Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 67 vom 24.09.2021  - Seite 4344 bis 4354 - Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland (Implantateregister-Betriebsverordnung – IRegBV)

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4344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland (Implantateregister-Betriebsverordnung ­ IRegBV) Vom 22. September 2021 Auf Grund des § 37 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis h, j und k des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494), der durch Arti kel 12a Nummer 9 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Inhaltsübersicht Abschnitt 5 Meldungen an die Registerstelle und die Vertrauensstelle § 15 § 16 § 17 § 18 Abschnitt 1 Beginn des Wirkbetriebs § 1 § 2 Auswertungsgruppen 3 4 5 6 7 8 9 Abschnitt 6 Brustimplantate Verpflichtungen der Kostenträger Abschnitt 2 § § § § § § § Besetzung der Auswertungsgruppen Stellung der Mitglieder Organisation Interessenkonflikt Datenverarbeitung Sachverständige Auswertungsbericht Zugang zu den Registerdaten § 19 § 20 § 21 Beirat 10 11 12 13 Abschnitt 7 § 22 Produktdatenbank § 14 § 23 Besetzung des Beirats Stellung der Mitglieder Organisation Interessenkonflikt Abschnitt 4 Produktdatenbank Datenübermittlung an Nutzungsberechtigte nach § 29 des Implantateregistergesetzes Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statis tischen Zwecken nach § 31 des Implantateregisterge setzes Nutzungsvereinbarung Weitere Verfahrensregelungen Abschnitt 3 § § § § Datenübermittlung durch die verantwortlichen Gesund heitseinrichtungen Meldebestätigung Berichtigung Datenübermittlung durch die Krankenkassen, privaten Krankenversicherungsunternehmen und sonstigen Kos tenträger; Abruf durch die Registerstelle Verfahren zur Erfüllung des Auskunftsrechts nach Ar tikel 15 und des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung Verfahren zur unverzüglichen Information der Patientinnen und Patienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaß nahme im Feld betroffen sind Abschnitt 8 Inkrafttreten § 24 Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 In der Produktdatenbank zu erfassende Produktdaten Von der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung an die Registerstelle zu übermittelnde Daten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Abschnitt 1 Beginn des Wirkbetriebs §1 Brustimplantate (1) Für Brustimplantate haben die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen ihre Pflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implanta teregistergesetzes ab dem 1. Januar 2023 zu erfüllen. Bis zum 31. Dezember 2022 finden die §§ 16, 17 Ab satz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregister gesetzes sowie die §§ 15 bis 17 und 22 für freiwillig teilnehmende verantwortliche Gesundheitseinrichtun gen Anwendung, soweit bei ihnen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Mel dungen nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantateregistergesetzes vorliegen. (2) Für Brustimplantate haben die Produktverant wortlichen ihre Pflichten nach § 15 des Implantate registergesetzes ab dem 1. Juli 2022 zu erfüllen. (3) Nicht als Brustimplantate erfasst werden azellu läre dermale Matrices und chirurgische Netze. §2 Verpflichtungen der Kostenträger (1) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben ihre Pflichten nach § 17 Absatz 4 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Juli 2022 zu erfüllen. (2) Die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben ihre Pflichten nach § 17 Absatz 2 und 3 des Implantateregistergesetzes erstmals zum 1. Januar 2024 zu erfüllen. Abschnitt 2 Auswertungsgruppen §3 Besetzung der Auswertungsgruppen (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin produkte entsendet mindestens eine bei ihm beschäf tigte Person als Mitglied in jede Auswertungsgruppe. Es ist berechtigt, die als Mitglieder entsandten Perso nen jederzeit abzuberufen. (2) Die Geschäftsstelle beruft für die Dauer von bis zu vier Jahren Mitglieder nach Anhörung der Institu tionen, Einrichtungen und Verbände, die durch das jeweilige Mitglied in der Auswertungsgruppe vertreten werden sollen. Für jedes Mitglied nach Satz 1 ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Wiederberufun gen sind zulässig. (3) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann sein Amt durch Erklärung in Textform gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Die Geschäftsstelle kann ein von ihr berufenes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied abberufen, wenn 1. es nicht oder nicht mehr über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügt, 2. es die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Implantate registergesetzes zu berücksichtigende Institution 4345 oder Einrichtung oder den zu berücksichtigenden Verband nicht mehr repräsentiert, 3. ein dauerhafter Interessenkonflikt nach § 6 Absatz 3 Satz 2 besteht, 4. es seinen Aufgaben als Mitglied der Auswertungs gruppe wiederholt nicht nachkommt oder 5. ein in den Nummern 1 bis 4 nicht genannter wich tiger Grund vorliegt. Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied abberufen oder scheidet es aus sonstigen Gründen vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen. §4 Stellung der Mitglieder (1) Die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entsandten Mitglieder üben die Tätig keit in der Auswertungsgruppe im Rahmen ihres Hauptamtes oder ihrer arbeitsvertraglichen Verpflich tungen aus. (2) Die von der Geschäftsstelle berufenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder üben ihre Tätigkeit in der Auswertungsgruppe ehrenamtlich aus. Sie erhalten Ersatz ihrer Reisekosten in entsprechender Anwen dung des Bundesreisekostenrechts sowie eine Sit zungsentschädigung. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in den Auswertungsgruppen nach dem Ver pflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. §5 Organisation (1) Jede Auswertungsgruppe wählt für die Dauer von vier Jahren aus ihrer Mitte eine Person für den Vor sitz und zwei Personen für die Stellvertretung. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäfts stelle und der Registerstelle sind berechtigt, beratend an den Sitzungen der Auswertungsgruppen teilzuneh men. (3) Die Sitzungen der Auswertungsgruppen sind nicht öffentlich. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder oder im Fall ihrer Verhinde rung der jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertre ter gefasst. Die durch das Bundesinstitut für Arzneimit tel und Medizinprodukte entsandten Mitglieder üben ein einfaches Stimmrecht gemeinsam aus. (5) Die Geschäftsstelle ist berechtigt, das Verfahren in den Auswertungsgruppen durch eine Verfahrensord nung zu regeln. Die Verfahrensordnung bedarf der Zu stimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. §6 Interessenkonflikt (1) Ein von der Geschäftsstelle berufenes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied darf nicht tätig werden, wenn und soweit es ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse hat, das geeignet ist, die Erfüllung seiner Auf gaben als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied in einer Auswertungsgruppe vorübergehend oder dauer haft zu gefährden (Interessenkonflikt). 4346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 (2) Ein Interessenkonflikt oder Tatsachen, die einen vorübergehenden oder dauerhaften Interessenkonflikt begründen können, sind durch das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Auswertungsgruppe anzuzeigen. (4) Die Geschäftsstelle ist berechtigt, von den Sach verständigen eine Erklärung über bestehende und mögliche Interessenkonflikte zu verlangen. (3) Liegt ein Interessenkonflikt vor, darf das Mitglied oder stellvertretende Mitglied seine Aufgabe in der Auswertungsgruppe nicht ausüben, soweit und so lange der Interessenkonflikt besteht. Besteht der Inte ressenkonflikt dauerhaft, so ist die Geschäftsstelle zu unterrichten. Auswertungsbericht (1) Der Auswertungsbericht nach § 11 Nummer 3 des Implantateregistergesetzes soll insbesondere fol gendes enthalten: (4) Die Geschäftsstelle ist berechtigt, von den zu berufenden und berufenen Mitgliedern und stellvertre tenden Mitgliedern eine jeweils aktuelle Erklärung über bestehende und mögliche Interessenkonflikte zu ver langen. 2. die Auffassung des Produktverantwortlichen oder der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach § 10 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes, §7 Datenverarbeitung (1) Die Registerstelle übermittelt die statistischen Auswertungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Im plantateregistergesetzes zur Interpretation und Bewer tung an die für den jeweiligen Implantattyp zuständige Auswertungsgruppe. (2) Die jeweilige Auswertungsgruppe ist berechtigt, die von der Registerstelle übermittelten Daten zur Er füllung ihrer Aufgaben nach § 11 Nummer 2 des Im plantateregistergesetzes zu verarbeiten. (3) Das Verfahren zur Datenübermittlung an die Aus wertungsgruppe legt die Registerstelle im Einverneh men mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. (4) Die Auswertungsgruppen interpretieren und be werten die statistischen Auswertungen der Register stelle nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Implantateregis tergesetzes unter Berücksichtigung produktbezogener, einrichtungsbezogener und patientenbezogener Auffäl ligkeiten. §8 Sachverständige §9 1. eine Erläuterung der bei der Auswertung der Daten angewandten Verfahren und Methoden, 3. die Auswertungsergebnisse und 4. eine Interpretation und Bewertung der Auswer tungsergebnisse. (2) Ein Mitglied oder im Fall seiner Verhinderung das jeweilige stellvertretende Mitglied kann verlangen, dass einem Auswertungsbericht seine ergänzende oder abweichende fachliche Stellungnahme beigefügt wird. § 5 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Auswertungsbericht und die ihm beigefügten Stellungnahmen dürfen keine Daten enthalten, die eine Identifizierung betroffener Patientinnen oder Patienten ermöglichen. (4) Die Geschäftsstelle leitet den Auswertungsbe richt mit den beigefügten Stellungnahmen weiter 1. an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin produkte zur weiteren Verwendung im Rahmen der Risikobewertung nach den Artikeln 89 und 94 Buch stabe a der Verordnung (EU) 2017/745 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richt linie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Auf hebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S.18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 71 des Medizin produkterecht-Durchführungsgesetzes sowie (1) Die Auswertungsgruppen können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sachverständige bera ten lassen. Die Beratung bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsstelle. Die Heranziehung der Sachver ständigen erfolgt durch die Geschäftsstelle. 2. an den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Weiter entwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung für implantationsmedizinische Leistungen nach den §§ 136 bis 136c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und zur Umsetzung die ser Richtlinien und Beschlüsse. (2) Sachverständige sind vor Aufnahme ihrer Tätig keit in den Auswertungsgruppen nach dem Verpflich tungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob liegenheiten zu verpflichten. Abschnitt 3 (3) Sachverständige erhalten eine Vergütung in ent sprechender Anwendung des Abschnitts 3 des Justiz vergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Keine Ver gütung erhalten Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern. Beirat § 10 Besetzung des Beirats (1) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bei rats nach Anhörung der in § 12 Absatz 3 des Implan tateregistergesetzes genannten Einrichtungen, Ver bände, Gruppen und Institutionen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 (2) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann sein Amt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit niederlegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied abberufen, wenn 1. die Voraussetzungen der Berufung in der Person des Mitglieds nicht mehr gegeben sind, 2. ein dauerhafter Interessenkonflikt nach § 13 Ab satz 3 Satz 2 besteht, 3. es seinen Aufgaben als Mitglied des Beirats wieder holt nicht nachkommt oder 4. ein in den Nummern 1 bis 3 nicht genannter wich tiger Grund vorliegt. § 11 Stellung der Mitglieder (1) Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten in entspre chender Anwendung des Bundesreisekostenrechts so wie eine Sitzungsentschädigung. 4347 Abschnitt 4 Produktdatenbank § 14 Produktdatenbank (1) Zu den Implantaten werden die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Produktdaten in der Produktdatenbank entsprechend der vorgegebenen Datenstruktur erfasst. (2) In der Übersicht der in der zentralen Produkt datenbank registrierten Implantate nach § 14 Absatz 5 des Implantateregistergesetzes veröffentlicht das Bun desministerium für Gesundheit jeweils folgende Anga ben: 1. Firmenname und Kontaktdaten der Produktverant wortlichen, 2. die in Ziffer I der Anlage 1 zu dieser Verordnung auf geführten Angaben. Abschnitt 5 (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats haben über sämtliche Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Beirat bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit wirkt über das Ende der Mitgliedschaft im Beirat fort. Meldungen an die Registerstelle und die Vertrauensstelle § 12 Datenübermittlung durch die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen Organisation (1) Der Beirat wählt für die Dauer der Berufungs periode aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und zwei Personen für die Stellvertretung. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Register stelle und der Geschäftsstelle sind berechtigt, bera tend an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. (3) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. § 13 Interessenkonflikt (1) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied darf nicht tätig werden, wenn und soweit es ein wirtschaft liches oder sonstiges Interesse hat, das geeignet ist, die Erfüllung seiner Aufgaben im Beirat vorübergehend oder dauerhaft zu gefährden (Interessenkonflikt). (2) Ein Interessenkonflikt oder Tatsachen, die einen vorübergehenden oder dauerhaften Interessenkonflikt begründen können, sind durch das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Beirats anzuzeigen. (3) Liegt ein Interessenkonflikt vor, darf das Mitglied oder stellvertretende Mitglied seine Aufgabe im Beirat nicht ausüben, soweit und solange der Interessenkon flikt besteht. Besteht der Interessenkonflikt dauerhaft, so ist das Bundesministerium für Gesundheit zu unter richten. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit ist be rechtigt, von den zu berufenden und berufenen Mitglie dern und stellvertretenden Mitgliedern eine jeweils aktuelle Erklärung über bestehende und mögliche Inte ressenkonflikte zu verlangen. § 15 (1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung über mittelt zu jedem Behandlungsfall einer implantatbe zogenen Maßnahme nach Maßgabe der folgenden Ab sätze 1. an die Registerstelle die Daten nach der Anlage 2 sowie 2. an die Vertrauensstelle a) die Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 des Implantateregistergesetzes und b) ein internes Kennzeichen des gemeldeten Daten satzes, das eigens für die Meldung gebildet wird und keinen Rückschluss auf patienten- oder fall bezogene Daten zulässt. Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ist ver pflichtet, das interne Kennzeichen nach Satz 1 Num mer 2 Buchstabe b zusammen mit den Daten über die Behandlung der betroffenen Patientin oder des be troffenen Patienten aufzubewahren. (2) Eine verantwortliche Gesundheitseinrichtung, die nicht über ein bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt, verwendet als eindeutiges Kennzeichen für die Über mittlungen nach Absatz 1 einen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vergebenen Ob jekt-Identifikator. (3) Die Vertrauensstelle pseudonymisiert in dem Ver fahren nach § 9 Absatz 2 bis 4 des Implantateregister gesetzes jeweils die Daten 1. nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Implan tateregistergesetzes sowie 4348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 2. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Implan tateregistergesetzes. (4) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung über mittelt der Vertrauensstelle den Datensatz nach Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2. Die Vertrauensstelle erzeugt eine Transfernummer und übermittelt diese an die ver antwortliche Gesundheitseinrichtung. Die verantwort liche Gesundheitseinrichtung übermittelt die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit der Transfernummer an die Registerstelle. Die Register stelle ruft die nach Absatz 3 pseudonymisierten Daten mit Hilfe der Transfernummer bei der Vertrauensstelle ab und führt sie mit den nach Satz 3 übermittelten Da ten zusammen. (5) Die Transfernummer darf keinen Rückschluss auf die patienten- oder fallidentifizierenden Daten oder auf die implantatbezogene Maßnahme zulassen. Sie wird ausschließlich für die Übermittlung der Daten durch die verantwortliche Gesundheitseinrichtung und durch die Vertrauensstelle sowie für die Zusammen führung der Daten durch die Registerstelle verwendet. Sie ist zu löschen, wenn der Übermittlungsvorgang fehlschlägt oder 1. bei der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach der Übermittlung der Daten an die Register stelle, 2. bei der Vertrauensstelle nach der Übermittlung der pseudonymisierten Daten an die Registerstelle und 3. bei der Registerstelle nach Abschluss der Zusam menführung der Daten. § 16 Meldebestätigung Die Registerstelle übermittelt der Gesundheitsein richtung als Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes eine Datenstruktur beste hend aus: 1. einem alphanumerischen Code der Meldebestä tigung, 2. den gemeldeten spezifischen OPS-Kodes der durch geführten implantatbezogenen Maßnahme, 3. der Angabe, ob a) die durch die verantwortliche Gesundheitsein richtung übermittelte Implantat-Identifikations nummer einem in der Produktdatenbank regis trierten Produkt zugeordnet werden kann oder b) die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Registerstelle die Verwendung eines spezialan gefertigten Implantats oder eines Implantats mit Sonderzulassung gemeldet hat, und 4. einem aus den Angaben nach den Nummern 1 und 2 nach einem von der Registerstelle veröffentlichten Verfahren errechneten Hash-Wert. Die Registerstelle stellt den alphanumerischen Code der Meldebestätigung und den zugehörigen Hash-Wert in einer öffentlich zugänglichen Datenbank bereit. § 17 Berichtigung (1) Für die Vervollständigung oder Korrektur über mittelt die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Vertrauensstelle die Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Daten nach § 17 Ab satz 1 Satz 2 Nummer 4 des Implantateregistergeset zes. Die Vertrauensstelle erzeugt eine Transfernummer und übermittelt diese an die verantwortliche Gesund heitseinrichtung. Die verantwortliche Gesundheitsein richtung übermittelt die vervollständigten oder berich tigten Angaben zusammen mit der Transfernummer an die Registerstelle. Die Registerstelle ruft das nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 gebildete Pseudonym mit Hilfe der Transfernummer bei der Vertrauensstelle ab, führt es mit den nach Satz 3 übermittelten Daten zusammen und bestätigt der verantwortlichen Gesundheitseinrich tung den Erhalt der Vervollständigung oder Korrektur. § 15 Absatz 5 gilt entsprechend. (2) Für die Vervollständigung oder Korrektur gilt § 24 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Implantateregis tergesetzes entsprechend. (3) Hat die Registerstelle Zweifel an der Richtigkeit eines gemeldeten Datensatzes, fordert sie die verant wortliche Gesundheitseinrichtung zur Überprüfung und Vervollständigung oder Korrektur nach Absatz 1 auf. Dazu übermittelt sie der Vertrauensstelle die Aufforde rung zusammen mit dem nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 gebildeten Pseudonym. Die Vertrauensstelle ersetzt das Pseudonym durch das interne Kennzeichen und übermittelt die Aufforderung zusammen mit diesem an die verantwortliche Gesundheitseinrichtung. § 18 Datenübermittlung durch die Krankenkassen, privaten Krankenversicherungsunternehmen und sonstigen Kostenträger; Abruf durch die Registerstelle (1) Die gesetzlichen Krankenkassen, privaten Kran kenversicherungsunternehmen und sonstigen Kosten träger übermitteln der Vertrauensstelle den Vitalstatus halbjährlich und die anderen in § 17 Absatz 2 des Im plantateregistergesetzes genannten Angaben anlass bezogen. (2) Die Registerstelle kann die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes genannten Angaben über die Vertrauensstelle anfordern, wenn dies zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit oder zur Durchführung von Auswertungen erforderlich ist. Dazu ruft die Vertrauensstelle die Daten unter Ver wendung des unveränderbaren Teils der Krankenver sichertennummer nach § 290 des Fünften Buches So zialgesetzbuch oder der Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 des Implantateregistergesetzes bei den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungsunternehmen und den sonstigen Kostenträgern automatisiert ab. Die Vertrauensstelle kann die in § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Implan tateregistergesetzes genannten Daten nach Satz 2 ab rufen, wenn dies zur Prüfung der Richtigkeit und Voll ständigkeit der Daten erforderlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Abschnitt 6 Zugang zu den Registerdaten (4) Über die Anfrage nach Absatz 2 entscheidet die Geschäftsstelle. Sie kann sich dabei von der Register stelle und von den Auswertungsgruppen beraten lassen. § 19 Datenübermittlung an Nutzungsberechtigte nach § 29 des Implantateregistergesetzes (1) Die Registerstelle übermittelt regelmäßig 4349 § 20 Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken nach § 31 des Implantateregistergesetzes 1. an die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Implan tateregistergesetzes einen standardisierten Bericht zur Auswertung der Qualität der von ihnen erbrach ten implantationsmedizinischen Leistungen und (1) Ein Antrag auf Datenübermittlung zu wissen schaftlichen Forschungszwecken oder für statistische Vorhaben nach § 31 des Implantateregistergesetzes kann schriftlich oder elektronisch bei der Geschäfts stelle gestellt werden. Dem Antrag sind insbesondere folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 2. an die Hersteller gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Num mer 3 des Implantateregistergesetzes einen stan dardisierten Bericht zur Bewertung ihrer Produkte nach dem Inverkehrbringen. 1. Name oder Bezeichnung und Anschrift der Antrag stellerin oder des Antragstellers sowie der gegebe nenfalls an dem Forschungsvorhaben oder statis tischen Vorhaben beteiligten Dritten, (2) Eine Anfrage auf Datenübermittlung nach § 29 des Implantateregistergesetzes kann schriftlich oder elektronisch bei der Geschäftsstelle gestellt werden. Der Anfrage sind insbesondere folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 2. Erläuterungen zu 1. Name oder Bezeichnung und Anschrift der anfra genden Person oder Einrichtung, die Daten aus dem Implantateregister benötigt, 2. die Fragestellung, die mit der Datenverarbeitung be antwortet werden soll, und die Methodik, mit der dies geschehen soll, 3. die Bezeichnung der angefragten Daten aus dem Implantateregister, 4. die Begründung der Erforderlichkeit der angefragten Daten für die in § 29 Absatz 1 Satz 1 des Implanta teregistergesetzes genannten Zwecke, 5. eine Darstellung, ob, zu welchen Zwecken und auf welche Art und Weise die Zusammenführung der Daten aus dem Implantateregister mit anderen Da tenbeständen geplant ist, 6. der Auswertungszeitraum, der für die Datenverar beitung erforderlich ist, 7. die Namen der Personen, die bei der anfragenden Person oder Einrichtung im Rahmen der Zweckbin dung von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Implantateregis tergesetzes mit der Bearbeitung betraut sind und denen der Zugriff auf die übermittelten Daten durch den Datenempfänger gewährt werden soll und 8. Erläuterungen zu den technischen und organisa torischen Maßnahmen zum Schutz der zu übermit telnden Daten und zur Erfüllung der durch die Nutzungsvereinbarung nach § 21 vorgegebenen Pflichten. (3) Ist die Anfrage auf Zugang zu pseudonymisierten Daten nach § 29 Absatz 2 Satz 1 des Implantateregis tergesetzes gerichtet, so ist auch zu begründen, wes halb der Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung von anonymisierten Daten erreicht werden kann. In diesem Fall ist für die bei der anfragenden Person oder Einrichtung mit der Bearbeitung betrauten Personen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 zu belegen, dass sie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafge setzbuches unterliegen. a) dem geplanten Forschungsvorhaben einschließ lich der zu untersuchenden Fragestellung, der Methodik, dem zu erhebenden Material und der Zielsetzung oder b) dem geplanten statistischen Vorhaben ein schließlich der geplanten Zielsetzung, der Moti vation, dem zu erhebenden Material und der sta tistischen Methode, 3. die Bezeichnung der angefragten Daten aus dem Implantateregister, 4. die Begründung der Erforderlichkeit der angefragten Daten für das geplante Forschungsvorhaben oder das statistische Vorhaben, 5. eine Darstellung, ob, zu welchen Zwecken und auf welche Art und Weise die Zusammenführung der Daten aus dem Implantateregister mit anderen Da tenbeständen geplant ist, 6. der Zeitraum, der für die Datenverarbeitung im Rah men des Forschungsvorhabens oder des statis tischen Vorhabens erforderlich ist, 7. Erläuterungen zu den technischen und organisa torischen Maßnahmen zum Schutz der zu übermit telnden Daten und zur Erfüllung der durch die Nutzungsvereinbarung nach § 21 vorgegebenen Pflichten. (2) Ist der Antrag auf Zugang zu pseudonymisierten Daten nach § 31 Absatz 2 des Implantateregistergeset zes gerichtet, so gilt Absatz 1 mit den in diesem Absatz geregelten zusätzlichen Maßgaben. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auch zu begründen, weshalb der Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung von anonymisierten Daten erreicht werden kann. Dem An trag sind die Namen der bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller tätigen Personen, die mit der Bear beitung der im Antrag formulierten Fragestellungen be traut sind und denen der Zugriff auf die übermittelten pseudonymisierten Daten durch den Antragssteller ge währt werden soll, beizufügen. Für die Antragstellerin oder den Antragsteller, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine natürliche Person handelt, und für die bei der antragstellenden Person oder Einrichtung mit der Be arbeitung betrauten Personen nach Satz 3 ist zu bele 4350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 gen, ob und inwieweit sie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen. (3) Ist eine Zusammenführung der Daten aus dem Implantateregister mit anderen Datenbeständen ge plant, ist in dem Antrag darzulegen, aus welchen Grün den der Forschungszweck oder die statistische Ziel setzung ohne die Zusammenführung der Daten nicht erreicht werden kann und wie durch die antragstel lende Person sichergestellt wird, dass eine Identifika tion der betroffenen Patientinnen und Patienten nicht möglich ist. § 21 Nutzungsvereinbarung (1) Die Übermittlung der anonymisierten Daten durch die Registerstelle erfolgt auf der Grundlage einer Nutzungsvereinbarung. Die Nutzungsvereinbarung soll insbesondere die folgenden Angaben enthalten: 1. die zur Bezeichnung der Vertragspartner der Nut zungsvereinbarung erforderlichen Angaben, 2. die Zwecke, für die die Daten übermittelt oder zu gänglich gemacht werden, 3. den Zeitraum, der für die Verarbeitung der übermit telten Daten notwendig ist, 4. die Verpflichtung des Datenempfängers, die Daten zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie übermittelt oder zugänglich gemacht worden sind, nicht mehr benötigt werden, 5. die technischen und organisatorischen Anforderun gen, die der Datenempfänger zum Schutz der über mittelten Daten und zur Einhaltung der Löschpflicht erfüllen muss, 6. die Verpflichtung der Datenempfänger, dass die übermittelten Daten aus dem Implantateregister ohne Zustimmung der Geschäftsstelle an Dritte nicht weitergegeben und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, und 7. Vorgaben für eine geplante Zusammenführung mit anderen Daten. (2) Für Datenübermittlungen nach § 31 des Implan tateregistergesetzes soll die Nutzungsvereinbarung zu sätzlich folgendes enthalten: 1. die Namen oder die Bezeichnung der an dem Vor haben beteiligten Dritten, 2. die Verpflichtung der Datenempfänger bei der Ver öffentlichung ihrer Ergebnisse, die auf Arbeiten mit den übermittelten Daten aus dem Implantateregister beruhen, der Geschäftsstelle binnen drei Monaten eine auffindbare Zitierung oder Verlinkung und eine kurze Zusammenfassung des Inhalts der Veröffent lichung zur Veröffentlichung auf der Internetseite des Implantateregisters bereitzustellen, 3. den Hinweis, dass a) die Veröffentlichung des Forschungsergebnisses oder des Ergebnisses der statistischen Auswer tungen nur dann gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass eine Identifizierung der betroffenen Pa tientinnen und Patienten mit Hilfe der veröffent lichen Ergebnisse nicht möglich ist, und b) die Antragssteller verpflichtet sind, eine Identi fizierung der betroffenen Patientinnen und Patien ten durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Abschnitt 7 Weitere Verfahrensregelungen § 22 Verfahren zur Erfüllung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 und des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung (1) Die nachstehenden Absätze regeln das Verfah ren für das Verlangen der betroffenen Person 1. nach einer Bestätigung darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten im Implantateregister ver arbeitet werden, und gegebenenfalls nach einer Auskunft über diese personenbezogenen Daten und nach weiteren Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. nach Berichtigung sie betreffender unrichtiger per sonenbezogener Daten gemäß Artikel 16 der Ver ordnung (EU) 2016/679. (2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann über jede Ge sundheitseinrichtung, die implantatbezogene Maßnah men in Bezug auf die nach Abschnitt 1 vom Wirkbe trieb umfassten Implantattypen durchführt, eingereicht werden. (3) Betrifft das Verlangen nach Absatz 1 Daten, die von der Registerstelle verarbeitet werden, unterrichtet die Gesundheitseinrichtung nach Absatz 2 die Vertrau ensstelle unter Angabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer im Sinne des § 290 Ab satz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 des Implantateregistergesetzes über das Ver langen. Die Vertrauensstelle erzeugt eine Transfernum mer und übermittelt diese an die Gesundheitsein richtung. Die Gesundheitseinrichtung übermittelt das Verlangen zusammen mit der Transfernummer an die Registerstelle; Angaben, die die das Verlangen einrei chende Person identifizierbar machen, dürfen dabei nicht übermittelt werden. Die Registerstelle ruft das nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 gebildete Pseudonym mit Hilfe der Transfernummer bei der Vertrauensstelle ab und führt es mit den nach Satz 3 übermittelten Da ten zusammen. § 15 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Registerstelle übermittelt der Gesundheitseinrichtung eine Bearbeitungsnummer und in einem verschlosse nen, ausschließlich mit der Bearbeitungsnummer ge kennzeichneten Umschlag zur Weitergabe an die be troffene Person 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die zu der betrof fenen Person verarbeiteten Daten und die weiteren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 ihre Entscheidung über die Berichtigung. (4) Betrifft das Verlangen nach Absatz 1 Daten, die von der Vertrauensstelle verarbeitet werden, übermit telt die Gesundheitseinrichtung nach Absatz 2 das Verlangen an die Vertrauensstelle. Die Vertrauensstelle übermittelt der Gesundheitseinrichtung eine Bearbei tungsnummer und in einem verschlossenen, aus schließlich mit der Bearbeitungsnummer gekennzeich neten Umschlag zur Weitergabe an die betroffene Person § 23 Verfahren zur unverzüglichen Information der Patientinnen und Patienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld betroffen sind In den Fällen des § 4 Absatz 4 des Implantateregis tergesetzes übermittelt die Registerstelle jeder verant wortlichen Gesundheitseinrichtung entsprechend dem in § 17 Absatz 3 geregelten Verfahren jeweils eine Übersicht über die betreffenden von ihr gemeldeten Datensätze und informiert sie über die Sicherheitsan weisung. Abschnitt 8 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die zu der be troffenen Person verarbeiteten Daten und die weite ren Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 ihre Entscheidung über die Berichtigung. 4351 Inkrafttreten § 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Bonn, den 22. September 2021 Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn 4352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Anlage 1 (zu § 14) In der Produktdatenbank zu erfassende Produktdaten I. Angaben für alle Implantattypen 1. Produkt- und Handelsname 2. Identifikationsmerkmale des Produkts, a) europäische Nomenklatur für Medizinprodukte b) die dem Hersteller und dem Produkt eigene einmalige Produktkennung nach dem UDI-System (UDI Device Identifier ­ UDI-DI) einschließlich Basis-UDI-DI c) Katalog- oder Artikelnummer, Produktcode oder ähnliche herstellereigene Merkmale II. Besondere Angaben für Brustimplantate 1. Art (Standard, Expander) 2. Beschaffenheit von Hülle und Oberfläche 3. Füllung 4. Form 5. Dimensionen, Volumen, Gewicht 6. technische Ausstattung, zum Beispiel Injektionssystem/Port, Chip, Ventiltyp, Nahtlaschen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4353 Anlage 2 (zu § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Von der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung an die Registerstelle zu übermittelnde Daten I. Allgemeine Angaben 1. technische Daten der Meldung, insbesondere a) Datum und Zeit der Erstmeldung b) verwendete Meldesoftware und Version der Spezifikation der zu übermittelnden Daten 2. Angaben zum Aufenthalt in der Gesundheitseinrichtung a) bundeseinheitliches Kennzeichen der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Objekt-Identifikator nach § 15 Absatz 2 b) Art des Aufenthalts (ambulant, teilstationär, stationär) c) Datum der Aufnahme bei stationärem Aufenthalt, Datum der Behandlung bei ambulantem Aufenthalt 3. Angaben zur Patientin oder zum Patienten a) Alter in Jahren b) Körpergröße c) Gewicht d) Geschlecht 4. Angaben zu jeder implantatbezogenen Maßnahme a) Datum b) bei mehreren implantatbezogenen Maßnahmen deren Reihenfolge c) Lokalisation d) Zugang e) Art der implantatbezogenen Maßnahme nach § 2 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes f) Grund der implantatbezogenen Maßnahme g) Dringlichkeit der implantatbezogenen Maßnahme h) klassifizierter allgemeiner gesundheitlicher Zustand des Patienten i) intraoperative Maßnahmen j) simultane risikomodifizierende Prozeduren, die über eine alleinige Implantateinbringung oder -entfernung hinausgehen k) bei Revision erhobene Befunde l) Kodes aus dem Operationen- und Prozedurenschlüssel, die der implantatbezogenen Maßnahme zuge ordnet worden sind, einschließlich möglicher Zusatzkodierungen 5. Angaben zu Vorbehandlungen, die in direktem Zusammenhang mit dem durchgeführten Eingriff stehen 6. Einzelangaben zu den Implantaten a) Implantattyp b) Hersteller c) Grobklassifikation des Artikels d) Identifikationsmerkmale des Produkts nach Anlage 1 Ziffer I.2 e) Herstellungskennung nach dem UDI-System (UDI Production Identifier ­ UDI-PI) und herstellereigene Identifikationsmerkmale der Serie oder Charge f) Angabe, ob es sich bei dem Artikel um ein spezialangefertigtes Implantat oder ein Implantat mit Sonder zulassung handelt g) Angabe, ob das Implantat eingesetzt oder entfernt wurde und ob ein zuvor eingesetztes Implantat funk tionslos im Körper verbleibt h) bei Explantation und funktionslosem Verbleib des Implantats im Körper Datum der Implantation 7. Angaben zur Entlassung a) Datum der Entlassung b) Grund der Entlassung (zum Beispiel Abschluss der Behandlung, Verlegung in ein anderes Krankenhaus) c) implantatbezogene Entlassungsdiagnosen mit Haupt- und Nebendiagnosen unter Angabe der Lokalisa tion, auf die sich die Diagnosen beziehen, einschließlich Kodes aus der internationalen Klassifikation der Krankheiten unter Angabe der Version 4354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 II. Besondere Angaben für Brustimplantate 1. Angaben zur Patientin oder zum Patienten: Autoimmunerkrankungen 2. Angaben zu den Operationen: a) Lage des Implantats b) Verwendung azellulärer dermaler Matrices oder chirurgischer Netze mit ­ Hersteller ­ dem Hersteller und dem Produkt eigener einmaliger Produktkennung nach dem UDI-System (UDI Device Identifier ­ UDI-DI) einschließlich Basis-UDI-DI und Katalog- oder Artikelnummer, Produktcode oder ähnlichen herstellereigenen Merkmalen ­ Herstellungskennung nach dem UDI-System (UDI Production Identifier ­ UDI-PI) und herstellereigenen Identifikationsmerkmalen der Serie oder Charge 3. Angaben zu den Implantaten (auch bei Explantation): Form, Oberfläche, Füllung und Volumen