Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 6 vom 02.02.1991  - Seite 150 bis 155 - Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte

Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte 150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991. Teil I Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte Vom 29. Januar 1991 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 15 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: . 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: ¦¦§4 Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen." 2 § 6 wird wie folgt gefaßt: "§6 (1) Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Bewerber können nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn sie bei Eingang ihrer Bewerbung das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer bei Eingang seiner Bewerbung 1. mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war und 2. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung an dem in Aussicht genommenen Amtssitz hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist. (3) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von den beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden. Die Dauer des Anwärterdienstes ist in den Fällen des § 3 Abs. 1, die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie einer vorübergehenden Amtsniederlegung wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes auf die Zeiten nach Satz 3 zu treffen." 3. Nach § 6a wird eingefügt: "§6b Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: "(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar (§ 3 Abs. 1) soll in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1991 151 (2) Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorzunehmen. Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln. Sie können auch dadurch ermittelt werden, daß ihnen die Landesjustizverwaltung die Eintragung in eine ständig geführte Liste der Bewerber für eine bestimmte Dauer ermöglicht. Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7. c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "eines Gerichtsassessors" durch die Worte "eines Richters auf Probe" ersetzt. d) Absatz 7 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. nachdem er die Genehmigung, sich um freie Notarstellen zu bewerben, erhalten hat, sich ohne hinreichenden Grund um eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle nicht bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden ist und die mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnte." 5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht." 6. Nach § 10 wird eingefügt: ,.§ 10a (1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat. Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, ändern. (2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22 a) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs rechtfertigen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auferlegen, Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbereichs der Notarkammer mitzuteilen, der er angehört." 7. In § 11 Abs. 2 wird das Wort "Amtshandlungen" durch das Wort "Urkundstätigkeiten", in § 11 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Amtshandlung" durch das Wort "Urkundstätigkeit" ersetzt. 8. In § 15 Abs. 1 entfällt der Klammerzusatz "(§§ 20 bis 22)", in § 17 Abs. 2 entfällt der Klammerzusatz "(§§ 20 bis 22 a)". 9. § 39 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterläßt, die Bestellung eines Vertreters zu beantragen, obwohl er infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist." § 42 Satz 2 entfällt. § 47 wird wie folgt geändert: Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,". Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: "§ 48a Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze." a) In Satz 1 werden nach den Worten "Entlassung (§ 48)" ein Beistrich und die Worte "wegen Er-reichens der Altersgrenze (§ 48a)" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Worten "Entlassung (§48)" die Worte "oder wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a)" eingefügt. 16. In § 54 Abs. 3 werden nach den Worten "Berufs- oder Vertretungsverbot" in Klammern die Worte "§ 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung" eingefügt. 10. 11. 12. 13. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: "6. wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes unfähig ist;". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1 Nr. 6 gerichteten Verfahren sind für die Bestellung eines Pflegers für den Notar, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und für die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. Zum Pfleger soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden. Die in diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Landesjustizverwaltung wahr." 14. In § 51 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Der Oberlandesgerichtspräsident" durch die Worte "Die Landesjustizverwaltung" ersetzt. 15. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I 17. § 62 Satz 2 wird gestrichen. 18. Nach § 64 wird eingefügt: "7. Abschnitt Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren §64a (1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. (2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber, Notar oder Notarassessor soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die Landesjustizverwaltung infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber, Notar oder Notarassessor ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. (3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Informationen, die für die Amtsenthebung eines Notars oder Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von Amtspflichten von Bedeutung sein können, der für die Entscheidung zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen." 19. § 67 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird ein Beistrich eingefügt. b) Folgende Nummer 3 wird eingefügt: "3. allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 2 Nr. 3 gedeckten Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Notaren ermöglichen,". 20. Nach § 69 wird eingefügt: "§ 69 a (1) Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren. Das gleiche gilt für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Abs. 3 sowie für Notare und Notarassessoren, die zur Mitarbeit in der Kammer oder in den Einrichtungen herangezogen werden. (2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenhei- ten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen. (3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Notarkammer. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Notarkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabwendbar erfordern. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt." 21. § 74 wird wie folgt gefaßt: "§74 (1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Kammer verlangen. Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 3 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. (2) Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf zweitausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben." 22. § 75 wird wie folgt gefaßt: "§ 75 (1) Die Notarkammer ist befugt, Notaren und Notarassessoren bei ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art eine Ermahnung auszusprechen. (2) Bevor die Ermahnung ausgesprochen wird, ist der Notar oder Notarassessor zu hören. Eine Ermahnung darf nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit dem ordnungswidrigen Verhalten mehr als fünf Jahre verstrichen sind. (3) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (4) Gegen den Bescheid kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Wird der Einspruch gegen die Ermahnung durch den Vorstand der Notarkammer zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen. Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch Beschluß. Auf das Verfahren des Gerichts sind im übrigen die für Landesjustizbeamte geltenden Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entschei- Nr. 6 - Tag der Ausgaue: Bonn, den 2. Februar 1991 153 düng gegen eine Disziplinarverfügung entsprechend anzuwenden. Soweit nach diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen Stelle die Notarkammer. (6) Die Ermahnung durch die Notarkammer läßt das Recht der Aufsichtsbehörde zu Maßnahmen nach § 94 oder im Disziplinarwege unberührt. Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, erlischt die Befugnis der Notarkammer; eine bereits ausgesprochene Ermahnung wird unwirksam. Hat jedoch das Oberlandesgericht die Ermahnung aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht festgestellt hat, ist die Ausübung der Aufsichtsund Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren." 23. Nach § 81 wird eingefügt: "§81a Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer, der von ihr zur Mitarbeit herangezogenen Notare und Notarassessoren sowie der Angestellten der Bundesnotarkammer zur Verschwiegenheit gilt § 69a entsprechend." 24. § 94 wird wie folgt gefaßt: .,§94 (1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren bei ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverletzungen leichterer Art eine Mißbilligung auszusprechen. § 75 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Gegen die Mißbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde, die die Mißbilligung ausgesprochen hat, Beschwerde einlegen. Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. Wird die Beschwerde gegen die Mißbilligung zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. § 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Mißbilligung läßt das Recht der Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen im Disziplinarwege unberührt. Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, wird die Mißbilligung unwirksam. Hat jedoch das Oberlandesgericht die Mißbilligung aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht festgestellt hat, ist eine Ausübung der Disziplinarbefugnis wegen desselben Sachverhalts nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren." 25. § 97 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Geldbuße kann gegen Notare bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, gegen Notarassessoren bis zu fünftausend Deutsche Mark verhängt werden. Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbuße verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden." 26. § 98 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Präsident des Landgerichts kann Geldbußen gegen Notare nur bis zu zehntausend Deutsche Mark, gegen Notarassessoren nur bis zu eintausend Deutsche Mark verhängen." a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. gegen den in einem Disziplinarverfahren in den letzten fünf Jahren auf einen Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt worden ist,". b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: "5. gegen den in einem ehrengerichtlichen Verfahren in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist." 28. In § 105 werden die Worte "der Bundesdisziplinar-kammer" durch die Worte "des Bundesdisziplinargerichts" ersetzt. "(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, einer Ermahnung oder Mißbilligung geführt haben, sind auf Antrag des Notars nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend." a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Landesjustizverwaltung kann Bezirksnotare und Personen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen, zu Notaren nach § 3 Abs. 1 bestellen. Die Auswahl unter den in Satz 1 genannten Personen ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung und des beruflichen Werdegangs, vor allem der im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen, vorzunehmen. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, einen Anwärterdienst nach § 7 für Bewerber mit Befähi- 27. § 103 Abs. 4 wird wie folgt geändert: 29. In § 110a wird folgender Absatz 6 angefügt: 30. In § 112 Satz 2 entfallen die Worte "zu bestellen (§ 12 Satz 1) und". 31. § 114 wird wie folgt geändert: 154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I gung zum Richteramt einzurichten und solche Bewerber zu Notaren nach § 3 Abs. 1 zu bestellen, wenn geeignete Bewerber nach Satz 1 zur Verfügung stehen." 32. In § 115 Satz 2 werden die Worte "nach den Vorschriften des badischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellten Notare" durch die Worte "Notare im Landesdienst" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert: 1. Dem Zweiten Teil wird folgender Fünfter Abschnitt angefügt: "Fünfter Abschnitt Fachanwaltsbezeichnung §42a Führen der Fachanwaltsbezeichnung (1) Der Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse in einem Gebiet erworben hat, das in Absatz 2 genannt wird, kann hierauf durch das Führen einer Bezeichnung als Fachanwalt hinweisen. (2) Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht. (3) Die Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört, verleiht die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Die Befugnis darf für höchstens zwei Gebiete erteilt werden. §42b Erteilung der Erlaubnis (1) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer durch einen dem Rechtsanwalt zuzustellenden Bescheid, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse geprüft hat. (2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. §§ 75 und 76 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mehrere Rechtsanwaltskammern eines Landes können gemeinsame Ausschüsse bilden. §42c Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine nach § 42d Abs. 1 durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Fortbildung trotz Aufforderung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer unterlassen wird. Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig. (2) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf ist der Vorstand der Kammer, welcher der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört. (3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. §42d Ermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer und mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, durch die im Interesse der Rechtspflege die Anforderungen an den Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen oder eine auf dem Fachgebiet notwendige Fortbildung geregelt werden. Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Die Bundesregierung ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluß gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Verkündung zugeleitet. Der Bundestag befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind. (2) Die Rechtsanwaltskammer beschließt eine Fachanwaltsordnung als Satzung. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung. In ihr werden geregelt: 1. die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Bestellung und Abberufung der Ausschußmitglieder sowie deren Anspruch auf eine Entschädigung; 2. das Verfahren der Ausschüsse." 2. § 209 wird wie folgt geändert: Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 42 a Abs. 2 genannten Gebiete durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 42a Abs. 2 geregelten Gebiete hinweisen." 3. Nach § 209 wird eingefügt: "§ 210 Frühere Erlaubnisse zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung Rechtsanwälte, denen bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1991 155 Bundesnotarordnung bleibt unberührt; die Vorschrift ist nur noch auf Notare anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt waren. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt, am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 bis 4, mit Ausnahme des § 6 Abs. 3 Satz 4, sowie Artikel 2 Nr. 1, mit Ausnahme des § 42d, und Nr. 2 treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 29. Januar 1991 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl durch die Rechtsanwaltskammer gestattet war, sich als Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht oder Sozialrecht zu bezeichnen, bedürfen keines weiteren Nachweises für die erforderlichen Kenntnisse auf diesen Gebieten." Artikel 3 Übergangsvorschrift Abweichend von § 47 Nr. 1 der Bundesnotarordnung können Notare, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das achtundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, für weitere zwölf Jahre im Amt bleiben. § 113 II Abs. 1 Satz 1 der Der Bundesminister der Justiz Engelhard