860-4-1860-4-1860-1860-1860-3860-5860-6860-6860-7860-11330-1824-28251-108252-3800-22-1800-19-4827-218253-1860-153-453-453-12860-1860-6826-30-3251-7-2860-9-4224-28252-1860-4-1-12860-4-1-157100-1-128232-50827-6-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
2759
Achtes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(8. SGB IV-Änderungsgesetz 8. SGB IV-ÄndG)
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
c) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
,,§ 80
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezem
ber 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Titel des Ersten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
,,Sechster Titel
(weggefallen)
§ 18h
(weggefallen)".
b) Nach der Angabe zu § 23c wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgelt
guthaben bei Beendigung oder Ruhen
des Beschäftigungsverhältnisses".
Verwaltung der Mittel, Anlagegrund
sätze".
d) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 82a Verwaltungsvermögen".
e) In der Angabe zu § 83 wird das Wort ,,Rück
lage" durch das Wort ,,Mittel" ersetzt.
f)
Nach der Angabe zu § 98 wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 98a Datei der Stammdaten der an den
Meldeverfahren beteiligten Träger der
sozialen Sicherung".
g) Die Angaben zu den §§ 106 und 106a werden
wie folgt gefasst:
,,§ 106 Elektronischer Antrag des Arbeitge
bers auf Ausstellung einer Beschei
nigung über die anzuwendenden
Rechtsvorschriften bei grenzüber
schreitender Beschäftigung in einem
oder mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, des Euro
päischen Wirtschaftsraumes, der
Schweiz oder dem Vereinigten König
reich Großbritannien und Nordirland
2760
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
§ 106a Elektronischer Antrag durch Selb
ständige und Mehrfacherwerbstätige
auf Ausstellung einer Bescheinigung
über die anzuwendenden Rechtsvor
schriften bei grenzüberschreitender
Erwerbstätigkeit in einem oder meh
reren Mitgliedstaaten der Europä
ischen Union, des Europäischen Wirt
schaftsraumes, der Schweiz oder
dem Vereinigten Königreich Groß
britannien und Nordirland".
h) Nach der Angabe zu § 106a werden die fol
genden Angaben eingefügt:
,,§ 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung
von der Anwendung der Rechtsvor
schriften des Wohnmitgliedstaates
nach Artikel 16 Absatz 2 der Verord
nung (EG) Nr. 883/2004
§ 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung
einer Bescheinigung über die anzu
wendenden Rechtsvorschriften bei
Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit
dem die Bundesrepublik Deutsch
land ein Abkommen über soziale
Sicherheit mit Regelungen über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften
geschlossen hat
§ 106d Gemeinsame Grundsätze zu den In
halten der Anträge und den zu über
mittelnden Datensätzen nach den
§§ 106 bis 106c".
i)
Nach der Angabe zu § 108a wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen
der Einzugsstellen".
j)
Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:
,,§ 109
Meldung der Arbeitsunfähigkeitszei
ten an den Arbeitgeber".
k) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:
,,§ 110
l)
Meldungen der Arbeitgeber an ge
meinsame Einrichtungen im Sinne
des § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags
gesetzes".
Die Angabe zu § 116a wird wie folgt gefasst:
,,§ 116a (weggefallen)".
m) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
,,§ 120
(weggefallen)".
n) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden
wie folgt gefasst:
,,§ 123
Übergangsregelung
§ 124
(weggefallen)".
o) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:
,,§ 127
(weggefallen)".
p) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
,,§ 134
(weggefallen)".
q) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 135
Bericht zur Einführung eines Be
triebsstättenverzeichnisses".
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende."
2a. In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach
den Wörtern ,,Arbeitnehmer des Bergbaus" die
Wörter ,,, das Anpassungsgeld an Arbeitnehme
rinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentage
baus und der Stein- und Braunkohleanlagen" ein
gefügt.
3. § 18b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden
die Wörter ,,im Durchschnitt voraussicht
lich" gestrichen.
bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie
folgt gefasst:
,,bei Arbeits- und Vermögenseinkommen
gilt das im Durchschnitt voraussichtliche
Einkommen".
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjah
res ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem
Zwölftel zu berücksichtigen."
4. § 18d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden
die Wörter ,,im Durchschnitt voraussicht
lich" gestrichen.
bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie
folgt gefasst:
,,bei Arbeits- und Vermögenseinkommen
gilt das im Durchschnitt voraussichtliche
Einkommen".
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksich
tigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen
gezahlt wird."
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjah
res ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem
Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4
zweiter Halbsatz bleibt unberührt."
5. Der Sechste Titel im Ersten Abschnitt wird aufge
hoben.
6. § 18i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Betriebes"
die Wörter ,,sowie die Unternehmernummer
einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des
Siebten Buches" eingefügt.
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an
gefügt:
,,Dies gilt auch für anlassbezogene Bestands
meldungen. Die Bundesagentur für Arbeit hat
alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber oder
Insolvenzverwalter durch gesicherte und ver
schlüsselte Datenübertragung zu erstatten."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Datensät
ze" die Wörter ,,sowie der in Absatz 4 Satz 2
genannten Anlässe" eingefügt.
7. In § 18m Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V."
die Wörter ,,sowie den gemeinsamen Einrichtun
gen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags
gesetzes" eingefügt.
8. In § 23 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort
,,Beiträge" die Wörter ,,für die nach § 26 Absatz 2b
des Dritten Buches sowie" eingefügt.
9. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt:
,,§ 23d
Abgeltung von abgeleiteten
Entgeltguthaben bei Beendigung oder
Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die
aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet
§ 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach
Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungs
verhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch
dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden
Kalenderjahr liegt."
10. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,eins vom Hun
dert" durch die Angabe ,,1 Prozent" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Eine jeweils gesonderte Abrundung rückstän
diger Beiträge und Beitragsvorschüsse unter
schiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition
ist zulässig."
c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe ,,100"
durch die Angabe ,,150" ersetzt und das Wort
,,schriftlich" gestrichen.
2761
d) Nach Absatz 3b werden die folgenden Ab
sätze 3c bis 3e eingefügt:
,,(3c) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle
nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kön
nen in den Fällen, in denen ihnen trotz vorhe
riger Aufforderung an den Beschäftigten keine,
unvollständige oder falsche Angaben über die
Mitgliedschaft in einer Krankenkasse des Be
schäftigten für die Erstattung von Meldungen
vorliegen, über den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft des
Beschäftigten in einer gesetzlichen Kranken
kasse elektronisch abfragen. Der Spitzenver
band Bund der Krankenkassen ermittelt die
aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei
den Krankenkassen. Für die Abfrage sind Na
me, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und
Versicherungsnummer des Versicherten anzu
geben. Der Spitzenverband Bund der Kranken
kassen hat der anfragenden Stelle nach Satz 1
unverzüglich eine Rückmeldung mit der Be
triebsnummer der Krankenkasse, in der der
Beschäftigte zum Zeitpunkt der Abfrage Mit
glied ist, zu erstatten.
(3d) Die Bundesagentur für Arbeit und die
für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen können
bei Vorliegen einer Meldepflicht nach § 203a
des Fünften Buches über den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitglied
schaft in einer gesetzlichen Krankenkasse eines
Versicherten elektronisch abfragen, wenn ihnen
trotz vorheriger Aufforderung an den Versi
cherten keine, unvollständige oder falsche An
gaben über die Mitgliedschaft des Versicher
ten in einer Krankenkasse vorliegen; Absatz 3c
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 3c
Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf von Da
ten nach § 109a durch die Bundesagentur für
Arbeit.
d) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in
der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169
des Siebten Buches."
10a. In § 27 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
,,schriftlichen Antrag auf die Erstattung" durch
die Wörter ,,Antrag auf Erstattung" ersetzt.
11. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,,4.
bei Beginn der Elternzeit,".
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
,,4a. bei Ende der Elternzeit,".
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort ,,kann"
durch das Wort ,,hat" ersetzt und wird nach
dem Wort ,,Rentenversicherung" das Wort ,,zu"
eingefügt.
(3e) Das Nähere zum Verfahren und zum
Datensatz nach den Absätzen 3c und 3d regelt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
in Grundsätzen, die vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit zu ge
nehmigen sind; die Bundesagentur für Arbeit
und die Bundesvereinigung der Deutschen Ar
beitgeberverbände sind vorher anzuhören. In
den Fällen, in denen die Grundsätze Auswir
kungen auf die Verfahren der für die Durchfüh
rung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen haben, ist der Bund-Län
der-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Bu
ches anzuhören."
e) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort ,,schriftlich"
gestrichen.
f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
,,Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
und 4a sind für geringfügig Beschäftigte nicht
zu erstatten."
2762
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
11a. § 28b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 wird die Angabe ,,3 bis 5" durch die
Angabe ,,3 und 4" ersetzt.
12. In § 28c werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter ,,das Melde- und Beitragsnachweisverfah
ren" durch die Wörter ,,die Melde- und Beitrags
verfahren" ersetzt.
13. § 28e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:
,,(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten
Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag
gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro,
wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung
vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der je
weils geltenden Fassung gilt."
14. § 28f Absatz 4 wird aufgehoben.
15. § 28h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ar
beitsförderung" die Wörter ,,auf Verlangen des
Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder
elektronischen Bescheid" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" gestri
chen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch das Wort ,,und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3. die Höhe der in diesem Jahr erfolgten
Erstattungen nach dem Aufwendungs
ausgleichsgesetz."
16. § 28l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Sozial
versicherungsausweise und" durch das
Wort ,,Versicherungsnummernachweise,"
ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,betrifft,"
durch die Wörter ,,betrifft und" ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
eingefügt:
,,7. die Beratung der Arbeitgeber zu ver
sicherungs-, beitrags- und melderecht
lichen Fragen".
b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,oder die beauf
tragten Stellen (§ 28f Absatz 4)" gestrichen.
17. In § 28n Nummer 3 werden die Wörter ,,, insbe
sondere über Zahlungsweise und das Verfahren
nach § 28f Absatz 4" gestrichen.
18. § 28p wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6a Satz 1 wird der Satzteil nach dem
Semikolon wie folgt gefasst:
,,werden die Daten aus der Finanzbuchhaltung
nicht durch ein systemgeprüftes Entgeltab
rechnungsprogramm übermittelt, können sie
auch über eine systemgeprüfte Schnittstelle
oder ein systemgeprüftes Programmmodul
aus einem Programm zur Finanzbuchhaltung
an die Träger der Deutschen Rentenversiche
rung übermittelt werden."
b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein
gefügt:
,,(6b) Arbeitgeber haben beim Wechsel der
von ihnen verwendeten systemgeprüften Pro
gramme für die Unterlagen, die der nächsten
Prüfung unterliegen, die Daten im Verfahren
nach Absatz 6a Satz 1 an die Datenstelle der
Rentenversicherung zu übermitteln. Die Daten
stelle der Rentenversicherung speichert diese
Daten bis zum Abschluss der Prüfung. Dies gilt
auch bei Wechsel eines Dienstleisters."
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Die Datenstelle der Rentenversicherung
führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern
ein Dateisystem, das die folgenden Daten
enthält:
1. die Betriebsnummern eines jeden Ar
beitgebers,
2. die Absendernummern,
3. die Betriebsnummern
nungsstellen,
der
Abrech
4. das Aktenzeichen des Arbeitgebers,
5. die Betriebsnummern des für den Ar
beitgeber zuständigen Unfallversiche
rungsträgers,
6. die Unternehmernummer des Arbeitge
bers nach § 136a des Siebten Buches,
7. das in der Unfallversicherung beitrags
pflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber
Beschäftigten in Euro,
8. die anzuwendenden Gefahrtarifstellen
der beim Arbeitgeber Beschäftigten,
9. die Versicherungsnummern der beim
Arbeitgeber Beschäftigten einschließ
lich des Beginns und des Endes von
deren Beschäftigung,
10. die Betriebsnummern der für jeden Be
schäftigten zuständigen Einzugsstel
len,
11. eine Kennzeichnung des Vorliegens ei
ner geringfügigen Beschäftigung,
12. die Kennung des verwendeten Entgelt
abrechnungsprogramms oder die Aus
füllhilfe sowie deren Version,
13. das Identifikationskennzeichen jeder
Meldung sowie
14. bei Stornierung einer Meldung zusätz
lich das Identifikationskennzeichen der
ursprünglichen Meldung."
bb) Die Sätze 9 bis 12 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
d) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach dem Wort
,,Arbeitgebers" die Wörter ,,, der Beschäftig
ten" eingefügt.
19. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort ,,kann" durch die Wör
ter ,,und die besonderen Ausschüsse nach
§ 36a können" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Selbstver
waltungsorgans" die Wörter ,,oder mindestens
ein Mitglied eines besonderen Ausschusses
nach § 36a" eingefügt.
20. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ,,, Anlagegrund
sätze" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Mittel der Versicherungsträger um
fassen die Betriebsmittel, die Rücklage und
das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzule
gen und zu verwalten, dass ein Verlust ausge
schlossen erscheint, ein angemessener Ertrag
erzielt wird und eine ausreichende Liquidität
gewährleistet ist."
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die Einhaltung der Grundsätze nach
Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes An
lage- und Risikomanagement sicherzustellen.
Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine
Mischung und Streuung der Anlagen zu be
grenzen. Die Versicherungsträger erlassen
hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer
Anlagen angemessene Anlagerichtlinien."
21. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
,,§ 82a
Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermö
gensgegenstände der Versicherungsträger nach
Maßgabe der besonderen Vorschriften für die ein
zelnen Versicherungszweige, soweit sie für die Er
füllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder auf
Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächti
gung angelegt werden und nicht den Betriebsmit
teln oder der Rücklage zuzuordnen sind. Es um
fasst insbesondere
1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung
des Versicherungsträgers zu dienen bestimmt
sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaf
fung und Erneuerung dieser Vermögensteile
bereitgehalten werden,
2. Einrichtungen, Beteiligungen an Einrichtungen,
Regie- und Eigenbetriebe sowie Darlehensge
währungen und
3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versor
gungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten
und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten wer
den."
22. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Rücklage"
durch das Wort ,,Mittel" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2763
,,(1) Die Mittel können, soweit in den beson
deren Vorschriften für die einzelnen Versiche
rungszweige nichts Abweichendes bestimmt
ist, die Anlage den dort geregelten Liquiditäts
erfordernissen entspricht und kein Nachrang
im Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur an
gelegt werden in
1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, die an einem organisierten Markt in
der Europäischen Union zum Handel zu
gelassen sind oder in diesen einbezogen
sind; Schuldverschreibungen von Ausstel
lern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, deren Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt in der
Europäischen Union oder deren Einbezie
hung in diesen nach den Ausgabebedingun
gen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls er
worben werden, sofern die Zulassung oder
Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach
ihrer Ausgabe erfolgt,
2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläu
bigerrechte verbriefenden Wertpapieren von
Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union,
a) wenn für die Forderungen eine öffentlichrechtliche Einrichtung die Gewährleis
tung für Rückzahlung und Verzinsung
übernimmt oder kraft Gesetzes eine be
sondere Deckungsmasse besteht,
b) bei Kreditinstituten, die einer für die An
lage ausreichenden Sicherungseinrich
tung der Kreditwirtschaft angehören oder
c) soweit der Schutzumfang der Sicherungs
einrichtung der Kreditwirtschaft nach der
Höhe, der Laufzeit oder der Anlageart
begrenzt ist, auch bei Kreditinstituten,
die die geltenden Vorschriften über das
Eigenkapital und die Liquidität einhalten;
der Versicherungsträger hat die Einhal
tung der Vorschriften über das Eigenka
pital und die Liquidität regelmäßig, min
destens jährlich, zu überprüfen; sofern
der Schutzumfang der Sicherungsein
richtung der Kreditwirtschaft nur der
Höhe nach begrenzt ist, muss der Schutz
zumindest bis zu der jeweiligen Siche
rungsgrenze gewährleistet sein,
3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlichrechtliche Stellen aus dem Gebiet der Euro
päischen Union,
4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen ge
gen
a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Per
sonenkörperschaften oder Sonderver
mögen aus dem Gebiet der Europäischen
Union,
b) Personen und Gesellschaften des priva
ten Rechts aus dem Gebiet der Euro
päischen Union, wenn für die Forderun
gen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung
2764
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
die Gewährleistung für Rückzahlung und
Verzinsung übernimmt oder
c) Kreditinstitute unter den Voraussetzun
gen der Nummer 2 Buchstabe b und c,
5. Anteilen an Sondervermögen nach dem Ka
pitalanlagegesetzbuch, wenn sichergestellt
ist, dass für das Sondervermögen nur Ver
mögensgegenstände gemäß den Num
mern 1 bis 4 und 6 dieser Vorschrift erwor
ben werden dürfen; soweit danach eine
Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft
vorausgesetzt ist, ist dies für die Vermö
gensgegenstände des Sondervermögens
nicht erforderlich; das Sondervermögen
muss von einer Kapitalverwaltungsgesell
schaft verwaltet werden, die über eine Er
laubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungs
gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, die zum Schutz
der Anleger einer öffentlichen Aufsicht un
terliegt und über eine vergleichbare Erlaub
nis verfügt; eine damit verbundene Auf
nahme von kurzfristigen Krediten durch die
Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech
nung des Sondervermögens ist bis zur
Höhe von 10 Prozent des Wertes des Son
dervermögens zulässig,
6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek,
Grund- oder Rentenschuld an einem Grund
stück, Wohnungseigentum oder Erbbau
recht im Bereich der Europäischen Union
besteht."
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab
sätze 1a und 1b eingefügt:
,,(1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit
Ausnahme der Mittel zur Finanzierung des
Deckungskapitals für Altersrückstellungen, so
weit in den besonderen Vorschriften für die
einzelnen Versicherungszweige nichts Abwei
chendes bestimmt ist, auch angelegt werden
in
1. Beteiligungen an Einrichtungen in Form
eines privatrechtlichen Unternehmens mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union,
2. Darlehensgewährungen, die unmittelbar der
Aufgabenerfüllung des Versicherungsträ
gers dienen, an Darlehensnehmer aus dem
Gebiet der Europäischen Union, insbeson
dere an Einrichtungen, an denen er beteiligt
ist, und
3. Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten im Gebiet der Europäischen Union.
(1b) Die Mittel zur Finanzierung des De
ckungskapitals für Altersrückstellungen kön
nen, soweit in den besonderen Vorschriften
für die einzelnen Versicherungszweige nichts
Abweichendes bestimmt ist, außer in Anlagen
nach Absatz 1 auch angelegt werden in
1. Anteilen an Immobilien-Sondervermögen
nach dem Kapitalanlagegesetzbuch aus
dem Gebiet der Europäischen Union, das
von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwaltet wird, die über eine Erlaubnis nach
dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder
von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro
päischen Union, die zum Schutz der Anle
ger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und
über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt;
Vermögensgegenstände, die sich in Staaten
außerhalb der Europäischen Union befin
den, dürfen für das Immobilien-Sonderver
mögen nicht erworben werden; Absatz 1
Nummer 5 letzter Halbsatz gilt entspre
chend; unbeschadet dessen ist eine mit
der Anlage verbundene Aufnahme von Kre
diten durch die Kapitalverwaltungsgesell
schaft für Rechnung des Sondervermögens
bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrs
wertes der Immobilien, die zum Sonderver
mögen gehören, zulässig und
2. Euro-denominierten Aktien, auch im Rah
men eines Sondervermögens gemäß Ab
satz 1 Nummer 5, innerhalb eines passiven,
indexorientierten Managements; die Anla
geentscheidungen sind jeweils so zu tref
fen, dass der Anteil an Aktien maximal
30 Prozent des Deckungskapitals beträgt;
Änderungen des Aktienkurses können vorü
bergehend zu einem höheren Anteil an Ak
tien am Deckungskapital führen."
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Rücklage" durch
das Wort ,,Mittel" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Gemeinschaft"
durch das Wort ,,Union" ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
,,Darüber hinaus ist die Verwendung deri
vativer Finanzinstrumente nur zulässig, so
weit sie der Absicherung gegen Ausfall-,
Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vor
handenen Vermögenswerten oder dem
späteren Erwerb von Wertpapieren dienen.
Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind
unzulässig."
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Die Versicherungsträger achten auf die
Möglichkeit zur Anlage nach ökologischen, so
zialen und Governance-Kriterien."
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Den Staaten der Europäischen Union ste
hen bei der Anwendung der Absätze 1
und 2 die Staaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum und
die Schweiz gleich."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Das gilt entsprechend auch für die weite
ren Mitgliedstaaten der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent
wicklung unter der Maßgabe, dass nur der
Erwerb von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Buchstabe a und b auch von Ausstellern
mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig
ist."
23. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbe
hörde bedürfen
1. Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a
Nummer 2,
2. der Erwerb und das Leasen von Grund
stücken und grundstücksgleichen Rechten,
3. die Belastung eines Grundstücks mit Erb
baurechten und
4. die Errichtung, die Erweiterung und der Um
bau von Gebäuden."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Der Erwerb und das Leasen von Grund
stücken und grundstücksgleichen Rechten so
wie die Errichtung, die Erweiterung und der
Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Geneh
migung, wenn die veranschlagten Kosten für
ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushalts
jahr 2023) nicht übersteigen."
c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Mindest- und
Höchstbetrag" durch das Wort ,,Betrag" er
setzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,(5) Der Versicherungsträger zeigt der Auf
sichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer
Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die
nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungsoder anzeigepflichtig wären."
24. § 86 wird wie folgt gefasst:
,,§ 86
Ausnahmegenehmigung
Die Versicherungsträger können mit Genehmi
gung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abwei
chend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe
eine im Interesse des Versicherungsträgers lie
gende andere Anlage rechtfertigen. In der Geneh
migung müssen die Anlageform und der innerhalb
einer bestimmten Frist höchstens anzulegende
Gesamtbetrag bestimmt sein."
25. § 95 wird wie folgt gefasst:
,,§ 95
Gemeinsame Grundsätze Technik
(1) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, so
weit nichts Abweichendes geregelt ist, durch
elektronische Datenübermittlung (Datenübertra
gung). Bei der Datenübertragung sind Daten
schutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen
Stand der Technik sicherzustellen und bei Nut
zung allgemein zugänglicher Netze sind Ver
schlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren
zu verwenden. Beauftragt ein Meldepflichtiger ei
nen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der
Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Mel
depflichtige weiterhin in vollem Umfang für die
Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegen
über dem jeweils zuständigen Träger der Sozial
2765
versicherung oder der berufsständischen Versor
gungseinrichtung.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas
sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee, die Bundesagentur für Arbeit und die Deut
sche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. verein
baren in Gemeinsamen Grundsätzen den Stan
dard für die elektronische Datenübermittlung mit
der oder innerhalb der Sozialversicherung; insbe
sondere zur Verschlüsselung der Daten, zu den
Übertragungstechniken, zur Kennzeichnung bei
Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenz
datum und zu den jeweiligen Schnittstellen sowie
dem Zeitpunkt der Umstellung der einzelnen
Fachverfahren auf ein XML-gestütztes Verfahren.
Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsse
lung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach
dem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand
der Technik ist den Technischen Richtlinien des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informations
technik zu entnehmen. Soweit Standards verein
bart werden, von denen die landwirtschaftliche
Sozialversicherung oder die berufsständische
Versorgung betroffen ist, ist die Sozialversiche
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
oder die Arbeitsgemeinschaft der berufsständi
schen Versorgungseinrichtungen zu beteiligen.
Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Ge
nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales, das vorher das Bundesministerium
für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren
der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesverei
nigung der Deutschen Arbeitgeberverbände an
zuhören hat.
(3) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschrei
ben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grund
sätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach
diesem Buch und für die das Aufwendungs
ausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils
aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Siche
rung der einheitlichen Verwendung hält der Spit
zenverband Bund der Krankenkassen eine Da
tenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder
beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensät
zen und Datenbausteinen oder Datenschemata
sowohl in historisierter als auch in aktueller Form
gespeichert sind und von den an den Meldever
fahren nach diesem Buch Beteiligten automa
tisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur
Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufver
fahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1
genannten Organisationen der Sozialversicherung
in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt
entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Ge
nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales."
26. § 95a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach
diesem Buch und zu dem Aufwendungsaus
gleichsgesetz, insbesondere für Meldungen, Bei
tragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge,
stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeit
gebern, Selbständigen und Beschäftigten eine all
2766
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
gemein zugängliche elektronisch gestützte sys
temgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung."
27. § 95b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Daten der Datei nach § 98a sind dabei zu
verwenden."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entspre
chend für die Programme zur Datenübertra
gung durch die Einzugsstellen an die Melde
pflichtigen."
28. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und andere
öffentliche" durch die Wörter ,,, zwischen
Sozialversicherungsträgern und mit ande
ren öffentlichen" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten
Stellen können Aufgaben nach § 97 Ab
satz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen
Kommunikationsserver übertragen."
b) In Absatz 2 Satz 4 und 5 wird jeweils die An
gabe ,,30" durch die Angabe ,,42" ersetzt.
29. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,öffent
liche Stellen" die Wörter ,,oder gemeinsame
Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des
Tarifvertragsgesetzes" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Krankenkassen errichten jeweils eine
Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Ab
satz 2 des Fünften Buches."
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Annahmestellen, die am 1. Januar 2023
bestehen, bleiben bis zu einer anderweiti
gen Entscheidung des jeweiligen Trägers
erhalten."
dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 6 wird das Wort ,,und"
angefügt.
bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
,,7. die gemeinsamen Einrichtungen
im Sinne des § 4 Absatz 2 des Ta
rifvertragsgesetzes."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Sozialver
sicherungsträger" die Wörter ,,oder eine ge
meinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Ab
satz 2 des Tarifvertragsgesetzes" eingefügt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Durch die Annahmestelle werden die
Meldepflichtigen elektronisch über das Vorlie
gen einer an sie adressierten Meldung infor
miert."
30. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
31. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:
,,§ 98a
Datei der Stammdaten
der an den Meldeverfahren
beteiligten Träger der sozialen Sicherung
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas
sen führt eine automatisierte Datei, die den an
den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen
die notwendigen Stammdaten der Träger der so
zialen Sicherung für die Durchführung der Melde
verfahren zum automatisierten Abruf zur Verfü
gung stellt. Die Daten sind jeweils tagesaktuell
sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre
darzustellen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas
sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Ar
beitsgemeinschaft der berufsständischen Versor
gungseinrichtungen e. V. sowie die gemeinsamen
Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Ta
rifvertragsgesetzes bestimmen das Nähere zum
Inhalt, Aufbau, zur Aktualisierung der Datei und
zu dem Verfahren für den Zugriff auf die Daten
durch Dritte in Gemeinsamen Grundsätzen. Die
Gemeinsamen Grundsätze sind vom Bundesmi
nisterium für Arbeit und Soziales zu genehmigen;
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge
berverbände ist vorher anzuhören."
31a. In § 99 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 28a
Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 95b
Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
32. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz ange
fügt:
,,§ 97 Absatz 3 gilt entsprechend."
33. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 106
Elektronischer
Antrag des Arbeitgebers auf
Ausstellung einer Bescheinigung
über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender
Beschäftigung in einem oder mehreren
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
des Europäischen Wirtschaftsraumes, der
Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland".
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Fortgeltung"
durch das Wort ,,Anwendung" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
,,(2) Für Personen, auf die Artikel KSS.11
Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über
Handel und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und dem Verei
nigten Königreich Großbritannien und Nordir
land andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021,
S. 10) Anwendung findet, gelten die Regelun
gen nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen,
in denen die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit anwendbar sind
1. für Beamte und diesen gleichgestellten Per
sonen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Ar
tikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b des Ab
kommens über Handel und Zusammenar
beit zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft einer
seits und dem Vereinigten Königreich Groß
britannien und Nordirland andererseits,
2. für in der Seefahrt beschäftigte Personen
nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Verord
nung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10
Absatz 4 Satz 2 des Abkommens über Han
del und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver
einigten Königreich Großbritannien und
Nordirland andererseits,
3. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder
Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Ab
satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkom
mens über Handel und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft einer
seits und dem Vereinigten Königreich Groß
britannien und Nordirland andererseits oder
4. für Beschäftigte nach Artikel 11 Absatz 3
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3
Buchstabe a des Abkommens über Handel
und Zusammenarbeit zwischen der Euro
päischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver
einigten Königreich Großbritannien und
Nordirland andererseits.
(4) In den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf
Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Ab
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gel
ten sollen oder nach Artikel 11 Absatz 3 Buch
stabe a oder Artikel 11 Absatz 5 der Verord
nung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt Absatz 1
entsprechend mit der Maßgabe, dass der An
trag auch durch die betroffene Person selbst
mittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe ge
stellt werden kann und in diesem Fall die A1Bescheinigung an die betroffene Person zu
übermitteln ist."
2767
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
34. § 106a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 106a
Elektronischer
Antrag durch Selbständige und
Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften bei
grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit
in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland".
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,§ 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
c) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgen
den Absätze 2 bis 4 ersetzt:
,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fäl
len, in denen die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit Anwendung finden
1. für selbständig erwerbstätige Personen, auf
die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b
des Abkommens über Handel und Zusam
menarbeit zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland andererseits,
2. für selbständig erwerbstätige Mitglieder von
Flug- und Kabinenbesatzung mit Heimatba
sis in Deutschland nach Artikel 11 Absatz 5
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Ar
tikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über
Handel und Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Union und der Euro
päischen Atomgemeinschaft einerseits und
dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland andererseits oder
3. für selbständig erwerbstätige Personen ge
mäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Arti
kel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Ab
kommens über Handel und Zusammenar
beit zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft einer
seits und dem Vereinigten Königreich Groß
britannien und Nordirland andererseits.
(3) In Deutschland wohnende Personen ha
ben bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf
Feststellung der anzuwendenden Rechtsvor
schriften zu stellen, wenn sie
1. ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach Ar
tikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.12 Absatz 2
des Abkommens über Handel und Zusam
menarbeit zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemein
schaft einerseits und dem Vereinigten Kö
2768
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
nigreich Großbritannien und Nordirland an
dererseits gewöhnlich in zwei oder mehr
Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben,
2. ihre Beschäftigung nach Artikel 13 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nach
Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durch
führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom
30.10.2009, S. 1) nach Artikel KSS.12 Ab
satz 1 oder nach Artikel KSS.13 Absatz 14
des Abkommens über Handel und Zusam
menarbeit zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland andererseits
gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedoder Vertragsstaaten ausüben,
3. gewöhnlich in verschiedenen Mitglied- oder
Vertragsstaaten eine Beschäftigung und
eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß
Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12
Absatz 3 des Abkommens über Handel
und Zusammenarbeit zwischen der Euro
päischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver
einigten Königreich Großbritannien und
Nordirland andererseits ausüben oder
4. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat als
Beamte oder diesen nach Artikel 1 Buch
stabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
gleichgestellte Personen beschäftigt sind
und in einem oder mehreren anderen Mit
glied- oder Vertragsstaat eine Beschäf
tigung oder eine selbständige Erwerbstä
tigkeit oder eine Beschäftigung und eine
selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Arti
kel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12
Absatz 4 des Abkommens über Handel
und Zusammenarbeit zwischen der Euro
päischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland andererseits ausüben.
Der Antrag erfolgt elektronisch durch eine Aus
füllhilfe nach § 95a Absatz 1. Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass die A1-Bescheinigung der antragstellen
den Person elektronisch zugänglich zu machen
ist. § 106 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der
Arbeitgeber die Feststellung der anzuwenden
den Rechtsvorschriften beantragt.
(4) In den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf
Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Ab
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gel
ten sollen, gilt Absatz 1 entsprechend."
35. Nach § 106a werden die folgenden §§ 106b
bis 106d eingefügt:
,,§ 106b
Elektronischer Antrag
auf Freistellung von der
Anwendung der Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
In Deutschland wohnende Personen können
bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Frei
stellung von der Anwendung der deutschen
Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. § 106
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Bescheid
ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu
machen.
§ 106c
Elektronischer
Antrag auf Ausstellung einer
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik
Deutschland ein Abkommen über soziale
Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat
(1) Gelten für Personen, die vorübergehend in
einem anderen Staat beschäftigt sind, mit dem
die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen
über soziale Sicherheit mit Regelungen über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen
hat, die deutschen Rechtsvorschriften über so
ziale Sicherheit, so hat der Arbeitgeber einen An
trag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die
Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
auf Grundlage dieses Abkommens für diese Be
schäftigten an die zuständige Stelle durch Daten
übertragung aus einem systemgeprüften Pro
gramm oder mittels einer elektronisch gestützten,
systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die
zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch an
zunehmen, zu speichern und zu nutzen. Ist fest
gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Über
mittlung der Daten der entsprechenden Beschei
nigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den
Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der be
schäftigten Person unverzüglich zugängig macht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in
denen die deutschen Rechtsvorschriften über so
ziale Sicherheit anwendbar sind
1. für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen
Dienstes der Bundesrepublik Deutschland,
2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Ka
binenbesatzungen mit Heimatbasis in der Bun
desrepublik Deutschland,
3. für Beschäftigte des grenzüberschreitenden
Personenbeförderungsgewerbes oder des
grenzüberschreitenden Speditions-, Trans
port- und damit verbundenen Logistikgewer
bes oder
4. für Beschäftigte an Bord eines unter Flagge
des anderen Vertragsstaates fahrenden See
schiffes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(3) Gelten für eine Person, die eine vorüberge
hende selbständige Erwerbstätigkeit in einem
Staat ausübt, mit dem die Bundesrepublik
Deutschland ein Abkommen über soziale Sicher
heit mit Regelungen über die anzuwendenden
Rechtsvorschriften geschlossen hat, auf Grund
lage dieses Abkommens die deutschen Rechts
vorschriften über soziale Sicherheit, so hat die
selbständig erwerbstätige Person einen Antrag
auf Ausstellung einer Bescheinigung über die An
wendung der deutschen Rechtsvorschriften an
die zuständige Stelle durch eine Ausfüllhilfe nach
§ 95a Absatz 1 zu übermitteln. § 106a Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend. In Fällen des Absatzes 2
Nummer 2 bis 4 gelten für selbständig Erwerbs
tätige die Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist fest
gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften
gelten, ist die Bescheinigung innerhalb von drei
Arbeitstagen der selbstständig erwerbstätigen
Person elektronisch zugänglich zu machen.
(4) In den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf
Grund einer Ausnahmeregelung oder einer be
sonderen Regelung für die Verlängerung einer
Entsendung Anwendung finden sollen, gilt für ab
hängig Beschäftigte Absatz 1 und für Selbstän
dige Absatz 3 entsprechend.
§ 106d
Gemeinsame Grundsätze
zu den Inhalten der Anträge
und den zu übermittelnden
Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c
Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten
der Anträge und den zu übermittelnden Datensät
zen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzen
verband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetz
liche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsge
meinschaft berufsständischer Versorgungseinrich
tungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
zu genehmigen sind. In den Fällen der §§ 106,
106a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und des § 106c
Absatz 1 und 2 ist die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände vorher anzuhö
ren."
36. § 107 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt ge
fasst:
,,Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die
Dauer des Entgeltersatzleistungsbezugs sowie
alle notwendigen Angaben zur Berechnung des
beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c,
insbesondere die Höhe der gezahlten Leistung,
sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitge
ber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die
Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitge
bers Mitteilungen über die Anrechenbarkeit von
vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsdaten auf den
Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzah
lung, die Versicherungsnummer für Anträge auf
Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zu
sammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die
Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen
2769
Informationen durch Datenübertragung zu über
mitteln; die Mitteilungsverpflichtung über die
Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfä
higkeitszeiten für die Prüfung des gesetzlichen
Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall
gilt nicht für geringfügig Beschäftigte."
37. § 108 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Für geringfügige Beschäftigungen nach § 8a be
scheinigt die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 auf
Anfrage des Trägers der Rentenversicherung die
Daten im Sinne von Satz 1."
38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:
,,§ 108b
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen
Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer
oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Ab
satz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbe
scheinigungen elektronisch bei den betroffenen
Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz
aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungs
programm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen.
Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeits
bescheinigungen unverzüglich elektronisch an
den antragstellenden Unternehmer zurück. Das
Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Da
tensätze und -felder bestimmt der Spitzenver
band Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich
in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge
nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales; die Bundesvereinigung der Deut
schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhö
ren."
39. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 109
Meldung der
Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber".
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,§ 301
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7" die Wör
ter ,,und Absatz 4 und 4a" eingefügt und
werden die Wörter ,,stationären Kranken
hausaufenthaltes" durch das Wort ,,Aufent
haltes" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Kran
kenhäusern" die Wörter ,,und Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen" einge
fügt.
40. § 110 wird wie folgt gefasst:
,,§ 110
Meldungen der Arbeitgeber an
gemeinsame Einrichtungen im Sinne
des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes
(1) Arbeitgeber, die von einem Tarifvertrag
über eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von
§ 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes erfasst
werden, sollen an die nach diesem Tarifvertrag
zuständige gemeinsame Einrichtung für jeden ih
2770
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
rer von diesem Tarifvertrag erfassten Beschäftig
ten monatlich oder kalenderjährlich über die An
nahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zur
Beitragserhebung eine Meldung erstatten. Die
Datenübermittlung erfolgt unter Beachtung von
§ 95 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren
durch systemgeprüfte Programme oder Ausfüllhil
fen. § 95 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und
§ 96 gelten entsprechend.
(2) Die Meldungen enthalten insbesondere fol
gende Daten:
1. die Betriebskontennummer oder eine andere
von der gemeinsamen Einrichtung vorgege
bene Betriebsidentifikationskennung,
2. den Wirtschaftsklassenschlüssel des Beschäf
tigungsbetriebes,
3. die Arbeitnehmer-Nummer,
4. den aktuellen Tätigkeitsschlüssel für den Be
schäftigten und
5. die für die Beitragserhebung tarifvertraglich
vorgesehene Beitragsbemessungsgrundlage.
Soweit weitere Daten auf Grund der jeweiligen
Tarifverträge erhoben werden, sind diese in den
Grundsätzen nach Absatz 4 für das jeweilige Ver
fahren festzulegen. Dies gilt auch für Daten, die
nicht zu erheben sind.
(3) Liegt die Arbeitnehmer-Nummer noch nicht
vor, kann diese vorab elektronisch im Meldever
fahren nach Absatz 1 bei der zuständigen ge
meinsamen Einrichtung abgefragt werden. Anzu
geben sind dafür der Name, das Geburtsdatum
und die Adresse des Beschäftigten. Die gemein
same Einrichtung meldet die Arbeitnehmer-Num
mer unverzüglich elektronisch dem Arbeitgeber
zurück. § 28a Absatz 5 gilt für die Meldungen
nach Satz 1 entsprechend.
(4) Das Nähere zum Verfahren, welche Tarif
verträge, auf denen die Meldeverpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 beruht, zugrunde liegen sowie die
weiteren Daten auf Grund tarifvertraglicher Vor
gaben nach Absatz 2, den Datensätzen und Da
tenbausteinen und den Schlüsselzahlen regeln
Grundsätze, für die die jeweilige gemeinsame Ein
richtung einen Entwurf erstellt. Die Grundsätze
sind vom Bundesministerium für Arbeit und So
ziales zu genehmigen, der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen ist vorher anzuhören.
(5) Die Arbeitgeber haben für alle Beschäftig
ten nach Absatz 1 Satz 1 die Meldungen nach
§ 28a Absatz 1, 2 und 9 mit Ausnahme der Mel
dungen nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 zusätz
lich an die gemeinsame Einrichtung unter zusätz
licher Angabe der Arbeitnehmer-Nummer und der
Betriebskontennummer zu erstatten. § 28a Ab
satz 1 Satz 2 sowie § 95 gelten entsprechend.
(6) § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass zu Regelun
gen für Meldungen nach diesem Absatz die An
nahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zu
beteiligen ist.
(7) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung,
wenn die Teilnahme an diesem Verfahren durch
den Tarifvertrag vorgesehen ist.
(8) Das Verfahren der Absätze 1 bis 6 wird im
Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des
31. Dezember 2026 im Rahmen von Pilotprojek
ten erprobt, die vorab mit den Spitzenorganisatio
nen der Sozialversicherung abzustimmen sind."
41. § 112 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
42. § 116a wird aufgehoben.
43. § 120 wird aufgehoben.
44. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 123
Übergangsregelung".
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange
fügt:
,,(2) Vermögensgegenstände, die der Versi
cherungsträger vor dem 1. Januar 2023 nach
den §§ 80 bis 86 in der bis dahin geltenden
Fassung zulässigerweise erworben hat, dürfen
zur Vermeidung von Verlusten längstens bis zu
ihrer Fälligkeit im Vermögen gehalten werden
oder, soweit keine Fälligkeit besteht, längstens
bis zum 31. Dezember 2024, wenn die Anlage
in diese Vermögensgegenstände in der ab dem
1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr
zulässig ist. Grundstücke und grundstücksglei
che Rechte, die bis zum 31. Dezember 2022 in
das Deckungskapital für Altersrückstellungen
überführt wurden, dürfen längstens bis zum
31. Dezember 2042 gehalten werden.
(3) Vermögensgenstände, die dem Verwal
tungsvermögen zuzuordnen sind und die der
Versicherungsträger am 31. August 2022 der
Rücklage zugeordnet hat, müssen spätestens
bis zum 31. Dezember 2025 dem Verwaltungs
vermögen zugewiesen werden."
45. Die §§ 124 und 127 werden aufgehoben.
46. § 134 wird aufgehoben.
47. Nach § 134 wird folgender § 135 eingefügt:
,,§ 135
Bericht zur Einführung
eines Betriebsstättenverzeichnisses
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche
rung e. V. hat dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales bis zum 31. Dezember 2023 einen
Bericht zur möglichen Konzeption eines Verzeich
nisses zur bundeseinheitlichen Erfassung von Be
triebsstätten für Zwecke der Prävention und der
Kontrolle durch den Arbeitsschutz vorzulegen.
Die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Bun
desagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverbände sind an der
Erarbeitung des Berichtes in geeigneter Weise zu
beteiligen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Artikel 2
2771
2. Folgender § 72 wird angefügt:
,,§ 72
Weitere Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Für Personen, die Leistungen nach dem Solda
tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun
desversorgungsgesetz erhalten, gilt die Vorschrift
des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der
bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
weiter."
1. In § 95 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,oder" durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
,,Versorgungseinrichtung" die Wörter ,,oder einer
gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Absatz 2 des
Tarifvertragsgesetzes" eingefügt.
2. § 95c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) Die Wörter ,,, das Bundesamt für Soziale Siche
rung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine
Aufsichtsbehörde" werden gestrichen, das Wort
,,soll" wird durch das Wort ,,hat" ersetzt und nach
dem Wort ,,Datenübertragung" wird das Wort
,,zu" eingefügt.
§ 68 Nummer 18 des Ersten Buches Sozialgesetz
buch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,18. das Soldatenentschädigungsgesetz."
,,In den Fällen der Übermittlung von Daten nach
Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung
als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Auf
sichtsbehörde soll dies durch Datenübertragung
erfolgen."
Artikel 3
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
,,7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung
der Leistungsvorschriften des Vierzehnten
Buches vorsehen, insbesondere
a) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzge
setzes,
b) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
c) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Re
habilitierungsgesetzes sowie
d) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes,".
b) Nummer 8 wird aufgehoben.
c) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
,,18. die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungs
gesetzes, soweit sie die entsprechende An
wendung des Bundesversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten
den Fassung vorsehen."
Weitere Änderung
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförde
rung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 421c wird wie folgt gefasst:
,,§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im
Zusammenhang mit Kurzarbeit".
b) Nach der Angabe zu § 421e wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 421f Übermittlung von Daten zum Bezug
von Kurzarbeitergeld".
c) Folgende Angabe wird angefügt:
,,§ 457
Achtes Gesetz zur Änderung des Vier
ten Buches Sozialgesetzbuch und an
derer Gesetze".
1a. In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil
nach Nummer 2 die Wörter ,,gilt bis zum 31. De
zember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs
Monate beträgt." durch die Wörter ,,beträgt die An
wartschaftszeit sechs Monate." ersetzt.
1b. § 151 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter ,,; Besonderheiten des Über
gangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten
Buches sind nicht zu berücksichtigen." ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am
Ende durch die Wörter ,,; dies gilt auch, wenn
die Entscheidung über den Anspruch auf Kurz
arbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder
die Leistung zurückgefordert oder zurückge
zahlt worden ist," ersetzt.
2772
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge
fügt:
Angabe ,,Nr." durch das Wort ,,Nummer" er
setzt.
,,(3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb
des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrah
mens in einer berufsvorbereitenden Bildungs
maßnahme versicherungspflichtig nach § 26
Absatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungs
zeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Ar
beitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Be
messungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages,
der bei Entstehung des Anspruchs als Mindest
ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maß
geblich ist; insoweit gilt § 152 nicht."
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort ,,Zuschuß"
durch das Wort ,,Zuschuss" ersetzt.
5.
5a. § 421c wird wie folgt gefasst:
,,§ 421c
Vorübergehende Sonderregelung
im Zusammenhang mit Kurzarbeit
Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1
Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld
für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können
auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraus
setzungen und des Umfangs des Anspruchs auf
Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine
endgültige Entscheidung abgeschlossen werden,
wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzar
beitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten
Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Ar
beitsausfall 10 000 Euro nicht überschreitet. An
lassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen
des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen Miss
brauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeit
geber oder die Betriebsvertretung die Durchfüh
rung der Abschlussprüfungen verlangen."
d) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter ,,; dies gilt auch, wenn sie das Arbeits
losengeld nur deshalb nicht bezogen haben,
weil der Anspruch geruht hat." ersetzt.
1c. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen,
deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Be
steuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht
und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeits
losengeld nach den maßgebenden Vorschriften
des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Un
terliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat
nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der
Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 ent
sprechend zu berücksichtigen."
2.
6.
In § 156 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; dies
gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung." ersetzt.
Übermittlung von Daten
zum Bezug von Kurzarbeitergeld
(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum
31. Dezember 2025 berechtigt, Daten über die
Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten
ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate
November und Dezember 2020 sowie über die
Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeit
raum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an
die Bewilligungsstellen der Länder für die Novem
ber- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von
Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen
und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem
sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ih
rem Datenbestand bereitstellt.
,,(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num
mer 1 erfolgt die Datenübermittlung zwischen der
Bundesagentur für Arbeit und den berufsständi
schen Versorgungseinrichtungen durch Daten
übertragung nach § 95 des Vierten Buches. Das
Nähere zum Verfahren und den Datensätzen regeln
Gemeinsame Grundsätze der Bundesagentur für
Arbeit und der Arbeitsgemeinschaft der berufs
ständischen Versorgungseinrichtungen e. V., die
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
zu genehmigen sind."
,,Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für
die Entscheidung über ein Versicherungspflicht
verhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf
Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt
Satz 1 entsprechend."
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter ,,gilt
Satz 1" durch die Wörter ,,gelten die Sätze 1
und 2" ersetzt.
4.
(2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt
entsprechend."
§ 312 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
§ 335 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 5 wird jeweils die An
gabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" und die
Nach § 421e wird folgender § 421f eingefügt:
,,§ 421f
2a. Dem § 173 wird folgender Absatz 5 angefügt:
3.
In § 349 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 auf
gehoben.
6a. In § 454 Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatzes 1"
durch die Angabe ,,Absatzes 2" ersetzt.
7.
Folgender § 457 wird angefügt:
,,§ 457
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum
31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zei
ten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach
§ 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b
bis zum 31. Dezember 2023."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Artikel 5a
Änderung des
Beschäftigungssicherungsgesetzes
In Artikel 7 Absatz 4 des Beschäftigungssicherungs
gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691), wird
die Angabe ,,31. Dezember 2023" durch die Angabe
,,31. Dezember 2025" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 16 Absatz 3a Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
,,Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersu
chungen zur Früherkennung von Krankheiten nach
den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leis
tungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen
und Schmerzzustände sowie bei Schwanger
schaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder
nach den Vorschriften dieses Buches, die mit
einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für
zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mah
nung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle
rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens
entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind."
2. In § 47 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 234
Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 234 Absatz 1
Satz 2" ersetzt.
2a. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,83 und 85"
durch die Angabe ,,86" ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe ,,und 85" durch
die Angabe ,,bis 86" ersetzt und werden nach
den Wörtern ,,des Vierten Buches" die Wörter
,,sowie § 220 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
4. In § 91a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter ,,83
und 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 5" durch
die Wörter ,,84, 85 Absatz 1 bis 3a und Absatz 3c
bis 5 und § 86" ersetzt.
5. § 170 Absatz 3 wird aufgehoben.
6. § 175 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Mitglieds"
die Wörter ,,; die Kündigung gilt mit Zugang
der Meldung der neuen Krankenkasse über
die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2
Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im
Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung
nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Kranken
kasse erklärt" eingefügt.
2773
b) In Satz 7 werden nach den Wörtern ,,auf das
Kündigungsrecht nach Satz 6" die Wörter ,,und
dessen Ausübung" eingefügt.
6a. § 202 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Se
mikolon ersetzt und die Wörter ,,in der Mitteilung
ist auch anzugeben, ob der Versorgungsemp
fänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen
aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten
Beiträgen erworben hat." eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die
Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich
um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des
Sechsten Buches entsprechende Leistung
nach § 15 des Gesetzes über die Alterssiche
rung der Landwirte, aus einem Dienst- oder Ar
beitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder einer berufsständischen Ver
sorgungseinrichtung unter den Voraussetzun
gen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buch
stabe b handelt."
7. § 203 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die zuständige Krankenkasse übermit
telt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeseltern
geld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Be
hörde unverzüglich auf deren Aufforderung
hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des
bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Aus
kunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt
wurde, wenn
1. die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab
der Geburt des Kindes beantragt hat sowie
in diese Datenübermittlung gegenüber der
für die Antragsbearbeitung zuständigen Be
hörde eingewilligt hat und
2. die zuständige Krankenkasse über die nach
Nummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen
der Aufforderung zur Datenübermittlung in
formiert wird."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. In § 208 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,und
85 des Vierten Buches" durch die Wörter ,,bis 86
des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2
und 3" ersetzt.
9. In § 217d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,83
und 85" durch die Angabe ,,86" ersetzt.
10. § 217f Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 220 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die fol
genden Sätze ersetzt:
,,Für das Rechnungswesen einschließlich der Sta
tistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds
durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gel
ten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79
Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a
des Vierten Buches sowie die auf Grund des
§ 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsver
ordnungen entsprechend. Für das Vermögen gel
2774
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
ten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84
und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die
Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend
von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c
sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches
angelegt werden bei Kreditinstituten, die die gel
tenden Vorschriften über das Eigenkapital und die
Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschrif
ten über das Eigenkapital und die Liquidität ist
regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen."
Buches, die Leistungen erbringen, auf
Grund deren Inanspruchnahme die Versi
cherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert
sind, auf Anforderung der zuständigen
Krankenkasse auf Grund der Verpflichtung
zu einer Meldung nach § 109 des Vierten
Buches verpflichtet, taggleich insbeson
dere folgende Angaben zu übermitteln:
12. Dem § 228 Absatz 1 wird folgender Satz ange
fügt:
2. den Tag der Aufnahme in der Einrich
tung und
,,Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig
wiederkehrende Leistung oder ist eine solche
Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls ver
einbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundert
zwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbe
trag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate."
3. den Tag der voraussichtlichen Entlas
sung aus der Einrichtung."
1. die Angaben nach § 291a Absatz 2
Nummer 2, 3, 5 und 6,
cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 1" durch
die Wörter ,,den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
18. Nach § 419 wird folgender § 420 eingefügt:
13. § 234 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 259 wird aufgehoben.
14a. In § 260 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1
werden jeweils nach dem Wort ,,Vermögensteile"
die Wörter ,,des Verwaltungsvermögens nach
§ 82a des Vierten Buches und § 263" eingefügt
und jeweils die Wörter ,,nach § 263 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2" gestrichen.
15. § 263 wird wie folgt gefasst:
,,§ 263
Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse
umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten
Buches genannten Vermögensgegenständen auch
Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der
Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbe
triebe erforderlich sind."
,,§ 420
Übergangsregelung
zur Novellierung der
vermögensrechtlichen Vorschriften
Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Vermö
gensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2023
nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Ab
satz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Ab
satz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280
Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in
Bezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis 86
des Vierten Buches in der bis dahin geltenden
Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch
dann im Vermögen gehalten werden, wenn die
Anlage in diese Vermögensgegenstände nach
den §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der ab
dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht
mehr zulässig ist."
16. In § 280 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe ,,und 85"
durch die Angabe ,,bis 86" ersetzt.
17. § 301 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Num
mer 1 wird die Angabe ,,§ 111" durch die An
gabe ,,den §§ 111, 111a" ersetzt.
b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Einrichtun
gen, die Leistungen nach § 15 des Sechs
ten Buches und nach § 33 des Siebten
Buches erbringen," durch die Wörter ,,Zu
gelassene Rehabilitationseinrichtungen im
Sinne des § 15 Absatz 2 des Sechsten
Buches und Einrichtungen nach § 33 Ab
satz 2 des Siebten Buches" ersetzt und
werden nach den Wörtern ,,Krankengeld
nach § 44" die Wörter ,,oder Verletztengeld
nach § 45 des Siebten Buches" eingefügt
und wird das Wort ,,Krankengeldan
spruchs" durch die Wörter ,,Anspruchs auf
Kranken- oder Verletztengeld" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntma
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
,,§ 34
Voraussetzungen für einen Rentenan
spruch".
b) Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst:
,,§ 221
Ausgaben für das Verwaltungsvermö
gen".
c) Nach § 286g wird folgende Angabe eingefügt:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,§ 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Bei
träge für Bezieher von Übergangsge
bührnissen".
,,Darüber hinaus sind zugelassene Rehabi
litationseinrichtungen im Sinne des § 15
Absatz 2 des Sechsten Buches und Ein
richtungen nach § 33 Absatz 2 des Siebten
2. Dem § 3 Satz 1 Nummer 2b werden die Wörter
,,es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten
auf Zeit nach § 186 nachversichert worden," an
gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1b Satz 2 werden nach dem Wort
,,schriftliche" die Wörter ,,oder elektronische"
eingefügt.
b) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,Der Rentenversicherungsträger informiert den
Arbeitgeber elektronisch über das Ergebnis
seiner Entscheidung."
4. § 34 wird wie folgt gefasst:
,,§ 34
Voraussetzungen
für einen Rentenanspruch
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben
Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige
Rente erforderliche Mindestversicherungszeit
(Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonde
ren versicherungsrechtlichen und persönlichen
Voraussetzungen vorliegen.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente
wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer
solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen
in eine
1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Erziehungsrente oder
3. andere Rente wegen Alters."
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Teilrente"
die Wörter ,,in Höhe von mindestens 10 Pro
zent der Vollrente" eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,unabhängig vom
Hinzuverdienst gewählten" gestrichen und
wird die Angabe ,,(§ 42 Absatz 2)" durch die
Angabe ,,(§ 42 Absatz 1)" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 4
Nr. 3" durch die Wörter ,,§ 34 Absatz 2 Nummer 3"
ersetzt.
8. § 76 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
,,Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts
hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwick
lung des auszugleichenden Anrechts zu berück
sichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2
und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der
Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu
berücksichtigen ist."
9. § 96a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 1b wird aufgehoben.
c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter
,,0,81fache der jährlichen" durch die
Wörter ,,9,72fache der monatlichen"
und die Wörter ,,mit 0,5 Entgeltpunk
ten" durch die Wörter ,,sechs Achtel
2775
der 14fachen monatlichen Bezugs
größe" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe
,,6 300 Euro" durch die Wörter ,,drei
Achtel der 14fachen monatlichen Be
zugsgröße" ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter
,,0,89fache der jährlichen" durch die
Wörter ,,10,68fache der monatlichen"
und die Wörter ,,mit 0,5 Entgeltpunk
ten" durch die Wörter ,,das 0,824fa
che der 14fachen monatlichen Be
zugsgröße" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,das der So
zialleistung zugrunde liegende Arbeitsent
gelt oder Arbeitseinkommen" durch die
Wörter ,,die der Sozialleistung zugrunde
liegende beitragspflichtige Einnahme" er
setzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
bis 9 ersetzt:
,,(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussicht
liche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu be
rücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalender
jahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch
eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren
tenanspruchs betrifft.
(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt,
in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt
wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr
der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bis
her berücksichtigten Hinzuverdienstes zu be
rücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend
eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren
tenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in
dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist
dies nach Ablauf des Monats durchzuführen,
in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde;
dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis
zum Ablauf des Monats des Erreichens der Re
gelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der
tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nach
gewiesen werden, ist er zu berücksichtigen,
sobald der Nachweis vorliegt.
(7) Änderungen des nach Absatz 5 berück
sichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu
berücksichtigen, wenn der voraussichtliche
kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindes
tens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten
Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch
eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren
tenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne
von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der
Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von
Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher
berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit
Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.
(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7
eine Änderung, die die Höhe des Rentenan
spruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide
2776
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
von dem sich nach diesen Absätzen ergeben
den Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Be
scheide aufgehoben wurden, sind bereits er
brachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3
und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur
Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Bu
ches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des
Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände
rung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Bu
ches).
stellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zuläs
sig:
(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender
Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der
laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzube
halten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt.
Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis
zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden
kann."
7. mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den
Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zu
gelassenen kommunalen Trägern,
10. In § 109 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c werden
die Wörter ,,und zu den Folgen für den Hinzuver
dienst" gestrichen.
11. In § 137b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör
tern ,,vor Erreichen der Regelaltersgrenze" die
Wörter ,,sowie eine einmalige Leistung wegen To
des" eingefügt.
12. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 4 bis 6
angefügt:
,,(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung
stellt für jede Person, für die sie eine Versiche
rungsnummer vergibt, einen Versicherungsnum
mernachweis aus, der nur folgende personenbe
zogene Daten enthalten darf:
1. die Versicherungsnummer,
2. die Vornamen, den Familiennamen und den
Geburtsnamen und
3. das Ausstellungsdatum.
(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis
wird durch die Datenstelle der Rentenversiche
rung ausgestellt
1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle
oder beim Rentenversicherungsträger, wenn
der Sozialversicherungsausweis oder der Ver
sicherungsnummernachweis zerstört worden,
abhandengekommen oder in anderer Form un
brauchbar geworden ist oder
1. zwischen den Trägern der Rentenversiche
rung,
2. mit der gesetzlichen Krankenversicherung,
3. mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversi
cherung,
4. mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,
5. mit der Künstlersozialkasse,
6. mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als
Verwalter des Gesundheitsfonds,
8. mit der Deutschen Rentenversicherung Knapp
schaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig
Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkom
mensteuergesetz durchführt,
9. mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der
Berechnung oder Auszahlung von Sozialleis
tungen betraut ist,
10. mit der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder, soweit diese Daten zur Feststel
lung von Leistungen erforderlich sind,
11. mit den kommunalen und kirchlichen Zusatzund Beamtenversorgungskassen und der
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
soweit diese Daten zur Feststellung von Leis
tungen erforderlich sind,
12. mit den Versicherungsämtern und Gemeinde
behörden, soweit sie mit der Aufnahme von
Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung betraut sind und
13. mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen
des öffentlichen Dienstes und öffentlich-recht
lichen Zusatzversorgungseinrichtungen, so
weit diese Daten zur Feststellung von Leistun
gen erforderlich sind."
14. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 werden nach den Wörtern
,,der Rentenversicherung" die Wörter ,,und
der landwirtschaftlichen Alterskasse" ein
gefügt und wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
2. von Amts wegen, wenn sich die Versiche
rungsnummer oder die Angaben zur Person
ändern. In diesen Fällen werden die bisher aus
gestellten Versicherungsnummernachweise wi
derrufen.
,,10. der landwirtschaftlichen Alterskasse
gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes
über die Alterssicherung der Land
wirte die Feststellung der Versiche
rungspflicht von Ehegatten zu ermög
lichen."
(6) Die Versicherungsnummer findet auch An
wendung für die Sozialhilfe und die Grundsiche
rung für Arbeitsuchende."
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort ,,Tod"
durch das Wort ,,Sterbedatum" ersetzt.
13. § 148 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Einrichtung eines automatisierten Verfah
rens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus
Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung
durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungs
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Einrichtung eines automatisierten Abruf
verfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle
ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Ab
satz 3 genannten Stellen, der Deutschen Ren
tenversicherung Bund, soweit sie als zentrale
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuer
gesetz durchführt, den Behörden der Zollver
waltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch
führen, und den Unternehmen der privaten
Krankenversicherung, soweit sie Krankenversi
chertennummern nach § 290 in Verbindung mit
§ 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben."
15. § 151 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein
gefügt:
2777
Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift" einge
fügt.
b) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 werden nach
den Wörtern ,,Anschrift der alleinigen oder der
Hauptwohnung" die Wörter ,,oder bei Wegzug
in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitz
staat und die Zuzugsanschrift" eingefügt.
21. § 212a Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" gestrichen.
b) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
,,4. Identifikationsnummer nach dem Identifi
kationsnummerngesetz,".
c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ein
gefügt:
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die
Nummern 5 bis 11.
,,4. das Identifikationskennzeichen jeder Mel
dung und
16. Dem § 151b Absatz 3 wird folgender Satz ange
fügt:
5. bei Stornierung einer Meldung das Identifi
kationskennzeichen der ursprünglichen
Meldung".
,,Für die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilun
gen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die
zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen
steuergesetzes der Koordinierenden Stelle für
den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund
1. einmalig unter Angabe der Kundennummer
nach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durch
führungsverordnung die Kundenart nach § 5
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab
satz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsver
ordnung aller bei ihr gespeicherten mittei
lungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und
2. bei jeder Änderung der nach Nummer 1 über
mittelten Daten oder bei der Neuaufnahme
einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a
Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset
zes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige
Kundennummer und Kundenart im Sinne der
Nummer 1."
17. § 170 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren
Soldaten auf Zeit während des Bezugs von
Übergangsgebührnissen nach dem Soldaten
versorgungsgesetz, Personen in einem Wehr
dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für
Kindererziehungszeiten vom Bund,".
18. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5,
§ 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1
und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten
entsprechend."
19. In § 194 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 191
Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3" durch die
Wörter ,,§ 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den
§§ 192b und 44 Absatz 3" ersetzt.
20. § 196 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,Anschrift der alleinigen oder der Hauptwoh
nung eines Einwohners" die Wörter ,,oder bei
Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den
22. In § 217 Absatz 2 werden die Wörter ,,Anteilschei
nen an Sondervermögen" durch die Wörter ,,An
teilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanla
gegesetzbuch" ersetzt.
23. In § 219 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nicht
liquider Teile des Anlagevermögens" durch die
Wörter ,,des Verwaltungsvermögens" ersetzt.
24. § 221 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 221
Ausgaben für
das Verwaltungsvermögen".
b) In Satz 1 werden die Wörter ,,nicht liquider
Teile des Anlagevermögens" durch die Wörter
,,des Verwaltungsvermögens" ersetzt.
c) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,der Eigen
betriebe der Träger der Rentenversicherung"
die Wörter ,,und der Einrichtungen, an denen
Rentenversicherungsträger beteiligt sind," ein
gefügt.
25. § 222 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
25a. In § 230 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2
werden jeweils nach dem Wort ,,schriftliche" die
Wörter ,,oder elektronische" eingefügt.
26. Dem § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt:
,,(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023
nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflich
tig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach
§ 186 in einer berufsständischen Versorgungsein
richtung nachversichert wurden, werden auf An
trag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungs
pflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der
Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu stellen."
27. In § 239 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe
,,6 300 Euro" durch die Wörter ,,drei Achteln der
14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.
2778
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
28. Nach § 286g wird folgender § 286h eingefügt:
,,§ 286h
Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
für Bezieher von Übergangsgebührnissen
Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung
nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wur
den, werden abweichend von § 211 von der Deut
schen Rentenversicherung Bund an das Bundes
ministerium der Verteidigung oder die von ihm
bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung
nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches aus
geschlossen ist. Das Bundesministerium der Ver
teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat
die erstatteten Beiträge an die berufsständische
Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die
Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt
worden sind."
29. In § 293 Absatz 2 werden die Wörter ,,und die
nicht zum Verwaltungsvermögen gehören" durch
die Wörter ,,und die nicht zur Aufgabenerfüllung
erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen
zugeordnet werden" ersetzt.
30. § 302 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
,,(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzu
verdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember
2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b,
3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. De
zember 2022 geltenden Fassung Anwendung."
b) In Absatz 7 wird die Angabe ,,30. September"
durch die Angabe ,,31. Dezember" ersetzt.
31. § 313 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe ,,1b und" gestri
chen.
b) In Absatz 8 wird die Angabe ,,30. September"
durch die Angabe ,,31. Dezember" ersetzt.
Artikel 7a
Weitere Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 148 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial
gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Geset
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 werden die Wörter ,,betraut und"
durch das Wort ,,betraut," ersetzt.
2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
,,und" ersetzt.
3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:
,,14. mit den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne
von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes,
soweit dies für die Feststellung des Versiche
rungsfalles, für die Berechnung der Betriebs
rente oder die Prüfung des Fortbestehens des
Anspruchs auf die Betriebsrente dem Grund
oder der Höhe nach, erforderlich ist."
Artikel 8
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Unfallversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12
Absatz 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:
,,§ 169
Erhebung von Säumniszuschlägen".
b) Die Angabe zu § 171 wird wie folgt gefasst:
,,§ 171
(weggefallen)".
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird das
Wort ,,Personenhandelsgesellschaften" durch die
Wörter ,,rechtsfähigen Personengesellschaften" er
setzt.
3. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 2
Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 3
Satz 4" ersetzt.
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
,,Personenhandelsgesellschaften" durch die Wörter
,,rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
5. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Solange Versicherte infolge des Versiche
rungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg
lichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe
durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt,
eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht."
6. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Personengesell
schaft des Handelsrechts" durch die Wörter
,,rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes
eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maß
gabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsver
mögen beschränkt."
7. § 136a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden nach dem Wort ,,Daten" die
Wörter ,,, einschließlich aller dem Unternehmen
zuzuordnenden Betriebsnummern," eingefügt.
b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
,,Die Berufsgenossenschaften und Unfallversi
cherungsträger der öffentlichen Hand haben
zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zu
griff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für
die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit
dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21
Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforder
lich ist. Die Berufsgenossenschaften und die
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
führen die Unternehmer- und Unternehmens
nummern ihrer Mitglieder jeweils in einem ge
sonderten Mitgliederdateisystem."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
8. Dem § 149 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen
und Beamten bedarf der Genehmigung der Auf
sichtsbehörde."
9. In § 150 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,gelten"
durch das Wort ,,gilt" ersetzt und wird die Angabe
,,sowie § 116a" gestrichen.
10. § 169 wird wie folgt gefasst:
,,§ 169
Erhebung
von Säumniszuschlägen
Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1
des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn
1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet
oder
2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallver
sicherung."
11. § 171 wird aufgehoben.
12. § 172 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des
abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember
des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen."
13. § 172a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Unfallversicherungsträger bilden die
Rücklage über die in § 82 des Vierten Buches ge
nannte Zweckbestimmung hinaus auch zur Bei
tragsstabilisierung."
14. § 172b wird wie folgt gefasst:
,,§ 172b
Verwaltungsvermögen
Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erwei
terung und den Umbau von Immobilien der Eigen
betriebe sowie der durch Beteiligungen oder
Darlehen geförderten Einrichtungen der Unfallver
sicherungsträger oder anderer Träger dürfen über
die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraus
setzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn
diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des
Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger er
forderlich sind."
15. § 172c Absatz 1a wird aufgehoben.
16. § 193 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe a und d Versicherten hat der Träger
der Einrichtung, in der die stationäre oder teilsta
tionäre Behandlung, die stationären, teilstationären
oder ambulanten Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Prävention erbracht wer
den, die Unfälle anzuzeigen."
17. In § 195 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Anschrift" die Wörter ,,, den Geburtsnamen und
das Geburtsdatum" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflege
versicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
2779
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Pflegekasse und das private Versicherungs
unternehmen haben die in der Rentenversiche
rung zu versichernde Pflegeperson den zustän
digen Rentenversicherungsträgern zu melden."
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
sowie der Verband der privaten Krankenversi
cherung e. V. können mit der Deutschen Renten
versicherung Bund Näheres über das Meldever
fahren vereinbaren."
2. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
des Ausgleichsfonds gelten die §§ 76 und 77 Ab
satz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entspre
chend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, 83
Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten
Buches entsprechend. Die Mittel des Ausgleichs
fonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Num
mer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buch
stabe c des Vierten Buches angelegt werden bei
Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über
das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die
Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital
und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jähr
lich, zu überprüfen."
Artikel 10
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert wor
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör
ter ,,den §§ 73b und 73c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,§ 73b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 73c des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli
2015 geltenden Fassung" ersetzt und wird die An
gabe ,,119b" durch die Angabe ,,119c" ersetzt.
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 120 Ab
satz 4" durch die Wörter ,,§ 75 Absatz 3c,
§ 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Ab
satz 3 und § 132l Absatz 4" ersetzt und wer
den nach der Angabe ,,§ 76" die Wörter ,,des
Elften Buches Sozialgesetzbuch und des
Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4"
eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,sowie" durch
das Wort ,,, gegenüber" ersetzt und werden
nach dem Wort ,,Bundesvereinigung" die
Wörter ,,und den Medizinischen Diensten so
wie dem Medizinischen Dienst Bund" einge
fügt.
2780
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§§ 129, 130b
und 134" durch die Wörter ,,§§ 125, 129,
130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle
nach § 319" und der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,,4. Klagen gegen Entscheidungen des Quali
tätsausschusses nach § 113b Absatz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch so
wie des erweiterten Qualitätsausschus
ses nach § 113b Absatz 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch und gegen
Entscheidungen des Bundesministeriums
für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch gegen
über dem Qualitätsausschuss und dem
erweiterten Qualitätsausschuss sowie
über Klagen, welche die Mitwirkung an
den Richtlinien des Medizinischen Diens
tes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b,
112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und
§ 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozi
algesetzbuch)."
3. § 210 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Verfahren gegen Entscheidungen der
Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Ab
satz 6, § 132a Absatz 3, § 132l Absatz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des
Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elf
ten Buches Sozialgesetzbuch, die am 1. Januar
2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in
dem sie sich befinden, auf die Landessozialge
richte über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die
sich in der Hauptsache erledigt haben.
(3) Verfahren gegen Entscheidungen der
Schiedsstellen nach den §§ 125, 131 und 134a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der
Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Bu
ches Sozialgesetzbuch, des Qualitätsausschus
ses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und des erweiterten Qualitäts
ausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen, welche
die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizini
schen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1,
§§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und
§ 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz
buch), die am 1. Januar 2023 anhängig sind, ge
hen in dem Stadium, in dem sie sich befinden,
auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in
der Hauptsache erledigt haben."
Artikel 11
Änderung des
Fremdrentengesetzes
Dem § 31 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum
mer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. November
2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird fol
gender Satz angefügt:
,,§ 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend."
Artikel 12
Änderung des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 12 Absatz 19 des Gesetzes vom 16. De
zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:
,,§ 27b
(weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:
,,§ 105a (weggefallen)".
c) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:
,,§ 111
(weggefallen)".
d) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:
,,§ 113
(weggefallen)".
e) Die Angabe zu § 117a wird wie folgt gefasst:
,,§ 117a (weggefallen)".
f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
,,§ 119
(weggefallen)".
2. Dem § 23 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 27a Absatz 1a gilt entsprechend."
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder
der Abschlag von der Steigerungszahl wird bei
Entscheidungen über den Versorgungsaus
gleich nach dem bis zum 31. August 2009 gel
tenden Versorgungsausgleichsrecht ermittelt,
indem der Monatsbetrag des begründeten An
rechts durch den allgemeinen Rentenwert be
ziehungsweise den allgemeinen Rentenwert
(Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit ge
teilt wird."
4. § 27a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge
fügt:
,,(1a) Steht das zu berücksichtigende monat
liche Einkommen noch nicht fest, so wird das
voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde
gelegt. Ergibt die Feststellung des tatsächlichen
Einkommens unter Berücksichtigung des bisher
zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkom
mens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind
die bisherigen Bescheide für die betreffenden
Zeiträume entsprechend aufzuheben. Soweit
Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits er
brachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3
und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rück
nahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände
rung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch)."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
,,0,69fache" durch die Angabe ,,0,88fa
che" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
,,0,84fache" durch die Angabe ,,1,07fa
che" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,monatlich
den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach
§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialge
setzbuch" durch die Wörter ,,das 0,44fache
der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
,,0,51fache" durch die Angabe ,,0,65fa
che" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
,,0,69fache" durch die Angabe ,,0,88fa
che" ersetzt.
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe
,,0,84fache" durch die Angabe ,,1,07fa
che" ersetzt.
5. § 27b wird aufgehoben.
6. § 43 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort ,,hat" werden die Wörter ,,und
am Ende der Ehezeit eine bindende Rente we
gen Alters nicht bezieht" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Bu
ches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
7. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 4 und 5" durch
die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen
Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffül
lung nicht zulässig."
8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 196 Absatz 2a
Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 196 Absatz 2a
Satz 1 Nummer 2" ersetzt und werden die Wör
ter ,,oder Lebenspartnern" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt
hierzu der Datenstelle in einem automatisierten
Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im
Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern
einer Witwenrente oder Witwerrente nach die
sem Gesetz
2781
1. eine vorhandene Versichertennummer der
Rentenversicherung,
2. den Familiennamen oder den Lebenspartner
schaftsnamen,
3. den Geburtsnamen,
4. den Vornamen,
5. den Familienstand,
6. den Tag, den Monat und das Jahr der Ge
burt,
7. den Geburtsort,
8. die Anschrift der alleinigen oder der Haupt
wohnung und
9. die Staatsangehörigkeit."
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
,,Bei Eheschließung von Landwirten oder Emp
fängern einer Witwenrente oder Witwerrente
übermittelt die Datenstelle das Datum der Ehe
schließung."
d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
,,Ist für nicht verheiratete Landwirte im Sinne
des § 1 Absatz 2 sowie Empfänger einer Wit
wenrente oder Witwerrente eine Versicherungs
nummer bei der Datenstelle der Rentenversi
cherung bisher nicht vergeben worden, ist dies
zur Umsetzung des Abgleichs nach den Sätzen 2
bis 4 von der Datenstelle der Rentenversiche
rung nachzuholen. Der Datenstelle der Renten
versicherung werden hierfür vor dem Abgleich
nach den Sätzen 2 bis 4 von der landwirtschaft
lichen Alterskasse in einem automatisierten
Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2
Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch übermittelt. Die Deutsche Ren
tenversicherung Bund legt das Verfahren zur Ver
gabe einer Versicherungsnummer in Fällen des
Satzes 6 fest. Die landwirtschaftliche Alters
kasse trägt die Kosten der Vergabe der Versi
cherungsnummer. Die Höhe der Kosten wird
durch Vereinbarung zwischen der Deutschen
Rentenversicherung Bund und der Sozialversi
cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar
tenbau geregelt."
9. § 105a wird aufgehoben.
10. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
,,(8) Bestand am 31. Dezember 2018 An
spruch auf eine Rente wegen Erwerbsminde
rung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung anzuwenden."
b) Absatz 9 wird aufgehoben.
11. § 111 wird aufgehoben.
12. § 112 wird wie folgt gefasst:
,,§ 112
Versicherungskonto
Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflich
tet, Versicherungskonten zu führen."
13. § 113 wird aufgehoben.
14. § 117a wird aufgehoben.
2782
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
15. § 119 wird aufgehoben.
16. § 120 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 17
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 16
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung
der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
§ 7 Absatz 1a des Gesetzes zur Errichtung der So
zialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar
tenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juni 2020
(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird aufgeho
ben.
Artikel 17
1. In § 1 Satz 4 wird die Angabe ,,4 Nummer 5" durch
die Wörter ,,4 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
2. In § 2 Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe ,,6" durch
die Angabe ,,5" ersetzt.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 3a des
Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
das Wort ,,oder" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch einen
Punkt ersetzt.
c) Die Angabe ,,3." wird gestrichen.
4. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur
Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Auf
gaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches So
zialgesetzbuch entsprechend."
5. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 259
bis 263a" durch die Angabe ,,§§ 260 bis 263a" er
setzt.
Artikel 14
Änderung des
Betriebsrentengesetzes
§ 6 Satz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes vom
19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
,,Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Renten
versicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können
die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein
gestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist
verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber
oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzu
zeigen."
Artikel 15
Änderung des
Aufwendungsausgleichsgesetzes
In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Auf
wendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge
setzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§ 28a Absatz 1a
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 95 Absatz 1 Satz 1" er
setzt.
1. § 5 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,,5. als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht un
ter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbs
mäßig ausübt, es sei denn, diese ist gering
fügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch,".
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze vo
rangestellt:
,,Die Befreiung von der Krankenversicherungs
pflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach
Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit
Ablauf des nächstfolgenden 31. März. Sofern
innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf
Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab
dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 ge
nannten Frist."
b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort
,,beginnt" die Wörter ,,in diesem Fall" eingefügt.
3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7"
durch die Angabe ,,§ 6 oder § 7" ersetzt.
4. In § 10a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7"
durch die Angabe ,,§ 6 oder § 7" ersetzt.
5. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahresein
kommen geschätzt worden ist; Versicherte haben
ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unter
lagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der
Verhältnisse ergibt."
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 2
werden die Wörter ,,in den vergangenen vier Ka
lenderjahren" durch die Wörter ,,im Zeitraum von
bis zu sechs vorangegangenen Kalenderjahren"
ersetzt.
b) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und die fol
genden Sätze werden angefügt:
,,Die nach § 35 geregelten Befugnisse der
Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prü
fungen bleiben davon unberührt. Hat die Künst
lersozialkasse bei einer Prüfung festgestellt,
dass das Arbeitseinkommen von Versicherten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
im Prüfzeitraum die in § 3 Absatz 1 genannte
Grenze nicht überstiegen hat, oder bestehen
konkrete Anhaltspunkte, dass das Arbeitsein
kommen zukünftig diese Grenze nicht über
steigt, kann sie jährlich wiederkehrend Unterla
gen über das Arbeitseinkommen anfordern. Die
Künstlersozialkasse kann anlässlich einer Prü
fung bei Versicherten personenbezogene Daten
nach § 31 Absatz 2 der Abgabenordnung bei
den Finanzbehörden anfordern."
7. § 18 wird wie folgt gefasst:
,,§ 18
(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags
auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten
gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ent
sprechend.
(2) Säumniszuschläge auf rückständige Bei
tragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung
von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören
zum Vermögen der Künstlersozialkasse."
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die
Angabe ,,Absatz 2" durch die Wörter ,,Ab
satz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Un
ternehmer verpflichtet,
1. die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben
und hierbei selbständige Künstler oder Publi
zisten beauftragen oder
2. die selbständige Künstler oder Publizisten
beauftragen, um deren Werke oder Leistun
gen für Zwecke ihres Unternehmens zu nut
zen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nut
zung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus,
dass die Summe der Entgelte nach § 25 für
einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag
oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Auf
träge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht
nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Num
mer 2 nicht
1. für Entgelte, die im Rahmen der Durchfüh
rung von Veranstaltungen gezahlt werden,
wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als
drei Veranstaltungen durchgeführt werden,
in denen künstlerische oder publizistische
Werke oder Leistungen aufgeführt oder dar
geboten werden sowie
2. für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter
oder Dirigenten regelmäßig tätig sind."
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
2783
9. § 30 wird wie folgt gefasst:
,,§ 30
(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags
auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abga
bevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künst
lersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen so
wie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstler
sozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen
erhoben werden, gehören zum Vermögen der
Künstlersozialkasse."
10. In § 45 wird die Angabe ,,§ 80" durch die Wörter
,,Die §§ 80, 83 bis 86" und das Wort ,,gilt" durch
das Wort ,,gelten" ersetzt.
11. § 56a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge
fügt:
,,(3) Wer am 1. Januar 2023 gemäß § 6 Ab
satz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2022
geltenden Fassung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung dauer
haft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht in
nerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten
Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozial
kasse erklärt, dass seine Befreiung von der Ver
sicherungspflicht mit Ablauf der Frist enden
soll."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
12. § 56b wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des
Gesetzes zur Regelung
des Sozialen Entschädigungsrechts
Artikel 28 Nummer 5 und 6 des Gesetzes zur Rege
lung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. De
zember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Arti
kel 89 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3932) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes
vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11b wie
folgt gefasst:
,,§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pfle
geversicherung sowie Beiträge an berufs
ständische Versorgungseinrichtungen".
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 53
Absatz 5" durch die Angabe ,,§ 53 Absatz 6"
ersetzt.
2784
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
,,Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner
um den Umfang einer Minderung nach Maß
gabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8
und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10
verbleibt ein Anspruch auf Übergangsge
bührnisse von mindestens sechs Monaten,
jedes weitere vollständig abgeleistete Dienst
jahr erhöht den Anspruch um einen weiteren
Monat."
b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort ,,zwölf" durch
die Angabe ,,24" ersetzt.
3. § 11b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 11b
Beitragszuschüsse zur Krankenund Pflegeversicherung sowie Beiträge
an berufsständische Versorgungseinrichtungen".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Beitragszuschussempfänger nach Satz 1,
denen der Unterschiedsbetrag nach § 47 Ab
satz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen
Zuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grund
lage des Unterschiedsbetrags nach § 47 Ab
satz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung und zur
sozialen Pflegeversicherung."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist
ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ei
nen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach
§ 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch be
steht."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Bei einem privaten Krankenversiche
rungsunternehmen versicherte Empfänger von
Übergangsgebührnissen erhalten während des
regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebühr
nisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur
Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Ver
tragsleistungen beanspruchen können, die der
Art nach den Leistungen nach dem Fünften und
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen.
Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zu
schuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbei
trägen für Angehörige, die bei Versicherung des
Empfängers von Übergangsgebührnissen in der
gesetzlichen Krankenversicherung und in der so
zialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elf
ten Buches Sozialgesetzbuch familienversichert
wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des
Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach
§ 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozial
gesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamten
rechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des
Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten
Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durch
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zu
grundelegung der Übergangsgebührnisse als
beitragspflichtige Einnahme. Beitragszuschuss
empfänger nach Satz 1, denen der Unterschieds
betrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhal
ten daneben einen Zuschuss, dessen Höhe sich
nach den in Satz 4 benannten Kriterien bei Zu
grundelegung des Unterschiedsbetrags nach
§ 47 Absatz 1 Satz 2 als beitragspflichtige Ein
nahme richtet. Sind die Beiträge zur privaten
Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als
die Beiträge, die auf der Grundlage der Über
gangsgebührnisse und des Unterschiedsbetrags
nach § 47 Absatz 1 Satz 2 als Beitrag zur gesetz
lichen Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden
als Zuschüsse nach den Sätzen 1, 2 und 5
höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die
der Empfänger von Übergangsgebührnissen für
die private Kranken- und Pflegeversicherung zu
zahlen hat."
d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
,,(5) Für Empfänger von Übergangsgebührnis
sen sind Beiträge zur berufsständischen Versor
gungseinrichtung zu zahlen, wenn wegen einer
durchgeführten Nachversicherung in einer be
rufsständischen Versorgungseinrichtung nach
§ 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches So
zialgesetzbuch keine Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Dies
gilt auch für Zeiten vor Durchführung der Nach
versicherung, wenn auf Grund des mit der Durch
führung der Nachversicherung nach § 3 Satz 1
Nummer 2b des Sechsten Buches Sozialgesetz
buch eingetretenen rückwirkenden Wegfalls der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten
versicherung für die Zeit des Bezugs der Über
gangsgebührnisse Beiträge von der gesetzlichen
Rentenversicherung zu erstatten sind.
(6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach
dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemei
nen Rentenversicherung von der Beitragsbemes
sungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweili
gen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt
wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für
Empfänger von Übergangsgebührnissen, denen
auf Grund von Absatz 5 Beitragszahlungen an
eine berufsständische Versorgungseinrichtung
zustehen und die auf Grund einer selbständigen
Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenver
sicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166
Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches So
zialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass anstelle
des Einkommens aus weiteren Versicherungsfäl
len das Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen
ist."
4. In § 13e Satz 1 werden die Wörter ,,mehr als" durch
das Wort ,,mindestens" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Artikel 20
Weitere Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 11b Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 die
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge
fasst:
,,(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für den
nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse
nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses
ist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld
als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen."
Artikel 21
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932, 3958) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
folgt gefasst:
,,§ 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflege
versicherung sowie Beiträge an berufsständi
sche Versorgungseinrichtungen".
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
,,Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um
den Umfang einer Minderung nach Maßgabe
des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11;
bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein
Anspruch auf Übergangsgebührnisse von min
destens sechs Monaten, jedes weitere vollstän
dig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch
um einen weiteren Monat."
b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort ,,zwölf" durch
die Angabe ,,24" ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 18
Beitragszuschüsse zur Krankenund Pflegeversicherung sowie Beiträge
an berufsständische Versorgungseinrichtungen".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Beitragszuschussempfängerinnen und Bei
tragszuschussempfänger nach Satz 1, denen
der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1
Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zu
schuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage
des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1
Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetz
lichen Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist
ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ei
nen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach
2785
§ 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch be
steht."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Bei einem privaten Krankenversicherungs
unternehmen versicherte Empfängerinnen oder
Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten
während des regelmäßigen Bezugs der Über
gangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Bei
trägen zur Kranken- und Pflegeversicherung,
wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen kön
nen, die der Art nach den Leistungen nach dem
Fünften und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch
auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegever
sicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Ver
sicherung der Empfängerin oder des Empfängers
von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der sozialen Pflege
versicherung nach § 10 des Fünften Buches So
zialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein An
spruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitge
bers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschrif
ten besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht
der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach
§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu
züglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatz
beitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitrags
satzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der
Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Ein
nahme. Beitragszuschussempfängerinnen oder
Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen
der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1
Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zu
schuss, dessen Höhe sich nach den in Satz 4 be
nannten Kriterien bei Zugrundelegung des Unter
schiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 als
beitragspflichtige Einnahme richtet. Sind die Bei
träge zur privaten Kranken- und Pflegeversiche
rung niedriger als die Beiträge, die auf der
Grundlage der Übergangsgebührnisse und des
Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2
als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrich
ten wären, werden als Zuschüsse nach den Sät
zen 1, 2 und 5 höchstens die Hälfte der Beiträge
gezahlt, die die Empfängerin oder der Empfänger
von Übergangsgebührnissen für die private Kran
ken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat."
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für
den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangsge
bührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung
des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Ver
sorgungskrankengeld als beitragspflichtige Ein
nahme zugrunde zu legen."
2786
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
,,(5) Für Empfängerinnen und Empfänger von
Übergangsgebührnissen sind Beiträge zur berufs
ständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen,
wenn wegen einer durchgeführten Nachversiche
rung in einer berufsständischen Versorgungs
einrichtung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch keine Versi
cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi
cherung besteht. Dies gilt auch für Zeiten vor
Durchführung der Nachversicherung, wenn auf
Grund des mit der Durchführung der Nachversi
cherung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechs
ten Buches Sozialgesetzbuch eingetretenen
rückwirkenden Wegfalls der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung für die
Zeit des Bezugs der Übergangsgebührnisse Bei
träge von der gesetzlichen Rentenversicherung
zu erstatten sind.
(6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach
dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemei
nen Rentenversicherung von der Beitragsbemes
sungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweili
gen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt
wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für
Empfängerinnen und Empfänger von Übergangs
gebührnissen, denen auf Grund von Absatz 5
Beitragszahlungen an eine berufsständische Ver
sorgungseinrichtung zustehen und die auf Grund
einer selbständigen Tätigkeit nicht in der gesetz
lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
sind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechs
ten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,
dass anstelle des Einkommens aus weiteren Ver
sicherungsfällen das Arbeitseinkommen nach
§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu
berücksichtigen ist."
Artikel 22
Änderung des
Gesetzes über die Entschädigung
der Soldatinnen und Soldaten und
zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen
und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenver
sorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 32 Nummer 5 wird aufgehoben.
2. Artikel 40 Nummer 12 Buchstabe a wird aufgeho
ben.
3. In Artikel 90 Absatz 5 werden nach der Angabe
,,35," die Wörter ,,40 Nummer 18 und 19, die Artikel"
eingefügt.
Artikel 23
Änderung des
Versorgungsruhensgesetzes
Das Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Artikel 305
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
,,§ 2
(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt
für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar
2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes
für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht
statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des So
zialgerichtsgesetzes entsprechend."
2. § 3 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Kommission"
durch die Wörter ,,dem Bundesamt für Soziale
Sicherung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,die Kommission"
durch die Wörter ,,das Bundesamt für Soziale
Sicherung" ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 3"
durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
,,§ 5
Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. De
zember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung
zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt
endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der
Kommission angehörenden Mitglieder."
Artikel 24
Änderung des
Entschädigungsrentengesetzes
Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April
1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 57 Ab
satz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Über die Bewilligung einer Entschädigungs
rente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesamt für
Soziale Sicherung. Soweit es erforderlich ist, kann
das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffent
lichen Stellen Auskünfte einholen und Akten ein
sehen. Für die Übermittlung personenbezogener
Daten und die Akteneinsicht gelten die für die über
mittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils
maßgebenden Regelungen. Auf Antrag des Betrof
fenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine
von dem Betroffenen benannte Verfolgtenorganisa
tion zu hören."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer
Entschädigungsrente entscheidet das Bundes
amt für Soziale Sicherung."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,die Kom
mission" durch die Wörter ,,das Bundesamt für
Soziale Sicherung" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,über das Bun
desversicherungsamt der Kommission" durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
die Wörter ,,dem Bundesamt für Soziale
Sicherung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,die Kommis
sion" durch die Wörter ,,das Bundesamt für
Soziale Sicherung" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die Kommis
sion" durch die Wörter ,,Das Bundesamt für
Soziale Sicherung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,sie" durch das Wort
,,es" ersetzt und werden die Wörter ,,, dem
Bundesversicherungsamt" gestrichen.
3. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3
und 4" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 2" ersetzt.
Artikel 25
Änderung des
Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 5 die folgenden Angaben eingefügt:
,,§ 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten
der Europäischen Union
§ 5b
Harmonisierte Normen und technische Spe
zifikationen für andere Rechtsakte der Euro
päischen Union".
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
,,§ 5
Konformitätsvermutung auf der
Grundlage technischer Spezifikationen
Bei Produkten und Dienstleistungen, die den
technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Ab
satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen da
von entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anfor
derungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den
technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Ab
satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen die
ser technischen Spezifikationen abgedeckt sind."
3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein
gefügt:
,,§ 5a
Barrierefreiheit gemäß anderen
Rechtsakten der Europäischen Union
Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktio
nen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht
in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen,
die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit
Ausnahme der Anforderungen an die Unterstüt
zungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Num
mer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird ver
mutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen
gemäß anderen Rechtsakten der Union als der
Richtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barriere
freiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktio
nen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten
nichts anderes festgelegt ist.
2787
§ 5b
Harmonisierte Normen
und technische Spezifikationen für
andere Rechtsakte der Europäischen Union
Entsprechen die Merkmale, Bestandteile oder
Funktionen von Produkten und Dienstleistungen,
die nicht in den Anwendungsbereich dieses Geset
zes fallen, harmonisierten Normen und technischen
Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Arti
kel 15 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen
werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet,
soweit diese Normen und technischen Spezifikatio
nen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforde
rungen dieses Gesetzes erfüllen."
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Hat ein Händler Kenntnis davon oder
Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem
Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Barrie
refreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2
zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt, stellt
er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaß
nahmen ergriffen werden, um die Konformität
dieses Produktes herzustellen. Sofern die Kon
formität nicht hergestellt werden kann, stellt der
Händler sicher, dass das Produkt zurückgenom
men wird. Wenn das Produkt den Barrierefrei
heitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu
erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt,
informiert der Händler unverzüglich die Markt
überwachungsbehörde sowie die Marktüberwa
chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Euro
päischen Union, in denen er das Produkt auf
dem Markt bereitgestellt hat. Dabei macht er
ausführliche Angaben, insbesondere über die
Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Kor
rekturmaßnahmen."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend."
Artikel 26
Änderung des
Bundesarchivgesetzes
In § 3 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. September
2021 (BGBl. I S. 4122) wird die Angabe ,,§ 1 Nummer 8"
durch die Angabe ,,§ 1 Nummer 9" ersetzt.
Artikel 27
Änderung des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I
S. 4129) wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 2 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b bis d" durch die Wörter ,,§ 2
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d" ersetzt.
2. In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 2 Ab
satz 1 Nummer 5" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2
Nummer 5" ersetzt.
2788
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Artikel 28
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
die Programme zur Datenübertragung durch die
Einzugsstellen an die Meldepflichtigen."
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverord
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja
nuar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12
Absatz 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
7. In § 22 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter ,,; soweit das Verfahren nach § 110 Absatz 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betroffen ist,
ist die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtun
gen zu beteiligen." ersetzt.
1. In § 1 wird die Angabe ,,§ 28f Abs. 3 Satz 1" durch
die Angabe ,,§ 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Ab
satz 6a" ersetzt.
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 26 Absatz 4, 28a,
28f Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108" durch die
Angabe ,,§§ 26 Absatz 4, 28a, 28f Absatz 3
Satz 1, 28p Absatz 6a, §§ 106 bis 106c und 108"
ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
,,(6) Alle persönlichen Angaben sind amtlichen
Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungs
nummer ist aus der Meldung der Datenstelle der
Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a
Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu
entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer
nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäf
tigte den Versicherungsnummernachweis nach
§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber
hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu
beantragen."
b) Absatz 8 wird aufgehoben.
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Beginn und Ende einer in Anspruch genom
menen Elternzeit sind der zuständigen Kranken
kasse gesondert zu melden, sofern die Beschäf
tigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt
unterbrochen wird. Satz 1 gilt für krankenversiche
rungspflichtige Beschäftigungen, sofern die Be
schäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf
Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unter
brochen wird. Die Elternzeitmeldung ist mit der
nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen abzugeben."
4. § 16 wird wie folgt gefasst:
,,§ 16
Technische Standards
für die Meldeverfahren
(1) Für die Meldeverfahren zwischen Melde
pflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist
der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.
(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Stan
dard XML zu übertragen.
(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen
Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinba
renden Gemeinsamen Grundsätze."
5. § 17 wird wie folgt geändert:
8. § 36 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Datenstelle der Rentenversicherung kann
mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern
durch Verwaltungsvereinbarung eine von Satz 1
abweichende Zuständigkeit für die Erstellung
eines Kernprüfprogramms festlegen."
9. In § 40 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,unter
Vorlage des Sozialversicherungsausweises" gestri
chen.
Artikel 29
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge
setzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
0. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsan
teil wird durch Anwendung des jeweiligen halben
Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversiche
rung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Ar
beitsförderung und der gesetzlichen Krankenver
sicherung sowie des halben kassenindividuellen
Zusatzbeitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a
Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch er
mittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet
und gerundet."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 134 Absatz 1
Satz 1 bis 3" durch die Wörter ,,§ 134 Satz 1
bis 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,sich aus der
Summe des" und ,,ergebenden Beitragssat
zes" gestrichen und die Wörter ,,zuzüglich
des" durch die Wörter ,,sowie des halben" er
setzt.
1. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. § 5 Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
3. § 8 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu
übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Bu
ches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Ge
meinsamen Grundsätzen festgelegt ist."
6. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
,,8. eine Kopie des Antrags nach § 7a Ab
satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz
buch mit den von der Deutschen Renten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
versicherung Bund für ihre Entscheidung
benötigten Unterlagen, deren Bescheid
nach § 7a Absatz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, gutachterliche Äuße
rungen nach § 7a Absatz 4b des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Do
kumentation, welchen Auftragnehmern er
eine Kopie der gutachterlichen Äußerung
nach § 7a Absatz 4b Satz 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch ausgehändigt
hat,".
bb) Nummer 17 wird aufgehoben.
2789
Artikel 32
Änderung der
Wahlordnung für die Sozialversicherung
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom
28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Arti
kel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I
S. 154; 2022 I S. 105, 1539) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 61 Absatz 1 wird die Angabe ,,6" durch die An
gabe ,,8" ersetzt.
2. § 79 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 18 wird die Angabe ,,§ 106" durch
die Angabe ,,den §§ 106 bis 106c" ersetzt.
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Anschrift"
durch das Wort ,,Wohnort" ersetzt.
dd) In Nummer 19 wird das Wort ,,schriftliche"
gestrichen.
b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Anschrift" durch die
Wörter ,,der Dienstort" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Be
schäftigten" die Wörter ,,, soweit möglich," ein
gefügt.
Artikel 30
Änderung der
Entgeltbescheinigungsverordnung
Die Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. De
zember 2012 (BGBl. I S. 2712), die zuletzt durch Arti
kel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. November 2018
(BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 33
Änderung
anderer Rechtsvorschriften
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ab
grenzung des Verwaltungsvermögens vom 24. Novem
ber 1969 (BAnz 1969, Nr. 223, S. 3), die zuletzt durch
die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ände
rung der Verwaltungsvorschrift über die Abgrenzung
des Verwaltungsvermögens vom 24. Juli 1984 geän
dert worden ist (BAnz. S. 8377), wird aufgehoben.
Artikel 34
Inkrafttreten
a) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 10 am 1. Januar 2023 in Kraft.
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
(2) Artikel 12 Nummer 10 Buchstabe a und Artikel 20
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
,,d) pauschal besteuerte Bezüge nach den
§§ 37b, 40 Absatz 1 und 2, nach § 40a Ab
satz 2 und § 40b des Einkommensteuer
gesetzes jeweils nach ihrer gesetzlichen
Grundlage getrennt, als sonstiges Pauschal
steuerbrutto alle weiteren pauschal besteuer
ten Bezüge;".
2. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge
fügt:
,,(1a) Die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe d und Absatz 3 können jeweils für die
einzelne Angabe als Anlage der Bescheinigung nach
Absatz 1 angefügt werden."
Artikel 31
Änderung der
Renten Service Verordnung
Dem § 34 Absatz 1 der Renten Service Verordnung
vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1248) geändert worden ist, wird folgender Satz an
gefügt:
,,Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen
die physische Versendung durch digitale Verfahren er
setzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt
oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch
nimmt."
(3) Die Artikel 18 und 22 Nummer 1 und 3 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3a) Artikel 6 Nummer 6 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, h und m,
Nummer 6, 8 und 11 Buchstabe a, d und f, Nummer 18
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 27, 28, 31,
33, 34, 35 und 38, Artikel 3, Artikel 5 Nummer 1 Buch
stabe c, Nummer 1b Buchstabe c, Nummer 3, 5 und 7,
Artikel 6 Nummer 7, Artikel 7 Nummer 16, Artikel 8
Nummer 2, 4, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 28
Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
(5) Artikel 22 Nummer 2 tritt am 31. Dezember 2024
in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, k und p, Num
mer 7, 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,
Nummer 18 Buchstabe a, b und c Doppelbuch
stabe bb, Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuch
stabe aa und dd, Nummer 39, 40 und 46, Artikel 2
Nummer 1, Artikel 4, Artikel 6 Nummer 17, Artikel 7
Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 17, Artikel 7a, 21
und 28 Nummer 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(7) Artikel 25 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.
(7a) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b tritt am 1. Ja
nuar 2026 in Kraft.
(8) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 Nummer 2a tre
ten am 1. Januar 2027 in Kraft.
2790
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(9) Artikel 7 Nummer 15 tritt gemäß Artikel 22 Satz 3
des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer
Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
und zur Änderung weiterer Gesetze an dem Tag in
Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und
für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass
die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung
der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben
ordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.
(10) Artikel 7 Nummer 30 Buchstabe b und Num
mer 31 Buchstabe b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht