Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 9 vom 05.03.2020  - Seite 318 bis 318 - Berichtigung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

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318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 Berichtigung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung Vom 26. Februar 2020 Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) ist wie folgt zu berichtigen: 1. Artikel 12 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen: ,,7. Nach § 106b Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, ist die erneute Verordnung des Arzneimittels oder eines vergleichbaren Arzneimittels bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen."" 2. Artikel 16 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen: ,,2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,dieser" durch die Wörter ,,der in der Anlage aufgeführten" ersetzt." Bonn, den 26. Februar 2020 Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Lars Nickel