Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 37 vom 31.10.2019  - Seite 1490 bis 1491 - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

2121-51-44
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung Vom 25. Oktober 2019 Es verordnen ­ das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ­ das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 52 Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und dessen Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von Sachverständigen, ­ das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 48 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und Satz 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), dessen Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) und dessen Absatz 4 durch Artikel 52 Nummer 12 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von Sachverständigen: Artikel 1 werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird;". bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,". b) Die Absätze 6 und 6a werden wie folgt gefasst: ,,(6) Fehlt das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen Angaben nach Absatz 1 Nummer 2, nach Nummer 5, zur Gebrauchsanweisung nach Nummer 4a oder zur Dosierung nach Nummer 7, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen. (6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme oder der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung nach Absatz 1 Nummer 7, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind." 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Position ,,Distickstoffmonoxid" wird wie folgt gefasst: ,,Distickstoffmonoxid ­ zur inhalativen Anwendung ­". b) Die Position ,,Indoxacarb ­ zur Anwendung bei Tieren ­" wird wie folgt gefasst: ,,Indoxacarb ­ zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur Anwendung beim Hund ­". Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4a wird wie folgt gefasst: ,,4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1491 c) Die Position ,,Permethrin ­ zur Behandlung der Scabies beim Menschen ­ ­ zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen a) als Ohrclip b) zur Anwendung beim Pferd ­" wird wie folgt gefasst: ,,Permethrin ­ zur Behandlung der Scabies beim Menschen ­ ­ zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen a) als Ohrclip b) zur Anwendung beim Pferd und beim Hund ­". d) Die Position ,,Phospholipide ­ zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile ­" wird wie folgt gefasst: ,,Phospholipide ­ zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile ­ ­ aus Rinderlunge ­ ­ aus Schweinelunge ­". e) Die Positionen ,,Phospholipide aus Rinderlunge ­ zur Prophylaxe und Therapie des Atemnotsyndroms bei Frühgeborenen ­" und ,,Phospholipide aus Schweinelunge" werden gestrichen. f) Die Position ,,Zubereitung aus Indoxacarb und Permethrin ­ zur Anwendung bei Tieren ­" wird wie folgt gefasst: ,,Zubereitung aus Indoxacarb und Permethrin ­ zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur Anwendung beim Hund ­". g) Die folgenden Positionen werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt: ,,Abemaciclib", ,,Bictegravir", ,,Binimetinib und seine Ester", ,,Brexpiprazol", ,,Brigatinib", ,,Desfesoterodin", ,,Doravirin", ,,Encorafenib", ,,Inotersen", ,,Metreleptin", ,,Patisiran", ,,Streptozocin und seine Derivate", ,,Tezacaftor und seine Ester", ,,Vestronidase alfa". Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2019 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. November 2020 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. Oktober 2019 Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner