Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 28 vom 30.04.2002  - Seite 1461 bis 1516 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Tag 27. 4. 2002 1461 G 5702 Nr. 28 Seite 1462 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Inhalt Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2170-1, 860-6-21 GESTA: C079 27. 4. 2002 Gesetz zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Änderung verschiedener Zustimmungsgesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 826-2-47; 826-2-9, 826-2-10, 826-2-11-1, 826-2-17, 826-2-24, 826-2-26, 826-2-27, 826-2-33, 826-2-34, 826-2-36-1, 826-2-39, 826-2-44, 826-2-45, 826-2-30, 826-2-32, 826-2-28 GESTA: G080 1464 27. 4. 2002 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-9-2/1; neu: 860-9-2; 111-1, 111-1-5, 111-5-4, 2121-1, 2121-1-6, 2121-2, 2122-1, 2122-1-6, 2122-2-1, 2122-5, 2122-5-1, 2122-5-2, 2123-1, 2123-2, 2124-8, 2124-11, 2124-12, 2124-13, 2124-14, 2124-15, 2124-16, 2124-17, 2124-18, 2124-19, 2124-20, 2129-29, 2170-1, 2211-3, 300-2, 303-1, 303-8, 320-1, 330-1, 4110-1, 424-5-1, 610-10, 702-1, 7111-1, 7112-1-2, 7130-1, 7830-1, 7830-1-5, 7832-5-4, 827-6-3, 830-2, 860-1, 860-3, 860-5, 860-7, 860-9, 870-1-1, 910-6, 911-1, 9240-1, 933-10, 9234-5, 96-1, 2330-32 GESTA: G086 1467 22. 4. 2002 Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2120-3-3 1483 24. 4. 2002 Fünfte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 96-1-25 1486 25. 4. 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 792-1-3 1487 25. 4. 2002 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2129-27-2-3, 2129-6-6, 2129-27-2-11, 2129-27-2-10, 2129-27-2-14, 2129-27-2-4, 2129-27-2-7 1488 29. 4. 2002 Erste Verordnung zur Anpassung von Bezeichnungen nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz FNA: 4110-7, 360-1, 4110-7-1, 4110-7-2, 4110-7-3, 4110-7-4 1495 29. 4. 2002 Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7610-15-1 1499 29. 4. 2002 Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7610-15-2; 7610-14, 4110-4-6 1504 3. 4. 2002 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen sowie der Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7825-1-4, 7825-1-4 1514 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1515 1515 1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz Vom 27. April 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 5. In § 101a Satz 5 wird die Angabe ,,31. Dezember 2004" durch die Angabe ,,30. Juni 2005" ersetzt. 6. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt: Artikel 1 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1) Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe ,,31. Dezember 2002" durch die Angabe ,,30. Juni 2005" ersetzt. 2. § 22 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000 bis 2004 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; sind Mindestregelsätze nach Absatz 2 Satz 2 festgelegt, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die Erhöhung der auf der Grundlage des Mindestregelsatzes festgesetzten regionalen Regelsätze Abweichendes bestimmen." 3. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) An Nummer 3 werden folgende Wörter angefügt: ,,sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,". b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. bis zum 30. Juni 2005 für minderjährige, unverheiratete Kinder ein Betrag in Höhe von monatlich 10,25 Euro bei einem Kind und von monatlich 20,50 Euro bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt." 4. In § 77 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Text angefügt: ,,Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms ,,Mainzer Modell" an den Arbeitnehmer gewährt werden." ,,§ 118 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit 1. dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudonomysierten Daten nicht durchgeführt werden kann, und 2. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Vor der Übermittlung ist der Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie sein Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten. Er kann der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt." Artikel 1a Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (860-6-21) § 4 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Text wird Absatz 1. 2. Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: ,,(2) Bei stationärer Unterbringung ist der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in der Einrichtung zuletzt gehabt hat. Wenn und solange eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht feststeht, ist der Träger der Grundsicherung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung liegt; wird der nach Satz 1 zuständige Träger der Grundsicherung festgestellt, erstattet dieser dem bisher zuständigen Träger der Grundsicherung die entstandenen Kosten. Der Ort der stationären Unterbringung gilt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt. (3) Die Länder können bestimmen, 1. dass und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung dieses Gesetzes heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können, wobei die Landkreise auch in diesen Fällen den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung erlassen; Artikel 2 Inkrafttreten 1463 2. dass abweichend von Absatz 1 in den Fällen, in denen Antragsberechtigte bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung von einem überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, dieser Träger auch für die Leistung nach diesem Gesetz zuständig ist." Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Ersten des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1a tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. April 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester 1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Gesetz zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Änderung verschiedener Zustimmungsgesetze Vom 27. April 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: derjahres für Sachleistungen der einzelnen Träger der Unfallversicherung zu denen aller Träger. §3 Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit §1 Umlageverfahren der Träger der Krankenversicherung (1) Belastungen, die sich für die Träger der Krankenversicherung aus Erstattungsverzichtsregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, sind auf alle Träger der Krankenversicherung umzulegen. Die Umlage wird von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung ­ Ausland, Bonn, durchgeführt. (2) Außergewöhnliche Belastungen, die sich für einzelne Träger der Krankenversicherung aus Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung ­ Ausland, Bonn, im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf alle Träger der Krankenversicherung aufgebracht. (3) Die Umlagen nach den Absätzen 1 und 2 werden für die Zeit bis 31. Dezember 1997 auf der Grundlage der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres ohne Rentner, ab dem 1. Januar 1998 auf der Grundlage der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres einschließlich Rentner aufgebracht. §2 Umlageverfahren der Träger der Unfallversicherung Aufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen, die sich für einen Träger der Unfallversicherung des Wohn- oder Aufenthaltsorts aus Regelungen des überund zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können von ihm ganz oder teilweise auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt werden. Der Umlagenanteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der Ausgaben des vorvergangenen Kalen- Übertragung der Zuständigkeit für Entsendevereinbarungen auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung ­ Ausland Die Aufgaben der zuständigen Behörde bzw. der von ihr bestimmten Stelle nach ­ Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 9 des Allgemeinen Abkommens vom 7. Dezember 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1963 II S. 404), ­ Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit (BGBl. 1963 II S. 678), ­ Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit (BGBl. 1961 II S. 241), ­ Artikel 8 des Abkommens vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (BGBl. 1980 II S. 781), ­ Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 6. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit (BGBl. 1968 II S. 473), ­ Artikel 10 des Abkommens vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit (BGBl. 1977 II S. 664), ­ Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit (BGBl. 1977 II S. 685) und die der Verwaltungsbehörde nach ­ Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 des Abkommens vom 14. August 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Sozialversicherung (BGBl. 1954 II S. 753), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 ­ Artikel 3 § 2 Buchstabe a Satz 2 und § 4 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Soziale Sicherheit (BGBl. 1951 II S. 177), ­ Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Abkommens vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung (BGBl. 1956 II S. 1) werden auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung ­ Ausland, Bonn, übertragen. 1465 Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 19. April 1984 zur Durchführung dieses Abkommens (BGBl. 1986 II S. 550, 772, 908), 9. Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 1986 zu dem Abkommen vom 16. April 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit, dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens (BGBl. 1986 II S. 582, 747, 948), 10. Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1991 zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit (BGBl. 1991 II S. 741, 1072), 11. Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 zu dem Abkommen vom 24. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II S. 1985, 1999 II S. 796), 12. Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 zu dem Abkommen vom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II S. 2032, 1999 II S. 25, 138), 13. Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 zu dem Abkommen vom 2. Mai 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit (BGBl. 1999 II S. 900, 2000 II S. 644), 14. Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1979 zu dem Abkommen vom 27. April 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen (BGBl. 1979 II S. 1344, 1980 II S. 743), die durch Artikel 31 Abs. 2 Nr. 2e des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, 15. Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 27. Oktober 1981 zu dem Abkommen vom 20. März 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Irlands über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen (BGBl. 1981 II S. 931, 1982 II S. 41), die durch Artikel 31 Abs. 2 Nr. 2f des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, 16. Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 18. November 1977 zu dem Abkommen vom 29. April 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der Artikel 2 Aufhebung von Rechtsvorschriften Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: 1. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 1963 zu dem Allgemeinen Abkommen vom 7. Dezember 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit nebst Schlussprotokoll, der Ersten, Zweiten und Dritten Zusatzvereinbarung und dem Zusatzprotokoll zu dem Abkommen (BGBl. 1963 II S. 404), 2. Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1963 zu dem Abkommen vom 25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit (BGBl. 1963 II S. 678), 3. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 1965 zu dem Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (BGBl. 1965 II S. 1169, 1588), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1986 (BGBl. 1986 II S. 1038) geändert worden ist, 4. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1969 zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1969 II S. 1437), 5. Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 1975 zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (BGBl. 1975 II S. 245, 443), 6. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1977 zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit (BGBl. 1977 II S. 664, 1136), das zuletzt durch Artikel 31 Abs. 2 Nr. 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, 7. Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1977 zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975 (BGBl. 1977 II S. 685, 1198), das durch Artikel 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, 8. Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 1986 zu dem Abkommen vom 25. März 1981 zwischen der 1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen (BGBl. 1977 II S. 1221, 1978 II S. 176), die durch Artikel 31 Abs. 2 Nr. 2c des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. April 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1467 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze Vom 27. April 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz ­ BGG) Änderung der Bundeswahlordnung Änderung der Europawahlordnung Änderung der Bundes-Apothekerordnung Änderung der Approbationsordnung für Apotheker Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen Änderung der Bundesärzteordnung Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz Änderung des Psychotherapeutengesetzes Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter Änderung des Ergotherapeutengesetzes Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden Änderung des Hebammengesetzes Änderung des Krankenpflegegesetzes Änderung des Rettungsassistentengesetzes Änderung des Orthoptistengesetzes Änderung des MTA-Gesetzes Änderung des Diätassistentengesetzes Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes Änderung des Umweltauditgesetzes Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Änderung des Hochschulrahmengesetzes Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 *) Artikel 35 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Artikel 39 Artikel 40 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Änderung der Bundesnotarordnung Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Änderung des Börsengesetzes Änderung der Patentanwaltsordnung Änderung des Steuerberatungsgesetzes Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Änderung des Schornsteinfegergesetzes Änderung der Hufbeschlagverordnung Änderung des Gaststättengesetzes Änderung der Bundes-Tierärzteordnung Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte Änderung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 1a Änderung des Bundeswahlgesetzes Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 47a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 47b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 47c Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 Artikel 52 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Artikel 48a Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Artikel 52a Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung Artikel 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Schlussvorschriften Inkrafttreten Artikel 53a Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes *) Artikel 34 des ursprünglichen Entwurfs ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens weggefallen. 1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Artikel 1 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz ­ BGG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gesetzesziel § 2 Behinderte Frauen § 3 Behinderung § 4 Barrierefreiheit § 5 Zielvereinbarungen § 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit § 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr § 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen § 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken § 11 Barrierefreie Informationstechnik Abschnitt 3 Rechtsbehelfe § 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren § 13 Verbandsklagerecht Abschnitt 4 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen § 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen § 15 Aufgabe und Befugnisse teiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig. §3 Behinderung Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. §4 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. §5 Zielvereinbarungen (1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen. (2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere 1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer, 2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen, 3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen. Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten. (3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Gesetzesziel Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. §2 Behinderte Frauen Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benach- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Nachdem die beteiligten Verbände behinderter Menschen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen. (4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht, 1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände behinderter Menschen, 2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden, 3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung, 4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen. §6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen (1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. (2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. (3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. 1469 dern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen. (2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. (3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt. §8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt. (2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. §9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit §7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt (1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv för- (1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. 1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen. (2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten. Abschnitt 3 Rechtsbehelfe § 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 13 Abs. 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen. § 13 Verbandsklagerecht (1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen 1. das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 7 Abs. 2 und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1, 2. die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahlordnung, § 54 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes, § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes, § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, § 3 Abs. 5 Satz 1 der StraßenbahnBau- und Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des Luftverkehrsgesetzes oder 3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen, 2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt, 3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und 4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind. § 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden. § 11 Barrierefreie Informationstechnik (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten 1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen, 2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 (2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungsoder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist. (3) Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 64 Abs. 2 Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Anerkennung erteilen. Es soll die Anerkennung erteilen, wenn der vorgeschlagene Verband 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert, 2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten, 3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und 5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist. 1471 ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren. (3) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. Artikel 1a Änderung des Bundeswahlgesetzes (111-1) Dem § 50 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben." Artikel 2 Änderung der Bundeswahlordnung (111-1-5) Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) wird wie folgt geändert: 1. § 45 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt." b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3. 2. Dem § 46 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: ,,Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind." Abschnitt 4 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen § 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange behinderter Menschen. (2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. (3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages. § 15 Aufgabe und Befugnisse (1) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und 1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 3. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,durch körperliche Gebrechen" durch die Wörter ,,wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen." Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker (2121-1-6) § 20 Abs. 1 Nr. 6 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und". Artikel 3 Änderung der Europawahlordnung (111-5-4) Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: 1. § 38 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt." b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3. 2. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: ,,Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind." 3. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,durch körperliche Gebrechen" durch die Wörter ,,wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen." Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen (2121-2) § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,7. nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten." Artikel 7 Änderung der Bundesärzteordnung (2122-1) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,". Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (2122-1-6) Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), wird wie folgt geändert: 1. § 34d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Es ist ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Arzt im Praktikum in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." 2. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,". Artikel 4 Änderung der Bundes-Apothekerordnung (2121-1) § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 3. Anlage 20a wird wie folgt gefasst: ,,Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum Herrn/Frau ......................................................... (Vornamen, Familienname ­ ggf. abweichender Geburtsname) 1473 öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,g) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." geboren am ........................ in ........................... wird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung vom .............................. bis .............................. im/in der*) ......................................................... ........................................................................ in ..................................................................... als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist. Die Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung mit ... vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet worden.**) Die Ausbildung ist vom .................. bis .................. wegen .............................. unterbrochen worden.*) Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden.**) Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im Einzelnen***) ........................................................................ ........................................................................ ........................................................................ ........................................................................ ........................................................................ ........................................................................ Ein Anhaltspunkt dafür, dass Herrn/Frau .................. in gesundheitlicher Hinsicht die Eignung für die Ausübung des ärztlichen Berufs fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in folgender Hinsicht ergeben:**) ........................................................................ ........................................................................ Siegel oder Stempel .................., den .................. ................................................... (Unterschrift des ärztlichen Leiters/ des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten) Artikel 10 Änderung des Psychotherapeutengesetzes (2122-5) § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 11 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (2122-5-1) § 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) wird wie folgt gefasst: ,,6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und". Artikel 12 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (2122-5-2) § 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) wird wie folgt gefasst: ,,6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und". ***) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der Abteilung. ***) Nicht Zutreffendes streichen. ***) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat." Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (2123-1) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,". Artikel 9 Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (2122-2-1) § 2 Abs. 1 Buchstabe g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, ver- 1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Artikel 14 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte (2123-2) § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und". 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 19 Änderung des Hebammengesetzes (2124-14) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (2124-8) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,". § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 20 Änderung des Krankenpflegegesetzes (2124-15) Artikel 21 Änderung des Rettungsassistentengesetzes (2124-16) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter (2124-11) § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813) wird wie folgt gefasst: ,,2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 22 Änderung des Orthoptistengesetzes (2124-17) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 17 Änderung des Ergotherapeutengesetzes (2124-12) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 23 Änderung des MTA-Gesetzes (2124-18) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 18 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (2124-13) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Dezember Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1475 Artikel 24 Änderung des Diätassistentengesetzes (2124-19) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." b) In Satz 5 werden die Angabe ,,21." durch die Angabe ,,18." und das Wort ,,Behinderten" durch die Wörter ,,behinderten Menschen" ersetzt. 3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 Euro" ersetzt. Artikel 28 Änderung des Hochschulrahmengesetzes (2211-3) Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport." 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen." b) In dem bisherigen Satz 6 wird die Ziffer ,,5" durch die Ziffer ,,6" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Masseurund Physiotherapeutengesetzes (2124-20) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 26 Änderung des Umweltauditgesetzes (2129-29) Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Umweltgutachters ordnungsgemäß auszuüben." 2. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5),". Artikel 29 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (300-2) § 33 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;". Artikel 27 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1) Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462), wird wie folgt geändert: 1. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,Abs. 2 und 3" gestrichen. 2. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Regelsatzes" die Wörter ,,eines Haushaltsvorstandes" eingefügt und die Angabe ,,nach § 22 Abs. 1" gestrichen. Artikel 30 Änderung der Bundesnotarordnung (303-1) Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht zur ordnungsmäßigen" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen" ersetzt. 1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 2. § 50 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;". Artikel 33 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (330-1) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert: 01. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Landesversorgungsämtern" die Wörter ,,oder den Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden sind," eingefügt. 1. In § 18 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,durch Krankheit oder Gebrechen" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 2. In § 57a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,im übrigen" durch die Wörter ,,in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen" ersetzt. Artikel 31 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (303-8) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;". 2. § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;". 3. In § 15 Satz 2 wird das Wort ,,ordnungsmäßig" durch das Wort ,,ordnungsgemäß" ersetzt. 4. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 5. § 67 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann." 6. § 95 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben." Artikel 35 Änderung des Börsengesetzes (4110-1) § 30 Abs. 4 Nr. 6 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,6. er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes unfähig ist oder". Artikel 36 Änderung der Patentanwaltsordnung (424-5-1) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. § 14 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben;". 2. § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;". 3. In § 22a Satz 2 wird das Wort ,,ordnungsmäßig" durch das Wort ,,ordnungsgemäß" ersetzt. Artikel 32 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (320-1) § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 4. In § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 5. § 61 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann." 6. In § 89 Abs. 3 werden die Wörter ,,durch Krankheit oder Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsmäßig" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß" ersetzt. 7. In § 181 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 8. In § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 2. § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 1477 ,,3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben." 3. In § 75 Abs. 5 werden die Wörter ,,durch Krankheit oder Gebrechen" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 4. § 76 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist." Artikel 39 Änderung des Schornsteinfegergesetzes (7111-1) In § 10 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, werden die Wörter ,,wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. Artikel 37 Änderung des Steuerberatungsgesetzes (610-10) Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert: 1. § 40 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben;". 2. § 46 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben." 3. § 100 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist." Artikel 40 Änderung der Hufbeschlagverordnung (7112-1-2) In § 20 Abs. 2 Nr. 2 der Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter ,,wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend" ersetzt. Artikel 41 Änderung des Gaststättengesetzes (7130-1) § 4 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht Artikel 38 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (702-1) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben;". 1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,". 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, werden die Wörter ,,wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Farbensehschwäche, Schwächung ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte, einer Sucht" durch die Wörter ,,in gesundheitlicher Hinsicht" ersetzt. b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz angefügt: ,,Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann." 2. In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung a) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und b) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen." Artikel 45 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung (827-6-3) Dem § 54 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte." Artikel 42 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung (7830-1) § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,". Artikel 46 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (830-2) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert: 1. In § 26c Abs. 12 wird die Angabe ,,21." durch die Angabe ,,18." ersetzt. 2. In § 27h Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 Euro" ersetzt. Artikel 43 Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (7830-1-5) In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), die durch die Verordnung vom 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119) geändert worden ist, werden die Wörter ,,wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs unfähig oder" durch die Wörter ,,in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs ungeeignet oder" ersetzt. 3. § 64b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 33 Abs. 3 bis 5 und 7, §§ 34 und 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 26 Abs. 3 und 4 zur Teilhabe am Arbeitsleben und nach den §§ 27 und 27a gewährt werden." Artikel 47 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (860-1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert: § 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen Artikel 44 Änderung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure (7832-5-4) In § 3 Abs. 1 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die zuletzt durch Artikel 2 § 17 des Gesetzes vom 20. Juli Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist." 1479 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 27d Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe ,,§ 27d Abs. 1 Nr. 3" ersetzt. § 43 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,323 Euro" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,300 Euro" durch die Angabe ,,299 Euro" ersetzt. 3. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Berechnung" durch die Wörter ,,Für die Berechnung" ersetzt. Artikel 47a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (860-3) In § 318 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird das Wort ,,Behinderter" gestrichen. 2. Artikel 47b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter ,,Werkstätten für Behinderte" durch die Wörter ,,Werkstätten für behinderte Menschen" ersetzt. 2. § 192 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder". 4. 3a. In § 51 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 47" durch die Angabe ,,§ 48" ersetzt. § 66 wird wie folgt geändert: a) Aus dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Bei der Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 1 unterrichtet die Bundesregierung die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes auch über die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz getroffenen Maßnahmen, über Zielvereinbarungen im Sinne von § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie über die Gleichstellung behinderter Menschen und gibt eine zusammenfassende, nach Geschlecht und Alter differenzierte Darstellung und Bewertung ab. Der Bericht nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen Stellung. Die zuständigen obersten Landesbehörden werden beteiligt." 5. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe ,,Absätzen 1 bis 4" ersetzt. 6. In § 101 Abs. 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und". 7. In § 150 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,Absatz 4" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. In § 153 wird der bisher in Satz 1 Nr. 2 dem Wort ,,Gruppen" folgende Satzteil zusammen mit dem anschließenden Satz 2 auf eine neue Zeile unter Nummer 2 verschoben. Artikel 47c Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (860-7) In § 58 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 des Neunten Buches" ersetzt. Artikel 48 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (860-9) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), 8. 1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Artikel 48a Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (870-1-1) Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 18" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 18" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. 2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 18" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. 2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden." Artikel 51 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (9240-1) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt: ,,Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger soweit vorhanden anzuhören." 2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b am Ende wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt. b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der möglichst weitreichenden barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Abs. 3 Satz 3);". 3. In § 13 Abs. 2a wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3" ersetzt. Artikel 49 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (910-6) Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören." 2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen." Artikel 52 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (933-10) § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Wort ,,Behinderte" wird durch die Wörter ,,behinderte Menschen" ersetzt. Artikel 50 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (911-1) Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,des Umweltschutzes" die Wörter ,,sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen," eingefügt. 1a. Die Wörter ,,erleichtert wird" werden durch die Wörter ,,ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 2. Folgende Sätze werden angefügt: ,,Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen." 1481 der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. § 20a Abs. 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden." Artikel 53a Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (2330-32) Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen." 2. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,in der jeweils ab 1. Januar 2002" durch die Angabe ,,ab 1. Januar 2002 in der jeweils" ersetzt. Artikel 52a Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (9234-5) In § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird das Wort ,,erleichtern" durch die Wörter ,,ohne besondere Erschwernis ermöglichen" ersetzt. Artikel 54 Artikel 53 Änderung des Luftverkehrsgesetzes (96-1) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 19c wird folgender § 19d eingefügt: ,,§ 19d Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden." 2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt: ,,§ 20b Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben, haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2, 3, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 40, 43, 44, 45, 48a, 52 und 52a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 55 Schlussvorschriften Die Rechtsverordnungen nach Artikel 1 § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 müssen bis zum 31. Juli 2002 in Kraft treten. Artikel 56 Inkrafttreten (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 tritt das Gesetz am 1. Mai 2002 in Kraft. (2) Artikel 27 Nr. 3, Artikel 46 Nr. 2 und Artikel 48 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. (3) Artikel 33 Nr. 01 und 2 treten mit Wirkung vom 2. Januar 2002 in Kraft. (4) Artikel 1a, 2 und 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. 1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. April 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Der Bundesminister des Innern Schily Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1483 Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz Vom 22. April 2002 Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des PaulEhrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1971), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4054), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,31 500 DM" durch die Angabe ,,16 110 EUR" ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,24 500 DM" durch die Angabe ,,12 530 EUR" ersetzt. cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe ,,21 000 DM" durch die Angabe ,,10 740 EUR" ersetzt. dd) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Angabe ,,42 000 DM" durch die Angabe ,,21 470 EUR" und das Wort ,,monovalenten" durch die Wörter ,,gegen eine Infektionskrankheit" ersetzt. ee) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe ,,27 000 DM" durch die Angabe ,,13 800 EUR" und die Wörter ,,für jede weitere Komponente" werden durch die Wörter ,,gegen mehrere Infektionskrankheiten je Art" ersetzt. ff) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe ,,80 000 DM" durch die Angabe ,,40 900 EUR" ersetzt. ii) In Nummer 5 wird die Angabe ,,9 000 DM" durch die Angabe ,,4 600 EUR" und die Wörter ,,Testsera und Testantigene" werden durch die Wörter ,,Tests zur In-vitro-Diagnostik" ersetzt. Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst: ,,6. Blutzubereitungen a) Gerinnungsfaktoren b) Albumin c) virusinaktivierte Plasmen d) nicht virusinaktivierte Erythrozytenkonzentrate, Thrombozytenkonzentrate und Frischplasmen e) Stammzellen und sonstige Blutzubereitungen 27 100 EUR," 14 830 EUR," 16 360 EUR," jj) 12 780 EUR," 10 230 EUR". bis 25 560 EUR". kk) In Nummer 7 werden die Angabe ,,§ 25 Abs. 5a" durch die Angabe ,,§ 25 Abs. 5b" und die Angabe ,,7 500 DM" durch die Angabe ,,3 830 EUR" ersetzt. ll) In Nummer 8 wird die Angabe ,,3 000 DM" durch die Angabe ,,1 530 EUR" ersetzt. b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt: ,,(6) Für das Erstellen oder die Aktualisierung eines Beurteilungsberichts wird eine Gebühr von 510 EUR bis zur Höhe der in Absatz 1 vorgesehenen Gebühr erhoben. (7) Für die Durchführung des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung, wenn die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist, wird, unbeschadet der in Absatz 6 aufgeführten Gebühr, eine Gebühr von 2 050 EUR bis 12 780 EUR erhoben. Absatz 5 gilt entsprechend. (8) Für die Bearbeitung einer Plasma-Stammdokumentation wird eine Gebühr von 2 760 EUR, für die Bearbeitung einer Spenden-Stammdokumentation eine Gebühr von 1 180 EUR erhoben." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,500 bis 2 000 DM" wird durch die Angabe ,,260 bis 1 020 EUR" ersetzt. gg) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe ,,22 000 DM" durch die Angabe ,,11 250 EUR" ersetzt. hh) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe ,,13 200 DM" durch die Angabe ,,6 750 EUR" ersetzt. 1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Wird dieselbe Änderung für mehrere Arzneimittel eines pharmazeutischen Unternehmers angezeigt, ist für ein Arzneimittel die volle Gebühr und für jedes weitere Arzneimittel, soweit bei der Bearbeitung kein wesentlicher weiterer Aufwand entsteht, ein Zehntel der Regelgebühr zu erheben. Werden dabei auch Änderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erteilt wurde (ABl. EG Nr. L 55 S. 7), angezeigt, so wird die volle Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 berechnet und bei gleichzeitig eingereichten Änderungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 wird jeweils ein Zehntel der dort vorgesehenen Gebühr erhoben. Im Falle der Änderung der Plasma- oder Spenden-Stammdokumentation wird für jede Änderung nur eine volle Gebühr erhoben." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt: ,,(8) Liegt eine Änderung nach Absatz 1 Nr. 4a oder Nr. 5b, soweit es sich um die Änderung des Prüfverfahrens handelt, auch im öffentlichen Interesse, so kann die Gebühr auf ein Viertel ermäßigt werden; führt die Änderung zum Ersatz oder zur Vermeidung von Tierversuchen, so kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. (9) Die nach Absatz 1 Nr. 2 vorgesehene Gebühr ist bei In-vitro-Diagnostika in Abhängigkeit von dem Zeitraum, in dem sie noch nach dem Arzneimittelgesetz in Verkehr gebracht werden können, zu ermäßigen, und zwar je Jahr, um das sich die FünfJahres-Frist verkürzt, um ein Fünftel der Gebühr." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,4 200 DM" durch die Angabe ,,2 150 EUR" ersetzt. 50 EUR". bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,2 800 DM" durch die Angabe ,,1 430 EUR" ersetzt. cc) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,2 900 DM" durch die Angabe ,,1 480 EUR" ersetzt. dd) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe ,,1 900 DM" durch die Angabe ,,970 EUR" ersetzt. ee) In Nummer 3 wird die Angabe ,,1 900 DM" durch die Angabe ,,970 EUR" ersetzt. ff) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Virusimpfstoffe a) gegen eine Infektionskrankheit 2 660 EUR," b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Wird dieselbe Auflage bei weiteren Arzneimitteln eines pharmazeutischen Unternehmers angeordnet und entsteht dadurch kein wesentlich weiterer Bearbeitungsaufwand, so beträgt die Gebühr für jedes weitere Arzneimittel ein Zehntel der für das erste Arzneimittel bestimmten Gebühr." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 020 EUR" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,6 100 DM" durch die Angabe ,,3 120 EUR" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,, 6 700 DM" durch die Angabe ,,3 430 EUR" ersetzt. dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Bearbeitung der Änderung einer Zulassung a) bei zustimmungsbedürftigen Änderungen mit Ausnahme der Änderung der Packungsgröße und der Änderung des Herstellungsverfahrens 1 120 EUR," b) bei der Änderung des Herstellungsverfahrens 1 120 EUR," bis zu der für die Zulassung vorgesehenen Gebühr, c) bei allen anderen Änderungsanzeigen, soweit sie nicht unter Buchstabe d fallen 260 EUR," d) bei Änderung der Firma oder der Anschrift des Herstellers oder des Antragstellers, bei der Übertragung auf einen anderen Hersteller oder pharmazeutischen Unternehmer oder bei Mitvertrieb ee) In Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,5 000 DM" durch die Angabe ,,2 560 EUR" ersetzt. ff) In Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,500 DM" durch die Angabe ,,260 EUR" ersetzt. gg) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,17 500 DM" durch die Angabe ,,8 950 EUR" ersetzt. hh) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,7 500 DM" durch die Angabe ,,3 830 EUR" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zieht eine Änderung die Änderung der Kennzeichnung, Packungsbeilage oder Fachinformation nach sich, wird für diese Folgeänderungen keine weitere Gebühr erhoben." b) gegen mehrere Infektionskrankheiten je Art 1 530 EUR". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 gg) In Nummer 5 wird die Angabe ,,1 200 DM" durch die Angabe ,,610 EUR" ersetzt. hh) In Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe ,,600 DM" durch die Angabe ,,310 EUR" ersetzt. ii) jj) In Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe ,,300 DM" durch die Angabe ,,150 EUR" ersetzt. In Nummer 6 Buchstabe c wird die Angabe ,,300 DM" durch die Angabe ,,150 EUR" ersetzt. 1485 Angabe ,,100 DM" durch die Angabe ,,50 EUR" ersetzt. e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5, das Wort ,,Chargenzertifikate" wird durch die Wörter ,,Zertifizierung einer Chargenprüfung", die Wörter ,,die Hälfte der" durch das Wort ,,die" und das Wort ,,vorgesehen" durch ,,vorgesehene" ersetzt. f) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt: ,,6. Zertifikate für Chargen, die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes freigegeben worden sind ,,7. Testung eines Plasmapools a) je NAT-Marker 80 EUR," 100 EUR". b) Virusserologie einschließlich eines NAT-Markers kk) In Nummer 7 wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 020 EUR" ersetzt. ll) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Tests zur In-vitro-Diagnostik a) Diagnostika für HIV und Hepatitisviren sowie der durch sie hervorgerufenen Antikörper b) andere Tests zur In-vitro-Diagnostik 50 EUR," 1 430 EUR," 770 EUR". mm) In Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe ,,7 100 DM" durch die Angabe ,,3 630 EUR" ersetzt. nn) In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe ,,6 500 DM" durch die Angabe ,,3 320 EUR" ersetzt. oo) In Nummer 9 Buchstabe c wird die Angabe ,,5 900 DM" durch die Angabe ,,3 020 EUR" ersetzt. pp) In Nummer 9 Buchstabe d wird die Angabe ,,3 500 DM" durch die Angabe ,,1 790 EUR" ersetzt. qq) In Nummer 9 Buchstabe e wird die Angabe ,,5 200 DM" durch die Angabe ,,2 660 EUR" ersetzt. b) In Absatz 7 werden das Wort ,,anderen" vor dem Wort ,,Mitgliedstaates" gestrichen, nach dem Komma der Halbsatz ,,oder wurde die Charge vom Paul-Ehrlich-Institut im Sinne des § 8 Nr. 5 zertifiziert," eingefügt und die Angabe ,,300 DM" durch ,,100 EUR" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,500 DM bis 2 000 DM" durch die Angabe ,,260 bis 1 020 EUR" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. selbständige Beratungen 100 EUR je Mitarbeiter pro Stunde". g) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8 und die Angabe ,,400 DM" durch die Angabe ,,200 EUR" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,1 500 DM" durch die Angabe ,,770 EUR" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,8 000 DM" durch die Angabe ,,4 090 EUR" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Kostenverordnung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor deren Inkrafttreten Amtshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 6, 7 oder 8 vorgenommen worden sind, und die Kostenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten wurde." b) Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Neufassung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe ,,200 DM" durch die Angabe ,,100 EUR" ersetzt. d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4, nach dem Wort ,,Bescheinigungen" werden ein Komma und das Wort ,,Zweitschriften" eingefügt und die Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 22. April 2002 Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt 1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Fünfte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung Vom 24. April 2002 Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), § 32 zuletzt geändert durch Artikel 285 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 § 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Der Gebührensatz beträgt ab 1. Mai 2002 für Flüge nach Instrumentenflugregeln 205,13 EUR und für Flüge nach Sichtflugregeln 82,05 EUR." 2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,1. Januar 2001 26,50 DM" durch die Angabe ,,1. Mai 2002 12,72 EUR" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Berlin, den 24. April 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1487 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten Vom 25. April 2002 Auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), der durch Artikel 207 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 § 1 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), die durch die Verordnung vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 13, 14 und 28 werden gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 15 bis 27 werden die neuen Nummern 13 bis 25. c) Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst: ,,17. Ringel- und Türkentauben ,,18. Höckerschwäne vom 1. November bis 20. Februar". vom 1. November bis 20. Februar". d) Die neue Nummer 18 wird wie folgt gefasst: e) Die neue Nummer 22 wird wie folgt gefasst: ,,22. Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten vom 1. Oktober bis 15. Januar". f) Die neue Nummer 24 wird wie folgt gefasst: ,,24. Blässhühner vom 11. September bis 20. Februar". g) Die neue Nummer 25 wird wie folgt gefasst: ,,25. Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen vom 1. Oktober bis 10. Februar". 2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die in Absatz 1 festgesetzten Jagdzeiten umfassen nur solche Zeiträume einschließlich Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen für einen Jäger die Gefahr der Verwechslung von Tierarten nicht besteht." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. April 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen Vom 25. April 2002 Auf Grund ­ des § 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise, ­ des § 24 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages, ­ des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise, ­ des § 57 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages, ­ des § 50 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise in Verbindung mit § 49 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes und ­ des § 19 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Nachweisverordnung Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 26 nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle im Sinne des Satzes 1 gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, insbesondere zur Sortierung oder Behandlung von Abfällen als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rücknahme oder Rückgabe anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen nach Abschluss der Rücknahme bleiben unberührt." c) Absatz 6 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Entsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in derselben Entsorgungsanlage entsorgt werden, geführt werden. In diesem Fall sind die nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter für jede Abfallart gesondert zu verwenden." b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,besteht aus" die Wörter ,,dem Deckblatt Entsorgungsnachweise" und nach den Wörtern ,,des Abfallerzeugers" die Wörter ,,einschließlich der Deklarationsanalyse" eingefügt. 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern ,,zuständige Behörde" werden die Wörter ,,das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie" und nach den Wörtern ,,verantwortliche Erklärung" die Wörter ,,einschließlich der Deklarationsanalyse" eingefügt. b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und im Fall der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben werden und sich aus diesen Angaben die Art, die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld ,,Weitere Angaben" des Formblattes Deklarationsanalyse einzutragen." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Datums" durch das Wort ,,Eingangsdatums" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,für die in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnahmen" gestrichen. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen den Auflagen nachkommen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,der eine Ablichtung" die Wörter ,,innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,übersendet" die Wörter ,,innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist" eingefügt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe ,,der Anlage 1" das Wort ,,nur" eingefügt. bb) In Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort ,,haben" das Komma gestrichen und folgender Halbsatz angefügt: ,,oder im Fall der Einsammlung von Altölen derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1 der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist,". cc) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr und bei den unter Nummer 1 genannten Altölen die eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt." dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Fall der Einsammlung von Altölen nach Satz 1 Nr. 1 kann der Nachweis für den die Sammelkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden." ee) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst: ,,Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 genannten Abfälle." b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,besteht aus" die Wörter ,,dem Deckblatt Entsorgungsnachweise," und nach den Wörtern ,,verantwortliche Erklärung" die Wörter ,,einschließlich der Deklarationsanalyse" eingefügt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,zuständige Behörde" die Wörter ,,das Deckblatt Entsor10. § 12 wird aufgehoben. 11. § 13 wird wie folgt geändert: 1489 gungsnachweise sowie" und nach den Wörtern ,,verantwortliche Erklärung" die Wörter ,,einschließlich der nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Deklarationsanalyse oder Angaben" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,des Sammelentsorgungsnachweises" die Wörter ,,innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestätigung durch die zuständige Behörde" eingefügt. 7a. Die Überschrift des 2. Abschnitts des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst: ,,Privilegiertes Verfahren". 8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Abfallerzeuger vor Beginn der Entsorgung nach § 11 der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der Nachweiserklärungen übersendet." b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die unbeschadet des Satzes 1 nach den §§ 3 und 4 zu führenden Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre." 9. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Übersendung der Nachweiserklärungen (1) Der Abfallerzeuger hat zehn Arbeitstage vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erforderlichen Nachweiserklärungen zu übersenden. Diese Frist kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde verkürzt werden. (2) Durch die Übersendung der Nachweiserklärungen ist im Fall der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Fall der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt." a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,für die in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnahmen" gestrichen. b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Im Überwachungszertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes einschließlich der jeweiligen Abfallarten unter Bezeichnung der Abfallschlüssel bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) unter Angabe der jeweiligen Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu bezeichnen." 1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 pflichtet, die Annahme der Abfälle dem Abfallerzeuger zu bestätigen, kann zu diesem Zweck dem Übernahmeschein eine weitere Ausfertigung 2 (gelb) angefügt werden; die Zweckbestimmung dieser weiteren Ausfertigung ist im Feld ,,Frei für Vermerke" einzutragen." 16. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung nach Maßgabe des § 16 die Begleitscheine auszufüllen und sich dabei als Abfallerzeuger und Abfallbeförderer einzutragen sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben." 17. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Verwendung der" die Angabe ,,nach § 18" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 findet entsprechende Anwendung." c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5 gilt für die Annahme von Abfällen, für die der Erzeuger die für die vorgesehene Entsorgung maßgeblichen Nachweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 übersandt hat." 12. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird der erste Halbsatz ,,1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anzeige nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 oder § 12 nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht den Anforderungen entsprechend abgegeben wurde" durch folgenden Halbsatz ersetzt: ,,1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nachweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übersandt wurden". 13. Dem § 16 werden folgende Sätze angefügt: ,,Zu diesem Zweck sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, indem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt." 14. § 17 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Werktage" durch das Wort ,,Arbeitstage" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird das Wort ,,Werktage" durch das Wort ,,Arbeitstage" ersetzt. 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort und der Zahl ,,Anlage 1" ein Komma gesetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,die im Durchschreibeverfahren als Übernahmescheinsatz zu verwenden sind." b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Soweit nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 oder aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 26 die Übergabe von Abfällen mittels des Übernahmescheins zu belegen ist, findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger dieser im Feld ,,Abfallentsorger" nachrichtlich anzugeben sowie bei vorheriger mehrfacher Übergabe, insbesondere im Fall eines Befördererwechsels jede weitere Übergabe im Feld ,,Frei für Vermerke" anzugeben und die Übernahme der Abfälle durch die Unterschriften des Übergebenden und Übernehmenden zu belegen ist. Ist der Abfallentsorger aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung ver- 18. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,besteht aus" die Wörter ,,dem Deckblatt Entsorgungsnachweise," eingefügt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende Anwendung." cc) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der vereinfachte Nachweis gilt längstens fünf Jahre." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,besteht aus" die Wörter ,,dem Deckblatt Entsorgungsnachweise," eingefügt. bb) Satz 5 wird die folgt gefasst: ,,Absatz 1 Satz 6 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 4, § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende Anwendung." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,Anlage 1" die Wörter ,,bei Übergabe der Abfälle" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 findet entsprechende Anwendung." cc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann auch ein im Geschäftsverkehr verwendeter Beleg, insbesondere ein Liefer- oder Wiegeschein zum Zwecke der Bescheinigung verwendet werden, wenn dieser Beleg die erforderlichen Angaben aus dem Formblatt Übernahmeschein der Anlage 1 enthält. Der Einhaltung der für die Übernahmescheine vorgesehenen Form, insbesondere der Unterschriften, bedarf es bei der Verwendung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 von Belegen im Sinne des Satzes 3 nicht. Erfolgt die Bescheinigung bei Verwendung eines Belegs im Sinne des Satzes 3 abweichend von Satz 1 nicht bei Übergabe der Abfälle, so hat derjenige, der das Original des Belegs einbehält, ein Doppel oder eine Ablichtung dieses Belegs innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Abfälle dem anderen an der Übergabe Beteiligten zu übersenden. Die zuständige Behörde kann die Verwendung der nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter durch die Nachweispflichtigen oder bestimmte Nachweispflichtige anordnen, wenn die Nachweispflichtigen ihren Pflichten nach Satz 1 oder 5 nicht nachkommen oder die Verwendung der Formblätter aus anderen Gründen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nachweisführung geboten ist. Die Nachweispflichtigen müssen der Anordnung nachkommen." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überwachungsbedürftige Abfälle entsorgen. Dies gilt auch, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Dritten mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt hat oder die Abfälle lediglich von der Einsammlung und Beförderung ausgeschlossen sind." e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Art, Umfang und Inhalt Befreiung von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erteilen, soweit die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung noch in einer den Anforderungen des § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genügenden Weise nachgewiesen wird und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind." 19. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Übernahmescheine" die Wörter ,,oder anstelle der Übernahmescheine zu führenden Belege" eingefügt und die Wörter ,,Anzeigen und" gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,die für den Entsorger zuständige Behörde" das Komma sowie die Wörter ,,die erforderliche Anzeigennummer" gestrichen. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Erfolgt die Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im privilegierten Verfahren, kann die zuständige Behörde die Vergabe der nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern durch den nach § 13 Abs. 1 oder 5 freigestellten Abfallentsorger zulassen." cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,3. ,,AN" für Anzeige" gestrichen. 1491 c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Nachweispflichtigen dürfen die nach den Absätzen 3 und 4 erteilten Nummern nur zu den dort genannten Zwecken verwenden." 20. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Werktagen" durch das Wort ,,Arbeitstagen" ersetzt. b) In Absatz 6 werden nach dem Wort ,,Übernahmeschein" die Wörter ,,oder den anstelle des Übernahmescheins zu verwendenden Beleg" eingefügt. 21. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Begleitscheins" durch die Wörter ,,der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Begleitscheins" durch die Wörter ,,der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Besitzer von Abfällen" werden durch das Wort ,,Nachweispflichtige" ersetzt. bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Nachweispflichtige muss der Anordnung nachkommen." 22. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in digitalisierter Form" durch die Wörter ,,in elektronischer Form" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der digitalisierten Aufbereitung" durch die Wörter ,,der Aufbereitung in elektronischer Form" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,digital" durch die Wörter ,,in elektronischer Form" ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Zur Erprobung der Nachweisführung mittels der elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernübertragung kann die zuständige Behörde die Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten entsprechend Absatz 1 Satz 1 auch bestimmten Abfallerzeugern, Abfallentsorgern sowie Einsammlern oder Beförderern von Abfällen gestatten. In diesen Fällen ist die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der Anforderungen an die Nachweisführung mittels der Formblätter der Anlage 1 sowie an die Einrichtung und Führung der Nachweisbücher nach dieser Verordnung zu bestimmen. Die zuständige Behörde kann die Nachweispflichtigen, die an einer Erprobung der Nachweisführung nach Satz 1 teilnehmen, von bestimmten Anforderungen nach Satz 2 an Art, Umfang und Inhalt der Nachweisführung freistellen, soweit erwartet werden kann, dass durch die Nutzung der Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Datenver- 1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 arbeitung und Datenfernübertragung, insbesondere die schnellere Verfügbarkeit der Nachweisdaten, eine ordnungsgemäße Überwachung der Abfallentsorgung gewährleistet bleibt. Sind mehrere Behörden zuständig, trifft die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde im Benehmen mit den übrigen zuständigen Behörden." 24. § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Übergangsvorschriften (1) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 findet auch Anwendung, soweit Abfälle auf der Grundlage eines Sammelentsorgungsnachweises eingesammelt und entsorgt werden, der vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist. (2) Ein vereinfachter Nachweis nach § 25 Abs. 1 oder ein vereinfachter Sammelnachweis nach § 25 Abs. 2, der vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnung erbracht worden ist, gilt längstens bis zum 31. Dezember 2006 fort. (3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Überlassung von Altautos nach § 3 Abs. 1 bis 3 der Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666). Die Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Überlassung von Altautos im Sinne des Satzes 1 werden erfüllt durch die Führung der Verwertungsnachweise sowie Ausstellung und Vorlage der Bescheinigungen oder Zertifikate nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und 4 der Altauto-Verordnung, bis diese Verordnung durch eine entsprechende Verordnung nach den §§ 7, 24 und 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine entsprechende gesetzliche Regelung geändert oder abgelöst worden ist." 25. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 3: 13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt 13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen 13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt 16 06 01 Bleibatterien 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)". Artikel 2 Änderung der Klärschlammverordnung Dem § 7 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Auf die Verwertung von Klärschlämmen, für welche die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 26 der Nachweisverordnung keine Anwendung." Artikel 3 Änderung der Bioabfallverordnung Dem § 11 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: 23. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1" ersetzt und nach der Angabe ,,§ 9 Abs. 2" die Angabe ,, , § 23 Satz 1 Nr. 1" eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 9 Abs. 2" die Angabe ,,, § 23 Satz 1 Nr. 1" eingefügt und die Angabe ,,oder § 21 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe ,, , § 21 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 7 oder § 30 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: ,,4. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 Abs. 3 Satz 5 ein Doppel oder eine Ablichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,". d) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5. e) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort ,,mitführt" die Wörter ,,oder nicht" eingefügt. f) Die bisherige Nummer 5 wird gestrichen. g) In Nummer 6 wird nach dem Wort ,,entgegen" die Angabe ,,§ 9 Abs. 3 Satz 2 oder" eingefügt. h) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 16, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 16 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Satz 1" ersetzt. i) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt: ,,8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1, oder § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 oder § 25 Abs. 3 Satz 2, eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,". k) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9. l) Nach der neuen Nummer 9 werden folgende neue Nummern 10 bis 12 eingefügt: ,,10. entgegen § 20 Abs. 2 einen Begleitschein nicht führt, 11. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 die Übergabe der Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, 12. entgegen § 27 Abs. 5 eine Nummer verwendet,". m) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die neuen Nummern 13 bis 16. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 ,,(4) Auf die Verwertung von Bioabfällen, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 26 der Nachweisverordnung keine Anwendung." Artikel 4 Änderung der Verpackungsverordnung Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, die Anforderungen nach Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 bis 5 des Anhangs I entsprechend zu erfüllen. Die Dokumentation ist der Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Nummer 2 Abs. 1 Satz 11 und 12 des Anhangs I gelten entsprechend." 2. In Anhang I (zu § 6) Nr. 2 Abs. 1 wird Satz 8 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Bescheinigung ist von der in Satz 7 genannten Stelle der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Die dazugehörige Dokumentation gemäß den Sätzen 2 und 3 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Hersteller und Vertreiber nach Satz 5 hat die Bescheinigung sämtliche zusammenwirkende Hersteller und Vertreiber mit Namen und Sitz auszuweisen." Artikel 4a Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. " 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gesammelten Abfälle." Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 4b b) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst: 1493 ,,Die Länder haben solche Entscheidungen jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission zu melden." Änderung der Transportgenehmigungsverordnung Dem § 1 Abs. 2 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von Altautos im Rahmen der Überlassung von Altautos gemäß § 3 Abs. 1 und 3 der Altauto-Verordnung." Artikel 4c Änderung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung In Anlage 2 (zu § 10) der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird in den Spalten 1 und 2 folgende Nummer 1 eingefügt: ,, Spalte 1 1. Altautos gemäß § 2 Abs. 1 der AltautoVerordnung (Abfallschlüssel 16 01 04) Spalte 2 Auf die in Spalte 1 Nr. 1 genannten Abfälle finden die Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung ". Artikel 5 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Nachweisverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden ersten Kalendermonats in Kraft. 1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. April 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1495 Erste Verordnung zur Anpassung von Bezeichnungen nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Vom 29. April 2002 Auf Grund des § 22 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift des Abschnitts 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. b) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert: aa) In den §§ 40 und 44 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" jeweils durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In § 45 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 2. In der Überschrift des Abschnitts 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" ersetzt. bb) In Satz 2 werden das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt nimmt die ihr" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Bei der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" jeweils durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Bei der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr.1 bis 3 und in Absatz 3 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" jeweils durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt haben einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitzuteilen." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Der Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und die Wörter ,,es von seinen" durch die Wörter ,,sie von ihren" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesanstalt darf die Daten unter Beachtung der Zweckbestimmung den Börsen- 1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 aufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen der Börsen mitteilen." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 13. In § 16 Abs. 3 Satz 2 und 4 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" jeweils durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 14. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 15. In § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" jeweils durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 16. In § 24 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 17. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 18. In § 27 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 19. In § 28 Abs. 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 20. In § 31 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 21. In § 35 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 22. In § 36 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 23. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 24. § 40 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" und die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. der Bundesanstalt". bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 10. In § 11 Abs. 5 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert. aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 und 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" jeweils durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" jeweils durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und in der Nummer 3 die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. e) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 25. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 26. In § 42 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 27. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 28. In § 44 werden in der Überschrift die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und im Übrigen die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. 29. § 45 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 30. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 31. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 1497 b) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 32. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 33. In § 50 Abs. 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 34. In § 51 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 35. In § 52 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 36. In § 53 Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 37. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und die Wörter ,,es sie" durch die Wörter ,,es die Verfügung" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt", das Wort ,,seinem" durch das Wort ,,ihrem" und das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 38. In § 57 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. 39. In § 61 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 2. In § 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 und § 5 Satz 3 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" jeweils durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. (3) Die WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" ersetzt. 2. In § 8 Satz 1 werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" ersetzt. 3. In § 9 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 4. In § 11 werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt geändert. a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. (4) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 3. In § 5 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 40. In § 62 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 41. In § 64 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 42. § 68 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Worte ,,der Bundesanstalt" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes In § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. Artikel 3 Änderung von Rechtsverordnungen (1) Die WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4259) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und 5 und in Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" jeweils durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. (2) Die WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4261) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Berlin, den 29. April 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1499 Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Vom 29. April 2002 Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhält die anliegende Satzung. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Berlin, den 29. April 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 1500 Anlage (zu § 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erster Abschnitt Aufbau und Geschäftsführung §1 Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt (1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung ,,Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt). Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung ,,BAFin" verwendet werden. (2) Die Bundesanstalt gliedert sich in Geschäftsbereiche, Abteilungen, Gruppen und Referate unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse der Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel. Darüber hinaus können Einheiten für sektorübergreifende Aufgaben gebildet werden. Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt. §2 Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt (1) Der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt und verwaltet deren Vermögen nach Maßgabe des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) und dieser Satzung unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums. Der Präsident hat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb. (2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident. (3) Der Präsident erlässt gemäß § 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eine Geschäftsordnung, die ebenso wie deren Änderung der Genehmigung durch das Bundesministerium bedarf. Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung sektorspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen. (4) Der Präsident gibt regelmäßig Veröffentlichungen der Bundesanstalt heraus. Zweiter Abschnitt Verwaltungsrat §3 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats; Vorschlagsrecht (1) Mitglied des Verwaltungsrats soll nur jemand werden, der die erforderliche Sachkunde für die Wahrnehmung dieser Aufgabe bietet. Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes auf Vorschlag der in Absatz 6 genanten Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie durch den Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften durch das Bundesministerium bestellt und abberufen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren, soweit in § 7 Abs. 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nichts anderes bestimmt ist; ihre Wiederbestellung ist in beiden Fällen möglich. Bestellung und Abberufung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt anzuzeigen. (2) Mit dem Vorschlag ist dem Bundesministerium ein Lebenslauf des vorgeschlagenen Mitglieds vorzulegen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder Stellvertreterfunktion in einem vertretungsberechtigten Organ eines der beaufsichtigten Unternehmen sowie die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder zu einem anderen Verwaltungsrat eines sonstigen gewerblichen Unternehmens ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats mit der Benennung anzuzeigen. Eine Wiederbestellung von Mitgliedern mit Funktionen im Sinne des Satzes 2 soll nicht erfolgen. (3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt, wenn das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf die Mitgliedschaft verzichtet oder wenn das Bundesministerium gegenüber dem Verwaltungsrat feststellt, dass die Voraussetzungen der Bestellung des Mitglieds entfallen sind. Eine Abberufung aus besonderem Grund erfolgt, wenn das Bundesministerium nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, dass bei einem Mitglied ein wichtiger, in der Person liegender Grund gegeben ist, der die Abberufung rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 des Bundesdisziplinargesetzes) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus § 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats im Sinne des § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats; sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, übernimmt ein anderes Verwaltungsratsmitglied aus dem Bundesministerium den Vorsitz; in diesem Fall können entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums zusätzliche Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1501 Vertreter des Bundesministeriums als stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder tätig werden. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Zeit, für die sie berufen sind, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für die verbleibende Zeit bestellt. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Ein Tagegeld wird nicht gewährt. (6) Für die Bestellung der Vertreter der in § 7 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände und Dachverbände ein namentliches Vorschlagsrecht: 1. für die fünf Vertreter der Kreditinstitute der Zentrale Kreditausschuss, 2. für die vier Vertreter der Versicherungsunternehmen der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., 3. für den Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften der Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften e.V.. Das Vorschlagsrecht gilt, solange sich die gesetzlich festgelegte Sitzverteilung des Verwaltungsrats nicht ändert. §4 Befugnisse des Verwaltungsrats, Verschwiegenheitspflicht (1) Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. Er ist insbesondere berufen: 1. zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage des Präsidenten; 2. zur Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Präsidenten nach § 12 Abs. 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, jeweils unter Berücksichtigung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers und des Bundesrechnungshofs; 3. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt, 4. zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (§ 7 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes); 5. zur Herstellung des Benehmens für Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes); 6. zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; unberührt bleiben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden; 7. zur Anhörung bei Änderungen der Kostenverordnung. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus vom Präsidenten über die Tätigkeit der Anstalt unterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Der Verwaltungsrat kann vom Präsidenten jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt verlangen. Auch ein einzelnes Verwaltungsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen. Lehnt der Präsident in diesem Fall die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn drei andere Verwaltungsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. §5 Vertretung des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 berufenen Vertreter möglich. §6 Sitzungen des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestes einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium, der Präsident oder mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats es beantragen. (3) An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen Präsident und Vizepräsident grundsätzlich teil. Im Fall ihrer Verhinderung ist eine Vertretung nur durch Erste Direktoren oder den Leiter der Zentralabteilung zulässig. Die drei Ersten Direktoren, der Leiter der Zentralabteilung und im Verhinderungsfalle deren Vertreter haben unbeschadet der Regelung in Satz 5 das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, ebenso der Vorsitz des Personalrats, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter sowie ein Vertreter der Deutschen Bundesbank. Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden sonstige Angehörige der Bundesanstalt, externe Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist. Die Teilnahme von Angehörigen der Bundesanstalt und Dritten kann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, wobei mindestens ein Abgeordneter des Bundestages und je ein Vertreter der Kreditinstitute und der Versicherungsunternehmen anwesend oder vertreten sein müssen. Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung des Verwaltungsrats, die Durchführung der Beratungen und die abschließende Feststellung der Beschlüsse. (5) Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (6) Im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten nach Vorlage zu beschließen. Ergeht innerhalb der Frist kein Beschluss, gilt der vom Präsidenten vorgelegte Haushaltsplan als festgestellt. 1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 §7 Verfahren Eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Telekommunikation ist zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. §8 Fachbeirat (1) Der Fachbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Präsidenten der Anstalt in Absprache mit dem Beiratsvorsitzenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident es beantragen. Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied des Fachbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. Diese sind den Fachbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Fachbeirats kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen. (2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. Für die Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 entsprechend. Im Fall der Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen. Dies ist dem Bundesministerium und dem Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen. (3) Der Präsident verpflichtet die Beiratsmitglieder und ihre Vertreter sowie externe Berater durch Handschlag zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und Verschwiegenheit. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. (4) Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches Vorschlagsrecht: 1. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband deutscher Banken e.V., 2. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e.V., 3. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e.V., 4. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband der Auslandsbanken e.V., 5. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V., 6. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband deutscher Hypothekenbanken e.V. in Abstimmung mit dem Verband der Privaten Bausparkassen e.V. und der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen, 7. für einen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften und der Finanzdienstleistungsinstitute der Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften e.V., 8. für vier Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V., 9. für einen Vertreter der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., 10. für einen Vertreter die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.. Darüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus drei Mitgliedern der Wissenschaft, insbesondere der Bankbetriebs- und Versicherungsbetriebslehre, sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, drei Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank sowie je einem Vertreter der freien Berufe, der mittelständischen Vereinigungen, der Gewerkschaften und einem Vertreter der Industrie zusammensetzen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich. (5) Die Sitzungen des Fachbeirats werden vom Vorsitz oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Präsident und der Vizepräsident, die drei Ersten Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats nehmen an den Sitzungen des Fachbeirats teil. Für deren Vertretung gelten § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 3 entsprechend. (6) Der Fachbeirat kann auf Antrag des Präsidenten, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützen. Bei Beratungen über Aspekte der Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank ist der Vertreter der Deutschen Bundesbank nicht stimmberechtigt. (7) Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Dritter Abschnitt Haushaltsführung §9 Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der §§ 105 bis 112 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. (2) Dem Verwaltungsrat sind vom Präsidenten einzureichen: 1. zum 31. März eines jeden Jahres ein Nachweis über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel, 2. spätestens zum 1. September eines jeden Jahres der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr. Fristverlängerung ist jeweils auf Antrag des Präsidenten um bis zu einem Monat möglich. Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans bestimmt das Bundesministerium vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1503 (3) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigung enthalten sind, bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrats. Absatz 4 bleibt unberührt. (4) Zur Sicherstellung der Finanzierung laufender Aufwendungen kann der Präsident der Bundesanstalt bis zur Konstituierung des Verwaltungsrats ohne Einwilligung der Verwaltungsratsmitglieder nach Maßgabe eines vorläufigen Haushaltsplans, der der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf, Verpflichtungen eingehen. § 10 Haushalt (1) Das Haushaltsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr. (2) Für die Haushaltsführung sowie für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung einzurichten und zu führen. Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die Bankverbindung der Bundesanstalt zu leisten. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Präsident in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. (3) Der Jahresabschluss ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von einem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nach Ausschreibung durch den Präsidenten zu beauftragen ist. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Für das Rumpfjahr 2002 und die Jahre 2003 bis 2005 wird der Abschlussprüfer nach Ausschreibung auf Vorschlag des Bundesministeriums beauftragt. Der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss sowie den Bericht des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet seinen Prüfbericht dem Präsidenten, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen zu. Vierter Abschnitt Übergang von Rechten und Pflichten, Veröffentlichung § 11 Übergang von Rechten und Pflichten Die vom Bundesministerium mit den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen und für das Versicherungswesen insbesondere zur Liegenschaftsverwaltung, zum IT-Service-Center und Personaltausch getroffenen Verwaltungsvereinbarungen gehen auf die Bundesanstalt mit denselben Rechten und Pflichten über, soweit nichts anderes bestimmt wird. Sie sind dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben. § 12 Veröffentlichung Die Satzung sowie deren Änderung sind im Bundesanzeiger sowie in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt bekannt zu machen. 1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) Vom 29. April 2002 Auf Grund ­ des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und ­ des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 2. auf Grund des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 und § 25 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, 3. auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 und des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, 4. auf Grund des § 13, § 15 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes, 5. auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 13, § 15 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes, 6. auf Grund des § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 des Gesetzes über Bausparkassen sowie § 1 Abs. 4, § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 der BausparkassenVerordnung, 7. auf Grund des § 8b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 24b Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, 8. auf Grund des a) § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl I S. 1219), auch in Verbindung mit § 110d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 oder § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; b) aa) § 11a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c Satz 3, §§ 11d und 11e sowie § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12f, diese jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; bb) § 12b Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11b Satz 2 und 3, § 12f, und § 12b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12f, dieser jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; cc) § 71 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 76 sowie mit § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; Abschnitt 1 Kosten für Amtshandlungen §1 Gebühren (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Auf besondere Regelungen über die Gebührenpflichtigkeit einzelner Amtshandlungen, die Gesetze und Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 1 dem Grunde und der Höhe nach treffen, sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz. (2) Die Bestimmungen gelten nicht für Gebühren, welche die Bundesanstalt im Auftrag des Bundes kraft besonderer gesetzlicher Anordnung erhebt; die Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes bleiben unberührt. §2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren (1) Gebührenpflichtig sind vorbehaltlich besonderer Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Amtshandlungen 1. auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1, § 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 10 Abs. 3b Satz 1 , § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 35 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 c) § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 106b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; d) § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; e) § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 160 Abs. 5 Satz 2, § 108 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; f) § 14a Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; g) § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe g der Anlagenverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der PensionsfondsKapitalanlagenverordnung; h) § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Anlagenverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der PensionsfondsKapitalanlagenverordnung für Genehmigungen; i) aa) § 66 Abs. 3a Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79, 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; bb) § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79, 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; cc) § 66 Abs. 5 Halbsatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79, 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; dd) § 66 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79, 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; j) § 87 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1, 1505 § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; k) § 87 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; l) § 110 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; m) § 115 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; n) § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (2) Die Gebühr beträgt vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 3 bis 5 1. a) 5 000 Euro in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, b) 5 000 bis 100 000 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, c) 1 500 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, d) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3b Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, e) 500 Euro in den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen aa) für die Freistellung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den §§ 25 und 26 des Gesetzes über das Kreditwesen, bb) für eine Freistellung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen bei bis zu fünf verwalteten Depots, zuzüglich 10 Euro für jedes weitere Depot, maximal 1 000 Euro, f) in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen, aa) 1 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen, bb) 2 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, cc) 3 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die 1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Finanzportfolioverwaltung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, dd) 4 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn in den Fällen nach Nr. 2 und 3 im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, sowie § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen und § 1 Abs. 3d Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn das Institut Wertpapierhandelsbank ist, ee) 5 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen, ff) 10 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften, wenn aaa) einzelne oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben werden und das Institut kein Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ist und darüber hinaus auch keine Finanzdienstleistungen erbringt oder bbb) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften betrieben werden, sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobilienfonds sowie gemischte Wertpapier- und Grundstücksfonds vertreibt, gg) 20 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften, wenn das Institut im Falle der Nr. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe aaa auch Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen erbringt, hh) 30 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften bei aaa) Einlagenkreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, unabhängig davon, ob neben den Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen noch weitere Bankgeschäfte im Sinne nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 12 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen erbracht werden, bbb) einem Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge- oder Immobilienfonds sowie gemischte Wertpapier- und Grundstücksfonds vertreibt, ccc) einem Betreiben von Bankgeschäften als Hypothekenbank im Sinne des Hypothekenbankgesetzes oder ddd) einem Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen, g) in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 und des § 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen 25 Prozent der zum Zeitpunkt der Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers oder des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe e, h) in den Fällen des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen 50 Prozent der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe e, i) in den Fällen des § 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen für die Untersagung der Tätigkeit als Geschäftsleiter 12,5 Prozent der nach Buchstabe e ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3 000 Euro, j) 1 000 bis 100 000 Euro in den Fällen des § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen; 2. a) 1 500 Euro in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, b) 500 Euro in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, c) 1 500 Euro in den Fällen des § 23 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, d) 500 Euro in den Fällen des § 25 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes; 3. a) 500 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, b) 250 Euro in den Fällen des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten; 4. a) 2 000 Euro in den Fällen des § 13 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung einer neuen Wertermittlungsanweisung, b) 250 bis 1 000 Euro in den Fällen des § 13 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der Änderung einer genehmigten Wertermittlungsanweisung, c) 2 500 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der Darlehensbedingungen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 d) 250 bis 1 250 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der Änderung genehmigter Darlehensbedingungen, e) 500 Euro in den Fällen des § 20 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes; 5. a) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 3 des Schiffsbankgesetzes, b) 500 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes, c) 1 000 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 3 des Schiffsbankgesetzes, d) 2 000 Euro in den Fällen des § 13 Halbsatz 2 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung einer neuen Wertermittlungsanweisung, e) 250 bis 1 000 Euro in den Fällen des § 13 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung einer Änderung einer genehmigten Wertermittlungsanweisung, f) 2 500 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung der Darlehensbedingungen, g) 250 bis 1 250 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung der Änderung genehmigter Darlehensbedingungen, h) 500 Euro in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 1 und des § 28 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes; 6. a) 500 Euro in den Fällen des § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über Bausparkassen sowie § 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung, b) 2 500 Euro in den Fällen der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 15 des Gesetzes über Bausparkassen sowie § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung, c) 3 000 Euro in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen in Bezug auf Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen betreffend das Gesetz über Bausparkassen betreffen, d) 6 000 Euro in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen in Bezug auf Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen; 7. a) 250 Euro in den Fällen des § 8b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, b) 750 Euro in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 1 sowie § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften; 8. a) in den Fällen des § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 oder § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aa) als Grundgebühr 1507 aaa) 15 000 Euro für die Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparte Nr. 1 Risikoarten Buchstabe b und c), bbb) 15 000 Euro für die Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24), ccc) 15 000 Euro für die Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparte Nr. 25), ddd) 10 000 Euro für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis in anderen Fällen, bb) zuzüglich einer Zusatzgebühr aaa) von 2 500 Euro für jede Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Sparte (Nummern der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A), wenn die Sparte der Anlage Teil A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält, oder bbb) für jede Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Risikoart einer Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz von 500 Euro je Risikoart, soweit eine Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz Untergliederungen nach Buchstaben enthält, cc) die in den Nummern 1 und 2 genannten Gebühren werden von der Bundesanstalt entsprechend erhoben für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 106b Abs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, b) 500 Euro in den Fällen aa) des § 11a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c Satz 3, §§ 11d und 11e und des § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12f, diese jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars für die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, bb) des § 12b Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11b Satz 2 und 3, § 12f und des § 12b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12f, dieser jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht der Bestellung eines Treuhänders für die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, 1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 cc) des § 71 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, im Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht der Bestellung eines Treuhänders für den Deckungsstock für die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, f) 10 000 Euro in den Fällen des § 14a Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Genehmigung einer Umwandlung, g) 3 000 Euro in den Fällen des § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe g der Anlageverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung für Genehmigungen, h) 1 000 Euro in den Fällen des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Anlageverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung für Genehmigungen; i) aa) 750 Euro in den Fällen des § 66 Abs. 3a Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 79, § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten des Deckungsstocks, bb) 750 Euro in den Fällen des § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 79, § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Deckungsstocks, cc) 500 Euro für die Genehmigungen in den Fällen des § 66 Abs. 5 Halbsatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 79, § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, dd) 1 000 Euro für Genehmigungen in den Fällen des § 66 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 79, § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, j) im Falle des Widerrufs der Erlaubnis des § 87 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes je nach Umfang des Widerrufs (betroffene Sparten bzw. Risikoarten einer Sparte) 75 Prozent der im Zeitpunkt des Widerrufs der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, c) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 2 Nr. 5, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 106b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aa) 500 bis 2 500 Euro für die Genehmigung einer Satzungsänderung, bb) für die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb aaa) einer Sparte (Nummern der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz, wenn die Sparte der Anlage Teil A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält) 2 500 Euro oder bbb) einer Risikoart einer Sparte von 500 Euro je Risikoart, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz Untergliederungen nach Buchstaben enthält, cc) für die Prüfung eines Pensionsplans aaa) 5 000 Euro bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bbb) 2 500 bis 5 000 Euro bei einer Änderung eines bestehenden Pensionsplans, d) 1 000 Euro in den Fällen des gemäß § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), e) in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 160 Abs. 5 Satz 2, § 108 Abs. 2 Satz 1, für die Genehmigung der Übertragung eines Bestandes, auch teilweise, aa) 2 500 Euro, für jede betroffene Sparte soweit die Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz keine Untergliederungen nach Buchstaben enthält, oder bb) für jede Übertragung eines Bestandes je betroffene Risikoart einer Sparte einen Betrag von 500 Euro, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz Untergliederungen nach Buchstaben enthält, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 k) in den Fällen des § 87 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes: 25 Prozent der zum Zeitpunkt des Verlangens, einen Geschäftsleiter abzuberufen, einschließlich der Untersagung seiner Tätigkeit, in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bestimmten Gebühr, l) 500 Euro in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes je Genehmigung der Bundesanstalt, m) 3 000 Euro in den Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Genehmigung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds, n) 500 Euro für die Gestattung von Erleichterungen oder die Freistellung von der Aufsicht in den Fällen des § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe e die Erlaubnis einer Personenhandelsgesellschaft erteilt, ist die Gebühr wie folgt zu ermitteln: 1. Bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis ist die festzusetzende Gebühr auf die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung anteilig aufzuteilen. 2. Im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters ist der Teil der im Zeitpunkt des Eintritts festzusetzenden Gebühr zu erheben, der dem Kapitalanteil des eintretenden persönlich haftenden Gesellschafters im Verhältnis aller persönlich haftenden Gesellschafter einschließlich seines eigenen entspricht. In beiden Fällen beträgt die Mindestgebühr 250 Euro; sie ist auch zu erheben, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter keine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft hält oder von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen ist. (4) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach Absatz 1 im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden. (5) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger gebührenpflichtiger Amtshandlungen im Sinne der Absätze 1 und 2 für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf vorherigen Antrag des Gebührenschuldners Pauschgebührensätze, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwands berücksichtigen, im Voraus festsetzen. §3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen (1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer nach § 2 gebührenpflichtigen Amtshandlung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 1509 (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer nach § 2 gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, ist ein Antrag gesetzlich nicht erforderlich, bis zu 50 Prozent dieser Höhe erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Antrag nach seiner Bescheidung durch die Bundesanstalt, jedoch vor einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen wird. (3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung oder die Festsetzung der Umlagebeträge nach den Bestimmungen des Abschnittes 2 richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 4 bleibt unberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. (4) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 3 mindestens 50 Euro. §4 Gebührenermäßigung und -befreiung Die nach Maßgabe der §§ 2 und 3 festzusetzende Gebühr kann im Einzelfall über die in den §§ 2 und 3 genannten Fälle hinaus ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht oder aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Dies gilt auch, soweit nach den §§ 2 und 3 Mindestgebühren vorgesehen sind. Abschnitt 2 Umlage §5 Umlagefähige Kosten Die Bundesanstalt hat die tatsächlichen Aufwendungen eines Haushaltsjahres für Personal- und Sachmittel, einschließlich der von ihr zu tragenden Versorgungslasten, Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen sowie sonstige Aufwendungen (Kosten) für die nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in ihre Zuständigkeit fallenden Aufsichtsbereiche des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens, des Wertpapierhandels und des Versicherungswesens (Aufsichtsbereiche) getrennt zu ermitteln. Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Die übrigen Kosten, die keinem der Aufsichtsbereiche nach Satz 1 direkt zugeordnet werden 1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind. (3) Umlagebetrag ist der nach Festsetzung durch die Bundesanstalt auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Umlagebetrag der jeweiligen Gruppe von Umlagepflichtigen. Er beträgt mindestens 250 Euro. (4) Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 5 zu erstatten sind. §7 Umlagepflicht (1) Die Umlagepflicht besteht für das Umlagejahr, in dem ein Umlagepflichtiger 1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der jeweils geltenden Aufsichtsgesetze unterlag, 2. in den Fällen a) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen, b) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b als Kursmakler bestellt oder zur Teilnahme am Handel an einer inländischen Börse zugelassen war, c) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen, d) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Wertpapiere des Umlagepflichtigen an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit dessen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen war. Die Umlagepflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht während des ganzen Jahres vorlagen. In diesem Fall sind die Umlagepflichtigen anteilig für jeden angefangenen Monat, in dem sie der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterlagen oder in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 vorlagen, zu einem Zwölftel umlagepflichtig. (2) Für den Bereich der Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nicht umlagepflichtig sind 1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, 2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 12 und Abs. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, 3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4 oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen freigestellt hat. §8 Bemessungsgrundlagen (1) Der Umlagebetrag wird bemessen: 1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1, vorbehaltlich des Absatzes 2, jeweils nach dem Verhältnis der Bilanz- können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. §6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel, Umlagejahr (1) Als Umlagebetrag hat jede der den Aufsichtsbereichen zuzuordnende Gruppe von Aufsichtspflichtigen die ihr nach § 5 Satz 1 zuzurechnenden Kosten zuzüglich des auf die Gruppe entfallenden Anteils an den Kosten nach § 5 Satz 2 und den Gemeinkosten zu tragen. Die Heranziehung eines Aufsichtspflichtigen zu den Umlagebeträgen mehrerer Aufsichtsbereiche ist möglich. Die Kosten nach § 5 Satz 2 sind im Verhältnis der den betreffenden Aufsichtsbereichen direkt zurechenbaren Kosten aufzuteilen und diesen hinzuzurechnen. Der Anteil jeder Gruppe an den Gemeinkosten ermittelt sich nach dem Verhältnis der für jeden Aufsichtsbereich getrennt ermittelten Kostenanteile zueinander, eingerechnet die gegebenenfalls nach Satz 3 ermittelten Kostenanteile. Einnahmen aus Gebühren nach den Bestimmungen des Abschnittes 1 und gesondert erstattete Kosten nach § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind vom Umlagebetrag der jeweiligen Gruppe abzusetzen; Buß- und Zwangsgelder bleiben unberücksichtigt. Die verbleibenden Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge aus der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres sind den Kosten des jeweiligen Aufsichtsbereichs gruppenbezogen hinzuzurechnen, Überschüsse aus der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres sind abzuziehen. (2) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Umlagebeträge sind zu tragen 1. für den Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens a) zu 91 Prozent durch die Kreditinstitute, b) zu 9 Prozent durch die Finanzdienstleistungsinstitute, 2. für den Aufsichtsbereich des Versicherungswesens von der Gesamtheit der umlagepflichtigen Versicherungsunternehmen sowie den Pensionsfonds, 3. für den Aufsichtsbereich des Wertpapierhandels a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen, sofern diese befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen, b) zu 5 Prozent durch die Kursmakler und andere Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen, c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen und nicht unter Buchstabe a oder b fallen, d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 summe des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichten der Gruppe, wobei die Bilanzsummen jeweils auf volle Euro zu runden sind. Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften genügende festgestellte Bilanz für das in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendete Geschäftsjahr; 2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 für Versicherungsunternehmen nach dem Verhältnis der Rohentgelte (Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse, Umlagen) die den Direktversicherern in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendeten Geschäftsjahr aus den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, und soweit die Unternehmen ausschließlich die Rückversicherung zum Gegenstand haben, aus den im Inland abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile, zugeflossen sind; für Pensionsfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge; 3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b nach dem Verhältnis der Anzahl der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gemeldeten Geschäfte des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur zu einem Drittel zu berücksichtigen sind; 4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe; 5. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d nach dem Verhältnis der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gemeldeten Umsätze der zum Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umlagepflichtigen der Gruppe. (2) Als Bilanzsumme gilt abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4: 1. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, die in ihrer Bilanz zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser Kredite gekürzte Bilanzsumme, 2. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe c, deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen beurteilt, der dem Verhältnis der von diesen Instituten oder Einrichtungen und Unternehmen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, 3. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe c, die zu mehr als einem Fünftel bank- oder finanzdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, 1511 4. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3, die ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr aufnehmen, die in der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme. Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden von der Bundesanstalt nur auf Antrag des Umlagepflichtigen berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen spätestens bis zum 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Jahres durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden; Umlageentlastungstatsachen, die verspätet vorgetragen oder belegt werden, bleiben unberücksichtigt. §9 Schätzung In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nummer 1 und 4 kann die Bundesanstalt die für die Bemessung des Umlagebetrags notwendige Bilanzsumme des Umlagepflichtigen schätzen, wenn die festgestellte Bilanz für das in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendete Geschäftsjahr entgegen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen nicht fristgerecht eingereicht worden ist oder die eingereichte festgestellte Bilanz nicht den Anforderungen des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genügt. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der gestellten Bilanz setzen. Im Regelfall legt die Bundesanstalt bei der Schätzung Bilanzdaten der betreffenden Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde. Liegen der Bundesanstalt solche nicht vor, erfolgt die Schätzung insbesondere auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben Gruppe von Umlagepflichtigen, wobei sich die Gruppenzuordnung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach der gemäß § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen jeweils erteilten Erlaubnis bestimmt. § 10 Vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags Sofern die Höhe des Umlagebetrags wegen zu berücksichtigender Fehlbeträge oder nicht eingegangener Beträge aus der Umlage des Vorjahres ungewiss ist, kann der Umlagebetrag vorläufig festgesetzt werden. Die vorläufige Festsetzung ist aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die entsprechenden Angaben feststehen. § 11 Umlageverfahren (1) Die Bundesanstalt ermittelt nach Bestätigung einer jeden Jahresschlussrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat und der Zustimmung des Bundesministeriums für jeden Umlagepflichtigen den maßgeblichen Umlagebetrag. Die Bundesanstalt setzt unverzüglich Vorauszahlungen auf die Umlagebeträge des nächstfolgenden Umlagejahres fest, sobald die für dieses Umlagejahr zu 1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911) für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages, b) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 in 1,2facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nach § 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages, c) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach den Bestimmungen der Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611) für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages. Für im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtige, mit denen nach dem 1. Januar 1999 ein anderer im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtiger verschmolzen wurden oder die solche Umlagepflichtigen übernommen haben, ist Satz 1 Buchstabe a bis c anzuwenden, wobei diese zusätzlich die für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebeträge der mit ihnen verschmolzenen oder von ihnen übernommenen Umlagepflichtigen zu tragen haben. Bei Umlagepflichtigen, die für das Umlagejahr 1999 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 nicht umlagepflichtig waren und die ihre aufsichtspflichtigen Tätigkeiten bis zum 30. April 2002 aufgenommen haben, setzt die Bundesanstalt die Vorauszahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des bekannten und voraussichtlichen Geschäftsumfangs fest, wobei jedoch ein Höchstbetrag von 30 000 Euro nicht überschritten werden darf; dies gilt entsprechend, sofern sich die Gruppenzuordnung in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe a gegenüber der Zuordnung für das Umlagejahr 1999 geändert hat. Soweit nach Satz 1, 2 oder 3 Umlagepflichtige ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 30. April 2002 einstellen, sind keine Vorauszahlungen zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Juni 2002 schriftlich mitgeteilt wird; bis zum 30. April 2002 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 bestehende Umlagepflichten bleiben unberührt. 2. Die Vorauszahlungen nach Nummer 1 sind bis zum 15. August 2002 auf ein den Umlagepflichtigen von der Bundesanstalt bekannt zu machendes Konto zu leisten. 3. Für das Umlagejahr 2003 sind von den am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 150 Prozent der für das Rumpfumlagejahr 2002 festgesetzten Vorauszahlungsbeträge in gleichen Raten jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli 2003 an die Bundesanstalt zu leisten. Umlagepflichtige nach Satz 1, die ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2002 einstellen, haben keine Vorauszahlungen nach Satz 1 zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Januar 2003 schriftlich mitgeteilt wird. berücksichtigenden Veränderungen der Kosten nach dem Haushaltsplan absehbar sind. Für die Verteilung auf die Aufsichtsbereiche sowie innerhalb der Aufsichtsbereiche auf die Unternehmen sind die Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres maßgebend. Die Umlagebeträge und die Vorauszahlungen werden den Umlagepflichtigen nach ihrer Ermittlung schriftlich oder in sonst geeigneter Form von der Bundesanstalt bekannt gegeben. Fehlbeträge, die nach der Anrechung der auf den Umlagebetrag geleisteten Vorauszahlungen verbleiben, sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe zu entrichten; Überzahlungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zu erstatten. Die nach Satz 2 festgesetzten Vorauszahlungen werden in gleichen Teilen jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli des auf die Bekanntgabe nach Satz 4 folgenden Abrechnungszeitraums für das folgende Umlagejahr fällig und sind entsprechend an die Bundesanstalt abzuführen. Die Umlagebeträge nach Satz 1 und die Vorauszahlungen nach Satz 2 sind jeweils auf volle Euro zu runden. (2) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge und die Vorauszahlungen der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt hat. In diesem Fall hat die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 auch gegenüber dem Verband zu erfolgen. Abschnitt 3 Säumniszuschläge, Beitreibung § 12 Säumniszuschläge, Beitreibung (1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge nach den Abschnitten 1 und 2 erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge nach den Abschnitten 1 und 2 werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 13 Übergangsregelungen Auf die Umlageerhebung für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (Rumpfumlagejahr 2002) sowie das Umlagejahr 2003 sind die Bestimmungen des Abschnittes 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Für das Rumpfumlagejahr 2002 haben die am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in folgender Höhe an die Bundesanstalt zu leisten: a) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach den Bestimmungen der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 § 14 Aufhebung von Rechtsvorschriften Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911), und die Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611), werden aufgehoben. Sie sind in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten- 1513 den Fassung auf die Umlegung der Kosten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen und den Wertpapierhandel für die Umlagejahre 1999, 2000, 2001 und des bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Abrechnungszeitraums des Jahres 2002 weiter anzuwenden. § 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Berlin, den 29. April 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen sowie der Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung Vom 3. April 2002 1. Die Zweite Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel I Nr. 4 ist § 16a Abs. 1 wie folgt zu fassen: ,,(1) Der Antrag auf 1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder 2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung (Zulassungsantrag) ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Prüfung der Voraussetzungen für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat weder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt." 2. Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) ist wie folgt zu berichtigen: § 16a Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: ,,(1) Der Antrag auf 1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder 2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung (Zulassungsantrag) ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Prüfung der Voraussetzungen für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat weder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt." Bonn, den 3. April 2002 Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Im Auftrag Dr. K r u s e Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1515 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14, ausgegeben am 16. April 2002 Tag 9. 4. 2002 Inhalt Gesetz zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XB004 Seite 790 9. 4. 2002 Gesetz zu dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen) und dem Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POPs-Protokoll) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XN009 803 5. 3. 2002 7. 3. 2002 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Premier Technology Group, Inc." (Nr. DAJA89-02-F-0011) Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . Preis dieser Ausgabe: 10,85 (9,80 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. 897 898 900 7. 3. 2002 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 19. 3. 2002 Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Eier sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für GeflügeIfleisch hinsichtlich der Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e Verordnung (EG) Nr. 495/2002 des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 904/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Faxgeräten für den Privatgebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand Verordnung (EG) Nr. 496/2002 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung, unter anderen Ländern, in Indien L 77/7 20. 3. 2002 19. 3. 2002 L 77/8 20. 3. 2002 18. 3. 2002 L 78/1 21. 3. 2002 18. 3. 2002 L 78/4 21. 3. 2002 1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 6,65 (5,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 20. 3. 2002 Verordnung (EG) Nr. 498/2002 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 der Kommission vom 18. Januar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 17 vom 19. 1. 2002) Verordnung (EG) Nr. 505/2002 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch Verordnung (EG) Nr. 506/2002 der Kommission zur vorübergehenden Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch Verordnung (EG) Nr. 507/2002 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2331/97 über besondere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch Verordnung (EG) Nr. 508/2002 der Kommission zur Festsetzung der Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2001/02 Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 510/2002 der Kommission zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 75/2002, (EG) Nr. 93/2002, (EG) Nr. 107/2002, (EG) Nr. 111/2002 und (EG) Nr. 112/2002 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise L 78/9 21. 3. 2002 -- L 78/20 21. 3. 2002 21. 3. 2002 L 79/9 22. 3. 2002 21. 3. 2002 L 79/11 22. 3. 2002 21. 3. 2002 L 79/12 22. 3. 2002 21. 3. 2002 L 79/14 22. 3. 2002 21. 3. 2002 L 79/15 22. 3. 2002 21. 3. 2002 L 79/16 22. 3. 2002