Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 27 vom 04.06.2021  - Seite 1224 bis 1227 - Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

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1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Vom 28. Mai 2021 Auf Grund ­ des § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 3 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), ­ des § 34 Absatz 1 Nummer 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst: Prüfungen nach Nr. 5 Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Prüfung der Anlagenteile Festigkeitsprüfung Höchstfrist Nr. Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Höchstfrist Druckanlage/Anlagenteil ,,7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 ZÜS entfällt bP entfällt 5 Jahre 2) 3) 10 Jahre 2) 3) ZÜS bP 5 Jahre 2) 3) 4) 5) Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 41) 10 Jahre 2) 3) 4) 5) 1 ) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Nummer 4. 2 ) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden. 3 ) Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird. 4 ) Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 5 ) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist." 1225 1226 b) Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst: Prüfungen nach Nr. 5 Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Prüfung der Anlagenteile Festigkeitsprüfung Höchstfrist Nr. Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Höchstfrist Druckanlage/Anlagenteil ,,7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 ZÜS ZÜS bP entfällt 2 Jahre1) 5 Jahre2) 10 Jahre2) entfällt a) Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige Güter 1 ) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen. 2 ) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen. Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 ZÜS entfällt 2 Jahre1) ZÜS bP 5 Jahre 10 Jahre ZÜS bP 10 Jahre 10 Jahre b) Fahrzeugbehälter für flüssige Güter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1 ) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1227 2. Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird jeweils der Satz ,,Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden." angefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. Mai 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil