Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 67 vom 24.09.2021  - Seite 4343 bis 4343 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

2126-13-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Fünfte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung1 Vom 22. September 2021 Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 55 des Infektionsschutzgesetzes, von denen § 38 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Artikel 1 § 14 Absatz 2d der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforde rungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. September 2021 Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1). 4343