85-5860-11-4860-11-5402-40
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesetz
zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende
Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates*
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar
2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 12 Ab
satz 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ver
teilung beantragen. Der Antrag kann mit der schrift
lichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5
verbunden werden. Über den Antrag sollen sich
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen.
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies
dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin inner
halb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mit
zuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor
der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert
während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Ab
satz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu
der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der
Elternzeit vereinbart war."
2. Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
,,Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringe
rung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss
die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten
Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen."
Artikel 2
Änderung des
Pflegezeitgesetzes
Das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes
vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
,,Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit
oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Fa
* Die Artikel 1 bis 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt
linie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für
Eltern und pflegende Angehörige.
milienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen,
ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an
die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach
§ 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu
beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1
dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor
Beginn schriftlich anzukündigen."
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge
fügt:
,,(6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der
Regel 15 oder weniger Beschäftigten können bei
ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinba
rung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1
oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5
Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der
Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier
Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ab
lehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine
Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1
vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6
erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6
Satz 2 und 4 entsprechend."
2. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
,,erfolgen kann" ein Semikolon und die Wörter ,,dies
gilt nicht für Fälle des § 3 Absatz 6a" eingefügt.
3. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Fall einer Vereinbarung über eine Freistellung
nach § 3 Absatz 6a dieses Gesetzes oder nach
§ 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes be
ginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der
Freistellung."
Artikel 3
Änderung des
Familienpflegezeitgesetzes
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 3c des Ge
setzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
,,Wird eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder
Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Fami
lienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese
in unmittelbarem Anschluss an die Familienpfle
gezeit zu beanspruchen; sie ist dem Arbeitgeber
spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich
anzukündigen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge
fügt:
,,(5a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der
Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließ
lich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss
einer Vereinbarung über eine Familienpflegezeit
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 oder eine Frei
stellung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 beantragen.
Der Arbeitgeber hat den Antrag nach Satz 1
innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu be
antworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu
begründen. Wird eine Freistellung nach Satz 1
vereinbart, gelten § 2 Absatz 2 bis 4 sowie § 2a
Absatz 1 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 2
Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 entspre
chend."
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Der Anspruch gilt auch für Vereinbarungen über
Freistellungen von der Arbeitsleistung nach § 2a
Absatz 5a dieses Gesetzes."
Artikel 4
Änderung des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
§ 27 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I
S. 768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
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,,An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kön
nen sich auch Beschäftigte wenden, die der Ansicht
sind, benachteiligt worden zu sein auf Grund
1. der Beantragung oder Inanspruchnahme einer
Freistellung von der Arbeitsleistung oder der An
passung der Arbeitszeit als Eltern oder pflegende
Angehörige nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz oder dem
Familienpflegezeitgesetz,
2. des Fernbleibens von der Arbeit nach § 2 des
Pflegezeitgesetzes oder
3. der Verweigerung ihrer persönlich zu erbringen
den Arbeitsleistung aus dringenden familiären
Gründen nach § 275 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, wenn eine Erkrankung oder ein
Unfall ihre unmittelbare Anwesenheit erforder
ten."
2. In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern
,,aus den in § 1 genannten Gründen" die Wörter
,,sowie von Benachteiligungen von Beschäftigten
gemäß Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
3. In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,aus
den in § 1 genannten Gründen" die Wörter ,,sowie
über Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß
Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus