Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 69 vom 29.09.2021  - Seite 4458 bis 4464 - Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote

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4458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote1, 2 Vom 24. September 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst: ,,§ 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraft stoffen". b) Nach der Angabe zu § 37g wird folgende Angabe eingefügt: 1 2 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel len (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). ,,§ 37h Mechanismus zur Anpassung der Treib hausgasminderungs-Quote; Verordnungs ermächtigung". 2. § 37a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Ab sätze 3 und" durch die Wörter ,,des Absatzes" ersetzt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt schaftlicher Unternehmungen nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Energie steuergesetzes zu versteuernden Flugturbinen kraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kom binierten Nomenklatur in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die im gesamten Verpflich tungsjahr von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4a einge halten werden. Als in Verkehr gebracht gilt Flug turbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Ener giesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9a Absatz 4, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energie steuergesetzes; dies gilt auch, wenn sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes anschließt. Absatz 1 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die fol genden Sätze werden angefügt: ,,Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energie steuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber, der Flugturbinenkraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuerge setzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von Satz 4 1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer, 2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energie steuergesetzes derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat." e) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verpflich tete" die Wörter ,,nach Absatz 1" eingefügt, werden die Wörter ,,ab dem Jahr 2015" ge strichen und werden die Wörter ,,in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe" durch die Wörter ,,eingesetzten Erfüllungsoptionen" ersetzt. bb) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst: ,,Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozent satzes beträgt 1. ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent, 2. ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent, 3. ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent, 4. ab dem Kalenderjahr 2024 9,25 Prozent, 5. ab dem Kalenderjahr 2025 10,5 Prozent, 6. ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent, 7. ab dem Kalenderjahr 2027 14,5 Prozent, 8. ab dem Kalenderjahr 2028 17,5 Prozent, 9. ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent, 10. ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent. Der Referenzwert, gegenüber dem die Treib hausgasminderung zu erfolgen hat, berech net sich durch Multiplikation des Basiswertes mit der vom Verpflichteten in Verkehr ge brachten energetischen Menge an fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen zuzüg lich der energetischen Menge an eingesetz ten Erfüllungsoptionen. Der Basiswert wird festgelegt durch eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6. Die Treib hausgasemissionen von fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen berechnen sich durch Multiplikation der Werte, die durch eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 festgelegt werden, mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energe tischen Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs." 4459 cc) Satz 7 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die Europäische Kommission nach Arti kel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 7c Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Okto ber 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geän dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Bio kraftstoff für die in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder für die in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke nicht berücksichtigen darf." dd) Satz 9 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Berechnung des Referenzwertes nach den Sätzen 3 und 4 sowie der Treib hausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6 sind Kraftstoffmengen, für die dem Verpflich teten eine Steuerentlastung nach § 8 Ab satz 7, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energie steuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht zu berücksichtigen." g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge fügt: ,,(4a) Verpflichtete nach Absatz 2 haben einen Mindestanteil an Kraftstoff, der Flugturbinen kraftstoff ersetzt, aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs sicherzustellen. Die Höhe des in Satz 1 genannten Anteils beträgt 1. ab dem Kalenderjahr 2026 0,5 Prozent, 2. ab dem Kalenderjahr 2028 1 Prozent, 3. ab dem Kalenderjahr 2030 2 Prozent. Die Mindestanteile von Kraftstoff aus erneuerba ren Energien nicht-biogenen Ursprungs beziehen sich jeweils auf den Energiegehalt der Menge fossilen Flugturbinenkraftstoffs zuzüglich des Energiegehalts an Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs. Anforderun gen an diese Kraftstoffe regelt eine Rechtsver ordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1." h) Die Absätze 5 bis 8 werden wie folgt gefasst: ,,(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 können von Verpflichteten erfüllt werden durch folgende Optionen (Erfüllungsoptionen): 1. Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossi lem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff, wel 4460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 cher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, bei gemischt wurde, 2. Inverkehrbringen von reinem Biokraftstoff, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Ener giesteuergesetzes zu versteuern ist, 3. Inverkehrbringen von a) Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fos silem Erdgaskraftstoff, welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Num mer 1 des Energiesteuergesetzes zu ver steuern ist, zugemischt wurde, und b) reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Ab satz 2 Nummer 1 des Energiesteuergeset zes zu versteuern ist, 4. elektrischen Strom zur Verwendung in Stra ßenfahrzeugen, soweit eine Rechtsverord nung der Bundesregierung nach § 37d Ab satz 2 Satz 1 Nummer 11 dies zulässt und gegenüber der zuständigen Stelle nachgewie sen wird, dass der Strom ordnungsgemäß ge messen und überwacht wurde, 5. bis zum Verpflichtungsjahr 2026 UpstreamEmissionsminderungen, soweit eine Rechts verordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, 6. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft stoffe nicht-biogenen Ursprungs, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zu lässt, 7. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft stoffe nicht-biogenen Ursprungs, wenn sie als Zwischenprodukt zur Produktion konven tioneller Kraftstoffe verwendet werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, 8. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft stoffe nicht-biogenen Ursprungs, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet wer den, wenn eine Rechtsverordnung der Bun desregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, 9. andere Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverord nung der Bundesregierung nach § 37d Ab satz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt. Erfüllungsoptionen nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 werden mindestens mit dem Doppelten ihres Energiegehaltes auf die Erfüllung der Verpflich tungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 angerechnet. Die Verpflichtung nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a wird von Verpflichteten durch das Inverkehrbringen von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs erfüllt, so weit eine Rechtsverordnung der Bundesregie rung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt. (6) Die Erfüllung von Verpflichtungen 1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und 2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Der Vertrag muss men genmäßige Angaben zum Umfang der vom Drit ten gegenüber dem Verpflichteten eingegange nen Verpflichtung enthalten sowie Angaben, für welche Erfüllungsoptionen die Übertragung gilt. Außerdem muss der Vertrag Angaben zu den Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe in Kilo gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. Der Dritte kann den Vertrag ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflich tungsjahr einsetzt oder eingesetzt hat. Abwei chend von Satz 4 kann der Dritte Verträge nach Satz 3 auch durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er bereits im Vorjahr des Verpflichtungsjahres in Verkehr gebracht hat, wenn die Erfüllungsop tionen nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach Satz 1 waren und der Dritte im Vorjahr des Verpflichtungsjahres nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sät zen 1 bis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln, als hätte er die vom Dritten eingesetzten Erfül lungsoptionen im Verpflichtungsjahr selbst in Verkehr gebracht. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gelten entsprechend. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung einge setzten Erfüllungsoptionen können nicht zur Er füllung der Verpflichtung eines weiteren Ver pflichteten eingesetzt werden. (7) Die Erfüllung von Verpflichtungen 1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und 2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entspre chend. Der Vertrag zur Erfüllung von Verpflich tungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 muss Angaben zum Umfang der vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustel lenden Treibhausgasminderungsmenge in Kilo gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. Der Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4a muss Angaben zum Umfang der vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden energetischen Menge erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Absatz 5 Satz 2 in Gigajoule enthalten. Der Dritte kann Verträge ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr einsetzt oder einge setzt hat. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Ab satz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sät zen 1 bis 5 werden zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbin dung mit Absatz 4 die vom Dritten erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließ lich bei der Berechnung der Treibhausgas emissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 und 2. im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit Ab satz 4a die vom Dritten eingesetzten Erfül lungsoptionen ausschließlich bei der Ermitt lung der Mindestanteile von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs nach Absatz 4a Satz 3. Im Fall des Satzes 6 Nummer 1 berechnet sich die Treibhausgasminderungsmenge in entspre chender Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 bis 10. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten Treibhausgasminderungs- und Kraftstoffmengen können nicht zur Erfüllung der eigenen Verpflich tung des Dritten oder der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden. (8) Treibhausgasminderungs- oder Kraftstoff mengen, die den nach den Absätzen 4 oder 4a vorgeschriebenen Prozentsatz oder Mindestan teil für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr über steigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz oder Mindestanteil des fol genden Kalenderjahres angerechnet." 3. § 37b wird wie folgt gefasst: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort ,,außer dem" gestrichen. cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort ,,gelten" durch das Wort ,,gilt" und werden die Wörter ,,die Sätze 1 und 2" durch die Angabe ,,Satz 1" ersetzt. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe ,,3 und" wird gestrichen. bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Wasserstoff aus biogenen Quellen." bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Absatz 1 Satz 1 können Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 1 und 2 ge mäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver ordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung bestehen, auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden. Ab weichend von Satz 1 Nummer 4 und Absatz 1 4461 Satz 1 wird Wasserstoff aus biogenen Quel len des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001, der in Straßenfahrzeugen einge setzt wird, ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfül lung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet; eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 re gelt weitere Bestimmungen. Ab dem Kalen derjahr 2023 wird für die Treibhausgasemis sionen von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsän derung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. Der Rechenfaktor nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für Biokraftstoffe aus Abwasser aus Palmölmühlen und leeren Palmfrucht bündeln beträgt eins." 4. § 37c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils bis zum Ablauf des 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalender jahres schriftlich mitzuteilen 1. die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Ver kehr gebrachte Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs oder fossilen Flugturbinenkraftstoffs, 2. die im Verpflichtungsjahr von ihnen einge setzte Menge an Erfüllungsoptionen, be zogen auf die verschiedenen jeweils be troffenen Erfüllungsoptionen, und 3. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweili gen Mengen." bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen 1. die auf Grund seiner vertraglichen Ver pflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils be troffenen Erfüllungsoptionen, und 2. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweili gen Mengen." cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,in Verkehr ge brachten Biokraftstoffe" durch die Wörter ,,eingesetzte Erfüllungsoptionen" ersetzt. dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Im Fall des § 37a Absatz 7 hat der Dritte der zuständigen Stelle die auf Grund seiner ver traglichen Verpflichtung von ihm im Ver pflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen je weils betroffenen Erfüllungsoptionen, und die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung im Verpflichtungsjahr sichergestellte Treib hausgasminderungsmenge in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich mit zuteilen." 4462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 oder nach § 37a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4a nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle eine Abgabe fest 1. in den Fällen des § 37a Absatz 4 für die Fehl menge der zu mindernden Treibhausgasemis sionen oder 2. in den Fällen des § 37a Absatz 4a für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Kraftstoffs. Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht mit Ablauf des 15. Aprils des auf das Verpflich tungsjahr folgenden Kalenderjahres. In den Fäl len, in denen ein Verpflichteter durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 einen Mindest anteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer er neuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen hat, setzt die zuständige Stelle bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2021 eine Abgabe in Höhe von 19 Euro pro Gigajoule und ab dem Verpflich tungsjahr 2022 eine Abgabe in Höhe von 45 Euro pro Gigajoule fest. In den Fällen des § 37a Ab satz 4a beträgt die Höhe der Abgabe 70 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des § 37a Absatz 4 wird die Abgabe nach der Fehlmenge der zu mindern den Treibhausgasemissionen berechnet und be trägt bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2021 0,47 Euro pro Kilogramm Kohlenstoff dioxid-Äquivalent und ab dem Verpflichtungsjahr 2022 0,60 Euro pro Kilogramm Kohlenstoff dioxid-Äquivalent. Soweit im Falle des § 37a Ab satz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht er füllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe ge gen den Verpflichteten fest." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,fossilen Ottound fossilen Dieselkraftstoffs und Biokraft stoffs sowie ab dem Kalenderjahr 2015 auch" durch die Wörter ,,an Kraftstoffen und" er setzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Absatz 3 und 4" durch die Wörter ,,Absatz 4 sowie nach § 37a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4a" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 6" durch die Angabe ,,Satz 5" ersetzt. dd) In Satz 5 wird die Angabe ,,Satz 7" durch die Angabe ,,Satz 6" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteuer anmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge an Energieerzeugnissen schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 4 hat der Steuerlagerinhaber der zuständigen Stelle die in einem Verpflichtungs jahr für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge an Energieerzeugnissen zum Ablauf des 1. Februar des folgenden Kalenderjahres schrift lich mitzuteilen. Im Falle des § 37a Absatz 3 Satz 5 hat der Erlaubnisinhaber der zuständigen Stelle die in einem Verpflichtungsjahr für den Ver tragspartner in Verkehr gebrachten Mengen zum Ablauf des 1. Februar des folgenden Kalender jahres schriftlich mitzuteilen." 5. § 37d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Ölen" die Wörter ,,aus Rohstoffen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001" eingefügt und die An gabe ,,3 und" gestrichen. bbb) In den Buchstaben d und e werden je weils die Angabe ,,3 und" gestrichen. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. zu bestimmen, dass der Anteil an be stimmten Erfüllungsoptionen im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin dung mit § 37a Absatz 4 nach Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Ver kehr gebrachten energetischen Menge der jeweiligen Erfüllungsoption mit einem bestimmten Rechenfaktor zu berechnen ist,". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,3 und" ge strichen. dd) In Nummer 6 werden die Wörter ,,abwei chend von" durch die Wörter ,,im Sinne des" ersetzt. ee) In Nummer 7 wird jeweils die Angabe ,,3 und" gestrichen, die Angabe ,,2009/28/EG" durch die Angabe ,,(EU) 2018/2001" ersetzt und die Wörter ,,Artikel 3 Absatz 4" durch die Wörter ,,Artikel 25 Absatz 1" ersetzt. ff) In Nummer 8 wird die Angabe ,,3 oder" ge strichen. gg) In Nummer 9 werden die Wörter ,,abwei chend von" durch die Wörter ,,im Sinne des" ersetzt. hh) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§ 37a Absatz 5 Satz 2" wer den durch die Wörter ,,§ 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: ,,c) die erzeugten Treibhausgasminde rungsmengen der energetischen Menge elektrischen Stroms, die nicht von Dritten der zuständigen Stelle mitgeteilt werden, zu verstei gern und das erforderliche Verfah ren zu regeln,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 ii) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: ,,13. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung weitere Erfüllungsoptionen zu ergänzen und dabei insbesondere a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Maß nahmen festzulegen, b) das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise zu regeln, c) Methoden zur Einhaltung der An forderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den Bezug des elektri schen Stroms zur Produktion von Kraftstoffen festzulegen und d) Mindestwerte für die Treibhausgas einsparung von Kraftstoffen festzule gen,". jj) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. kk) Folgende Nummer 19 wird angefügt: ,,19. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung Kriterien für die Anrechen barkeit von Wasserstoff aus biogenen Quellen gemäß § 37b Absatz 8 Satz 3 festzulegen und dabei insbesondere a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen, b) das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise und c) die Anforderungen an die erneuerba ren Energiequellen zur Erzeugung des Wasserstoffs." b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 oder 19 bedürfen der Zustimmung des Deut schen Bundestages, sofern Regelungen zu strombasierten Kraftstoffen oder Wasserstoff aus biogenen Quellen getroffen werden." c) In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe ,,3 und" gestrichen. 6. Dem § 37g werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Bundesregierung evaluiert die §§ 37a bis 37f dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieser Rege lungen erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote, die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeite ten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen sowie die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2024 und dann alle zwei Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über 1. die Entwicklung des nachhaltigen Rohstoffpoten zials für die unterschiedlichen Erfüllungsoptio nen, 2. den Stand der technischen Entwicklung und Kosten unterschiedlicher Herstellungstechnolo 4463 gien für Biokraftstoffe, Wasserstoff, stromba sierte Kraftstoffe und anderer Erfüllungsoptionen, 3. die Produktionskapazitäten unterschiedlicher Er füllungsoptionen, insbesondere der Mengen an Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen, die durch dieses Gesetz angereizt werden, 4. die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Auswirkungen der ansteigenden Treibhausgas minderungs-Quote auf Natur, Umwelt und Arten vielfalt, 5. die Angemessenheit der Höhe der unterschied lichen Anrechnungsfaktoren der betreffenden Er füllungsoptionen und der Höhe der Ausgleichs abgaben. Der Bericht gibt auch Empfehlungen zur Weiterent wicklung des Regelwerkes." 7. Nach § 37g wird folgender § 37h eingefügt: ,,§ 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz und nukleare Sicherheit gibt die Summe der für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle (§ 37d Absatz 1) gemeldeten Mengen an elektri schem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen im Bundesanzeiger bekannt. (2) Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 be kannt gemachten Menge elektrischen Stroms 1. im Kalenderjahr 2022 5 Petajoule, 2. im Kalenderjahr 2023 9 Petajoule, 3. im Kalenderjahr 2024 13 Petajoule, 4. im Kalenderjahr 2025 19 Petajoule, 5. im Kalenderjahr 2026 25 Petajoule, 6. im Kalenderjahr 2027 38 Petajoule, 7. im Kalenderjahr 2028 53 Petajoule, 8. im Kalenderjahr 2029 71 Petajoule, 9. im Kalenderjahr 2030 88 Petajoule, erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre. Eine Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das über nächste Verpflichtungsjahr. Die Erhöhung hat sicher zustellen, dass andere Erfüllungsoptionen in gleichem Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Ab satz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 ein gesetzt werden können. Die Erhöhung hat der halben bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch die Menge an elektrischem Strom, die die Menge nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten zu entsprechen." 8. In § 62 Absatz 2 wird nach Nummer 3a folgende Nummer 3b eingefügt: ,,3b. einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 3 Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu 4464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß geldvorschrift verweist,". 9. § 67 Absatz 11 wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. September 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze