Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 26 vom 31.05.2021  - Seite 1174 bis 1180 - Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

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1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze Vom 28. Mai 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes 1. bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt, und 2. tritt eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7 Buchstabe a, g oder Nummer 10 erlassene Verordnung spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7 Buchstabe a, g oder Nummer 10 erlassene Verordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden. Nach Absatz 2 Satz 1 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben. Abweichend von Satz 4 gilt eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben. Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anordnungen können auch bis spätestens ein Jahr nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung." 0c. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: ,,§ 1 Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz (1) In der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz werden Schutzmasken unabhängig von ihrer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie zum Infektionsschutz vorgehalten. (2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum erreicht ist. (3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen einem in der Anlage genannten Maskentyp entsprechen." Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 5b Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz". Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikate". b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 c) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 75a Weitere Strafvorschriften". 0a. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird nach den Wörtern ,,des Transfusionsgesetzes" ein Komma und werden die Wörter ,,des Heilmittelwerbegesetzes" eingefügt. 0b. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgender Buchstabe g wird angefügt: ,,g) Vorgaben festzulegen zur aa) Erfassung, Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern, bb) Meldung der Auslastung dieser Kapazitäten an eine vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmende Stelle und cc) zu den Folgen unterlassener oder verspäteter Meldungen;". b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder des § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. Abweichend von Satz 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 1175 0d. Folgende Anlage zu § 5b Absatz 4 wird angefügt: ,,Anlage (zu § 5b Absatz 4) Maskentypen nach § 5b Absatz 4 Maskentyp Standard (Teil der Kennzeichnung) Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielland PSA gemäß Verordnung (EU) 2016/425 FFP1 CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP1 EU Gebrauchsdauer Herstellerangaben Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2 EU Gebrauchsdauer Herstellerangaben Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP3 EU Gebrauchsdauer Herstellerangaben Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information PSA gemäß § 9 Absatz 1 MedBVSV N95 NIOSH-42CFR84 Modellnummer Lot-Nummer Maskentyp Herstellerangaben TC-Zulassungsnummer Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbewertungsstellen USA und Kanada FFP2 oder CE-Kennzeichnung vergleichbar mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle FFP3 oder CE-Kennzeichnung vergleichbar mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle P2 AS/NZS 1716-2012 Australien und Neuseeland Japan DS2 JMHLW-Notification https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im214, 2018 Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf? __blob=publicationFile&v=10 https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf NIOSH-42CFR84 Modellnummer Lot-Nummer Maskentyp Herstellerangaben TC-Zulassungsnummer PSA gemäß § 9 Absatz 2 MedBVSV N 100 USA und Kanada CPA Prüfgrundsatz für Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach Corona SARS-Cov-2 § 9 Absatz 3 MedBVSV Pandemie Atemschutzmasken (CPA) Deutschland 1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 Standard (Teil der Kennzeichnung) Maskentyp Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielland Mund-Nasen-Schutz gemäß Richtlinie 93/42/EWG MNS CE-Kennzeichnung DIN EN 14863 Corona Pandemie Infektionsschutzmasken CPI BMG/BfArM/TüVPrüfgrundsätze Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach Deutschland". § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V3) beschaffte Schutzmasken. 0e. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikate". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Name" die Wörter ,,der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,kann jeder Arzt" die Wörter ,,oder Apotheker" eingefügt und wird nach den Wörtern ,,dem Arzt" ein Komma und werden die Wörter ,,dem Apotheker" eingefügt. c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt: ,,(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen: 1. durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder 2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARSCoV-2 verpflichtete Person die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Impfzertifikat technisch generiert. Das Robert Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des COVID19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (6) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem 1. digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen: 1. durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person oder 2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Testdokumentation in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARSCoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Genesenenzertifikats, insbesondere, um die Identität der getesteten Person und die Authentizität der Testdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Genesenenzertifikat technisch generiert: 1. den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum, 2. das Datum der Testung und 3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert: 1. den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum, 2. das Datum der Testung und 3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend." In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,jeder Arzt" die Wörter ,,oder Apotheker" eingefügt und werden nach den Wörtern ,,dem Arzt" ein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 1177 Komma und die Wörter ,,dem Apotheker" eingefügt. 1a. Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat." 2. § 28b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Wenn ausschließlich Personen teilnehmen, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, gelten die Sätze 2 und 3 nicht für 1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Polizeien und Rettungsdiensten sowie, soweit die Aus- und Fortbildungen zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der Einsatzbereitschaft zwingend erforderlich sind, für die Aus- und Fortbildungen im Zivil- und Katastrophenschutz, bei den Feuerwehren sowie von sicherheitsrelevanten Einsatzkräften in der Justiz und im Justizvollzug und 2. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Kontrollpersonal an Flughäfen oder für Luftfracht sowie für Einrichtungen, die Fortbildungen und Training für Personal in der Flugsicherung, Piloten, andere Crewmitglieder und sonstiges Personal Kritischer Infrastrukturen durchführen, soweit die Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf Grund gesetzlicher Vorgaben zwingend durchzuführen sind und dabei Präsenz erforderlich ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann unter der Voraussetzung, dass aus- schließlich Personen teilnehmen, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 getestet werden, 1. Abschlussklassen, Förderschulen und praktische Ausbildungsanteile an berufsbildenden Schulen sowie Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum Beispiel in Laboren und Krankenhäusern, durchgeführt werden können, von der Beschränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht durchzuführen, befreien und 2. Abschlussklassen, Förderschulen sowie Veranstaltungen an Hochschulen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, und praktische Ausbildungsanteile an Hochschulen, praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen sowie Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes, an außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum Beispiel in Laboren oder Krankenhäusern, durchgeführt werden können, von der Untersagung nach Satz 3 ausnehmen. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt für das Außerkrafttreten der Beschränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht durchzuführen, entsprechend und für das Außerkrafttreten der Untersagung nach Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei unter 165 liegt. Für die Bekanntmachung des Tages, ab dem die Beschränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht durchzuführen, oder die Untersagung nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens nach Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 6 bis 9 entsprechend." b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist anstelle einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (MundNase-Schutz) erlaubt." 2a. § 28c wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Personen" die Wörter ,,Erleichterungen oder" eingefügt. 1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen." 3. § 36 Absatz 10 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. dass alle Personen, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg befördert werden, verpflichtet sind, vor Abflug gegenüber den Beförderern ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen;". bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach der Angabe ,,Nummer 1" die Wörter ,,oder Nummer 1a" eingefügt. bbb) In Buchstabe a werden die Wörter ,,aus einem entsprechenden Risikogebiet" durch die Wörter ,,im Fall eines erhöhten Infektionsrisikos im Sinne von Absatz 8 Satz 1" ersetzt. ccc) In Buchstabe b werden die Wörter ,,aus einem Risikogebiet" gestrichen und werden nach der Angabe ,,Nummer 1" die Wörter ,,oder Nummer 1a" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach der Angabe ,,Nummer 1" die Wörter ,,oder Nummer 1a" eingefügt. 4. In § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen" die Wörter ,,von der zuständigen Behörde" gestrichen. Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,". 6. § 66 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. in den Fällen des § 60 Absatz 1 a) von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist oder, b) wenn die Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Ausland vorgenommen wurde, von dem Land, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungs8. 7. bereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder in dem die Behörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für die der Geschädigte oder dessen Angehöriger tätig ist oder war,". § 74 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1a Nummer 8 bezeichnete Handlung begeht, indem er wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert." Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt: ,,§ 75a Weitere Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich 1. eine in § 74 Absatz 2 bezeichnete nicht richtige Dokumentation oder 2. eine in Absatz 1 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht." Artikel 2 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes 5. In § 1 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 100 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird nach Nummer 22 folgende Nummer 22a eingefügt: ,,22a. wird die Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal einem Hafen im Sinne der Nummer 22 gleichgestellt, wenn kein See- oder Binnenhafen in der Bundesrepublik Deutschland angelaufen wird;". Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 20i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,er umfasst auch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 1179 die Ausstellung einer Impf- und Testdokumentation sowie von COVID-19-Zertifikaten nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt. b) Nach Satz 13 wird folgender Satz eingefügt: ,,Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden aufgrund von Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Nummer 2, sowie Satz 13 Nummer 4 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlte Beträge aus Bundesmitteln erstattet, soweit die Erstattung nicht bereits gemäß § 12a des Haushaltsgesetzes 2021 erfolgt." c) In dem neuen Satz 15 werden die Wörter ,,eine Erstattung für weitere aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanzierte Leistungen nach Satz 2 bleibt unberührt" durch die Wörter ,,in den Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Nummer 2, kann eine Erstattung aus Bundesmitteln für weitere Leistungen nach Satz 2 geregelt werden" ersetzt. d) Der neue Satz 16 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Eine aufgrund des Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine Verordnung nach Satz 2 auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden." 2. Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die von den privaten Krankenversicherungsunternehmen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nach Absatz 3 Satz 8 und 13 Nummer 5 getragenen Kosten werden aus Bundesmitteln an den Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet. Der Verband der Privaten Krankenversicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit die nach Satz 1 zu erstattenden Beträge bis zum 30. November 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 und bis zum 31. März 2022 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit. Die Beträge nach Satz 2 sind binnen der in Satz 2 genannten Fristen durch den Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vorlage der von den Ländern an den Verband der Privaten Krankenversicherung gestellten Rechnungen und der Zahlungsbelege über die vom Verband der Privaten Krankenversicherung an die Länder geleisteten Zahlungen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und der Vorlage der Nachweise nach Satz 3 die mitgeteilten Beträge. Der Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet die vom Bundesministerium für Gesundheit erstatteten Beträge an die privaten Krankenversicherungsunternehmen." Artikel 3 Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch ­ Soziale Entschädigung vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird wie folgt geändert: 1. § 24 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die auf Grundlage eines Anspruchs nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches vorgenommen wurde,". 2. § 113 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wurde die ursächliche Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches im Ausland vorgenommen, ist dasjenige Land zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, ist dasjenige Land zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder in dem die Behörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für die die Antragstellerin oder der Antragsteller oder deren oder dessen Angehörige oder deren oder dessen Angehöriger tätig ist oder war." Artikel 3a Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung Die Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Ausnahmen vom Heilmittelwerbegesetz Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARSCoV-2 beziehen." 2. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft." Artikel 3b Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensivund Notfallmedizin (DIVI IntensivRegister)" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 werden die Wörter ,,differenziert nach vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgruppen und, wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten," angefügt. bb) Der Nummer 3 werden die Wörter ,,neu aufgenommen wurden und" vorangestellt. 2. In § 2 werden die Wörter ,,§ 21 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 21 Absatz 2a Satz 3" ersetzt. 3. In § 4 wird die Angabe ,,Satz 1" durch die Wörter ,,Satz 2 Nummer 3" ersetzt. Artikel 3c durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V3) wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft." Artikel 3d Einschränkung von Grundrechten Durch Artikel 1 Nummer 1a werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 4 Folgeänderungen (1) § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 31. Mai 2022 außer Kraft." (2) § 2 der Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 5 und 6 tritt mit Wirkung vom 27. Dezember 2020 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 23. April 2021 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 4. Mai 2021 in Kraft. (5) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 28. Mai 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn