Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 46 vom 19.12.2018  - Seite 2500 bis 2502 - Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung

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2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung Vom 17. Dezember 2018 Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung Die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,den Nummern 1 bis 3" durch die Wörter ,,Nummer 1 oder Nummer 2" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden." 2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,§ 3 Ablehnung von Anträgen Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden. §4 Anwendungsbestimmung (1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist. (2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100 000 Euro nicht überschreitet, wenn 1. der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und 2. entweder a) bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder b) der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch nicht unanfechtbar geworden ist." 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis Gebührentatbestand Gebührensatz 1 Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017 1.1 Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unter- 1 640 Euro nehmensteil mit einer Abnahmestelle 1.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG zusätzlich 2017 begrenzten Abnahmestellen 340 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 Gebührentatbestand Gebührensatz 2501 1.3 je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbe- zusätzlich scheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Num- 340 Euro mer 3 EEG 2017 enthält 1.4 je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 zusätzlich EEG 2017 ergeht 170 Euro 1.5 je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach zusätzlich § 64 Absatz 5a EEG 2017 ergeht 820 Euro 1.6 je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlos- zusätzlich sene Geschäftsjahr hinausgeht 340 Euro 1.7 je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Num- zusätzlich mer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurde 1 230 Euro 1.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Un- zusätzlich ternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 stellt 820 Euro 1.9 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes zusätzlich Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stellt 510 Euro 2 Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2017 1 160 Euro 2.1 Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn 2.2 je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromver- zusätzlich brauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017 510 Euro 2.3 je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 zusätzlich Absatz 5 EEG 2017 510 Euro 3 Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 70 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100 000 Euro zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 60 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100 000 Euro zusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3 70 Euro je GWh, je antragstellende Schienenbahn höchstens jedoch 100 000 Euro 3.1 für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde 3.2 für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmens 3.3 für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde 4 Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden 4.1 Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung 170 Euro nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird 4.2 Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 1 230 Euro EEG 2017 ". 2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 2018 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier