Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 56 vom 28.12.2022  - Seite 2791 bis 2792 - Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2791 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) Vom 20. Dezember 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsge setz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnah men zur Entlastung der Eltern bei den Kos tenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. De zember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geregel ten Maßnahmen hinausgehen." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 2 Satz 1 Num mer 1 bis 4" durch die Wörter ,,Satz 1 Num mer 1 bis 4 sowie 6 bis 8" ersetzt. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Maßnahmen sind überwiegend in den Hand lungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 zu ergreifen. Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden, müssen in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Num mer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren, können noch bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch wenn damit nicht die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 4 erfüllt wird, dass Maßnahmen überwie gend in den Handlungsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe ,,§ 2 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe ,,§ 2 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,wissenschaftliche Standards" werden durch die Wörter ,,die Bedarfe aller Familien" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Bei der Analyse der Ausgangslage nach Ab satz 1 sollen die Ergebnisse der jeweils ak tuellen Monitoring- und Evaluationsberichte gemäß § 6 zugrunde gelegt und wissen schaftliche Standards berücksichtigt wer den." d) In Absatz 4 wird das Wort ,,Ausgangssituation" durch das Wort ,,Ausgangslage" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Das Land und die Bundesrepublik Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1 auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2023." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,jährlich, erst mals im Jahr 2020 und letztmals im Jahr 2023," gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die An gabe ,,§ 2 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 2 Ab satz 1 Satz 2" ersetzt. 2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,jährlich" durch die Wörter ,,in den Jahren 2023 und 2025" er setzt. Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes § 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsge setz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetz buch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Be träge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro." Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt in Kraft, sobald alle Länder und die Bundesrepublik Deutschland die Verträge nach § 4 Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesse rungsgesetzes geändert haben. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun desgesetzblatt bekannt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner