Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 51 vom 20.12.2022  - Seite 2328 bis 2351 - Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)

860-2860-3860-4-1860-6860-12860-14830-2830-2-142170-1-2085-426-12-4860-2-1226-12-826-1226-137632-685-5860-2-9860-5860-7860-112212-28601-98601-32330-32810-368252-3860-4-1-128251-10310-4-7315-24860-1429-40860-8
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ­ Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) Vom 16. Dezember 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: i) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ­ Grundsiche rung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekannt machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort ,,Grundsiche rung" durch die Wörter ,,Bürgergeld, Grundsiche rung" ersetzt. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 7b Erreichbarkeit". b) Die Angaben zu den §§ 15 und 15a werden wie folgt gefasst: ,,§ 15 Potenzialanalyse und Kooperations plan § 15a Schlichtungsverfahren". c) Nach der Angabe zu § 16i werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 16j Bürgergeldbonus § 16k Ganzheitliche Betreuung". d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Bürgergeld und Leistungen für Bil dung und Teilhabe". e) In Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe zu Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 2 Bürgergeld". f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberech tigte". g) In Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe zu Unterabschnitt 5 wie folgt gefasst: Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 (weggefallen)". k) Die Angaben zu den §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst: l) ,,§ 77 (weggefallen) § 78 (weggefallen)". Die Angaben zu den §§ 80, 81 und 84 werden wie folgt gefasst: ,,§ 80 (weggefallen) § 81 (weggefallen) § 84 (weggefallen)". 3. § 1 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungs berechtigten aus einem der in § 1 des All gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ge nannten Gründe entstehen können, über wunden werden,". b) Nummer 5 wird aufgehoben. c) Nummer 6 wird Nummer 5. 3a. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,eine Eingliede rungsvereinbarung" durch die Wörter ,,einen Kooperationsplan" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leis tungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in An spruch nehmen." 4. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 ,,Unterabschnitt 5 Leistungsgrundsätze Leistungsminderungen". (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kön nen erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erfor h) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst: ,,§ 54 j) Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ­ Einführung eines Bürgergeldes". (weggefallen)". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 derlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen 1. die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsbe rechtigten, 2. die individuelle Lebenssituation der erwerbs fähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation, 3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftig keit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und 4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der er werbsfähigen Leistungsberechtigten. Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliede rung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszu gehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer recht licher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorran gigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbs tätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b. (2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Ab schnitt des Dritten Kapitels erbracht werden. (3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Spar samkeit zu beachten. (4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwir ken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die 1. nicht über ausreichende deutsche Sprach kenntnisse verfügen, vorrangig an einem Inte grationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgeset zes teilnehmen, oder 2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrations kurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gel ten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsge setzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bun desvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integra 2329 tionskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung. (5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter halts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hil febedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leis tungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Sozialgeld" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Ab satz 1 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben. c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,16i" durch die Angabe ,,16k" ersetzt. 6. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge fasst: ,,2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leis tungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung ge leistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Lan desrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger)." 7. § 7 Absatz 4a wird aufgehoben. 8. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: ,,§ 7b Erreichbarkeit (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhal ten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreich bar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständi gen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Be reich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leis tungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständig keitsbereich des Jobcenters in einer für den Ver mittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähig keit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein. (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistun gen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des nähe ren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maß nahme der medizinischen Vorsorge oder Reha bilitation, 2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirch lichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt, 3. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbil dung oder Arbeit dienen, oder 4. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Ar beit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Be reichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätig keit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich. (3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, er halten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Auf enthalt außerhalb des näheren Bereichs zuge stimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichti gen Grund soll in der Regel für insgesamt längs tens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen." 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,in § 11a genannten Einnahmen" die Wörter ,,sowie Einnahmen, die nach anderen Vor schriften des Bundesrechts nicht als Einkom men im Sinne dieses Buches zu berücksichti gen sind" eingefügt. b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Einnahmen sind für den Monat zu be rücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Be schäftigungsverhältnissen erzielt werden. (3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zu fließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeit raum von sechs Monaten gleichmäßig aufzu teilen und monatlich ab dem Monat des Zu flusses mit einem entsprechenden monat lichen Teilbetrag zu berücksichtigen." 10. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Aufwands entschädigung nach § 1835a" durch die Wör ter ,,Aufwandspauschalen nach § 1878" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden ange fügt: ,,5. Aufwandsentschädigungen oder Einnah men aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergeset zes steuerfrei sind, soweit diese Einnah men einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten, 6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutter schutzgesetzes 7. Erbschaften." c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Nicht als Einkommen zu berücksichti gen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen An spruch hat." 11. § 11b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein gefügt: ,,(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähi gen Leistungsberechtigten, die das 25. Le bensjahr noch nicht vollendet haben und die 1. eine nach dem Bundesausbildungsförde rungsgesetz dem Grunde nach förderungs fähige Ausbildung durchführen, 2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbil dung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufs vorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geför derte Einstiegsqualifizierung durchführen, 3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundes freiwilligendienstgesetz oder dem Jugend freiwilligendienstegesetz nachgehen oder 4. als Schülerinnen und Schüler allgemeinoder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten er werbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schul ausbildung folgenden Monats. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge nannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Aus bildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Ab setzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 2 gilt auch für Leis tungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr voll endet haben." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Erwerbs einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, 2. für den Teil des monatlichen Erwerbs einkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und 3. für den Teil des monatlichen Erwerbs einkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden." 12. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind 1. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßge bend, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, 3. für die Altersvorsorge bestimmte Versiche rungsverträge; zudem andere Formen der Al tersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht aus drücklich als Altersvorsorge gefördert werden, 4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhän gig von der Anlageform als für die Altersvor sorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuf lich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Bei träge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungsein richtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchs tens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der An tragstellung geltende Beitragssatz zur allge meinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestell ten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, 5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, er 2331 höht sich die maßgebende Wohnfläche um je weils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, so fern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, 6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldi gen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus grundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswoh nung Menschen mit Behinderungen oder pfle gebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermö gens gefährdet würde sowie 7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde. (2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Be darfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Per sonen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Per son zu übertragen. (3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenz zeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unter brochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenz zeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. (4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemein schaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheb lichen Vermögens ist ein selbst genutztes Haus grundstück oder eine selbst genutzte Eigentums wohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Num mer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermö gen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Ab satz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbst auskunft beizufügen; Nachweise zum vorhande nen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen. (5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Be willigung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. 2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 (6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt ent sprechend." 13. Dem § 12a wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsbe rechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen." 14. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be darf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen so wie dazu, für welchen Zeitraum und unter wel chen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungs berechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein." 15. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Grundsatz des Förderns (1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsbe rechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leis tungsberechtigte. (2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Im Rahmen der Beratung wird gemein sam eine individuelle Strategie zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren schrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunter halts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mit wirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten sowie dem Schlichtungsverfahren, zu den Leis tungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. Beratungsleis tungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeits förderung zuständigen Dienststellen der Bundes agentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berück sichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 genannten Dienststellen eng zusammen. (3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen An sprechpartner für jede erwerbsfähige leistungs berechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benen nen. Die Beratung kann aufsuchend und sozial raumorientiert erfolgen. (4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderli chen Leistungen." 16. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan (1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zu sammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsbe rechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönli chen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen er strecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich er schwert sein wird (Potenzialanalyse). Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Umstände, die für die Eingliederung maßge bend sind, verändert haben. (2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichti gung der Feststellungen nach Absatz 1 gemein sam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan) erstellen. In diesem werden das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten, insbeson dere soll festgelegt werden, 1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbil dung oder Arbeit nach diesem Abschnitt in Be tracht kommen, 2. welche für eine erfolgreiche Überwindung von Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliede rung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen erwerbsfähige Leistungs berechtigte mindestens unternehmen und nachweisen, 3. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integra tionskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Auf enthaltsgesetzes, 4. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden, 5. in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätig keitsbereiche die erwerbsfähige leistungsbe rechtigte Person vermittelt werden soll und 6. ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur be ruflichen oder medizinischen Rehabilitation mit dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung in Betracht kommt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 Im Kooperationsplan kann auch festgehalten wer den, 1. welche Maßnahmen und Leistungen der akti ven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenste hen, in Betracht kommen und welche anderen Leistungsträger im Hinblick auf diese Beein trächtigungen voraussichtlich zu beteiligen sind und 2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtig ten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemmnisse der erwerbsfähigen leistungsbe rechtigten Person zu beseitigen oder zu ver ringern; diese Personen sind hierbei zu betei ligen. (3) Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Per son erhält den Kooperationsplan in Textform. Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktuali siert und fortgeschrieben werden. (4) Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Koope rationsplans erfolgt ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme. (5) Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Abspra chen einhält. Aufforderungen hierzu erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbe sondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16, 16d ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen. (6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwir kungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung." 17. § 15a wird wie folgt gefasst: ,,§ 15a Schlichtungsverfahren (1) Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungs verschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und leistungsberech tigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfah ren eingeleitet werden. Die Agentur für Arbeit schafft im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger die Voraussetzungen für einen Schlich tungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bis her unbeteiligten und insofern nicht weisungsge bundenen Person innerhalb oder außerhalb der Dienststelle. Das nähere Verfahren entsprechend § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Träger versammlung fest. (2) In dem Schlichtungsverfahren soll ein ge meinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden. Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger zu berücksichtigen. 2333 (3) Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht zu Leistungsverminderungen nach § 31a. (4) Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn." 18. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeits losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein gefügt: ,,(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leis tungsberechtigte auch im Rahmen eines be stehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiter bildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraus setzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen." 19. In § 16d Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,Ar beitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 20. In § 16g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,oder § 16f" durch die Angabe ,,, § 16f oder § 16k" er setzt. 21. In § 16i Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 4 die Wörter ,,dem Mindestlohnge setz" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Min destlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung" ersetzt. 22. Nach § 16i werden die folgenden §§ 16j und 16k eingefügt: ,,§ 16j Bürgergeldbonus Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnah men: 1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches so wie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neun ten Buches mit einer Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt wird, 2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches sowie nach § 49 Ab satz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maß nahmen in der Vorphase der Assistierten Aus bildung nach § 75a des Dritten Buches in Ver bindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu errei chender junger Menschen nach § 16h Ab satz 1. § 16k Ganzheitliche Betreuung (1) Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann 2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauf tragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbrin gen. Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmen verträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2 des Dritten Buches gilt entsprechend. (2) Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge Menschen auch zur Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung erfol gen. Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden. (3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeit raum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei Monate überschritten werden kann, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist. (4) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung." 23. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst: ,,§ 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeitslosen geld II" durch das Wort ,,Bürgergeld" er setzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt. 24. Die Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab schnitt 2 wird wie gefolgt gefasst: ,,Unterabschnitt 2 Bürgergeld". 25. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erst mals Leistungen nach diesem Buch bezo gen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aner kannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für min destens einen Monat unterbrochen, verlän gert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenz zeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind." bb) In dem neuen Satz 7 werden nach den Wörtern ,,sind sie" die Wörter ,,nach Ablauf der Karenzzeit" eingefügt. cc) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit raum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushalts gemeinschaft und waren die Aufwendun gen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwen dungen für die weiterhin bewohnte Unter kunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zu mutbar." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht." c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Be darf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zustän dige Träger die Anerkennung vorab zugesi chert hat." d) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt. e) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 26. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst: ,,§ 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte". b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Sozialgeld" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 27. In § 24 Absatz 2 wird die Angabe ,,Arbeitslosen geld II" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt. 28. § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Un fallversicherung, erbringen die Träger der Leistun gen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter." 28a. In § 25 Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeitslosengel des II" durch die Wörter ,,Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 29. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeitslosen geld II oder Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Sozialgeld" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2" und die Angabe ,,Arbeitslosen geld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor dem Semikolon die Wörter ,,Arbeitslosengeld II und Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürger geld" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor dem Semikolon wird das Wort ,,Sozialgeld" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Ab satz 1 Satz 2" ersetzt. bbb) In dem Satzteil nach dem Semikolon wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 30. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Arbeits losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 31. Die Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab schnitt 5 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 5 Leistungsminderungen". 32. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. sich weigern, einer Aufforderung ge mäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nach zukommen,". bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,, Arbeits gelegenheit nach § 16d" gestrichen. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,Ar beitslosengeldes II" durch die Wörter ,,Bürger geldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 33. § 31a wird wie folgt gefasst: ,,§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 min dert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei ei ner weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 je weils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Min derungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. 2335 Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf zuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberech tigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträg lich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Ab satz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32. (2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verlet zen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wieder holt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen. (3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. (4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldever säumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Pro zent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahl beträge für die Kosten der Unterkunft und Hei zung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden. (5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberech tigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverlet zungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ent sprechend. (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststel lung einer Leistungsminderung ein Beratungsan gebot erhalten, in dem die Inhalte des Koopera tionsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrie ben werden." 34. § 31b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge fügt: ,,(2) Der Minderungszeitraum beträgt 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 ei nen Monat, 2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 je weils drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfül lung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minde rungszeitraum mindestens einen Monat betra gen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Mo nats." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 35. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeits losengeld II oder das Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungs zeitraum beträgt einen Monat." 35a. Dem § 37 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Auf wendungen für die Heizung fällig sind, wirkt die ser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezem ber 2023 gestellt werden." 36. § 40 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an gefügt: ,,Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insge samt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergä ben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend." b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe ,,Ar beitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürger geld nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange fügt: ,,(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt. (10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichti gen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt." 37. § 41a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsbe rechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das vorläufig berücksichtigte Einkommen voraus sichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetra ges nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Ein kommen abweicht." b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie ins gesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betra gen." 38. § 42a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 2 und 4 Satz 1" er setzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,10 Prozent" durch die Angabe ,,5 Prozent" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Dar lehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Pro zent des für die Darlehensnehmer maßge benden Regelbedarfs gegen deren An sprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird." 39. § 44g Absatz 2 wird aufgehoben. 40. In § 44k Absatz 1 wird die Angabe ,,und 2" gestri chen. 41. In § 51b Absatz 3 Nummer 3 werden nach der Angabe ,,§ 48b Absatz 5" das Komma und das Wort ,,Eingliederungsbilanzen" gestrichen. 42. § 53a Absatz 2 wird aufgehoben. 43. § 54 wird aufgehoben. 44. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leis tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflich tet, 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalender tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Ar beitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge fügt: ,,(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbs fähige Leistungsberechtigte, die einen An spruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeits losengeld haben. Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzel fall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 befreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsbe rechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefähr det wird." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 45. § 61 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, 1. ihre Beurteilung der oder des Teilnehmenden unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermit teln, 2. der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen. Dabei haben sie jeweils die von der Agentur für Arbeit vorgegebenen Verfahren und Formate zu nutzen." 46. § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ­ Einführung eines Bürgergeldes (1) § 3 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung findet bis zur erstma ligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezem ber 2023, weiter Anwendung. (2) Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufge fordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Träger nach diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 un zulässig. (3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. 2337 (6a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Ab satz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzu wenden. (7) § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. § 41a Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist bei abschließenden Ent scheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2023 getroffen werden. (8) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Ab satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 gelten den Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswir kungen auf die Erbringung von Eingliederungs leistungen. (9) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Bürger geld auch der Begriff ,,Arbeitslosengeld II" oder ,,Sozialgeld" verwendet werden." 47. § 68 wird aufgehoben. 48. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter ,,Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürgergeld" er setzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,Arbeitslosengeld II, Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt. 49. Die §§ 77, 78, 80, 81 und 84 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförde rung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (4) § 15 ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 geltenden Fassung für bis zu diesem Zeit punkt abgeschlossene Eingliederungsverein barungen bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter anzu wenden. a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: (5) Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 SGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag ab zustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt. c) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst: (6) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewil ligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unter kunft die angemessenen und nicht die tatsäch lichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. ,,§ 11 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 87 wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbil dungsgeld". ,,§ 148 Minderung und Verlängerung der An spruchsdauer". d) Die Angabe zu § 428 wird wie folgt gefasst: ,,§ 428 (weggefallen)". e) Folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ­ Einführung eines Bürgergeldes". 2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,teilnehmen" die Wörter ,,oder voraussichtlich teilnehmen werden" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhält nis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93." 3. § 11 wird aufgehoben. 4. § 81 Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und 2. der Erwerb der Grundkompetenzen die Grund lage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäfti gungsfähigkeit verbessert." 5. In § 84 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Lernmittel," die Wörter ,,notwendige sozial pädagogische Begleitung," eingefügt. 5a. In § 87 wird nach dem Wort ,,können" das Wort ,,pauschal" eingefügt. 6. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt: ,,§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer er halten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teil nehmen, die zu einem Abschluss in einem Aus bildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungs dauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist: 1. nach Bestehen einer in den genannten Vor schriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschluss prüfung eine Prämie von 1 000 Euro und 2. nach Bestehen einer in den genannten Vor schriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro. (2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbil dung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungs geld)." 7. § 131a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2023" durch die Angabe ,,2026" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. § 148 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder Arbeits aufgabe" durch die Wörter ,,, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufs bezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,einem Monat" durch die Wörter ,,drei Monaten" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge fügt: ,,(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Num mer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens sechs Monaten gefördert worden und beträgt die Restdauer ihres oder seines Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosen geld eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf drei Monate." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 9. § 180 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die 1. auf den nachträglichen Erwerb des Haupt schulabschlusses vorbereiten oder 2. Grundkompetenzen vermitteln, deren Er werb die Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung schafft oder all gemein die Beschäftigungsfähigkeit ver bessert." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein aner kannten Ausbildungsberuf führt, ist angemes sen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Be rufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, die Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Ar beitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund ihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhält nisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann. Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbil dung auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesrechtlichen Rege lungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann." 10. § 397 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,beantragt haben" die Wörter ,,oder für die Leistungen beantragt worden sind, die Leistun gen" eingefügt und wird das Wort ,,neun" durch das Wort ,,vierzehn" er setzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 bbb) Nach Nummer 1 werden die folgen den Nummern 2 bis 4 eingefügt: ,,2. Familienname und Vornamen (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches), 3. Geburtsdatum (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Vierten Buches), 4. Anschrift (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Vier ten Buches),". ccc) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 wer den die Nummern 5 bis 9. ddd) Die bisherige Nummer 7 wird Num mer 10 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt. eee) Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden angefügt: ,,11. beitragspflichtiges Arbeitsent gelt in Euro (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches), 12. Zeitraum, in dem das Arbeits entgelt erzielt wurde (§ 28a Ab satz 3 Satz 2 Nummer 2 Buch stabe d des Vierten Buches), 13. Entgeltersatzleistungen (§ 107 Absatz 1 des Vierten Buches)." bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Dabei können die nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver ordnung übermittelten Daten, insbeson dere auch das nach Satz 1 Nummer 11 ge nannte Arbeitsentgelt genutzt werden." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge fügt: ,,(2) Die Bundesagentur darf anhand der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Be triebsnummer die Anzahl der Beschäftigten und Auszubildenden in einem Betrieb ermitteln und diese Angaben mit den von dem Arbeitge ber in den Selbstinformationseinrichtungen an gegebenen Daten vergleichen, sofern dies zur Verhinderung von Datenmissbrauch bei der Vermittlung über Selbstinformationseinrichtun gen erforderlich ist." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Im Wortlaut wird das Wort ,,übrigen" durch die Wörter ,,in Absatz 1 und 2 aufgeführ ten", werden die Wörter ,,in Absatz 1" durch die Wörter ,,dort jeweils" sowie die Wörter ,,gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung ein geschränkt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 11. § 428 wird aufgehoben. 2339 12. Folgender § 456 wird angefügt: ,,§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ­ Einführung eines Bürgergeldes (1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist. (2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen worden ist. (3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist." Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozial gesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozial versicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntma chung vom 19. Februar 2020 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Arbeitslosen geld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" er setzt. b) In Nummer 3a wird die Angabe ,,Arbeitslosen geld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" er setzt. 2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,Arbeits losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" er setzt. 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" jeweils durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Arbeitslosen geld II nach dem Zweiten Buch" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 3a. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter ,,, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" und die Wörter ,,oder im Falle des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" gestri chen. 4. In § 21 Absatz 4 wird jeweils die Angabe ,,Arbeits losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" und in Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeitslosengeldes II" durch die Wörter ,,Bürgergeldes nach § 19 Ab satz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 4a. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,; Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, un mittelbar vor Beginn der medizinischen Leis tungen Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Über gangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ge strichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II" werden durch die Wör ter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. bb) In Buchstabe a wird die Angabe ,,Arbeits losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Ab satz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 6. In § 74 Satz 4 Nummer 1 und 1a wird jeweils die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zwei ten Buches" ersetzt. 7. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürger geld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 7a. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter ,,Übergangsgeld oder" gestrichen. 8. In § 229 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022." 9. § 252 Absatz 10 wird wie folgt gefasst: ,,(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die 1. Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder 2. in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. De zember 2012 versicherungspflichtig beschäf tigt oder versicherungspflichtig selbständig tä tig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Num mer 3 versicherungspflichtig gewesen sind. Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Ar beitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebens jahres schließen Anrechnungszeiten wegen Ar beitslosigkeit aus." 10. § 263 Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Kalendermonate, die nur deshalb Anrech nungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeits losengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Ab satz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Kalendermonate, die nur deshalb Anrech nungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet." Artikel 5 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Beratung und Unterstützung". b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung". c) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst: ,,§ 35a Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Woh nungswechsel, Direktzahlung". d) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 35b Satzung". e) Die Angabe zu § 39a wird gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 f) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst: ,,§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstu fen zum 1. Januar 2023". g) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst: ,,§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit". 2. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: ,,§ 11 Beratung und Unterstützung (1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. (2) Die Beratung betrifft die persönliche Situa tion, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemein schaft und zur Überwindung der Notlage. Die ak tive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement. Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozial leistungen zu befähigen. Die Beratung umfasst auch eine gebotene Budgetberatung nach § 29 des Neunten Buches. Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel erhalten die ge botene Beratung für den Umgang mit dem durch den Regelsatz zur Verfügung gestellten monat lichen Pauschalbetrag (§ 27a Absatz 3 Satz 2). (3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit erforderlich, die Vorbereitung von Kontak ten mit und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Soweit Leistungsberechtigte den Wunsch äußern, einer Tätigkeit nachgehen zu wollen, umfasst die Un terstützung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 auch die Vorbereitung sowie zusätzlich die Be gleitung der Leistungsberechtigten. Äußern Leis tungsberechtigte nach Satz 2 den Wunsch, durch die Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit Einkom men zu erzielen, können sie hierbei durch An gebote von geeigneten Maßnahmen für eine er forderliche Vorbereitung unterstützt werden. (4) Auf die Möglichkeit der Beratung und Un terstützung durch Verbände der freien Wohl fahrtspflege, durch Angehörige der rechtsbera tenden Berufe und durch sonstige Stellen ist hinzuweisen. Ist die Beratung durch eine Schuld nerberatungsstelle oder andere Fachberatungs stellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hin zuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen wer den. Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachbera tungsstellen erfolgen. 2341 § 12 Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung (1) Die erforderlichen Vorbereitungen für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 können insbesondere Maßnahmen umfassen, die geeignet und angemessen sind, Einschränkungen der Leistungsberechtigten auf grund einer vollen Erwerbsminderung, einer Krankheit, einer Behinderung oder einer Pflege bedürftigkeit soweit auszugleichen oder zu ver mindern, dass sie der Ausübung einer Tätigkeit nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend bei Einschränkungen, die sich für die Leistungs berechtigten aus der Pflege eines Angehörigen ergeben. Maßnahmen nach Satz 1 können auch die Vermittlung der Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches umfas sen. (2) Stimmt die leistungsberechtigte Person zu, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe mit der leistungsberechtigten Person eine unverbindliche schriftliche Vereinbarung über die angestrebte Tätigkeit, die zur Erreichung hierfür als erforder lich angesehene Unterstützung nach § 11 Ab satz 3 sowie die unterstützenden Maßnahmen nach Absatz 1 treffen. Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 getroffen, so soll diese in geeignetem zeitlichem Abstand gemeinsam überprüft und ge gebenenfalls angepasst werden; dies umfasst auch die Überprüfung der Erreichbarkeit des an gestrebten Ziels." 3. § 23 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,". 4. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num mer 1 die Wörter ,,Leistung soll bis auf das für den Lebensunterhalt Unerlässliche" durch die Wörter ,,Geldleistung für den Lebensunterhalt soll" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht." b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn 1. es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozial hilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich 2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 oder grob fahrlässig unrichtige oder unvoll ständige Angaben oder durch pflichtwidri ges Unterlassen veranlasst hat, oder 2. es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrech nung mit einem monatlichen Betrag vorgenom men werden, der bis zu 30 Prozent der Regel bedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ent spricht." 5. § 28a wird wie folgt gefasst: ,,§ 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortge schrieben. (2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobe träge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Ab satz 3 ergebenden Veränderungsrate fortge schrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Verände rungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fort schreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerunde ten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschrei bung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben ha ben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschrei bung nach Absatz 4 fortzuschreiben. (3) Die Veränderungsrate für die Basisfort schreibung ergibt sich aus der bundesdurch schnittlichen Entwicklung der Preise für regelbe darfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeit nehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt rechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistun gen ergebende Veränderungsrate mit einem An teil von 70 Prozent und die sich aus der Entwick lung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftig ten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonats zeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres be ginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeit raum ergibt. (4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Ab satz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundes durchschnittliche Entwicklung der Preise für re gelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich ab gegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjah res. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben. (6) Das Bundesministerium für Arbeit und So ziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate 1. für den Zeitraum nach Absatz 3 für a) die Preise aller regelbedarfsrelevanten Gü ter und Dienstleistungen und b) die durchschnittliche Nettolohn- und -ge haltssumme je durchschnittlich beschäftig ten Arbeitnehmer, 2. für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienst leistungen." 5a. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 35 Ab satz 4" durch die Angabe ,,§ 35 Absatz 5" er setzt. b) Folgender Absatz 10 wird angefügt: ,,(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Ab satz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist." 6. § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aner kannt, soweit diese angemessen sind. Für die An erkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Un terkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unbe rührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, ver längert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Ka pitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sät zen 2 bis 5 berücksichtigt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 (2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die An gemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberech tigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Ver fahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2. (3) Übersteigen die Aufwendungen für Unter kunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, de ren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswech sel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwen dungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungs wechsel zu erbringenden Leistungen unwirt schaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushalts gemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindes tens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. (4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungs markt hinreichend angemessener freier Wohn raum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalie rung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegeben heiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der ört liche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unter kunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Ab satz 3 Satz 1 gilt entsprechend. (5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Auf wendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pau schale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiä ren Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft leben den Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichti gen. (6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unter kunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerken nen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonsti 2343 gen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Num mer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht. (7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtan gemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksich tigt werden, der bei einer gesonderten Beurtei lung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. (8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend." 7. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: ,,§ 35a Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung (1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigen tum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 aner kannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen ins gesamt angemessen sind. Übersteigen die unab weisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Auf wendungen ein Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht. (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Auf wendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausge henden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in ei nem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug hö here als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozial hilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten kön nen bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsan 2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 teile sollen als Darlehen erbracht werden. Rück zahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe ge tilgt. (3) Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind auf Antrag der leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder an dere Empfangsberechtigte zu decken; § 43a Absatz 3 gilt entsprechend. Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Per son nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu ei ner Unterbrechung der Energieversorgung be rechtigen, 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheitsoder suchtbedingtes Unvermögen der leis tungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden oder 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet." 8. Der bisherige § 35a wird § 35b und wie folgt ge ändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und § 35a Absatz 2" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 35 Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 35 Absatz 5" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3" ersetzt. 9. § 39a wird aufgehoben. 10. Dem § 42a Absatz 1 wird folgender Satz ange fügt: ,,§ 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7." 11. In § 44 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,Ar beitslosengeld II oder Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt. 12. § 46a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Bund erstattet den Ländern jeweils einen Anteil von 100 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel." b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,In den Quartalsnachweisen sind zu belegen: 1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallen den Einnahmen, 2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte a) in Wohnungen und sonstigen Unterkünf ten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3, b) in der besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Nummer 2, c) in Einrichtungen, für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuwenden ist, 3. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2, 3 und 3a." c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 4 Satz 3 jeweils bis zum Ablauf des 31. März des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen (Jahresnachweis)." 13. § 82 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Die folgenden Nummern 5 bis 9 werden angefügt: ,,5. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mut terschutzgesetzes, 6. Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbilden der Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Er werbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, 7. ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll endet haben, und die a) eine nach dem Bundesausbildungs förderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durch führen, b) eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förde rungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige be rufsvorbereitenden Bildungsmaß 2345 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 nahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegs qualifizierung durchführen oder b) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. eines angemessenen Kraftfahrzeuges." 15. § 134 wird wie folgt gefasst: c) als Schülerinnen und Schüler allge mein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind, ,,§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023 (1) Die Veränderungsrate für die Fortschrei bung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Ver änderungsrate für die Fortschreibung der Regel bedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. Die Anlage zu § 28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen. 8. Aufwandsentschädigungen oder Ein nahmen aus nebenberuflichen Tätig keiten, die nach § 3 Nummer 12, Num mer 26 oder Nummer 26a des Ein kommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht über schreiten und (2) Die Veränderungsrate für die Fortschrei bung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen." 9. Erbschaften." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bun desfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligen dienstgesetzes gezahlt werden, ist abwei chend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen." 16. § 140 wird wie folgt gefasst: ,,§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit (1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tat sächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden." 14. § 90 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 17. Der Tabelle in der Anlage zu § 28 wird folgende Zeile angefügt: gültig ab Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 6 ,,1. Januar 2023 502 451 402 420 348 318". 18. Der Tabelle in der Anlage zu § 34 wird folgende Zeile angefügt: gültig im Kalenderjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr ,,2023 116 58". Artikel 6 Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch ­ Soziale Entschädigung ­ vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. § 108 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. 2. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 26c Ab satz 5 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 26c Ab satz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. bei der Ermittlung der träge nach § 25f des gesetzes in der am geltenden Fassung an von Vermögensschonbe Bundesversorgungs 31. Dezember 2023 Stelle des Betrages a) 40 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40fachen der Regel bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird, 2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 b) 35 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35fachen der Regel bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird, c) 20 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20fachen der Regel bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird und ,,An Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach den Sätzen 1 und 2 wird ein Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt bei Leis tungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die d) 2 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des zweifachen der Regel bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird." 1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungs gesetz dem Grunde nach förderungsfähige Aus bildung durchführen, Artikel 7 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Aufwandsent schädigungen nach § 1835a" durch die Wörter ,,Aufwandspauschalen nach § 1878" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma er setzt. b) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden ange fügt: ,,4. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutter schutzgesetzes, 5. 6. 7. 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen An spruch auf Ausbildungsvergütung haben, Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Num mer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen und Erbschaften." 2. § 25f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe ,,und 9" durch die Angabe ,,, 9 und 10" ersetzt. b) In Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird jeweils die Angabe ,,20 Prozent" durch die An gabe ,,35 Prozent" ersetzt. 3. In § 27a Satz 2 werden nach den Wörtern ,,des Drit ten Kapitels" die Wörter ,,und die §§ 134 und 140" eingefügt. Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge § 24 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Arti kel 9 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungs fähige Ausbildung oder eine nach § 54a des Drit ten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Ein stiegsqualifizierung durchführen oder 3. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesversor gungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig sind." 2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 wird bei der Anwendung des Satzes 1 an Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 ein Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt." Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch In § 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durch führung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2017 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, wird die Angabe ,,5 000" durch die Angabe ,,10 000" ersetzt. Artikel 10 Änderungen des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe ,,Satz 1" die Angabe ,,und 2" eingefügt. b) In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort ,,und" nach der Angabe ,,§ 11b Absatz 2" durch das Wort ,,bis" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist." d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 buch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Ge samtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozial gesetzbuch vorhanden ist." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend." cc) Der neue Satz 5 wird aufgehoben. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern ge mindert, soweit es deren Bedarf übersteigt." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder des Ver mögens" gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend." 2. § 20 Absatz 2 und 7a wird aufgehoben. Artikel 11 Änderung der Integrationskursverordnung Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,oder Satz 3" gestrichen. 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeit suchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Ab satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vor gesehen ist. (2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeit suchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teil nahme an einem Integrationskurs nach einem Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmebe rechtigung. (3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entspre chend." 3. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden nach den Wörtern ,,Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" die Wörter ,,sowie Teilnahmeberechtig te, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial 2347 gesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Inte grationskurs in einem Kooperationsplan nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist," eingefügt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter ,,den §§ 5a, 6 Ab satz 1 oder Absatz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach § 5 Ab satz 3 sowie § 6 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter ,,nach § 5 Absatz 3, den §§ 5a sowie 6 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer" die Wör ter ,,oder ein Ausländer, dessen Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorge sehen ist," eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,des zur Teilnahme verpflichteten Ausländers" die Wörter ,,oder des Ausländers, bei dem die Teilnahme an einem Integrationskurs im Rah men eines Kooperationsplans nach § 15 Ab satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist" eingefügt. c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 5, 6, 7, 8 und 17" durch die Angabe ,,§§ 5, 5a, 6, 7, 8 und 17" ersetzt. 5. Dem § 14 Absatz 6 werden die folgenden Sätze an gefügt: ,,Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann auch vor Abschluss des Integrationskurses einen Ausländer, bei dem die Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperations plans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuwei sen. Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeit suchende der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken." Artikel 12 Folgeänderungen (1) § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetz buch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort ,,Sanktionen" durch das Wort ,,Leistungsminderungen" ersetzt. 2. In Nummer 4 werden die Wörter ,,der abgeschlosse nen Eingliederungsvereinbarung" durch die Wörter ,,des erstellten Kooperationsplans" ersetzt. 2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 (2) Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Arti kel 27 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes" durch die Wörter ,,aufgrund einer Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialge setzbuch" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,Einglie derungsvereinbarung oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes" durch die Wörter ,,Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Ab satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" er setzt. 3. Dem § 28 wird folgender § 27a vorangestellt: ,,§ 27a Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsver einbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialge setzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gülti gen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. De zember 2023, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fas sung weiter anzuwenden." (3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,die Teil nahme am Integrationskurs in einer Eingliede rungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist" durch die Wörter ,,ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert" er setzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 45a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,die Teilnahme an der Maßnahme in einer Eingliede rungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozial gesetzbuch vorgesehen ist" durch die Wörter ,,ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zwei ten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der Maßnahme auffordert" ersetzt. 3. § 88a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,zur Teilnahme verpflichteten Ausländers" die Wörter ,,oder eines Ausländers, dessen Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Koope rationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist," ein gefügt. b) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern ,,der Eingliederungs vereinbarung" die Wörter ,,nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung oder des Kooperations plans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung" ein gefügt. 4. Dem § 104 wird folgender Absatz 17 angefügt: ,,(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsver einbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialge setzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gülti gen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. De zember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwen den." (4) In § 11 Absatz 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, werden nach den Wör tern ,,Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter ,,in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung oder eines Kooperati onsplans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung" eingefügt. (5) (unbesetzt) (6) § 168 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgeset zes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zu letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag an zuwenden, 1. wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zer tifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausge schlossen haben oder 2. soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwi derruflich ausgeschlossen haben und dieser Aus schluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen." (7) Dem § 10 Absatz 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld ge mäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe un berücksichtigt." (8) Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung ­ Bürgergeld-V)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort ,,Sozial geldempfängern" durch die Wörter ,,Beziehenden von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. (9) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter ,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch So zialgesetzbuch" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. b) In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeitslo sengeld II" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 wird jeweils die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 3. In § 186 Absatz 2a und § 190 Absatz 12 werden jeweils die Wörter ,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 4. Die Überschrift des § 203a wird wie folgt gefasst: ,,§ 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld". 5. In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a Satz 1 und § 251 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 6. § 246 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst: ,,§ 246 Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld". b) Im Wortlaut wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 7. In § 252 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozial gesetzbuch" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 2349 (10) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetz liche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 11b des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 45 Absatz 1 Nummer 2, § 47 Absatz 2 Satz 2, § 52 Nummer 2, § 58 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bür gergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 2. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Arbeits losengeldes II" durch die Wörter ,,Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. (11) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a werden die Wör ter ,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 2. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe ,,Arbeitslo sengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" er setzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeitslo sengeld II" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt. 3. In § 57 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Arbeits losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. (12) In § 2 Absatz 6 Nummer 1 des Bundesausbil dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1796) geändert wor den ist, wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt. (13) In § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Regelbedarfs ermittlungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) werden die Wörter ,,Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt. (14) (BGBl. setzes ändert Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 36 des Ge vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ge worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Ar beitslosengeld II und Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Arbeits losengeldes II" durch die Wörter ,,Bür gergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 ccc) Nummer 3 wird aufgehoben. ddd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,Arbeits losengeldes II" durch die Wörter ,,Bür gergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kos ten der Unterkunft berücksichtigt worden sind." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe c wird das Wort ,,Sozialgeldes" durch die Wörter ,,Bürgergel des nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. (15) In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 des Wohnraum förderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürgergeld" er setzt. (16) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und § 3 Ab satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Altersteilzeitgeset zes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial gesetzbuch" ersetzt. (17) Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset zes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. In § 40 Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeits losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial gesetzbuch" ersetzt. 3. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Arbeits losengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz buch" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz buch" ersetzt. (18) In § 3 Satz 1 Nummer 5 der Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bür gergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. (19) In § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,Arbeits losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz buch" ersetzt. (20) In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Kindes unterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) ge ändert worden ist, werden die Wörter ,,Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wör ter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und wird das Wort ,,Sozialgeldes" durch das Wort ,,Bürgergeldes" ersetzt. (21) In § 250 Absatz 1 Nummer 12 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den An gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz buch" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. (22) Artikel 48 des Gesetzes über die Entschädi gung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuord nung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), das durch Artikel 2 des Geset zes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 921) geändert wor den ist, wird aufgehoben. (23) Das Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das durch Artikel 178 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die An gabe ,,Arbeitslosengeld II" durch das Wort ,,Bürger geld" ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppel buchstabe aa werden die Wörter ,,Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter ,,Höhen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere Höhen des Bürgergeldes, des Bürgergeldbonus und der Weiterbildungsleistungen" ersetzt. 3. Folgender § 20 wird angefügt: ,,§ 20 Übergangsregelung Die Erhebungen für die im Jahr 2022 liegenden Berichtswochen werden nach dem Mikrozensusge setz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das durch Artikel 178 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durchge führt." (24) In § 10 Absatz 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) ge ändert worden ist, wird nach der Angabe ,,16g," die Angabe ,,16k," eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 Artikel 13 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Num mer 3a, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 bis 11, 14 bis 17, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 20, 22, 28, 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 44 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und e, 2351 Nummer 4, 6 bis 9 und 12, Artikel 4 Nummer 3a, 4a und 7a, die Artikel 11 und 12 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 und 14 Nummer 1 Buchstabe a Doppel buchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc treten am 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Die Artikel 6 und 12 Absatz 23 Nummer 2 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (4) Artikel 5 Nummer 12 tritt am 1. April 2024 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil