202-5-15
4066
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021
Besondere Gebührenverordnung
der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
(Besondere Gebührenverordnung BKM â BKMBGebV)
Vom 31. August 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des BundesgebührengesetÂ
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und in VerÂ
bindung mit dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin:
§1
Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien werden GebühÂ
ren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentÂ
liche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden
Vorschriften erbracht werden:
1. Bundesarchivgesetz,
der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis
regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und
Auslagenbefreiung.
(2) Die nach dem Gebühren- und AuslagenverzeichÂ
nis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen
jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der GeÂ
bühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und AuslagenÂ
verzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgeÂ
golten.
(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2
auch dann erhoben, wenn
1. die individuell zurechenbare öffentliche Leistung geÂ
bührenfrei ist oder
2. Stasi-Unterlagen-Gesetz,
3. Kulturgutschutzgesetz,
4. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen ParlaÂ
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenÂ
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der
jeweils geltenden Fassung.
2. von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.
In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe
von 3 Euro erhoben.
§3
Zeitgebühr
(2) Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von
Geldleistungen sowie in diesem Zusammenhang erforÂ
derliche AbwicklungsmaÃnahmen und DurchführungsÂ
kontrollen sind gebühren- und auslagenfrei.
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts
anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in
der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen GebührenverordÂ
nung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung
bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
§2
§4
Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet
sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 31. August 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
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Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Bundesarchivgesetz
Abschnitt 2
Stasi-Unterlagen-Gesetz
Abschnitt 3
Kulturgutschutzgesetz
Abschnitt 4
Verordnung (EU) 2016/679
Abschnitt 1
Bundesarchivgesetz
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 10 BArchG
1.1
Bearbeitung von Anfragen
1.1.1
Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut im Lesesaal ohne besonderen Auf gebührenfrei
wand
1.1.2
Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut
1.1.3
Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut zu wissen gebührenfrei
schaftlichen Zwecken in öffentlichem Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als
eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss
1.1.4
Rechteklärung
1.1.5
Bearbeitung von Anfragen nach Nummer 1.1, wenn die Benutzung unerlässlich ist gebührenfrei
zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange für die Geltendmachung von
Versorgungs-, Unterhalts-, Erb- oder sonstigen Rechtsansprüchen, insbesondere
im Bereich der Wiedergutmachung oder Rehabilitierung staatlichen Unrechts, und
damit keine beruflichen, erwerbsmäÃigen oder kommerziellen Zwecke verfolgt
werden
1.2
Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung
1.2.1
Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut
1.2.2
Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut zu wissenschaftlichen Zwecken im gebührenfrei
öffentlichen Interesse, wenn insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je
Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss
1.2.3
Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen
1.2.4
Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen zu wissenschaftlichen gebührenfrei
Zwecken im öffentlichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde
Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss
1.2.5
Bereitstellung originär digitaler Daten
1.2.6
Bereitstellung originär digitaler Daten zu wissenschaftlichen Zwecken im öffent gebührenfrei
lichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je BeÂ
nutzungsvorhaben aufgewendet werden muss
1.2.7
Bereitstellung von Filmen oder Tönen im Bundesarchiv, sofern keine digitalen 20,00 je Stunde
Repräsentationen verfügbar sind
1.2.8
Bereitstellung von Filmen oder Tönen im Bundesarchiv, sofern digitale Repräsen gebührenfrei
tationen verfügbar sind
20,00 je Stunde
30,00 je Stunde
40,00 je Stunde
24,00 je Stunde
20,00 je Stunde
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Nummer
1
2
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1.2.9
Bereitstellung von Kopiervorlagen von Filmen
1.2.9.1
Sichtung und Ausschnittbestimmung vor Ort mit nachfolgendem Versand an das 20,00 je Stunde
Kopierwerk
1.2.9.2
Externe Sichtung digital vorliegender Dateien mit nachfolgendem Versand analo 40,00 je Stunde
ger Materialien zum Kopierwerk
1.2.9.3
Externe Sichtung und Ausschnittbestimmung von DVD/VHS mit nachfolgendem 40,00 je Stunde
Versand zum Kopierwerk
1.2.10
Bereitstellung von Benutzungskopien von Filmen zur Ausleihe
40,00 je Stunde
1.2.11
Bereitstellung von Originalen zu Ausstellungszwecken
70,00 je Stunde
2
Nutzung von Bildern und Plakaten sowie von Film- und Videomaterial
2.1
Nutzung je Bild bzw. Plakat
Gebühr entspreÂ
chend dem EntÂ
geltverzeichnis für
Bilder und Plakate1
2.2
Nutzung von Bildern bzw. Plakaten zu nichtkommerziellen Zwecken
gebührenfrei
2.3
Nutzung von Film- und Videomaterial
Gebühr entspreÂ
chend dem EntÂ
geltverzeichnis für
Film- und VideoÂ
material2
2.4
Nutzung von Film- und Videomaterial zu nichtkommerziellen Zwecken
gebührenfrei
3
Persönliche Gebührenbefreiung
3.1
Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger sowie Eigen gebührenfrei
tümer von Archivgut privater Herkunft haben im Bundesarchiv gebührenfreien ZuÂ
gang zu dem von ihnen abgegebenen Archivgut des Bundes.
3.2
Die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen nach § 14 Absatz 1 BArchG ist gebührenfrei
unentgeltlich, wenn die Auskunft mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zur VerÂ
fügung gestellt werden kann.
3.3
Bei offenkundig unbegründeten Anträgen oder im Fall häufiger Wiederholung von nach Zeitaufwand
Anträgen einer betroffenen Person nach 3.2 kann eine Bearbeitungsgebühr geÂ
mäà Gebührenverzeichnis erhoben oder aber die Bearbeitung des Antrags ganz
verweigert werden.
4
Auslagen
4.1
Neben den Gebühren zur Nutzung von Archivgut des Bundes sind folgende KosÂ
ten für den Einsatz von Sachmitteln und Sonderleistungen als Auslagen zu erheÂ
ben:
4.1.1
Leistungen anderer Behörden und Dritter (z. B. Ausführung reprographischer Ar in voller Höhe
beiten, Erstellung von Benutzungskopien bei Film- und Videomaterial)
4.1.2
Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden, je 0,03
Stück
4.1.3
Papierausdrucke von Mikroscanner je Stück
0,03
4.1.4
Datenträger; Speichermedien
in voller Höhe
4.1.5
Sonstige Sonderleistungen, z. B. Verpackung und Zustellung
in voller Höhe
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/KostenverordÂ
nung/kostenverordnung.html
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/KostenverordÂ
nung/kostenverordnung.html
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021
4069
Abschnitt 2
Stasi-Unterlagen-Gesetz
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Auskünfte und Mitteilungen
1.1
Schriftliche Auskünfte an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im gebührenfrei
Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder VerstorbeÂ
ner im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)
1.2
Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen
Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des
§ 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäà Artikel 15 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei
1.2.1
ohne vorangegangene Einsichtnahme
76,69
1.2.2
nach vorangegangener Einsichtnahme
20,45
1.3
Schriftliche Mitteilungen an öffentliche Stellen
gebührenfrei
1.4
Schriftliche Mitteilungen an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG)
1.4.1
wenn Unterlagen vorhanden sind
38,35
1.4.2
wenn keine Unterlagen vorhanden sind
12,78
2
Einsichtnahme
2.1
Einsichtnahme durch Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, durch Dritte im gebührenfrei
Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und durch nahe Angehörige Vermisster oder VerÂ
storbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)
2.2
Einsichtnahme durch Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen
Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder durch Begünstigte im Sinne
des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG)
2.2.1
ohne vorangegangene schriftliche Auskunft
76,69
2.2.2
nach vorangegangener schriftlicher Auskunft
20,45
2.3
Einsichtnahme durch öffentliche Stellen
gebührenfrei
2.4
Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG)
2.4.1
ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung
38,35
2.4.2
nach vorangegangener schriftlicher Mitteilung
10,23
2.5
Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG)
gebührenfrei
2.6
Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 32 StUG â Forschung)
38,35
2.7
Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG â Presse, Rundfunk, Film) 76,69
3
Herausgabe
3.1
Herausgabe von Duplikaten an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an gebührenfrei
Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder
Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)
3.2
Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und
denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im
Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäà Artikel 15
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei
3.2.1
ohne vorherige Auskunft und Einsichtnahme
76,69
3.2.2
nach vorheriger Auskunft, aber ohne vorherige Einsichtnahme
20,45
3.2.3
nach vorheriger Einsichtnahme
5,11
3.3
Herausgabe von Duplikaten an öffentliche Stellen
gebührenfrei
3.4
Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 sowie § 32
StUG)
3.4.1
ohne vorherige Einsichtnahme
10,23
3.4.2
nach vorheriger Einsichtnahme
5,11
4070
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
3.5
Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG)
gebührenfrei
3.6
Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG â Presse, RundÂ
funk, Film)
3.6.1
ohne vorherige Einsichtnahme
76,69
3.6.2
nach vorheriger Einsichtnahme
38,35
4
Auslagen
4.1
Duplikate von Papiervorlagen (z. B. Akten, Schriftstücke, Karteikarten) und verfilmÂ
ten Akten, die herausgegeben werden, soweit nicht gemäà Artikel 15 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO als erste Kopie ausÂ
lagenfrei
4.1.1
an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7
StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15
Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)
a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen
0,03
b) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen
0,05
c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite
0,08
d) einfache elektronische Kopie
auslagenfrei
zusätzlich:
4.1.2
e) Materialkosten je CD
0,48
f)
0,54
Materialkosten je DVD
an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne
des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG oder
an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21, 26, 32, 34 StUG)
a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen
0,10
b) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen
0,15
c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite
0,18
d) einfache elektronische Kopie
auslagenfrei
zusätzlich:
e) Materialkosten je CD
0,48
f)
0,54
Materialkosten je DVD
4.2
Herstellung und Herausgabe von Duplikaten sonstiger Informationsträger (z. B. in voller Höhe
Bild- und Tonaufzeichnungen, Filme, Karten, Pläne)
4.3
Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung
4.4
Von öffentlichen Stellen werden keine Auslagen erhoben.
in voller Höhe
Abschnitt 3
Kulturgutschutzgesetz
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 23 KGSG nach Zeitaufwand
2
Liegt ein Fall des § 23 Absatz 3 KGSG vor, ist die Genehmigung nach Nummer 1
gebühren- und auslagenfrei.
3
Beim Gebührentatbestand nach Nummer 1 sind neben der Gebühr folgende KosÂ
ten als Auslagen zu erheben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
4071
Gebühren/Auslagen
in Euro
3.1
Kosten für Sachverständige
Berechnung gemäÃ
den Richtlinien für
die Abfindung der
Mitglieder von BeiÂ
räten, AusschüsÂ
sen, Kommissionen
und ähnlichen EinÂ
richtungen im BeÂ
reich des Bundes
(Beiräterichtlinien,
GMBl 2002 S. 92)
3.2
DIN-A4-Duplikat je Seite
0,03
Abschnitt 4
Verordnung (EU) 2016/679
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen (Artikel 12 Absatz 5 nach Zeitaufwand
Satz 2 lit. a DSGVO): Informationen gemäà Artikel 13 und 14 DSGVO sowie MitÂ
teilungen und MaÃnahmen gemäà Artikel 15 bis 22 und Artikel 34 DSGVO.
2
Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 DSGVO.
gebührenfrei