Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 42 vom 11.11.2022  - Seite 1990 bis 2001 - Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz)

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1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) Vom 7. November 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Kranken kasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversiche rungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wah len und der Kostenumlage für dieses Modellpro jekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e." 1a. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§§ 130 und 130a Abs. 1, 3a und 3b" durch die Wörter ,,§§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b" er setzt. 2. § 35a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 12 wird die Angabe ,,50 Millionen" durch die Angabe ,,30 Millionen" ersetzt. bb) Nach Satz 12 wird folgender Satz einge fügt: ,,Für Arzneimittel nach Satz 11, die am 1. Dezember 2022 die Umsatzschwelle nach Satz 12 überschritten haben und noch nicht unter Vorlage der Nachweise nach Satz 3 Nummer 2 und 3 bewertet wurden, kann der Gemeinsame Bundes ausschuss das Verfahren zeitlich befristet aussetzen; die Aussetzung lässt die an die Überschreitung der Umsatzschwelle anknüpfenden Rechtswirkungen unbe rührt." b) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein gefügt: ,,(1d) Auf Antrag eines betroffenen pharma zeutischen Unternehmers oder mehrerer be troffener pharmazeutischer Unternehmer stellt der Gemeinsame Bundesausschuss fest, ob eine Kombination von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, die aufgrund der arzneimittel rechtlichen Zulassung in einer Kombinations therapie in demselben Anwendungsgebiet ein gesetzt werden können, einen mindestens be trächtlichen Zusatznutzen erwarten lässt. Die Feststellung erfolgt aufgrund von vergleichen den Studien in dem Anwendungsgebiet, die von dem pharmazeutischen Unternehmer oder von den pharmazeutischen Unternehmern mit dem Antrag elektronisch an den Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln sind. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 7 findet entsprechende Anwendung. Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesund heitswesen mit einer Stellungnahme dazu, ob die vorgelegten Studien einen mindestens be trächtlichen Zusatznutzen der Kombination für die Patienten in dem Anwendungsgebiet er warten lassen. Die Stellungnahme ist spätes tens innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags durch den Gemeinsamen Bundes ausschuss im Internet zu veröffentlichen. § 92 Absatz 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt über die Fest Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 stellung innerhalb von zwei Monaten nach Ver öffentlichung der Stellungnahme. Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Feststellung wird Bestandteil der Beschlüsse über die Nut zenbewertung aller Arzneimittel der Kombina tion, in denen bei Bedarf jeweils die Benen nung nach Absatz 3 Satz 4 zu ändern ist. Eine erneute Feststellung kann entsprechend Ab satz 5 Satz 1 bis 4 beantragt werden." c) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz ein gefügt: ,,In dem Beschluss benennt der Gemeinsame Bundesausschuss alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die aufgrund der arzneimittel rechtlichen Zulassung in einer Kombinations therapie mit dem bewerteten Arzneimittel für das zu bewertende Anwendungsgebiet einge setzt werden können, es sei denn, der Gemein same Bundesausschuss hat nach Absatz 1d Satz 1 festgestellt, dass die Kombination einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen er warten lässt; bis zum 12. November 2022 be reits gefasste Beschlüsse sind bis zum 1. Mai 2023 entsprechend zu ergänzen." d) Nach Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Endet das Verfahren nach § 130a Absatz 3c ohne Einigung, veranlasst der Gemeinsame Bundesausschuss eine Nutzenbewertung nach Absatz 1." 2a. § 64d wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Bis zum 31. Dezember 2022 sind in dem Rah menvertrag nach Satz 4 unter vertraglicher Beteiligung der Vereinigungen der Träger von Pflegeheimen Regelungen für eine Durchfüh rung von Modellvorhaben nach Satz 1 in Pfle geheimen im Sinne des § 71 Absatz 2 des Elf ten Buches zu treffen, die eine Teilnahme von Pflegeheimen an Modellvorhaben spätestens ab dem 1. April 2023 ermöglichen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor der Aufzäh lung wird nach den Wörtern ,,Absatz 1 Satz 4" die Angabe ,,und 5" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Ab satz 1 Satz 4" die Wörter ,,oder Satz 5" ein gefügt. c) In Absatz 3 Satz 3 und 4 wird jeweils nach den Wörtern ,,Absatz 1 Satz 1" die Angabe ,,und 5" eingefügt. 2b. In § 64e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" ersetzt. 3. § 85 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein gefügt: 1991 ,,(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leis tungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnitt liche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 an gehoben werden. Die Punktwerte für zahnärzt liche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Paro dontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punkt werte nach Satz 1 auf den Umfang der Ver sorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein gefügt: ,,(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte ver minderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz ge genüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnitt liche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 an gehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neun ten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bun desministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamt vergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis." 4. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2b Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jewei lige Versichertenpauschale aufzunehmen: 1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Pro zent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die Terminservice stelle beginnt, 1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am vierten Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Ab satz 1a Satz 3 beginnt, 3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 14. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, 4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 35. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, sowie 5. ein Zuschlag in Höhe von mindestens 15 Euro für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2." b) Absatz 2c Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jewei lige Grundpauschale aufzunehmen: 1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Pro zent der jeweiligen Grundpauschale für Be handlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermitt lung durch die Terminservicestelle beginnt, 2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am vier ten Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, 3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 14. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, sowie 4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 35. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt. Die in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Zu schläge gelten bei der Behandlung aufgrund einer erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entsprechend." c) In Absatz 5c Satz 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,Satz 11" durch die Angabe ,,Satz 12" ersetzt. 5. § 87a Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird vor dem Komma am Ende die Angabe ,,und 4" eingefügt. bb) In Nummer 5 werden vor dem Wort ,,Leis tungen" die Wörter ,,bis zum 31. Dezember 2022" eingefügt. b) Satz 13 wird wie folgt gefasst: ,,Ab dem 1. Januar 2023 sind die in Satz 5 Nummer 3, 4 und 6 genannten Leistungen bei der Abrechnung zu kennzeichnen." c) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Das Bereinigungsvolumen nach den Sätzen 7 bis 12 für Leistungen nach Satz 5 Nummer 5 wird im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. De zember 2023 in die morbiditätsbedingte Ge samtvergütung rückgeführt, wobei vereinbarte Anpassungen des Punktwertes und des Be handlungsbedarfs seit der Bereinigung zu be rücksichtigen sind; der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 30. November 2022 ent sprechende Vorgaben. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspartner haben ab dem Jahr 2023 in jedem Quartal die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der arztgrup penspezifischen Auszahlungsquoten des je weiligen Vorjahresquartals zu bereinigen, wenn und soweit das arztgruppenspezifische Punkt zahlvolumen der in Satz 5 Nummer 6 genann ten Leistungen der einzelnen Arztgruppen das arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen die ser Leistungen im Vorjahresquartal um 3 Pro zent übersteigt. Die arztgruppenspezifischen Auszahlungsquoten sind von den Kassenärzt lichen Vereinigungen gegenüber den Kranken kassen nachzuweisen. Der Bewertungsaus schuss beschließt das Nähere zur Bereinigung nach Satz 15 bis spätestens zum 31. März 2023. Der Bewertungsausschuss evaluiert, ob und wieweit durch die Vergütung der Leistun gen nach Satz 5 Nummer 6 außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung im Zeit raum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024 gegenüber dem zum Vergleich herangezoge nen Zeitraum eine Verbesserung des Zugangs zur fachärztlichen Versorgung eingetreten ist. Das Verfahren der Evaluierung bestimmt der Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Der Bewertungsausschuss hat dem Bundesminis terium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 über die Ergebnisse der Evaluierung zu berichten. Die Evaluierung umfasst auch die Evaluierung der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c Satz 3 und 4. Abwei chend von Satz 20 hat der Bewertungsaus schuss dem Bundesministerium für Gesund heit halbjährlich, erstmals bis zum 30. Septem ber 2023, über die Ergebnisse der Evaluierung der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 zu berichten." 6. In § 106b Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe ,,2020/2021 und 2021/2022" durch die Angabe ,,2020/2021 bis 2022/2023" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 7. § 120 wird wie folgt geändert: 1993 9. § 129 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 7 wird das Wort ,,soll" durch das Wort ,,hat" ersetzt und wird nach dem Wort ,,Euro-Gebührenordnung" das Wort ,,zu" eingefügt. a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,§ 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b" durch die Wörter ,,§ 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b" ersetzt. b) Absatz 3b wird wie folgt geändert: b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,20. Juli 2022" durch die Wörter ,,30. Juni 2023 eine Richt linie, die" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und das Wort ,,bein haltet" eingefügt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird das Wort ,,und" ge strichen. bbb) In Nummer 5 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. zu Übergangsfristen für die Um setzung der Richtlinie, soweit diese für eine rechtzeitige Integra tion der Richtlinie in die organisa torischen Abläufe der Kranken häuser erforderlich sind." cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,des Be schlusses" durch die Wörter ,,der Richt linie" ersetzt. dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner Zusammensetzung nach § 87 Ab satz 5a beschließt bis zum Beginn des übernächsten auf das Inkrafttreten der Richtlinie nach Satz 1 folgenden Quartals die sich aus der Richtlinie nach Satz 1 er gebenden notwendigen Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen." ee) In Satz 6 werden die Wörter ,,des Be schlusses" durch die Wörter ,,der Richtli nie" und wird die Angabe ,,2025" durch die Angabe ,,2026" ersetzt. ff) In Satz 7 wird die Angabe ,,2025" durch die Angabe ,,2026" ersetzt. 8. § 125a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande und kann min destens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung des Vertrages auf dem Verhandlungsweg nachweisen, wird der Inhalt des Vertrages oder werden die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. Das Schiedsverfahren beginnt, wenn mindes tens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft." aa) In Satz 5 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2023" ersetzt. bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dabei soll der Gemeinsame Bundesaus schuss zunächst Hinweise zur Austausch barkeit von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patientinnen und Patienten geben." 10. Nach § 130 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Für verschreibungspflichtige Fertigarz neimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Ab satz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung un terfallen, erhalten die Krankenkassen von den Apotheken abweichend von Absatz 1 im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 einen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel." 11. § 130a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein gefügt: ,,(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 er halten die Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einen Abschlag in Höhe von 12 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unter nehmers ohne Mehrwertsteuer. Ist der Ab schlag nach Absatz 1 Satz 1 in einer Erstat tungsbetragsvereinbarung nach § 130b abge löst worden, erhalten die Krankenkassen von Apotheken einen Abschlag in Höhe von 5 Pro zent des Abgabepreises des pharmazeu tischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 kön nen durch eine ab dem 12. November 2022 abgeschlossene Erstattungsbetragsvereinba rung nach § 130b abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Absätze 1, 1a und 2" durch die Wörter ,,Absätze 1, 1a, 1b und 2" ersetzt. c) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2026" ersetzt. bb) In Satz 7 werden die Wörter ,,Absatz 1, 1a und 3b" durch die Wörter ,,den Absätzen 1, 1a, 1b und 3b" ersetzt. cc) In Satz 8 werden die Wörter ,,Absatz 1 und 3b" durch die Wörter ,,den Absätzen 1, 1b und 3b" ersetzt. 1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 d) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c ein gefügt: ,,(3c) Wird ein Arzneimittel in den Markt ein geführt, für das nach Absatz 3a Satz 4 oder Satz 5 ein Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 an fällt, kann der pharmazeutische Unternehmer beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 beantragen. Der Antrag ist zu begrün den. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn für das in den Markt eingeführte Arzneimittel eine neue arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt wurde, die im Vergleich zu bereits zugelasse nen Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff eine neue Patientengruppe oder ein neues Anwen dungsgebiet erfasst und wenn eine Verbesse rung der Versorgung zu erwarten ist. Der Spit zenverband Bund der Krankenkassen ent scheidet über den Antrag innerhalb von acht Wochen nach Eingang. Die Entscheidung ist zusammen mit den tragenden Gründen und dem Antrag unverzüglich mit einer Frist von vier Wochen dem Bundesministerium für Ge sundheit zur Prüfung zu übermitteln. Erteilt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Befreiung oder wird die Entscheidung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch die Entscheidung des Bundesministeri ums für Gesundheit ersetzt, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in nerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem pharmazeu tischen Unternehmer mit dem pharmazeuti schen Unternehmer im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für alle Krankenkassen einen Her stellerabgabepreis für das Arzneimittel. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Verein barung eines neuen Herstellerabgabepreises." e) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,nach den Absätzen 1, 1a und 3a" durch die Wörter ,,nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a" ersetzt. f) In Absatz 5 werden die Wörter ,,nach den Ab sätzen 1, 1a, 2, 3a und 3b" durch die Wörter ,,nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b" ersetzt. 12. § 130b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,können ins besondere auch" durch das Wort ,,müs sen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,kann auch" durch das Wort ,,muss" ersetzt. b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein gefügt: ,,(1b) Stehen für ein Arzneimittel keine wirt schaftlichen Packungsgrößen für die in der Zulassung genannten Patientengruppen zur Verfügung, die eine therapiegerechte Dosie rung ermöglichen, und ist daher bei einer oder mehreren Patientengruppen ein Verwurf von mehr als 20 Prozent des Inhalts der in Verkehr gebrachten Packungen zu erwarten, ist dieser Verwurf bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 im Verhältnis zu der jeweiligen Patienten gruppe preismindernd zu berücksichtigen." c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Eine Vereinbarung nach Absatz 1 soll vorsehen," durch die Wörter ,,Für Arzneimittel, für die der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 einen Zusatznutzen festge stellt hat, soll eine Vereinbarung nach Absatz 1 vorsehen," ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 bis 6 werden durch die folgen den Sätze ersetzt: ,,Der Erstattungsbetrag ist auf Grundlage des im Beschluss über die Nutzenbewer tung nach § 35a Absatz 3 festgestellten Ausmaßes des Zusatznutzens und dessen Wahrscheinlichkeit nach Absatz 1 zu ver einbaren oder nach Absatz 4 festzusetzen. Ist für ein Arzneimittel, das nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesaus schusses nach § 35a Absatz 3 Satz 1 kei nen Zusatznutzen hat und keiner Fest betragsgruppe zugeordnet werden kann, als zweckmäßige Vergleichstherapie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff bestimmt, für den Patentschutz oder Unterlagen schutz besteht, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu Jahrestherapiekos ten führt, die mindestens 10 Prozent unter halb derjenigen der zweckmäßigen Ver gleichstherapie liegen. Ist für ein Arzneimit tel, das nach dem Beschluss des Gemein samen Bundesausschusses nach § 35a Absatz 3 Satz 1 keinen Zusatznutzen hat und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden kann, als zweckmäßige Vergleichs therapie durch den Gemeinsamen Bundes ausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirk stoff bestimmt, zu dem Patentschutz und Unterlagenschutz weggefallen sind, soll ein Erstattungsbetrag vereinbart werden, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als die zweckmäßige Vergleichsthera pie. Für ein Arzneimittel, für das ein Zu satznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungs betrag zu vereinbaren, der zu in angemes senem Umfang geringeren Jahresthera piekosten führt als die durch den Ge meinsamen Bundesausschuss bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie; Satz 2 gilt entsprechend. Ist für ein Arzneimittel, das nach dem Beschluss des Gemeinsa men Bundesausschusses nach § 35a Ab satz 3 Satz 1 einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen oder einen geringen Zusatz nutzen hat, als zweckmäßige Vergleichs therapie durch den Gemeinsamen Bundes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 ausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirk stoff bestimmt, für den Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht, ist ein Erstat tungsbetrag zu vereinbaren, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als die zweckmäßige Vergleichstherapie. Sind durch den Gemeinsamen Bundesaus schuss mehrere Alternativen für die zweck mäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist für die Anwendung der Sätze 2 bis 5 auf die zweckmäßige Vergleichstherapie abzu stellen, die nach den Jahrestherapiekosten die wirtschaftlichste Alternative darstellt. Hat der Gemeinsame Bundesausschuss ein Arzneimittel mit einem patentgeschütz ten Wirkstoff, der nicht der Nutzenbewer tung nach § 35a unterfällt, als zweckmä ßige Vergleichstherapie bestimmt, oder findet ein solches Arzneimittel gemäß Ab satz 9 Satz 3 als vergleichbares Arznei mittel Berücksichtigung, ist auf die zum Vergleich heranzuziehenden Jahresthera piekosten des Arzneimittels ein Abschlag in Höhe von 15 Prozent in Ansatz zu brin gen." bb) In dem neuen Satz 10 in dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter ,,Sätze 7 und 8" durch die Wörter ,,Sätze 8 und 9" und die Wörter ,,§ 35a Absatz 3b Satz 9" durch die Wörter ,,§ 35a Absatz 3b Satz 10" ersetzt. e) Absatz 3a Satz 2 bis 5 wird durch die folgen den Sätze ersetzt: ,,Er gilt ab dem siebten Monat nach dem erst maligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff. Wird aufgrund einer Nut zenbewertung nach Zulassung eines neuen Anwendungsgebiets ein neuer Erstattungs betrag vereinbart, gilt dieser ab dem siebten Monat nach Zulassung des neuen Anwen dungsgebiets. Wird aufgrund einer nach § 35a Absatz 1 Satz 12 eingeleiteten Nutzen bewertung ein neuer Erstattungsbetrag verein bart, gilt dieser ab dem siebten Monat nach Überschreitung der Umsatzschwelle. Wird auf grund einer nach § 35a Absatz 5 eingeleiteten Nutzenbewertung ein neuer Erstattungsbetrag vereinbart, gilt dieser ab dem siebten Monat nach Anforderung der Nachweise durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 35a Absatz 5 Satz 3. In anderen Fällen, in denen aufgrund einer Nutzenbewertung nach § 35a ein Erstattungsbetrag vereinbart wird, gilt dieser ab dem siebten Monat nach dem die jeweilige Nutzenbewertung auslösenden Ereignis. In den Fällen, in denen die Geltung des für ein anderes Arzneimittel mit dem glei chen Wirkstoff vereinbarten Erstattungsbe trags im Hinblick auf die Versorgung nicht sachgerecht wäre oder eine unbillige Härte darstellen würde, vereinbart der Spitzenver band Bund der Krankenkassen mit dem phar mazeutischen Unternehmer abweichend von Satz 1 insbesondere einen eigenen Erstat 1995 tungsbetrag. Dieser Erstattungsbetrag gilt ab dem siebten Monat nach dem erstmaligen In verkehrbringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff. In den Fällen des Satzes 2, 3, 4, 5, 6 oder des Satzes 8 ist die Differenz zwischen Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Ver einbarung tatsächlich gezahlten Abgabepreis auszugleichen." f) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der im Schiedsspruch festgelegte Erstat tungsbetrag gilt ab dem siebten Monat nach dem in Absatz 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder Satz 8 jeweils genannten Ereignis mit der Maßgabe, dass die Differenz zwischen dem von der Schiedsstelle festgelegten Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis bei der Festsetzung entsprechend Absatz 3a Satz 9 auszugleichen ist." g) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit nichts anderes vereinbart wird, kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Festsetzung eines Festbetrags nach § 35 Absatz 3 die Vereinbarung abweichend von Satz 1 außerordentlich kündigen." h) Absatz 7a wird wie folgt gefasst: ,,(7a) Für Arzneimittel, für die ein Erstat tungsbetrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 ver einbart oder nach Absatz 4 festgesetzt wurde, kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch von jeder Vertragspartei bis zum 1. Februar 2023 gekündigt werden, auch wenn sich das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Geset zes nicht im Verkehr befindet. Im Fall einer Kündigung ist unverzüglich erneut ein Erstat tungsbetrag zu vereinbaren. Die gekündigte Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort." i) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Vorgaben nach Absatz 1" durch die Wörter ,,Vorga ben nach den Absätzen 1 und 3" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Absatz 3 Satz 5, 6 und 8" durch die Wörter ,,Absatz 3 Satz 4 und 9" ersetzt. j) Folgender Absatz 11 wird angefügt: ,,(11) Das Bundesministerium für Gesund heit evaluiert die Auswirkungen der Änderun gen der §§ 35a und 130b und der Neuregelung des § 130e durch das GKV-Finanzstabilisie rungsgesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) auf die Versorgung mit Arzneimitteln. Im Rahmen der Evaluation bewertet es insbe sondere die Auswirkungen 1. auf die Sicherheit der Versorgung mit inno vativen und wirtschaftlichen Arzneimitteln insbesondere auch für Patientinnen und Patienten mit seltenen Erkrankungen sowie 1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 2. auf Produktionsstandorte in der Bundesre publik Deutschland und der Europäischen Union. Das Bundesministerium für Gesundheit be richtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 über die Ergebnisse der Evaluation; dabei stellt es zur Bewertung der Auswirkungen auf Produktionsstandorte Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz her." 13. Nach § 130d wird folgender § 130e eingefügt: ,,§ 130e Kombinationsabschlag (1) Für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss zuvor nach § 35a Absatz 3 Satz 4 benannten Kombination eingesetzt und ab dem 2. Mai 2023 zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, erhalten die Krankenkassen vom jeweiligen phar mazeutischen Unternehmer einen Abschlag in Höhe von 20 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwert steuer. Der Abschlag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Gemeinsame Bundesaus schuss nach § 35a Absatz 1d Satz 1 festgestellt hat, dass die Kombination von Arzneimitteln einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lässt. (2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände tref fen mit pharmazeutischen Unternehmern Verein barungen zur Abwicklung des Abschlages. Zu diesem Zweck dürfen die Krankenkassen die ih nen vorliegenden Arzneimittelabrechnungsdaten versichertenbezogen verarbeiten. Die Verbände nach § 130b Absatz 5 Satz 1 vereinbaren bis zum 1. Mai 2023 eine Mustervereinbarung für Vereinbarungen nach Satz 1." 13a. In § 131 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b" durch die Wörter ,,§ 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b" ersetzt. 14. § 132e wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Sofern erstmalig Verträge über die Versor gung mit Schutzimpfungen abgeschlossen werden, hat sich die Vergütung für die Durch führung der Schutzimpfung an bereits beste henden Verträgen für vergleichbare Schutz impfungen zu orientieren." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,2020 und 2021" durch die Angabe ,,2020 bis 2022" ersetzt. 15. § 167 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,den durch schnittlich auf einen Monat entfallenden Betrag" durch die Wörter ,,das 0,5fache des durchschnittlich auf einen Monat ent fallenden Betrages" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,des 1,0fa chen" durch die Wörter ,,des 0,5fachen" ersetzt und wird die Angabe ,,0,75 Monats ausgaben" durch die Angabe ,,0,4 Monats ausgaben" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,des 0,75fa chen" durch die Wörter ,,des 0,4fachen" er setzt. 15a. Nach § 175 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach § 175 Absatz 4 Satz 7 besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeit raum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 wirksam wird. Die Krankenkassen haben statt dessen spätestens einen Monat vor dem in Ab satz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder auf andere geeignete Weise auf das Kündigungs recht nach Absatz 4 Satz 6 und dessen Aus übung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zu satzbeitragssatzes nach § 242a, die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln so wie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzu weisen. Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend." 16. § 194a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Umgelegt werden dürfen insbesondere Auf wendungen für die Ausschreibung und Beauf tragung externer Dienstleistungen einschließ lich Kosten wissenschaftlicher und technischer Beratung sowie Sach- und Personalkosten der teilnehmenden Krankenkassen für Aufgaben, die in Abstimmung mit der Arbeitsgemein schaft nach Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage einer von dieser aufgestellten Projektplanung zur Vorbereitung und Durchführung der Stimm abgabe per Online-Wahl wahrgenommen wer den." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein gefügt: ,,(3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die auf die einzelnen Krankenkassen nach Absatz 3 Satz 1 entfallenden Umlagebe träge fest, zieht die festgesetzten Umlagebe träge von den Krankenkassen ein und erstattet den am Modellprojekt teilnehmenden Kranken kassen ihre Kosten. Hierfür teilt der Bundes wahlbeauftragte für die Sozialversicherungs wahlen dem Bundesamt für Soziale Sicherung die von ihm nach § 83 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ermit telten Zahlen der wahlberechtigten Versicher ten der einzelnen Krankenkassen mit. Die am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen und die von ihnen gebildete Arbeitsgemein schaft haben dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember 2023 die zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 erfor derlichen Angaben zu machen. Für die Nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 weise der Kosten der am Modellprojekt teil nehmenden Krankenkassen gilt § 82 Absatz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend. Sach- und Personalkosten einer teilnehmenden Krankenkasse gelten in der Regel als nachgewiesen, soweit sie in Überein stimmung mit der Projektplanung der Arbeits gemeinschaft angefallen sind und die Arbeits gemeinschaft die Plausibilität der Kosten be stätigt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung des Umlage- und Erstattungsverfahrens ein schließlich Regelungen zur Verrechnung der Umlagebeträge mit Erstattungsforderungen sowie zu Abschlagszahlungen treffen; die Be stimmungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Eine Erstattung an am Modellprojekt beteiligte Krankenkassen erfolgt nur, soweit Umlagebe träge beim Bundesamt für Soziale Sicherung bereits eingegangen sind. Im Falle einer An fechtung der Online-Wahl sind die Umlageund Erstattungsbeträge vorläufig festzuset zen." 17. § 199a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,Geschlecht," gestrichen. b) In Absatz 3 Nummer 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter ,,so wie das Datum der Exmatrikulation, wenn die Exmatrikulation vor dem Ende des Semesters erfolgt" eingefügt. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein gefügt: ,,(5a) Im Rahmen der Meldungen nach den Absätzen 3 bis 5 werden Angaben über Name, Anschrift, Geburtsdatum und Krankenversi chertennummer des Studenten zwischen der Krankenkasse und der staatlichen oder staat lich anerkannten Hochschule übertragen, so fern diese zur Identifizierung des Studenten erforderlich sind." 18. In § 219a Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt. 19. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium für Gesundheit er arbeitet Empfehlungen für eine stabile, verläss liche und solidarische Finanzierung der gesetz lichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbe sondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Ge sundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Ge sundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetz liche Vorgaben, die eine Offenlegung der Serviceund Versorgungsqualität der Krankenkassen an hand von einheitlichen Mindestkriterien ermög lichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden." 1997 20. § 221a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge fügt: ,,(5) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2023 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 2 Milliarden Euro in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistun gen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Kran kenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. Der an die landwirt schaftliche Krankenkasse zu überweisende Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Kranken kassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli 2022." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundeszu schusses" durch die Wörter ,,der Bundeszu schüsse nach Absatz 5 und" ersetzt. 21. § 232a Absatz 1a wird aufgehoben. 22. § 242 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,das 0,8-Fache" durch die Wörter ,,das 0,5fache" ersetzt. b) Absatz 1a wird aufgehoben. 23. § 260 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,das 0,8-Fache" durch die Wörter ,,das 0,5fache" ersetzt. b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der drei fol genden Haushaltsjahre schrittweise min destens in Höhe eines Drittels des Über schreitungsbetrages pro Jahr" durch die Wörter ,,der zwei folgenden Haushaltsjah re" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Im ersten Haushaltsjahr hat die Minde rung mindestens in Höhe der Hälfte der übersteigenden Mittel zu erfolgen." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Übersteigen die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur An schaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2a Satz 1 ausweislich der Jahres rechnung das 0,5fache oder die von der zu ständigen Aufsichtsbehörde zugelassene Ober grenze des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke, hat die Krankenkasse den übersteigenden Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen. Die zuständige Aufsichtsbehörde setzt den abzu führenden Betrag fest und meldet ihn an den Gesundheitsfonds." 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 24. In § 267 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 71 Absatz 6 Satz 9" durch die Wörter ,,§ 71 Absatz 6 Satz 10" und die Wörter ,,§ 140a Absatz 2 Satz 7" durch die Wörter ,,§ 140a Absatz 2 Satz 10" er setzt. 25. In § 270 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe ,,Ab satz 9" durch die Wörter ,,Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 und Absatz 9" ersetzt. 26. § 271 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 bis 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Sie darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Betrag von 25 Prozent der durchschnitt lich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbei tragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten. Überschreitet die erwartete Höhe der Liquidi tätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgese henen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für das Folgejahr den Betrag nach Satz 4, sind die überschüssigen Mittel in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu über führen." b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Der Liquiditätsreserve des Gesund heitsfonds werden im Jahr 2023 25 Millionen Euro zugeführt, indem das Zuweisungsvolu men gemäß § 17 Absatz 2 der RisikostrukturAusgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 um 25 Millionen Euro bereinigt wird. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksich tigt diese Bereinigung bei der Berechnung der Zuweisungen nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3." 27. Nach § 272a wird folgender § 272b eingefügt: ,,§ 272b Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Aussetzung des Zusatzbeitragssatz anhebungsverbots für das Jahr 2023 (1) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2023 Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem von jeder Krankenkasse von den Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 abzüglich 4 Millionen Euro herangezogen werden: 1. 60 Prozent des Betrags, der drei Zehntel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreitet, und 2. 40 Prozent des Betrags, der ein Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreitet und drei Zehntel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht überschreitet. Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1 sind die von den Krankenkassen für das Ge schäftsjahr 2021 vorgelegten endgültigen Rech nungsergebnisse, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit am 15. Juni 2022 übermittelt hat. (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be rechnet den Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2, der sich für jede betroffene Krankenkasse ergibt, und macht ihn durch Bescheid gegenüber der Krankenkasse geltend. Das Bundesamt für So ziale Sicherung verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Absatz 5 der Risiko struktur-Ausgleichsverordnung für das Aus gleichsjahr 2023 an die Krankenkasse auszuzah lenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken. Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2 in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Aus gleichsmonate des Jahres 2023, die auf den Mo nat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen wird, folgen. Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die Be scheide nach Satz 1 bis zum 31. März 2023 er lassen. (3) Haben sich Krankenkassen zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 nach § 155 vereinigt, berechnet das Bundesamt für Soziale Sicherung den Betrag, der sich auf Grundlage der Rechnungsergebnisse nach Ab satz 1 Satz 2 der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen für die neue Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 ergibt. Vereinigen sich Krankenkassen nach § 155 ab dem 1. Juli 2022 und hätte sich für eine, einen Teil oder alle der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ergeben, macht das Bundesamt für Soziale Sicherung den Betrag oder die Summe der Beträge gegenüber der neuen Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 durch Bescheid geltend. Es verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Ab satz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 an die neue Kranken kasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 auszuzahlen den Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht, wenn das Bun desamt für Soziale Sicherung zu dem nach § 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird, bereits den Be scheid oder die Bescheide nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber den an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen erlassen hat. (4) Die Beschränkungen des § 242 Absatz 1 Satz 4 für die Anhebung des Zusatzbeitrags satzes gelten nicht für die Erhebung eines Zusatz beitrags im Jahr 2023." 27a. Dem § 273 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Hat das Bundesamt für Soziale Sicherung einen Korrekturbetrag nach Satz 1 festgesetzt, verrech Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 net es ihn mit den nach § 266 Absatz 7 Satz 2 berechneten monatlichen Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt den Zeitpunkt der Verrechnung und teilt diesen der Krankenkasse mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen mit. Auf Antrag der Kranken kasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung die Verrechnung nach Satz 5 auf mehrere Aus gleichsmonate verteilen. Dabei muss der Korrek turbetrag spätestens innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Verrechnung vollständig ver rechnet sein. Bei der Verteilung nach Satz 7 ist für jeden angefangenen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent des rückständigen Betrags zu zahlen." 28. Nach § 305 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sie informieren ihre Versicherten auch über die Möglichkeit, die Terminservicestellen der Kassen ärztlichen Vereinigungen zur Erfüllung der in § 75 Absatz 1a Satz 3 genannten Aufgaben in An spruch zu nehmen." 29. Nach § 417 wird folgender § 418 eingefügt: ,,§ 418 Übergangsregelung zum Antragsverfahren zur Ausnahme vom Preismoratorium Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten der Rege lung des § 130a Absatz 3c in der Fassung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. No vember 2022 (BGBl. I S. 1990) bereits im Gel tungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr ge bracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstma ligen Inverkehrbringens nach Inkrafttreten dieser Regelung die Voraussetzungen des § 130a Ab satz 3c Satz 3 erfüllten, kann der pharmazeu tische Unternehmer den Antrag nach § 130a Absatz 3c Satz 1 bis zum 1. Februar 2023 stellen." Artikel 1a Änderung des Arzneimittelgesetzes Dem § 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) ge ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natür liche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge setzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich ge zahlten Abgabepreis verlangen." 1999 Artikel 2 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Sofern für eine neue Untersuchungs- und Behand lungsmethode, die die Gabe eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff enthält, für das ein Erstat tungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozi algesetzbuch gilt, ein Entgelt vereinbart wurde, ist das Entgelt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gel tung des Erstattungsbetrags nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge setzbuch unter Berücksichtigung der Höhe des Er stattungsbetrags neu zu vereinbaren." 1. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Pflegeper sonalkosten" ein Komma und werden die Wörter ,,die den für das Vereinbarungsjahr geltenden Vorgaben zur bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegeperso nalkosten nach § 17b Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 4a des Krankenhausfinanzierungsge setzes entsprechen" eingefügt und wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter ,,die die Krankenhausträger an das Statistische Landesamt gemäß der Verord nung über die Bundesstatistik für Kranken häuser für das Jahr 2018 gemeldet haben" eingefügt. bb) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,die Pfle gepersonalkosten der Jahre 2023 und 2024 für die von den Vertragsparteien nach § 11 auf der Grundlage des Jahres 2018 verein barte Anzahl der Vollkräfte ohne pflegerische Qualifikation gelten mit der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach Absatz 3 Satz 4 als nachgewiesen" eingefügt. cc) Satz 8 wird wie folgt gefasst: ,,Die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 6 so wie die Pflegepersonalkosten einsparende Wirkung dieser Maßnahmen sind vom Kran kenhaus gegenüber den anderen Vertrags parteien nach § 11 zu benennen und die Durchführung der Maßnahmen ist den ande ren Vertragsparteien nach § 11 durch Vorlage einer Vereinbarung mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Krankenhauses und, soweit möglich, durch die Vorlage von Rechnungen nachzuweisen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 Nummer 3 werden nach den Wör tern ,,§ 17b Absatz 4 Satz 2" die Wörter ,,oder Absatz 4a" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Bestätigung des Jahresabschlussprü fers nach Satz 4 ersetzt weder eine Verein 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 barung nach Absatz 1 Satz 1 noch die nach den Sätzen 1 und 2 zu erbringenden Nach weise oder die in der Verhandlung nach Ab satz 1 Satz 1 vorzunehmende Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal gemäß der Ver einbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8." 2. In § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird dem Wortlaut das Wort ,,erstmals" vorangestellt, wird nach dem Wort ,,Mitteln" das Wort ,,sowie" durch ein Komma er setzt und wird das Wort ,,beinhaltet" durch die Wör ter ,,sowie bis zum 31. Mai 2023 eine Anpassung der Vereinbarung an die Vorgaben des § 17b Absatz 4a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt. 3. § 15 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Entgelte nach § 6 Absatz 2 anzuwenden, die erstmalig vereinbart wer den oder für die aufgrund eines nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstat tungsbetrags für ein Vereinbarungsjahr eine abwei chende unterjährige Höhe vereinbart wurde." Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset zes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. In Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe ,,Satz 3" ein Semikolon eingefügt und werden die Wörter ,,und deren Weiterentwicklung" durch die Wörter ,,zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkula tion der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegeper sonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus das Konzept anzupassen" ersetzt. 1. Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semi kolon und werden die Wörter ,,ab dem Jahr 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines angepassten Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Kranken haus die Pflegepersonalkosten für die unmittel bare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen nach den Vorgaben des Absatzes 4a aus dem Vergütungssystem auszugliedern und die Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuent wickeln" eingefügt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter ,,Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,für die Vereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2023 die Vor gaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheit lichen Definition nach Absatz 4a für die Abgren zung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden" eingefügt. c) In Satz 7 werden nach der Angabe ,,Satz 2" die Wörter ,,oder Absatz 4a Satz 1" eingefügt und wird das Wort ,,Teilnahme" durch das Wort ,,Teil nahme-" ersetzt. 2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Für die Jahre ab 2025 haben die Vertrags parteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 31. Dezember 2022 zu vereinbaren, dass in der ein deutigen bundeseinheitlichen Definition der auszu gliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4 Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen zu berücksichtigen sind: 1. als Pflegefachkräfte Personen, die über die Er laubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegebe rufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Kran kenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflege gesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach § 64 des Pflegeberufegesetzes fortgilt, und 2. als Pflegehilfskräfte a) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der 89. Ar beits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit lie genden Ausbildungen zu Assistenz- und Hel ferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, b) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflege hilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindes tens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, c) Personen, denen auf der Grundlage des Kran kenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehel fer erteilt worden ist, d) Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachan gestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht, e) Anästhesietechnische Assistentinnen und An ästhesietechnische Assistenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnischeund Operationstechnische-Assistenten-Ge setzes verfügen, und f) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, de nen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbe zeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsani tätergesetzes erteilt worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 In der Vereinbarung haben sie auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal fest zulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist." geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,4 Ab satz 4" die Angabe ,,und 5" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel In § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arznei mittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. De zember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,§ 130a Absatz 1, 1a," die An gabe ,,1b," eingefügt. 2001 In § 150c Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozial gesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird die Angabe ,,und 4" durch die Angabe ,,bis 5" ersetzt. Artikel 7 Artikel 5 Inkrafttreten Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. In § 1 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die Kran kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti kel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) (2) Artikel 1 Nummer 18 tritt mit Wirkung vom 1. Ja nuar 2022 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und Artikel 2 Nummer 0 und 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. November 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach