Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2020  Nr. 1 vom 17.01.2020  - Seite 3 bis 25 - Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 3 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit Vom 13. Januar 2020 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Folgenden in Kiew am 7. November 2018 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit wird zugestimmt: 1. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit, 2. der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen in der in Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. Januar 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil Der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 5 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine ­ (im Folgenden ,,Vertragsstaaten" genannt) in dem Wunsch, ihre Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln ­ sind wie folgt übereingekommen: ( ­ ,, "), , : Teil I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe 1. ,,Staatsangehöriger" in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, in Bezug auf die Ukraine eine Person, die nach den ukrainischen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit ukrainischer Staatsangehöriger ist; 2. ,,Rechtsvorschriften" in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Gesetze, Verordnungen und sonstigen allgemein verbindlichen Vorschriften, die sich auf die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens jeweils erfassten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen, in Bezug auf die Ukraine die Gesetze und sonstigen normativen Rechtsakte, die sich auf die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens jeweils erfassten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen; 3. ,,zuständige Behörde" in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, I 1 (1) : 1. ,," ­ : ; : , ; 2. ,," ­ : , , ' , , ' ; : - , , ' ; 3. ,, " ­ : ; 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 in Bezug auf die Ukraine das Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine; : ; 4. ,, " ­ , ' , ' ; 5. ,, " ­ , , ; 6. ,, " ­ , ; 7. ,, " ­ , , , - , ; 8. ,," ,, " ­ , ; 9. ,, " ,, " ­ , . (2) , , , . 2 ' (1) 1. : a) ; b) ; c) ; - 4. ,,Träger" die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften obliegt; 5. ,,zuständiger Träger" der nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständige Träger; 6. ,,Beschäftigung" eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften; 7. ,,Versicherungszeiten" Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind; 8. ,,Rente" oder ,,Geldleistung" eine Rente oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen; 9. ,,gewöhnlicher Aufenthalt" oder ,,sich gewöhnlich aufhalten" der Ort des nicht nur vorübergehenden tatsächlichen Aufenthalts oder sich nicht nur vorübergehend tatsächlich aufhalten. (2) Andere Begriffe haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats haben. Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Abkommen bezieht sich 1. auf die deutschen Rechtsvorschriften über die a) Unfallversicherung in Bezug auf Renten und andere Geldleistungen, b) Rentenversicherung, c) hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, d) Alterssicherung der Landwirte; 2. auf die ukrainischen Rechtsvorschriften über die a) obligatorische staatliche Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die zum Verlust der Erwerbsfähigkeit führen, in Bezug auf Renten und andere Geldleistungen, b) obligatorische staatliche Rentenversicherung. (2) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats außer den Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der Träger dieses Vertragsstaats bei Anwendung dieses Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung Versicherungslastregelungen enthalten, nach denen Versicherungszeiten endgültig in die Last eines der beiden Vertragsstaaten übergegangen oder aus deren Last abgegeben worden sind. d) ; 2. : a) ' , , ; b) ' . (2) , , - , . , ', ' , '. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 Artikel 3 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen bezieht sich 1. unmittelbar auf a) Staatsangehörige eines Vertragsstaats, b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens von Genf vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen, c) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, 2. mittelbar auf andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einer unmittelbar erfassten Person im Sinne dieses Artikels ableiten, 3. auf Drittstaatsangehörige Staatsangehörige eines anderen Staats, soweit sie nicht zu den unmittelbar oder mittelbar erfassten Personen gehören. 3 ' : 1. : ) ; 7 b) , 1 28 1951 31 1967 ; ) 1 28 1954 ; 2. : , , ; 3. , , , ­ . Artikel 4 Gleichbehandlung (1) Die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Abkommens unmittelbar und mittelbar erfassten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufhalten, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats dessen Staatsangehörigen gleich. (2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats, die sich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaats. Artikel 5 Gleichstellung der Hoheitsgebiete Einschränkende Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, das Erbringen von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats abhängen, gelten nicht für die von diesem Abkommen unmittelbar oder mittelbar erfassten Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten. Artikel 6 Versicherungspflicht von Arbeitnehmern Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch, wenn sich der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats befindet. 4 (1) , ' , , . (2) , , , , , , . 5 , , , , , . 6 ' ' , ; , . 7 ' , , , , , Artikel 7 Versicherungspflicht bei Entsendung Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, der im Entsendestaat gewöhnlich tätig ist, in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, um dort eine im voraus zeitlich begrenzte Arbeit ausschließlich für diesen 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 , 24 ' , . 24 , . 8 ' (1) , , , ' . (2) , , , , , , ' , . 9 ' ' , , ' . 10 ' , (1) 18 1961 , 24 1963 . (2) , ' , . (3) , 2 , , , ' , . . . (4) , , ', . Arbeitgeber auszuführen, so gelten in Bezug auf diese Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats über die Versicherungspflicht so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt. Der Zeitraum von 24 Kalendermonaten beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufnimmt. Artikel 8 Versicherungspflicht von Seeleuten (1) Für die an Bord eines Seeschiffs, das die Flagge eines der beiden Vertragsstaaten führt, beschäftigten Seeleute gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats über die Versicherungspflicht. (2) Wird ein Arbeitnehmer, der sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufhält, vorübergehend auf einem Seeschiff, das die Flagge des anderen Vertragsstaats führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats hat und nicht Eigentümer des Schiffs ist, so gelten in Bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats, als wäre er in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt. Artikel 9 Versicherungspflicht anderer Personen Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Versicherungspflicht gelten entsprechend für andere Personen, auf die sich die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften beziehen. Artikel 10 Versicherungspflicht von Beschäftigten bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen (1) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen. (2) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats von diesem oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung dieses Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung in Bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so, als wäre er dort beschäftigt. (3) Hat sich ein in Absatz 2 genannter Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten, so kann er binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung in Bezug auf die Versicherungspflicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an. (4) Beschäftigt die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung eines der Vertragsstaaten Personen, für die die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats gelten, so hat die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung die Verpflichtungen, die dem örtlichen Arbeitgeber nach den genannten Rechtsvorschriften obliegen, einzuhalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 Artikel 11 Ausnahmen von den Bestimmungen über die Versicherungspflicht Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag einer anderen Person im Sinne von Artikel 9 dieses Abkommens können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Versicherungspflicht abweichen unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten unterstellt bleibt oder unterstellt wird. Hierbei sind die Art und die Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen. Der Antrag ist in dem Vertragsstaat zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen. 11 ' 9 9 ' , , , . . , . Teil II Besondere Bestimmungen Kapitel 1 Ve r s i c h e r u n g g e g e n Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Artikel 12 Berücksichtigung von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) (1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vor, dass bei der Bemessung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Feststellung des Leistungsanspruchs infolge eines Arbeitsunfalls (Berufskrankheit) im Sinne dieser Rechtsvorschriften andere Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats fallenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Arbeitsunfällen stehen solche gleich, die nach anderen Vorschriften als Unfälle oder andere Entschädigungsfälle zu berücksichtigen sind. II 1 12 ( ) (1) , ( ) ( ), ( ), , . , , , , . (2) , , ( ), . 13 ' (1) , ( ' ). , , ' ' . (2) 1 (2) Der zur Entschädigung des eingetretenen Versicherungsfalls zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat. Artikel 13 Berücksichtigung von gesundheitsgefährdenden Beschäftigungen (1) Für den Leistungsanspruch aufgrund einer Berufskrankheit berücksichtigt der zuständige Träger eines Vertragsstaats auch Beschäftigungen, die bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats ausgeübt wurden und ihrer Art nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen (gesundheitsgefährdende Beschäftigung). Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Anspruch auf Rente, so hat der zuständige Träger nur den Teil zu erbringen, der dem Verhältnis der Dauer der gesundheitsgefährdenden Beschäftigung bei Anwendung der Rechtsvorschriften des eigenen Vertragsstaats zur Dauer der gesundheitsgefährdenden Beschäftigung bei Anwendung der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten entspricht. (2) Absatz 1 gilt auch für die Neufeststellung des Leistungsanspruchs aufgrund einer Verschlimmerung der Berufskrankheit. 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 . , , , . (3) 1 2 . 2 14 (1) , , . , . (2) , , . (3) , , , . 15 (1) , . (2) , . (3) , , , . , , , . (4) , , , , . , , , ( ), . (5) , , . Beruht diese auf einer erneuten gesundheitsgefährdenden Beschäftigung, besteht Anspruch auf Rente für die Verschlimmerung nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, unter dessen Rechtsvorschriften diese Beschäftigung ausgeübt wurde. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Leistungen an Hinterbliebene. Kapitel 2 Rentenversicherung Artikel 14 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung (1) Für den Leistungsanspruch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechenbar sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind. (2) Setzt der Anspruch auf Leistungen bestimmte Versicherungszeiten voraus, werden dafür nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats berücksichtigt. (3) Die Berechnung der Rente richtet sich nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Artikel 15 Besonderheiten für den deutschen Träger (1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben. (2) Die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gilt entsprechend für Leistungen, deren Erbringung im Ermessen eines Trägers liegt. (3) Nach den ukrainischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten werden in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, so berücksichtigt der deutsche Träger die nach den ukrainischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, während derer gleichartige Tätigkeiten verrichtet worden sind. (4) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Rechtsvorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats oder vergleichbare Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrenten oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften der Ukraine gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in der Ukraine. (5) Die nach der Bestimmung über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 (6) Soweit in der Alterssicherung der Landwirte die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängt, dass Versicherungszeiten im Sondersystem für Landwirte zurückgelegt worden sind, werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach ukrainischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie während einer Tätigkeit als selbstständiger Landwirt zurückgelegt worden sind. Artikel 16 Besonderheiten für den ukrainischen Träger (1) Grundlage für die Berechnung der Rente sind die Entgeltpunkte der Versicherungszeiten und des Arbeitsentgeltes, die sich nach den ukrainischen Rechtvorschriften ergeben. (2) Nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten werden bei der Feststellung einer Rente für Bergleute berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind. Ist nach den ukrainischen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass eine Person den gesamten Arbeitstag unter Tage beschäftigt war, so berücksichtigt der ukrainische Träger die nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, während derer ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind. (3) Die nach der Bestimmung über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt. 11 (6) , , , , . 16 (1) , . (2) , , , . , , , , . (3) , , . Teil III Verschiedene Bestimmungen Kapitel 1 Amtshilfe Artikel 17 Amtshilfe und ärztliche Untersuchungen (1) Die Träger, Verbände von Trägern und Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist kostenlos. An dritte Stellen geleistete Zahlungen mit Ausnahme der Kosten für Kommunikation werden jedoch erstattet. (2) Die Amtshilfe umfasst auch ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige an dritte Stellen geleistete Zahlungen mit Ausnahme der Kosten für Kommunikation sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt. Artikel 18 Forderungen im Insolvenz- und Vergleichsverfahren Forderungen von Trägern im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Insolvenz- und Vergleichsverfahren im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats. III 1 17 , (1) , ' , ' , . . , . (2) . , , , , , , , . , . 18 , , , . 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 Artikel 19 Besonderheiten beim Übergang von Regressansprüchen 19 (1) , , , , . . (2) , . (3) , , , , . . , . (4) , , . 20 (1) , , , , , , ' . (2) , , ' , , . (1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der andere Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an. (2) Hat der Träger eines Vertragsstaats nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten einen ursprünglichen Ersatzanspruch, so erkennt der andere Vertragsstaat dies an. (3) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaats als auch einem Träger des anderen Vertragsstaats zu, so macht der Träger des einen Vertragsstaats auf Antrag des Trägers des anderen Vertragsstaats auch dessen Ersatzanspruch geltend. Der Dritte kann die Ansprüche der beiden Träger mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Zwischen den Trägern wird die gezahlte Summe im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen aufgeteilt. (4) Soweit der Schadensersatzanspruch einer Person den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfasst, geht auch dieser Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über. Artikel 20 Gebühren und Legalisation (1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern oder Verwaltungsgebühren einschließlich Konsulargebühren sowie die Erstattung von Auslagen für Dokumente, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Dokumente, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats vorzulegen sind. (2) Dokumente, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaats keiner Legalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit. Artikel 21 Zustellung und Verkehrssprachen (1) Die Träger, Verbände von Trägern und Behörden der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Abkommens und der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Rechtsvorschriften über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben unberührt. (2) Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden. Dies gilt auch für Bescheide und andere zustellungsbedürftige Schriftstücke, die bei der Durchführung des deutschen Gesetzes über die Versorgung der Opfer des 21 (1) , ' , , ' , , . . (2) , , . , Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 Krieges und derjenigen Gesetze, die dieses für entsprechend anwendbar erklären, erlassen werden. (3) Die Träger, Verbände von Trägern und Behörden der Vertragsstaaten dürfen Eingaben und Urkunden nicht zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind. Artikel 22 Gleichstellung von Anträgen (1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe entsprechend. (2) Die Anträge, Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe sind von der Stelle des einen Vertragsstaats, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats weiterzuleiten. (3) Ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, wenn der Antrag erkennen lässt, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zurückgelegt oder gesundheitsgefährdende Beschäftigungen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats ausgeübt wurden. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats erworbenen Ansprüche auf Renten bei Alter aufgeschoben wird. Artikel 23 Datenschutz (1) Soweit aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften: 1. Die Daten dürfen für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt werden. Die empfangende Stelle darf sie nur für diese Zwecke verwenden. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat an andere Stellen oder die Nutzung im Empfängerstaat für andere Zwecke ist im Rahmen des Rechts des Empfängerstaats zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherung einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Dies verhindert jedoch nicht die Weiterübermittlung dieser Daten in Fällen, in denen hierzu nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Empfängerstaates zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit eine Verpflichtung besteht. 2. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. 3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nach dem Recht des übermittelnden Vertragsstaats nicht übermittelt werden durften, übermittelt 13 , . (3) , ' , , . 22 (1) , , , . , , . (2) , , , , ' . (3) - , , , , , ' . , , , , . 23 (1) , , : 1. , , -, . , , . - - - , , ' . , - ', , . 2. , , , . 3. , , ' , , . , . , , , , . , , , , 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese Stelle ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung unverzüglich vorzunehmen. . ' . 4. , . , , . 5. - , , , . , , , , . 6. , , , , . 7. , , ' . 8. , , ' , . (2) 1 . 2 24 ' (1) . , ' . (2) ': 1. a) : , . ; b) : , . , , . , , . ; 4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, von dessen Stelle die Auskunft begehrt wird. 5. Hat eine Stelle des einen Vertragsstaats personenbezogene Daten aufgrund dieses Abkommens übermittelt, kann die empfangende Stelle des anderen Vertragsstaats sich im Rahmen ihrer Haftung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenüber dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig oder unzulässig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes. 6. Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherung beeinträchtigt werden. 7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten zu dokumentieren. 8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Betriebsund Geschäftsgeheimnisse entsprechend. Kapitel 2 Durchführung und Auslegung dieses Abkommens Artikel 24 Durchführung dieses Abkommens und Verbindungsstellen (1) Die Regierungen oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen schließen. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften. (2) Zur Durchführung dieses Abkommens werden hiermit folgende Verbindungsstellen bestimmt: 1. in der Bundesrepublik Deutschland a) für die Unfallversicherung die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin, b) für die Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Leipzig, die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee, Bochum, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 c) für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung die Deutsche Rentenversicherung für das Saarland, Saarbrücken, d) für die Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel, e) soweit die Krankenkassen an der Durchführung dieses Abkommens beteiligt sind, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKVSpitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung ­ Ausland (DVKA), Bonn; 2. in der Ukraine a) für die obligatorische staatliche Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die zum Verlust der Erwerbsfähigkeit führen, der Fonds für die Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Ukraine, Kiew, b) für die obligatorische staatliche Rentenversicherung der Rentenfonds der Ukraine, Kiew, c) für medizinische Untersuchungen das Ministerium für Gesundheitswesen der Ukraine, Kiew. (3) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht bereits vorschreiben, ist bei der Zuordnung innerhalb der Deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Leipzig, für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen zuständig, wenn 1. Versicherungszeiten nach den deutschen und den ukrainischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind oder 2. sonstige im Hoheitsgebiet der Ukraine zurückgelegte Zeiten nach den deutschen Rechtvorschriften über Fremdrenten anzurechnen sind oder 3. der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Ukraine hat oder 4. der Berechtigte als ukrainischer Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten hat. Dies gilt für Leistungen zur Teilhabe nur, wenn sie im Rahmen eines laufenden Rentenverfahrens erbracht werden. (4) Die Verbindungsstellen werden ermächtigt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen und zweckmäßigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren, einschließlich des Verfahrens über die Erstattung und die Zahlung von Geldleistungen. Die Bestimmung des Absatzes 1 bleibt unberührt. (5) Absatz 4 gilt entsprechend für die nach Artikel 11 des Abkommens von den zuständigen Behörden bezeichneten Stellen. Artikel 25 Währung und Umrechnungskurse (1) Geldleistungen können von einem Träger eines Vertragsstaats an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechung der Kurs des Tages 15 c) : , . ; d) : , . ; e) , : ' (GKV ­ '), ­ (DVKA), . ; 2. ) ' , : , . ; b) ' : , . ; c) : ' , .. (3) , , , , , . , : 1. , 2. , , , 3. , 4. . , . (4) ' , , , . 1 . (5) 4 , 11 . 25 (1) , , . 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 , , . (2) , . 26 (1) , , , . (2) , , , ' - , , , , . ' , , . 27 (1) , , , . (2) , , . (3) , , . , ­ , , . (4) , 3 , , . - , . - , , . (5) . '. , . . . , . maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistungen zugrunde gelegt worden ist. (2) Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertragsstaats Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaats zu leisten. Artikel 26 Erstattungen (1) Hat der Träger eines Vertragsstaats Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zugunsten des Trägers einbehalten werden. (2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaats Leistungen erbracht worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit Sitz im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats. Die Pflicht zur Einbehaltung besteht nicht, soweit der Leistungsträger selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des Fürsorgeträgers Kenntnis erlangt hat. Artikel 27 Streitbeilegung (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt werden. (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaats einem Schiedsgericht unterbreitet. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staats als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaats oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaats oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist, die Ernennungen vornehmen. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 Teil IV Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 28 Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens (1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen a) für die Zeit vor seinem Inkrafttreten, b) in den Fällen, in denen der Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Sozialwesens vom 24. Mai 1960 unmittelbar oder aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden ist, c) eines Vertragsstaats für nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens im anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten und nach den dortigen Rechtsvorschriften Leistungen für die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats zurückgelegten Versicherungszeiten beziehen, solange sie sich im anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten. Dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine Rente ohne Unterbrechung in eine andere Rente übergeht. (2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und andere rechtserhebliche Sachverhalte berücksichtigt. (3) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen. (4) Wird ein Antrag auf Feststellung einer Rente, auf die nur unter Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch besteht, innerhalb von 24 Monaten nach seinem Inkrafttreten gestellt, so beginnt die Rente an dem Tag, der sich aus den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften ergibt, frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens. (5) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt sind, können auf Antrag neu festgestellt werden, wenn sich allein aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens eine Änderung ergibt. (6) Ergäbe die Neufeststellung nach Absatz 5 keine oder eine niedrigere Rente, als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der bisherigen Höhe weiter zu erbringen. 17 IV 28 (1) : a) , b) , , 24 1960 ; c) , , , , . , . (2) , . (3) . (4) , , , , , . (5) , , , , , . (6) , 5 , , , . 29 , , ' . 30 (1) . .................................................. . (2) , , . 31 (1) . , Artikel 29 Schlussprotokoll Das beiliegende Schlussprotokoll ist untrennbarer Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 30 Ratifikation und Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in ............................ ausgetauscht. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Artikel 31 Geltungsdauer (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es bis zum 30. September eines 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 30 . 1 , , . (2) . . 7 2018 , . Kalenderjahres auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam. (2) Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluss eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthalts im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt. Geschehen zu Kiew am 7. November 2018 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Bundesrepublik Deutschland Reichel Für die Ukraine Andrii Reva Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 19 Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, im Folgenden als ,,Abkommen" bezeichnet, erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, das Einverständnis über Folgendes besteht: 1. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 des Abkommens: Die Versicherungszeiten, die bis zum 31. Dezember 1991 im Hoheitsgebiet der ehemaligen Ukrainischen Sowjetischen Sozialistischen Republik zurückgelegt wurden, gelten als in der Ukraine zurückgelegte Versicherungszeiten. In Bezug auf die Ukraine gelten nicht als Versicherungszeiten Zeiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets der ehemaligen Ukrainischen Sowjetischen Sozialistischen Republik sowie außerhalb des Hoheitsgebiets der Ukraine zurückgelegt wurden. 2. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 des Abkommens: Der gewöhnliche Aufenthalt ergibt sich aus dem tatsächlichen, rechtmäßigen und auf Dauer ausgerichteten Verweilen sowie dem Schwerpunkt der Lebensverhältnisse. 3. Zu Artikel 2 des Abkommens: a) Für die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung gelten die besonderen Bestimmungen über die Rentenversicherung (Teil II Kapitel 2) nicht. b) Die von einem Vertragsstaat mit einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten abgeschlossenen Abkommen oder überstaatlichen Regelungen, nach denen die in einem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten von diesem Vertragsstaat bei der Feststellung der Leistung berücksichtigt werden, wenn die betreffende Person dort ihren Wohnsitz hat, sind nicht als Versicherungslastregelungen anzusehen. 4. Zu Artikel 3 des Abkommens: In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland bezieht sich dieses Abkommen auch auf Staatsangehörige eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, als unmittelbar erfasste Personen. 5. Zu Artikel 4 des Abkommens: a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Abkommen oder in überstaatlichen Regelungen eines der Vertragsstaaten bleiben unberührt. ( ­ ""), , : 1. 7 1 1 : , 31.12.1991 , , . , . 2. 9 1 1 : , , . 3. 2 : a) ( II, 2) . b) , , , , , , '. 4. 3 : , 1408/71 ( ) 883/2004 ( ), . 5. 4 : a) ' . 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 b) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, die die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unberührt. c) Sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nur nach Maßgabe dieser Verordnungen berechtigt. d) Ukrainische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser Beitragszeiten für mindestens 60 Monate zurückgelegt haben; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für die in Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben b und c des Abkommens bezeichneten Flüchtlinge und Staatenlosen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhalten. b) , ', , . c) , , 1408/71 ( ) 883/2004 ( ), . d) , , , 60 ; . i ,,b" ,,c" i 1 3 , . 6. 5 : a) , , 5 , . b) , ( ), , , , . c) , , . d) , , , . 7. 6 ­ 11 : a) 6 ­ 11 , , , , ' . b) ' , . i i . 8. 7 : ) : 6. Zu Artikel 5 des Abkommens: a) Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Ukraine gilt Artikel 5 des Abkommens in Bezug auf eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. b) Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie über Leistungen aus Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt sind, bleiben unberührt. c) Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen zur Teilhabe durch die Träger der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt. d) Die deutschen Rechtsvorschriften, die das Ruhen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung für Personen vorsehen, die sich einem gegen sie betriebenen Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen, werden nicht berührt. 7. Zu den Artikeln 6 bis 11 des Abkommens: a) Untersteht eine Person nach den Artikeln 6 bis 11 des Abkommens den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, finden hinsichtlich dieser Beschäftigung in gleicher Weise auf sie und ihren Arbeitgeber allein die Vorschriften dieses Vertragsstaats über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung Anwendung. b) Arbeitgeber von entsandten Arbeitnehmern sind verpflichtet, auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mit den dafür zuständigen Trägern und Organisationen des Vertragsstaats, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, zusammenzuarbeiten. Weitergehende innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 8. Zu Artikel 7 des Abkommens: a) Eine Entsendung in den anderen Vertragsstaat liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 ­ die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entspricht; ­ der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte geschäftliche Tätigkeit nicht ausübt; ­ die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Entsendestaat hat; ­ die Arbeitnehmerüberlassung einen Verstoß gegen das Recht eines Vertragsstaats darstellt oder ­ der Arbeitnehmer seit dem Ende des letzten Entsendezeitraums weniger als zwei Monate im Entsendestaat beschäftigt war. b) Die festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens bereits entsandt sind, mit diesem Tag. 9. Zu Artikel 9 des Abkommens: Die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Versicherungsschutz bei Hilfeleistungen und anderen beschäftigungsunabhängigen Handlungen im Ausland bleiben unberührt. Besteht Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, wird die höhere Leistung unter Anrechnung der Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats gezahlt. 10. Zu Artikel 10 des Abkommens: Die in Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tag. 11. Zu Artikel 11 des Abkommens: Artikel 11 des Abkommens gilt insbesondere für einen Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, der vorübergehend von einer Beteiligungsgesellschaft dieses Unternehmens im anderen Vertragsstaat beschäftigt wird und für diesen Zeitraum zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft im Beschäftigungsstaat Arbeitsentgelt bezieht. 12. Zu Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 des Abkommens: Unterliegt bei Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 11 des Abkommens die betroffene Person den deutschen Rechtsvorschriften, gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem sie zuletzt vorher beschäftigt oder tätig war, wobei eine durch die vorherige Anwendung des Artikels 7 des Abkommens zustande gekommene andere Regelung weiter gilt. War sie vorher nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder tätig, gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem die deutsche zuständige Behörde ihren Sitz hat. 21 ­ , ; ­ , ; ­ , , , , ; ­ (temporary work) ­ , , . b) , , . 9. 9 : , , , . , . 10. 10 : 3 10 , , . 11. 11 : 11 , . 12. 2 10 11 : 2 10 11 , , , , 7 . , , . 13. 1 13 : , 1 1 13 , , , , , . 14. 2 3 22 : , , . 13. Zu Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens: In den Fällen nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens werden Sachleistungen und Geldleistungen mit Ausnahme der Renten nur nach den Rechtsvorschriften und durch den Träger des Vertragsstaats erbracht, in dessen Hoheitsgebiet sich die berechtigte Person gewöhnlich aufhält. 14. Zu Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 des Abkommens: In den Fällen, in denen der deutsche Träger nach dem Fremdrentengesetz auch aus den nach dem Recht des anderen Vertragsstaats anrechenbaren Versicherungszeiten eine Leistung erbringt, gilt die Bestimmung nicht. 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 15. 25 : ) , , , ; b) , ' , . 16. 1 28 : , 1 1997 . 17. ,," 1 28 : ,," 1 28 , , . 18. 5 28 : , , . , , . 19. , ( ) , , , . 15. Zu Artikel 25 des Abkommens: a) Zahlungen von einem ukrainischen Träger an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält, oder an einen deutschen Träger werden mit befreiender Wirkung in Euro erbracht. b) Der ukrainische zuständige Träger trägt die Bankgebühren, die mit der Überweisung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Abkommen zusammenhängen. 16. Zu Artikel 28 Absatz 1 des Abkommens: Das Abkommen begründet auch keinen Anspruch auf Leistungen in der deutschen Unfallversicherung für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind. 17. Zu Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens: Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens gilt nicht für Fälle, in denen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die für den Leistungsanspruch erforderliche Mindestversicherungszeit erfüllt ist. 18. Zu Artikel 28 Absatz 5 des Abkommens: In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland können Renten, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellt sind, auch von Amts wegen neu festgestellt werden. In diesen Fällen gilt der Tag, an dem der Träger das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats. 19. Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem Fremdrentenrecht zu entschädigende Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) sowie über Leistungen für nach dem Fremdrentenrecht anrechenbare Versicherungszeiten bleiben unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 23 Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit 7 2018 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerkabinett der Ukraine ­ auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit, im Folgenden als ,,Abkommen" bezeichnet ­ haben Folgendes vereinbart: , 1 24 7 2018 , ­ ,,", : Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen In den Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die im Abkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet. Artikel 2 Aufklärungspflichten Den nach Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens bestimmten Verbindungsstellen und den nach Artikel 11 des Abkommens von den zuständigen Behörden bezeichneten Stellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über die Rechte und Pflichten nach dem Abkommen. Artikel 3 Mitteilungspflichten (1) Die in Artikel 24 Absätze 2 und 5 sowie in Artikel 17 des Abkommens genannten Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung der Rechte und Pflichten erforderlich sind, die sich aus den in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften sowie dem Abkommen und dieser Vereinbarung ergeben. (2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen oder nach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen, gilt diese Pflicht auch in Bezug auf entsprechende Tatsachen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaats oder nach dessen Rechtsvorschriften gegeben sind. Dies gilt auch, soweit eine Person bestimmte Beweismittel zur Verfügung zu stellen hat. I 1 , , . 2 ' ', 2 24 , 11 , , , ', . 3 ' (1) , 2 5 24 , , 17 , , , , ', , 1 2 , . (2) , 1 2 , ' , ' , , . , . 24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 Artikel 4 Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften 4 , (1) , 7 11 , , , , , , 9 . . (2) , 7 , , , ­ , . . , 11 , ' (GKV ­ '), , . . (3) . 5 , , '. (1) In den Fällen der Artikel 7 und 11 des Abkommens erteilt die zuständige Stelle des Vertragsstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, in Bezug auf die in Betracht kommende Beschäftigung auf Antrag eine Bescheinigung darüber, dass für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber oder für die in Artikel 9 des Abkommens bezeichnete Person diese Rechtsvorschriften gelten. Die Bescheinigung muss mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer versehen sein. (2) Sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, stellt in den Fällen des Artikels 7 des Abkommens der Träger der Krankenversicherung, an den die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, andernfalls die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, diese Bescheinigung aus. In den Fällen des Artikels 11 des Abkommens stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung ­ Ausland, Bonn, die Bescheinigung aus. (3) Sind die ukrainischen Rechtsvorschriften anzuwenden, stellt die zuständige Behörde oder der von ihr bezeichnete Träger, diese Bescheinigung aus. Artikel 5 Zahlverfahren Renten oder andere Geldleistungen an Empfänger im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats können unmittelbar oder unter Einschaltung von Verbindungsstellen ausgezahlt werden. Abschnitt II Besondere Bestimmungen Artikel 6 Arbeitsunfallanzeige Für die Anzeige des Arbeitsunfalls (Berufskrankheit) gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen die Person versichert ist. Die Anzeige wird dem zuständigen Träger erstattet. II 6 ( ) , . . 7 2 24 ' 31 , . , , , . ' . . 8 , , , , . , , , , Artikel 7 Statistiken Die nach Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens bestimmten Verbindungsstellen erstellen jährlich, jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, Statistiken über die in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vorgenommenen Zahlungen. Die Angaben sollen sich nach Möglichkeit auf Zahl und Gesamtbetrag der Zahlungen erstrecken, die nach Rentenarten und Abfindungen gegliedert sind. Das Nähere vereinbaren die Verbindungsstellen. Die Statistiken werden ausgetauscht. Artikel 8 Deutsches Fremdrentenrecht Macht ein Berechtigter, auf den das deutsche Fremdrentenrecht anzuwenden ist, den Anspruch auf eine Rente nach den ukrainischen Rechtsvorschriften nicht geltend, teilt der ukrainische Träger dem deutschen Träger auf Anforderung die Höhe der Rente mit, die dem Berechtigten bei Geltendmachung des Anspruchs zugestanden hätte. Dies gilt auch in Fällen, in denen der nach dem deutschen Fremdrentenrecht Berechtigte bei der Feststellung der ukrainischen Rente nicht mitwirkt, soweit anhand der vorhandenen Unterlagen und Angaben eine Feststellung einer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020 Rente nach den ukrainischen Vorschriften möglich ist sowie bei Rücknahme des Antrags. 25 , , . Abschnitt III Schlussbestimmung Artikel 9 Inkrafttreten und Vereinbarungsdauer (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. (2) Diese Vereinbarung ist vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an anzuwenden und gilt für dieselbe Dauer. Geschehen zu Kiew am 7. November 2018 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. III 9 (1) , . . (2) . 7 2018 , , . Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Reichel Für das Ministerkabinett der Ukraine Andrii Reva