Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2021  Nr. 12 vom 11.06.2021  - Seite 566 bis 567 - Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2020 zur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2021 Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2020 zur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 8. Juni 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Berlin am 27. Oktober 2020 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2012 II S. 1462, 1463) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Juni 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2021 567 Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Die Bundesrepublik Deutschland und das Fürstentum Liechtenstein ­ von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Der Titel wird wie folgt gefasst: ,,Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung". Artikel 2 Die Präambel wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesrepublik Deutschland und das Fürstentum Liechtenstein ­ in der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten weitergehende Zusammenarbeit verlangen, in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten, vor dem Hintergrund des Abkommens vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den Informationsaustausch in Steuersachen, in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Artikel 4 Nach Artikel 31 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht." Artikel 5 (1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht. (2) Dieses Änderungsprotokoll tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen sind in beiden Vertragsstaaten anzuwenden a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen ­ sind wie folgt übereingekommen:". Artikel 3 (1) Artikel 25 Absatz 8 wird aufgehoben. (2) Ziffer 9 des Protokolls zum Abkommen vom 17. November 2011 wird aufgehoben. Geschehen zu Berlin am 27. Oktober 2020 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache. Für die Bundesrepublik Deutschland Susanne Schütz Für das Fürstentum Liechtenstein I s a b e l Fro m m e l t - G o t t s c h a l d