Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 21 vom 14.06.2019  - Seite 754 bis 755 - Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich

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754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019 Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich Vom 11. Juni 2019 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 3. In § 7e Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort ,,Bescheinigung" durch das Wort ,,Zusatzbescheinigung" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Tarife aufzustellen, die" die Wörter ,,Entgelte oder" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Keiner Genehmigung bedürfen auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassene Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen." d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Tarif- und Verkehrsanzeiger oder in einem anderen, der Genehmigungsbehörde vorher angezeigten Veröffentlichungsorgan" durch das Wort ,,Internet" ersetzt. bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Bekanntmachungen im Internet erfolgen durch Bereitstellung des elektronischen Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Internetseite, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eigenen Internetseite verknüpft hat. Das Datum der Bekanntmachung ist im Dokument anzugeben." cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter ,,einen Monat" durch die Wörter ,,sieben Tage" ersetzt und das Komma und der Satzteil nach dem Komma gestrichen. 5. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 Buchstabe b und c wird jeweils das Wort ,,Bescheinigungen" durch das Wort ,,Zusatzbescheinigungen" ersetzt. bb) Nummer 7 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter ,,Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen." cc) In Satz 6 werden die Wörter ,,Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 wer- Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,Genehmigung und" die Wörter ,,Überwachung der" eingefügt. bbb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ,,1. im Schienenpersonenfernverkehr der Bund,". ccc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,ist die Behörde des Landes zuständig" durch die Wörter ,,ist im Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig" ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund die Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, der §§ 10 und 12a dieses Gesetzes sowie der Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007." 2. § 5a Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird folgt gefasst: ,,Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen die §§ 10 und 12a diese Gesetzes oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung." b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019 755 den" durch die Wörter ,,Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird" ersetzt. c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter ,,Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuletzt durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden das Semikolon und der Satzteil nach dem Semikolon gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter ,,Andere vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzte oder genehmigte" werden durch die Wörter ,,Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzten oder genehmigten" ersetzt. c) Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes Das Allgemeine Eisenbahngesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird aufgehoben. b) Absatz 1a wird aufgehoben. c) Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben. 2. § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen." Artikel 3 Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes Artikel 4 Absatz 113 Nummer 2 und 3 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. September 2019 in Kraft. (2) Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. Juni 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer