Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 56 vom 28.12.2022  - Seite 2759 bis 2790 - Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG)

860-4-1860-4-1860-1860-1860-3860-5860-6860-6860-7860-11330-1824-28251-108252-3800-22-1800-19-4827-218253-1860-153-453-453-12860-1860-6826-30-3251-7-2860-9-4224-28252-1860-4-1-12860-4-1-157100-1-128232-50827-6-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2759 Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz ­ 8. SGB IV-ÄndG) Vom 20. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: ,,§ 80 Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fas sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezem ber 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zum Sechsten Titel des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Titel (weggefallen) § 18h (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 23c wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgelt guthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses". Verwaltung der Mittel, Anlagegrund sätze". d) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 82a Verwaltungsvermögen". e) In der Angabe zu § 83 wird das Wort ,,Rück lage" durch das Wort ,,Mittel" ersetzt. f) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 98a Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung". g) Die Angaben zu den §§ 106 und 106a werden wie folgt gefasst: ,,§ 106 Elektronischer Antrag des Arbeitge bers auf Ausstellung einer Beschei nigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüber schreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Euro päischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten König reich Großbritannien und Nordirland 2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 § 106a Elektronischer Antrag durch Selb ständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvor schriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder meh reren Mitgliedstaaten der Europä ischen Union, des Europäischen Wirt schaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Groß britannien und Nordirland". h) Nach der Angabe zu § 106a werden die fol genden Angaben eingefügt: ,,§ 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvor schriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verord nung (EG) Nr. 883/2004 § 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzu wendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutsch land ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat § 106d Gemeinsame Grundsätze zu den In halten der Anträge und den zu über mittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c". i) Nach der Angabe zu § 108a wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen". j) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst: ,,§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszei ten an den Arbeitgeber". k) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst: ,,§ 110 l) Meldungen der Arbeitgeber an ge meinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags gesetzes". Die Angabe zu § 116a wird wie folgt gefasst: ,,§ 116a (weggefallen)". m) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst: ,,§ 120 (weggefallen)". n) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden wie folgt gefasst: ,,§ 123 Übergangsregelung § 124 (weggefallen)". o) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst: ,,§ 127 (weggefallen)". p) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst: ,,§ 134 (weggefallen)". q) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 135 Bericht zur Einführung eines Be triebsstättenverzeichnisses". 2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende." 2a. In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,Arbeitnehmer des Bergbaus" die Wörter ,,, das Anpassungsgeld an Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentage baus und der Stein- und Braunkohleanlagen" ein gefügt. 3. § 18b Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden die Wörter ,,im Durchschnitt voraussicht lich" gestrichen. bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie folgt gefasst: ,,bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen". b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjah res ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen." 4. § 18d Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden die Wörter ,,im Durchschnitt voraussicht lich" gestrichen. bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie folgt gefasst: ,,bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen". b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksich tigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird." c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjah res ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4 zweiter Halbsatz bleibt unberührt." 5. Der Sechste Titel im Ersten Abschnitt wird aufge hoben. 6. § 18i wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Betriebes" die Wörter ,,sowie die Unternehmernummer einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des Siebten Buches" eingefügt. b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an gefügt: ,,Dies gilt auch für anlassbezogene Bestands meldungen. Die Bundesagentur für Arbeit hat alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter durch gesicherte und ver schlüsselte Datenübertragung zu erstatten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 c) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Datensät ze" die Wörter ,,sowie der in Absatz 4 Satz 2 genannten Anlässe" eingefügt. 7. In § 18m Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V." die Wörter ,,sowie den gemeinsamen Einrichtun gen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags gesetzes" eingefügt. 8. In § 23 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort ,,Beiträge" die Wörter ,,für die nach § 26 Absatz 2b des Dritten Buches sowie" eingefügt. 9. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt: ,,§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungs verhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt." 10. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,eins vom Hun dert" durch die Angabe ,,1 Prozent" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Eine jeweils gesonderte Abrundung rückstän diger Beiträge und Beitragsvorschüsse unter schiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig." c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe ,,100" durch die Angabe ,,150" ersetzt und das Wort ,,schriftlich" gestrichen. 2761 d) Nach Absatz 3b werden die folgenden Ab sätze 3c bis 3e eingefügt: ,,(3c) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kön nen in den Fällen, in denen ihnen trotz vorhe riger Aufforderung an den Beschäftigten keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse des Be schäftigten für die Erstattung von Meldungen vorliegen, über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft des Beschäftigten in einer gesetzlichen Kranken kasse elektronisch abfragen. Der Spitzenver band Bund der Krankenkassen ermittelt die aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei den Krankenkassen. Für die Abfrage sind Na me, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Versicherungsnummer des Versicherten anzu geben. Der Spitzenverband Bund der Kranken kassen hat der anfragenden Stelle nach Satz 1 unverzüglich eine Rückmeldung mit der Be triebsnummer der Krankenkasse, in der der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Abfrage Mit glied ist, zu erstatten. (3d) Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen können bei Vorliegen einer Meldepflicht nach § 203a des Fünften Buches über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitglied schaft in einer gesetzlichen Krankenkasse eines Versicherten elektronisch abfragen, wenn ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Versi cherten keine, unvollständige oder falsche An gaben über die Mitgliedschaft des Versicher ten in einer Krankenkasse vorliegen; Absatz 3c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 3c Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf von Da ten nach § 109a durch die Bundesagentur für Arbeit. d) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches." 10a. In § 27 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,schriftlichen Antrag auf die Erstattung" durch die Wörter ,,Antrag auf Erstattung" ersetzt. 11. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. bei Beginn der Elternzeit,". bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. bei Ende der Elternzeit,". b) Absatz 1a wird aufgehoben. c) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort ,,kann" durch das Wort ,,hat" ersetzt und wird nach dem Wort ,,Rentenversicherung" das Wort ,,zu" eingefügt. (3e) Das Nähere zum Verfahren und zum Datensatz nach den Absätzen 3c und 3d regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu ge nehmigen sind; die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Ar beitgeberverbände sind vorher anzuhören. In den Fällen, in denen die Grundsätze Auswir kungen auf die Verfahren der für die Durchfüh rung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen haben, ist der Bund-Län der-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Bu ches anzuhören." e) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort ,,schriftlich" gestrichen. f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: ,,Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 4a sind für geringfügig Beschäftigte nicht zu erstatten." 2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 11a. § 28b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 5 wird aufgehoben. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,3 bis 5" durch die Angabe ,,3 und 4" ersetzt. 12. In § 28c werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,das Melde- und Beitragsnachweisverfah ren" durch die Wörter ,,die Melde- und Beitrags verfahren" ersetzt. 13. § 28e wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3d wird wie folgt gefasst: ,,(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der je weils geltenden Fassung gilt." 14. § 28f Absatz 4 wird aufgehoben. 15. § 28h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ar beitsförderung" die Wörter ,,auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" gestri chen. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. die Höhe der in diesem Jahr erfolgten Erstattungen nach dem Aufwendungs ausgleichsgesetz." 16. § 28l wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Sozial versicherungsausweise und" durch das Wort ,,Versicherungsnummernachweise," ersetzt. bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,betrifft," durch die Wörter ,,betrifft und" ersetzt. cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: ,,7. die Beratung der Arbeitgeber zu ver sicherungs-, beitrags- und melderecht lichen Fragen". b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,oder die beauf tragten Stellen (§ 28f Absatz 4)" gestrichen. 17. In § 28n Nummer 3 werden die Wörter ,,, insbe sondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Absatz 4" gestrichen. 18. § 28p wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6a Satz 1 wird der Satzteil nach dem Semikolon wie folgt gefasst: ,,werden die Daten aus der Finanzbuchhaltung nicht durch ein systemgeprüftes Entgeltab rechnungsprogramm übermittelt, können sie auch über eine systemgeprüfte Schnittstelle oder ein systemgeprüftes Programmmodul aus einem Programm zur Finanzbuchhaltung an die Träger der Deutschen Rentenversiche rung übermittelt werden." b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein gefügt: ,,(6b) Arbeitgeber haben beim Wechsel der von ihnen verwendeten systemgeprüften Pro gramme für die Unterlagen, die der nächsten Prüfung unterliegen, die Daten im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Daten stelle der Rentenversicherung speichert diese Daten bis zum Abschluss der Prüfung. Dies gilt auch bei Wechsel eines Dienstleisters." c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, das die folgenden Daten enthält: 1. die Betriebsnummern eines jeden Ar beitgebers, 2. die Absendernummern, 3. die Betriebsnummern nungsstellen, der Abrech 4. das Aktenzeichen des Arbeitgebers, 5. die Betriebsnummern des für den Ar beitgeber zuständigen Unfallversiche rungsträgers, 6. die Unternehmernummer des Arbeitge bers nach § 136a des Siebten Buches, 7. das in der Unfallversicherung beitrags pflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber Beschäftigten in Euro, 8. die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der beim Arbeitgeber Beschäftigten, 9. die Versicherungsnummern der beim Arbeitgeber Beschäftigten einschließ lich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, 10. die Betriebsnummern der für jeden Be schäftigten zuständigen Einzugsstel len, 11. eine Kennzeichnung des Vorliegens ei ner geringfügigen Beschäftigung, 12. die Kennung des verwendeten Entgelt abrechnungsprogramms oder die Aus füllhilfe sowie deren Version, 13. das Identifikationskennzeichen jeder Meldung sowie 14. bei Stornierung einer Meldung zusätz lich das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung." bb) Die Sätze 9 bis 12 werden aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 d) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitgebers" die Wörter ,,, der Beschäftig ten" eingefügt. 19. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,kann" durch die Wör ter ,,und die besonderen Ausschüsse nach § 36a können" ersetzt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Selbstver waltungsorgans" die Wörter ,,oder mindestens ein Mitglied eines besonderen Ausschusses nach § 36a" eingefügt. 20. § 80 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort ,,, Anlagegrund sätze" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Mittel der Versicherungsträger um fassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzule gen und zu verwalten, dass ein Verlust ausge schlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes An lage- und Risikomanagement sicherzustellen. Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu be grenzen. Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien." 21. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt: ,,§ 82a Verwaltungsvermögen Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermö gensgegenstände der Versicherungsträger nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die ein zelnen Versicherungszweige, soweit sie für die Er füllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächti gung angelegt werden und nicht den Betriebsmit teln oder der Rücklage zuzuordnen sind. Es um fasst insbesondere 1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des Versicherungsträgers zu dienen bestimmt sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaf fung und Erneuerung dieser Vermögensteile bereitgehalten werden, 2. Einrichtungen, Beteiligungen an Einrichtungen, Regie- und Eigenbetriebe sowie Darlehensge währungen und 3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versor gungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten wer den." 22. § 83 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Rücklage" durch das Wort ,,Mittel" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2763 ,,(1) Die Mittel können, soweit in den beson deren Vorschriften für die einzelnen Versiche rungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, die Anlage den dort geregelten Liquiditäts erfordernissen entspricht und kein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur an gelegt werden in 1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an einem organisierten Markt in der Europäischen Union zum Handel zu gelassen sind oder in diesen einbezogen sind; Schuldverschreibungen von Ausstel lern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt in der Europäischen Union oder deren Einbezie hung in diesen nach den Ausgabebedingun gen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls er worben werden, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, 2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläu bigerrechte verbriefenden Wertpapieren von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, a) wenn für die Forderungen eine öffentlichrechtliche Einrichtung die Gewährleis tung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder kraft Gesetzes eine be sondere Deckungsmasse besteht, b) bei Kreditinstituten, die einer für die An lage ausreichenden Sicherungseinrich tung der Kreditwirtschaft angehören oder c) soweit der Schutzumfang der Sicherungs einrichtung der Kreditwirtschaft nach der Höhe, der Laufzeit oder der Anlageart begrenzt ist, auch bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten; der Versicherungsträger hat die Einhal tung der Vorschriften über das Eigenka pital und die Liquidität regelmäßig, min destens jährlich, zu überprüfen; sofern der Schutzumfang der Sicherungsein richtung der Kreditwirtschaft nur der Höhe nach begrenzt ist, muss der Schutz zumindest bis zu der jeweiligen Siche rungsgrenze gewährleistet sein, 3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlichrechtliche Stellen aus dem Gebiet der Euro päischen Union, 4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen ge gen a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Per sonenkörperschaften oder Sonderver mögen aus dem Gebiet der Europäischen Union, b) Personen und Gesellschaften des priva ten Rechts aus dem Gebiet der Euro päischen Union, wenn für die Forderun gen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung 2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder c) Kreditinstitute unter den Voraussetzun gen der Nummer 2 Buchstabe b und c, 5. Anteilen an Sondervermögen nach dem Ka pitalanlagegesetzbuch, wenn sichergestellt ist, dass für das Sondervermögen nur Ver mögensgegenstände gemäß den Num mern 1 bis 4 und 6 dieser Vorschrift erwor ben werden dürfen; soweit danach eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft vorausgesetzt ist, ist dies für die Vermö gensgegenstände des Sondervermögens nicht erforderlich; das Sondervermögen muss von einer Kapitalverwaltungsgesell schaft verwaltet werden, die über eine Er laubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungs gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht un terliegt und über eine vergleichbare Erlaub nis verfügt; eine damit verbundene Auf nahme von kurzfristigen Krediten durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech nung des Sondervermögens ist bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des Son dervermögens zulässig, 6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld an einem Grund stück, Wohnungseigentum oder Erbbau recht im Bereich der Europäischen Union besteht." c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab sätze 1a und 1b eingefügt: ,,(1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit Ausnahme der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen, so weit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abwei chendes bestimmt ist, auch angelegt werden in 1. Beteiligungen an Einrichtungen in Form eines privatrechtlichen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, 2. Darlehensgewährungen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung des Versicherungsträ gers dienen, an Darlehensnehmer aus dem Gebiet der Europäischen Union, insbeson dere an Einrichtungen, an denen er beteiligt ist, und 3. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Gebiet der Europäischen Union. (1b) Die Mittel zur Finanzierung des De ckungskapitals für Altersrückstellungen kön nen, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, außer in Anlagen nach Absatz 1 auch angelegt werden in 1. Anteilen an Immobilien-Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch aus dem Gebiet der Europäischen Union, das von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro päischen Union, die zum Schutz der Anle ger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt; Vermögensgegenstände, die sich in Staaten außerhalb der Europäischen Union befin den, dürfen für das Immobilien-Sonderver mögen nicht erworben werden; Absatz 1 Nummer 5 letzter Halbsatz gilt entspre chend; unbeschadet dessen ist eine mit der Anlage verbundene Aufnahme von Kre diten durch die Kapitalverwaltungsgesell schaft für Rechnung des Sondervermögens bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrs wertes der Immobilien, die zum Sonderver mögen gehören, zulässig und 2. Euro-denominierten Aktien, auch im Rah men eines Sondervermögens gemäß Ab satz 1 Nummer 5, innerhalb eines passiven, indexorientierten Managements; die Anla geentscheidungen sind jeweils so zu tref fen, dass der Anteil an Aktien maximal 30 Prozent des Deckungskapitals beträgt; Änderungen des Aktienkurses können vorü bergehend zu einem höheren Anteil an Ak tien am Deckungskapital führen." d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Rücklage" durch das Wort ,,Mittel" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Darüber hinaus ist die Verwendung deri vativer Finanzinstrumente nur zulässig, so weit sie der Absicherung gegen Ausfall-, Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vor handenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen. Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind unzulässig." e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Versicherungsträger achten auf die Möglichkeit zur Anlage nach ökologischen, so zialen und Governance-Kriterien." f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Den Staaten der Europäischen Union ste hen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das gilt entsprechend auch für die weite ren Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent wicklung unter der Maßgabe, dass nur der Erwerb von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Buchstabe a und b auch von Ausstellern mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig ist." 23. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbe hörde bedürfen 1. Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2, 2. der Erwerb und das Leasen von Grund stücken und grundstücksgleichen Rechten, 3. die Belastung eines Grundstücks mit Erb baurechten und 4. die Errichtung, die Erweiterung und der Um bau von Gebäuden." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Erwerb und das Leasen von Grund stücken und grundstücksgleichen Rechten so wie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Geneh migung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushalts jahr 2023) nicht übersteigen." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Mindest- und Höchstbetrag" durch das Wort ,,Betrag" er setzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Der Versicherungsträger zeigt der Auf sichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungsoder anzeigepflichtig wären." 24. § 86 wird wie folgt gefasst: ,,§ 86 Ausnahmegenehmigung Die Versicherungsträger können mit Genehmi gung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abwei chend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers lie gende andere Anlage rechtfertigen. In der Geneh migung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein." 25. § 95 wird wie folgt gefasst: ,,§ 95 Gemeinsame Grundsätze Technik (1) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, so weit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertra gung). Bei der Datenübertragung sind Daten schutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nut zung allgemein zugänglicher Netze sind Ver schlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Beauftragt ein Meldepflichtiger ei nen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Mel depflichtige weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegen über dem jeweils zuständigen Träger der Sozial 2765 versicherung oder der berufsständischen Versor gungseinrichtung. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee, die Bundesagentur für Arbeit und die Deut sche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. verein baren in Gemeinsamen Grundsätzen den Stan dard für die elektronische Datenübermittlung mit der oder innerhalb der Sozialversicherung; insbe sondere zur Verschlüsselung der Daten, zu den Übertragungstechniken, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenz datum und zu den jeweiligen Schnittstellen sowie dem Zeitpunkt der Umstellung der einzelnen Fachverfahren auf ein XML-gestütztes Verfahren. Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsse lung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach dem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations technik zu entnehmen. Soweit Standards verein bart werden, von denen die landwirtschaftliche Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung betroffen ist, ist die Sozialversiche rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder die Arbeitsgemeinschaft der berufsständi schen Versorgungseinrichtungen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Ge nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesverei nigung der Deutschen Arbeitgeberverbände an zuhören hat. (3) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschrei ben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grund sätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach diesem Buch und für die das Aufwendungs ausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Siche rung der einheitlichen Verwendung hält der Spit zenverband Bund der Krankenkassen eine Da tenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensät zen und Datenbausteinen oder Datenschemata sowohl in historisierter als auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldever fahren nach diesem Buch Beteiligten automa tisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufver fahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Ge nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales." 26. § 95a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und zu dem Aufwendungsaus gleichsgesetz, insbesondere für Meldungen, Bei tragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeit gebern, Selbständigen und Beschäftigten eine all 2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 gemein zugängliche elektronisch gestützte sys temgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung." 27. § 95b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Daten der Datei nach § 98a sind dabei zu verwenden." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entspre chend für die Programme zur Datenübertra gung durch die Einzugsstellen an die Melde pflichtigen." 28. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und andere öffentliche" durch die Wörter ,,, zwischen Sozialversicherungsträgern und mit ande ren öffentlichen" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen können Aufgaben nach § 97 Ab satz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen Kommunikationsserver übertragen." b) In Absatz 2 Satz 4 und 5 wird jeweils die An gabe ,,30" durch die Angabe ,,42" ersetzt. 29. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,öffent liche Stellen" die Wörter ,,oder gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Krankenkassen errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Ab satz 2 des Fünften Buches." cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Annahmestellen, die am 1. Januar 2023 bestehen, bleiben bis zu einer anderweiti gen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten." dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) Der Nummer 6 wird das Wort ,,und" angefügt. bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: ,,7. die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Ta rifvertragsgesetzes." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Sozialver sicherungsträger" die Wörter ,,oder eine ge meinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Ab satz 2 des Tarifvertragsgesetzes" eingefügt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Durch die Annahmestelle werden die Meldepflichtigen elektronisch über das Vorlie gen einer an sie adressierten Meldung infor miert." 30. § 98 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 31. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt: ,,§ 98a Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas sen führt eine automatisierte Datei, die den an den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen die notwendigen Stammdaten der Träger der so zialen Sicherung für die Durchführung der Melde verfahren zum automatisierten Abruf zur Verfü gung stellt. Die Daten sind jeweils tagesaktuell sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre darzustellen. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Ar beitsgemeinschaft der berufsständischen Versor gungseinrichtungen e. V. sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Ta rifvertragsgesetzes bestimmen das Nähere zum Inhalt, Aufbau, zur Aktualisierung der Datei und zu dem Verfahren für den Zugriff auf die Daten durch Dritte in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze sind vom Bundesmi nisterium für Arbeit und Soziales zu genehmigen; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge berverbände ist vorher anzuhören." 31a. In § 99 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 28a Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 95b Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 32. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz ange fügt: ,,§ 97 Absatz 3 gilt entsprechend." 33. § 106 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 106 Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland". b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Fortgeltung" durch das Wort ,,Anwendung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Für Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Verei nigten Königreich Großbritannien und Nordir land andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) Anwendung findet, gelten die Regelun gen nach Absatz 1 entsprechend. (3) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind 1. für Beamte und diesen gleichgestellten Per sonen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Ar tikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b des Ab kommens über Handel und Zusammenar beit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einer seits und dem Vereinigten Königreich Groß britannien und Nordirland andererseits, 2. für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Verord nung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens über Han del und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver einigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, 3. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Ab satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkom mens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einer seits und dem Vereinigten Königreich Groß britannien und Nordirland andererseits oder 4. für Beschäftigte nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Euro päischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver einigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits. (4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Ab satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gel ten sollen oder nach Artikel 11 Absatz 3 Buch stabe a oder Artikel 11 Absatz 5 der Verord nung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der An trag auch durch die betroffene Person selbst mittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe ge stellt werden kann und in diesem Fall die A1Bescheinigung an die betroffene Person zu übermitteln ist." 2767 d) Absatz 5 wird aufgehoben. 34. § 106a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 106a Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland". b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein gefügt: ,,§ 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." c) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgen den Absätze 2 bis 4 ersetzt: ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fäl len, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung finden 1. für selbständig erwerbstätige Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusam menarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, 2. für selbständig erwerbstätige Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzung mit Heimatba sis in Deutschland nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Ar tikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Euro päischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder 3. für selbständig erwerbstätige Personen ge mäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Arti kel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Ab kommens über Handel und Zusammenar beit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einer seits und dem Vereinigten Königreich Groß britannien und Nordirland andererseits. (3) In Deutschland wohnende Personen ha ben bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Rechtsvor schriften zu stellen, wenn sie 1. ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach Ar tikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.12 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusam menarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemein schaft einerseits und dem Vereinigten Kö 2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 nigreich Großbritannien und Nordirland an dererseits gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben, 2. ihre Beschäftigung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nach Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) nach Artikel KSS.12 Ab satz 1 oder nach Artikel KSS.13 Absatz 14 des Abkommens über Handel und Zusam menarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedoder Vertragsstaaten ausüben, 3. gewöhnlich in verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Euro päischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver einigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ausüben oder 4. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat als Beamte oder diesen nach Artikel 1 Buch stabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellte Personen beschäftigt sind und in einem oder mehreren anderen Mit glied- oder Vertragsstaat eine Beschäf tigung oder eine selbständige Erwerbstä tigkeit oder eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Arti kel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Euro päischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ausüben. Der Antrag erfolgt elektronisch durch eine Aus füllhilfe nach § 95a Absatz 1. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die A1-Bescheinigung der antragstellen den Person elektronisch zugänglich zu machen ist. § 106 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststellung der anzuwenden den Rechtsvorschriften beantragt. (4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Ab satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gel ten sollen, gilt Absatz 1 entsprechend." 35. Nach § 106a werden die folgenden §§ 106b bis 106d eingefügt: ,,§ 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 In Deutschland wohnende Personen können bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Frei stellung von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. § 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Bescheid ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu machen. § 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat (1) Gelten für Personen, die vorübergehend in einem anderen Staat beschäftigt sind, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat, die deutschen Rechtsvorschriften über so ziale Sicherheit, so hat der Arbeitgeber einen An trag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf Grundlage dieses Abkommens für diese Be schäftigten an die zuständige Stelle durch Daten übertragung aus einem systemgeprüften Pro gramm oder mittels einer elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch an zunehmen, zu speichern und zu nutzen. Ist fest gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Über mittlung der Daten der entsprechenden Beschei nigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der be schäftigten Person unverzüglich zugängig macht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über so ziale Sicherheit anwendbar sind 1. für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland, 2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Ka binenbesatzungen mit Heimatbasis in der Bun desrepublik Deutschland, 3. für Beschäftigte des grenzüberschreitenden Personenbeförderungsgewerbes oder des grenzüberschreitenden Speditions-, Trans port- und damit verbundenen Logistikgewer bes oder 4. für Beschäftigte an Bord eines unter Flagge des anderen Vertragsstaates fahrenden See schiffes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (3) Gelten für eine Person, die eine vorüberge hende selbständige Erwerbstätigkeit in einem Staat ausübt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicher heit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat, auf Grund lage dieses Abkommens die deutschen Rechts vorschriften über soziale Sicherheit, so hat die selbständig erwerbstätige Person einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die An wendung der deutschen Rechtsvorschriften an die zuständige Stelle durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu übermitteln. § 106a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bis 4 gelten für selbständig Erwerbs tätige die Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist fest gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist die Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der selbstständig erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen. (4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Ausnahmeregelung oder einer be sonderen Regelung für die Verlängerung einer Entsendung Anwendung finden sollen, gilt für ab hängig Beschäftigte Absatz 1 und für Selbstän dige Absatz 3 entsprechend. § 106d Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensät zen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzen verband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetz liche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsge meinschaft berufsständischer Versorgungseinrich tungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. In den Fällen der §§ 106, 106a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und des § 106c Absatz 1 und 2 ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vorher anzuhö ren." 36. § 107 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt ge fasst: ,,Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die Dauer des Entgeltersatzleistungsbezugs sowie alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c, insbesondere die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitge ber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitge bers Mitteilungen über die Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsdaten auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzah lung, die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zu sammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen 2769 Informationen durch Datenübertragung zu über mitteln; die Mitteilungsverpflichtung über die Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfä higkeitszeiten für die Prüfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall gilt nicht für geringfügig Beschäftigte." 37. § 108 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für geringfügige Beschäftigungen nach § 8a be scheinigt die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 auf Anfrage des Trägers der Rentenversicherung die Daten im Sinne von Satz 1." 38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt: ,,§ 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Ab satz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbe scheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungs programm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeits bescheinigungen unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück. Das Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Da tensätze und -felder bestimmt der Spitzenver band Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deut schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhö ren." 39. § 109 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber". b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,§ 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7" die Wör ter ,,und Absatz 4 und 4a" eingefügt und werden die Wörter ,,stationären Kranken hausaufenthaltes" durch das Wort ,,Aufent haltes" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Kran kenhäusern" die Wörter ,,und Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen" einge fügt. 40. § 110 wird wie folgt gefasst: ,,§ 110 Meldungen der Arbeitgeber an gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes (1) Arbeitgeber, die von einem Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes erfasst werden, sollen an die nach diesem Tarifvertrag zuständige gemeinsame Einrichtung für jeden ih 2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 rer von diesem Tarifvertrag erfassten Beschäftig ten monatlich oder kalenderjährlich über die An nahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zur Beitragserhebung eine Meldung erstatten. Die Datenübermittlung erfolgt unter Beachtung von § 95 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren durch systemgeprüfte Programme oder Ausfüllhil fen. § 95 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und § 96 gelten entsprechend. (2) Die Meldungen enthalten insbesondere fol gende Daten: 1. die Betriebskontennummer oder eine andere von der gemeinsamen Einrichtung vorgege bene Betriebsidentifikationskennung, 2. den Wirtschaftsklassenschlüssel des Beschäf tigungsbetriebes, 3. die Arbeitnehmer-Nummer, 4. den aktuellen Tätigkeitsschlüssel für den Be schäftigten und 5. die für die Beitragserhebung tarifvertraglich vorgesehene Beitragsbemessungsgrundlage. Soweit weitere Daten auf Grund der jeweiligen Tarifverträge erhoben werden, sind diese in den Grundsätzen nach Absatz 4 für das jeweilige Ver fahren festzulegen. Dies gilt auch für Daten, die nicht zu erheben sind. (3) Liegt die Arbeitnehmer-Nummer noch nicht vor, kann diese vorab elektronisch im Meldever fahren nach Absatz 1 bei der zuständigen ge meinsamen Einrichtung abgefragt werden. Anzu geben sind dafür der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Beschäftigten. Die gemein same Einrichtung meldet die Arbeitnehmer-Num mer unverzüglich elektronisch dem Arbeitgeber zurück. § 28a Absatz 5 gilt für die Meldungen nach Satz 1 entsprechend. (4) Das Nähere zum Verfahren, welche Tarif verträge, auf denen die Meldeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 beruht, zugrunde liegen sowie die weiteren Daten auf Grund tarifvertraglicher Vor gaben nach Absatz 2, den Datensätzen und Da tenbausteinen und den Schlüsselzahlen regeln Grundsätze, für die die jeweilige gemeinsame Ein richtung einen Entwurf erstellt. Die Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und So ziales zu genehmigen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist vorher anzuhören. (5) Die Arbeitgeber haben für alle Beschäftig ten nach Absatz 1 Satz 1 die Meldungen nach § 28a Absatz 1, 2 und 9 mit Ausnahme der Mel dungen nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 zusätz lich an die gemeinsame Einrichtung unter zusätz licher Angabe der Arbeitnehmer-Nummer und der Betriebskontennummer zu erstatten. § 28a Ab satz 1 Satz 2 sowie § 95 gelten entsprechend. (6) § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zu Regelun gen für Meldungen nach diesem Absatz die An nahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zu beteiligen ist. (7) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, wenn die Teilnahme an diesem Verfahren durch den Tarifvertrag vorgesehen ist. (8) Das Verfahren der Absätze 1 bis 6 wird im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 im Rahmen von Pilotprojek ten erprobt, die vorab mit den Spitzenorganisatio nen der Sozialversicherung abzustimmen sind." 41. § 112 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. 42. § 116a wird aufgehoben. 43. § 120 wird aufgehoben. 44. § 123 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 123 Übergangsregelung". b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange fügt: ,,(2) Vermögensgegenstände, die der Versi cherungsträger vor dem 1. Januar 2023 nach den §§ 80 bis 86 in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben hat, dürfen zur Vermeidung von Verlusten längstens bis zu ihrer Fälligkeit im Vermögen gehalten werden oder, soweit keine Fälligkeit besteht, längstens bis zum 31. Dezember 2024, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist. Grundstücke und grundstücksglei che Rechte, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Deckungskapital für Altersrückstellungen überführt wurden, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2042 gehalten werden. (3) Vermögensgenstände, die dem Verwal tungsvermögen zuzuordnen sind und die der Versicherungsträger am 31. August 2022 der Rücklage zugeordnet hat, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 dem Verwaltungs vermögen zugewiesen werden." 45. Die §§ 124 und 127 werden aufgehoben. 46. § 134 wird aufgehoben. 47. Nach § 134 wird folgender § 135 eingefügt: ,,§ 135 Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche rung e. V. hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht zur möglichen Konzeption eines Verzeich nisses zur bundeseinheitlichen Erfassung von Be triebsstätten für Zwecke der Prävention und der Kontrolle durch den Arbeitsschutz vorzulegen. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Bun desagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind an der Erarbeitung des Berichtes in geeigneter Weise zu beteiligen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Artikel 2 2771 2. Folgender § 72 wird angefügt: ,,§ 72 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Für Personen, die Leistungen nach dem Solda tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun desversorgungsgesetz erhalten, gilt die Vorschrift des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter." 1. In § 95 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Versorgungseinrichtung" die Wörter ,,oder einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes" eingefügt. 2. § 95c Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 4 a) Die Wörter ,,, das Bundesamt für Soziale Siche rung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde" werden gestrichen, das Wort ,,soll" wird durch das Wort ,,hat" ersetzt und nach dem Wort ,,Datenübertragung" wird das Wort ,,zu" eingefügt. § 68 Nummer 18 des Ersten Buches Sozialgesetz buch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: b) Folgender Satz wird angefügt: ,,18. das Soldatenentschädigungsgesetz." ,,In den Fällen der Übermittlung von Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Auf sichtsbehörde soll dies durch Datenübertragung erfolgen." Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. § 68 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere a) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzge setzes, b) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, c) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Re habilitierungsgesetzes sowie d) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,". b) Nummer 8 wird aufgehoben. c) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: ,,18. die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungs gesetzes, soweit sie die entsprechende An wendung des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten den Fassung vorsehen." Weitere Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförde rung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 421c wird wie folgt gefasst: ,,§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit". b) Nach der Angabe zu § 421e wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 421f Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld". c) Folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 457 Achtes Gesetz zur Änderung des Vier ten Buches Sozialgesetzbuch und an derer Gesetze". 1a. In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter ,,gilt bis zum 31. De zember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt." durch die Wörter ,,beträgt die An wartschaftszeit sechs Monate." ersetzt. 1b. § 151 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; Besonderheiten des Über gangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen." ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter ,,; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurz arbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückge zahlt worden ist," ersetzt. 2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge fügt: Angabe ,,Nr." durch das Wort ,,Nummer" er setzt. ,,(3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrah mens in einer berufsvorbereitenden Bildungs maßnahme versicherungspflichtig nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungs zeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Ar beitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Be messungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages, der bei Entstehung des Anspruchs als Mindest ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maß geblich ist; insoweit gilt § 152 nicht." b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort ,,Zuschuß" durch das Wort ,,Zuschuss" ersetzt. 5. 5a. § 421c wird wie folgt gefasst: ,,§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1 Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraus setzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzar beitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Ar beitsausfall 10 000 Euro nicht überschreitet. An lassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen Miss brauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeit geber oder die Betriebsvertretung die Durchfüh rung der Abschlussprüfungen verlangen." d) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; dies gilt auch, wenn sie das Arbeits losengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat." ersetzt. 1c. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Be steuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeits losengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Un terliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 ent sprechend zu berücksichtigen." 2. 6. In § 156 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung." ersetzt. Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld (1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, Daten über die Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate November und Dezember 2020 sowie über die Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeit raum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an die Bewilligungsstellen der Länder für die Novem ber- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ih rem Datenbestand bereitstellt. ,,(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num mer 1 erfolgt die Datenübermittlung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den berufsständi schen Versorgungseinrichtungen durch Daten übertragung nach § 95 des Vierten Buches. Das Nähere zum Verfahren und den Datensätzen regeln Gemeinsame Grundsätze der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsgemeinschaft der berufs ständischen Versorgungseinrichtungen e. V., die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind." ,,Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein Versicherungspflicht verhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt Satz 1 entsprechend." b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter ,,gilt Satz 1" durch die Wörter ,,gelten die Sätze 1 und 2" ersetzt. 4. (2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend." § 312 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: § 335 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1, 2 und 5 wird jeweils die An gabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" und die Nach § 421e wird folgender § 421f eingefügt: ,,§ 421f 2a. Dem § 173 wird folgender Absatz 5 angefügt: 3. In § 349 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 auf gehoben. 6a. In § 454 Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatzes 1" durch die Angabe ,,Absatzes 2" ersetzt. 7. Folgender § 457 wird angefügt: ,,§ 457 Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zei ten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b bis zum 31. Dezember 2023." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Artikel 5a Änderung des Beschäftigungssicherungsgesetzes In Artikel 7 Absatz 4 des Beschäftigungssicherungs gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691), wird die Angabe ,,31. Dezember 2023" durch die Angabe ,,31. Dezember 2025" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 3a Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersu chungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leis tungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwanger schaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mah nung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind." 2. In § 47 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 234 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 234 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 2a. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,83 und 85" durch die Angabe ,,86" ersetzt. b) In Absatz 6 wird die Angabe ,,und 85" durch die Angabe ,,bis 86" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,des Vierten Buches" die Wörter ,,sowie § 220 Absatz 1 Satz 2" eingefügt. 4. In § 91a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter ,,83 und 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 5" durch die Wörter ,,84, 85 Absatz 1 bis 3a und Absatz 3c bis 5 und § 86" ersetzt. 5. § 170 Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 175 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Mitglieds" die Wörter ,,; die Kündigung gilt mit Zugang der Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Kranken kasse erklärt" eingefügt. 2773 b) In Satz 7 werden nach den Wörtern ,,auf das Kündigungsrecht nach Satz 6" die Wörter ,,und dessen Ausübung" eingefügt. 6a. § 202 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Se mikolon ersetzt und die Wörter ,,in der Mitteilung ist auch anzugeben, ob der Versorgungsemp fänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat." eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des Sechsten Buches entsprechende Leistung nach § 15 des Gesetzes über die Alterssiche rung der Landwirte, aus einem Dienst- oder Ar beitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer berufsständischen Ver sorgungseinrichtung unter den Voraussetzun gen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buch stabe b handelt." 7. § 203 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die zuständige Krankenkasse übermit telt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeseltern geld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Be hörde unverzüglich auf deren Aufforderung hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Aus kunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt wurde, wenn 1. die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen Be hörde eingewilligt hat und 2. die zuständige Krankenkasse über die nach Nummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung in formiert wird." b) Absatz 2 wird aufgehoben. 8. In § 208 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,und 85 des Vierten Buches" durch die Wörter ,,bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt. 9. In § 217d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,83 und 85" durch die Angabe ,,86" ersetzt. 10. § 217f Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 220 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die fol genden Sätze ersetzt: ,,Für das Rechnungswesen einschließlich der Sta tistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gel ten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsver ordnungen entsprechend. Für das Vermögen gel 2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 ten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die gel tenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschrif ten über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen." Buches, die Leistungen erbringen, auf Grund deren Inanspruchnahme die Versi cherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse auf Grund der Verpflichtung zu einer Meldung nach § 109 des Vierten Buches verpflichtet, taggleich insbeson dere folgende Angaben zu übermitteln: 12. Dem § 228 Absatz 1 wird folgender Satz ange fügt: 2. den Tag der Aufnahme in der Einrich tung und ,,Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls ver einbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundert zwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbe trag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate." 3. den Tag der voraussichtlichen Entlas sung aus der Einrichtung." 1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 und 6, cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 1" durch die Wörter ,,den Sätzen 1 und 2" ersetzt. 18. Nach § 419 wird folgender § 420 eingefügt: 13. § 234 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 14. § 259 wird aufgehoben. 14a. In § 260 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Vermögensteile" die Wörter ,,des Verwaltungsvermögens nach § 82a des Vierten Buches und § 263" eingefügt und jeweils die Wörter ,,nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" gestrichen. 15. § 263 wird wie folgt gefasst: ,,§ 263 Verwaltungsvermögen Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbe triebe erforderlich sind." ,,§ 420 Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Vermö gensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Ab satz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Ab satz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch dann im Vermögen gehalten werden, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände nach den §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist." 16. In § 280 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe ,,und 85" durch die Angabe ,,bis 86" ersetzt. 17. § 301 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Num mer 1 wird die Angabe ,,§ 111" durch die An gabe ,,den §§ 111, 111a" ersetzt. b) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Einrichtun gen, die Leistungen nach § 15 des Sechs ten Buches und nach § 33 des Siebten Buches erbringen," durch die Wörter ,,Zu gelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches und Einrichtungen nach § 33 Ab satz 2 des Siebten Buches" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,Krankengeld nach § 44" die Wörter ,,oder Verletztengeld nach § 45 des Siebten Buches" eingefügt und wird das Wort ,,Krankengeldan spruchs" durch die Wörter ,,Anspruchs auf Kranken- oder Verletztengeld" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntma chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenan spruch". b) Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst: ,,§ 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermö gen". c) Nach § 286g wird folgende Angabe eingefügt: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Bei träge für Bezieher von Übergangsge bührnissen". ,,Darüber hinaus sind zugelassene Rehabi litationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches und Ein richtungen nach § 33 Absatz 2 des Siebten 2. Dem § 3 Satz 1 Nummer 2b werden die Wörter ,,es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden," an gefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1b Satz 2 werden nach dem Wort ,,schriftliche" die Wörter ,,oder elektronische" eingefügt. b) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Der Rentenversicherungsträger informiert den Arbeitgeber elektronisch über das Ergebnis seiner Entscheidung." 4. § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonde ren versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. (2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters." 5. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Teilrente" die Wörter ,,in Höhe von mindestens 10 Pro zent der Vollrente" eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 6. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten" gestrichen und wird die Angabe ,,(§ 42 Absatz 2)" durch die Angabe ,,(§ 42 Absatz 1)" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter ,,§ 34 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 8. § 76 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwick lung des auszugleichenden Anrechts zu berück sichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist." 9. § 96a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 1b wird aufgehoben. c) Absatz 1c wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,0,81fache der jährlichen" durch die Wörter ,,9,72fache der monatlichen" und die Wörter ,,mit 0,5 Entgeltpunk ten" durch die Wörter ,,sechs Achtel 2775 der 14fachen monatlichen Bezugs größe" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,6 300 Euro" durch die Wörter ,,drei Achtel der 14fachen monatlichen Be zugsgröße" ersetzt. ccc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,0,89fache der jährlichen" durch die Wörter ,,10,68fache der monatlichen" und die Wörter ,,mit 0,5 Entgeltpunk ten" durch die Wörter ,,das 0,824fa che der 14fachen monatlichen Be zugsgröße" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,das der So zialleistung zugrunde liegende Arbeitsent gelt oder Arbeitseinkommen" durch die Wörter ,,die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme" er setzt. bb) Satz 4 wird aufgehoben. e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 9 ersetzt: ,,(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussicht liche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu be rücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalender jahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren tenanspruchs betrifft. (6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bis her berücksichtigten Hinzuverdienstes zu be rücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren tenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Re gelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nach gewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt. (7) Änderungen des nach Absatz 5 berück sichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindes tens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren tenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt. (8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenan spruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide 2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 von dem sich nach diesen Absätzen ergeben den Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Be scheide aufgehoben wurden, sind bereits er brachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Bu ches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände rung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Bu ches). stellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zuläs sig: (9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzube halten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann." 7. mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zu gelassenen kommunalen Trägern, 10. In § 109 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c werden die Wörter ,,und zu den Folgen für den Hinzuver dienst" gestrichen. 11. In § 137b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör tern ,,vor Erreichen der Regelaltersgrenze" die Wörter ,,sowie eine einmalige Leistung wegen To des" eingefügt. 12. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt: ,,(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versiche rungsnummer vergibt, einen Versicherungsnum mernachweis aus, der nur folgende personenbe zogene Daten enthalten darf: 1. die Versicherungsnummer, 2. die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und 3. das Ausstellungsdatum. (5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversiche rung ausgestellt 1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Ver sicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form un brauchbar geworden ist oder 1. zwischen den Trägern der Rentenversiche rung, 2. mit der gesetzlichen Krankenversicherung, 3. mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversi cherung, 4. mit der landwirtschaftlichen Alterskasse, 5. mit der Künstlersozialkasse, 6. mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, 8. mit der Deutschen Rentenversicherung Knapp schaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkom mensteuergesetz durchführt, 9. mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleis tungen betraut ist, 10. mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur Feststel lung von Leistungen erforderlich sind, 11. mit den kommunalen und kirchlichen Zusatzund Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leis tungen erforderlich sind, 12. mit den Versicherungsämtern und Gemeinde behörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind und 13. mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und öffentlich-recht lichen Zusatzversorgungseinrichtungen, so weit diese Daten zur Feststellung von Leistun gen erforderlich sind." 14. § 150 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 9 werden nach den Wörtern ,,der Rentenversicherung" die Wörter ,,und der landwirtschaftlichen Alterskasse" ein gefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt: 2. von Amts wegen, wenn sich die Versiche rungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher aus gestellten Versicherungsnummernachweise wi derrufen. ,,10. der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land wirte die Feststellung der Versiche rungspflicht von Ehegatten zu ermög lichen." (6) Die Versicherungsnummer findet auch An wendung für die Sozialhilfe und die Grundsiche rung für Arbeitsuchende." b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort ,,Tod" durch das Wort ,,Sterbedatum" ersetzt. 13. § 148 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Einrichtung eines automatisierten Verfah rens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungs c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Einrichtung eines automatisierten Abruf verfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Ab satz 3 genannten Stellen, der Deutschen Ren tenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuer gesetz durchführt, den Behörden der Zollver waltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch führen, und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, soweit sie Krankenversi chertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben." 15. § 151 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein gefügt: 2777 Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift" einge fügt. b) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung" die Wörter ,,oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitz staat und die Zuzugsanschrift" eingefügt. 21. § 212a Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" gestrichen. b) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt. ,,4. Identifikationsnummer nach dem Identifi kationsnummerngesetz,". c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ein gefügt: b) Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 5 bis 11. ,,4. das Identifikationskennzeichen jeder Mel dung und 16. Dem § 151b Absatz 3 wird folgender Satz ange fügt: 5. bei Stornierung einer Meldung das Identifi kationskennzeichen der ursprünglichen Meldung". ,,Für die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilun gen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen steuergesetzes der Koordinierenden Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 1. einmalig unter Angabe der Kundennummer nach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durch führungsverordnung die Kundenart nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab satz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsver ordnung aller bei ihr gespeicherten mittei lungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und 2. bei jeder Änderung der nach Nummer 1 über mittelten Daten oder bei der Neuaufnahme einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset zes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige Kundennummer und Kundenart im Sinne der Nummer 1." 17. § 170 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Soldaten versorgungsgesetz, Personen in einem Wehr dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,". 18. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend." 19. In § 194 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3" durch die Wörter ,,§ 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3" ersetzt. 20. § 196 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Anschrift der alleinigen oder der Hauptwoh nung eines Einwohners" die Wörter ,,oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den 22. In § 217 Absatz 2 werden die Wörter ,,Anteilschei nen an Sondervermögen" durch die Wörter ,,An teilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanla gegesetzbuch" ersetzt. 23. In § 219 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nicht liquider Teile des Anlagevermögens" durch die Wörter ,,des Verwaltungsvermögens" ersetzt. 24. § 221 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen". b) In Satz 1 werden die Wörter ,,nicht liquider Teile des Anlagevermögens" durch die Wörter ,,des Verwaltungsvermögens" ersetzt. c) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,der Eigen betriebe der Träger der Rentenversicherung" die Wörter ,,und der Einrichtungen, an denen Rentenversicherungsträger beteiligt sind," ein gefügt. 25. § 222 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 25a. In § 230 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort ,,schriftliche" die Wörter ,,oder elektronische" eingefügt. 26. Dem § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflich tig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungsein richtung nachversichert wurden, werden auf An trag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungs pflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen." 27. In § 239 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe ,,6 300 Euro" durch die Wörter ,,drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt. 2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 28. Nach § 286g wird folgender § 286h eingefügt: ,,§ 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wur den, werden abweichend von § 211 von der Deut schen Rentenversicherung Bund an das Bundes ministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches aus geschlossen ist. Das Bundesministerium der Ver teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind." 29. In § 293 Absatz 2 werden die Wörter ,,und die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören" durch die Wörter ,,und die nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden" ersetzt. 30. § 302 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzu verdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. De zember 2022 geltenden Fassung Anwendung." b) In Absatz 7 wird die Angabe ,,30. September" durch die Angabe ,,31. Dezember" ersetzt. 31. § 313 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Angabe ,,1b und" gestri chen. b) In Absatz 8 wird die Angabe ,,30. September" durch die Angabe ,,31. Dezember" ersetzt. Artikel 7a Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 148 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Geset zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 12 werden die Wörter ,,betraut und" durch das Wort ,,betraut," ersetzt. 2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein ,,und" ersetzt. 3. Folgende Nummer 14 wird angefügt: ,,14. mit den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, soweit dies für die Feststellung des Versiche rungsfalles, für die Berechnung der Betriebs rente oder die Prüfung des Fortbestehens des Anspruchs auf die Betriebsrente dem Grund oder der Höhe nach, erforderlich ist." Artikel 8 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst: ,,§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen". b) Die Angabe zu § 171 wird wie folgt gefasst: ,,§ 171 (weggefallen)". 2. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird das Wort ,,Personenhandelsgesellschaften" durch die Wörter ,,rechtsfähigen Personengesellschaften" er setzt. 3. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,Personenhandelsgesellschaften" durch die Wörter ,,rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt. 5. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Solange Versicherte infolge des Versiche rungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg lichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht." 6. § 111 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Personengesell schaft des Handelsrechts" durch die Wörter ,,rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maß gabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsver mögen beschränkt." 7. § 136a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 werden nach dem Wort ,,Daten" die Wörter ,,, einschließlich aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsnummern," eingefügt. b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,Die Berufsgenossenschaften und Unfallversi cherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zu griff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforder lich ist. Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und Unternehmens nummern ihrer Mitglieder jeweils in einem ge sonderten Mitgliederdateisystem." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 8. Dem § 149 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten bedarf der Genehmigung der Auf sichtsbehörde." 9. In § 150 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,gelten" durch das Wort ,,gilt" ersetzt und wird die Angabe ,,sowie § 116a" gestrichen. 10. § 169 wird wie folgt gefasst: ,,§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn 1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder 2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt. Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallver sicherung." 11. § 171 wird aufgehoben. 12. § 172 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen." 13. § 172a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Unfallversicherungsträger bilden die Rücklage über die in § 82 des Vierten Buches ge nannte Zweckbestimmung hinaus auch zur Bei tragsstabilisierung." 14. § 172b wird wie folgt gefasst: ,,§ 172b Verwaltungsvermögen Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erwei terung und den Umbau von Immobilien der Eigen betriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen geförderten Einrichtungen der Unfallver sicherungsträger oder anderer Träger dürfen über die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraus setzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger er forderlich sind." 15. § 172c Absatz 1a wird aufgehoben. 16. § 193 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a und d Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilsta tionäre Behandlung, die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Prävention erbracht wer den, die Unfälle anzuzeigen." 17. In § 195 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Anschrift" die Wörter ,,, den Geburtsnamen und das Geburtsdatum" eingefügt. Artikel 9 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflege versicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2779 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Pflegekasse und das private Versicherungs unternehmen haben die in der Rentenversiche rung zu versichernde Pflegeperson den zustän digen Rentenversicherungsträgern zu melden." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversi cherung e. V. können mit der Deutschen Renten versicherung Bund Näheres über das Meldever fahren vereinbaren." 2. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Für das Haushalts- und Rechnungswesen des Ausgleichsfonds gelten die §§ 76 und 77 Ab satz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entspre chend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Ausgleichs fonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Num mer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buch stabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jähr lich, zu überprüfen." Artikel 10 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör ter ,,den §§ 73b und 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,§ 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung" ersetzt und wird die An gabe ,,119b" durch die Angabe ,,119c" ersetzt. 2. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 120 Ab satz 4" durch die Wörter ,,§ 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Ab satz 3 und § 132l Absatz 4" ersetzt und wer den nach der Angabe ,,§ 76" die Wörter ,,des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,sowie" durch das Wort ,,, gegenüber" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Bundesvereinigung" die Wörter ,,und den Medizinischen Diensten so wie dem Medizinischen Dienst Bund" einge fügt. 2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§§ 129, 130b und 134" durch die Wörter ,,§§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Klagen gegen Entscheidungen des Quali tätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch so wie des erweiterten Qualitätsausschus ses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegen über dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Diens tes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozi algesetzbuch)." 3. § 210 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Ab satz 6, § 132a Absatz 3, § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elf ten Buches Sozialgesetzbuch, die am 1. Januar 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialge richte über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. (3) Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 131 und 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Bu ches Sozialgesetzbuch, des Qualitätsausschus ses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des erweiterten Qualitäts ausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizini schen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz buch), die am 1. Januar 2023 anhängig sind, ge hen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben." Artikel 11 Änderung des Fremdrentengesetzes Dem § 31 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum mer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird fol gender Satz angefügt: ,,§ 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 19 des Gesetzes vom 16. De zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst: ,,§ 27b (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst: ,,§ 105a (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst: ,,§ 111 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst: ,,§ 113 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 117a wird wie folgt gefasst: ,,§ 117a (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: ,,§ 119 (weggefallen)". 2. Dem § 23 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 27a Absatz 1a gilt entsprechend." 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Abschlag von der Steigerungszahl wird bei Entscheidungen über den Versorgungsaus gleich nach dem bis zum 31. August 2009 gel tenden Versorgungsausgleichsrecht ermittelt, indem der Monatsbetrag des begründeten An rechts durch den allgemeinen Rentenwert be ziehungsweise den allgemeinen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit ge teilt wird." 4. § 27a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: ,,(1a) Steht das zu berücksichtigende monat liche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkom mens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits er brachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rück nahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände rung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,0,69fache" durch die Angabe ,,0,88fa che" ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,0,84fache" durch die Angabe ,,1,07fa che" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialge setzbuch" durch die Wörter ,,das 0,44fache der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,0,51fache" durch die Angabe ,,0,65fa che" ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,0,69fache" durch die Angabe ,,0,88fa che" ersetzt. ccc) In Buchstabe c wird die Angabe ,,0,84fache" durch die Angabe ,,1,07fa che" ersetzt. 5. § 27b wird aufgehoben. 6. § 43 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,hat" werden die Wörter ,,und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente we gen Alters nicht bezieht" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Bu ches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 7. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 4 und 5" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffül lung nicht zulässig." 8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 196 Absatz 2a Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2" ersetzt und werden die Wör ter ,,oder Lebenspartnern" gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach die sem Gesetz 2781 1. eine vorhandene Versichertennummer der Rentenversicherung, 2. den Familiennamen oder den Lebenspartner schaftsnamen, 3. den Geburtsnamen, 4. den Vornamen, 5. den Familienstand, 6. den Tag, den Monat und das Jahr der Ge burt, 7. den Geburtsort, 8. die Anschrift der alleinigen oder der Haupt wohnung und 9. die Staatsangehörigkeit." c) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Eheschließung von Landwirten oder Emp fängern einer Witwenrente oder Witwerrente übermittelt die Datenstelle das Datum der Ehe schließung." d) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Ist für nicht verheiratete Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie Empfänger einer Wit wenrente oder Witwerrente eine Versicherungs nummer bei der Datenstelle der Rentenversi cherung bisher nicht vergeben worden, ist dies zur Umsetzung des Abgleichs nach den Sätzen 2 bis 4 von der Datenstelle der Rentenversiche rung nachzuholen. Der Datenstelle der Renten versicherung werden hierfür vor dem Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 von der landwirtschaft lichen Alterskasse in einem automatisierten Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt. Die Deutsche Ren tenversicherung Bund legt das Verfahren zur Ver gabe einer Versicherungsnummer in Fällen des Satzes 6 fest. Die landwirtschaftliche Alters kasse trägt die Kosten der Vergabe der Versi cherungsnummer. Die Höhe der Kosten wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Sozialversi cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar tenbau geregelt." 9. § 105a wird aufgehoben. 10. § 106 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Bestand am 31. Dezember 2018 An spruch auf eine Rente wegen Erwerbsminde rung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden." b) Absatz 9 wird aufgehoben. 11. § 111 wird aufgehoben. 12. § 112 wird wie folgt gefasst: ,,§ 112 Versicherungskonto Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflich tet, Versicherungskonten zu führen." 13. § 113 wird aufgehoben. 14. § 117a wird aufgehoben. 2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 15. § 119 wird aufgehoben. 16. § 120 Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 13 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 7 Absatz 1a des Gesetzes zur Errichtung der So zialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar tenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird aufgeho ben. Artikel 17 1. In § 1 Satz 4 wird die Angabe ,,4 Nummer 5" durch die Wörter ,,4 Satz 1 Nummer 5" ersetzt. Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes 2. In § 2 Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe ,,6" durch die Angabe ,,5" ersetzt. Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. c) Die Angabe ,,3." wird gestrichen. 4. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Auf gaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches So zialgesetzbuch entsprechend." 5. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 259 bis 263a" durch die Angabe ,,§§ 260 bis 263a" er setzt. Artikel 14 Änderung des Betriebsrentengesetzes § 6 Satz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Renten versicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein gestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzu zeigen." Artikel 15 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Auf wendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge setzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§ 28a Absatz 1a Satz 1" durch die Angabe ,,§ 95 Absatz 1 Satz 1" er setzt. 1. § 5 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht un ter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbs mäßig ausübt, es sei denn, diese ist gering fügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,". 2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze vo rangestellt: ,,Die Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März. Sofern innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 ge nannten Frist." b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort ,,beginnt" die Wörter ,,in diesem Fall" eingefügt. 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7" durch die Angabe ,,§ 6 oder § 7" ersetzt. 4. In § 10a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7" durch die Angabe ,,§ 6 oder § 7" ersetzt. 5. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahresein kommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unter lagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt." 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 2 werden die Wörter ,,in den vergangenen vier Ka lenderjahren" durch die Wörter ,,im Zeitraum von bis zu sechs vorangegangenen Kalenderjahren" ersetzt. b) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und die fol genden Sätze werden angefügt: ,,Die nach § 35 geregelten Befugnisse der Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prü fungen bleiben davon unberührt. Hat die Künst lersozialkasse bei einer Prüfung festgestellt, dass das Arbeitseinkommen von Versicherten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 im Prüfzeitraum die in § 3 Absatz 1 genannte Grenze nicht überstiegen hat, oder bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass das Arbeitsein kommen zukünftig diese Grenze nicht über steigt, kann sie jährlich wiederkehrend Unterla gen über das Arbeitseinkommen anfordern. Die Künstlersozialkasse kann anlässlich einer Prü fung bei Versicherten personenbezogene Daten nach § 31 Absatz 2 der Abgabenordnung bei den Finanzbehörden anfordern." 7. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 (1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ent sprechend. (2) Säumniszuschläge auf rückständige Bei tragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse." 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,Absatz 2" durch die Wörter ,,Ab satz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Un ternehmer verpflichtet, 1. die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publi zisten beauftragen oder 2. die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistun gen für Zwecke ihres Unternehmens zu nut zen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nut zung Einnahmen erzielt werden sollen. Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Auf träge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Num mer 2 nicht 1. für Entgelte, die im Rahmen der Durchfüh rung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dar geboten werden sowie 2. für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2783 9. § 30 wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 (1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abga bevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Säumniszuschläge auf rückständige Künst lersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen so wie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstler sozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse." 10. In § 45 wird die Angabe ,,§ 80" durch die Wörter ,,Die §§ 80, 83 bis 86" und das Wort ,,gilt" durch das Wort ,,gelten" ersetzt. 11. § 56a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge fügt: ,,(3) Wer am 1. Januar 2023 gemäß § 6 Ab satz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung dauer haft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht in nerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozial kasse erklärt, dass seine Befreiung von der Ver sicherungspflicht mit Ablauf der Frist enden soll." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 12. § 56b wird aufgehoben. Artikel 18 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Artikel 28 Nummer 5 und 6 des Gesetzes zur Rege lung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. De zember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Arti kel 89 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 19 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11b wie folgt gefasst: ,,§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pfle geversicherung sowie Beiträge an berufs ständische Versorgungseinrichtungen". 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 53 Absatz 5" durch die Angabe ,,§ 53 Absatz 6" ersetzt. 2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maß gabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsge bührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienst jahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat." b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort ,,zwölf" durch die Angabe ,,24" ersetzt. 3. § 11b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 11b Beitragszuschüsse zur Krankenund Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 47 Ab satz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grund lage des Unterschiedsbetrags nach § 47 Ab satz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ei nen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch be steht." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei einem privaten Krankenversiche rungsunternehmen versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebühr nisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Ver tragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen nach dem Fünften und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zu schuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbei trägen für Angehörige, die bei Versicherung des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der so zialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elf ten Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozial gesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamten rechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durch schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zu grundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. Beitragszuschuss empfänger nach Satz 1, denen der Unterschieds betrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhal ten daneben einen Zuschuss, dessen Höhe sich nach den in Satz 4 benannten Kriterien bei Zu grundelegung des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 als beitragspflichtige Ein nahme richtet. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Über gangsgebührnisse und des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 als Beitrag zur gesetz lichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1, 2 und 5 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat." d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: ,,(5) Für Empfänger von Übergangsgebührnis sen sind Beiträge zur berufsständischen Versor gungseinrichtung zu zahlen, wenn wegen einer durchgeführten Nachversicherung in einer be rufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches So zialgesetzbuch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Dies gilt auch für Zeiten vor Durchführung der Nach versicherung, wenn auf Grund des mit der Durch führung der Nachversicherung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches Sozialgesetz buch eingetretenen rückwirkenden Wegfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten versicherung für die Zeit des Bezugs der Über gangsgebührnisse Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten sind. (6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemei nen Rentenversicherung von der Beitragsbemes sungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweili gen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für Empfänger von Übergangsgebührnissen, denen auf Grund von Absatz 5 Beitragszahlungen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zustehen und die auf Grund einer selbständigen Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenver sicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches So zialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass anstelle des Einkommens aus weiteren Versicherungsfäl len das Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen ist." 4. In § 13e Satz 1 werden die Wörter ,,mehr als" durch das Wort ,,mindestens" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Artikel 20 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes § 11b Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 die ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge fasst: ,,(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für den nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen." Artikel 21 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: ,,§ 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflege versicherung sowie Beiträge an berufsständi sche Versorgungseinrichtungen". 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von min destens sechs Monaten, jedes weitere vollstän dig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat." b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort ,,zwölf" durch die Angabe ,,24" ersetzt. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Beitragszuschüsse zur Krankenund Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Beitragszuschussempfängerinnen und Bei tragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zu schuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetz lichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ei nen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach 2785 § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch be steht." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei einem privaten Krankenversicherungs unternehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Über gangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Bei trägen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen kön nen, die der Art nach den Leistungen nach dem Fünften und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegever sicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Ver sicherung der Empfängerin oder des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflege versicherung nach § 10 des Fünften Buches So zialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein An spruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitge bers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschrif ten besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu züglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatz beitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitrags satzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Ein nahme. Beitragszuschussempfängerinnen oder Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zu schuss, dessen Höhe sich nach den in Satz 4 be nannten Kriterien bei Zugrundelegung des Unter schiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 als beitragspflichtige Einnahme richtet. Sind die Bei träge zur privaten Kranken- und Pflegeversiche rung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse und des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrich ten wären, werden als Zuschüsse nach den Sät zen 1, 2 und 5 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die die Empfängerin oder der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die private Kran ken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat." d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangsge bührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Ver sorgungskrankengeld als beitragspflichtige Ein nahme zugrunde zu legen." 2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: ,,(5) Für Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen sind Beiträge zur berufs ständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen, wenn wegen einer durchgeführten Nachversiche rung in einer berufsständischen Versorgungs einrichtung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch keine Versi cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi cherung besteht. Dies gilt auch für Zeiten vor Durchführung der Nachversicherung, wenn auf Grund des mit der Durchführung der Nachversi cherung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechs ten Buches Sozialgesetzbuch eingetretenen rückwirkenden Wegfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs der Übergangsgebührnisse Bei träge von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten sind. (6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemei nen Rentenversicherung von der Beitragsbemes sungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweili gen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für Empfängerinnen und Empfänger von Übergangs gebührnissen, denen auf Grund von Absatz 5 Beitragszahlungen an eine berufsständische Ver sorgungseinrichtung zustehen und die auf Grund einer selbständigen Tätigkeit nicht in der gesetz lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechs ten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass anstelle des Einkommens aus weiteren Ver sicherungsfällen das Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen ist." Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts Das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenver sorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 32 Nummer 5 wird aufgehoben. 2. Artikel 40 Nummer 12 Buchstabe a wird aufgeho ben. 3. In Artikel 90 Absatz 5 werden nach der Angabe ,,35," die Wörter ,,40 Nummer 18 und 19, die Artikel" eingefügt. Artikel 23 Änderung des Versorgungsruhensgesetzes Das Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 (1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren. (2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des So zialgerichtsgesetzes entsprechend." 2. § 3 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Kommission" durch die Wörter ,,dem Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,die Kommission" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. De zember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder." Artikel 24 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 57 Ab satz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Über die Bewilligung einer Entschädigungs rente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Soweit es erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffent lichen Stellen Auskünfte einholen und Akten ein sehen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die über mittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen. Auf Antrag des Betrof fenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von dem Betroffenen benannte Verfolgtenorganisa tion zu hören." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundes amt für Soziale Sicherung." b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,die Kom mission" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,über das Bun desversicherungsamt der Kommission" durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 die Wörter ,,dem Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,die Kommis sion" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die Kommis sion" durch die Wörter ,,Das Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,sie" durch das Wort ,,es" ersetzt und werden die Wörter ,,, dem Bundesversicherungsamt" gestrichen. 3. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 und 4" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 2" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 5 die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union § 5b Harmonisierte Normen und technische Spe zifikationen für andere Rechtsakte der Euro päischen Union". 2. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Ab satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen da von entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anfor derungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Ab satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen die ser technischen Spezifikationen abgedeckt sind." 3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein gefügt: ,,§ 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktio nen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Unterstüt zungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Num mer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird ver mutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union als der Richtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barriere freiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktio nen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist. 2787 § 5b Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Europäischen Union Entsprechen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Geset zes fallen, harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Arti kel 15 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet, soweit diese Normen und technischen Spezifikatio nen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforde rungen dieses Gesetzes erfüllen." 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Hat ein Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Barrie refreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt, stellt er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaß nahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produktes herzustellen. Sofern die Kon formität nicht hergestellt werden kann, stellt der Händler sicher, dass das Produkt zurückgenom men wird. Wenn das Produkt den Barrierefrei heitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt, informiert der Händler unverzüglich die Markt überwachungsbehörde sowie die Marktüberwa chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Euro päischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat. Dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Kor rekturmaßnahmen." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend." Artikel 26 Änderung des Bundesarchivgesetzes In § 3 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4122) wird die Angabe ,,§ 1 Nummer 8" durch die Angabe ,,§ 1 Nummer 9" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129) wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bis d" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d" ersetzt. 2. In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 2 Ab satz 1 Nummer 5" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt. 2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Artikel 28 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Programme zur Datenübertragung durch die Einzugsstellen an die Meldepflichtigen." Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverord nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja nuar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 7. In § 22 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; soweit das Verfahren nach § 110 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betroffen ist, ist die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtun gen zu beteiligen." ersetzt. 1. In § 1 wird die Angabe ,,§ 28f Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Ab satz 6a" ersetzt. a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 26 Absatz 4, 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108" durch die Angabe ,,§§ 26 Absatz 4, 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, 28p Absatz 6a, §§ 106 bis 106c und 108" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungs nummer ist aus der Meldung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäf tigte den Versicherungsnummernachweis nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu beantragen." b) Absatz 8 wird aufgehoben. 3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Beginn und Ende einer in Anspruch genom menen Elternzeit sind der zuständigen Kranken kasse gesondert zu melden, sofern die Beschäf tigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. Satz 1 gilt für krankenversiche rungspflichtige Beschäftigungen, sofern die Be schäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unter brochen wird. Die Elternzeitmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abzugeben." 4. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Technische Standards für die Meldeverfahren (1) Für die Meldeverfahren zwischen Melde pflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden. (2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Stan dard XML zu übertragen. (3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinba renden Gemeinsamen Grundsätze." 5. § 17 wird wie folgt geändert: 8. § 36 Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Datenstelle der Rentenversicherung kann mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern durch Verwaltungsvereinbarung eine von Satz 1 abweichende Zuständigkeit für die Erstellung eines Kernprüfprogramms festlegen." 9. In § 40 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises" gestri chen. Artikel 29 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge setzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsan teil wird durch Anwendung des jeweiligen halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversiche rung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Ar beitsförderung und der gesetzlichen Krankenver sicherung sowie des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch er mittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 134 Absatz 1 Satz 1 bis 3" durch die Wörter ,,§ 134 Satz 1 bis 3" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,sich aus der Summe des" und ,,ergebenden Beitragssat zes" gestrichen und die Wörter ,,zuzüglich des" durch die Wörter ,,sowie des halben" er setzt. 1. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. a) Der Wortlaut wird Absatz 1. 2. § 5 Absatz 4 wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 3. § 8 wird wie folgt geändert: ,,(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Bu ches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Ge meinsamen Grundsätzen festgelegt ist." 6. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. eine Kopie des Antrags nach § 7a Ab satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz buch mit den von der Deutschen Renten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 versicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen, deren Bescheid nach § 7a Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, gutachterliche Äuße rungen nach § 7a Absatz 4b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Do kumentation, welchen Auftragnehmern er eine Kopie der gutachterlichen Äußerung nach § 7a Absatz 4b Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgehändigt hat,". bb) Nummer 17 wird aufgehoben. 2789 Artikel 32 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Arti kel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154; 2022 I S. 105, 1539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 61 Absatz 1 wird die Angabe ,,6" durch die An gabe ,,8" ersetzt. 2. § 79 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 18 wird die Angabe ,,§ 106" durch die Angabe ,,den §§ 106 bis 106c" ersetzt. a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Anschrift" durch das Wort ,,Wohnort" ersetzt. dd) In Nummer 19 wird das Wort ,,schriftliche" gestrichen. b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Anschrift" durch die Wörter ,,der Dienstort" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Be schäftigten" die Wörter ,,, soweit möglich," ein gefügt. Artikel 30 Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung Die Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. De zember 2012 (BGBl. I S. 2712), die zuletzt durch Arti kel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: Artikel 33 Änderung anderer Rechtsvorschriften Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ab grenzung des Verwaltungsvermögens vom 24. Novem ber 1969 (BAnz 1969, Nr. 223, S. 3), die zuletzt durch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ände rung der Verwaltungsvorschrift über die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens vom 24. Juli 1984 geän dert worden ist (BAnz. S. 8377), wird aufgehoben. Artikel 34 Inkrafttreten a) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 10 am 1. Januar 2023 in Kraft. b) Folgender Buchstabe d wird angefügt: (2) Artikel 12 Nummer 10 Buchstabe a und Artikel 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. ,,d) pauschal besteuerte Bezüge nach den §§ 37b, 40 Absatz 1 und 2, nach § 40a Ab satz 2 und § 40b des Einkommensteuer gesetzes jeweils nach ihrer gesetzlichen Grundlage getrennt, als sonstiges Pauschal steuerbrutto alle weiteren pauschal besteuer ten Bezüge;". 2. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: ,,(1a) Die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 3 können jeweils für die einzelne Angabe als Anlage der Bescheinigung nach Absatz 1 angefügt werden." Artikel 31 Änderung der Renten Service Verordnung Dem § 34 Absatz 1 der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird folgender Satz an gefügt: ,,Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen die physische Versendung durch digitale Verfahren er setzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt." (3) Die Artikel 18 und 22 Nummer 1 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3a) Artikel 6 Nummer 6 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, h und m, Nummer 6, 8 und 11 Buchstabe a, d und f, Nummer 18 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 27, 28, 31, 33, 34, 35 und 38, Artikel 3, Artikel 5 Nummer 1 Buch stabe c, Nummer 1b Buchstabe c, Nummer 3, 5 und 7, Artikel 6 Nummer 7, Artikel 7 Nummer 16, Artikel 8 Nummer 2, 4, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 28 Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (5) Artikel 22 Nummer 2 tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, k und p, Num mer 7, 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 18 Buchstabe a, b und c Doppelbuch stabe bb, Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuch stabe aa und dd, Nummer 39, 40 und 46, Artikel 2 Nummer 1, Artikel 4, Artikel 6 Nummer 17, Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 17, Artikel 7a, 21 und 28 Nummer 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (7) Artikel 25 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. (7a) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b tritt am 1. Ja nuar 2026 in Kraft. (8) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 Nummer 2a tre ten am 1. Januar 2027 in Kraft. 2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (9) Artikel 7 Nummer 15 tritt gemäß Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben ordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen. (10) Artikel 7 Nummer 30 Buchstabe b und Num mer 31 Buchstabe b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil Die Bundesministerin der Verteidigung Christine Lambrecht