Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 17 vom 23.05.2018  - Seite 566 bis 569 - Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

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566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung* Vom 3. Mai 2018 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, q, r, v, w und y des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung 2. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 werden nach der Angabe ,,§ 46 Absatz 2" ein Komma und die Wörter ,,§ 48a Absatz 2 Satz 1" eingefügt. b) In Nummer 13 wird das Wort ,,oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt. c) Die Nummern 14 und 15 werden aufgehoben. 3. § 76 Nummer 17 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,werden" ein Semikolon und die Wörter ,,davon ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6" eingefügt. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die erstmaligen Anerkennungen mit Datum im Verkehrsblatt bekannt. Die Bestätigung nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 muss bis zum Ablauf der in Satz 3 genannten Frist vorliegen." Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,im Sinne des Absatzes 3a" ein Komma und die Wörter ,,die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt worden sind," eingefügt. * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1106 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 59). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 567 4. In Anlage 4 werden in der Tabelle die Nummern 4 bis 5.5 durch die folgenden Nummern 4 bis 5.6 ersetzt: Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF ,,4. Herz- und Gefäßkrankheiten nein nein ­ ­ 4.1.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit 4.1.2 ­ nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher 4.2 Hypertonie (zu hoher Blutdruck) ja, kardiologische Untersuchung ja, kardiologische Untersuchung Kontrollen gemäß Kontrollen gemäß BegutachtungsBegutachtungsleitlinien leitlinien 4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen 4.2.2 Blutdruckwerte 180 mmHg systolisch und/oder 110 mmHg diastolisch 4.3 Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) nein nein ­ ­ in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung Einzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchung regelmäßige ärztliche Kontrollen regelmäßige ärztliche Kontrollen 4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert 4.4 Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt) ja ja ­ ­ 4.4.1 EF > 35% ja, Fahreignung kann sechs bei komplikationsWochen losem Verlauf, nach dem Ereigkardiologische nis gegeben sein, Untersuchung kardiologische Untersuchung Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung in der Regel nein, kardiologische Untersuchung ­ ­ 4.4.2 EF 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes ­ ­ 4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen ja, fachärztliche Untersuchung ja, fachärztliche Untersuchung ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchung ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung nein ­ jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen ­ 4.5.1 NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) 4.5.2 NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit) 4.5.3 NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) ­ ­ 568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 4.5.4 NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) 4.6 Periphere arterielle Verschlusskrankheit nein nein ­ ­ 4.6.1 ­ bei Ruheschmerz 4.6.2 ­ nach Intervention nein nein ­ ­ ­ ­ Fahreignung Fahreignung nach 24 Stunden nach einer Woche, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung Fahreignung nach einer Woche Fahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers 4.6.3 ­ nach Operation ­ ­ 4.6.4 Aortenaneurysma ­ asymptomatisch keine Einschränkung, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung ­ ­ 4.6.5 Aortenaneurysma ­ nach erfolgreicher Operation/Intervention Fahreignung Fahreignung drei Monate zwei bis vier nach dem Eingriff, Wochen fachärztliche nach dem Eingriff, (internistische/ fachärztliche chirurgische) (internistische/ Untersuchung chirurgische) Untersuchung ­ Kontrollen des Aneurysmadurchmessers 5. 5.1 5.2 Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko nein ja, nach Einstellung ja nein ja, nach Einstellung ja, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate ­ ­ ­ ­ 5.3 ­ regelmäßige ärztliche Kontrollen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T 569 Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 5.4 Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) ja, bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung ja, bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung ­ fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen 5.5 Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand Keine wiederholt für die Dauer von drei Monaten schwere Hypoglykämie nach dem in den letzten letzten Ereignis zwölf Monaten. nicht geeignet. Eine stabile Stoff- Unter besonders günstigen wechsellage und Umständen eine ungestörte ggf. auch Hypoglykämiekürzere Frist wahrnehmung möglich. sind sicherDer Zeitraum zustellen, bis zur Wiederfachärztliche erlangung Begutachtung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung regelmäßige ärztliche Kontrollen regelmäßige ärztliche Kontrollen 5.6 Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10". 5. In Anlage 4a werden im einleitenden Satz die Wörter ,,in der Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226)" durch die Wörter ,,in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)" ersetzt. 6. In Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter ,,bis zum Ablauf des 31.12.2018" gestrichen. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 24. Mai 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 3. Mai 2018 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer