Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 38 vom 25.10.2022  - Seite 1790 bis 1791 - Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen

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1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen Vom 19. Oktober 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigungen nach Satz 1 treten mit Ab lauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Artikel 1 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Bei träge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerin nen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld be ziehen, einzuführen. Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförde rung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 109 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben. b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 1, 2 und 3. c) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe ,,2 und 3" durch die Angabe ,,1 und 2" ersetzt. d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt: ,,(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. Die Rechtsver ordnung ist zeitlich zu befristen. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Num mer 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäf tigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoent gelts betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Pro zent herabzusetzen, 2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Num mer 2 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls zu regeln, indem auf den vollständigen oder teilweisen Einsatz von Erholungsurlaub ver zichtet wird, 3. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Num mer 3 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls zu regeln, indem auf den Einsatz von Arbeits zeitguthaben und negativen Arbeitszeitsalden vollständig oder teilweise verzichtet wird. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend von § 99 Absatz 2 Satz 1 zu be stimmen, dass die Anzeige über den Arbeitsaus fall auch dann als rechtzeitig erstattet gilt, wenn die Anzeige im Folgemonat erstattet wird. Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Er mächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, dass Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, ab weichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet wird. Die Rechtsverord nung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft." 2. In § 354 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 109 Absatz 3" durch die Angabe ,,§ 109 Absatz 2" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset zes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert wor den ist, wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 ,,§ 11a Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 ge regelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeit nehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch 1791 Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeit lich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Oktober 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil