels 19 Ab
satz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl.
L 328 vom 21.12.2018, S. 82) erfüllt,
9. ,,Netzentnahme" die Entnahme von elektrischer
Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz
mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgela
gerten Netzebene,
10. ,,Offshore-Anbindungskosten" die Kosten, die
Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschafts
gesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegen
über Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 25
des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen
können,
11. ,,Offshore-Netzumlage" der als Aufschlag auf die
Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowatt
stunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungs
kosten,
12. ,,Prüfer" ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü
fungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prü
fungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine
Buchprüfungsgesellschaft,
19. ,,Unternehmen" jeder Rechtsträger, der einen nach
Art und Umfang in kaufmännischer Weise einge
richteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig
mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,
20. ,,Unternehmen in Schwierigkeiten" Unternehmen in
Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kom
mission Leitlinien für staatliche Beihilfen zur
Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Un
ternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom
31.7.2014, S. 1),
13. ,,Register" das Marktstammdatenregister nach
§ 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
21. ,,Verteilernetzbetreiber" Betreiber von Elektrizitäts
verteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes,
14. ,,Schienenbahn" jedes Unternehmen, das zum
Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr
zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen,
Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebs
weise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für
den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infra
strukturanlagen betreibt,
22. ,,wirtschaftlich durchführbare Maßnahme" jede
Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrach
tung im Rahmen des Energiemanagementsystems
nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nut
zungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist,
der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Aus
gabe Dezember 20213, ermittelt worden ist.
15. ,,selbständiger Teil eines Unternehmens" ein Teil
betrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen
Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb
mit den wesentlichen Funktionen eines Unterneh
mens, der
a) jederzeit als rechtlich selbständiges Unterneh
men seine Geschäfte führen könnte,
§3
Sorgfaltsmaßstab
Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der
Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines or
dentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
Teil 2
b) seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten er
zielt und über eine eigene Abnahmestelle ver
fügt,
Ermittlung der
Finanzierungsbedarfe
c) eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und
Verlustrechnung in entsprechender Anwendung
der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen
des Handelsgesetzbuchs aufstellt und
d) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
in entsprechender Anwendung der §§ 317
bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lässt,
16. ,,Übertragungsnetzbetreiber" Betreiber von Über
tragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des
Energiewirtschaftsgesetzes,
17. ,,Umlagen" die KWKG-Umlage und die OffshoreNetzumlage,
18. ,,ungeförderter Strom" Strom,
a) für den keine Zahlung in Anspruch genommen
wird
aa) nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes,
§4
Ermittlung und
Mitteilung der Finanzierungsbedarfe
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen
bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:
1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils
folgende Kalenderjahr,
2. dem Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft die Summe der im jeweils vorangegange
nen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für
Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuer
bare-Energien-Verordnung,
3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge
sichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
3. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils fol
gende Kalenderjahr und
4. der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbe
darf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Off
shore-Anbindungskosten für das jeweils folgende
Kalenderjahr.
1275
mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertra
gungsnetzbetreibern an einen Übertragungsnetzbetrei
ber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird
vier Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2
Satz 2 fällig.
§7
Abschlagszahlungen
§5
Beweislast
Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Posi
tionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbe
darfs, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Off
shore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast
die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermitt
lung dieser Finanzierungsbedarfe auch Daten und
Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1
nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen
unverändert übernommen wurden und die Übertra
gungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtig
keit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Progno
sen haben oder haben mussten.
Teil 3
Ausgleich durch
Zahlungen des Bundes
§6
Ausgleichsanspruch
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die
Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Aus
gleich des Differenzbetrages zwischen ihren tatsäch
lichen Einnahmen nach den Nummern 2 und 4 der An
lage 1 und ihren tatsächlichen Ausgaben nach den
Nummern 3 und 5 der Anlage 1 für ein Kalenderjahr.
Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv ist, hat
die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch ge
gen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in
Höhe dieses Betrages. Von dem Anspruch nach Satz 1
sind die Kosten für die Anschlussförderung von Gülle
kleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Ener
gien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden
nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der
Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz bis zum 31. März eines Ka
lenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalender
jahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte
Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1
oder 2 ergebenden Anspruch. Die Bundesnetzagentur
prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität
und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungs
netzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen
nach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses
Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Geset
zes bleiben unberührt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier
Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2
Satz 2, spätestens aber drei Monate nach Zugang der
Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1, fällig. Die
Bundesrepublik Deutschland kann auch vor dem Ein
tritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in Ausnahmefällen
(1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Ab
satz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des an
spruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemes
sene Abschlagszahlungen verlangt werden. Ab
schlagszahlungen können auch einen negativen Wert
annehmen.
(2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlags
zahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses
Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbe
darf entsprechen. Soweit sich die Höhe und die Fällig
keit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
ergeben, sind die Abschlagszahlungen in zwölf gleichen
Teilen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundes
republik Deutschland können eine Anpassung der
Höhe und der Fälligkeit der Abschlagszahlungen ver
langen, wenn die Entwicklung der Salden der Bank
konten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 dies erforderlich
macht. Eine Anpassung kann insbesondere dann ver
langt werden, wenn die Salden der Bankkonten über
einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher
Höhe unterhalb oder oberhalb der erforderlichen Liqui
dität liegen.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die
Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetz
agentur regelmäßig eine Simulation über die voraus
sichtliche Entwicklung der Salden der Bankkonten
nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des laufenden
Kalenderjahres.
§8
Ausgleich der
Anschlussförderung der Güllekleinanlagen
Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die
Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Aus
gleich der Kosten für die Anschlussförderung von Gül
lekleinanlagen nach Abschnitt 3a der ErneuerbareEnergien-Verordnung für ein Kalenderjahr. Der An
spruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden
Kalenderjahres fällig. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind
entsprechend anzuwenden.
§9
Öffentlich-rechtliche Verträge
(1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der
Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 wer
den in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik
Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutsch
land wird vertreten
1. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6
und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz und
1276
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch
das Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft.
Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbeson
dere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Ver
trag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner ins
besondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichs
anspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie
zu den Abschlagszahlungen nach § 7.
Teil 4
Ausgleich durch
Erhebung von Umlagen und
weiterer Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Ermittlung und Erhebung
von Umlagen, Ausgleichsmechanismus
§ 10
Ermittlung von Umlagen
(1) Der KWKG-Finanzierungsbedarf und die Off
shore-Anbindungskosten werden durch Umlagen aus
geglichen.
(2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetz
betreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr trans
parent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungs
bedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemen
gen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Ab
schnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der
Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen
können keinen negativen Wert annehmen.
§ 11
Veröffentlichung von Umlagen
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf
ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober
eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz
zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Ka
lenderjahr.
§ 12
Erhebung von Umlagen
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11
veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der
Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf
die Netzentnahme in Ansatz zu bringen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der
nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die
Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbe
treiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige
Umlagen auf die Netzentnahme erheben. Die Übertra
gungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Um
lagen als eigenständige Umlagen auf die Netzent
nahme berechtigt
1. für die Strommengen, die von einer nach Abschnitt 4
dieses Teils begrenzten Abnahmestelle an eine nicht
nach Abschnitt 4 dieses Teils begrenzte Abnahme
stelle weitergeleitet werden, oder
2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für
das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begren
zung nach Abschnitt 4 dieses Teils gestellt worden
ist.
(3) Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit
elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, deren
nach § 37 oder § 38 begrenzte Verbrauchsstellen sich
in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, kön
nen durch Erklärung gegenüber den Übertragungs
netzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Um
lagen an den betroffenen Abnahmestellen durch die
Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 erfolgt. Die
Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jah
res erfolgen. Die Erhebung der Umlagen durch die
Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Er
klärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Ver
teilernetzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung
unverzüglich von der Schienenbahn oder dem Ver
kehrsunternehmen übermittelt werden.
§ 13
Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern
und Übertragungsnetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren
nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten:
1. die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlun
gen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Ab
satz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2. die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wär
me-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen und
3. die geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzah
lungen nach den Bestimmungen früherer Fassun
gen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den
Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen ent
sprechen.
Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten
auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zah
lung, die durch Aufrechnung erloschen sind.
(2) Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netz
entgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,
soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber
gewährt werden und nach § 120 des Energiewirt
schaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind,
an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aus
zahlen. § 11 Absatz 3 Nummer 2 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz
betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu
saldieren.
(4) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner
Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft
die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
§ 14
Ausgleich zwischen
Übertragungsnetzbetreibern
und Verteilernetzbetreibern
Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finan
ziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ih
nen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbe
treiber in Höhe von deren Einnahmen aus:
1. der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmen
den Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzent
nahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen,
2. etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen
aus der Verwertung des kaufmännisch abgenom
menen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
3. Zahlungen nach § 52 und § 55b des ErneuerbareEnergien-Gesetzes und
4. den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit
den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Ge
setz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts
verordnungen.
Als vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im
Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zah
lung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen
sind.
§ 15
Ausgleich zwischen
Übertragungsnetzbetreibern
Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von
Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 10 des
Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen
finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn
sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone
erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-recht
lichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen
der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen
nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestim
mungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbin
dungskosten zu leisten hatten, als es dem Durch
schnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.
§ 16
1277
§ 17
Forderungseinwände und Aufrechnung
Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil be
rechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs
verweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, so
weit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen
Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen
nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zu
lässig.
§ 18
Rückforderung, Verzugszinsen
(1) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber einem Ver
teilernetzbetreiber mehr als nach den in § 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen vor
geschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern.
Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis
eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab
satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt
und beruht die Rückforderung auf der Anwendung ei
ner nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen
höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Verteilernetz
betreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Überein
stimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Ent
scheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben,
die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung
geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch
verjährt mit Ablauf des zweiten auf die die Zahlung be
gründende Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres;
die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.
(2) Verteilernetzbetreiber und Netznutzer, die ihrer
Pflicht zur Zahlung nach diesem Gesetz nicht rechtzei
tig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld
nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Ein
tritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konn
te, weil der Verteilernetzbetreiber oder der Netznutzer
seinen Mitteilungspflichten nach Teil 5 nicht oder nicht
rechtzeitig nachgekommen ist; ausschließlich zum
Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld
für die Zahlung spätestens am 1. Januar des Kalender
jahres als fällig zu betrachten, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem die Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen
wäre.
Abschlagszahlungen
§ 19
(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil kann der
berechtigte Netzbetreiber monatlich für den jeweils
vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in ange
messenem Umfang verlangen.
Jahresendabrechnung
(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem
Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils
vorangegangene Kalenderjahr
(2) Wenn ein Netzbetreiber die für die Festlegung
der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht
rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt
hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen
der §§ 13 und 14 nach der Schätzung der Übertra
gungsnetzbetreiber nach § 61.
1. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum
31. August eines Kalenderjahres,
(3) In den Fällen des § 12 Absatz 2 richtet sich die
Höhe der Abschlagszahlungen nach den von den
stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten
und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon
trolle im Rahmen des Antragsverfahrens nach Ab
schnitt 4 dieses Teils mitgeteilten Daten.
3. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den
stromkostenintensiven Unternehmen zum 31. Au
gust eines Kalenderjahres und
2. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Über
tragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Ka
lenderjahres,
4. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netz
nutzern nach den Bestimmungen des Netznut
zungsvertrages.
1278
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ergebenden Zahlungsan
sprüche müssen bis zum 15. September des Kalender
jahres ausgeglichen werden.
§ 20
Nachträgliche Korrekturen
(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Ände
rungen der abzurechnenden Strommenge oder der
Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus
folgenden Gründen ergeben:
1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,
2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im
Hauptsacheverfahren,
3. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrens
parteien durchgeführten Verfahrens bei der
Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Geset
zes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur
nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes,
5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der
Abrechnung nach § 15 ergangen ist, oder
6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig
gewordenen Zahlung.
(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnun
gen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Ab
weichungen gegenüber den Strommengen, die einer
Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese
Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu
berücksichtigen.
Abschnitt 2
Erhebung von Umlagen in Sonderfällen
§ 21
Umlageerhebung bei
Stromspeichern und Verlustenergie
(1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem
Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in
einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder
physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verrin
gert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in
dem Umfang auf null, in dem Strom, der mit dem
Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in
ein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspei
cher Strommengen, für die unterschiedlich hohe An
sprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, ver
braucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen
in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschied
lichen Strommengen zueinander.
(2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum
Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektri
schen, chemischen, mechanischen oder physikali
schen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich
der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit
die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht
wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Ab
satz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für
Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass
ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1
1. Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,
2. der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezoge
nem Strom in einem Elektromobil als in dem Lade
punkt verbraucht gilt und
3. der mit dem Elektromobil erzeugte und über den
Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als mit
dem Ladepunkt erzeugt gilt.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin
gert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der
Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt
hat. § 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei
der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht wer
den, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abge
grenzt werden müssen. § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass so
wohl für die Netzentnahme für den zeitgleichen Ver
brauch in dem Stromspeicher als auch für die Strom
erzeugung mit dem Stromspeicher für die zeitgleiche
Einspeisung in ein Elektrizitätsversorgungsnetz Strom
höchstens bis zu der Höhe der tatsächlichen Netzent
nahme als Verbrauch in dem Stromspeicher (Zeit
gleichheit von Netzentnahme und Verbrauch) und bis
zur Höhe der tatsächlichen Netzeinspeisung als Strom
erzeugung mit dem Stromspeicher (Zeitgleichheit von
Stromerzeugung und Netzeinspeisung bezogen auf je
des 15-Minuten-Intervall im Sinn des Absatzes 1) in
Ansatz gebracht werden darf. § 46 Absatz 2 bis 4 und 5
Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(5) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin
gert sich auch für die Netzentnahme von Strom, der
zur Erzeugung von Speichergas verbraucht wird, das
in das Erdgasnetz eingespeist wird, in dem Umfang
auf null, in dem das Speichergas unter Berücksichti
gung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Num
mer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur
Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom in
das Netz eingespeist wird.
(6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin
gert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf
null, der an den Betreiber eines Netzes für die allge
meine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 17 des
Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physika
lisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach
§ 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.
(7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum
31. Mai des Jahres zu erfüllen ist, das auf das Kalen
derjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht zu erfüllen
gewesen wäre.
§ 22
Umlageerhebung bei
elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin
gert sich auf null für die Netzentnahme von Strom,
der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1279
verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen
eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.
Unternehmens nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes be
grenzt sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah
men zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch an
getriebenen Wärmepumpen,
(2) Absatz 1 ist nur auf Einrichtungen anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wur
den.
1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah
men zum Verbrauch durch Letztverbraucher,
2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf
grund eines Beschlusses der Europäischen Kom
mission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer
Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem euro
päischen Binnenmarkt bestehen.
§ 23
Umlageerhebung bei
Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen
(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin
gert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selb
ständige Teile eines Unternehmens für den selbst ver
brauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in
einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom
mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppel
gase) erzeugt, wenn das Unternehmen
1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen
ist und
2. ein Energiemanagementsystem betreibt.
Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas
in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es
zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.
(2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist
zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im voran
gegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mit
zuteilen.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah
men zum Verbrauch durch Letztverbraucher,
1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf
grund eines Beschlusses der Europäischen Kom
mission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer
Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europä
ischen Binnenmarkt bestehen.
§ 24
(weggefallen)
Abschnitt 3
Herstellung von Grünem Wasserstoff
§ 25
Umlagebefreiung bei der
Herstellung von Grünem Wasserstoff
(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin
gert sich auf null für die Netzentnahme von Strom,
der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhän
gig von dessen Verwendungszweck in einer Einrich
tung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff ver
braucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit
dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in einem Ka
lenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem
Unternehmen oder einem selbständigen Teil eines Un
ternehmens verbraucht wird und die Umlagen für die
ses Unternehmen oder diesen selbständigen Teil eines
1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf
grund eines Beschlusses der Europäischen Kom
mission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer
Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem euro
päischen Binnenmarkt bestehen.
§ 26
Anforderungen an Grünen Wasserstoff
Die Anforderungen an Grünen Wasserstoff werden
in einer Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes festgelegt.
§ 27
Berichtspflicht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz prüft mögliche Auswirkungen von Einrichtungen
zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf das
Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß von Netz
engpasssituationen und den Bedarf an Netzreserve,
und legt dem Bundestag hierzu bis zum 31. Dezember
2023 einen Bericht vor.
Abschnitt 4
Besondere Ausgleichsregelung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 28
Zweck des Abschnitts
Zweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der
Höhe der zu zahlenden Umlagen
1. für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre in
ternationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und
ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,
2. für Unternehmen bei der elektrochemischen Her
stellung von Wasserstoff, um die Entwicklung von
Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unter
stützen und eine Abwanderung der Produktion in
das Ausland zu verhindern, und
3. für Schienenbahnen, für Verkehrsunternehmen mit
elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
und für landseitig bezogenen Strom, der von Land
stromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf See
schiffen verbraucht wird, um die intermodale Wett
bewerbsfähigkeit der Schienenbahnen, der Ver
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bus
sen im Linienverkehr und der Seeschifffahrt sicher
zustellen und zu erhalten sowie die Emissionen in
Seehäfen zu verringern,
soweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamt
heit der Stromverbraucher vereinbar ist.
1280
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
§ 29
Unterabschnitt 2
Antrag
Stromkostenintensive Unternehmen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon
trolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestel
lenbezogen
§ 30
1. nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der
von stromkostenintensiven Unternehmen selbst ver
braucht wird,
2. nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Un
ternehmen bei der elektrochemischen Herstellung
von Wasserstoff selbst verbraucht wird,
3. nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von
Schienenbahnen selbst verbraucht wird,
4. nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Ver
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bus
sen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und
5. nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezoge
nen Strom, der von Landstromanlagen an See
schiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht
wird.
(2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mit
teilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirt
schaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstel
lung nach Absatz 1 mitteilen:
1. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten
Strommengen, für die die Umlagen begrenzt wer
den, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und
Abnahmestellen,
2. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten
Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten
Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,
3. den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten
Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4 und
4. die Netzbetreiber, an deren Netz die in Nummer 1
genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittel
bar angeschlossen sind.
(3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antrag
stellung nach Absatz 1 bestätigen, dass
1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und
2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie
aufgrund eines Beschlusses der Europäischen
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit
einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem
europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbst
verpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Ände
rung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis
zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
mitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der An
gaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen
diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt
werden.
Voraussetzungen der Begrenzung
Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen be
grenzt, wenn
1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll
oder anteilig umlagenpflichtige und selbst ver
brauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an
der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2
zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen
hat,
2. das Unternehmen ein Energiemanagementsystem
betreibt und
3. das Unternehmen
a) energieeffizient ist, weil
aa) es alle wirtschaftlich durchführbaren Maß
nahmen umgesetzt hat, die in dem Energie
managementsystem nach Nummer 2 konkret
identifiziert worden sind,
bb) in dem Energiemanagementsystem nach
Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführba
ren Maßnahmen konkret identifiziert worden
sind oder
cc) es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen
Kalenderjahr mindestens 50 Prozent des
nach diesem Gesetz für das zweite dem An
tragsjahr vorangegangene Jahr gewährten
Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufge
wendet hat, die in dem Energiemanagement
system nach Nummer 2 konkret identifiziert
worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne
eine erhebliche Unterbrechung des Produkti
onsablaufs umgesetzt werden können, muss
die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des
vorgesehenen Projektablaufs in dem dem An
tragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr er
folgt sein; soweit die aufgewendete Investi
tionssumme 50 Prozent des nach diesem
Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vo
rangegangene Jahr gewährten Begrenzungs
betrags übersteigt, kann der überschießende
Teil der Investitionssumme in den folgenden
vier Jahren auf die erforderliche Investitions
summe angerechnet werden; Investitions
summen sind nicht anrechenbar, soweit sie
zur Erfüllung der Voraussetzungen für die
Gewährung einer anderen Beihilfe als der Be
grenzung nach § 29 geltend gemacht wer
den,
b) mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs
durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren
Energien deckt oder
c) Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisie
rung des Produktionsprozesses in entsprechen
der Anwendung von Buchstabe a Doppelbuch
stabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen
einem Sektor angehört, für den die Delegierte
Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom
19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der
kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten
gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) Produkt-Bench
marks festlegt, müssen die Maßnahmen die
Treibhausgasemissionen der von diesem Unter
nehmen hergestellten Produkte auf einen Wert
verringern, der unterhalb des für diese Produkte
jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes
liegt.
1281
§ 32
Nachweisführung
Die Nachweisführung erfolgt
1. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und
nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch
a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrech
nungen für das letzte abgeschlossene Ge
schäftsjahr,
b) die Angabe der jeweils im letzten abgeschlosse
nen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und
selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten
Strommengen,
§ 31
Umfang der Begrenzung
c) den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine
Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3
begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit fol
genden Angaben zu prüfen und dem Prüfungs
vermerk beizufügen:
Die Umlagen werden an den Abnahmestellen, an de
nen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2
zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen
dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie
folgt begrenzt:
aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Be
triebstätigkeit des Unternehmens und
1. Die Umlagen werden für den Stromanteil bis ein
schließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbst
behalt); dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungs
jahr zuerst gezahlt werden.
bb) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöp
fung auf Grundlage der nach den Vorgaben
des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahres
abschlüsse für die letzten drei abgeschlosse
nen Geschäftsjahre;
2. Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gi
gawattstunde begrenzt
auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b
Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handels
gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem
Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem
Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit
hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen
Falschangaben und Abweichungen ist; bei der
Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine We
sentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,
a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, auf 15 Prozent
der Umlagen und
b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,
aa) auf 15 Prozent der Umlagen, wenn das Un
ternehmen im letzten abgeschlossenen Ge
schäftsjahr seinen Stromverbrauch in beson
derer Weise aus erneuerbaren Energien ge
deckt hat, oder
3. Die nach Nummer 2 zu zahlenden Umlagen werden
in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Un
ternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der
Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unterneh
men im arithmetischen Mittel der letzten drei abge
schlossenen Geschäftsjahre erzielt hat:
d) den Nachweis über die Klassifizierung des Unter
nehmens durch die statistischen Ämter der Län
der in Anwendung der Klassifikation der Wirt
schaftszweige des Statistischen Bundesamtes,
Ausgabe 20084, und die Einwilligung des Unter
nehmens, dass sich das Bundesamt für Wirt
schaft und Ausfuhrkontrolle von den statisti
schen Ämtern der Länder die Klassifizierung des
bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner
Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung bei einem
Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2
Liste 1 zuzuordnen ist, oder
e) im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch
erneuerbare Energien in besonderer Weise zu
sätzlich
b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,
aa) im Fall des Verbrauchs von aus dem Netz
entnommenem Strom durch den Nachweis
der Entwertung von Herkunftsnachweisen
für erneuerbare Energien nach § 30 der Her
kunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh
rungsverordnung oder
bb) im Übrigen auf 25 Prozent der Umlagen.
aa) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, wenn
das Unternehmen im letzten abgeschlosse
nen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in
besonderer Weise durch erneuerbare Ener
gien gedeckt hat, oder
bb) im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht
aus dem Netz entnommen wurde, durch den
Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien bezogen
auf jedes 15-Minuten-Intervall; eine messund eichrechtskonforme Messung der Ist-Er
zeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf
bb) im Übrigen 1 Prozent der Bruttowertschöp
fung.
4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt
nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zah
lenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Giga
wattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowatt
stunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten;
der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.
4
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Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen
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1282
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jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung
der Anforderung nach diesem Doppelbuch
staben nur erforderlich, wenn nicht schon an
derweitig sichergestellt ist, dass Strom
höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Er
zeugung aus erneuerbaren Energien bezogen
auf jedes 15-Minuten-Intervall als Verbrauch
der Abnahmestelle in Ansatz gebracht wird,
2. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 2 durch
die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der
Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 über ein gültiges
DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintra
gungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Re
gistrierungsstelle über die Eintragung in das EMASRegister oder einen gültigen Nachweis über den Be
trieb eines Energiemanagementsystems entspre
chend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitglied
schaft in einem angemeldeten Energieeffizienzund Klimaschutznetzwerk verfügt,
3. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 3:
a) für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine
Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirt
schaftlich durchführbaren Maßnahmen umge
setzt hat, verbunden mit der Aufstellung der
durchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser
Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prü
fungsbefugten Stelle,
b) für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine
Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiema
nagementsystems keine wirtschaftlich durch
führbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbun
den mit dem Bericht des Energiemanagement
systems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf
der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
c) für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine
Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investi
tionen in dem erforderlichen Umfang getätigt
hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht
in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung
der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als
der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht wer
den, verbunden mit der Aufstellung der durchge
führten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen
Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Ener
giemanagementsystems und im Fall einer erheb
lichen Unterbrechung des Produktionsablaufs
durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätz
lich mit der Auftragsbestätigung des beauftrag
ten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung be
darf der Bestätigung einer prüfungsbefugten
Stelle,
d) für Buchstabe b durch einen Nachweis nach
Nummer 1 Buchstabe e und
e) für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass
das Unternehmen Investitionen in dem erforder
lichen Umfang getätigt hat und dass diese Inves
titionen nicht oder nicht in dem geltend gemach
ten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen
einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach
§ 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der
Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen ein
schließlich des jeweiligen Investitionsvolumens
und im Fall einer erheblichen Unterbrechung
des Produktionsablaufs durch die umzusetzen
den Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbe
stätigung des beauftragten Dritten und im Fall,
dass das Unternehmen einem der Sektoren an
gehört, die in der in § 20 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe dd der genannten Delegierten
Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom
19. Dezember 2018 aufgeführt sind, zusätzlich
mit der Aufstellung der durch die Durchführung
der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemis
sionen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf
der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.
§ 33
Nachweisführung auf Basis
eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres
Unternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjah
res noch über kein abgeschlossenes handelsrecht
liches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des
Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, kön
nen abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf
Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen,
das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produk
tionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt
und vor Ablauf der Antragsfrist endet. Die Begren
zungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Wider
rufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen
Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprü
fung der Antragsvoraussetzungen und des Begren
zungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abge
schlossenen Geschäftsjahres. § 32 ist im Übrigen ent
sprechend anzuwenden.
§ 34
Selbständige Teile eines Unternehmens
Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines
Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zu
zuordnen ist, entsprechend anzuwenden.
§ 35
Begriffsbestimmungen des
Unterabschnitts, Branchenzuordnung
(1) Im Sinn dieses Unterabschnitts ist
1. ,,Abnahmestelle" die Summe aller räumlich und phy
sikalisch zusammenhängenden elektrischen Ein
richtungen einschließlich der Eigenversorgungsan
lagen eines Unternehmens, die sich auf einem in
sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden
und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit
dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene
Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigen
versorgungsanlagen verfügen,
2. ,,Bruttowertschöpfung" die Bruttowertschöpfung
des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Defi
nition des Statistischen Bundesamtes Fachserie 4,
Reihe 4.3, Wiesbaden 20075, ohne Abzug der Per
sonalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, bei Unter
nehmen, die den Branchen mit den WZ-2008-Codes
1011 und 1012 nach Anlage 2 zuzuordnen sind, zu
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sätzlich ohne Abzug der Kosten, die durch den Ein
satz von Selbständigen, beispielsweise über Werk
verträge, im Bereich der Schlachtung einschließlich
der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Be
reich der Fleischverarbeitung entstehen; die durch
vorangegangene Begrenzungsentscheidungen her
vorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berech
nung der Bruttowertschöpfung außer Betracht,
3. ,,prüfungsbefugte Stelle" jede Stelle, die Zertifizie
rungen von Energiemanagementsystemen vorneh
men darf.
(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens oder ei
nes selbständigen Teils eines Unternehmens zu den
Branchen nach Anlage 2 ist der Zeitpunkt des Endes
des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maß
geblich.
Unterabschnitt 3
Herstellung von Wasserstoff
§ 36
Herstellung von Wasserstoff
in stromkostenintensiven Unternehmen
(1) Bei Unternehmen oder selbständigen Teilen ei
nes Unternehmens, die der Branche mit dem WZ2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und
bei denen die elektrochemische Herstellung von Was
serstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowert
schöpfung des Unternehmens oder des selbständigen
Teils des Unternehmens leistet, werden die Umlagen
unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten
Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe
begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1
nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Ab
nahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abwei
chend von § 31 nicht erforderlich ist.
(2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen und selbstän
dige Teile eines Unternehmens im Sinn des Absatzes 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie abweichend
von § 32 für die Begrenzung
1. im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produk
tionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmali
gen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,
2. im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromab
nahme zu Produktionszwecken Daten auf der
Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres
übermitteln,
3. im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme
zu Produktionszwecken Daten für das erste abge
schlossene Geschäftsjahr übermitteln und
4. im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromab
nahme zu Produktionszwecken Daten für das erste
und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermit
teln.
Die Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buch
stabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab
dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromab
nahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die
Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der
Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs
1283
1. für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Pro
duktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab
der erstmaligen Stromabnahme und
2. für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen
Stromabnahme zu Produktionszwecken.
Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Ge
schäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung
der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungs
umfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Aus
fuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen
Geschäftsjahres.
Unterabschnitt 4
Verkehr
§ 37
Schienenbahnen
(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung
der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffen
den Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge
unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnver
kehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rück
gespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde be
trug.
(2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbe
zogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawatt
stunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strom
menge übersteigen und die unmittelbar für den Fahr
betrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden,
auf 10 Prozent.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbah
nen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schie
nenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahver
kehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden,
im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs
die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das
Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen
werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabever
fahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 er
folgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabever
fahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn,
die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:
1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die
prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das
folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des
Vergabeverfahrens und
2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom
verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka
lenderjahr und der prognostizierten Stromver
brauchsmengen für das übrige laufende Kalender
jahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben
des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsäch
lichen Stromverbrauchs erfolgen.
(4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbah
nen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im
Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüter
verkehr erbringen werden, nachweisen:
1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs
die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für
1284
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufge
nommen werden wird,
2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die
prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das
folgende Kalenderjahr und
3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom
verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka
lenderjahr und der prognostizierten Stromver
brauchsmengen für das übrige laufende Kalender
jahr.
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt
der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nach
prüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nach
trägliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen
und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung
des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentschei
dung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlosse
nen Kalenderjahres.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1
entsprechend anzuwenden.
(6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entspre
chend anzuwenden.
(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist
1. ,,Abnahmestelle" die Summe der Verbrauchsstellen
für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des
Unternehmens und
2. ,,Aufnahme des Fahrbetriebs" der erstmalige Ver
brauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.
§ 38
Verkehrsunternehmen mit
elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
(1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch
betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Um
lagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist,
dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die
an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte
Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch
betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde
und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten
Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die
Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Be
grenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unter
nehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die An
wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimisBeihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in dem An
tragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorange
gangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Be
trag von 200 000 Euro nicht überschreiten. Als dem
Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Ab
satzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im
Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember
2013 gewährt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Ver
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
im Linienverkehr, soweit sie an einem Vergabeverfah
ren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr
teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Ka
lenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die
prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Ka
lenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen wer
den wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfah
rens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 1 er
folgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem
Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Ver
kehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat,
kann nachweisen:
1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die
prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das
folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des
Vergabeverfahrens und
2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom
verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka
lenderjahr und der prognostizierten Stromver
brauchsmengen für das übrige laufende Kalender
jahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben
des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsäch
lichen Stromverbrauchs erfolgen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Ver
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
im Linienverkehr, die erstmals eine Verkehrsleistung
im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen:
1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs
die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für
das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufge
nommen werden wird,
2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die
prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das
folgende Kalenderjahr und
3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom
verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka
lenderjahr und der prognostizierten Stromver
brauchsmengen für das übrige laufende Kalender
jahr.
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt
der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nach
prüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nach
trägliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen
und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung
des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentschei
dung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlosse
nen Kalenderjahres. Dieser Absatz ist ebenfalls für Ver
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
anzuwenden, die erstmals eine Verkehrsleistung im Li
niennahverkehr erbringen werden und nicht unter Ab
satz 2 fallen.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1
entsprechend anzuwenden.
(5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entspre
chend anzuwenden. Die Nachweisführung für die Vo
raussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine
Eigenerklärung, in der das Unternehmen
1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
vom 18. Dezember 2013 in den beiden dem An
tragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im
Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden
sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum
Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid
ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Ver
ordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom
18. Dezember 2013 in Anspruch zu nehmen, die
den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen auf
grund dieser Verordnung von 200 000 Euro über
steigen würden, und
3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss
nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember
2013 unterliegt.
(6) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
1. ,,Abnahmestelle" die Summe der Verbrauchsstellen
für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unterneh
mens,
2. ,,Aufnahme des Fahrbetriebs" der erstmalige Ver
brauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,
auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabe
einrichtungen und der Anschluss an das öffentliche
Stromnetz,
2. ,,Seeschiff" von einer Klassifikationsgesellschaft als
Seeschiff zugelassenes betriebenes Fahrzeug mit
Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.
Unterabschnitt 5
Verfahren
§ 40
Antragstellung und Entscheidungswirkung
(1) Der Antrag nach § 29 ist jeweils bis zum 30. Juni
eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.
Abweichend von Satz 1 können bis zum 30. September
eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt
werden:
3. ,,Busse" Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personen
beförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach
§ 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungs
gesetzes,
1. Anträge nach § 33 Satz 1,
4. ,,elektrisch betriebene Busse" Busse mit einem
elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbren
nungsmotor,
4. Anträge nach § 38 Absatz 3 bis 5,
5. ,,Linienverkehr" Linienverkehr nach § 42 des Perso
nenbeförderungsgesetzes,
6. ,,Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen
Bussen im Linienverkehr" Unternehmen, die in ei
nem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.
§ 39
Landstromanlagen
(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begren
zung der Umlagen auf 20 Prozent, wenn sie nachweist,
dass
1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an See
schiffe liefert,
2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz
nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum ange
legt ist und
3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die
Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und
die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr
als 100 Megawattstunden betragen hat.
(2) § 32 Nummer 1 Buchstabe a ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an
Seeschiffe liefern, ist § 37 Absatz 4 entsprechend an
zuwenden.
(4) Im Sinn dieses Paragrafen ist
1. ,,Landstromanlage" jeder Rechtsträger, der die Ge
samtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet
an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Ha
fen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr
Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss
als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Ent
nahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Über
gabepunkte verfügen; neben den erforderlichen
elektrotechnischen Komponenten gehören hierzu
1285
2. Anträge nach § 36,
3. Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5,
5. Anträge nach § 39.
Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erst
maligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind
bis zum 30. September desselben Jahres zu stellen.
(2) Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 be
antragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungs
vermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen;
für diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1
eine materielle Ausschlussfrist. Einem Antrag nach Ab
satz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38
oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden.
(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11
veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalender
jahr eine Umlage erheben werden, die sie im laufenden
Kalenderjahr nicht erhoben haben, können Anträge
nach diesem Abschnitt abweichend von den Absät
zen 1 und 2 auch noch innerhalb von zwei Monaten
nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetrei
ber gestellt werden. Für die Beifügung des Prüfungs
vermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die
Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist.
(4) Der Antrag muss elektronisch über das vom
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einge
richtete Portal gestellt werden. Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Aus
nahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragstel
lung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im
Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich
festzulegen.
(5) Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber
der antragstellenden Person, dem Netznutzer, dem
zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwort
lichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wirkt jeweils für
das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. Das Bun
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch
Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt
zu machen ist, festlegen, ab welchem Zeitpunkt und
unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung
elektronisch erlassen werden kann.
1286
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
(6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach
§ 31 Nummer 4, sind die begrenzten Umlagen jeweils
ihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei so
festzusetzen, dass das Verhältnis der begrenzten Um
lagen dem Verhältnis der unbegrenzten Umlagen im
Begrenzungsjahr entspricht.
§ 41
Übertragung von Begrenzungsbescheiden
(1) Wenn die wirtschaftliche und organisatorische
Einheit einer begrenzten Abnahmestelle nahezu voll
ständig auf ein anderes Unternehmen übergeht, über
trägt auf Antrag beider Unternehmen das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungs
bescheid auf das die Abnahmestelle übernehmende
Unternehmen. Eine Übertragung des Begrenzungsbe
scheides kann nur im Umfang der Begrenzung nach
§ 31 Nummer 2 erfolgen. Bereits erfolgte Zahlungen
auf den Selbstbehalt nach § 31 Nummer 1 werden
auf die Zahlungsverpflichtung des Bescheidempfän
gers angerechnet. Die Pflicht des übernehmenden Un
ternehmens zur Zahlung der Umlagen besteht nur
dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Aus
fuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung des Begren
zungsbescheides ablehnt. In diesem Fall beginnt die
Zahlungspflicht der Umlagen ab dem Zeitpunkt der
Rechtswirksamkeit der Übernahme der Abnahmestelle.
(2) Absatz 1 ist auf Antragsteller, die keine Unter
nehmen sind, entsprechend anzuwenden.
§ 42
Rücknahme der Entscheidung
Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für
die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt
wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen
nach diesem Gesetz nicht vorlagen.
§ 43
Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich
(1) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Vo
raussetzungen sind die Bediensteten des Bundesam
tes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Be
auftragte befugt, von den für die Begünstigten han
delnden natürlichen Personen für die Prüfung erforder
liche Auskünfte zu verlangen, innerhalb der üblichen
Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einzu
sehen und zu prüfen sowie Betriebs- und Geschäfts
räume sowie die dazugehörigen Grundstücke der be
günstigten Personen während der üblichen Geschäfts
zeiten zu betreten. Die für die Begünstigten handeln
den natürlichen Personen müssen die verlangten Aus
künfte erteilen und die Unterlagen zur Einsichtnahme
vorlegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Aus
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor
tung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(2) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen Ver
fahren anderer Behörden betreffen, ist das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Abgleich an
tragsrelevanter Daten berechtigt; die betroffenen Be
hörden sind zur Mitwirkung verpflichtet.
§ 44
Evaluierung, Weitergabe von Daten
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli
maschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Aus
fuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie
können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.
(2) Antragsteller und Begünstigte, die eine Entschei
dung nach § 29 Absatz 1 beantragen oder erhalten ha
ben, müssen bei der Evaluierung nach Absatz 1 mit
wirken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon
trolle kann zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1
Satz 1 von Antragstellern und Begünstigten Auskunft
verlangen
1. über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten
Strommengen, auch solche, die nicht von der Be
grenzungsentscheidung erfasst sind, um eine
Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforde
rungen zu schaffen,
2. über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde
Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch
den Betrieb des Energiemanagementsystems zur
Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wur
den, und über mögliche und umgesetzte Maßnah
men zur Dekarbonisierung des Produktionsprozes
ses,
3. über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen
einschließlich der Angaben über Schiffstyp und
Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und
4. über weitere Informationen, die zur Evaluierung und
Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher
ausgestalten.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon
trolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung er
hobenen Daten und die nach Absatz 2 Satz 2 erhobe
nen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht
sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung
der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu
übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz darf die nach Satz 1 erlangten Daten an
beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach
Absatz 1 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Ge
schäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte
Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermit
telt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen
nicht mehr hergestellt werden kann.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon
trolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuord
nung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten
Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle
zu veröffentlichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Abschnitt 5
Abgrenzung, Messung
und Schätzung von Strommengen
§ 45
Geringfügige Stromverbräuche Dritter
Stromverbräuche einer anderen Person sind den
Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurech
nen, wenn sie
1. geringfügig sind,
2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert
abgerechnet werden und
3. verbraucht werden
a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder
dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbrin
gung einer Leistung der anderen Person gegen
über dem Letztverbraucher oder des Letztver
brauchers gegenüber der anderen Person.
§ 46
Messung und Schätzung
(1) Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind,
sind durch mess- und eichrechtskonforme Messein
richtungen zu erfassen. Wenn für Strommengen nur
anteilige oder keine Umlagen zu zahlen sind, sind diese
Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur
Zahlung einer Umlage in anderer Höhe unterliegen,
durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtun
gen abzugrenzen.
(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch
mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen be
darf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn
1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser
Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend
gemacht wird oder
2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit un
vertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine
Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge
des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung
der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge
geltende höchste Umlagesatz anzuwenden wäre,
nicht wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die
jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzu
grenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in
einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit
nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfol
gen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden,
dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger Um
lagen gezahlt werden als im Fall einer Abgrenzung
durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtun
gen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere er
füllt, wenn bei den jeweiligen voneinander abzugren
zenden Strommengen mit unterschiedlicher Umlagen
höhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Ver
gleich der höchste Umlagesatz anzuwenden ist, die
maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Strom
verbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeit
stunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert
wird.
1287
(4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die
Mitteilung nach § 52 Absatz 2 um die folgenden Anga
ben ergänzt werden:
1. die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege
einer Schätzung abgegrenzt wurden,
2. die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes, der für diese
Strommengen jeweils zu zahlen ist,
3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl
der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die
nach Nummer 1 geschätzten Strommengen ver
braucht wurden,
4. die Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden
Stromverbrauchseinrichtungen,
5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine nach
vollziehbare Begründung, weshalb die messtechni
sche Abgrenzung technisch unmöglich oder mit un
vertretbarem Aufwand verbunden ist, und
6. eine Darlegung der Methode der Schätzung, die
umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Ab
satzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass aufgrund
der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht
weniger Umlage gezahlt wird als im Fall einer Ab
grenzung durch mess- und eichrechtskonforme
Messeinrichtungen.
Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden
Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit un
vertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, ge
nügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser
Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur
Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebe
nen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine
Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3
und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 52 verzichten;
dabei bleibt eine Nacherhebung unbenommen.
(5) Bei der Berechnung der aus dem Netz entnom
menen und selbst verbrauchten Strommengen darf un
abhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen
dieses Teils volle oder verringerte Umlagen zu zahlen
sind, Strom höchstens bis zu der Höhe der tatsächli
chen Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-MinutenIntervall (Zeitgleichheit von Netzentnahme und Ver
brauch), berücksichtigt werden. Eine mess- und eich
rechtskonforme Messung der Netzentnahme und des
Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Inter
vall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur
erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sicherge
stellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der ag
gregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minu
ten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht
wird. Wenn in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch
mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann,
dass nur Strom bis zur Höhe der aggregierten Netzent
nahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als
selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Ab
sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsver
fahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils sind die Ab
sätze 1 bis 5 sowie § 45 für den zu erbringenden Nach
weis der aus dem Netz entnommenen und selbst ver
brauchten Strommengen mit der Maßgabe entspre
chend anzuwenden, dass
1288
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1. nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller
selbst verbrauchte Strommengen von an Dritte wei
tergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind,
2. es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung be
darf, wenn die gesamte Strommenge vom Antrag
steller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht
wird,
3. die Angaben nach Absatz 4 dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden
müssen und
4. eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2022 geltenden Fassung nicht unter der Bedingung
der Einhaltung von § 62b des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten
den Fassung ab dem 1. Januar 2022 steht und auch
für Strommengen erfolgen kann, die nach dem
31. Dezember 2016 oder in dem Fall, dass das Ge
schäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, in dem letz
ten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antrag
stellung, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2023
verbraucht wurden.
rate Konten führen. Sämtliche zahlungswirksamen Ein
nahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese
Konten abzuwickeln. § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist
entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 49
Grundsatz
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetrei
ber, Letztverbraucher, Netznutzer und Elektrizitätsver
sorgungsunternehmen müssen einander die für den
Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben, insbe
sondere die in den §§ 50 bis 52 genannten Angaben,
unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nach
folgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen
bestimmt sind. § 20 ist entsprechend anzuwenden.
§ 50
Verteilernetzbetreiber
Teil 5
Verteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber übermitteln:
Kontoführungs-, Mitteilungsund Veröffentlichungspflichten
1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die fol
genden Angaben zusammengefasst:
a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für
Abschnitt 1
Kontoführung und gesonderte Buchführung
§ 47
Kontoführung und gesonderte
Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils
ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-WärmeKopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach
diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen
Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den
Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwi
ckeln.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1
und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und
Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Über
tragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu
ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. Diese
muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Aus
gaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zah
lungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzu
leiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen
insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der In
formationstechnologie und Zuführungen zu Pensions
rückstellungen.
§ 48
Kontoführung und gesonderte
Buchführung der Verteilernetzbetreiber
Die Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszu
gleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließ
lich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils sepa
aa) Strom aus erneuerbaren Energien und Gru
bengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes oder nach den Be
stimmungen früherer Fassungen des Er
neuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Ab
satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
entsprechen,
bb) die Bereitstellung von installierter Leistung
nach § 50 in der für die jeweilige Anlage gel
tenden Fassung des Erneuerbare-EnergienGesetzes,
cc) KWK-Strom aus Anlagen nach den §§ 6, 8a,
8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsge
setzes oder nach den Bestimmungen frühe
rer Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungs
gesetzes, die den genannten Bestimmungen
entsprechen,
dd) die Boni nach den §§ 7a bis 7c des KraftWärme-Kopplungsgesetzes,
b) die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach
§ 13 Absatz 2,
c) die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwen
dungen aus der Verwertung des nach § 4 Ab
satz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset
zes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms,
d) die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der
jeweils anzuwendende Umlagensatz,
e) die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach
den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-EnergienGesetzes,
f) die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen
Forderungen sowie
g) die sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erfor
derlichen Angaben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. bis zum 31. Mai eines Jahres
a) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrech
nungen für die Zahlungen nach dem Erneuer
bare-Energien-Gesetz und dem Kraft-WärmeKopplungsgesetz für das jeweils vorangegan
gene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des
§ 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Geset
zes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist,
und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Num
mer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes un
ter Angabe insbesondere, soweit einschlägig,
aa) der Nummern im Register,
bb) der relevanten Strommengen,
cc) der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie
nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der
Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anla
genbetreiber gewährt werden und nach
§ 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Ver
bindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Strom
netzentgeltverordnung ermittelt worden sind,
und
dd) der seit Aufnahme des Dauerbetriebs er
reichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden
im Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wär
me-Kopplungsgesetz,
b) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrech
nungen für die Umlagen für das jeweils vorange
gangene Kalenderjahr für jeden Netznutzer, unter
Angabe insbesondere, soweit einschlägig,
1289
f) die sonstigen für die Prognose der Umlagenhö
hen und der monatlichen Abschlagszahlungen
erforderlichen Angaben.
§ 51
Übertragungsnetzbetreiber
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer
gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:
1. unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben
nach den §§ 49, 50 und 52 einschließlich der Anga
ben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlosse
nen Anlagen,
2. bis zum 15. September eines Kalenderjahres
a) die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn
des § 50 Nummer 1 und 2 für Anlagen, die un
mittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlos
sen sind,
b) die Endabrechnungen für die Umlagen, die
aa) nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den
Übertragungsnetzbetreibern bei der Berech
nung der Netzentgelte als jeweils eigenstän
diger Aufschlag auf die Netzentnahme erho
ben werden,
bb) nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar
von den Übertragungsnetzbetreibern als ei
genständige Umlage erhoben werden,
c) zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetrei
ber
aa) der Nummern im Register,
aa) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2
Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13
Absatz 1 und
bb) der Netzentnahmen aus ihrem Netz insge
samt und
bb) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2
Buchstabe b,
cc) im Fall von Netzentnahmen, für die eine Ver
ringerung der Umlagen in Anspruch genom
men wurde, der Netzentnahmen aufge
schlüsselt nach Entnahmestelle und Letztver
braucher,
3. unverzüglich nach dem 30. September eines Kalen
derjahres einen Bericht über die Ermittlung der ih
nen nach den §§ 49, 50 und 52 mitgeteilten Daten
und
c) die sonstigen für die Jahresendabrechnung des
Belastungsausgleichs des vorangegangenen Ka
lenderjahres erforderlichen Angaben,
a) die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs,
des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Off
shore-Anbindungskosten und
3. bis zum 31. August eines Kalenderjahres
a) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier
ten KWK-Strommengen für Anlagen nach den
§§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsge
setzes,
b) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier
ten KWK-Strommengen für Anlagen nach den
§§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset
zes sowie die Höhe der entsprechenden Aus
schreibungszuschläge,
c) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier
ten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
d) die Summe der prognostizierten Netzentnahmen
aus ihrem Netz,
e) die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzent
nahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlage
erhebung berechtigt sind, und
4. bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres
b) den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförder
ten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerba
re-Energien-Gesetzes für das folgende Kalender
jahr.
(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Num
mer 4 Buchstabe a sind auch anzugeben:
1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Be
rechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der
jeweiligen Finanzierungsbedarfe nach Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe a eingeflossen sind, und
2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach
Anlage 1 Nummer 1.2 auf verschiedene Gruppen
von Netznutzern verteilt.
(3) Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1
und 2
1. dürfen Standortangaben zu Straße, Hausnummer,
Flurstückbezeichnungen und Geokoordinaten von
Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein
schließlich 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden,
1290
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. dürfen Angaben zu Anlagenbetreibern, die natürli
che Personen sind, nicht veröffentlicht werden und
3. müssen Angaben, die im Register im Internet veröf
fentlicht werden, nicht veröffentlicht werden, wenn
die Veröffentlichung unter Angabe der eindeutigen
Nummern im Register erfolgt; die verbleibenden an
lagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung
mit der Nummer im Register veröffentlicht werden.
Für die Bestimmung der installierten Leistung nach
Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine
Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben An
lagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in
Betrieb genommen wurden.
(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und der
Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 müssen einen sach
kundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere
Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen
und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen
vollständig nachvollziehen zu können.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach
den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben
und den Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum Ab
lauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.
(6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die
Übertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Num
mer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon
trolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netz
betreiber unverzüglich mit.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bun
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Er
mittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach
§ 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten
Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1
Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden
Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezoge
ner Form.
(8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten
Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommer
ziellen Zwecken verwendet werden.
§ 52
Netznutzer
(1) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Ver
ringerung der Umlagen nach diesem Gesetz in An
spruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung
der Umlagen berechtigten Netzbetreiber unverzüglich
folgende Angaben mitteilen:
1. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die
Umlagen für Netzentnahmemengen an einer be
stimmten Entnahmestelle verringern,
2. die Angabe, ob es sich bei dem Letztverbraucher,
zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verrin
gerter Umlagenpflicht erfolgt, um ein Unternehmen
in Schwierigkeiten handelt,
3. die Angabe, ob gegen den Letztverbraucher, zu
dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringer
ter Umlagenpflicht erfolgt, offene Rückforderungs
ansprüche aufgrund eines Beschlusses der Euro
päischen Kommission zur Feststellung der Unzuläs
sigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit
dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, und
4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraus
setzungen einer Verringerung der Umlagen nach
den Nummern 1 bis 3 weiterhin vorliegen, relevant
sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem
die Änderungen eingetreten sind.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits
übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit
den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbe
treiber bereits offenkundig bekannt sind.
(2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Ver
ringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen,
müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten
Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringe
rung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:
1. die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit
verringerten Umlagen anfallen,
2. die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netz
entnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,
3. den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind,
und
4. die aus dem Netz entnommenen Strommengen je
weils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen,
Letztverbrauchern und Gründen nach den Num
mern 1 bis 3.
Ist der Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die
Netzentnahme erfolgt, ein Unternehmen, für das das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die
Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für
das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, verschiebt
sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Mai des Kalen
derjahres.
(3) Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Her
stellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung
der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen im
Rahmen der Mitteilung nach Absatz 2 durch Vorlage
eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nachweisen:
1. den maximalen Stromverbrauch in der Einrichtung
zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Ausle
gungszustand während einer Betriebsstunde unter
normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leis
tungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von
Grünem Wasserstoff,
2. die in dem betreffenden Kalenderjahr in der Einrich
tung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff ver
brauchte Netzentnahmemenge und
3. die Tatsache, dass für das betreffende Kalenderjahr
die Umlagen für Strom, der von dem Betreiber der
Einrichtung selbst verbraucht wurde, nicht nach
Teil 4 Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.
§ 53
Verstoß gegen Mitteilungspflichten
(1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung
der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die
folgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht recht
zeitig erfüllt worden sind:
1. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Num
mer 2 und 3,
2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4,
soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1
Nummer 2 und 3 bezieht, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
3. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2 und 3.
(2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung
der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr
um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mittei
lungspflichten nicht spätestens bis zum 28. Februar
des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu
erfüllen gewesen wäre:
1. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 1
und
2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4,
soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1
Nummer 1 bezieht.
§ 54
Elektronische Übermittlung
Die nach diesem Abschnitt mitzuteilenden Angaben
müssen elektronisch übermittelt werden und einen
sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne wei
tere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit
der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können.
Wenn derjenige, demgegenüber die Mitteilungs- und
Informationspflichten nach diesem Abschnitt zu erfül
len sind, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der nach
diesem Abschnitt an sie zu übermittelnden Angaben
bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung
dieser Formularvorlagen übermittelt werden.
§ 55
Testierung
(1) Die zusammengefassten Endabrechnungen der
Verteilernetzbetreiber nach § 50 Nummer 2 und die
Endabrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 müssen durch einen
Prüfer geprüft werden. Im Übrigen können die Netzbe
treiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach
§ 19 sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach
den §§ 49 bis 52 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft
werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:
1. die höchstrichterliche Rechtsprechung,
2. Entscheidungen der Bundesnetzagentur und
1291
und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend an
zuwenden.
§ 56
Beihilfetransparenzpflichten
(1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung
und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen
auf das letzte Kalenderjahr 100 000 Euro oder mehr
beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis
zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben
mitteilen:
1. ihren Namen und ihre Anschrift,
2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregis
ter oder Genossenschaftsregister, in das sie einge
tragen sind, und die entsprechende Registernum
mer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde,
ist hilfsweise, soweit vorhanden, die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer anzugeben,
3. die Summe der aufgrund der Verringerung oder des
Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlage
zahlungen in Euro und Cent, wobei eine Angabe in
Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1,
1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 bis 60,
60 bis 100, 100 bis 250, 250 Millionen Euro oder
mehr,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh
men im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini
tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,
S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein
sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der
Letzverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verord
nung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der
Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission
vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas
sung und
3. Ergebnisse eines zwischen den Verfahrensparteien
durchgeführten Verfahrens der Clearingstelle nach
§ 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab
satz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des KraftWärme-Kopplungsgesetzes und die Ergebnisse ei
nes Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab
satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver
braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe
nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 20. De
zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys
tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils
ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt
werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1
nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der
Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat,
diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Ände
rung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um
das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.
(2) Wenn die Mitteilung nach Absatz 1 Verringerun
gen und Begrenzungen in verschiedenen Regelzonen
betrifft, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmittei
lung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen.
Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mit
teilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbe
treiber im Bundesgebiet.
(3) Für Prüfungen nach diesem Paragrafen sind
§ 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2
(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abwei
chendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach
Absatz 1 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und
1292
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 be
reitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung
dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Ver
fahren übermittelt werden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen
bis zum 31. Dezember eines Jahres die ihnen nach Ab
satz 1 mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die
Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.
(5) Wer zur Mitteilung nach Absatz 1 verpflichtet ist,
muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen
geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben
nach Absatz 1 vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwi
schen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.
(6) Wenn Letztverbraucher in einem Kalenderjahr
die nach Absatz 1 geforderten Angaben im Rahmen
des Antragsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 4 an das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über
mittelt haben, sind sie von der Mitteilungspflicht nach
Absatz 1 befreit.
§ 57
Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Für die Ermittlung der Umlagen muss das Bundes
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertra
gungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen:
1. bis zum 15. September eines Kalenderjahres
a) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr
prognostizierte Fördersumme für Wärme- und
Kältenetze, getrennt nach Regelzonen,
b) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr
prognostizierte Fördersumme für Wärme- und
Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und
2. die von den stromkostenintensiven Unternehmen in
den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen
Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antrags
frist.
Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bun
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge,
die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme
nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset
zes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlags
summe für das jeweils nächste Kalenderjahr zu be
rücksichtigen.
§ 58
Behörden der Zollverwaltung
Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet,
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowert
schöpfung erforderlichen Informationen mitzuteilen.
nach den einzelnen in Anlage 1 aufgeführten Ein
nahmen- und Ausgabenpositionen,
2. für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und
Mengen des im börslichen Handel beschafften oder
veräußerten Stroms.
(2) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur sind die
Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bereits vor
dem 31. März eines Kalenderjahres zu übermitteln
oder
2. die Kontoauszüge und die Angaben der gesonder
ten Buchführung vorzulegen.
(3) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur sind
die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die Kontoaus
züge und die Angaben der gesonderten Buchführung
vorzulegen.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die
Angaben, die sie nach § 52 erhalten, die Angaben nach
§ 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach
§ 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnun
gen zu den Umlagezahlungen nach § 50 Nummer 2
Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung
erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines
Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektroni
scher Form vorlegen. Für Verteilernetzbetreiber ist
Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden,
dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundes
netzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf
den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt. Die Daten
nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetz
agentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation
dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach
den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
zur Verfügung gestellt.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die An
gaben nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2
bis zum 25. Oktober der Bundesnetzagentur übermit
teln.
§ 60
Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum
25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für
die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneu
erbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren
erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss
mindestens eine Prognose der Entwicklung
1. der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlun
gen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
2. der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18
der Stromnetzentgeltverordnung
enthalten.
§ 59
Information der Bundesnetzagentur
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bun
desnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres
für die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende
Daten übermitteln:
1. die Einnahmen und Ausgaben des jeweils vorange
gangenen Kalenderjahres jeweils aufgeschlüsselt
(2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-EnergienGesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 61
Schätzungsbefugnis
Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil
nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbe
treibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbe
treiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der
Umlagen schätzen. Die Schätzung entbindet die Mittei
lungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht.
Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber an
zuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ih
nen gegenüber erfolgen muss. Die Schätzung hat in
sachgerechter und in einer für einen nicht sachverstän
digen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nach
prüfbaren Weise zu erfolgen. Sie hat in früheren Kalen
derjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berück
sichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheits
abschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen.
Teil 6
Rechtsschutz und
behördliches Verfahren
b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung und
c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein
müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme
Erfassung oder Abgrenzung der relevanten
Strommengen sicherzustellen,
2. im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Ver
brauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von
Grünem Wasserstoff anzusehen sind.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun
desnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun
gen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energie
wirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie
des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Be
fugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die
keine Unternehmen sind, entsprechend.
§ 62
§ 62a
Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
Benachrichtigung und
Beteiligung der Bundesnetzagentur
bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu
überwachen, dass
1. die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß
nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a) den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Fi
nanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln,
mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben
und vereinnahmen,
b) die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,
c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch
führen und
d) die Konten nach § 47 führen,
2. die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den
Vorgaben dieses Gesetzes
a) die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiter
leiten,
b) die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2
auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu
saldieren sind,
1293
(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetz
agentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er
muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschrif
ten von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen
und Entscheidungen übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes
netzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung
des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet,
aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine
Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesge
richtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tat
sachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen
beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und
Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu
richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Per
sonen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof
mitzuteilen.
§ 63
c) etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen
aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmän
nisch abgenommenen Stroms weiterleiten,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
d) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch
führen und
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Ab
satz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zuwiderhandelt oder
e) die Konten nach § 48 führen und
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in
Verbindung mit § 65 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder
Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhan
delt.
3. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59
übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2
veröffentlicht werden.
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti
gung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Ge
setzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs
gesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener
giewirtschaftsgesetzes treffen
1. zu den Voraussetzungen der Befreiung von Strom
speichern von einer Doppelbelastung mit Umlagen
nach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit
nach § 21 Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen,
insbesondere
a) zu dem Nachweis der Netzentnahme,
Bußgeldvorschriften
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist
1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und
2. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2.
1294
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Teil 7
Verordnungsermächtigungen,
Schlussbestimmungen
§ 64
Verordnungsermächtigung zur
Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als
Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und
den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.
§ 65
Verordnungsermächtigung
zur Besonderen Ausgleichsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2
aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, so
bald und soweit dies für die Angleichung an Be
schlüsse der Europäischen Kommission erforderlich
ist.
§ 66
Allgemeine Übergangsbestimmungen
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmun
gen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes,
der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneu
erbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am
31. Dezember 2022 geltenden Fassungen anzuwenden
für Strom, der vor dem 1. Januar 2023
1. an einen Letztverbraucher geliefert wurde oder
2. verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversor
gungsunternehmen geliefert wurde.
(2) Soweit nach diesem Gesetz Kontoführungs-,
Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zu erfüllen
sind, die über die Kontoführungs-, Rechnungslegungs-,
Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten des Er
neuerbare-Energien-Gesetzes,
des
Kraft-WärmeKopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes,
der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneu
erbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am
31. Dezember 2022 geltenden Fassungen hinausge
hen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 ver
bindlich umzusetzen. § 49 bleibt unberührt.
(3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Ab
schnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach
Anlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Ein
richtung unverzüglich valutagerecht auf die Konten zu
überführen.
(4) Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das
Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei
der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1
insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1
Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist.
(5) Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach
§ 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend
von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie
in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem
Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der ErneuerbareEnergien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022
geltenden Fassung entsprechen.
§ 67
Übergangs- und
Härtefallbestimmungen
zur Besonderen Ausgleichsregelung
(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 sind die Bestim
mungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Ener
giewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2022
geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der
nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar
2024 an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Aus
fuhrkontrolle nach den §§ 63 bis 68 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gel
tenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert
oder verbraucht wurde. Satz 1 ist für die Begrenzung
der KWKG-Umlage nach § 27c des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage
nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsge
setzes in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fas
sungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwen
den mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
begrenzt sein muss.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon
trolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Strom
anteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahme
stelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3 entsprechend für Unter
nehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens
anwendet, die
1. über eine bestandskräftige Begrenzungsentschei
dung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach
§ 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen,
2. einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten
den Fassung zuzuordnen sind und
3. nachweisen, dass ihre Stromkostenintensität im
Sinn des § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes und der Besondere-Aus
gleichsregelung-Durchschnittsstrompreisverordnung
in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen
mindestens betragen hat:
a) 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und 11 Prozent
ab dem Antragsjahr 2024 für Unternehmen nach
Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten
den Fassung oder
b) 20 Prozent für Unternehmen nach Liste 2 der An
lage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Die Begrenzung erfolgt
1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Um
lagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowert
schöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2,
2. für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder
höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im
Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
3. für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder
höchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im
Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2.
Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in beson
derer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt
die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entspre
chend den Werten aus Satz 2 Nummer 1.
1295
vestition nach Satz 1 tätigen wird. Gibt ein Unterneh
men in den Antragsjahren 2023 bis 2025 eine Eigen
erklärung nach Satz 2 ab, ist eine Begrenzung für das
Begrenzungsjahr vier Jahre nach Abgabe der jeweili
gen Eigenerklärung nur zulässig, wenn das Unterneh
men den Nachweis nach § 32 Nummer 3 Buch
stabe d und e führt.
(3) Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und
2025 sind bei der Anwendung des Absatzes 2 sowie
von § 31 Nummer 3, § 32 Nummer 1 Buchstabe c,
§ 35 Absatz 1 Nummer 2 anstelle der letzten drei abge
schlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei ab
geschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wo
bei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche
zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
zugrunde gelegt werden sollen. Für Unternehmen mit
nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei
Anträgen für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 un
abhängig von § 33 Absatz 1 diese zwei abgeschlosse
nen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Satz 1 ist ent
sprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024
und 2025 nach Absatz 2 anzuwenden.
(5) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine
Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirt
schaftlich durchführbar,
(4) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 ist § 30 Num
mer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 30
Nummer 3 Buchstabe c mit der Maßgabe anzuwenden,
dass 50 Prozent des jeweils beantragten Begrenzungs
betrags aufzuwenden sind. Abweichend von § 32 Num
mer 3 Buchstabe c erfolgt der Nachweis durch Abgabe
einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die In
§ 68
1. die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rah
men des Energiemanagementsystems nach höchs
tens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer
einen positiven Kapitalwert aufweist oder
2. die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten
Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaft
liche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis
der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit
einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Pro
zent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewie
sen ist.
Beihilfevorbehalt
Dieses Gesetz mit Ausnahme von § 37 darf erst
nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die
Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der
Genehmigung angewandt werden.
1296
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Anlage 1
(zu § 2)
Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs
1.
EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf
1.1
1.2
1.3
2.
Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus
1.1.1
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetz
betreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
1.1.2
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten wei
teren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs bis
zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus
1.2.1
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbe
treiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
1.2.2
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten wei
teren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis
zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander ab
gegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung
des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Ge
setz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des
KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsge
setz beruhen.
Allgemeine Einnahmen
Allgemeine Einnahmen sind
3.
2.1
Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Ener
gien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen,
2.2
positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässi
gen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
2.3
Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund
von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetrei
ber nach § 19 Absatz 2 und
2.4
positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.
Allgemeine Ausgaben
Allgemeine Ausgaben sind
3.1
negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zuläs
sigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
3.2
Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20,
3.3
Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2,
3.4
negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und
3.5
folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind:
3.5.1
notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,
3.5.2
notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den
Ausgleich nach § 15,
3.5.3
notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,
3.5.4
notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10,
3.5.5
notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Num
mer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vor
gesehenen Zinssatz übersteigt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
4.
1297
3.5.6
notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Er
trägen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und
3.5.7
notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbe
trägen im Sinn von Nummer 12 Satz 1.
Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien
Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
5.
4.1
Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
4.2
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7,
4.3
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
4.4
Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 des Erneuerbare-EnergienGesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,
4.5
Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetz
zugangsverordnung,
4.6
Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Wind
energie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt
werden,
4.7
Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 60 des Windenergie-auf-See-Geset
zes,
4.8
Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
4.9
Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien
Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
6.
5.1
Zahlungen nach den §§ 19
Bestimmungen in früheren
gen übergangsweise nach
bare-Energien-Verordnung
und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden
Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmun
§ 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuer
fortgelten,
5.2
Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Wind
energie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt
werden,
5.3
notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,
5.4
notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den
EEG-Bilanzkreis,
5.5
notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der ErneuerbareEnergien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes,
5.6
geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
5.7
Bonuszahlungen nach § 3 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und
5.8
die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterent
wicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
7.
6.1
nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abge
nommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
6.2
Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.
Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
7.1
Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
7.2
Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
7.3
Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
7.4
Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopp
lungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungs
gesetzes fortgelten.
1298
8.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Ausgabennachweis
Bevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben
nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Rich
tigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nach
weispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge ein
schließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zäh
len insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwen
dungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicher
heiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der
Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der
Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzin
sung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben
nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.
9.
Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben
9.1
Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermark
tung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für
diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5
abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu ge
währleisten.
9.2
Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEGFinanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden.
9.3
Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert
des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge
setzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des
Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungs
bedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.
9.4
Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4
Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Be
rücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des
KWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben,
soweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder
dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind
gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.
9.5
Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berück
sichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge
nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht
nach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geän
dert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in
der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräf
tiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1
zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen.
10. Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf
Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der
Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen.
Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1
abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht
berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht über
schreiten.
11. Anforderungen an Prognosen
Die Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu
erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf
berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt
für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich
ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein
Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt
des täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen
Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu
legen. Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen
zu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Ab
rechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem
Aufwand abgerufen werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1299
12. Verzinsung
Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage
in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu ver
zinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des
Euro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in
den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der
tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen
nach Nummer 2.4 anzusehen.
1300
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Anlage 2
(zu § 31)
Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code6
WZ 2008 Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
510
Steinkohlenbergbau
620
Gewinnung von Erdgas
710
Eisenerzbergbau
729
Sonstiger NE-Metallerzbergbau
811
Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide
und Schiefer
891
Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
893
Gewinnung von Salz
899
Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
1020
Fischverarbeitung
1031
Kartoffelverarbeitung
1032
Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften
1039
Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse
1041
Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)
1062
Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
1081
Herstellung von Zucker
1086
Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln
1104
Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen
1106
Herstellung von Malz
1310
Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
1320
Weberei
1330
Veredlung von Textilien und Bekleidung
1391
Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff
1393
Herstellung von Teppichen
1394
Herstellung von Seilerwaren
1395
Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
1396
Herstellung von technischen Textilien
1411
Herstellung von Lederbekleidung
1431
Herstellung von Strumpfwaren
1511
Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen
1610
Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke
1621
Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
1622
Herstellung von Parketttafeln
1629
Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)
1711
Herstellung von Holz- und Zellstoff
1712
Herstellung von Papier, Karton und Pappe
1722
Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und
Pappe
1724
Herstellung von Tapeten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1301
Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code6
WZ 2008 Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
1920
Mineralölverarbeitung
2011
Herstellung von Industriegasen
2012
Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
2013
Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
2014
Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
2015
Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
2016
Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
2017
Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
2059
Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.
2060
Herstellung von Chemiefasern
2110
Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
2211
Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen
2219
Herstellung von sonstigen Gummiwaren
2221
Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen
2222
Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen
2229
Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren
2311
Herstellung von Flachglas
2312
Veredlung und Bearbeitung von Flachglas
2313
Herstellung von Hohlglas
2314
Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
2319
Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich tech
nischen Glaswaren
2320
Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
2331
Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
2342
Herstellung von Sanitärkeramik
2343
Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik
2344
Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke
2349
Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen
2351
Herstellung von Zement
2391
Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage
2399
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
2410
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
2420
Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungs
stücken aus Stahl
2431
Herstellung von Blankstahl
2432
Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
2434
Herstellung von kaltgezogenem Draht
2442
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
2443
Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
2444
Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
2445
Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
1302
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko
6
WZ-2008-Code6
WZ 2008 Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
2446
Aufbereitung von Kernbrennstoffen
2451
Eisengießereien
2550
Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und
pulvermetallurgischen Erzeugnissen
2561
Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung
2571
Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen
2593
Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn
2594
Herstellung von Schrauben und Nieten
2611
Herstellung von elektronischen Bauelementen
2720
Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
2731
Herstellung von Glasfaserkabeln
2732
Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln
2790
Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.
2815
Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen
3091
Herstellung von Krafträdern
3099
Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.
Amtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. Zu beziehen beim Statistischen Bundes
amt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.
Liste 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code
WZ 2008 Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
1011
Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)
1012
Schlachten von Geflügel
1042
Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten
1051
Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)
1061
Mahl- und Schälmühlen
1072
Herstellung von Dauerbackwaren
1073
Herstellung von Teigwaren
1082
Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)
1085
Herstellung von Fertiggerichten
1089
Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.
1091
Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere
1092
Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere
1107
Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer
1723
Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe
1729
Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe
2051
Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen
2052
Herstellung von Klebstoffen
2332
Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
2352
Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
2365
Herstellung von Faserzementwaren
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1303
Liste 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code
WZ 2008 Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
2452
Stahlgießereien
2453
Leichtmetallgießereien
2591
Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall
2592
Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall
2932
Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen
1304
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Artikel 4
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Unterlassungs
klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
,,9. die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Er
neuerbare-Energien-Gesetzes,".
Artikel 5
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a
wie folgt gefasst:
,,§ 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren
Netzanschlüssen; Festlegungskompeten
zen".
2. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe ,,§ 59"
durch die Angabe ,,§ 57" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 59" durch
die Angabe ,,§ 57" ersetzt.
3. In § 13i Absatz 2 Satz 6 wird das Wort ,,jeweils"
durch die Wörter ,,am 31. Dezember 2022" ersetzt.
4. § 14a wird wie folgt gefasst:
,,§ 14a
Netzorientierte
Steuerung von steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren
Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen
(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festle
gung nach § 29 Absatz 1 bundeseinheitliche Rege
lungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizi
tätsverteilernetzen und diejenigen Lieferanten oder
Letztverbraucher, mit denen sie Netznutzungsver
träge abgeschlossen haben, verpflichtet sind, nach
den Vorgaben der Bundesnetzagentur Verein
barungen über die netzorientierte Steuerung von
steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von
Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchsein
richtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegen
zug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen.
Dabei kann die netzorientierte Steuerung über wirt
schaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu Netz
anschlussleistungen und über die Steuerung ein
zelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfol
gen. Die Festlegung kann insbesondere spezielle
Regelungen beinhalten zu:
1. der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher
Anreize und von Vereinbarungen zu Netzan
schlussleistungen gegenüber der Steuerung
einzelner Verbrauchseinrichtungen in der netz
orientierten Steuerung,
2. der Staffelung des Einsatzes mit direkter Rege
lung von Verbrauchseinrichtungen oder Netzan
schlüssen bei relativ wenigen Anwendungsfällen
und zu der verstärkten Verpflichtung zu markt
lichen Ansätzen bei steigender Anzahl von An
wendungsfällen in einem solchen Markt,
3. der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz
im Falle von netzorientierter Steuerung präziser
zu überwachen und zu digitalisieren,
4. Definitionen und Voraussetzungen für steuer
bare Verbrauchseinrichtungen oder steuerbare
Netzanschlüsse,
5. Voraussetzungen der netzorientierten Steue
rung durch den Netzbetreiber, etwa durch die
Vorgabe von Spannungsebenen, und zur dis
kriminierungsfreien Umsetzung der netzorien
tierten Steuerung, insbesondere mittels der Vor
gabe maximaler Entnahmeleistungen,
6. Spreizung, Stufung sowie netztopologischer
und zeitlicher Granularität wirtschaftlicher An
reize sowie zu Fristen der spätesten Bekannt
gabe von Änderungen wirtschaftlicher Anreize,
um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu
vermeiden,
7. von einer Rechtsverordnung nach § 18 abwei
chenden besonderen Regelungen für den Netz
anschluss und die Anschlussnutzung, insbeson
dere zu Anschlusskosten und Baukostenzu
schüssen,
8. Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung
von Entgelten für den Netzzugang für steuer
bare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare
Netzanschlüsse im Sinne des Satzes 1,
9. Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung
durch den Netzbetreiber sowie Vorgaben zur
Messung.
(2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Re
gelungen nach Absatz 1 haben Betreiber von Elek
trizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und
Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung,
mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlos
sen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berech
nen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorien
tierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchsein
richtungen, die über einen separaten Zählpunkt
verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur
kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Rege
lungen zu Definition und Voraussetzungen für steu
erbare Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang ei
ner Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 oder zur
Durchführung von Steuerungshandlungen treffen
und Netzbetreiber verpflichten, auf Verlangen Ver
einbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelun
gen anzubieten.
(3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im
Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere
Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Lade
punkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Ener
gie und Nachtstromspeicherheizungen, solange
und soweit die Bundesnetzagentur in einer Fest
legung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vor
sieht.
(4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten
Messsystem ausgestattet wurde, hat die Steue
rung entsprechend den Vorgaben des Messstel
lenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden
Technischen Richtlinien und Schutzprofile des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informations
technik sowie gemäß den Festlegungen der Bun
desnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway
nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbe
triebsgesetzes zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur
kann Bestands- und Übergangsregeln für Verein
barungen treffen, die vor Inkrafttreten der Fest
legungen geschlossen worden sind."
5. § 17f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Ab
sätzen oder einer Rechtsverordnung nichts
anderes ergibt, werden den Übertragungsnetz
betreibern nach den Vorgaben des Energie
finanzierungsgesetzes die Kosten erstattet
1. für Entschädigungszahlungen nach § 17e,
2. für Maßnahmen aus einem der Bundesnetz
agentur vorgelegten Schadensminderungs
konzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3,
3. nach § 17d Absatz 1 und 6,
4. nach den §§ 17a und 17b,
5. nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und
6. für den Flächenentwicklungsplan nach § 5
des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
Zu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähi
gen Kosten zählen auch die Kosten für eine Zwi
schenfinanzierung der Entschädigungszahlun
gen. Von den nach Satz 1 Nummer 1 erstat
tungsfähigen Kosten sind anlässlich des Scha
densereignisses nach § 17e erhaltene Vertrags
strafen, Versicherungsleistungen oder sonstige
Leistungen Dritter abzuziehen."
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
,,Soweit der anbindungsverpflichtete Übertra
gungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbin
dung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht
rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleis
tung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat,
werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach
den Vorgaben des Energiefinanzierungsgeset
zes im Fall einer
1. vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet,
2. fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines
Eigenanteils erstattet.
Der Eigenanteil nach Satz 1 Nummer 2 darf bei
der Ermittlung der Netzentgelte nicht berück
sichtigt werden. Er beträgt pro Kalenderjahr
1. 20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von
200 Millionen Euro,
1305
2. 15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen
übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Mil
lionen Euro,
3. 10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen
übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Mil
lionen Euro,
4. 5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen über
steigen, bis zu einer Höhe von 1 000 Millio
nen Euro."
c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
,,Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 fin
det nur statt, soweit der anbindungsverpflich
tete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass
er alle möglichen zumutbaren Schadensminde
rungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat."
d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch folgenden Ab
satz 4 ersetzt:
,,(4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstat
tung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Ab
satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes er
hobenen Umlage, der auf die Kosten nach Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens
0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. Ent
schädigungszahlungen nach § 17e, die wegen
einer Überschreitung des zulässigen Höchst
werts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht
erstattet werden können, werden einschließlich
der Kosten des betroffenen anbindungsver
pflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine
Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalen
derjahren erstattet."
6. In § 21a Absatz 5a Satz 5 werden nach dem Wort
,,Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter ,,in
der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung"
eingefügt.
7. In § 40 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
,,§ 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des KraftWärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter
,,§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes"
ersetzt.
8. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort ,,Elektrizitätsversorgungsunternehmen"
durch das Wort ,,Stromlieferanten" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter ,,fi
nanziert aus der EEG-Umlage" durch die
Wörter ,,gefördert nach dem EEG" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3. hinsichtlich der erneuerbaren Energien
mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert
nach dem EEG, die Information, in wel
chen Staaten die den entwerteten Her
kunftsnachweisen zugrunde liegende
Strommenge erzeugt worden ist und de
ren Anteil an der Liefermenge erneuer
barer Energien mit Herkunftsnachweis."
1306
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Elektrizitätsversor
gungsunternehmen" durch das Wort
,,Stromlieferant" ersetzt und werden die
Wörter ,,finanziert aus der EEG-Umlage"
durch die Wörter ,,gefördert nach dem
EEG," ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Elektrizitätsversor
gungsunternehmen" durch das Wort
,,Stromlieferanten" ersetzt und werden die
Wörter ,,erneuerbare Energien, finanziert
aus der EEG-Umlage" durch die Wörter ,,er
neuerbare Energien, gefördert nach dem
EEG" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge
fügt:
,,(3a) Die Anteile der nach Absatz 3 anzuge
benden Energieträger mit Ausnahme des Anteils
für Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert
nach dem EEG, sind entsprechend anteilig für
den jeweiligen Letztverbraucher um den Anteil
des Stroms aus erneuerbaren Energien, geför
dert nach dem EEG, an der Stromerzeugung in
Deutschland zu reduzieren."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter ,,das Elektrizitätsunterneh
men" durch die Wörter ,,der Stromlie
ferant" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,aus
der EEG-Umlage finanziert" durch die
Wörter ,,nach dem EEG gefördert" er
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Elektrizitätsversor
gungsunternehmen" durch das Wort
,,Stromlieferanten" und werden die Wörter
,,finanziert aus der EEG-Umlage" durch die
Wörter ,,gefördert nach dem EEG" ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Elektrizitätsversor
gungsunternehmen" durch das Wort
,,Stromlieferanten" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
,,Das Umweltbundesamt ist befugt, die
Richtigkeit der Stromkennzeichnung zu
überprüfen, soweit diese die Ausweisung
von Strom aus erneuerbaren Energien be
trifft. Im Fall einer Unrichtigkeit dieses Teils
der Stromkennzeichnung kann das Umwelt
bundesamt gegenüber dem betreffenden
Stromlieferanten die erforderlichen Maßnah
men zur Sicherstellung der Richtigkeit der
Stromkennzeichnung anordnen."
f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort ,,Energie"
durch das Wort ,,Klimaschutz" und werden die
Wörter ,,Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,Bundes
ministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
9. Dem § 42a wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrau
chern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Er
neuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a
nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwen
den, der nicht über den Mieterstromzuschlag nach
§ 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte
und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab
satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geför
derte Strom ist zu Zwecken der Stromkennzeich
nung auf die jeweiligen Letztverbraucher nach dem
Verhältnis ihrer Jahresstromverbräuche zu vertei
len und den Letztverbrauchern entsprechend aus
zuweisen. Der Strom nach Satz 2 ist als Mieter
strom, gefördert nach dem EEG, zu kennzeichnen."
10. In § 95 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wör
ter ,,§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der
jeweils geltenden Fassung und der Umlagen nach
den §§ 60 bis 61 des Erneuerbare-Energien-Geset
zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der je
weils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,§ 12
des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.
11. Dem § 111e wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten
der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Be
trieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des
Registers, soweit diese von der Bundesnetzagen
tur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind,
als Gesamtschuldner."
12. § 111f wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
wird die Angabe ,,§ 5 Nummer 10" durch die
Angabe ,,§ 3 Nummer 17" ersetzt.
b) Nummer 11 Buchstabe d wird wie folgt geän
dert:
aa) Die Doppelbuchstaben aa und bb werden
aufgehoben.
bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis ff
werden die Doppelbuchstaben aa bis dd.
Artikel 6
Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver
ordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 2 Satz 16 werden die Wörter ,,§§ 62a,
62b und 104 Absatz 10 und 11 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes sowie § 27b des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes" durch die Wörter ,,§§ 21, 45
und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.
2. In § 28 Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter ,,§ 57
Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes"
durch die Wörter ,,§ 13 Absatz 2 des Energiefinan
zierungsgesetzes" ersetzt.
3. In § 32 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter ,,Wirt
schaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft
und Klimaschutz" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Artikel 7
Änderung der
Stromgrundversorgungsverordnung
In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c der
Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert
worden ist, werden die Wörter ,,nach § 60 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wär
me-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetz
entgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirt
schaftsgesetzes" durch die Wörter ,,nach § 12 Absatz 1
des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der
Stromnetzentgeltverordnung" ersetzt.
1307
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
folgt gefasst:
,,§ 11 (weggefallen)".
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinhei
ten und Gaserzeugungseinheiten können Einhei
ten, die sich in derselben technischen Lokation
befinden, zusammengefasst als eine Einheit re
gistrieren."
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,instal
lierten Leistung" durch das Wort ,,Nettonennleis
tung" ersetzt.
3. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 8
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinan
zierungsgesetzes übermittelt worden sind,".
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 6 wird das Wort ,,Erneuerbare-Ener
gien-Gesetz" durch das Wort ,,Energiefinanzie
rungsgesetz" und das Wort ,,oder" am Ende
durch ein Komma ersetzt.
1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die Wör
ter ,,§ 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Ge
setzes" durch die Wörter ,,§ 13 Absatz 2 des Ener
giefinanzierungsgesetzes" ersetzt.
c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
Wort ,,oder" ersetzt.
2. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
,,Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter ,,in
der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ein
gefügt.
3. In § 25a Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 3, 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden
jeweils die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch
die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom
16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils
die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wör
ter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in der
jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,in der
am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Marktstammdatenregisterverordnung
Die
Marktstammdatenregisterverordnung
vom
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti
kel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
,,8. ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13
Absatz 4 übermittelt worden sind."
4. § 11 wird wie folgt gefasst:
,,§ 11
(weggefallen)".
5. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Bei Da
ten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer
EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist"
durch die Wörter ,,Die Frist nach Satz 1 beginnt bei
Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer
EEG- oder KWK-Anlage sind, die eine Zahlung nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem KraftWärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wol
len, deren Höhe nicht durch Ausschreibungen ermit
telt worden ist," ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern ,,per
sonenbezogenen Daten," das Wort ,,den" durch
das Wort ,,dem" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern ,,zu
ständigen Übertragungsnetzbetreiber und" das
Wort ,,die" durch das Wort ,,den" ersetzt.
7. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spä
testens zum letzten Kalendertag eines Monats den
im vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der
erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen
Internetseite."
8. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 werden jeweils die Wörter ,,Wirtschaft
und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Kli
maschutz" ersetzt.
1308
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Im Abkürzungsverzeichnis wird die Nummer *12 wie folgt gefasst:
,,*12
ab einer Nettonennleistung von 1 MW".
b) In Tabelle I wird in Nummer I.1.10 in der Spalte ,,Art der Angabe" die Angabe ,,R" gestrichen.
c) In Tabelle I werden die Nummern I.5.3 und I.5.3.1 gestrichen.
d) Tabelle II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer II.1.1.14 wird wie folgt gefasst:
,,II.1.1.14
Art der Einspeisung
R
NP ".
R
NP VE: [II]".
bb) Nummer II.1.1.25 wird wie folgt gefasst:
,,II.1.1.25
Anlage nach dem EEG
cc) In Nummer II.1.3.4 werden in der Spalte ,,Datum" die Wörter ,,Steigerung der Nettonennleistung durch
Kombibetrieb" durch die Wörter ,,Nettonennleistung im Kombibetrieb" ersetzt.
dd) Nummer II.1.3.12 wird wie folgt gefasst:
,,II.1.3.12
KWK-Anlage
R
NP ".
ee) Nummer II.1.5.2 wird wie folgt gefasst:
,,II.1.5.2
KWK-Anlage
NP ".
ff) Nach Nummer II.1.7.1.8 wird folgende Nummer II.1.7.1.9 eingefügt:
,,II.1.7.1.9
Einrichtung zur bedarfsgesteuerten
Nachtkennzeichnung
P
NP ".
gg) Nach Nummer II.2.1.5 wird folgende Nummer II.2.1.6 eingefügt:
,,II.2.1.6
Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft
nach § 22b EEG
NP WI: [I]: P, [II]: P
SO: [II]: P".
hh) Nummer II.3.1.2 wird wie folgt gefasst:
,,II.3.1.2
ii)
elektrische KWK-Leistung
R
NP ".
R
NP ".
R
".
Nummer II.3.1.3 wird wie folgt gefasst:
,,II.3.1.3
Inbetriebnahmedatum
e) Tabelle III wird wie folgt geändert:
aa) Nummer III.1.5 wird wie folgt gefasst:
,,III.1.5
Inbetriebnahmedatum
bb) Nummer III.1.6 wird wie folgt gefasst:
,,III.1.6
Datum der endgültigen Stilllegung
R
".
cc) Nummer III.1.7 wird wie folgt gefasst:
,,III.1.7
Netzbetreiber
R
".
dd) Die Nummern III.2.3 und III.2.4 werden aufgehoben.
f) Tabelle V wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer V.2.1.3 wird folgende Nummer V.2.1.4 eingefügt:
,,V.2.1.4
Status Netzanschlusspunkt
R
".
bb) Die Nummer V.3.1.1 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern V.3.1.2 und V.3.1.3 werden die Nummern V.3.1.1 und V.3.1.2.
dd) Nach der neuen Nummer V.3.1.2 wird folgende Nummer V.3.1.3 eingefügt:
,,V.3.1.3
Status Netzanschlusspunkt
R
".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Artikel 10a
Änderung des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz
Nach § 18 Absatz 4 des Netzausbaubeschleuni
gungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge
setzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:
,,(4a) Für die Änderung oder Erweiterung einer Lei
tung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 1 Satz 1, 2
und 4 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I
S. 3908) geändert worden ist, entsprechend anzuwen
den mit den Maßgaben, dass
1. der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung
auch ohne Änderungsgenehmigungsverfahren un
berührt bleibt und
2. die Berücksichtigung als Vorbelastung nur auf An
trag des Vorhabenträgers erfolgt."
Artikel 11
Änderung des
Messstellenbetriebsgesetzes
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 8a
des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nach der
Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzu
gangsverordnung" gestrichen.
2. § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge
fasst:
,,2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstrom
verbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstun
den, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a
des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maxi
mal die tägliche Bereitstellung von Zähler
standsgängen des Vortages gegenüber dem
Energielieferanten, dem Betreiber von Verteiler
netzen sowie dem Übertragungsnetzbetreiber
und Bilanzkoordinator sowie".
3. In § 50 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wör
tern ,,Erneuerbare-Energien-Gesetzes," die Wörter
,,des Energiefinanzierungsgesetzes," eingefügt.
4. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,registrier
te" durch das Wort ,,registrierende" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1309
elektrischen Arbeit entsprechend den Anfor
derungen des Netzbetreibers."
5. § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
,,sowie" das Wort ,,bei" gestrichen.
b) In Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buch
stabe b und Nummer 4 Buchstabe b werden je
weils die Wörter ,,sowie bei bei" durch die Wörter
,,im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 so
wie bei" ersetzt.
6. § 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
,,9. Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinan
zierungsgesetz,".
7. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 59" durch die
Angabe ,,§ 57" ersetzt.
b) In Nummer 8 werden die Wörter ,,§ 57 des Erneu
erbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter
,,§ 13 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.
c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
,,9. Erhebung von Umlagen nach dem Energie
finanzierungsgesetz,".
8. § 69 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
,,7. (weggefallen)".
Artikel 12
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Dem § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) ge
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrie
ben werden
1. in und über einem oberirdischen Gewässer, das
kein künstliches oder erheblich verändertes Gewäs
ser ist, und
2. in und über einem künstlichen oder erheblich ver
änderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie
des Mittelwasserstandes
a) die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässer
fläche bedeckt oder
b) der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter be
trägt."
Artikel 13
Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Zähler
standsgangmessung" die Wörter ,,oder, so
weit vorhanden, durch eine viertelstündige
registrierende Einspeisegangmessung" ein
gefügt.
Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe
bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 87
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
,,Ist weder ein intelligentes Messsystem noch
eine viertelstündige registrierende Einspeise
gangmessung vorhanden, so erfolgt die Mes
sung durch Erfassung der eingespeisten
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann keinen ne
gativen Wert annehmen."
1310
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge
fügt:
,,(3b) Der Bescheid über die Feststellung der
Bundesmittel nach Absatz 3a Satz 2 kann ganz
oder teilweise widerrufen werden, soweit die im
Bescheid festgestellten Bundesmittel noch nicht
ausgezahlt worden sind und für die Deckung des
EEG-Kontos nicht mehr erforderlich sind."
c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange
fügt:
,,(12) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Kli
maschutz bis zum 30. September 2022 in ent
sprechender Anwendung von Teil 3 des Energie
finanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1237, 1272) den EEG-Finanzierungsbedarf
nach § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsge
setzes für das Jahr 2023 mit, wobei zu unter
stellen ist, dass die Salden der Bankkonten nach
§ 47 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes
am 31. Dezember 2022 jeweils den Wert null ha
ben."
2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Wirtschaft
und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Kli
maschutz" ersetzt.
3. In § 14 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num
mer 1 die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die
Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt und
werden die Wörter ,,der Justiz und für" durch die
Wörter ,,für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher
heit und" ersetzt.
4. In § 16 werden die Wörter ,,Die Abschnitte 3a und 3b
dürfen" durch die Wörter ,,Abschnitt 3b darf" er
setzt.
Artikel 14
Weitere Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung
Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe
bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 13
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 59" durch die
Angabe ,,§ 57" ersetzt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Nummer 3b wird aufgehoben.
2. Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
,,Abschnitt 2
Vermarktung von EEG-Strom
§2
Vermarktung durch
die Übertragungsnetzbetreiber
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den
nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Ab
satz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell
ausgeglichenen Strom nur am Spotmarkt einer
Strombörse vermarkten. Sie müssen zur bestmög
lichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns an
wenden. Eine gemeinsame Vermarktung nach Satz 1
schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkei
ten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber
im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu
übertragen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen am
vortägigen Spotmarkt einer Strombörse über eine
marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handels
produkten für jede Stunde des Folgetages die ge
mäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche
Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergüten
den oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirt
schaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms
vollständig veräußern.
(3) Differenzen zwischen der gemäß jeweils ak
tueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen
Einspeisung und der nach Absatz 2 zu vermarkten
den stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt
einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folge
tages über Auktionen mit viertelstündlichen Han
delsprodukten erworben oder veräußert werden.
Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt
werden.
(4) Differenzen zwischen der nach aktualisierten
Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Ein
speisung und den bereits veräußerten und erwor
benen Strommengen sind über den untertägigen
kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strom
börse zu erwerben oder zu veräußern. Mit Ab
schluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach
Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollstän
dig ausgeglichen sein.
(5) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu
vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Ener
giewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden
Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik zu erstellen.
§3
Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der
Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-EnergienGesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in
einheitlichem Format in nicht personenbezogener
Form zu veröffentlichen:
1. die nach § 2 Absatz 2 veräußerte Einspeisung
aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen
Windenergie, solare Strahlungsenergie und
Sonstige in mindestens stündlicher Auflösung;
sie ist spätestens bis 18 Uhr desselben Tages
zu veröffentlichen,
2. die nach § 2 Absatz 2 veräußerte monatliche Ein
speisung aufgeschlüsselt nach den Technologie
gruppen Windenergie an Land, Windenergie auf
See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und
Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis
zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemo
nats zu veröffentlichen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
3. die nach § 2 Absatz 3 veräußerten und erworbe
nen Strommengen aufgeschlüsselt nach Han
delsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie
sind spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu
veröffentlichen,
4. die nach § 2 Absatz 4 veräußerten und erworbe
nen Strommengen in viertelstündlicher Auflö
sung; sie sind spätestens am Folgetag bis 18 Uhr
zu veröffentlichen,
5. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils ak
tuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prog
nose insgesamt zu veräußernden Strommengen
und den hierfür insgesamt nach § 2 Absatz 2 bis 4
veräußerten und erworbenen Strommengen; sie
ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am
Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
1311
Als Preis des Vortageshandels (PVT) gilt der Spot
marktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes. Als Aktivitäten an einem
untertägigen Spotmarkt gelten für die Ermittlung
der beeinflussbaren Differenzkosten die Handels
aktivitäten nach § 2 Absatz 3 und 4. Die beeinfluss
baren Differenzkosten pro Viertelstunde werden
nach der folgenden Formel ermittelt:
KUT (PUT PVT) + VKUT (PVT PUT) +
KAE (PAE PVT) + VKAE (PVT PAE).
6. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie
zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertel
stündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach
Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffent
lichen, und
(3) Für die Ermittlung der spezifischen beein
flussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetz
betreibers im Sinn des Absatzes 1 ist die Summe
der nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Vier
telstundenwerte eines Kalenderjahres durch die in
nerhalb dieses Zeitraums zu vermarktende Menge
des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerba
re-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a
Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell
ausgeglichenen Stroms zu dividieren.
7. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes; sie sind für je
den Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten
Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen.
(4) Der Vergleichswert im Sinn des Absatzes 1 ist
der arithmetische Mittelwert der jeweiligen spezifi
schen beeinflussbaren Differenzkosten aller Über
tragungsnetzbetreiber der beiden Vorjahre.
§4
Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 19 Ab
satz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Ge
setzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des
Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgegliche
nen Strom bestmöglich zu vermarkten, werden pro
Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beein
flussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetz
betreibers mit einem Vergleichswert verglichen.
(2) Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus
einer Komponente, die die Aktivitäten an einem un
tertägigen Spotmarkt abbildet, und einer Kompo
nente, die die Inanspruchnahme der Ausgleichs
energie abbildet. Die Ermittlung der beeinflussbaren
Differenzkosten pro Viertelstunde erfolgt, indem
1. bei untertägiger Beschaffung pro Viertelstunde
die beschaffte Menge (KUT) mit der Differenz zwi
schen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und
dem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert
wird,
2. bei untertägiger Veräußerung die veräußerte oder
gelieferte Menge (VKUT) mit der Differenz zwi
schen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und
dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert
wird,
3. bei Bezug von positiver Ausgleichsenergie pro
Viertelstunde die bezogene Menge (KAE) mit der
Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten
Preis (PAE) und dem Preis des Vortageshandels
(PVT) multipliziert wird oder
4. bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichs
energie die gelieferte Menge (VKAE) mit der Diffe
renz zwischen dem Preis des Vortageshandels
(PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE)
multipliziert wird.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch
auf einen Bonus, wenn seine spezifischen beein
flussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zu
züglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawatt
stunde nicht übersteigen. Die Höhe des Bonus
beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem
Vergleichswert zuzüglich des Zuschlags und den
spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten nach
Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden
Menge im Sinn des Absatzes 3 Satz 2. Die Auszah
lung von Boni ist für alle Übertragungsnetzbetreiber
zusammen auf 20 Millionen Euro pro Kalenderjahr
begrenzt. Die maximal in einem Kalenderjahr zu
erreichende Höhe des Bonus eines einzelnen Über
tragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil
seiner zu vermarktenden Strommenge an der ins
gesamt zu vermarktenden Strommenge aller Über
tragungsnetzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen
Euro.
(6) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr ver
buchen die Übertragungsnetzbetreiber den etwai
gen Bonus im Rahmen der Ermittlung des EEG-Fi
nanzierungsbedarfs nach Anlage 1 des Energiefi
nanzierungsgesetzes als prognostizierte Ausgaben
position nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energie
finanzierungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1
Nummer 5.7 des Energiefinanzierungsgesetzes.
Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung
nach Absatz 5 geltend machen, müssen dies bis
zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jah
res bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die
sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen.
§ 54 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entspre
chend anzuwenden.
(7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf
gleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt
zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf
das Anreizjahr.
1312
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
§5
Preislimitierung in Ausnahmefällen
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber kann nach
Maßgabe der folgenden Absätze für diejenigen
Stunden des folgenden Tages, für die im Fall von
negativen Preisen an einer der Strombörsen ein Auf
ruf zur zweiten Auktion ergeht, von der Verpflich
tung abweichen, die vollständige gemäß aktueller
Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung zu
preisunabhängigen Geboten an den Spotmärkten
dieser Strombörsen nach § 2 Absatz 2 zu veräußern.
Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetz
agentur die konkreten Stunden, in denen er von der
Befugnis nach Satz 1 Gebrauch macht, unverzüg
lich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind entspre
chend anzuwenden auf diejenigen Stunden des Fol
getages, für die aufgrund einer partiellen Entkopp
lung grenzüberschreitend gekoppelter Marktgebiete
von der Strombörse zu einer Anpassung der Gebote
aufgerufen wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertra
gungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Ge
bote im Rahmen der Vermarktung nach § 2 Absatz 2
abzugeben. Die zu veräußernde Strommenge ist in
20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit
einem eigenen Preislimit anzubieten. Die Preislimits
müssen bei mindestens 350 Euro pro Megawatt
stunde und höchstens 150 Euro pro Megawatt
stunde liegen. Jeder Betrag in Schritten von einem
Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteu
ert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit ge
setzt. Die Preislimits müssen für jeden Fall des Ab
satzes 1 neu bestimmt werden. Die Preislimits sind
bis zur Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu
behandeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist ver
pflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf
seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:
1. Stunden, für die er ein preislimitiertes Gebot ab
gegeben hat,
2. Höhe der Preislimits jeder Tranche und
3. am Spotmarkt nach § 2 Absatz 2 unverkaufte
Energiemenge.
(3) Kann im Fall von preislimitierten Angeboten
die nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge
nicht oder nicht vollständig veräußert werden, weil
der börslich gebildete negative Preis unterhalb des
negativen Preislimits liegt, hat eine notwendige an
derweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit
möglich nach § 2 Absatz 3 und 4 zu erfolgen. Der
Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleich
zeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7
auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu ge
ben:
Vereinbarungen nutzen, in denen sich Stromerzeu
ger freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des
Übertragungsnetzbetreibers die Einspeisung von
Strom ganz oder teilweise zu unterlassen oder in
denen sich Stromverbraucher freiwillig verpflichten,
auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers
ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß zu er
höhen. Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1
gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die
Preise, die sich am vortägigen Spotmarkt für die be
treffende Stunde eingestellt hätten, wenn die im
Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von allen Über
tragungsnetzbetreibern abgerufenen Mengen be
reits als Nachfrage in die Preisbildung des vortägi
gen Spotmarkts eingegangen wären. Freiwillige Ab
regelungsvereinbarungen mit Stromerzeugern, die
im Fall der Einspeisung eine Vergütung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielten, dürfen erst
genutzt werden, wenn Vereinbarungen mit anderen
Stromerzeugern oder Stromverbrauchern vollstän
dig ausgenutzt wurden. Der Übertragungsnetzbe
treiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln,
in welchen Fällen und in welcher Weise er von den
Bestimmungen dieses Absatzes Gebrauch machen
wird. Die Verfahrensanweisung und etwaige Ände
rungen derselben sind der Bundesnetzagentur vor
der erstmaligen Anwendung anzuzeigen. Die in die
sem Absatz genannten Vereinbarungen sind der
Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzule
gen. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet,
gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2
Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben,
für welche Stunden und für welche Energiemenge
in der jeweiligen Stunde er von Vereinbarungen im
Sinn des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat.
(5) Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnah
men entstehenden Kosten gelten als Kosten für den
untertägigen Ausgleich im Sinn der Anlage 1 Num
mer 5.3 des Energiefinanzierungsgesetzes. Sie
können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf
einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden
Absätzen enthaltenen Vorschriften und Bestimmun
gen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundes
netzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten
wurden.
§6
(weggefallen)".
3. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter ,,ob, in
welcher Art und in welchem Umfang" durch die
Wörter ,,ob und in welcher Art" ersetzt.
4. Abschnitt 3b wird aufgehoben.
5. § 13 wird aufgehoben.
1. Stunden, für die Energie nach § 2 Absatz 3 und 4
unverkauft geblieben ist,
6. Abschnitt 5 wird aufgehoben.
2. die Menge der in der jeweiligen Stunde unver
kauften Energie.
Artikel 15
(4) Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu er
warten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht
oder nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich
unterhalb der nach Absatz 2 gesetzten negativen
Preislimits liegen würden, kann der Übertragungs
netzbetreiber zur Stützung der börslichen Preise
Änderung der
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh
rungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I
S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
nung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 30 folgende Angabe zu § 30a eingefügt:
,,§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnach
weisen".
2. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge
fasst:
,,1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung
nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge
setzes oder".
3. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Bei der Bestimmung der Verwendungsregion ste
hen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3
Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Cluster nach § 3 Nummer 1 des Windenergie-aufSee-Gesetzes einem Postleitzahlengebiet gleich."
4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im
Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von ver
schiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden,
gilt die natürliche oder juristische Person oder
rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der
Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach
außen hin vertreten darf."
5. § 16 Absatz 3 bis 6 wird durch folgenden Absatz 3
ersetzt:
,,(3) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zu
sätzliche oder einschränkende Vorgaben zum In
halt der Angaben nach Absatz 2 zu machen. Die
Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitäts
merkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen
für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingun
gen nach § 52 Satz 1. Die Aufnahme eines Quali
tätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung
versehen werden; dies ist auch nachträglich zuläs
sig, wenn es erforderlich ist, um die Richtigkeit des
Registers sicherzustellen."
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird durch die folgenden Num
mern 6a und 7 ersetzt:
,,6a. die eindeutige Nummer nach § 8 Ab
satz 2 der Marktstammdatenregister
verordnung,
7.
den EEG-Anlagenschlüssel,
dieser vorhanden ist,".
soweit
bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
,,15. Angaben dazu, ob und in welcher Art
für die Anlage Investitionsbeihilfen ge
leistet worden sind,".
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Auf Antrag des Anlagenbetreibers regis
triert die Registerverwaltung die Anlage im Her
kunftsnachweisregister für fünf Jahre und weist
sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn
die Anlage bereits im Regionalnachweisregister
registriert ist und der Anlagenbetreiber der Re
gisterverwaltung die Angabe nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 17 übermittelt."
1313
7. § 22 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. Anlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 100 Kilowatt, für deren erzeugten
Strom in den letzten fünf Jahren vor dem An
trag auf Registrierung keine Zahlung nach § 19
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in An
spruch genommen worden ist."
8. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird wie
folgt gefasst:
,,2. (weggefallen)
3. ist zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel anzu
geben,".
9. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf An
trag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagen
registrierung zulässig. Der Antrag auf eine erneute
Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate
vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagen
registrierung gestellt werden. Durch die erneute
Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der
Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert."
10. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,wenn" die Wörter ,,noch keine zwölf Monate
seit dem Ende des Erzeugungszeitraums ver
gangen sind und" eingefügt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden
Absätze 2 und 3 ersetzt:
,,(2) Wenn noch keine zwölf Kalendermonate
seit dem Ende des Erzeugungszeitraums ver
gangen sind, überträgt die Registerverwaltung
auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunfts
nachweis an die zuständige Stelle
1. eines anderen Mitgliedstaats der Europä
ischen Union,
2. eines anderen Vertragsstaats des Abkom
mens über den Europäischen Wirtschafts
raum,
3. eines Vertragsstaats des Vertrags zur Grün
dung der Energiegemeinschaft oder
4. der Schweiz.
Die Registerverwaltung kann die Übertragung
ablehnen, wenn für die Übertragung keine elek
tronische und automatisierte Schnittstelle ange
boten wird, mit der die Registerverwaltung ver
bunden ist.
(3) Der Antrag auf Übertragung eines Her
kunftsnachweises wird abgelehnt, wenn dem
abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu
übertragenden Herkunftsnachweises bekannt
war, dass die für die Ausstellung erforderliche
Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht
erzeugt worden ist."
11. In § 30 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 12i
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erneuerbare-Ener
gien-Verordnung" durch die Wörter ,,§ 26 des Ener
giefinanzierungsgesetzes" ersetzt.
1314
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
12. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
,,§ 30a
Gekoppelte Lieferung
von Herkunftsnachweisen
(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zu
sätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass
der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem
Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das antrag
stellende Elektrizitätsversorgungsunternehmen ver
äußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung).
(2) Die gekoppelte Lieferung des dem Her
kunftsnachweis zugrunde liegenden Stroms kann
über einen oder zwei Bilanzkreise erfolgen. Wird
der Strom über zwei Bilanzkreise an das Elektrizi
tätsversorgungsunternehmen geliefert, so darf in
dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage er
zeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom
aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. Bei
der Antragstellung sind anzugeben:
1. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strom
menge geliefert wird, und
2. zusätzlich bei einer Lieferung über zwei Bilanz
kreise der Bilanzkreis, aus dem das Elektrizitäts
versorgungsunternehmen seine Letztverbrau
cher beliefert.
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strom
menge, die den Herkunftsnachweisen zugrunde
liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 zu
liefern. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine
Letztverbraucher zu liefern. Im Fall einer Lieferung
über zwei Bilanzkreise ist das Elektrizitätsversor
gungsunternehmen dazu verpflichtet, den Strom
nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Num
mer 2 aufzunehmen. Die Registerverwaltung ist be
rechtigt, nachträglich die Lieferung der Strom
menge in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1
und 2 zu prüfen.
(3) Das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2
Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte
Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs
von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regel
verantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers
liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienen
bahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn
die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende
Strommenge
1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahn
stromnetz angeschlossen ist, und
2. von dem Anlagenbetreiber
a) an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
unter ausschließlicher Nutzung des Bahn
stromnetzes und von diesem Elektrizitäts
versorgungsunternehmen an einen Betreiber
einer Schienenbahn geliefert wurde oder
b) direkt unter ausschließlicher Nutzung des
Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer
Schienenbahn geliefert wurde.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der
Herkunftsnachweis nur entwertet, wenn die jeweils
erforderlichen Angaben und Voraussetzungen
durch einen Umweltgutachter oder eine Umwelt
gutachterorganisation bestätigt worden sind.
(5) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zu
sätzliche oder einschränkende Vorgaben zum In
halt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu
machen."
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden die
Wörter ,,§§ 63 bis 68 des Erneuerbare-EnergienGesetzes" durch die Wörter ,,§§ 28 bis 42 des
Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirt
schaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern
in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen An
teilen der Strom, den das Unternehmen nach
§ 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
als erneuerbare Energien, gefördert nach dem
EEG, kennzeichnen muss, in regionalem Zu
sammenhang zum Stromverbrauch erzeugt
worden ist, muss diese Ausweisung einfach, all
gemein verständlich und deutlich erkennbar ab
gesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirt
schaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt
sein."
14. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,, aus
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der
Energiegemeinschaft" gestrichen.
15. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung
haben Registerteilnehmer und die Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern
oder zu übermitteln, um diese im Register vor
handenen Daten an die seit ihrer deren letzten
Änderung oder Übermittlung geänderten Über
mittlungspflichten nach dieser Verordnung an
zupassen."
16. In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
,,§ 12 Absatz 1 und 3," die Angabe ,,§ 14 Absatz 2,"
eingefügt.
17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter
,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,,a) registerführende Behörden oder andere
für die Registerführung zuständige Stellen
von anderen Mitgliedstaaten der Europä
ischen Union im Sinne der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus er
neuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020,
S. 11),".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
18. § 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Die Registerverwaltung unterrichtet den
Kontoinhaber über die Sperrung. Die Sperrung
des Kontos hat zur Folge, dass
1. keine Herkunftsnachweise oder Regionalnach
weise
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,auf die fixe
Marktprämie" durch die Wörter ,,nach § 19
Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
a) auf das Konto ausgestellt werden können,
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) von dem Konto oder auf das Konto übertra
gen werden können und
d) Absatz 4 wird Absatz 2.
c) entwertet werden können sowie
2. keine Datenänderungen möglich sind.
Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sper
rung des Kontos weiterhin möglich. Die Bestim
mungen zur Löschung und zum Verfall von Her
kunftsnachweisen und Regionalnachweisen blei
ben unberührt."
19. Dem § 50 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall
von Herkunftsnachweisen und Regionalnachwei
sen bleiben unberührt."
20. In § 51 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,waren
diesem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, er
löschen diese Zuordnungen" durch die Wörter
,,§ 50 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend an
zuwenden" ersetzt.
21. § 54 wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung der
Innovationsausschreibungsverordnung
Die Innovationsausschreibungsverordnung vom
20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Ar
tikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter ,,§ 39j des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert
worden ist" durch die Wörter ,,§ 39n des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1a und 2 werden aufgehoben.
b) Nummer 3 wird Nummer 2.
3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) (weggefallen)".
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) (weggefallen)".
e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
,,(3) Zahlungen nach Absatz 1 sind für die
Dauer von 20 Jahren zu leisten. Der Anspruch
beginnt, wenn die Voraussetzungen nach § 2
Nummer 1 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1
beträgt die Dauer des Zahlungsanspruchs,
wenn eine bestehende Biomasseanlage Teil
der Anlagenkombination ist, zehn Jahre.
(4) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 1
wird nach Anlage 1 des Erneuerbare-EnergienGesetzes anhand des energieträgerspezifischen
Jahresmarktwerts für solare Strahlungsenergie
nach Nummer 4.3.4 berechnet. Wenn die Anla
genkombination mindestens eine Windenergie
anlage an Land enthält, ist abweichend von
Satz 1 der energieträgerspezifische Jahres
marktwert für Windenergie an Land nach Num
mer 4.3.2 der Anlage 1 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes zu verwenden."
7. In § 9 werden die Wörter ,,die fixe Marktprämie"
durch die Wörter ,,der anzulegende Wert" ersetzt.
8. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
,,, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Ge
botswert ersetzt" gestrichen.
9. § 12 wird wie folgt gefasst:
,,§ 12
(weggefallen)".
10. § 14 wird wie folgt gefasst:
,,§ 14
Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro
päische Kommission und nur nach Maßgabe dieser
Genehmigung angewandt werden. Solange und
soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen
keine beihilferechtliche Genehmigung durch die
Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2,
3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungs
verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fas
sung anzuwenden."
11. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst:
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
(weggefallen)".
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1315
,,§ 15
(weggefallen)
§ 16
(weggefallen)
,,§ 8
§ 17
Zahlungen".
(weggefallen)
1316
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
§ 18
(weggefallen)".
12. § 19 wird wie folgt gefasst:
,,§ 19
Übergangsvorschrift
Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in ei
nem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor
dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist
diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 gelten
den Fassung anzuwenden."
Artikel 17
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geän
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Abkürzung wie folgt ge
fasst:
,,KWKG 2023".
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8d wird gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende An
gabe zu § 13b eingefügt:
,,§ 13b Rückforderung".
c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge
fasst:
,,Abschnitt 6
Finanzierung und
Begrenzung der Zuschlagzahlungen".
d) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie
folgt gefasst:
,,§ 26 Finanzierung der Zuschlagzahlungen
§ 27
Begrenzung der Höhe der Zuschlags
zahlungen
§ 27a (weggefallen)
§ 27b (weggefallen)
§ 27c (weggefallen)
§ 27d (weggefallen)
§ 28
(weggefallen)
§ 29
(weggefallen)".
e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
,,§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der
Bundesnetzagentur bei bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten".
f) Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie
folgt gefasst:
,,§ 36 (weggefallen)
§ 37
(weggefallen)".
3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbeson
dere im Interesse der Energieeinsparung sowie
des Klima- und Umweltschutzes die Transforma
tion zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutra
len Energieversorgung im Staatsgebiet der Bun
desrepublik Deutschland einschließlich der deut
schen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundes
gebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneu
erbaren Energien beruht."
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 werden die Wörter ,,des für ihren
Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs im Sinne
von § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fas
sung" durch die Wörter ,,des Stromverbrauchs
der Stromerzeugungsanlage oder von deren
Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von
Strom im technischen Sinn" ersetzt.
b) In Nummer 28 werden die Wörter ,,, selbststän
dige oder nichtselbstständige Unternehmens
teile" durch die Wörter ,,oder selbständige Teile
eines Unternehmens" ersetzt und werden die
Wörter ,,EEG-Umlage für Strom, der selbst ver
braucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbin
dung mit § 64 oder nach § 63 Nummer 1a in
Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes" durch die Wörter ,,Umlagen für
Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30
bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungs
gesetzes" ersetzt.
c) Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b
eingefügt:
,,29b. ,,Unternehmen in Schwierigkeiten" ein
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn
der Mitteilung der Kommission Leitlinien
für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung nichtfinanzieller Unter
nehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249
vom 31.7.2014, S. 1),".
5. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,mehr
als 1" durch die Wörter ,,mehr als 500 Kilowatt"
ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Biomasse,
gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen"
durch die Wörter ,,Biomasse, gasförmigen
oder flüssigen Brennstoffen mit Ausnahme
von Biomethan" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" am Ende
gestrichen.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
,,6. im Fall von neuen KWK-Anlagen mit ei
ner elektrischen Leistung von mehr als
10 Megawatt, die Strom auf Basis von
gasförmigen Brennstoffen gewinnen
und die nach dem 30. Juni 2023 nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigt worden sind, die Anlagen ab
dem 1. Januar 2028 mit höchstens
10 Prozent der Kosten, die eine mög
liche Neuerrichtung einer KWK-Anlage
mit gleicher Leistung nach dem aktuel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
len Stand der Technik betragen würde,
so umgestellt werden können, dass sie
ihren Strom ausschließlich auf Basis von
Wasserstoff gewinnen können, und".
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,so
weit für diesen KWK-Strom die volle
EEG-Umlage entrichtet wird," gestri
chen.
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter ,,An
lage 4 des Erneuerbare-Energien-Ge
setzes" durch die Wörter ,,Anlage 2
des Energiefinanzierungsgesetzes" er
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,EEG-Umlage
für Strom, der selbst verbraucht wird,"
durch die Wörter ,,Umlagen für Strom, der
selbst verbraucht wird, nach den §§ 29
bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes"
ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes" durch die Wörter ,,ErneuerbareEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2022 geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Wirtschaft und
Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Kli
maschutz" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind
die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der
Umstellung oder der Umstellung auf einen Be
trieb der Stromgewinnung auf der ausschließ
lichen Basis von Wasserstoff dienen."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr ge
zahlt für bis zu
1. 5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen
derjahr 2021,
2. 4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen
derjahr 2023,
3. 3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen
derjahr 2025,
4. 3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen
derjahr 2026,
5. 3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen
derjahr 2027,
6. 2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen
derjahr 2028,
7. 2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen
derjahr 2029 und
8. 2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen
derjahr 2030."
9. § 8d wird aufgehoben.
1317
10. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1a wird das Komma am Ende durch
die Wörter ,,; wenn keine Registernummer zuge
teilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzuge
ben," ersetzt.
b) Nach Nummer 1d wird folgende Nummer 1e
eingefügt:
,,1e. die Nummer, unter der die Anlage im
Marktstammdatenregister nach § 111e
des Energiewirtschaftsgesetzes registriert
ist,".
c) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" am Ende ge
strichen.
d) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
e) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange
fügt:
,,7. einen geeigneten Nachweis zur Erfüllung der
Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Num
mer 6,
8. eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber
kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist,
und
9. eine Bestätigung, dass gegen den Anlagen
betreiber keine offenen Rückforderungsan
sprüche aufgrund eines Beschlusses der
Europäischen Kommission zur Feststellung
der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Bin
nenmarkt bestehen."
f) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6
muss ferner eine Selbstverpflichtung des An
tragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts
der abgegebenen Bestätigungen bis zum Ab
schluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon
trolle mitzuteilen."
11. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 10
Absatz 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt.
12. In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 10 Ab
satz 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt.
13. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
,,§ 13b
Rückforderung
Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber
mehr als nach diesem Gesetz vorgeschrieben,
muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die
Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ei
nes Verfahrens der Clearingstelle nach § 32a Ab
satz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der
Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sa
che ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung,
ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die
Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der
Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle
für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der
höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden
sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit
Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden
1318
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt in
soweit."
14. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
,,§ 10 Absatz 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt.
15. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden."
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer
den angefügt:
,,5. eine Bestätigung, dass der Antrag
steller kein Unternehmen in
Schwierigkeiten ist, und
6. eine Bestätigung, dass gegen den
Antragsteller keine offenen Rück
forderungsansprüche aufgrund ei
nes Beschlusses der Europäischen
Kommission zur Feststellung der
Unzulässigkeit einer Beihilfe und
ihrer Unvereinbarkeit mit dem Eu
ropäischen Binnenmarkt beste
hen."
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5
und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung
des Antragstellers enthalten, jede Änderung
des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen
bis zum Abschluss des Zulassungsverfah
rens unverzüglich dem Bundesamt für Wirt
schaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen."
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe
,,§ 10 Absatz 2" die Angabe ,,Satz 1" einge
fügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
,,Ablauf von 36 Monaten" die Wörter ,,oder bei
einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember
2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb ge
nommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten"
eingefügt.
17. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden."
18. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort ,,und" am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden an
gefügt:
,,6. eine Bestätigung, dass der Antragsteller
kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist,
und
7. eine Bestätigung, dass gegen den An
tragsteller keine offenen Rückforde
rungsansprüche aufgrund eines Be
schlusses der Europäischen Kommis
sion zur Feststellung der Unzulässigkeit
einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit
mit dem Europäischen Binnenmarkt be
stehen."
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7
muss ferner eine Selbstverpflichtung des An
tragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts
der abgegebenen Bestätigungen bis zum Ab
schluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr
kontrolle mitzuteilen."
c) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe ,,§ 10
Absatz 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt.
19. Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
,,Abschnitt 6
Finanzierung und
Begrenzung der Zuschlagszahlungen
§ 26
Finanzierung der Zuschlagszahlungen
Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetrei
ber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses
Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen be
stimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
§ 27
Begrenzung der Zuschlagszahlungen
(1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungs
gesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf
darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Ka
lenderjahr nicht überschreiten.
(2) Die Summe der Zuschlagszahlungen für
Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kälte
speicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen
Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei
denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1
kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prog
nosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinan
zierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für
KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärmeund Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher
insgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zu
lassungsbescheide
1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständi
gen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Ab
satz 1,
2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kosten
wirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genann
ten Betrag sowie
3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen un
terjährigen Zahlungswirkung.
(3) Droht auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7
des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten
Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57
Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungs
gesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Über
schreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so wer
den die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen
nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
mehr als 2 Megawatt entsprechend für das fol
gende Kalenderjahr gekürzt.
(4) Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus
KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschrei
bungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist,
sind gegenüber der sonstigen Förderung nach
diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach
Absatz 3 gekürzt.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr
kontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungs
sätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober
eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.
(6) Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den
geförderten KWK-Strom werden in den Folgejah
ren in der Reihenfolge der Zulassung an die betref
fenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nach
zahlungen erfolgen in der Reihenfolge der An
spruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen
auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem
Prognosejahr.
§§ 27a bis 29
(weggefallen)".
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Die Nummern 5 bis 9 werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Absatz 1
Nummer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick
auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4
oder der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6"
durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 2 und die
Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Ab
satz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.
21. § 31b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet
weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder
in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts
verordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu
überwachen, dass
1. die Übertragungsnetzbetreiber
a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Sys
teme nur die Zuschlagszahlungen nach den
§§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom
nach § 4 abnehmen,
b) für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärmeund Kältespeicher nur die Zuschlagszahlun
gen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten,
2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innova
tive KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen
nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den
Strom nach § 4 abnehmen."
22. § 32 wird wie folgt gefasst:
,,§ 32
Benachrichtigung und
Beteiligung der Bundesnetzagentur
bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundes
netzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitig
1319
keiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unter
richten. Er muss der Bundesnetzagentur auf
Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen,
Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen
übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun
desnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur
Wahrung des öffentlichen Interesses als angemes
sen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulie
rungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt
ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärun
gen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel
hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen
Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien,
Zeugen und Sachverständige zu richten. Schrift
liche Erklärungen der vertretenden Personen sind
den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzu
teilen."
23. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
,,dieser Strom durch die EEG-Umlage für Letztver
braucher und Eigenversorger nach § 61 Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird
und" gestrichen.
24. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe h werden nach den
Wörtern ,,Bietern und Geboten" die Wörter ,,und
zum Widerruf von Zuschlägen" eingefügt und es
werden nach den Wörtern ,,missbräuchliche Ge
bote" die Wörter ,,oder Gebote, an denen uni
onsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19
des Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind,
wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständ
lichen Anlage die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
voraussichtlich beeinträchtigt würden" einge
fügt.
b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
eingefügt:
,,11a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe
von
Ausschreibungszuschlägen
für
Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Auf
bauhilfeverordnung 2021 vom 15. Sep
tember 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den
Starkregen und das Hochwasser im Juli
2021 betroffen gelten,".
25. Nach § 33b Absatz 1 Nummer 12 wird folgende
Nummer 12a eingefügt:
,,12a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von
Förderberechtigungen für Standorte, die
nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverord
nung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I
S. 4214) durch den Starkregen und das
Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gel
ten,".
26. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,Wirt
schaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirt
schaft und Klimaschutz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Wirtschaft und
Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und
Klimaschutz" ersetzt.
1320
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,und nukleare
Sicherheit" durch die Wörter ,,,nukleare Si
cherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Wirtschaft und
Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und
Klimaschutz" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter ,,Wirt
schaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirt
schaft und Klimaschutz" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die
Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die
Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" er
setzt.
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern ,,darstel
len, dürfen" die Wörter ,,ohne Geheimhal
tungsvereinbarung" eingefügt.
27. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
,,(8) Für Ansprüche der Betreiber von KWKAnlagen auf Zahlung eines Zuschlags ist § 6 Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember
2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. De
zember 2023 erfolgt ist.
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)".
b) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
,,(13) (weggefallen)".
c) In Absatz 17 Satz 3 werden nach den Wörtern
,,Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter
,,in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fas
sung" eingefügt.
d) Absatz 19a wird aufgehoben.
e) Folgender Absatz 22 wird angefügt:
,,(22) Die Änderungen dieses Gesetzes durch
Artikel 17 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen
für einen beschleunigten Ausbau der erneuerba
ren Energien und weiteren Maßnahmen im
Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)
dürfen mit Ausnahme der Änderungen in den
§§ 33a und 33b erst nach der beihilferechtlichen
Genehmigung durch die Europäische Kommis
sion und nur nach Maßgabe der Genehmigung
angewandt werden."
28. Die §§ 36 und 37 werden aufgehoben.
29. In § 32a Absatz 1 und 7 Satz 5, § 33 Absatz 3,
§ 33a Absatz 4 Nummer 3 werden jeweils die Wör
ter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter
,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der
KWK-Ausschreibungsverordnung
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au
gust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6
der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
,,§ 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlä
gen".
b) Folgende Angabe wird angefügt:
,,§ 29 Übergangsbestimmungen".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter ,,in der Aus
schreibung fristgerecht eingegangenen" durch
die Wörter ,,zulässigen" und die Wörter ,,Ge
botsterminen
fristgerecht
eingegangenen"
durch die Wörter ,,Gebotsterminen zulässigen"
ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Im Rahmen der Mengensteuerung des
Ausschreibungsvolumens nach den Absätzen 5
und 6 sind Gebote unberücksichtigt zu lassen,
für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu
dem Zweck abgegeben wurden, eine Verringe
rung des Ausschreibungsvolumens nach Ab
satz 5 zu verhindern oder eine Erhöhung des
Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszu
lösen."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von
mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leis
tung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen
nicht überschreiten:
1. für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine
Gebotsmenge von 50 000 Kilowatt elektri
scher KWK-Leistung und
2. für die Ausschreibung für innovative KWKSysteme eine Gebotsmenge von 10 000 Kilo
watt elektrischer KWK-Leistung.
Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Ge
botsmenge von weniger als 500 Kilowatt elek
trischer KWK-Leistung umfassen, wenn die
elektrische Leistung des Generators weniger
als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leis
tung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt
liegt."
b) In Absatz 6 werden die Wörter ,,auf ihrer Inter
netseite" gestrichen.
4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe
,,1 000" durch die Angabe ,,500" ersetzt.
b) In Nummer 7 wird das Wort ,,oder" am Ende
durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt am
Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt.
d) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
,,9. sie für die KWK-Anlage bereits nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Zu
schlag erteilt hat."
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
b) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(2) Die ausschreibende Stelle kann im Ein
vernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der
ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19
des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen
unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Uni
onsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren
ausschließen, wenn durch den Betrieb der ge
botsgegenständlichen Anlage die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland
voraussichtlich
beeinträchtigt
würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitglied
staaten der Europäischen Freihandelsassozia
tion stehen unionsansässigen Bietern gleich.
(3) Die ausschreibende Stelle kann außer
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah
rensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bun
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfrem
der im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirt
schaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare
oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde
sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der
gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wer
den.
(4) Ein Bieter hat auf Anforderung der aus
schreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen
die zur Prüfung nach Absatz 2 oder 3 notwen
digen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, ins
besondere Unterlagen zu seiner Beteiligungs
struktur und seinen Geschäftsfeldern."
6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein
gefügt:
,,2a. wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3
wirksam zurückgegeben wurde,".
b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe
,,1 Megawatt" durch die Angabe ,,500 Kilowatt"
ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Erlö
schen" die Wörter ,,und Rückgabe" eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Zuschläge für KWK-Anlagen oder inno
vative KWK-Systeme für Standorte, die nach
§ 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021
vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214)
durch den Starkregen und das Hochwasser im
Juli 2021 als betroffen gelten, können durch die
Bieter bis zum 1. Januar 2023 zurückgegeben
werden; im Übrigen ist eine Rückgabe ausge
schlossen. Die Rückgabe erfolgt durch schrift
liche Erklärung gegenüber der ausschreibenden
Stelle. Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist
1. § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Zuschlagswert des zurückgegebenen Zu
schlags den Höchstwert für zukünftige Ge
bote des Bieters oder eines mit ihm verbun
denen Unternehmens in der jeweiligen Aus
1321
schreibung an dem betreffenden Standort
bildet,
2. § 21 für diesen Zuschlag ab dem 1. Juli 2021
nicht mehr anzuwenden."
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe ,,Sat
zes 3" durch die Angabe ,,Satzes 2" ersetzt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,In dem Kalenderjahr, in dem die KWK-Anlage in
Betrieb genommen wird, sind die Sätze 1 und 2
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass für dieses Kalenderjahr anstelle des Wer
tes von 30 Prozent ein Wert von 2,5 Prozent pro
Kalendermonat, der nach der Inbetriebnahme
für dieses Kalenderjahr verbleibt, anzusetzen
ist."
9. In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,auf
ihrer Internetseite" gestrichen.
10. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,8d,"
gestrichen.
11. Folgender § 29 wird angefügt:
,,§ 29
Übergangsbestimmungen
(1) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den
Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wur
den, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1
und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum
von jeweils sechs Kalendermonaten.
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch Ar
tikel 18 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für ei
nen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren
Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsek
tor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit
Ausnahme der Änderungen in § 18 erst nach der
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro
päische Kommission und nur nach Maßgabe der
Genehmigung angewandt werden."
12. In § 27 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und
§ 28 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,Wirt
schaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft
und Klimaschutz" ersetzt.
Artikel 18a
Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes
Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728) wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe ,,0,75fache"
durch die Angabe ,,0,55fache" ersetzt.
2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,0,75fa
che" durch die Angabe ,,0,55fache" ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1322
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange
stellt:
,,Für die Ermittlung des Jahres-Primärener
giebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2
und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den
nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergie
faktoren der Anlage 4 zu verwenden."
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter ,,Zur
Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach
§ 21 Absatz 1 und 2 sind als Primärenergie
faktoren die Werte für den nicht erneuerba
ren Anteil der Anlage 4 mit folgenden Maß
gaben zu verwenden" durch die Wörter ,,Da
von abweichend sind in den nachfolgend
genannten Fällen folgende Primärenergie
faktoren für den nicht erneuerbaren Anteil
zu verwenden" ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
,,Satz 1" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt.
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
,,Bei Verwendung eines Gemisches aus Erd
gas und gasförmiger Biomasse wird der
Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
und b nur auf den energetischen Anteil der
gasförmigen Biomasse angewendet. Bei
Verwendung eines Gemisches aus bioge
nem Flüssiggas und Flüssiggas wird der
Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a
und b nur auf den energetischen Anteil des
biogenen Flüssiggases angewendet."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Sätze 2 und 3"
durch die Wörter ,,Sätze 2 bis 4" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt,
die von einer Großwärmepumpe mit einer
thermischen Leistung von mindestens
500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend
von Anlage 4 für netzbezogenen Strom
zum Betrieb der Großwärmepumpe der Pri
märenergiefaktor für den nicht erneuerbaren
Anteil von 1,2 zu verwenden."
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Ab
satz 1 ersetzt:
,,(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu
einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird,
darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärener
giebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach
§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Ab
satz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in
Abzug gebracht werden."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wird
wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Zur Berechnung der abzugsfähigen Strom
menge nach Absatz 1 ist der monatliche Er
trag der Anlage zur Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien dem Strombe
darf für Heizung, Warmwasserbereitung,
Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie
bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Be
leuchtung gegenüberzustellen."
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Für die Be
rechnung ist der monatliche Ertrag" durch
die Wörter ,,Der monatliche Ertrag ist" er
setzt.
5. § 24 Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die
Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung
mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die
Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt
und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5
Nummer 2 und 3 entspricht."
7. § 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge
fasst:
,,1. der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem
Anforderungen eingehalten werden, die an
spruchsvoller sind als die für die Errichtung ei
nes Wohngebäudes jeweils geltenden Neubau
anforderungen nach diesem Gesetz, sofern die
Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7
fällt,
2. der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei
dem Anforderungen eingehalten werden, die
anspruchsvoller sind als die für Nichtwohnge
bäude jeweils geltenden Neubauanforderungen
nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme
nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,".
8. Dem § 102 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Bis zum 31. Dezember 2024 können die
nach Landesrecht zuständigen Behörden auf An
trag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden
im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des
§ 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern,
wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchte
ten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen
Auftrag erheblich verzögert würde."
9. In § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b wird jeweils die Angabe ,,0,75fache" durch
die Angabe ,,0,55fache" ersetzt.
10. In Anlage 1 Nummer 9 werden in der Spalte ,,Refe
renzausführung/Wert (Maßeinheit)" nach den Wör
tern ,,zentrale Abluftanlage" die Wörter ,,mit Außen
wandluftdurchlässen (ALD)" eingefügt und wird die
Angabe ,,0,55" durch die Angabe ,,0,5" ersetzt.
11. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird aufgehoben.
bb) Die Buchstaben d bis o werden die Buch
staben c bis n.
b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
,,2. Bauteilanforderungen
Folgende Anforderungen an die jeweiligen
einzelnen Bauteile der thermischen Gebäu
dehülle müssen eingehalten werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
· Dachflächen, oberste Geschossdecke,
Dachgauben:
U 0,14 W/(m2 K)
· Fenster und sonstige transparente Bau
teile:
Uw 0,90 W/(m2 K)
· Dachflächenfenster:
Uw 1,0 W/(m2 K)
· Außenwände, Geschossdecken nach un
ten gegen Außenluft:
U 0,20 W/(m2 K)
· Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken,
Wände und Decken zu unbeheizten Räu
men, Wand- und Bodenflächen gegen
Erdreich, etc.):
U 0,25 W/(m2 K)
· Türen (Keller- und Außentüren)
UD 1,2 W/(m2 K)
· Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile:
U 1,5 W/(m² K)
· Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-,
Schiebe- oder Hebemechanismus):
UW 1,4 W/(m2 K)
· Vermeidung von Wärmebrücken:
UWB 0,035 W/(m2 K).
Die Anforderungen sind über die gesamte
Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten.
Zudem müssen die Anforderungen an die
Ausführung von Wärmebrücken sowie an
die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehal
ten werden.
3. Zulässige Anlagenkonzepte
Für die Anlagentechnik ist eines der nachfol
genden Anlagenkonzepte umzusetzen:
· Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächen
heizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale
Abluftanlage
· Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flä
chenheizsystem zur Wärmeübergabe,
zentrale Abluftanlage
· Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächen
heizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale
Lüftungsanlage mit Wärmerückgewin
nung (Wärmebereitstellungsgrad 80 %)
· Fernwärme mit zertifiziertem Primärener
giefaktor fp 0,7, zentrale Lüftungsan
lage mit Wärmerückgewinnung (Wärme
bereitstellungsgrad 80 %)
· Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf
Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln
oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage,
solarthermische Anlage zur Trinkwarm
wasser-Bereitung
Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers
beziehungsweise der Wärmeübergabesta
tion muss innerhalb der thermischen Ge
bäudehülle liegen und es muss eine zen
trale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden
1323
sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit
Wärmepumpe dürfen einzelne Komponen
ten auch außerhalb der thermischen Gebäu
dehülle aufgestellt werden, wenn sich min
destens die Geräte zur Wärmespeicherung
und -verteilung innerhalb der thermischen
Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wär
mepumpe kann die Trinkwarmwasser-Berei
tung mittels Durchlauferhitzer dezentral er
folgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation
ist zulässig.
Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine
Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
ersetzt werden. Für diese besteht dann
keine Anforderung an einen ausschließli
chen Einsatz einer zentralen Anlage. Darü
ber hinausgehende Abweichungen von den
genannten Anforderungen an die Bauteile
und den aufgeführten Anlagenkonzepten
sind für dieses Nachweisverfahren nicht zu
lässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung
oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig,
auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger.
Soweit sinnvoll, können die Konzepte um
solarthermische Anlagen (Heizungsunter
stützung und Trinkwarmwasser-Bereitung)
oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.
Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl
gebäude- als auch wohnungszentrale Anla
gen. Die Anforderung an den Einbau einer
Lüftungsanlage besteht dabei an das Ge
bäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler
Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anla
gen mindestens in jede einzelne Wohnung
einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen
an den Wärmebereitstellungsgrad werden
für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin
nung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale
Lüftungsanlage einen spezifischen Energie
verbrauch von SEV < 26 kWh/(m2 a) ge
mäß der Definition des SEV nach An
hang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.
1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/
EG des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Anforderungen an die
umweltgerechte Gestaltung von Lüftungs
anlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8)
aufweist."
12. Anlage 9 Nummer 1 Buchstabe g und h wird auf
gehoben.
Artikel 19
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Zehnten Bu
ches Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz in der Fassung der Bekannt
machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
1324
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
,,13. nach § 58 des Energiefinanzierungsgesetzes zur
Berechnung der Bruttowertschöpfung im Verfah
ren der Besonderen Ausgleichsregelung,".
Artikel 20
1. Artikel 1,
2. Artikel 10 mit Ausnahme von Nummer 7,
3. Artikel 13,
4. Artikel 15 Nummer 4, 6 bis 10, 14 bis 16 und 21,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5. Artikel 16,
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten
die
Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, und die Be
sondere-Ausgleichsregelung-DurchschnittsstrompreisVerordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli
2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, außer
Kraft.
6. Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe a und
(2) Abweichend von Absatz 1 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft:
(6) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Num
mer 7 und Nummer 11 zum 1. Dezember 2021 in Kraft.
7. Artikel 18a Nummer 8.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Num
mer 5 am 30. Juli 2022 in Kraft.
(4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 10a am
1. September 2022 in Kraft.
(5) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 17 Num
mer 24 Buchstabe b und Nummer 25 am 30. November
2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz