Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 57 vom 14.08.2002  - Seite 3105 bis 3110 - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3105 Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz) Vom 8. August 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) und Artikel 18 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. Der Bezeichnung des Gesetzes wird folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(Geldwäschegesetz ­ GwG)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Als Versicherungsunternehmen gelten, außer in den Fällen des § 9 Abs. 3 und des § 14, auch Versicherungsmakler, die solche Verträge vermitteln." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,des Geburtsdatums" werden ein Komma und die Wörter ,,des Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit" sowie nach den Wörtern ,,aufgrund eines" das Wort ,,gültigen" eingefügt. bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: ,,Die Identifizierung kann auch anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes erfolgen." c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 des Gesetzes über das Kreditwesen." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: ,,(1) Ein Institut hat bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung besteht insbesondere bei der Führung eines Kontos und bei den sonstigen in § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung genannten Geschäften. Für Versicherungsunternehmen richten sich die Identifizierungspflichten bei Abschluss eines Vertrages nach § 4." b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5. c) In dem neuen Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,bei Annahme" die Wörter ,,oder Abgabe" gestrichen. d) In den neuen Absätzen 3 und 5 wird jeweils die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Absatz 1 gilt" werden durch die Wörter ,,Die Absätze 1 und 2 gelten" ersetzt. bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Drittländern bestimmen, die keine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an Institute stellen." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Identifizierungspflicht" durch die Wörter ,,Allgemeine Identifizierungspflichten" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Den allgemeinen Identifizierungspflichten des § 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, unterliegen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auch: 1. Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, Patentanwälte und Notare, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken: a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Mandanten, c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, 3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen, 2. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, 3. Immobilienmakler und 4. Spielbanken gegenüber Kunden, die Spielmarken im Wert von 1 000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen; der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die Kunden bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert werden. Sonstige Gewerbetreibende, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes handeln und nicht den Pflichten zur Identifizierung nach § 2 unterliegen sowie Personen, die entgeltlich fremdes Vermögen verwalten und nicht der Pflicht zur Identifizierung nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 unterliegen, in Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit, haben bei Annahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro oder mehr denjenigen zu identifizieren, der ihnen gegenüber auftritt. Dies gilt auch für die von diesen Unternehmen und Personen zur Entgegennahme von Bargeld Beauftragten, soweit sie in Ausübung ihres Berufes handeln." Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten, 3. die Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in einer Statistik zu erfassen, die insbesondere anonymisierte Angaben über die Anzahl der Meldungen, die einzelnen zugrunde gelegten Vortaten und über die Art der Behandlung durch die Zentralstelle enthält, 4. einen Jahresbericht zu veröffentlichen und 5. die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche zu informieren. (2) Das Bundeskriminalamt ­ Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ­ arbeitet mit den für die Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen zuständigen Zentralstellen anderer Staaten zusammen. Es ist zentrale Meldestelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates der Europäischen Union (2000/642/JI) über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 271 S. 4). (3) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Bundeskriminalamt ­ Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ­ personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen; für den Fall der Datenerhebung gilt § 7 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend. In § 7 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle der Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2. § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch eine Übermittlung an Zentralstellen anderer Staaten (Absatz 2 Satz 1) zulässig ist. Das Bundeskriminalamt ­ Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ­ kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Auskünfte nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen ersuchen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. (4) Das Bundeskriminalamt ­ Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ­ darf die von einer Zentralstelle eines anderen Staates übermittelten Daten nur zu den durch die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen Bedingungen verwenden. Es kann seinerseits bei der Übermittlung von Daten an eine Zentralstelle eines anderen Staates Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der übermittelten Daten festlegen." 7. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Stellt ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs. 1 Tatsachen fest, die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde, so besteht die Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 2, auch in c) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Absatz 1" die Angabe ,,Satz 2 und 3" eingefügt. 5. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Kommt in den in Absatz 1 genannten Fällen der Vertrag über einen Versicherungsvertreter zustande oder wird er über einen solchen abgewickelt, so kann die Identifizierung auch durch den Versicherungsvertreter erfolgen. Kommt der Vertrag über einen Versicherungsmakler zustande oder wird er über einen solchen abgewickelt, so ist dieser zur Identifizierung verpflichtet. Der Versicherungsmakler hat die Aufzeichnungen über die Identifizierung des Kunden an das Versicherungsunternehmen weiterzuleiten." 6. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Zentrale Analyse- und Informationsstelle für Verdachtsanzeigen (1) Das Bundeskriminalamt ­ Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ­ unterstützt als Zentralstelle im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen. Das Bundeskriminalamt ­ Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ­ hat 1. die nach § 11 übermittelten Verdachtsanzeigen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten zu veranlassen, 2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 3 auch, wenn die dort genannten Beträge unterschritten werden." 8. In § 7 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 sowie nach § 6 Satz 1" ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 und § 6 Satz 1 zur Identifizierung Verpflichteter hat sich bei dem zu Identifizierenden zu erkundigen, ob dieser für eigene Rechnung handelt. Gibt der zu Identifizierende an, nicht für eigene Rechnung zu handeln, so hat der zur Identifizierung Verpflichtete nach dessen Angaben Namen und Anschrift desjenigen festzustellen, für dessen Rechnung dieser handelt. Muss ein Institut im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder bei der Durchführung einer Transaktion im Sinne des § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, aufgrund der äußeren Umstände Zweifel daran hegen, dass der Kunde für eigene Rechnung handelt, hat dieses angemessene Maßnahmen zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu ergreifen. Handelt der zu Identifizierende für eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist deren Name und der Name und die Anschrift von einem ihrer Mitglieder festzustellen." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Drittländern bestimmen, die keine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an Institute stellen." 10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4," ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Feststellungen nach § 1 Abs. 5 sind durch Aufzeichnung der dort genannten Angaben oder durch Anfertigung einer Kopie der Seiten des zur Feststellung der Identität vorgelegten Ausweises, die diese Angaben enthalten, aufzuzeichnen." c) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 4 Satz 1 erste oder zweite Alternative" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative" ersetzt. 11. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 3107 In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,sobald eine Finanztransaktion im Sinne von § 1 Abs. 6 festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte." 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,durch Institute" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden aaa) die Wörter ,,Institut oder eine Spielbank" durch die Wörter ,,Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs. 1, auch wenn die Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unterschritten werden," ersetzt und bbb) nach den Wörtern ,,den zuständigen Strafverfolgungsbehörden" die Wörter ,,und in Kopie dem Bundeskriminalamt ­ Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ­" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige im Sinne von Satz 1 auch verpflichtet, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde." cc) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort ,,Institut" ein Komma und die Wörter ,,dem Unternehmen oder der Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3" eingefügt sowie die Wörter ,,fällt der zweite Werktag auf einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages" durch die Wörter ,,hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag" ersetzt. c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geldwäscheverdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten haben. Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Personen wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt. (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermitteln die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen die Anzeige an die für sie zuständige Bundesberufskammer. Die Kammer kann zur Anzeige 3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Stellung nehmen. Sie leitet die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend Absatz 1 Satz 1 an die dort genannten Stellen weiter. Für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, tritt an die Stelle der Bundesnotarkammer die für die Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde." derung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen, 3. die Sicherstellung, dass die Beschäftigten, die befugt sind, bare und unbare Finanztransaktionen durchzuführen, zuverlässig sind, und 4. die regelmäßige Unterrichtung dieser Beschäftigten über die Methoden der Geldwäsche und die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Falls eine Person im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 6 oder 8 ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens ausübt, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen und Personen dürfen die Vorkehrungen nach Absatz 2 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 zuständigen Behörde durch andere Unternehmen oder Personen treffen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die anderen Unternehmen oder Personen die Gewähr dafür bieten, dass die Vorkehrungen ordnungsgemäß getroffen werden." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: ,,(4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der in Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und 8 genannten Unternehmen und Personen wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind. Für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift, genannten Personen und Unternehmen treffen diese Anordnungen die zuständige Bundesberufskammer oder die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Abs. 4 Satz 4." 15. In § 16 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Versicherungswesen," die Wörter ,,für Versicherungsmakler die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht," eingefügt. 16. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen a) § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, oder b) § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 eine Person nicht identifiziert,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 2 oder 4" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 5" ersetzt. d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die neuen Absätze 5 bis 7. e) In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter ,,eine Spielbank" durch die Wörter ,,ein Unternehmen oder eine Person im Sinne von § 3 Abs. 1" ersetzt. f) In dem neuen Absatz 7 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefasst: ,,für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 Nr. 1 bis 4 verwendet werden." g) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt: ,,(8) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte Finanztransaktionen bestimmen, die als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und die die Institute nach den Absätzen 1, 2 und 5 anzuzeigen haben. Die Rechtsverordnung soll befristet werden. (9) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet wurde, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt ­ Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ­ die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens entsprechend § 482 Abs. 2 der Strafprozessordnung mit." 13. In § 12 und § 13 werden nach der Angabe ,,§ 261 des Strafgesetzbuches" jeweils die Wörter ,,oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches," eingefügt. 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Nummer 8 wie folgt gefasst: ,,8. Unternehmen und Personen in den Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, und, wenn sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig ausführen, in den Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. die Bestimmung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden und das Bundeskriminalamt ­ Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ­ sowie die nach § 16 zuständigen Behörden ist, 2. die Entwicklung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhin- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt." bb) Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen." Artikel 2 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3a Satz 2 werden nach dem Wort ,,Edelsteine" die Wörter ,,sowie elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 des Gesetzes über das Kreditwesen" eingefügt. b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde Beamte der Polizeien der Länder Bayern, Bremen und Hamburg damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 12a wahrzunehmen, soweit das Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes mit eigenen Kräften wahrnimmt." 2. In § 12c Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Bundesgrenzschutzes" die Wörter ,,und der Polizeien der Länder" ergänzt. Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes Nach § 25a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert worden ist, wird folgender § 25b eingefügt: ,,§ 25b Besondere organisatorische Pflichten im grenzüberschreitenden bargeldlosen Zahlungsverkehr (1) Ein Kreditinstitut, welches das Girogeschäft betreibt und einen Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr in einen Staat außerhalb der Europäischen Union auszuführen hat, hat vor der Ausführung der Überweisung den Namen, die Kontonummer und die Anschrift des Überweisenden aufzuzeichnen und diese Datensätze 3109 vollständig an das Kreditinstitut des Begünstigten oder an ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut weiterzuleiten. Es hat Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Datensätze erkennen zu können. Unvollständige Datensätze hat es zu vervollständigen. (2) Bei Durchführung der Überweisung hat das zwischengeschaltete Kreditinstitut den Namen und die Kontonummer des Überweisenden vollständig an ein weiteres im Zahlungsverkehr zwischengeschaltetes Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzuleiten. Das zwischengeschaltete Kreditinstitut und das Kreditinstitut des Begünstigten haben Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Datensätze bezüglich des Namens und der Kontonummer erkennen zu können. Unvollständige Datensätze sind unter Einbeziehung des vom Kunden beauftragten Kreditinstituts nach Möglichkeit zu vervollständigen. (3) Ein Finanzdienstleistungsinstitut, welches das Finanztransfergeschäft betreibt, hat vor der Besorgung eines Zahlungsauftrages den Namen und die Anschrift des Auftraggebers sowie entsprechend den Angaben des Auftraggebers den Namen und die Anschrift des Empfängers des Zahlungsauftrages aufzuzeichnen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 für einzelne Arten des Zahlungsverkehrs und einzelne Zahlungsverkehrssysteme zuzulassen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. (5) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Deutsche Bundesbank Anwendung." Artikel 4 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,Satz 1 Nr. 1 bis 3" die Angabe ,,und Nr. 5" eingefügt. 2. In § 16 Abs. 5 werden die Wörter ,,eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Bediensteten" durch die Wörter ,,einer vom Bundeskriminalamt beauftragten Person" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Artikel 1, 2, 4 und, soweit er zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, Artikel 3 des Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt Artikel 3 am 1. Juli 2003 in Kraft. 3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel