Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 57 vom 28.08.1998  - Seite 2481 bis 2482 - Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 2481 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Vom 26. August 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben. 2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen." 3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt: ,,§ 3a Vertragliche Vereinbarungen Die Länder stellen sicher, daß bei Maßnahmen zur Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften geprüft werden soll, ob der Zweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. § 3b Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft (1) Werden in 1. Rechtsvorschriften, die im Rahmen der §§ 12 bis 19b erlassen worden sind, oder 2. Anordnungen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege standortbedingt erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus beschränken, die sich aus den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des BundesBodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) ergeben, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu gewähren. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit ein Anspruch auf Entschädigung oder anderweitigen Ausgleich nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen besteht. (2) Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung oder Unterbrechung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung gilt als ausgeübt die Bodennutzung, die vor der Einschränkung oder Unterbrechung ausgeübt wurde. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für solche Nutzungsbeschränkungen, die nach dem 28. August 2001 festgesetzt werden oder fortwirken und auf Rechtsvorschriften oder Anordnungen beruhen, die nach dem 28. August 1998 erlassen worden sind. Dies gilt nicht für Rechtsvorschriften oder Anordnungen, die vor dem 3. Oktober 1990 erlassen worden sind und nach diesem Zeitpunkt durch landesrechtliche Bestimmungen ohne wesentliche Änderung des räumlichen oder sachlichen Geltungsbereichs der Nutzungsbeschränkungen abgelöst worden sind oder abgelöst werden. (4) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung" gestrichen und folgender Satz angefügt: ,,Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen." b) In Absatz 2 werden die Worte ,,Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes" durch das Wort ,,Raumordnungspläne" ersetzt. 5. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen." 6. § 8 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt: ,,(7) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Rechts der Binnenfischerei und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entspre- 2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen. (2) Die Länder stellen sicher, daß Biosphärenreservate unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden." 9. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3" ersetzt. chende gute fachliche Praxis bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen worden war." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort ,,Nationalpark," das Wort ,,Biosphärenreservat," eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,für" die Worte ,,Biosphärenreservate und" eingefügt. 8. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Biosphärenreservate (1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und Artikel 2 Anpassung des Landesrechts Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen. Artikel 3 Bekanntmachung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundesnaturschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Kinkel Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel