Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 54 vom 23.12.2022  - Seite 2483 bis 2484 - Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2483 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs Vom 19. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antrags jahr 2023." Änderung des Energiesteuergesetzes Artikel 2 Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti kel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des Stromsteuergesetzes 1. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter ,,nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3" durch die Wörter ,,nach § 2 Absatz 3" ersetzt. 2. § 53a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 11 Satz 1 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Satz 1 gilt sinngemäß für die vollständige Steu erentlastung nach Absatz 6." b) Absatz 12 wird aufgehoben. 3. § 55 wird wie folgt geändert: Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5" durch die Wörter ,,nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buch stabe a, Nummer 4, 5 oder Nummer 6" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Absätze 2 bis 8" durch die Wörter ,,nachfolgenden Absätze" ersetzt. a) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt: b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. für das Antragsjahr 2023, wenn das Unter nehmen nachweist, dass es im Antragsjahr die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen System des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen." ,,3. für das Antragsjahr 2023, wenn das Unter nehmen nachweist, dass es im Antragsjahr die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen System des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen." 2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: auch abweichend von den Zuordnungsregelun gen der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln;". ,,Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antrags jahr 2023." 3. § 11 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige (§ 2 Nummer 3 und 5) Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner