Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 44 vom 18.11.2022  - Seite 2035 bis 2057 - Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2035 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme Vom 15. November 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023) §1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf 945 832 000 Euro festgestellt. §2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. §3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. §4 Übernahme von Gewährleistungen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu einem Gesamtbetrag von 3 562 000 000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen. (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen 2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. §5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen. §6 Befristung Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024, frühestens jedoch am 31. Dezember 2023, außer Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2037 Anlage (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1 Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2021 Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens 2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Kapitel 1 Titel und Funktion Betrag für 2023 1 000 Betrag für 2022 1 000 Ist-Ergebnis Zweckbestimmung 1 2 3 4 5 2021 1 000 Ausgaben 892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 200 56 400 10 573 136 100 144 300 ­ 7 906 19 100 12 300 7 246 Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten Darlehen und KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital eingesetzt. Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313 800 T davon fällig: Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 900 T Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 500 T Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 000 T in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 400 T Haushaltsvermerk: 1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01 und 575 01. 2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01. 3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01. 683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 477 000 T davon fällig: Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 500 T Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 500 T Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 600 T in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 137 400 T Haushaltsvermerk: 1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01 und 575 01. 2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01. 3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01. 682 01-691 Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen durch die KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 800 T davon fällig: Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 200 T Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 400 T Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 000 T Jahr 2027 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 200 T Haushaltsvermerk: 1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01 und 575 01. 2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01. 3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Investitionsfinanzierung 2039 Zu Tit. 682 01 Der Titelansatz umfasst Mittel für ­ die Verwaltungs- und Refinanzierungskosten der KfW-Beteiligungstochter ,,KfW Capital". Erläuterungen ­ Insbesondere für das Programm ,,ERP-Venture Capital-Fondsinvestments" der KfW Capital sowie 6 ­ die ,,ERP/Zukunftsfonds-Wachstumsfazilität" bei der KfW Capital sowie Zu Tit. 892 01 Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten der gewerblichen Wirtschaft dienen. Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwecke mit einem Volumen von rd. 9 120 Mio. Euro zinsbegünstigt werden: a) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen einschließlich Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 560 Mio. Euro b) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Mio. Euro c) Innovationen und Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 Mio. Euro d) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. Euro. Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen angepasst, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden. Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauerhaft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2023 geplante Fördervolumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt. Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung und Beteiligungsfinanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden: a) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstumsfinanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe unter besonderer Berücksichtigung regionaler Fördergebiete, einschließlich des ERP-Startfonds. b) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital erleichtern. c) Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben sowie des gesamten Finanzierungsbedarfs innovativer Unternehmen. d) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro für neue Förderansätze gewährt werden. Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/ Verwaltungskosten geleistet werden. Zu Tit. 683 01 Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen und die Kosten aus Zusagen nach der Neuordnung der ERPWirtschaftsförderung bis einschließlich 31. Dezember 2022. Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen sich auf 1 477,0 Mio. Euro, davon fällig: Jahr 2024 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,5 Mio. Euro Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116,5 Mio. Euro Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,6 Mio. Euro in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 137,4 Mio. Euro. ­ die ,,ERP-Anlageberatung" und ,,ERP-Anlagevermittlung" im Rahmen des Wachstumsfonds Deutschland. Die KfW Capital ist auf Dachfondsbeteiligungen an Venture-Capital und Venture-Debt-Fonds spezialisiert. 2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Kapitel 1 Titel und Funktion Betrag für 2023 1 000 Betrag für 2022 1 000 Ist-Ergebnis Zweckbestimmung 1 2 3 4 5 682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen. Mehrausgaben können bis zur Höhe der Einnahmen aus Kap. 3 Tit. 129 01 geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit Zustimmung des BMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegangen werden . . . . . 2021 1 000 720 000 680 000 344 043 3 332 3 190 2 220 4 600 5 100 1 469 0 0 0 Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 943 332 901 290 357 646 Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 932 935 400 8 290 893 000 3 690 353 956 Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 943 332 901 290 357 646 Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 488 900 T davon fällig: in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 488 900 T Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet werden. 681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 650 T davon fällig: Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 550 T 1 550 T 1 550 T Haushaltsvermerk: 1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03. 2. Die Ausgaben sind übertragbar. 681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 800 T davon fällig: Jahr 2024 bis Jahr 2025 bis Jahr 2026 bis Jahr 2027 bis 2 1 1 1 zu zu zu zu ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ 000 500 300 000 T T T T Haushaltsvermerk: 1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02. 2. Die Ausgaben sind übertragbar. 870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01 und 682 01 geleistet werden. Abschluss Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Investitionsfinanzierung Erläuterungen 6 Zu Tit. 682 02 Der Ansatz umfasst insbesondere: ­ die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital sowohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch in der Expansionsphase (Venture Debt, Mezzaninkapital) zu erleichtern; ­ die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech Gründerfonds I, II, III, und IV, sowie des DeepTech Future Fonds und der HTGF Wachstumsfazilität; 2041 Zu Tit. 681 03 Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung (ERP-Transatlantik-Programm). Im Rahmen dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere transatlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell gefördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA) bestehend aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 5,8 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den Jahren 2024 bis 2027, um auch mehrjährige Projekte fördern zu können. Zahlreiche transatlantische Projekte konnten in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht realisiert werden und wurden daher in die folgenden Haushaltsjahre verschoben. Diese Verschiebung wurde entsprechend beim Planansatz berücksichtigt. ­ die Bedienung von Kapitalabrufen des Fonds coparion; Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungskosten geleistet werden. ­ die Beteiligung des ERP-Sondervermögens am Wachstumsfonds Deutschland und an einem Modul zur Eigenkapitalstärkung innovativer Mittelständler (Arbeitstitel); Zu Tit. 870 01 ­ weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Frühphasen- und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften. In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushaltsjahr 2023 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Auszahlung in den Jahren 2024 ff. erforderlich, da es von den nicht vorab zu bestimmenden Markt- und Investitionsgegebenheiten abhängt, ob die Verwalter der refinanzierten Fonds die Kapitalzusagen mit Auszahlungen im Haushaltsjahr 2023 oder in Folgejahren tätigen. Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschichtung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge. Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/ Verwaltungskosten geleistet werden. Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre belaufen sich auf rund 3 489 Mio. Euro. Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 15 Mio. Euro für neue Förderansätze gewährt werden. Zu Tit. 681 02 Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,712 Mio. Euro auf Stipendienprogramme, und zwar ­ 1,580 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem Studentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland ermöglicht wird, ­ bis zu 0,838 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen, ­ bis zu 0,294 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholarship Program. Der Titelansatz für die transatlantischen Stipendienprogramme in 2023 umfasst Verschiebungen im Mittelbedarf infolge der CoronaPandemie: Stipendien konnten im Jahr 2020 pandemiebedingt teilweise nicht angetreten werden, sodass sich der entsprechende Mittelbedarf in die Folgejahre 2021, 2022 und 2023 verschob. Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für Evaluierung und Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten der genannten Stipendienprogramme finanziert werden. Bis zu 0,620 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/ jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen Jüdinnen und Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu machen. Dieses Projekt ist langfristig angelegt. Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden. Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungskosten geleistet werden. Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen. Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes. Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember 2021 rund 2 000 Mio. Euro. 2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Kapitel 2 Titel und Funktion Betrag für 2023 1 000 Betrag für 2022 1 000 Ist-Ergebnis Zweckbestimmung 1 2 3 4 5 2021 1 000 Sonstige Ausgaben 427 09-011 Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 200 120 531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 250 54 1 500 0 0 671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 0 595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 . . . . . . . . . ­ ­ 0 697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0 Summe Sonstige Ausgaben 2 500 500 174 Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 500 174 Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 ­ 0 Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 2 500 500 174 Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 682 01 und 683 01 geleistet werden. 2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 575 01. 575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 682 01 und 683 01 geleistet werden. 2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 531 01. Abschluss Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Sonstige Ausgaben Erläuterungen 6 Zu Tit. 427 09 Veranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Personal zur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERPSondervermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungsgesetz. Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der Beteiligung des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für Wiederaufbau ergeben und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen. Zu Tit. 531 01 Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sondervermögens auch im Internet informiert wird. Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sondervermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden. Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops, Tagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen können. Mit Blick auf geplante Evaluationen von ERP-Programmen wurde der Haushaltsansatz erhöht. Zu Tit. 575 01 Der Betrag ist für die Negativ-Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau angelegten liquiden Mittel vorgesehen. Zu Tit. 671 01 Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen übertragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungsund ähnliche Kosten gezahlt werden. Zu Tit. 595 01 Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden. Zu Tit. 697 01 Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERPWirtschaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbereich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögenssubstanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung. Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrechnung der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden. 2043 2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Kapitel 3 Titel und Funktion Betrag für 2023 1 000 Betrag für 2022 1 000 Ist-Ergebnis Zweckbestimmung 1 2 3 4 5 2021 1 000 Einnahmen 119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 120 141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0 162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349 633 334 590 679 611 182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 453 453 853 505 158 129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 575 36 930 0 50 871 56 167 24 096 26 300 20 250 20 250 325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0 Gesamteinnahmen 945 832 Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945 832 901 790 1 229 234 Gesamteinnahmen 945 832 901 790 1 229 234 Haushaltsvermerk: Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02. 231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (ERP-Innovationsfinanzierung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haushaltsvermerk: Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundeshaushalt für den Bundesanteil der ERP-Innovationsfinanzierung bei folgenden Titeln: 892 01 und 683 01. 272 01-861 Zuschüsse und Erstattungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) . . . . . . . . . Haushaltsvermerk: Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Europäischen Sozialfonds für den ESF-Anteil des Mikromezzaninfonds bei folgendem Titel: 682 02 901 790 1 229 234 Abschluss 0 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Einnahmen Erläuterungen 6 Zu Tit. 119 99 Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorgesehen. Zu Tit. 162 01 Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens: a) Vergütung ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 b) Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I und II . . . . . . . . . . . 118 c) Vergütung der ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . . 27 d) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560 095 278 700 T T T T 349 633 T Diese Erträge stehen für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERPWirtschaftsplans zur Verfügung. Die nicht für Förderung in einem Jahr eingesetzten Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste aus der risikotragenden Förderung und zusammen mit dem erwarteten Zuwachs der nicht für die Förderung nutzbaren Vermögensbestandteile des ERPSondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt. Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu gewährleisten, haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Finanzen eine Ausgleichsvereinbarung abgeschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Gegenwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zusammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERPSondervermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht. Zu Tit. 182 01 Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen: Senator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 053 T 473 400 T Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 453 T Zu Tit. 129 01 Es wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen. Zu Tit. 231 01 Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01 (Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2022 sowie sonstige Verpflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des ERP-Wirtschaftsplans im Rahmen der ERP-Innovationsfinanzierung gewährten Zinszuschüssen. Die vom Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem Titel vereinnahmt. Zu Tit. 272 01 Aus dem ERP-Sondervermögen können Maßnahmen finanziert werden, bei denen ein Teil nachschüssig über ESF-Mittel finanziert wird. Aufgrund von EU-Vorgaben erfolgt die Weiterleitung der ESF-Mittel an das ERPSondervermögen über den Bundeshaushalt. 2013 wurde vom ERPSondervermögen gemeinsam mit dem ESF der Mikromezzaninfonds aufgelegt, der zunächst vollständig aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) des ERPWirtschaftsplans finanziert wird. Die über den Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge des ESF werden bei diesem Titel vereinnahmt. Darüber hinaus werden auch die über den ESF als Vorschuss bzw. im Rahmen der Gesamtabrechnung bereitgestellten Mittel für den Mikromezzaninfonds II aus REACT-EU (Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe) bei diesem Titel vereinnahmt. Zu Tit. 325 02 Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite beschafft werden. 2045 2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Abschluss davon entfallen auf Kapitel 1 2 Einnahmen Ausgaben sonstige Ausgaben Zinskosten Zuweisungen und Zuschüsse Investitionen 1 000 1 000 1 000 1 000 1 000 1 000 901 257 943 332 7 932 935 400 44 575 945 832 2 500 945 832 7 932 935 400 Bezeichnung Investitions- und Exportfinanzierung Sonstige Ausgaben/ Einnahmen 1 000 1 000 1 500 1 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2047 Anlage 1 Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1 Titel sowie Zweckbestimmung (stichwortartig) a) Bis einschl. 31.12.2021 Ausgabeneingegangene soll Verpflichtungen fällig ab 2023 2023 b) VE 2022 c) VE 2023 davon fällig 2023 2024 2025 2026 2027 ff. 6 7 8 in Mio. 1 2 3 4 5 ­ ­ ­ ­ ­ 67,900 ­ ­ 65,500 892 01 Mittelständische Unternehmen, Exportfinanzierung . . . 60,2 a) b) c) ­ ­ 313,800 683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . 136,1 a) b) c) 1 121,500 238,700 1 477,000 74,200 50,400 ­ 63,500 47,500 122,500 66,000 38,900 116,500 682 01 Förderkosten für die KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . 19,1 a) b) c) 56,470 0 73,800 10,820 0 0 11,320 0 17,200 11,490 0 18,400 11,550 0 19,000 681 02 Gewährung von Stipendien und Förderung von Informationsreisen . . . . . . . . . 3,3 a) b) c) 6,503 6,810 4,650 2,186 2,270 ­ 2,395 2,270 1,550 1,922 2,270 1,550 ­ ­ 1,550 ­ ­ ­ 681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung . . . . . . . . . 4,6 a) b) c) 4,035 6,000 5,800 1,680 2,000 ­ 1,333 1,700 2,000 1,022 1,300 1,500 ­ 1,000 1,300 ­ ­ 1,000 Summe 223,3 a) b) c) 1 188,508 251,510 1 875,050 88,886 54,670 ­ 78,548 51,470 211,150 80,434 42,470 203,450 682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . 720,0 a) b) c) 1 479,900 3 014,200 3 488,900 ­ ­ 53,000 ­ ­ 127,400 60,100 857,700 29,000 72,900 100,600 1 137,400 11,290 0 19,200 71,650 868,990 30,000 72,900 175,450 1 285,000 2022 ff. : 1 479,900 2023 ff. : 3 014,200 2024 ff. : 3 488,900 2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Anlage 2 Nachweisung des ERP-Sondervermögens Aktivseite 2021 EUR 2020 EUR A. Barreserve und Anlagen 1. Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . 138 167 631,67 216 382 923,12 2. Anlage bei Fondsgesellschaften . . . . . . . . . 1 656 258 715,11 1 406 258 862,96 3. Anlage bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 25 113 337,56 648 107 377,41 4. Gesonderter Finanzierungsblock ,,Mikromezzaninfonds Deutschland I" . . . . 49 059 899,60 49 665 236,26 5. Gesonderter Finanzierungsblock ,,Mikromezzaninfonds Deutschland II" . . . 68 682 353,06 B. Darlehensforderungen C. Rechnungsabgrenzung D. Sonstige Forderungen E. 1 937 281 937,00 70 850 312,63 807 795 338,72 786 101 496,46 0,00 0,00 601 056 773,26 0,00 Beteiligungen 1. Eingezahltes gezeichnetes Kapital . . . . . . . 1 082 876 331,12 1 082 876 331,12 2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . . 1 190 752 106,00 1 190 752 106,00 3. Sonstige Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . 864 280 731,32 864 280 731,32 4. Sonderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 783 531 429,77 1 572 472 421,27 5. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 909 575 857,04 1 403 436 827,45 6. ERP-Gewinnrücklage II (vorher GR III) . . . 903 922 943,55 784 395 296,23 7. ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . . 924 635 837,58 850 000 000,00 8. Sonstige Sonderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . 3 284 637 283,02 3 025 678 921,94 9. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 900 000 000,00 6 900 000 000,00 10. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . 615 270 642,68 615 270 642,68 11. High-Tech Gründerfonds I . . . . . . . . . . . . . . . 37 026 648,41 50 616 582,92 12. High-Tech Gründerfonds II . . . . . . . . . . . . . . 83 295 514,09 77 853 335,26 13. High-Tech Gründerfonds III . . . . . . . . . . . . . . 47 874 694,29 35 158 256,30 14. High-Tech Gründerfonds IV . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00 15. coparion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 362 276,09 79 750 875,19 16. Earlybird Health GmbH & Co. Beteiligungs KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 550 504,53 7 320 587,28 17. eCAPITAL IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 049 015,72 5 698 422,63 18. Cybersecurity Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 735 679,26 2 527 354,02 19. Brockhaus Private Equity . . . . . . . . . . . . . . . . 2 223 041,00 ­8 662 662,00 20. Obermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 995 847,27 22 995 847,27 21. DeepTech Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445 113,91 Summe der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 777 041 496,65 0,00 23 123 175 545,63 21 739 788 085,72 2049 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 nach dem Stand vom 31. Dezember 2021 Passivseite 2021 EUR 2020 EUR A. Rückstellungen 1. Rückstellung Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . . 521 169 289,23 461 679 015,29 2. Rückstellung High-Tech Gründerfonds . . . 0,00 0,00 3. Rückstellung MMF I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 4. Rückstellung MMF II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00 521 169 289,23 0,00 B. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast . . . . 3 679 543,09 3 006 843,30 2. Verbindlichkeiten gegenüber dem gesonderten Finanzierungsblock Mikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 059 899,60 49 665 236,26 3. Verbindlichkeiten gegenüber dem gesonderten Finanzierungsblock Mikromezzaninfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 682 353,06 70 850 312,63 4. Sonstige Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00 5. Verwahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 121 421 795,75 0,00 C. Vermögen des ERP-SV Vermögensbestand 01.01. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 154 586 678,24 19 990 164 553,20 Gewinn/Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 325 997 782,41 1 164 422 125,04 Vermögensbestand 31.12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 480 584 460,65 21 154 586 678,24 Summe Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 123 175 545,63 21 739 788 085,72 2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Anlage 3 Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens Im Jahr 2021 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen ein Finanzierungsvolumen von rd. 7,8 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im genannten Zeitraum auf 9,9 Mio. EUR. Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, darüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERPFörderkredite. Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 vertragsgemäß wie folgt vergütet: · Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des ,,Durchführungsvertrages 2019" durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW. · Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergebnisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I), die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können. · Die gemäß § 6 des ,,Durchführungsvertrages 2019" als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ERP-Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERPRisikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW Capital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I. · Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil. Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich für das Geschäftsjahr 2021 auf 590,7 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf die ERP-Rücklagen: · 445,3 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage · 90,6 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I · 54,9 Mio. EUR für die ERP-Risikodeckungsmasse. Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2021 zur Verfügung stehenden Erträge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt: 1. Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2021 in Höhe von 9,9 Mio. EUR. 2. Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 580,8 Mio. EUR wurden gemäß den vertraglichen Regelungen der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt. Da das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital in Höhe von 924,6 Mio. EUR die Initialausstattung von 850 Mio. EUR übersteigt, war eine Dotierung der ERP-Risikodeckungsmasse zum 31.12.2021 mit 74,6 Mio. EUR zulasten der ERP-Gewinnrücklage I erforderlich. Hiernach beläuft sich der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I zum 31.12.2021 auf 1.909,6 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Risikodeckungsmasse zum 31.12.2021 beläuft sich auf 924,6 EUR. Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERPFörderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2021 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Artikel 2 Änderung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für 2022 In § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) werden die Wörter ,,Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023" durch die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt. Artikel 3 Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ­ EWSG) §1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Beauftragter und Internetadressen (1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wär me. (2) Der Begriff des Letztverbrauchers ist der in § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeich nete Letztverbraucher. (3) Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne die ses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Kunde ist der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunter nehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages. Lie feranten im Sinne dieses Gesetzes sind Erdgaslieferan ten und Wärmeversorgungsunternehmen. (4) Beauftragter im Sinne des Gesetzes ist eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz be kannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts. Das Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz hat den Beauftragten zu be stellen. (5) Antragsadresse und Nachprüfungsadresse sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz bekannt zu machende Internetadressen. §2 Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher (1) Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztver brauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bun desrepublik Deutschland einen einmaligen Entlas tungsbetrag in der nach Absatz 2 bestimmten Höhe gutzuschreiben. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. Die Verpflich tung nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Entnahme stellen von Letztverbrauchern, 2051 1. die im Wege einer registrierenden Leistungsmes sung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt, 2. soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Be trieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen be ziehen, oder 3. soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind. Satz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahme stellen von Letztverbrauchern, 1. die das Erdgas weit überwiegend im Zusammen hang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, 2. die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilita tionseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetz buchs soziale Leistungen erbringen, 3. die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnüt zige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschaftsund Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtun gen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder 4. die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werk stätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Ein gliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und deren Entnah mestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. (2) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 ent spricht der Summe aus 1. dem arbeitsbezogenen Preiselement nach den Sät zen 2 bis 5 und 2. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen. Das arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Num mer 1 ergibt sich bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, aus der Multiplika tion von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat Sep tember 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezem ber für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Liefer verhältnis vereinbart ist. Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangs verordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der 2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Entnahmestelle anzusetzen. Bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung be liefert werden, hat der Erdgaslieferant für die Ermitt lung des Verbrauchs, der in die Kalkulation des ar beitsbezogenen Preiselements nach Satz 1 Nummer 1 einfließt, abzustellen auf ein Zwölftel der vom Mess stellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Bei Letztverbrauchern im Sinne des Satzes 4, über deren Entnahmestelle nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresver brauchs bei der Ermittlung des arbeitsbezogenen Preiselements zugrunde zu legen. (3) Der nach Absatz 2 durch den Erdgaslieferanten ermittelte einmalige Entlastungsbetrag ist, sofern § 3 keine andere Regelung trifft, zugunsten des Letztver brauchers spätestens mit der ersten Rechnung des Erdgaslieferanten nach den §§ 40 bis 40c des Energie wirtschaftsgesetzes zu verrechnen, deren Abrech nungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst. Der Entlastungsbetrag ist von dem Erdgaslieferanten auf dieser Rechnung entsprechend § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als Kostenentlastung ge sondert auszuweisen. (4) Der Erdgaslieferant hat bis zum 21. November 2022 auf seiner Internetseite allgemein über die einma lige Entlastung für den Monat Dezember 2022 nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die vorläufige Leistung nach § 3 zu informieren. Die Informationen müssen ein fach auffindbar sein, einen Hinweis auf den kostenmin dernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Die Informationspflichten nach § 5 Absatz 2 und 3 der Gasgrundversorgungs verordnung und § 41 Absatz 5 des Energiewirtschafts gesetzes sind im Übrigen auf eine Gutschrift oder Ver rechnung des Entlastungsbetrages oder die vorläufige Leistung nach § 3 nicht anzuwenden. Gegen den An spruch des Letztverbrauchers auf den einmaligen Entlastungsbetrag für den Monat Dezember 2022 darf der Erdgaslieferant nicht mit Gegenansprüchen auf rechnen. (5) Im Übrigen sind die Vorschriften des Energiewirt schaftsgesetzes, insbesondere des Teils 4, anzuwen den. §3 Vorläufige Leistung des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil (1) Der Erdgaslieferant hat bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, eine vorläufige Leistung nach den Absätzen 2 und 3 auf die Entlastung nach § 2 zu erbringen. Soweit eine vor läufige Leistung nach Satz 1 erfolgt, ist diese mit dem Anspruch des Letztverbrauchers nach § 2 zu verrech nen. Eine Abweichung der vorläufigen Leistung gegen über dem sich aus § 2 Absatz 2 ergebenden Entlas tungsbetrag ist in der Rechnung des Erdgaslieferanten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gegenüber dem Letztverbrau cher auszugleichen. Die vorläufige Leistung ist in der Rechnung entsprechend § 40 Absatz 3 des Energie wirtschaftsgesetzes gesondert auszuweisen. (2) Bei einer für den Monat Dezember 2022 vertrag lich vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszah lung kann die vorläufige Leistung durch den Erdgas lieferanten dadurch erbracht werden, dass der Erdgas lieferant die Auslösung eines für den Monat Dezember 2022 vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgangs unterlässt, auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung durch den Letztverbraucher verzichtet oder einen Betrag in Höhe der jeweils für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist. Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, hat der Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Ener giewirtschaftsgesetzes zu verrechnen. (3) In den Fällen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, ist der Erdgaslieferant verpflichtet und berechtigt, 1. als vorläufige Leistung im Januar 2023 auf die Zah lung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder einer Abschlagszahlung für diesen Monat ent sprechend der Regelung des Absatzes 2 zu ver zichten oder 2. den Entlastungsbetrag nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 bis zum 31. Januar 2023 an den Letztverbrau cher gesondert auszuzahlen. §4 Verpflichtung des Wärmeversorgungsunternehmens gegenüber seinen Kunden (1) Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflich tet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bun desrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensa tion nach Maßgabe des Absatzes 3 bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten. Das Wärmeversor gungsunternehmen ist berechtigt, bei der Leistung der finanziellen Kompensation zwischen dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszah lung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen zu wählen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht gegenüber Kunden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1 500 000 Kilowattstunden übersteigt sowie gegen über zugelassen Krankenhäusern, es sei denn, 1. der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Woh nungseigentümergesellschaft im Sinne des Woh nungseigentumsgesetzes, 2. es handelt sich um zugelassene Pflege-, Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kinder tagestätten und andere Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, 3. es handelt sich um die Entnahmestelle einer staat lichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und For schungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 4. es handelt sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Reha bilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinde rungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungs erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegen ihre Kunden ist den Wärmeversorgungsunternehmen nicht gestattet. (2) Mit der nächsten, den Monat Dezember 2022 er fassenden Abrechnung hat das Wärmeversorgungsun ternehmen die nach § 6 erfolgte Erstattung der Bun desrepublik Deutschland gesondert auszuweisen. (3) Die in Absatz 1 bezeichnete Kompensation nach Absatz 1 beträgt 100 plus 20 Prozent des Betrages der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunter nehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb ei nes jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entspre chender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser er mittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Ab rechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbil dung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heran zuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen. Sind mit dem Kunden keine Abschlagszahlungen vereinbart, so bestimmt sich die Höhe der finanziellen Kompensation entsprechend den Sätzen 1 bis 4 auf der Grundlage der Abrechnungen. (4) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist ver pflichtet, den Kunden spätestens zwei Wochen nach dem 19. November 2022 in verständlicher Weise über die sich aus Absatz 1 ergebende Entlastungsverpflich tung zu informieren, entweder auf seiner Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform. Da bei hat das Wärmeversorgungsunternehmen auch über die nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 an den Beauftragten zu übermittelnden Daten zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bun des finanziert wird. §5 Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften (1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 2 oder 4 für Dezember 2022 erlangt oder erlangen könnte, im Rahmen der Heizkostenabrechnung nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert worden ist, oder nach vertraglicher Vereinbarung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter wei terzugeben. Die Höhe der Entlastung des Vermieters 2053 ist in der Heizkostenabrechnung für die laufende Ab rechnungsperiode gesondert auszuweisen. (2) Der Vermieter hat nach der Veröffentlichung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder § 4 Absatz 4 Satz 1 Alternative 1 oder nach dem Zugang der Informationen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Alternative 2 den Mieter un verzüglich in Textform über die erhaltenen Informatio nen sowie über die Höhe der vorläufigen Leistung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder über die Höhe der Entlastung nach § 4 Absatz 1 zu unterrichten und darauf hinzu weisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Der Vermieter hat zusätzlich in Textform und unter Hinweis auf ein von der Bundesregierung bereitgestelltes Informationsschreiben darüber zu un terrichten, dass er die endgültige Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungs periode an den Mieter weitergeben wird. Ist eine Eigen tumswohnung vermietet, hat der Vermieter den Mieter unverzüglich, nachdem er die Informationen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hat, zu unterrichten. (3) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 2 oder 4 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungs eigentümer weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen. Die Infor mationspflichten des Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen über den Wohnungseigentümern entsprechend. (4) Von seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember 2022 befreit ist 1. der Mieter, dessen Vorauszahlungen für Betriebs kosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungs gebundenes Erdgas und Wärme in den letzten neun Monaten vor dem 19. November 2022 erhöht wur den, in Höhe dieses Erhöhungsbetrags und 2. der Mieter, für den in diesem Zeitraum eine Voraus zahlung von Betriebskosten für leitungsgebundenes Erdgas erstmalig vereinbart wurde, in Höhe eines Betrags von 25 Prozent seiner Betriebskostenvo rauszahlung für den Monat Dezember 2022. Die Informationspflicht des Vermieters nach Absatz 2 umfasst auch die Pflicht, auf eine mögliche Befreiung nach Satz 1 hinzuweisen. (5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sind auf Pacht verhältnisse entsprechend anwendbar. §6 Erstattungsanspruch der Lieferanten Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 zu Entlastun gen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus die sen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundes republik Deutschland. Die Erfüllung des Erstattungs anspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letzt verbrauchers oder des Kunden. 2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 §7 Vorauszahlungen an Erdgaslieferanten Erdgaslieferanten haben in Höhe der Entlastungsbe träge nach § 2 Absatz 2 Satz 4 und 5, sowie der nach § 3 gewährten vorläufigen Leistungen einen Anspruch auf eine Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 6 gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zah lung des Letztverbrauchers. §8 Antragsverfahren für die Vorauszahlung an Erdgaslieferanten (1) Erdgaslieferanten, die einen Anspruch auf Vorauszahlung nach § 7 haben, haben die Auszahlung der Vorauszahlung über das Kreditinstitut gemäß Ab satz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wie deraufbau schriftlich oder elektronisch zu beantragen (Vorauszahlungsantrag). (2) Der Vorauszahlungsantrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Erdgaslieferan ten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinsti tut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Dem Vorauszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 beizufügen. (3) Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spä testens jedoch zwei Wochen nach Eingang des voll ständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzun gen bestätigt. Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau vor Auszahlung von den Erdgaslieferan ten die Abgabe darüberhinausgehender Compliancerelevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. Diese Zah lungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaus haltsordnung ausgenommen. Die Auszahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Erd gaslieferant den Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rück forderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzu zahlen. (4) Vor Antragstellung ist der Vorauszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstel lers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch den Beauftragten zu unterziehen. Der Antrag auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023 unter der Antragsadresse bei einem elektronischen Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Verfü gung gestellt wird. Die in Satz 2 genannte Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftrag ten verlängert werden. Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. Ände rungen von Vorauszahlungsanträgen sind gleichfalls nach den Sätzen 1 bis 4 einer Prüfung zu unterziehen. Der Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforde rung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevoll mächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstellers den Vorauszahlungsantrag gemäß Ab satz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstan dungen ergab. (5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende An gaben enthalten: 1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1, 2. die jeweils auf Arbeitspreis, Grundpreis, Umsatz steuer und sonstige Abgaben entfallenden Teilsum men der beantragten Vorauszahlung, 3. die der beantragten Vorauszahlung zugrunde lie gende Anzahl von Letztverbrauchern, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Leistungsmessung, 4. die der beantragten Vorauszahlung zugrunde lie gende prognostizierte Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und regis trierender Leistungsmessung, 5. die Liefermenge des Jahres 2021, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und regis trierender Leistungsmessung, 6. die Betriebsnummer des Erdgaslieferanten bei der Bundesnetzagentur. §9 Antragsverfahren für den Erstattungsanspruch von Wärmeversorgungsunternehmen (1) Wärmeversorgungsunternehmen, die einen Er stattungsanspruch nach § 6 haben, haben die Aus zahlung der Erstattung über das Kreditinstitut gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch zu bean tragen (Auszahlungsantrag). (2) Der Auszahlungsantrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Erstattung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Wärmeversor gungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Dem Auszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 4 beizufügen. (3) Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spä testens jedoch zwei Wochen nach Eingang des voll ständigen Antrags bei der Kreditanstalt für Wiederauf bau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau vor Auszahlung von den Wärmeversorgungsunterneh men die Abgabe darüberhinausgehender Compliancerelevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. Diese Zah lungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaus haltsordnung ausgenommen. Die Auszahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines Auszahlungsantrags eine Überzahlung, hat das Wär meversorgungsunternehmen den Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftrag ten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewie sene Konto zurückzuzahlen. (4) Vor Antragstellung ist der Auszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstel lers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch den Beauftragten zu unterziehen. Der Antrag auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023 unter der Antragsadresse bei einem elektronischen Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Ver fügung gestellt wird. Die in Satz 2 genannte Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftrag ten verlängert werden. Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. Ände rungen von Auszahlungsanträgen sind gleichfalls nach den Sätzen 1 bis 3 einer Prüfung zu unterziehen. Der Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevollmächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstel lers den Auszahlungsantrag gemäß Absatz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergab. (5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende Angaben enthalten: 1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1, 2. die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszah lung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3, 3. die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums. (6) Ist ein Lieferant sowohl Erdgaslieferant als auch Wärmeversorgungsunternehmen, können Vorauszah lungsanträge nach § 8 Absatz 1 und Auszahlungs anträge nach Absatz 1 dieser Vorschrift sowie Prüfan träge nach § 8 Absatz 4 und Absatz 4 dieser Vorschrift zusammengefasst werden. In diesen Fällen kann das in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und das in Absatz 2 Nummer 2 dieser Vorschrift genannte Zahlungskonto identisch sein. Im Übrigen sind die Angaben nach Ab satz 2 und § 8 Absatz 2 für Erdgas und Wärme ge sondert in den Antrag aufzunehmen. § 10 Endabrechnung bei Lieferanten, Erstattungsanträge von Erdgaslieferanten und Nachprüfungsverfahren bei Lieferanten (1) Erdgaslieferanten, die eine Vorauszahlung nach § 8 erhalten haben, sind verpflichtet, dem Beauftragten bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 auf der Nachprü fungsadresse in elektronischer Form eine Endabrech 2055 nung vorzulegen, die die erhaltene Vorauszahlung, den Erstattungsanspruch nach § 6 und die Differenz dieser Werte ausweist. In der Endabrechnung sind die in § 8 Absatz 2 bezeichneten Angaben jeweils bezogen auf die Endabrechnung aufzunehmen. Ferner ist der End abrechnung der Prüfungsvermerk eines Wirtschafts prüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines verei digten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell schaft über das Ergebnis einer Prüfung der Endabrech nung vorzulegen. Wärmeversorgungsunternehmen, die eine Zahlung nach § 9 erhalten haben, sind verpflich tet, dem Beauftragten bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 auf der Nachprüfungsadresse in elektronischer Form den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossen schaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über das Ergebnis einer Prüfung der Erfüllung der Verpflich tungen nach § 4 und der Richtigkeit der in dem Antrag nach § 9 enthaltenen Angaben vorzulegen. Die in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Prüfungen können ver bunden werden. Der Beauftragte kann die in den Sätzen 1 und 4 bezeichneten Fristen auf begründeten Antrag des Lieferanten verlängern. Für die Prüfungen nach den Sätzen 3 und 4 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Han delsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Kommt der Lieferant der Verpflichtung nach Ab satz 1 nicht nach, so hat der Lieferant sämtliche nach den §§ 8 oder 9 erhaltenen Zahlungen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten zu rückzuzahlen. (3) Erdgaslieferanten, die Entlastungen nach § 2 ge währen, aber keine Vorauszahlung nach § 8 beantragt haben, können bis 31. Mai 2024 über das Kreditinstitut gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Auszahlung des Erstattungsan spruchs nach § 6 beantragen (Auszahlungsantrag). In den Auszahlungsantrag sind die in § 8 Absatz 2 be zeichneten Angaben jeweils bezogen auf den Erstat tungsanspruch aufzunehmen. Dem Auszahlungsantrag ist ferner ein Ergebnisbericht des Beauftragten beizu fügen, für dessen Einholung § 8 Absatz 4 und 5 entsprechend gelten. Dem Prüfantrag ist dabei ein Prüfvermerk entsprechend Absatz 1 Satz 3, jedoch be zogen auf die Richtigkeit der im Erstattungsantrag ent haltenen Angaben, beizufügen. Für die Auszahlung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend. (4) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 kann der Beauftragte Prüfungshandlungen zur Einhaltung der Verpflichtungen der §§ 2 bis 4 sowie der Richtigkeit der in den Anträgen nach den §§ 8 und 9 sowie nach Absatz 3 und der Endabrechnung nach Absatz 1 gemachten Angaben durchführen. Der Lieferant hat dem Beauftragten dazu auf Aufforderung Auskünfte zu erteilen und Zugang zu den die Vertrags abrechnung betreffenden Unterlagen und zu diesem Zweck zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. (5) Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Ab satz 1 Satz 1 oder dem Prüfvermerk nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 oder als Ergebnis von Prüfungs 2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 handlungen nach Absatz 4 eine von dem Lieferanten erhaltene Überzahlung, so hat der Lieferant diese in nerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten zurückzuzahlen. Im Übrigen wird ein sich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erge bender und die Vorauszahlung nach § 8 übersteigen der Betrag auf Aufforderung durch den Beauftragten sowie ein nach Absatz 3 beantragter Erstattungsbetrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau an das in dem Antrag nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut mit schuldbefreiender Wir kung für den Bund ausgezahlt. Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. § 11 Sozialrechtliche Regelung (1) Wird Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozial gesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, von ihrem Erdgas lieferanten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 die für den Monat Dezember 2022 vereinbarte Vorausoder Abschlagszahlung überwiesen, gilt diese Ein nahme mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes, die diese Per sonen nach dem 1. Dezember 2022 erhalten, als zuge flossen. (2) Unterlässt der Erdgaslieferant bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alter native 1 die Auslösung des Zahlungsvorgangs für den Monat Dezember 2022, ist der hierdurch verringerte Bedarf der leistungsberechtigten Person beider nächs ten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt schaftsgesetzes, die die leistungsberechtigte Person nach dem 1. Dezember 2022 erhält, zu berücksichti gen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen im Sinne des Absatzes 1, die Kunden von einem Wärmeversorgungsunternehmen sind; maßgeb lich ist die nächstfolgende, den Monat Dezember 2022 umfassende Abrechnung. (4) Erhalten Personen im Sinne des Absatzes 1 eine vorläufige Leistung nach § 3 Absatz 3, sind die Ab sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heiz kostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5. Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigen tümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig. § 13 Mitwirkung der Kreditinstitute Kreditinstitute sind verpflichtet, Vorauszahlungsan träge der Lieferanten nach § 8 Absatz 1 sowie Auszah lungsanträge der Lieferanten nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 zusammen mit den Ergebnisberichten nach § 8 Absatz 4 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht umfasst zudem auch nach von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellter Vor lage die Ergebnisse der den Kreditinstituten nach den §§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes obliegenden geldwäscherechtlichen Pflichten sowie ihrer sanktions rechtlichen Prüfungspflichten und die der Prüfung zu grunde liegenden Angaben, einschließlich einer Bestä tigung des Kreditinstituts, ihre gesetzlich bestehenden geldwäscherechtlichen und sanktionsrechtlichen Prüf pflichten eingehalten zu haben und weiter einzuhalten. § 14 Mitwirkung der Bundesnetzagentur Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Beauftrag ten, soweit für die Antragsprüfungen und sonstigen Prüfungshandlungen erforderlich, folgende bei ihr zu Erdgaslieferanten vorliegende Informationen, ein schließlich personenbezogener Daten und Betriebsund Geschäftsgeheimnisse: 1. Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgang messung, 2. Anzahl der belieferten Marktlokationen, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und re gistrierender Lastgangmessung und 3. die Betriebsnummer des Gaslieferanten. § 15 § 12 Evaluierung Unpfändbarkeit Es findet bis zum 31. Dezember 2024 eine Evaluie rung der Regelungen dieses Gesetzes durch das Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz statt. Unpfändbar sind: 1. Ansprüche der Letztverbraucher a) auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetra ges nach § 2 und b) auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlas tungsanspruch nach § 3, 2. Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. November 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner 2057