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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Gesetz
zur Abschaffung der Kostenheranziehung
von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe
Vom 21. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und
Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 12 Absatz 24 des Gesetzes vom 16. De
zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
,,§ 107 (weggefallen)".
b) Folgende Angabe wird angefügt:
,,§ 108 Übergangsregelung".
2. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange
stellt:
,,(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 ge
nannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen
sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maß
gabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie
mit dem jungen Menschen zusammen, so wer
den sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2
genannten Leistungen herangezogen."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und wird
wie folgt geändert:
aa) Die Wörter ,,Aus ihrem Einkommen nach
Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen
sind:" werden durch die Wörter ,,Unabhängig
von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe
von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3
heranzuziehen:" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
cc) Nummer 5 wird Nummer 4.
c) Der bisherige Absatz 1a wird aufgehoben.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden das Komma und die
Wörter ,,Ehegatten und Lebenspartnern" gestri
chen.
3. In § 93 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
folgender Halbsatz eingefügt:
,,; dies gilt nicht für
1. monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten
Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2
Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Bu
ches für sonstige Bedürfnisse genannten Betra
ges und
2. monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten
Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1
Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Drit
ten Buches genannten Betrages".
4. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho
ben.
b) In Absatz 2 werden das Komma und die Wörter
,,Ehegatten und Lebenspartner" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und nach Maß
gabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4" gestri
chen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Heranziehung der Elternteile erfolgt
nachrangig zu der Heranziehung der jungen
Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe
des Kindergeldes."
d) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter
,,Ehegatten und Lebenspartnern junger Men
schen und Leistungsberechtigter nach § 19" ge
strichen.
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
5. § 95 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person
oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen
Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19
für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen
Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche An
zeige an den anderen bewirken, dass dieser An
spruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn
übergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der an
dere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des
Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a ge
nannte Person noch eine andere gegenüber dem
jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach
§ 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete
Person ist."
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6. In § 97a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Ein
kommens- und Vermögensverhältnisse" durch das
Wort ,,Einkommensverhältnisse" ersetzt.
7. Der bisherige § 107 wird § 108.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus