Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 56 vom 28.12.2022  - Seite 2824 bis 2825 - Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

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2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe Vom 21. Dezember 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 24 des Gesetzes vom 16. De zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst: ,,§ 107 (weggefallen)". b) Folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 108 Übergangsregelung". 2. § 92 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange stellt: ,,(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 ge nannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maß gabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so wer den sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind:" werden durch die Wörter ,,Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:" ersetzt. bb) Nummer 4 wird aufgehoben. cc) Nummer 5 wird Nummer 4. c) Der bisherige Absatz 1a wird aufgehoben. d) In Absatz 3 Satz 1 werden das Komma und die Wörter ,,Ehegatten und Lebenspartnern" gestri chen. 3. In § 93 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende folgender Halbsatz eingefügt: ,,; dies gilt nicht für 1. monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Bu ches für sonstige Bedürfnisse genannten Betra ges und 2. monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Drit ten Buches genannten Betrages". 4. § 94 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho ben. b) In Absatz 2 werden das Komma und die Wörter ,,Ehegatten und Lebenspartner" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und nach Maß gabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4" gestri chen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes." d) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter ,,Ehegatten und Lebenspartnern junger Men schen und Leistungsberechtigter nach § 19" ge strichen. e) Absatz 6 wird aufgehoben. 5. § 95 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche An zeige an den anderen bewirken, dass dieser An spruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der an dere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a ge nannte Person noch eine andere gegenüber dem jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Person ist." 2825 6. In § 97a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Ein kommens- und Vermögensverhältnisse" durch das Wort ,,Einkommensverhältnisse" ersetzt. 7. Der bisherige § 107 wird § 108. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus