Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 47 vom 22.10.2020  - Seite 2199 bis 2201 - Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020 2199 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung Vom 15. Oktober 2020 Es verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Grund ­ des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Passgesetzes, der zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, des § 31 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, der zuletzt durch Artikel 80 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und des § 23 Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) sowie ­ des § 34 Nummer 1, 7 und 9 Buchstabe c des Personalausweisgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) neu gefasst worden ist, und des § 25 Nummer 1 bis 9 und 11 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt: Artikel 1 Änderung der Passverordnung b) Nach der Angabe zu Kapitel 10 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Kapitel 11 Schlussvorschriften". c) Nach der Angabe zu Anhang 3 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Anhang 3a Muster der eID-Karte". 3. § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen: 1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen; 2. Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann; solche Aktualisierungen der Sperrliste werden spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Speicherung gelöscht; 3. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste entfernt spätestens zehn Jahre und drei Monate, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat. (4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt." 4. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt: ,,Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. Hierbei können die Besonderheiten der ausländischen Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese technisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuordnung der Anschrift ermöglichen." § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Personalausweisverordnung Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung ­ PAuswV)". 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 10 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums". 2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020 5. Nach § 36a wird folgendes Kapitel 10 eingefügt: ,,Kapitel 10 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums § 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis (1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 entsprechend. (2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister. § 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften Auf die eID-Karte finden keine Anwendung: 7. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 3a eingefügt: ,,Anhang 3a 1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a, 2. § 4 Absatz 1 Nummer 4, 3. § 7, 4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5. § 9, 6. § 11, 7. § 12, 8. § 12a, 9. § 19 Absatz 1 und 4 sowie 10. § 22. § 36d Muster der eID-Karte Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend." 6. Das bisherige Kapitel 10 wird Kapitel 11. Muster der eID-Karte Vorderseite Rückseite ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020 2201 Artikel 3 Änderung der Personalausweisgebührenverordnung land nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten." 4. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Gebühr für die eID-Karte Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben." 5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Auslagen für eID-Karten Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erstatten." Artikel 4 Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung ­ PAuswGebV)". 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. 37 Euro in allen anderen Fällen." 3. § 1a wird wie folgt gefasst: ,,§ 1a Auslagen für Ausweise Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Aus- Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. Oktober 2020 Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer