612-20612-30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2483
Gesetz
zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antrags
jahr 2023."
Änderung des
Energiesteuergesetzes
Artikel 2
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti
kel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
Stromsteuergesetzes
1. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter ,,nach § 2
Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3"
durch die Wörter ,,nach § 2 Absatz 3" ersetzt.
2. § 53a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 11 Satz 1 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,Satz 1 gilt sinngemäß für die vollständige Steu
erentlastung nach Absatz 6."
b) Absatz 12 wird aufgehoben.
3. § 55 wird wie folgt geändert:
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,nach § 9
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5" durch
die Wörter ,,nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buch
stabe a, Nummer 4, 5 oder Nummer 6" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Absätze 2
bis 8" durch die Wörter ,,nachfolgenden Absätze"
ersetzt.
a) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
wird folgende Nummer 3 angefügt:
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
wird folgende Nummer 3 angefügt:
,,3. für das Antragsjahr 2023, wenn das Unter
nehmen nachweist, dass es im Antragsjahr
die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die
Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen
System des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1
als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten
Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen."
,,3. für das Antragsjahr 2023, wenn das Unter
nehmen nachweist, dass es im Antragsjahr
die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die
Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen
System des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1
als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten
Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
auch abweichend von den Zuordnungsregelun
gen der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu
regeln;".
,,Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antrags
jahr 2023."
3. § 11 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,,4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem
Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation
der Wirtschaftszweige (§ 2 Nummer 3 und 5)
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner