Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 14 vom 27.03.2020  - Seite 529 bis 539 - Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 529 Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Vom 19. März 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 c) Nach der Angabe zu § 171 wird die Angabe ,,Teil 6" durch die Angabe ,,Teil 7" ersetzt. d) Nach der Angabe zu § 175 wird die Angabe ,,Teil 7" durch die Angabe ,,Teil 8" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt: ,,10a. Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist." 3. Nach § 152 wird folgender Teil 5 eingefügt: ,,Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien § 152a Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind, und ihren Sitz im Inland haben. (2) Handelt es sich bei der zentralen Gegenpartei um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder um eine inländische Unionszweigestelle, kommen die Vorschriften dieses Teils ergänzend zur Anwendung. Für zentrale Gegenparteien, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes auszuüben, gelten vorbehaltlich dieses Teils die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes so, als seien diese zentralen Gegenparteien ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder eine inländische Unionszweigstelle. § 2 Absatz 9a des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. (3) Für zentrale Gegenparteien nach Absatz 2 Satz 2 gelten § 19 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auch die Besonderheiten der Geschäftsaktivitäten einer zentralen Gegenpartei zu berücksichtigen sind. Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 152 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien § 152a Anwendungsbereich § 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen § 152c Bewertung von Sanierungsplänen § 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen § 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen § 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung § 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen § 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen § 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs Instrument der Vertragsbeendigung § 152j § 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder § 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs § 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder § 152n Rechtsschutz". b) Die bisherige Angabe ,,Teil 5" wird durch die Angabe ,,Teil 6" ersetzt. 530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 § 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen (1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit der Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine Gruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen insbesondere zu enthalten: 1. eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen insbesondere auf die kritischen Funktionen der zentralen Gegenpartei; die Szenarien sollen Ereignisse beinhalten, die a) den Ausfall von einem oder mehreren Clearingmitgliedern (Ausfallereignisse), b) Verluste infolge von Geschäfts-, Verwahrungs-, Investitions-, Rechtsrisiken oder operationellen Risiken sowie Liquiditätsrisiken der zentralen Gegenpartei (Nichtausfallereignisse) und c) eine Kombination aus Ausfall- und Nichtausfallereignissen abbilden, 2. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die in den verschiedenen Szenarien identifizierten Risiken einschließlich möglicher Liquiditätsrisiken zu mindern, 3. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um bei einem Ausfallereignis a) die Eigenhandelspositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln, b) ein ausgeglichenes Buch der im System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte erstellten Clearingpositionen wiederherzustellen, c) den nichtausgefallenen Clearingmitgliedern Verluste, die nicht mit vorfinanzierten Finanzmitteln abgedeckt sind, in vollem Umfang zuzuweisen sowie d) die Finanzmittel der zentralen Gegenpartei wieder aufzufüllen, 4. eine Aufstellung angemessener Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um Verluste aus Nichtausfallereignissen auszugleichen, 5. eine Darstellung, ob und in welchem Umfang ein Mutterunternehmen oder ein sonst mit der zentralen Gegenpartei verbundenes Unternehmen verpflichtet ist, Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen oder eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22 zu gewähren. (2) Sanierungspläne müssen in das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei integriert sein. (3) Die zentrale Gegenpartei hat die Durchführung der im Sanierungsplan aufgeführten Maßnahmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat die zentrale Gegenpartei ihre Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehende vertragliche Vereinbarun- gen mit Clearingmitgliedern, verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen oder Handelsplätzen so zu gestalten, dass die aus den Clearingbedingungen oder den damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen entstehenden finanziellen oder vertraglichen Ansprüche der zentralen Gegenpartei rechtlich durchsetzbar sind. (4) Die zentrale Gegenpartei soll sicherstellen, dass die Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 3 auch in den Rechtsordnungen, in denen die Clearingmitglieder ihren Sitz haben, jederzeit durchsetzbar sind. § 152c Bewertung von Sanierungsplänen Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei der Bewertung des Sanierungsplans der zentralen Gegenpartei insbesondere 1. die Angemessenheit des bei der zentralen Gegenpartei eingerichteten Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die vorfinanzierten Finanzmittel im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und das Wasserfallprinzip im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, 2. die Anreize, die durch die im Sanierungsplan dargestellten Sanierungsinstrumente und durch deren vorgesehenen Einsatz für ein adäquates Risikomanagement der zentralen Gegenpartei, der Clearingmitglieder und deren Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gesetzt werden, und 3. die Auswirkungen, die die Umsetzung des Sanierungsplans auf die Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte. § 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen (1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderungen des § 13 oder des § 152b entspricht oder dass seiner Umsetzung potentielle Hindernisse entgegenstehen, teilt die Aufsichtsbehörde dies der zentralen Gegenpartei mit und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Vor der Anforderung zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans ist die zentrale Gegenpartei anzuhören. (2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat die zentrale Gegenpartei darzulegen, wie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel beseitigt werden. (3) Legt die zentrale Gegenpartei keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor, der geeignet ist, die Anforderung des § 13 oder des § 152b zu erfüllen, oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass die ursprünglich von ihr aufgezeigten Mängel oder potentiellen Hindernisse mit dem überarbeite- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 531 ten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der zentralen Gegenpartei neben den in § 16 Absatz 5 Satz 1 genannten Maßnahmen von der zentralen Gegenpartei gemäß § 16 Absatz 4 insbesondere verlangen, die Clearingbedingungen und die damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen soweit erforderlich zu ändern. § 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen (1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für die zentrale Gegenpartei einen Abwicklungsplan und stimmt sich bei der Erstellung mit der Aufsichtsbehörde ab und übermittelt den Abwicklungsplan an die Aufsichtsbehörde. Der Abwicklungsplan für die zentrale Gegenpartei enthält neben der Darstellung der Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, und den in § 40 Absatz 3 genannten Bestandteilen, insbesondere 1. eine Darstellung der relevanten Szenarien, die sowohl Ausfallereignisse von einem oder mehreren Clearingmitgliedern, Nichtausfallereignisse und eine Kombination aus beiden Ereignissen berücksichtigt, 2. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erfüllung und Abwicklung der fälligen Verbindlichkeiten zugunsten der Clearingmitglieder und deren Kunden, 3. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Zugangs von Clearingmitgliedern und deren Kunden zu den ihnen zugeordneten Wertpapier- oder Geldkonten zu von der zentralen Gegenpartei zu gewährenden transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen sowie 4. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erleichterung der Übertragbarkeit von Positionen und damit verbundenen Vermögenswerten der Clearingmitglieder und deren Kunden auf eine andere zentrale Gegenpartei oder ein Brückeninstitut, ohne dass die erleichterte Übertragbarkeit die vertraglichen Beziehungen zwischen den Clearingmitgliedern und ihren Kunden beeinträchtigt. (2) Der Abwicklungsplan soll die Auswirkungen berücksichtigen, die seine Umsetzung auf Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte. (3) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr von der Abwicklungsbehörde geprüft. Zu prüfen ist der Abwicklungsplan auch nach 1. wesentlichen Änderungen der Rechts- und Organisationsstruktur der zentralen Gegenpartei oder 2. einer Änderung der Verpflichtungen des Mutterunternehmens oder eines sonst mit der zentralen Gegenpartei verbundenen Unternehmens, die Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen oder 3. einer Änderung der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22. § 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung (1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass der Abwicklungsfähigkeit der zentralen Gegenpartei wesentliche Hindernisse entgegenstehen, kann sie neben den in § 59 Absatz 6 genannten Maßnahmen nach Maßgabe von § 59 Absatz 5 anordnen, dass die zentrale Gegenpartei die zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen Gegenpartei und der damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen vornimmt. (2) Vor Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1 ist die zentrale Gegenpartei anzuhören. Die zentrale Gegenpartei kann innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anordnung geeignete Maßnahmen vorschlagen, mit denen die Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, beseitigt oder abgebaut werden sollen. (3) Die Abwicklungsbehörde prüft die potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen auf die zentrale Gegenpartei, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt und stimmt sich darüber mit der Aufsichtsbehörde und mit der Deutschen Bundesbank ab, bevor sie eine Änderung nach Absatz 1 verlangt. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen Gegenpartei und der damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen oder anderer vertraglicher Vereinbarungen und zu den Voraussetzungen, unter denen diese Änderungen jeweils angeordnet werden können, zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen. § 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen (1) Die gemäß § 69 vorzunehmende Bewertung dient der Abwicklungsbehörde neben den in § 71 genannten Zwecken auch als Grundlage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments 1. der Vertragsbeendigung gemäß § 152j, 2. der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder gemäß § 152k oder 3. des zusätzlichen Barmittelabrufs gemäß § 152l erfüllt sind, und der Feststellung der Höhe der relevanten Verluste sowie der ausstehenden Verpflichtungen und Positionen der zentralen Gegenpartei. (2) Die Unterlagen, die der Prüfer der Bewertung neben den in § 72 Absatz 2 Satz 2 genannten Un- 532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 terlagen beifügen muss, müssen insbesondere enthalten 1. einen Bericht über die Finanzlage der zentralen Gegenpartei, der insbesondere eine Auflistung der noch verbleibenden vorfinanzierten Finanzmittel sowie der noch offenen finanziellen Zusagen umfasst, 2. einen Bericht über die im Clearing erstellten Positionen, insbesondere Angaben zum Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, zu Verbindlichkeiten und sonstigen Positionen einschließlich der noch offenen Verpflichtungen der Vertragspartner gegenüber der zentralen Gegenpartei oder der zentralen Gegenpartei gegenüber ihren Vertragspartnern, und 3. die Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten der zentralen Gegenpartei im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. § 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen (1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen. Insbesondere kann sie die Anwendung der folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination anordnen: 1. Vertragsbeendigung nach § 152j, 2. Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder nach § 152k, 3. zusätzlicher Barmittelabruf nach § 152l. Die in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente und Befugnisse bleiben unberührt. (2) Vor der Anordnung zum Einsatz von Abwicklungsinstrumenten nach Absatz 1 hat die Abwicklungsbehörde ausstehende Rechte der zentralen Gegenpartei geltend zu machen, insbesondere vertragliche Verpflichtungen 1. von Clearingmitgliedern zur Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen und zur Verlustübernahme für die zentrale Gegenpartei, 2. zur Übernahme von Positionen ausgefallener Clearingmitglieder, 3. zur Leistung anderer Mittel, die in den Clearingbedingungen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Zusagen vertraglich vereinbart wurden, 4. zu einer finanziellen Unterstützung oder Verlustübernahme durch natürliche oder juristische Personen, die keine Clearingmitglieder sind. Die Abwicklungsbehörde kann nach Prüfung davon absehen, die genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgesetzt werden können. (3) Die Abwicklungsbehörde kann auch davon absehen, die in Absatz 2 genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem zu vermeiden. Sie kann auch davon absehen, wenn die unverzügliche Durchführung der in Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente geeigneter ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen. (4) Unterlässt die Abwicklungsbehörde die Geltendmachung von vertraglichen Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, so erlöschen diese nicht. Eine spätere Geltendmachung bleibt davon unberührt. Die in Satz 1 genannten vertraglichen Verpflichtungen können bis zum Ablauf des dritten auf den Beginn der Abwicklung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Die Einrede der Verjährung kann gegenüber der Abwicklungsbehörde nicht erhoben werden. Absatz 3 Satz 1 findet bei späterer Geltendmachung Anwendung. (5) Bei der Anordnung von Instrumenten nach den §§ 152k und 152l ist ein zusätzlicher Barmittelabruf von der Deutschen Bundesbank oder eine Minderung von Bewertungsgewinnen der Deutschen Bundesbank ausgeschlossen. § 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs Die Abwicklungsbehörde wendet die in den §§ 152k und 152l genannten Instrumente der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder und des zusätzlichen Barmittelabrufs für einen oder mehrere der folgenden Zwecke an 1. zur Deckung der gemäß § 152g Absatz 1 ermittelten Verluste der zentralen Gegenpartei oder eines Brückeninstituts, 2. zur Wiederherstellung der Fähigkeit der zentralen Gegenpartei oder eines Brückeninstituts, Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, oder 3. zur Unterstützung der Unternehmensveräußerung. § 152j Instrument der Vertragsbeendigung (1) Liegen bei einer zentralen Gegenpartei die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 vor, kann die Abwicklungsbehörde mit dem Instrument der Vertragsbeendigung ein ausgeglichenes Buch der im Clearing erstellten Positionen der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninstituts im Sinne von § 128 wiederherstellen. (2) Die Abwicklungsbehörde kann alle oder einzelne Verpflichtungen einer in Abwicklung befindlichen zentralen Gegenpartei aus einem Vertrag oder einzelnen Verträgen, bei der die zentrale Gegenpartei Vertragspartei ist, beenden, insbesondere 1. Verträge mit einem ausgefallenen Clearingmitglied, 2. Verträge, die mit Clearingdiensten oder betroffenen Anlageklassen in Verbindung stehen. (3) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die zentrale Gegenpartei und die betroffenen Clearingmitglieder über das Datum, zu dem ein Vertrag nach Absatz 2 beendet wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 533 (4) Vor der Beendigung eines Vertrages hat die Abwicklungsbehörde 1. zu verlangen, dass die in Abwicklung befindliche zentrale Gegenpartei jeden Vertrag bewertet und die Bestände der Wertpapier- und Barsicherheiten jedes Clearingmitglieds aktualisiert, 2. den Nettobetrag zu bestimmen, der auf Grund der Vertragsbeendigung von dem verpflichteten oder an das berechtigte Clearingmitglied zu zahlen ist, unter Berücksichtigung fälliger, aber noch nicht gezahlter Nachschusszahlungen, einschließlich Nachschusszahlungen, die auf Grund der in Nummer 1 genannten Vertragsbewertungen fällig werden, und 3. jedes Clearingmitglied über die festgestellten Nettobeträge zu informieren und von der zentralen Gegenpartei zu verlangen, dass sie geschuldete Nettobeträge einfordert. (5) Die Bewertung der Verträge nach Absatz 4 Nummer 1 soll auf einem Marktpreis basieren, der auf der Grundlage der eigenen Regeln und Vereinbarungen der zentralen Gegenpartei oder einer anderen von der Abwicklungsbehörde als angemessen und nachvollziehbar angesehenen Preisfindungsmethode ermittelt wird. Die Berechnung des Nettobetrages nach Absatz 4 Nummer 2 ist nach Aufforderung der Abwicklungsbehörde durch die zentrale Gegenpartei vorzunehmen. Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, von dem durch die zentrale Gegenpartei berechneten Nettobetrag abzuweichen, wenn dies aus ihrer Sicht im Interesse der Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist. Eine solche Abweichung ist von der Abwicklungsbehörde zu begründen. (6) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied den nach Absatz 4 ermittelten Nettobetrag nicht unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Einklang mit Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet. (7) Hat die Abwicklungsbehörde einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Verträge beendet, so kann sie der zentralen Gegenpartei vorübergehend untersagen, das Clearing für neue Verträge derselben Art vorzunehmen. § 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder (1) Die Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder wird von der Abwicklungsbehörde nur zur Deckung von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder verwendet, um die Zwecke des § 152i zu erreichen. (2) Die Abwicklungsbehörde kann die Höhe der Zahlungsverpflichtungen der zentralen Gegenpartei gegenüber nichtausgefallenen Clearingmitgliedern mindern, wenn diese Zahlungsverpflichtungen das Ergebnis von Bewertungsgewinnen sind, die auf Grund der Clearingbedingungen und damit im Zusammenhang stehender vertraglicher Vereinbarungen der zentralen Gegenpartei mit den Clearingmitgliedern zu Nachschusszahlungen oder einer Zahlung mit gleicher wirtschaftlicher Wirkung fällig werden. (3) Die Abwicklungsbehörde berechnet die in Absatz 2 genannte Minderung der Zahlungsverpflichtungen nach einem angemessenen und nachvollziehbaren Verfahren, das auf Grundlage der Bewertung nach § 152g festgelegt und den Clearingmitgliedern von der Abwicklungsbehörde mitgeteilt wird, sobald das Instrument verwendet wird. Die Clearingmitglieder müssen ihren Kunden unverzüglich die Anwendung eines solchen Instruments mitteilen. Die Nettogewinne, die für jedes nichtausgefallene Clearingmitglied insgesamt gemindert werden, sind der Höhe nach beschränkt auf den doppelten Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei. (4) Die Minderung der zu zahlenden Bewertungsgewinne wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Abwicklungsbehörde diese Abwicklungsmaßnahme ergreift. In Höhe der Minderung erlöschen die Zahlungsansprüche der nichtausgefallenen Clearingmitglieder gegen die zentrale Gegenpartei. (5) Wird die Minderung der zu zahlenden Bewertungsgewinne von der Abwicklungsbehörde nur teilweise zur Deckung von Verlusten im Sinne von Absatz 1 verwendet, bleibt die Pflicht der zentralen Gegenpartei bestehen, den ausstehenden Restbetrag an das nichtausgefallene Clearingmitglied zu zahlen. § 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs (1) Die Abwicklungsbehörde kann zur Deckung von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder von nichtausgefallenen Clearingmitgliedern verlangen, einen Barbetrag an die zentrale Gegenpartei zu zahlen (Barmittelabruf), um die Zwecke des § 152i zu erreichen. Der Betrag ist der Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei. (2) Die Abwicklungsbehörde kann den Barmittelabruf unabhängig davon geltend machen, ob alle vertraglichen Verpflichtungen, die Zahlungen von nichtausgefallenen Clearingmitgliedern erfordern, vollständig erfüllt sind. (3) Die Abwicklungsbehörde legt den Betrag des Barmittelabrufs jedes nichtausgefallenen Clearingmitglieds im Verhältnis zum Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds bis zu der in Absatz 1 Satz 2 genannten Höhe fest. (4) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied den geforderten Betrag des Barmittelabrufs nicht unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne 534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet. § 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder (1) Führt die Bewertung nach § 146 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied infolge einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 152h Absatz 1 erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, die der Anteilsinhaber, Gläubiger oder das Clearingmitglied beim Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht dem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied gegen die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut oder den Erwerber im Rahmen einer Unternehmensveräußerung ein Anspruch auf Ersatz der erlittenen Verluste zu. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 1 auf eine zentrale Gegenpartei im Sinne des § 152a Absatz 2 Satz 2 angewendet wurde. (2) Für den Anspruch nach Absatz 1 haften die zentrale Gegenpartei, das Brückeninstitut und der Erwerber als Gesamtschuldner. Ein Anspruch gegen den Restrukturierungsfonds nach den §§ 146 und 147 oder gegen den einheitlichen Abwicklungsfonds besteht nicht. (3) Ansprüche nach Absatz 1 können erfüllt werden durch eine Beteiligung der Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglieder an den 1. Gewinnen, 2. Kapitalinstrumenten oder 3. Verbindlichkeiten der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninstituts, die dem Anspruch wertmäßig entsprechen. (4) Auf Anordnung der Abwicklungsbehörde ist die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut verpflichtet, Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten zu begeben, um Ansprüche nach Absatz 1 zu erfüllen. § 152n Rechtsschutz Für den Rechtsschutz gegen Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 gilt § 150 entsprechend." 4. Die bisherigen Teile 5 bis 7 werden die Teile 6 bis 8. Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst: ,,§ 31 Verordnungsermächtigung betreffend Unterrichtung und Nachweise nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012". 2. In § 1 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d werden die Wörter ,,Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42)" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Artikel 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes." b) In Absatz 15 Nummer 1 werden die Wörter ,,wenn sie in diesem anderen Staat den Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG unterliegen," gestrichen. 4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92" durch die Wörter ,,§§ 63 bis 83 und 85 bis 92 sowie Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,nach diesem Gesetz" gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe ,,Absatz 4" die Angabe ,,Buchstabe a" und nach der Angabe ,,S. 116" ein Semikolon und die Angabe ,,L 278 vom 27.10.2017, S. 56" eingefügt. c) Absatz 17 wird wie folgt gefasst: ,,(17) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 114" durch die Angabe ,,§ 125" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird der Satzteil nach dem Semikolon wie folgt gefasst: ,,hierbei gelten § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 und die Vorschriften einer nach § 8 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung entsprechend,". 7. In § 12 werden die Wörter ,,§ 6 Absatz 2 bis 13" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13" ersetzt. 8. In § 13 werden nach der Angabe ,,§§ 7 bis 10" die Wörter ,,und 54 Absatz 1" eingefügt. 9. § 18 Absatz 11 wird wie folgt gefasst: ,,(11) Für Zwecke der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach diesem Gesetz zu, um den einschlägigen Ersuchen der zuständigen Behörden nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie der für die Überwachung ent- Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 535 sprechender ausländischer Bestimmungen zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von Drittstaaten nachzukommen." 10. In § 28 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. 11. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikeln 4," durch die Angabe ,,Artikeln 4, 4a," ersetzt. 12. § 31 wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." 13. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 31 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,nach einer auf Grund des § 31 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt. 14. In § 53 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 5a" durch die Angabe ,,Absatz 7" ersetzt. 15. In § 83 Absatz 11 wird die Angabe ,,Absatz 11" durch die Angabe ,,Absatz 10" ersetzt. 16. In § 87 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4" durch die Angabe ,,§ 6" ersetzt. 17. In § 102 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,gewähren" die Wörter ,,und sie diesbezüglich nicht einer Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz unterliegen" eingefügt. 18. § 104 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie auf Grund dieser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen verstoßen hat." 19. In § 117 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben" durch die Wörter ,,Das Mutterunternehmen hat" ersetzt. 20. § 120 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 7 wird aufgehoben. bb) In Nummer 14 werden die Wörter ,,§ 86 Satz 1, 2 oder 4" durch die Wörter ,,§ 86 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6" ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42)" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. entgegen Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,". cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,". 21. § 129 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes In § 10 Absatz 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter ,,soweit letztere unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) in der jeweils geltenden Fassung und des § 3a der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung veröffentlicht wurden." eingefügt. Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 9 wird im Wortlaut vor Buchstabe a die Angabe ,,c und" gestrichen. b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 werden im Wortlaut vor Buchstabe a die Wörter ,,Buchstabe a und b" durch die Wörter ,,Buchstabe a bis c" ersetzt. 2. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 1a Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,Artikel 9" durch die Wörter ,,nach den Artikeln 4a und 9" ersetzt. 536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 3. § 32 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wer" die Wörter ,,neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,unabhängig" die Wörter ,,von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und" eingefügt. c) Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014." Artikel 5 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Prüfungsberichts" die Wörter ,,sowie zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt" eingefügt. 4. § 47 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,Abschlussprüfers" ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" eingefügt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." 5. In § 48a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Abschlussprüfers" die Wörter ,,sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt" eingefügt. 6. § 71 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem Ausgabepreis statt des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem Rücknahmepreis statt des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen." 7. Nach § 98 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: ,,(1a) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer in den Anlagebedingungen festgelegten Rückgabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat betragen darf. Die Rückgabefrist von höchstens einem Monat nach Satz 1 gilt nicht für Spezial-AIF. Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. Die Anteile, auf die sich die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Bei nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabeerklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. Die Anlagebedingungen können abweichend von den Sätzen 4 und 5 eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt. Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 47 nach dem Wort ,,Abschlussprüfers" ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" eingefügt. 2. In § 1 Absatz 19 wird nach Nummer 34 folgende Nummer 34a eingefügt: ,,34a. Swing Pricing ist eine Methode zur Berücksichtigung der durch den Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten bei der Berechnung des Nettoinventarwertes. Bei der Berechnung des Nettoinventarwertes werden die durch den Netto-Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten mit einbezogen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vorgesehen werden, die bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur Anwendung kommt (vollständiges Swing Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei Überschreiten eines zuvor festgelegten Schwellenwertes des Netto-Überschusses greift (teilweises Swing Pricing)." 3. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe ,,Artikel 9" durch die Wörter ,,Artikel 4a und 9" ersetzt und die Wörter ,,die Verordnung (EU) 2015/2365" durch die Wörter ,,die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 537 (1b) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile abweichend von Absatz 1 beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen zuvor festgelegten Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Die Beschränkung der Rücknahme der Anteile darf höchstens 15 Arbeitstage dauern. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zu informieren. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zudem unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine Anwendung. § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt." 8. § 106 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Berichte nach den §§ 101, 103, 104 und 105 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen sowie zur Art und Weise der Einreichung der zuvor genannten Berichte bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten." 9. In § 116 Absatz 2 Satz 6 wird nach der Angabe ,,§ 98 Absatz" die Angabe ,,1a, 1b," eingefügt. 10. In § 120 Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Lageberichts" die Wörter ,,sowie zur Art und Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt" eingefügt. 11. § 121 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 9" durch die Wörter ,,Artikel 4a und 9" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Darstellungen" die Wörter ,,sowie zur Art und Weise der Einreichung bei der Bundesanstalt" eingefügt. 12. In § 133 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe ,,§ 98 Absatz" die Angabe ,,1a, 1b," eingefügt. 13. In § 135 Absatz 11 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Lageberichts" die Wörter ,,sowie zur Art und Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt" eingefügt. 14. In § 136 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Abschlussprüfers" die Wörter ,,sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt" eingefügt. 15. § 140 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Auf Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 117 Absatz 1, 2, 4 und 6 bis 9 sowie § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anwendbar. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen." 16. § 149 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Auf geschlossene Investmentkommanditgesellschaften sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen. § 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens auch § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt." 17. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile oder Aktien von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können; ob und unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder Aktien beschränkt werden kann sowie die maximale Dauer einer solchen Beschränkung; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder Aktien ausgesetzt werden kann;". b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. c) Folgende Nummer 16 wird angefügt: ,,16. falls in den Anlagebedingungen Swing Pricing vereinbart wird, die Art des Swing Pricing (vollständiges oder teilweises Swing Pricing) sowie unter welchen Voraussetzungen diese Methode angewandt wird." 18. § 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 22 werden die Wörter ,,Aktien ausgesetzt werden kann" durch die Wörter ,,Aktien beschränkt oder ausgesetzt werden kann; im Hinblick auf eine Beschränkung der Rücknahme von Anteilen oder Aktien ist zudem der Verfahrensablauf sowie deren maximale Dauer darzustellen" ersetzt. 538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 b) In Nummer 40 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. c) Folgende Nummer 41 wird angefügt: ,,41. falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben zu dessen Art (vollständiges oder teilweises Swing Pricing) und Funktionsweise sowie zur Berechnung des modifizierten Nettoinventarwertes." 19. Nach § 168 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing Pricing Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen oder bekanntzugeben ist." 20. Dem § 255 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Swing Pricing ist bei Immobilien-Sondervermögen unzulässig." 21. Dem § 279 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing Pricings Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Absätze 1 und 3 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend." 22. § 307 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 21 wird angefügt: ,,21. falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben zu dessen Art (vollständiges oder teilweises Swing Pricing) und Funktionsweise sowie zur Berechnung des modifizierten Nettoinventarwertes." Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe ,,S. 1)" ein Komma und die Wörter ,,die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt. 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,Anzeigepflicht" durch das Wort ,,Unterrichtungspflicht" ersetzt und nach der Angabe ,,Absatz 1" wird die Angabe ,,Unterabsatz 2" eingefügt. b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,2. die Einhaltung der Unterrichtungspflicht gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sicherzustellen, 3. die Einhaltung der Nachweispflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sicherzustellen,". c) Nummer 4 wird aufgehoben. d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. Artikel 8 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung In § 14a Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,3 Unterabsatz 2" die Wörter ,,sowie Artikel 4a" und nach der Angabe ,,(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)" ein Komma und die Wörter ,,auch in Verbindung mit einer aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung," eingefügt. Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe ,,Artikel 9" durch die Wörter ,,nach den Artikeln 4a und 9" ersetzt. 2. § 83 Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,§ 3 Absatz 4 Satz 1" ein Komma und die Wörter ,,des § 31 Satz 1" eingefügt. Artikel 10 Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung Die Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung vom 19. März 2014 (BGBl. I S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 Absatz 2 der Kapitalanlage-PrüfungsberichteVerordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 539 zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTCDerivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, auch in Verbindung mit einer aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen." Artikel 11 Änderung der Prüfungsberichteverordnung Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, und 3. Nachweispflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sicherzustellen." Artikel 12 Änderung des Versicherungsteuergesetzes § 40 Absatz 2 der Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2846), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt: ,,(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie zur Einhaltung der Unterrichtungspflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen. (2a) Der Prüfer hat jeweils die Angemessenheit der Vorkehrungen und Systeme zu beurteilen, über die das Unternehmen verfügt, um die Einhaltung der 1. Anzeigepflicht gegenüber der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, 2. Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort ,,Starkfrost," das Wort ,,Dürre," eingefügt. 2. § 6 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder der Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen für jedes Versicherungsjahr 0,3 Promille der Versicherungssumme;". Artikel 13 Inkrafttreten (1) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. März 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz