Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 37 vom 12.10.2022  - Seite 1726 bis 1739 - Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften Vom 8. Oktober 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiesicherungsgesetzes Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst: ,,§ 27 (weggefallen) § 28 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 30a Inbetriebnahme von überwachungsbe dürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage". 2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort ,,und" am Ende ge strichen. b) Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert: aa) Dem Doppelbuchstaben bb wird das Wort ,,und" angefügt. bb) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben. c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für die Errichtung, den Betrieb und die Ände rung von Anlagen, soweit diese Abweichun gen oder Ausnahmen zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder von sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebs sicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 3. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Die nach § 4 zuständige Behörde kann ihre Anordnung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts an wenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 100 000 Euro. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 1727 (5) Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Inte resse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der von der nach § 4 zuständigen Behörde angeordneten Handlung hat, erreichen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 4 Satz 3 hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln." heitsverordnung ohne die erforderliche Erlaubnis verwendet werden. Die Prüfung gemäß § 15 Ab satz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung muss durchgeführt werden und ergeben, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Dieses Er gebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverord nung dokumentiert werden. 4. In § 16 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt. (2) Der Betreiber hat eine gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erforder liche Erlaubnis ohne schuldhaftes Zögern, spätes tens jedoch drei Monate nach der Erteilung der Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Be triebssicherheitsverordnung, bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Prüf bescheinigung und alle weiteren Unterlagen bei zufügen, die für die Beurteilung eines Antrags auf Neuerrichtung oder auf Änderung der Bauart oder der Betriebsweise erforderlich sind. Bei neu errich teten überwachungsbedürftigen Anlagen ist auch der Prüfbericht gemäß § 18 Absatz 3 Satz 7 der Betriebssicherheitsverordnung einer zugelassenen Überwachungsstelle im Sinne von § 2 Absatz 14 der Betriebssicherheitsverordnung beizufügen. 5. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,Übernahme neuer Anteile" die Wörter ,,durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder" und nach dem Wort ,,Bund" die Wörter ,,oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau" eingefügt. 6. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,sind" die Wörter ,,die Kreditanstalt für Wiederauf bau oder" und nach dem Wort ,,Bund" die Wörter ,,oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau" ein gefügt. 7. Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben. 8. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,(Güter)" die Wörter ,,oder von Betriebs-, Hilfs- und Abfall stoffen, die für den Betrieb von Anlagen zur Ener gieerzeugung erforderlich sind oder bei dem Be trieb solcher Anlagen anfallen," eingefügt und wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. (3) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr ein gegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in be gründeten Fällen verlängert werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum Ablauf des 30. September 2024 anzuwenden." b) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert: aa) Dem Doppelbuchstaben bb wird das Wort ,,und" angefügt. bb) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für die Errichtung, den Betrieb und die Ände rung von Anlagen, soweit diese Abweichun gen oder Ausnahmen zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder von sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebs sicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 9. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: ,,§ 30a Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsver ordnung, die wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage errichtet oder so geändert wird, dass ihre Sicherheit beeinflusst wird, darf in Abwei chung von § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicher Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst: ,,§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Sondervorschriften für Windenergiean lagen". b) Nach der Angabe zu § 31j wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächt lichen Geräuschwerten und zur Vermei dung von Schattenwurf bei Windenergie anlagen". c) Die Angabe zu § 31k wird die Angabe zu § 31l und wird wie folgt gefasst: ,,§ 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k". 2. Der Überschrift zu § 16b werden die Wörter ,,, Son dervorschriften für Windenergieanlagen" angefügt. 3. Dem § 16b werden folgende Absätze 7 und 8 ange fügt: ,,(7) Werden bei einer genehmigten Windenergie anlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagen 1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 typ vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsver fahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Aus wirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Die Ab sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. (8) Wird die Leistung einer Windenergieanlage an Land ohne bauliche Veränderungen oder ohne den Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten erhöht, sind aus schließlich die Standsicherheit sowie die schäd lichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend an zuwenden." 4. Nach § 31j wird folgender § 31k eingefügt: ,,§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen (1) Bei Vorliegen der Alarmstufe oder der Notfall stufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Ar tikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleis tung der sicheren Gasversorgung und zur Auf hebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Dele gierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers Abweichungen von einzelnen in der Genehmigung enthaltenen Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit unter Abweichung von den Immissions richtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm und an die optischen Immissionen der Windenergieanlage zulassen, 1. um die Strommenge einer Windenergieanlage zu erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung oder Vermeidung von Schattenwurf beschränkt ist, oder 2. um die Leistung oder die Strommenge einer Windenergieanlage in der Nachtzeit zu erhöhen, soweit sich der Schallpegel der Anlage in dieser Zeit um maximal 4 Dezibel gegenüber dem bisher genehmigten Wert erhöht. (2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforder lichen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Be hörde hat dem Betreiber den Eingang des Antrags unverzüglich zu bestätigen. (3) Eine beantragte Abweichung gilt nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags als zuge lassen, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist, sich die beantragte Abweichung auf Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit oder die optische Immission beschränkt und alle weiteren Anforderun gen des Absatzes 1 eingehalten sind. (4) Über die Zulassung der Abweichungen nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungs genehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15. Nach Absatz 1 zugelassene Abweichungen sind bis zum 15. April 2023 befristet. Hebt das Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Alarmstufe oder Notfallstufe im Sinne des Absat zes 1 vor dem 15. April 2023 auf, endet die Zulas sung der Abweichungen bereits zum Ablauf des letzten Tages des auf die Aufhebung folgenden Quartals." 5. Der bisherige § 31k wird § 31l und wird wie folgt gefasst: ,,§ 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k (1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu begin nen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, been det werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch ge macht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gel ten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes wei ter." Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 49 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 49a Elektromagnetische Beeinflussung § 49b Temporäre Höherauslastung". b) Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst: ,,§ 118a Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungser mächtigung und Subdelegation". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 2. In § 3 wird nach der Nummer 9 folgende Num mer 9a eingefügt: ,,9a. Betreiber technischer Infrastrukturen natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastruk turen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitäts versorgungsnetzes elektromagnetische Be einflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommuni kationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitun gen oder Hoch- und Höchstspannungsleitun gen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflus sende Anlage,". 3. In § 12b Absatz 3a werden nach dem Wort ,,Lan desplanungen" die Wörter ,,oder nach Landes recht" eingefügt. 4. § 12c Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder für den länderübergreifenden landseitigen Teil einer Offshore-Anbindungsleitung" gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 im Fall einer Neubaumaßnahme für den länder übergreifenden landseitigen Teil einer OffshoreAnbindungsleitung vor, kann die Regulierungs behörde Satz 1 entsprechend anwenden." c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Ermittlung von Präferenzräumen stellt keine raumbedeutsame Planung und Maßnahme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raum ordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, dar." 5. Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwir kung der Betroffenen erfordert, sind diese ver pflichtet, die notwendigen Handlungen vorzuneh men." 6. Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwir kung der Betroffenen erfordert, sind diese ver pflichtet, die notwendigen Handlungen vorzuneh men." 7. Nach § 17d Absatz 1 werden die folgenden Ab sätze 1a und 1b eingefügt: ,,(1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitun gen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt sind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbe triebnahme errichtet werden können. Insbesondere können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in 1729 einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden. Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitun gen können alle technisch geeigneten Verfahren verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jah ren 2024 bis 2030 die Errichtung auch im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist. (1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungslei tungen soll in der Regel nicht dazu führen, dass sich das Sediment im Abstand zur Meeresboden oberfläche von 20 Zentimetern in der ausschließ lichen Wirtschaftszone oder im Abstand von 30 Zentimetern im Küstenmeer um mehr als 2 Kel vin erwärmt. Eine stärkere Erwärmung ist zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr an dauert oder weniger als 1 Kilometer Länge der Offshore-Anbindungsleitung betrifft. Die Sätze 1 und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche Offshore-Anbindungsleitungen als auch auf neu zu errichtende Offshore-Anbindungsleitungen an wendbar. Auf die parkinternen Seekabel und grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar." 8. Dem § 35h werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: ,,(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann bei der Bundesnetzagentur eine Entschädigung für den Fall einer anderweitig nicht ausgleichbaren, unbilligen wirtschaftlichen Härte, die ihm infolge der Genehmigungsversagung nach Absatz 4 ent standen ist, beantragen. Im Rahmen des Antrags hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage ins besondere Folgendes darzulegen: 1. die Gründe, aus denen sich für ihn eine unbillige wirtschaftliche Härte aus der Versagung der Ge nehmigung nach Absatz 4 ergibt, 2. Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten für den Unterhalt und Weiterbetrieb der Gas speicheranlage, für die eine Entschädigung ver langt wird, und 3. die Gründe dafür, dass die unter Nummer 2 ge nannten Positionen nicht anderweitig ausge glichen werden können. Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bun desnetzagentur nach § 29 Absatz 1 im Einverneh men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach billigem Ermessen. Zur Leis tung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung soll in Form von Wochen-, Monats- oder Jahresbeträgen für die Dauer des voraussichtlichen Weiterbetriebs der Anlage fest gesetzt werden. Sie muss insgesamt zur Abwen dung unbilliger wirtschaftlicher Härten erforderlich sein und darf die Summe der voraussichtlich not wendigen Kosten der Unterhaltung und des Wei terbetriebs der Anlage im relevanten Zeitraum ab züglich der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen und sonstiger Ausgleichszahlungen nicht über schreiten. Der Betreiber ist verpflichtet, Nachweis über die Verwendung erhaltener Entschädigungs zahlungen zu führen und diese mindestens einmal jährlich abzurechnen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen Nachweise machen. Überzahlungen, denen keine 1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten, die nicht anderweitig ausgeglichen werden konnten, gegenüberstehen, sind zurückzuerstatten. Eine Er höhung der Entschädigung findet auf Antrag des Betreibers nur statt, wenn andernfalls eine unbillige wirtschaftliche Härte einträte. (7) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungs netzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspei cheranlage bedarf der Genehmigung der Bundes netzagentur im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt wer den, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazi täten zu einer Einschränkung der Versorgungs sicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an deren Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören. Die Versagung ist zu befristen. Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach 24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicher anlage einen erneuten Antrag stellen." 9. In § 40 Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Fassung" die Wörter ,,, die Umlegung saldierter Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpas sung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes" einge fügt. 10. In § 41 Absatz 6 werden nach den Wörtern ,,§ 40 Absatz 3 Nummer 3" die Wörter ,,oder Nummer 5" eingefügt. 11. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör ter ,,soweit sie" durch die Wörter ,,die auch" ersetzt und wird nach den Wörtern ,,integriert werden" das Wort ,,können" eingefügt. 12. § 43a Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörte rung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Ver waltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Um weltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Er örterungstermin findet nicht statt, wenn a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, c) ausschließlich Einwendungen erhoben wor den sind, die auf privatrechtlichen Titeln be ruhen, oder d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhö rungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwen dungsfrist abzugeben und sie der Planfeststel lungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensge setzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten." 13. § 43b wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die nach Landesrecht zuständige Be hörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Mo naten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlän gern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragstel ler zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Frist verlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden." 14. § 43f wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4,". bbb) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. standortnahen Maständerungen." bb) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,Satz 1" die Wörter ,,Nummer 2 und 3" eingefügt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Einführung eines witterungsabhängigen Freileitungsbe triebs oder sonstigen" gestrichen. dd) In Satz 4 wird die Angabe ,,und 3" durch die Angabe ,,bis 4" ersetzt. ee) In Satz 5 wird die Angabe ,,3" durch die An gabe ,,2 bis 4" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,Kilometern hat" die Wörter ,,, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Mast erhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilome tern erfolgen" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern ,,im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer" die Wörter ,,; im Fall der standortnahen Mastän derung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elek tromagnetische Felder und den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der je weils geltenden Fassung beim Anzeigeverfah ren" eingefügt. c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern ,,Für die Zwecke" die Wörter ,,des § 43 und" eingefügt. 15. § 43l Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 16. § 44c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach den Wör tern ,,einschließlich der Gebietskörper schaften" die Wörter ,,bei einer sum marischen Prüfung" eingefügt. bbb) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter ,,den früheren Zustand wieder herzustellen" durch die Wörter ,,einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Maßnahmen sind reversibel gemäß Satz 1 Nummer 3, wenn ein im Wesentlichen gleichartiger Zustand hergestellt werden kann und die hierfür notwendigen Maßnah men in einem angemessenen Zeitraum um gesetzt werden können." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,den frü heren Zustand wiederherzustellen" durch die Wörter ,,einen im Wesentlichen gleichartigen Zu stand herzustellen" ersetzt. 17. Nach § 49 werden die folgenden §§ 49a und 49b eingefügt: ,,§ 49a Elektromagnetische Beeinflussung (1) Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder die Ertüchtigung, Umbeseilungen oder Zubeseilun gen oder Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen können, so hat der Betreiber technischer Infrastrukturen 1. dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetrei ber auf dessen Anfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über a) den Standort der technischen Infrastruktu ren, b) die technischen Eigenschaften der techni schen Infrastrukturen und c) getroffene technische Vorkehrungen zur Ver meidung einer elektromagnetischen Beein flussung und 2. Messungen des verantwortlichen Übertragungs netzbetreibers zu dulden. Zur Ermittlung der potenziell von der elektromag netischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertra gungsnetzbetreiber unter Verwendung von Infor mationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Ein tragung eigener Infrastrukturen und für die Aus kunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungs frei zugänglich sind. Zusätzlich hat der Übertra gungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betrof fenen Gemeinden zu informieren. Betroffene Ge meinden sind solche, auf deren Gebiet eine elek tromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen nach Satz 1 wirksam werden können. Den Betrei 1731 bern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Ver öffentlichung oder Information als betroffener Be treiber technischer Infrastrukturen bei der Ge meinde zu melden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat die so ermittelten Betreiber technischer Infra strukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung, über Umbeseilungen oder Zubeseilungen sowie über Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes zu informieren. (2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetrei ber hat dem betroffenen Betreiber technischer In frastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen Parameter. (3) Werden durch den Ausbau oder die Ertüch tigung, durch Umbeseilungen oder Zubeseilungen oder durch Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes technische Infrastruktu ren erstmals oder stärker elektromagnetisch beein flusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer Infra strukturen 1. Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der auftretenden Beeinflussung zu prüfen, 2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung gemeinsam zu bestimmen und 3. die gemeinsam bestimmte Lösung in ihrem je weiligen Verantwortungsbereich unverzüglich umzusetzen. Wenn neue oder weitergehende technische Schutzmaßnahmen an den beeinflussten techni schen Infrastrukturen erforderlich sind oder die Maßnahmen an den beeinflussten technischen In frastrukturen den Maßnahmen am Übertragungs netz wegen der Dauer der Umsetzung oder wegen der Wirtschaftlichkeit vorzuziehen sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber techni scher Infrastrukturen die notwendigen Kosten für die betrieblichen, organisatorischen und techni schen Schutzmaßnahmen einschließlich der not wendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb für eine Dauer, die der zu erwartenden Nutzungsdauer der technischen Schutzmaßnahme entspricht, im Wege einer einmaligen Ersatzzahlung zu erstatten. Auf die zu erstattenden Kosten ist ein Aufschlag in Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Be treiber technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach Anfrage durch den Übertragungs netzbetreiber in Textform gegenüber diesem die unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Maß nahmen nach Satz 1 erklärt. Ein weitergehender Ersatzanspruch gegen den Übertragungsnetzbe treiber ist ausgeschlossen. Wird erst nach der Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder Zubesei lungen oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die Rechte und Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt. 1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 (4) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertra gungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lö sung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 oder über die für die Schutzmaß nahmen und für deren Unterhaltung und Betrieb notwendigen Kosten, so ist über die offenen Streit fragen spätestens sechs Monate nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen auf Kosten des Übertragungsnetzbetreibers einzuholen. Der unab hängige technische Sachverständige soll im Ein vernehmen von dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber technischer Infrastrukturen be stimmt werden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige technische Sachverständige vor und der Betreiber technischer Infrastrukturen be nennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser Sachverstän digen für die Klärung. (5) Haben sich der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen darü ber geeinigt, ob und welche Schutzmaßnahmen die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lö sung darstellen, so haben sie unverzüglich die Durchführung der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher oder organisatorischer Art. Besteht zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber technischer Infrastrukturen kein Einvernehmen, so erstreckt sich das Gutachten des technischen Sachverständigen auch auf die Frage, ob und wel che Schutzmaßnahmen technisch und wirtschaft lich vorzugswürdig sind und welche Kosten bei der Bemessung des Ersatzanspruches nach Ab satz 3 Satz 2 als notwendig zu berücksichtigen sind. In diesem Fall haben der Übertragungsnetz betreiber und der Betreiber technischer Infrastruk turen unverzüglich nach dem Vorliegen des Sach verständigengutachtens die Umsetzung der erfor derlichen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch vorübergehende Schutzmaßnahmen be trieblicher oder organisatorischer Art. (6) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Über tragungsnetz entsprechend anzuwenden. § 49b Temporäre Höherauslastung (1) Dürfen Betreiber von Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5, nach § 13d und nach Maß gabe der Netzreserveverordnung in der Netzre serve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, auf grund einer Rechtsverordnung nach § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, ist während dieses Zeitraums eine betriebliche Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes ohne vorherige Genehmi gung zulässig (temporäre Höherauslastung). Die Höherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung der zulässigen Betriebsspannung. Maßnahmen, die für eine temporäre Höherauslastung erforder lich sind und die unter Beibehaltung der Masten lediglich die Auslastung der Leitung anpassen und keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle bauliche Änderungen erfordern, sind zulässig. § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromag netische Felder in der Fassung der Bekanntma chung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist bei Änderungen von Niederfrequenzanlagen, die durch den Beginn oder die Beendigung der tempo rären Höherauslastung bedingt sind, nicht anzu wenden. (2) Der zuständigen Behörde ist die temporäre Höherauslastung vor deren Beginn anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die magnetische Flussdichte nach den §§ 3 und 3a der Verordnung über elek tromagnetische Felder beizufügen. Anzeige und Nachweis ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder. Die Beendigung der temporären Höherauslastung ist der zuständigen Behörde ebenfalls anzuzeigen. (3) Durch eine temporäre Höherauslastung ver ursachte oder verstärkte elektromagnetische Be einflussungen technischer Infrastrukturen hat der Betreiber technischer Infrastrukturen zu dulden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen rechtzeitig über eine geplante temporäre Höherauslastung und über den voraussichtlichen Beginn der tempo rären Höherauslastung zu informieren und die Be treiber aufzufordern, die wegen der temporären Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Si cherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Betreibers technischer Infrastrukturen zu er greifen. Zur Ermittlung der potenziell von der elek tromagnetischen Beeinflussung betroffenen Be treiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Über tragungsnetzbetreiber unter Verwendung von In formationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminie rungsfrei zugänglich sind. Über den tatsächlichen Beginn der temporären Höherauslastung hat der Übertragungsnetzbetreiber die betroffenen Betrei ber technischer Infrastrukturen mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu informieren, es sei denn, dass in der Information nach Satz 2 ein konkreter Zeitpunkt für den Beginn der temporären Höherauslastung genannt wurde und diese Infor mation mindestens vier Wochen und nicht länger als zehn Wochen vor dem Beginn der temporären Höherauslastung erfolgt ist. Der Übertragungsnetz betreiber hat den Betreiber technischer Infrastruk turen unverzüglich nach Beendigung der temporä ren Höherauslastung zu informieren. (4) Der Betreiber technischer Infrastrukturen hat den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich nach Umsetzung der wegen der temporären Höheraus lastung erforderlichen Schutz- und Sicherungs Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 über die hinrei chende Wirksamkeit der Maßnahmen insbeson dere zur Sicherstellung des Personenschutzes zu informieren. Der Übertragungsnetzbetreiber hat dem Betreiber technischer Infrastrukturen die not wendigen Kosten, die diesem wegen der aufgrund der temporären Höherauslastung ergriffenen be trieblichen, organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen entstanden sind, einschließlich der notwendigen Kosten für Unterhaltung und Be trieb zu erstatten. § 49a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Hö herauslastung im Bundesanzeiger zu veröffent lichen und die betroffenen Gemeinden über die temporäre Höherauslastung zu informieren. Die Veröffentlichung und die Information müssen min destens Angaben über den voraussichtlichen Beginn, das voraussichtliche Ende, den voraus sichtlichen Umfang sowie die voraussichtlich betroffenen Leitungen beinhalten. Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung nach Absatz 3 Satz 1 oder Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 wirksam werden können. (6) Die Zulassung einer dauerhaften Höheraus lastung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt von der Zulässigkeit der temporären Höherauslas tung unberührt. (7) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist die zuständige Immissionsschutzbehörde." 18. Dem § 50b Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 sind für eine Anlage während der Dauer der befristeten Teil nahme am Strommarkt nicht anzuwenden. Der jeweilige Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung ist in den Fällen des Satzes 3 berechtigt, gegenüber dem Betreiber einer Anlage Vorgaben zur Brennstoffbevorratung zu machen, sofern dies für die Sicherheit oder Zu verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes erforderlich ist." 19. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 46a bis 46c angefügt: ,,(46a) Um die Flexibilisierung der Netznutzung zu fördern, kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 Regelungen zu den Sonderfällen der Netznutzung und den Vorausset zungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang treffen, die von einer Rechts verordnung nach § 24 abweichen oder eine Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rah men einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regu lierungsbehörde insbesondere 1. die Methoden zur Ermittlung sachgerechter in dividueller Netzentgelte näher ausgestalten und 2. die Voraussetzungen anpassen oder ergänzen, unter denen im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden können. Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 können insbesondere auch auf eine von den Unternehmen 1733 bei ihrem Strombezug zu erreichende Benutzungs stundenzahl bezogen sein sowie Vorgaben dazu sein, wie bei der Bemessung oder Ermittlung einer erforderlichen Benutzungsstundenzahl eine Teil nahme von Unternehmen am Regelleistungsmarkt oder eine Reduzierung ihres Strombezugs bei einer in der Festlegung bestimmten Preishöhe am börs lichen Großhandelsmarkt für Strom zu berücksich tigen ist. Sofern eine Vereinbarung über indivi duelle Netzentgelte bis zum 30. September 2021 oder bis zum 30. September 2022 bei der Regulie rungsbehörde angezeigt wurde, die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist und die Voraussetzun gen der Vereinbarung im Jahr 2021 oder 2022 er füllt worden sind, darf die Regulierungsbehörde nicht zu Lasten der betroffenen Unternehmen von den Voraussetzungen abweichen. Sonstige Fest legungsbefugnisse, die sich für die Regulierungs behörde aus einer Rechtsverordnung nach § 24 er geben, bleiben unberührt. (46b) Abweichend von § 23a Absatz 3 Satz 1 können Entgelte für den Zugang zu im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 neu errichtete oder neu zu er richtende LNG-Anlagen von dem Betreiber dieser Anlagen auch weniger als sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Entgelte wirksam werden sollen, beantragt werden, sofern die Regulierungs behörde das Verfahren nach § 23a voraussichtlich in weniger als sechs Monaten abschließen kann und die Regulierungsbehörde den Betreiber darü ber schriftlich oder elektronisch informiert. (46c) Auf Planfeststellungsverfahren von Off shore-Anbindungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 13. Oktober 2022 gestellt wurde, ist § 43b Absatz 2 nicht anzuwenden." 20. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt: ,,§ 118a Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu 1. den Rechten und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anla gen, 2. den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Me thoden zur Bestimmung dieser Bedingungen, den Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebun denen LNG-Anlagen, 3. der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und 4. der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch 1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die Sätze 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft." Artikel 4 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 18 Absatz 2 bleibt unberührt." 2. § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. ,,Änderung oder Erweiterung einer Leitung" die Änderung oder der Ausbau einer Leitung in einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung grundsätzlich fortbestehen soll; hierzu zählen auch a) die Mitführung von zusätzlichen Seilsyste men auf einer bestehenden Maststruktur ein schließlich einer gegebenenfalls hierfür erfor derlichen Erhöhung von Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Zubeseilung), b) die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems durch ein neues leistungsstärke res Seilsystem einschließlich einer gegebe nenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung von Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hier für erforderlichen Änderungen des Funda ments (Umbeseilung) und 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,in das Planfest stellungsverfahren integriert und" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Planfeststel lung" die Wörter ,,durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Dabei ist" durch die Wörter ,,Dabei können sie in das Planfest stellungsverfahren von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 integriert werden, wobei" ersetzt. b) In Absatz 3b Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Landesplanungen" die Wörter ,,oder nach Landesrecht" eingefügt. c) Absatz 4a wird wie folgt gefasst: ,,(4a) Für die Änderung oder Erweiterung einer Leitung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Bundesnatur schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, unbe schadet des § 45 Absatz 7 des Bundesnatur schutzgesetzes, entsprechend anzuwenden." 7. § 22 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Bestimmungen des § 10 sind auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwal tungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung durch die Planfeststellungsbehörde entsprechend anzuwenden." 8. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: c) die standortnahe Änderung von Masten ein schließlich einer Erhöhung der Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hierfür erforderli chen Änderungen des Fundaments (standort nahe Maständerung), bb) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,Satz 1" die Wörter ,,Nummer 2 und 3" eingefügt. nicht jedoch Maßnahmen, die die Auslastung der Leitungen betrieblich anpassen einschließ lich der für diese Anpassung erforderlichen ge ringfügigen und punktuellen baulichen Änderun gen an den Masten (Änderung des Betriebskon zepts),". dd) In Satz 4 werden die Wörter ,,Nummer 2 und 3" und wird das Wort ,,jeweils" gestri chen. 3. In § 5a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Zube seilungen und Umbeseilungen" durch die Wörter ,,der Änderung oder Erweiterung einer Leitung" er setzt, wird die Angabe ,,und b" durch die Angabe ,,, b und c" ersetzt und werden die Wörter ,,nicht nur im Einzelfall und" gestrichen. 4. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz vorange stellt: ,,Die Bundesnetzagentur kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah rensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 in Ver bindung mit § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten." 5. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort ,,Lan desplanungen" die Wörter ,,Planungen, insbesonde re" eingefügt. ,,1. standortnahen Maständerungen,". cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Einführung eines witterungsabhängigen Freileitungsbe triebs oder sonstigen" gestrichen. ee) In Satz 5 wird die Angabe ,,Nummer 3" gestri chen und werden nach den Wörtern ,,Kilo metern hat" die Wörter ,,, oder die standort nahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen" ein gefügt. b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter ,,im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer" durch die Wörter ,,im Fall der standortnahen Mastände rung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromag netische Felder und den Vorgaben der Techni schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils gel tenden Fassung beim Anzeigeverfahren" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 d) Die folgenden Sätze werden angefügt: Artikel 5 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort ,,Landesplanungen" die Wörter ,,oder nach Landesrecht" eingefügt. 2. In der Anlage wird Nummer 99 wie folgt gefasst: ,,99 Höchstspannungsleitung Walds hut-Tiengen ­ Bundesgrenze (CH); Drehstrom Nennspannung 380 kV 1735 ,,Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat der Antrag steller das Vorhaben, die voraussichtlichen Aus wirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzurei chen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 8a Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissions schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlich keit zulassen soll." 3. In § 6 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern ,,§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5" die Wörter ,,, für die keine Umweltverträglichkeits prüfung durchgeführt werden muss," eingefügt. ". Artikel 6 Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,(LNG-An bindungsleitungen)" die Wörter ,,sowie Leitun gen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anla gen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind (mittelbare LNG-Anbindungsleitungen)" einge fügt. b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,erfor derlich sind" die Wörter ,,, insbesondere Häfen und Landungsstege" eingefügt. 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils nach den Wörtern ,,§ 2 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter ,,, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt. b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 kann abweichend von § 8a Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes die zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vor liegen vollständiger Antragsunterlagen zulas sen, wenn a) für diese Vorhaben keine Umweltverträg lichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, b) die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorha bens bislang nicht möglich war und c) auch ohne Berücksichtigung der fehlen den Unterlagen mit einer Entscheidung zu gunsten des Antragstellers gerechnet wer den kann." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,§ 2 Ab satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5" die Wörter ,,, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge führt werden muss," eingefügt und wird die An gabe ,,Halbsatz 2" durch die Wörter ,,zweiter Halbsatz" ersetzt. b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,§ 2 Ab satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5" die Wörter ,,, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge führt werden muss," eingefügt und wird die An gabe ,,Halbsatz 2" durch die Wörter ,,zweiter Halbsatz" ersetzt. c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,§ 2 Ab satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5" die Wörter ,,, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge führt werden muss," eingefügt und wird die An gabe ,,Halbsatz 2" durch die Wörter ,,zweiter Halbsatz" ersetzt. d) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt: ,,4. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind durch die Entnahmen und Wiedereinleitungen von Wasser, die für den Betrieb der Vorhaben erforderlich sind, in der Regel keine schädlichen, auch durch den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmun gen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleich baren, Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaus haltsgesetzes zu erwarten, 5. bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abwei chend von § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die zuständige Be hörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen, wenn a) für diese Vorhaben keine Umweltverträg lichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, b) die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorha bens bislang nicht möglich war und 1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 c) auch ohne Berücksichtigung der fehlen den Unterlagen mit einer Entscheidung zu gunsten des Antragstellers gerechnet wer den kann, 6. bei Planänderungen für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 70 Ab satz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasser haushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Belange durch das Vorhaben erstmals oder stärker als bisher berührt wer den, bis zu einer Woche nach Mitteilung der Änderung Stellungnahmen abgeben und Ein wendungen gegen den Plan erheben." e) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat der Antrag steller das Vorhaben, die voraussichtlichen Aus wirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzurei chen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgeset zes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zu lassen soll." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist," durch die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung" und wird die Angabe ,,31. Dezember 2022" durch die Angabe ,,31. Dezember 2023" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,31. Dezember 2022" durch die Angabe ,,31. Dezember 2023" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Für Entscheidungen über Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind die §§ 72 bis 77 des Verwal tungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden." 7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Vorhaben nach § 2" die Wörter ,,sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme" eingefügt. 8. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst: ,,2.1 b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst: ,,2.3 5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,bei der Zulassung" die Wörter ,,von Vorhaben" eingefügt. ,,2.5 c) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Bergun gen" die Wörter ,,sowie zwingend erforderliche Beseitigungen von Bäumen und anderen Ge hölzen zur Baufeldfreimachung sowie die Durch führung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezo gener Ausgleichsmaßnahmen" und nach den Wörtern ,,§ 44 des Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter ,,; für die Beseitigung von Bäumen und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung sowie für die Durchführung naturschutzrecht licher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnah men ist dies nur bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 anzuwenden" eingefügt. d) In Nummer 4 werden die Wörter ,,§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4" durch die Wörter ,,§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Voslapper Groden Nord 1 und Nord 2 ­ Anschlusspunkt Gas fernleitungsnetz)". d) Nummer 2.7 wird wie folgt gefasst: ,,2.7 bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt: ,,d) Gelegenheit zu Stellungnahmen und Ein wendungen nach § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum Ablauf einer Woche nach Mitteilung der Änderungen zu geben ist,". Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ­ FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 2)". c) Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst: b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach den Wörtern ,,§ 43a des Energiewirtschafts gesetzes gilt" die Wörter ,,bei Vorhaben, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss," eingefügt. Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ­ FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 1)". Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (mittelbare LNG-Anbindungsleitung Wilhelmshaven ­ Leer ,,GWL")". e) Die Nummern 6.1 und 6.2 werden wie folgt ge fasst: ,,6.1 Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ­ FSRU 6.2 Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 an das Gasfernleitungsnetz". Artikel 7 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,begrenzen" die Wörter ,,; diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 2. Dem § 100 werden die folgenden Absätze 16 und 17 angefügt: ,,(16) Für Strom aus Anlagen, die Biogas mit Aus nahme von Biomethan einsetzen, besteht der An spruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nach § 19 Absatz 1 oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung in den Ka lenderjahren 2022 und 2023 jeweils für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr. Bei Anlagen, die einen Anspruch auf Flexibilitätszuschlag nach § 50 Absatz 1 in Verbin dung mit § 50a oder nach der entsprechenden Be stimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung haben, werden Mehrerlöse, die in dem jeweiligen Kalender jahr durch die Erhöhung der für die Anlage maß geblichen Bemessungsleistung nach Satz 1 erzielt werden, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag angerechnet. Als Mehrerlöse im Sinne des Satzes 2 gelten nur Einnahmen, die für den zusätzlich er zeugten Strom erzielt werden und die den anzu legenden Wert für den in der Anlage erzeugten Strom um mehr als 1 Cent pro Kilowattstunde über steigen. (17) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebe griff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Roh stoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Er neuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn der für die Anlage vorgeschriebene Mindestanteil von Gülle im Zeitraum vom 13. Oktober 2022 bis ein schließlich zum 30. April 2023 nicht jederzeit einge halten wurde. In diesem Zeitraum entfällt der An spruch nur für die Kalendertage, in denen der Min destanteil an Gülle nicht eingehalten wurde." 3. In § 105 Absatz 6 wird die Angabe ,,Absatz 14" durch die Wörter ,,Absatz 14, 16 und 17" ersetzt. Artikel 8 Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 38b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,horizontal" durch die Wörter ,,ins gesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls" gestrichen. 1737 bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1 wird der Teil des ein gespeisten Stroms nach § 19 vergütet, des sen Anteil am eingespeisten Strom dem An teil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht; für den darüber hinausgehenden Anteil besteht kein Zahlungsanspruch nach § 19." 2. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für Solaranlagen nach Absatz 1 ist § 38b Ab satz 2 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. So laranlagen nach Absatz 2, die aufgrund eines tech nischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort er setzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der von der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent fällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die ersetzten Anlagen endgültig." 3. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der An gabe ,,2" die Wörter ,,Satz 1 Nummer 1 oder Num mer 2" eingefügt. 4. § 100 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge fügt: ,,(3a) Für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt entfällt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechen den Bestimmung einer früheren Fassung des Er neuerbare-Energien-Gesetzes, nach der die An lagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber je derzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder die Betreiber am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen mussten. Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt. Sofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleis tungseinspeisung ihrer Anlagen nicht mehr auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder die bisherige Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen Einrichtung, mit der der Netz betreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, be enden wollen, ist § 8 entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begeh ren vorab mitzuteilen." b) In Absatz 5 wird das Wort ,,und" durch das Wort ,,bis" ersetzt. c) Die folgenden Absätze 12 und 13 werden ange fügt: ,,(12) Auf die Ersetzung von Anlagen nach Ab satz 1 ab dem 1. Januar 2023 sind § 38b Absatz 2 und § 48 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwen 1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 den, dass sich der Zahlungsanspruch, der auf die ersetzende Anlage übergeht, nach der für diese Anlage geltenden Fassung des ErneuerbareEnergien-Gesetzes bestimmt. (13) Bei den Ausschreibungen für Solaran lagen des ersten Segments mit einem Gebots termin im Jahr 2023 darf die Gebotsmenge pro Gebot abweichend von § 37 Absatz 3 eine zu installierende Leistung von 100 Megawatt nicht überschreiten. Zahlungsberechtigungen dürfen abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a auch für Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 20 Me gawatt ausgestellt werden, soweit dieser Zah lungsberechtigung bezuschlagte Gebote aus einem Gebotstermin des Jahres 2023 oder eines vorhergehenden Jahres zugeordnet worden sind und die installierte Leistung von 100 Megawatt nicht überschritten wird." Artikel 9 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 67a" durch die Angabe ,,§ 92" ersetzt. 2. In § 65 Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67" durch die Wörter ,,§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 91" ersetzt. 3. In § 67 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 67a" durch die Angabe ,,§ 92" ersetzt. 4. In § 69 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 54" ersetzt. 5. In § 71 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 1" durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" ersetzt. 6. Die Überschrift des § 84 wird wie folgt gefasst: ,,§ 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen". 7. § 96 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Wörter ,,zur Bereit stellung von Informationen, die zu einer wettbe werblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beitragen" gestrichen. b) In dem Satzteil vor Buchstabe a und in den Buchstaben a und e wird jeweils vor dem Wort ,,Voruntersuchung" das Wort ,,zentralen" einge fügt. Artikel 10 Änderung des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor Artikel 20 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für ei nen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,6" durch die Angabe ,,7" ersetzt. 2. Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft." Artikel 11 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 246c folgende Angabe eingefügt: ,,§ 246d Sonderregelung für Biogasanlagen". 2. § 245e wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange fügt: ,,Werden in einem Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, kann die Abwägung auf die Belange beschränkt werden, die durch die Darstellung der zusätzlichen Flä chen berührt werden. Dabei kann von dem Pla nungskonzept, das der Abwägung über bereits dargestellte Flächen zu Grunde gelegt wurde, abgewichen werden, sofern die Grundzüge der Planung erhalten werden. Von der Wahrung der Grundzüge der bisherigen Planung ist regelmäßig auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang darge stellten Flächen zusätzlich dargestellt werden. § 249 Absatz 6 bleibt unberührt." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechts wirkungen können Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht ent gegengehalten werden, wenn an der Stelle des Vorhabens in einem Planentwurf eine Auswei sung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorgesehen ist, für den Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 Ab satz 2, § 4 des Baugesetzbuchs oder § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht." 3. Nach § 246c wird folgender § 246d eingefügt: ,,§ 246d Sonderregelung für Biogasanlagen Vor dem 1. September 2022 errichtete Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Sinne des § 35 Ab Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022 satz 1 Nummer 6 sind bis zum Ablauf des 31. De zember 2024 abweichend von § 35 Absatz 1 Num mer 6 Buchstabe a, b und d auch dann baupla nungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion erhöht wird und die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 stammt, soweit Letzterer Tierhaltung betreibt. Zu den in Satz 1 genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 zählen auch solche, die dem Anwen dungsbereich des § 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2 unterfallen." 1739 Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 8 und Artikel 9 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 11 Nummer 2 tritt am 1. Februar 2023 in Kraft. (3) § 31k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Ar tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 16. April 2023 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Oktober 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Steffi Lemke