Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 69 vom 29.09.2021  - Seite 4467 bis 4514 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – MTAPrV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4467 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ­ MTAPrV)1 Vom 24. September 2021 Abschnitt 2 Auf Grund des § 69 Absatz 1 des MT-Berufe-Geset zes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Inhaltsübersicht Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung § 27 Teil 1 Ausbildung § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 Inhalt der Ausbildung Gliederung der Ausbildung Theoretischer und praktischer Unterricht Praktische Ausbildung Interprofessionelles Praktikum Leistungseinschätzungen für praktische Einsätze Jahreszeugnisse Qualifikation der Praxisanleitung Praxisbegleitung Inhalt der Kooperationsvereinbarungen Teil 2 11 12 13 14 § 15 § 16 § § § § § § § § § § 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 § 29 § 30 § § § § § 31 32 33 34 35 Staatliche Prüfung Abschnitt 3 Abschnitt 1 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung Allgemeines und Organisatorisches § § § § § 28 Teile der staatlichen Prüfung Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fach prüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der staatlichen Prüfung Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachte rinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung Zulassung zur staatlichen Prüfung Prüfungstermine für die staatliche Prüfung Prüfungsort der staatlichen Prüfung Nachteilsausgleich Rücktritt von der staatlichen Prüfung Versäumnisse Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch Niederschrift Vornoten Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist. Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriums analytik Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin Durchführung des mündlichen Teils Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung Bestehen des mündlichen Teils Wiederholung des mündlichen Teils Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung § 44 1 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriums analytik Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin Durchführung des schriftlichen Teils Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit Bestehen des schriftlichen Teils Wiederholung von Aufsichtsarbeiten Note für den schriftlichen Teil § 45 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laborato riumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie 4468 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktions diagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärme dizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinär medizin Durchführung des praktischen Teils Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Techno logen für Laboratoriumsanalytik Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Techno logen für Funktionsdiagnostik Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin Wiederholung und zusätzlicher Praxiseinsatz Abschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens § § § § 54 55 56 57 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung Zeugnis über die staatliche Prüfung Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsicht nahme Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang § 71 § 72 § 73 Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung § § § § § § § 74 75 76 77 78 79 80 § § § § § 81 82 83 84 85 § 86 § 87 § 88 § 58 Ausstellung der Erlaubnisurkunde Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 § § § § § 89 90 91 92 93 § 94 § 95 Verfahren § 59 § 60 § 61 § 62 Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragsein gangs Erforderliche Unterlagen Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede Abschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 50 des MT-Berufe-Gesetzes Unterabschnitt 1 63 64 65 66 67 68 69 70 Zweck der Eignungsprüfung Eignungsprüfung als staatliche Prüfung Inhalt der Eignungsprüfung Prüfungsort der Eignungsprüfung Durchführung der Eignungsprüfung Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung Wiederholung Bescheinigung Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs Durchführung des Anpassungslehrgangs Ziel und Inhalt des Abschlussgesprächs Durchführung des Abschlussgesprächs Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpas sungslehrgangs Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehr gangs Bescheinigung Abschnitt 4 Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat § 96 § 97 § 98 Eignungsprüfung § § § § § § § § Zweck der Kenntnisprüfung Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung Teile der Kenntnisprüfung Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung Bestehen der Kenntnisprüfung Bescheinigung Anpassungslehrgang Teil 3 Erlaubnisurkunde Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs Durchführung des Anpassungslehrgangs Bescheinigung Nachweise der Zuverlässigkeit Nachweise der gesundheitlichen Eignung Aktualität von Nachweisen Abschnitt 5 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 99 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 100 § 101 Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13 Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsana lytik Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Me dizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizi nischen Technologen für Veterinärmedizin Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Aus bildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs bezeichnung Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs lehrgang Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs lehrgang Teil 1 Ausbildung §1 4469 zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erfor derlich sind. (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird für den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und ge mäß der in Anlage 5 vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt. (3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unter richts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nach zuweisen. Das Nähere regeln die Länder. §4 Praktische Ausbildung (1) Während der praktischen Ausbildung sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. Die auszubildende Person wird befähigt, die im theoreti schen und praktischen Unterricht erworbenen Kompe tenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu ver binden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten zu erwerben. (2) Die praktische Ausbildung findet durch prakti sche Einsätze in Einrichtungen nach § 19 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes statt. Sie wird für den jewei ligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-BerufeGesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in An lage 6 vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt. (3) Innerhalb der Probezeit nach § 36 des MTBerufe-Gesetzes ist ein in Anlage 6 genannter Orientie rungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführen. Inhalt der Ausbildung In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen sind der auszu bildenden Person die in den Anlagen 1 bis 4 für den jeweiligen Beruf genannten Kompetenzen zu vermit teln. §2 Gliederung der Ausbildung (1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnit ten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. (2) Der theoretische und praktische Unterricht und die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustim men. §3 Theoretischer und praktischer Unterricht (1) Während des theoretischen und praktischen Un terrichts sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen §5 Interprofessionelles Praktikum (1) Teil der praktischen Ausbildung ist ein in Anlage 6 genanntes Interprofessionelles Praktikum. (2) Im Interprofessionellen Praktikum lernen die Auszubildenden das jeweilige Berufsfeld im Kontext des Versorgungsprozesses kennen. Es beinhaltet ins besondere Tätigkeitsbereiche, die der jeweiligen Kern tätigkeit vorangehen oder folgen. In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie und in der Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Funk tionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik beinhaltet das Interprofessio nelle Praktikum auch grundpflegerische Aufgaben im jeweiligen Handlungsfeld. (3) Der Träger der Einrichtung bestätigt die Teil nahme am Interprofessionellen Praktikum mit einer Teilnahmebescheinigung. 4470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 §6 Leistungseinschätzungen für praktische Einsätze 4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absol viert. (1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat die Leistung, die die auszubildende Person im Rah men des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes erbracht hat, qualifiziert einzuschätzen. Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufs pädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. (2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des praktischen Einsatzes (2) Auf Personen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 als praxisanleitende Personen tätig sind, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für Personen, die am 31. Dezember 2022 über Kompetenzen zur Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügen oder auf der Grundlage des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung als praxisanleitende Personen tätig waren. Die Tätigkeit als praxisanleitende Person im Sinne des Satzes 1 und 2 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeig neter Form nachzuweisen. 1. der auszubildenden Person die qualifizierte Leis tungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und 2. der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung und die Zeiten, die die auszubildende Person wäh rend des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mitzu teilen. (3) Abweichend von Absatz 1 ist für das Interprofes sionelle Praktikum nach § 5 keine Leistungseinschät zung vorzunehmen. §7 Jahreszeugnisse (1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der auszubildenden Person ein Jahreszeugnis ausstellen. (2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben 1. die Jahresnote als Gesamtnote für die im theoreti schen und praktischen Unterricht erbrachten Leis tungen, 2. die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze, 3. etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und praktischen Unterrichts und 4. etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbil dung. (3) Das Nähere zur Bildung der Jahresnoten regeln die Länder. (4) Die Jahresnote für die praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizier ten Leistungseinschätzungen nach § 6 Absatz 1 fest gelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Aus bildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berück sichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahres note für die praktischen Einsätze ist im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festzulegen. §8 Qualifikation der Praxisanleitung (1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die 1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich nung a) nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes oder b) nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in dem Beruf verfügt, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll, 2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügt, 3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanlei tung beim Interprofessionellen Praktikum nach § 5 von jeder Person durchgeführt werden, die zur jeweiligen Kompetenzvermittlung geeignet ist. (4) Die Anforderungen des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), bleiben unberührt. §9 Praxisbegleitung Für die praktische Ausbildung hat die Schule nach § 22 Nummer 5 und § 23 Absatz 1 des MT-BerufeGesetzes zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang erfolgt. Im Rahmen der Praxisbegleitung sollen für jede auszubildende Person insgesamt mindestens drei Besuche einer Lehrkraft in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung er folgen. § 10 Inhalt der Kooperationsvereinbarungen (1) In den Kooperationsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der praktischen Ausbil dung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. Ziel ist es, eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung zu gewährleisten. (2) Die Kooperationsvereinbarungen müssen insbe sondere Vorgaben enthalten 1. zum Ausbildungsplan, 2. zu den Vereinbarungen, die der Träger der prakti schen Ausbildung mit weiteren Einrichtungen abzu schließen hat, um die praktische Ausbildung sicher zustellen, 3. zur Durchführung der Praxisanleitung und 4. zur Durchführung der Praxisbegleitung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Teil 2 Staatliche Prüfung 4471 derung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 schlägt die Schule vor. Abschnitt 1 § 14 Allgemeines und Organisatorisches Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung § 11 2. einem mündlichen Teil und Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person be stimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schul leiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils, für den mündlichen Teil und für jeden Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung jeweils 3. einem praktischen Teil. 1. die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie Teile der staatlichen Prüfung Die staatliche Prüfung besteht aus 1. einem schriftlichen Teil, § 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses (1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsge mäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig. § 13 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgen den Mitgliedern: 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständi gen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrneh mung dieser Aufgabe betraut worden ist, als dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, 2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schul leitung, 3. mindestens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen a) mindestens zwei Personen schulische Fach prüferinnen oder Fachprüfer sein müssen und b) mindestens eine Person eine praktische Fach prüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss. (2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schuli schen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Schule unterrichtet. (3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum prakti schen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist 1. in der Einrichtung, die der Träger der praktischen Ausbildung ist, oder 2. in einer weiteren für die praktische Ausbildung ge eigneten Einrichtung. (4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die zu prüfenden Personen überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben. (5) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhin 2. deren Ersatzmitglieder. § 15 Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der staatlichen Prüfung Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht zusteht. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht. § 16 Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung (1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung entsenden. (2) Die Teilnahme an einer praktischen Prüfung unter Beteiligung von Patientinnen und Patienten ist nur zulässig, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt haben. § 17 Zulassung zur staatlichen Prüfung (1) Auf Antrag der auszubildenden Person entschei det die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, ob die auszubildende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird. (2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird er teilt, wenn 1. die folgenden Nachweise vorliegen: a) ein Identitätsnachweis der auszubildenden Per son in amtlich beglaubigter Abschrift, b) eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung nach Anlage 7, c) die zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegenden Jahreszeugnisse nach § 7, 2. die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindes tens ,,ausreichend" ist und 4472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 3. die Fehlzeiten, a) die nach § 16 des MT-Berufe-Gesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder b) die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 17 des MT-Berufe-Gesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist; der Nachweis wird entsprechend der Bescheinigung nach Nummer 1 Buchstabe b ausgestellt. (3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahres zeugnisse mit gleicher Gewichtung ein. (4) Die Entscheidung über die Zulassung zur staat lichen Prüfung wird der auszubildenden Person spätes tens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektro nisch. § 18 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung (1) Für die zu prüfende Person muss die dem Prü fungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungs termine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festlegen. Der Beginn der staatlichen Prü fung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Werden nach § 31 Absatz 2 bei einer Aufsichts arbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben ver wendet, so legt die zuständige Behörde für die Auf sichtsarbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest. (3) Der zu prüfenden Person werden in der Regel die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. § 19 Prüfungsort der staatlichen Prüfung (1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. (2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Einrichtung ab, die Träger der praktischen Ausbildung ist, oder in einer weiteren für die praktische Prüfung geeigneten Ein richtung. (3) Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. (4) § 18 Absatz 3 gilt für die Mitteilung des Prü fungsortes entsprechend. § 20 Nachteilsausgleich (1) Einer zu prüfenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staat lichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteils ausgleich gewährt. (2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die Schule an die zuständige Behörde zu stellen. Die Schule leitet den Antrag zusammen mit einer Stellung nahme an die zuständige Behörde weiter. Der Antrag erfolgt spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch. (3) Die zuständige Behörde kann von der antragstel lenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeig nete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungs beeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht. Bei Bedarf kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. (4) Über die Gewährung des Antrags auf Nachteils ausgleich entscheidet die zuständige Behörde. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleich heit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu wahren. (5) Gewährt die zuständige Behörde den Nachteils ausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geän derten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form kann auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. Die fach lichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. (6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde rechtzeitig und in geeigneter Weise der zu prüfenden Person bekannt. § 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung (1) Eine zu prüfende Person kann nach ihrer Zulas sung aber vor Beginn der Prüfungshandlung zurück treten 1. von einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung, 2. vom mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder 3. von einem Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Sie hat den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person schrift lich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rück tritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden. (3) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestand teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests zu verlangen. (4) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass kein wichtiger Grund für den Rück tritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Be standteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Num mer 1 bis 3 nicht bestanden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 § 22 4473 hervorgehen. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Versäumnisse Versäumt eine zu prüfende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 21 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Be ginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis. § 23 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch (1) Hat eine zu prüfende Person die ordnungsge mäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheb lichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den betreffenden Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für nicht bestan den erklären. (2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der auf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staat lichen Prüfung beendet worden ist. § 25 Vornoten (1) Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der staat lichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung sind die Jahreszeugnisse nach § 7. (2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der Jahresnoten für den theoretischen und praktischen Unterricht zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist so wohl die Vornote für den schriftlichen Teil als auch für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung. Niederschrift (3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für die praktischen Einsätze zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Run dung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre chende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Vornote für den praktischen Teil der staat lichen Prüfung. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prü fung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten (4) Die Vornoten sind der zu prüfenden Person spätestens drei Werktage vor Beginn der staatlichen Prüfung mitzuteilen. (3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Ab schluss der staatlichen Prüfung zulässig. § 24 § 26 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter Zahlenwert Note in Worten (Zahlenwert) Notendefinition 1,00 bis 1,49 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 1,50 bis 2,49 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2,50 bis 3,49 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 3,50 bis 4,49 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4,50 bis 5,49 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 5,50 bis 6,00 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können 4474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Abschnitt 2 § 29 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung § 27 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik (1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnos tik besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kom petenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der An lage 3: (1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriums analytik besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: 1. Kompetenzbereich I, 1. Kompetenzbereich I, 2. Kompetenzbereich II und 3. Kompetenzbereich IV. 2. Kompetenzbereich II und 3. Kompetenzbereich IV. (2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten zen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 3. Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens ein funktionsdiagnostischer Prozess (2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten zen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1. Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe reich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden. 1. aus dem Bereich der Sinnesorgane oder aus dem Bereich des Nervensystems und der Muskelfunktion und (3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten zen aus dem Kompetenzbereich II der Anlage 1. Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe reich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden. Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompe tenzbereich IV der Anlage 3 Berücksichtigung finden. § 28 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie (1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2: 1. Kompetenzbereich I, 2. Kompetenzbereich II und 3. Kompetenzbereich III. (2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten zen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 2. Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens eine Aufgabe 1. aus der radiologischen Diagnostik oder anderer bildgebender Verfahren, 2. aus dem Bereich der Strahlentherapie und 3. aus dem Bereich der nuklearmedizinischen Diag nostik oder der nuklearmedizinischen Therapie. (3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten zen aus dem Kompetenzbereich III der Anlage 2. 2. aus dem Bereich des Herz-Kreislauf- und Gefäß systems und des respiratorischen Systems. (3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten zen aus den Kompetenzbereichen II und IV der An lage 3. Gegenstand der zweiten Aufsichtsarbeit sind zwei unterschiedliche funktionsdiagnostische Prozesse aus dem Kompetenzbereich I. § 30 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin (1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kom petenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der An lage 4: 1. Kompetenzbereich I, 2. Kompetenzbereich II und 3. Kompetenzbereich IV. (2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten zen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 4. Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe reich IV der Anlage 4 Berücksichtigung finden. (3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten zen aus dem Kompetenzbereich II der Anlage 4. Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe reich IV der Anlage 4 Berücksichtigung finden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 § 31 Durchführung des schriftlichen Teils (1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule ausgewählt. (2) Die zuständige Behörde kann zentrale Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen Auf gaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbei tet worden sein. (3) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht ge schrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (4) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an zwei Werktagen innerhalb einer Woche durchzuführen. § 32 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferin nen oder Fachprüfern benotet. (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fach prüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprü ferinnen und Fachprüfer. 4475 3. der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre chende Note nach § 26 zuzuordnen. Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung § 36 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik (1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriums analytik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prü fung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation. (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten zen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: 1. Kompetenzbereich I, 2. Kompetenzbereich III und § 33 3. Kompetenzbereich IV. Bestehen des schriftlichen Teils (1) Eine Aufsichtsarbeit ist bestanden, wenn sie von beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern jeweils mit mindestens ,,ausreichend" benotet worden ist. (2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Aufsichtsarbeiten bestanden sind. § 34 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten (1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vor sitzenden Person erforderlich. (3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in be gründeten Fällen zulassen. § 35 Note für den schriftlichen Teil (1) Für jede zu prüfende Person, die den schrift lichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, er mittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staat lichen Prüfung. (2) In die Note fließt ein: § 37 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie (1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation. (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten zen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2: 1. Kompetenzbereich IV und 2. Kompetenzbereich V. Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I, II und III der Anlage 2 herzustellen. § 38 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik (1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnos tik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Be arbeitung einer Fallsituation. (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten zen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 3: 1. der Zahlenwert der Note der ersten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent, 1. Kompetenzbereich III und 2. der Zahlenwert der Note der zweiten Aufsichtsarbeit mit 25 Prozent und Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 3 herzustellen. 2. Kompetenzbereich IV. 4476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 § 39 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin (1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Be arbeitung einer Fallsituation. (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten zen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 4: 1. Kompetenzbereich I, 2. Kompetenzbereich III und 3. Kompetenzbereich IV. § 40 Durchführung des mündlichen Teils (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu prüfen. (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre chende Note nach § 26 zuzuordnen. § 42 Bestehen des mündlichen Teils Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist be standen, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleis tung mit mindestens ,,ausreichend" bewerten. § 43 Wiederholung des mündlichen Teils (1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vor sitzenden Person erforderlich. (3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in be gründeten Fällen zulassen. (2) Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Per son mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten. Praktischer Teil der staatlichen Prüfung (3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. § 44 (4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten, wenn 1. im Fall a) der Einzelprüfung die zu prüfende Person dem zugestimmt hat oder b) der Prüfung zu zweit beide zu prüfende Personen dem zugestimmt haben und 2. ein berechtigtes Interesse besteht. § 41 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung (1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil ab genommen worden ist. (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fach prüferinnen und Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (3) In die Note fließt ein 1. der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung mit 75 Prozent und 2. der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Abschnitt 4 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik (1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriums analytik sind Inhalt des praktischen Teils der staat lichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzberei chen der Anlage 1. (2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs teilen. Gegenstand des praktischen Teils sind: 1. im ersten Prüfungsteil drei Prüfungsaufgaben zur polyvalenten medizinischen Biopathologie, wovon eine Prüfungsaufgabe durch eine Prüfungsaufgabe zur Molekulargenetik ersetzt werden kann, 2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Infektionsanalytik, 3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Histologie und Zytologie und 4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Steuerung und Überwachung des biomedizinischen Analyseprozesses aus dem Kompetenzbereich II.2 der Anlage 1. Jeweils mindestens eine Prüfungsaufgabe ist unter Verwendung eines manuellen Verfahrens, eines auto matisierten Verfahrens und eines digitalen Verfahrens durchzuführen. (3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus: 1. einem Vorbereitungsteil, 2. der praktischen Durchführung des Untersuchungs vorgangs einschließlich präanalytischer Implikatio nen und Postanalytik, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 3. der Anfertigung einer strukturierten Aufzeichnung, die den Untersuchungsvorgang darstellt, und 4. einem Reflexionsgespräch. (4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Zeit unter Aufsicht zu gewähren. (5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für alle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minu ten. § 45 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie (1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der An lage 2. (2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs teilen. Gegenstand des praktischen Teils sind: 1. im ersten Prüfungsteil zwei Prüfungsaufgaben aus der radiologischen Diagnostik und anderen bild gebenden Verfahren, 2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Strahlentherapie, 3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Nuklearmedizin und 4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus dem Bereich der physikalisch-technischen Aufga ben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz. (3) Im Rahmen des zweiten Prüfungsteils ist zu sätzlich zur Durchführung der Prüfungsaufgabe eine Fallvorstellung zur technischen Durchführung des Be strahlungsplans durchzuführen. Für die Fallvorstellung ist der zu prüfenden Person eine angemessene Vorbe reitungszeit unter Aufsicht einzuräumen. (4) Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexions gespräch. Die Dauer des Reflexionsgesprächs beträgt im ersten und im zweiten Prüfungsteil jeweils höchs tens 15 Minuten und im dritten und im vierten Prüfungs teil jeweils höchstens 10 Minuten. § 46 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik (1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnos tik sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 3. 4477 3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des Herz-Kreislauf- und Gefäßsystems und 4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des respiratorischen Sys tems. (3) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung be steht für jeden der vier Prüfungsteile jeweils aus der vollständigen Durchführung der funktionsdiagnosti schen Untersuchung. In einem der Prüfungsteile ist zusätzlich zur Prüfungsaufgabe eine Fallvorstellung durchzuführen. Für die Fallvorstellung ist der zu prü fenden Person eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht einzuräumen. (4) Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexions gespräch mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten. § 47 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin (1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prü fung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 4. (2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs teilen. Gegenstand des praktischen Teils sind: 1. im ersten Prüfungsteil drei Prüfungsaufgaben zur polyvalenten veterinärmedizinischen Biopathologie, wovon eine Prüfungsaufgabe durch eine Prüfungs aufgabe zur Molekulargenetik ersetzt werden kann, 2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Infektionsanalytik und Lebensmittelanalytik, 3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Histologie und Reproduktionsmedizin mit Sperma tologie und 4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Steuerung und Überwachung des biomedizinischen Analyseprozesses aus dem Kompetenzbereich II.2 der Anlage 4. Jeweils mindestens eine Prüfungsaufgabe ist unter Verwendung eines manuellen Verfahrens, eines auto matisierten Verfahrens und eines digitalen Verfahrens durchzuführen. (3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus: 1. einem Vorbereitungsteil, 2. der praktischen Durchführung des Untersuchungs vorgangs einschließlich präanalytischer Implikatio nen und Postanalytik, (2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs teilen. Gegenstand des praktischen Teils sind: 3. der Anfertigung einer strukturierten Aufzeichnung, die den Untersuchungsvorgang darstellt, und 1. im ersten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des Hörens und des Gleichgewichts, 4. einem Reflexionsgespräch. (4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Zeit unter Aufsicht zu gewähren. 2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des Gehirns, der Nerven oder der Muskelfunktion, (5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für alle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minu ten. 4478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 § 48 Durchführung des praktischen Teils (1) Die Prüfungsaufgaben des praktischen Teils werden auf Vorschlag der Schule durch die Fachprüfe rinnen und Fachprüfer bestimmt. Wenn die Prüfung unter Einbezug einer Patientin oder eines Patienten durchgeführt wird, müssen die betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder eine vertretungsbe rechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt darin eingewilligt haben. Hier von bleiben für den praktischen Teil der Prüfung nach § 45 die Anforderungen des § 83 des Strahlenschutz gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Num mer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 29. Novem ber 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), unberührt. (2) Im praktischen Teil ist jede zu prüfende Person einzeln zu prüfen. (3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüfe rinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist. (4) Der praktische Teil soll ohne Vorbereitungsteile einschließlich Fallvorstellungen und Reflexionsgesprä chen höchstens 420 Minuten dauern. Der praktische Teil kann aus organisatorischen Gründen unterbrochen werden und soll innerhalb von vier Wochen abge schlossen werden. § 49 (5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prü fungsteil mit mindestens ,,ausreichend" bewerten. § 50 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie (1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist. (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü fungsteil des praktischen Teils erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fach prüferinnen und Fachprüfer. (3) In die Note des praktischen Teils fließt ein: 1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit 75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil doppelt zu gewichten ist, und 2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent. Die Berechnung erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre chende Note nach § 26 zuzuordnen. Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik (5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prü fungsteil mit mindestens ,,ausreichend" bewerten. (1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist. Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü fungsteil erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. (1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist. (3) In die Note des praktischen Teils fließt ein: 1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit 75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil dreifach zu gewichten ist, und 2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent. § 51 (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü fungsteil des praktischen Teils erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fach prüferinnen und Fachprüfer. (3) In die Note des praktischen Teils fließt ein: Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit 75 Prozent und (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre chende Note nach § 26 zuzuordnen. 2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Die Berechnung erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre chende Note nach § 26 zuzuordnen. (5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in be gründeten Fällen zulassen. (5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfern ihren jeweiligen Prü fungsteil mit mindestens ,,ausreichend" bewerten. Abschluss des Prüfungsverfahrens § 52 § 54 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung (1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist. (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü fungsteil erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. (3) In die Note des praktischen Teils fließt ein: 4479 Abschnitt 5 (1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer alle drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat. (2) Für jede zu prüfende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, bildet die dem Prüfungsaus schuss vorsitzende Person die Gesamtnote der staat lichen Prüfung. (3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebil det. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Dem berechneten Notenwert ist die entspre chende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung. § 55 1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit 75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil dreifach gewichtet wird, und (1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. 2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent. 1. die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung, Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 2. die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung, (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre chende Note nach § 26 zuzuordnen. 3. die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und (5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prü fungsteil mit mindestens ,,ausreichend" bewerten. 4. die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkomma stellen. § 53 § 56 Wiederholung und zusätzlicher Praxiseinsatz Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung (1) Wer einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn ein mal wiederholen. Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Ergebnisse der staatlichen Prüfung ange geben sind. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vor sitzenden Person erforderlich. Zeugnis über die staatliche Prüfung (2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben § 57 (3) Vor der Wiederholung hat die zu prüfende Per son einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zu be stimmen. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzube wahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzube wahren. (4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat. (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie be treffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme 4480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Teil 3 Erlaubnisurkunde § 58 Ausstellung der Erlaubnisurkunde (1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-BerufeGesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnis urkunde aus. (2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der An lage 9 zu verwenden. Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen Abschnitt 1 Verfahren § 59 Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs des MT-BerufeGesetzes erworben hat, die Erlaubnis die Berufsbe zeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes für den jeweiligen Beruf zu führen, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. § 60 Erforderliche Unterlagen (1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 des MT-Be rufe-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungs bereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen Berufs qualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus bildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätig keiten in deutscher Sprache, 2. einen Identitätsnachweis, 3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufs qualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, 4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind, 5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und 6. ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Über setzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von den Unter lagen nach Absatz 1 Nummer 2 und von allen nach gereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. (4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufs qualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufs bildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter lagen, kann die zuständige Behörde die antragstel lende Person auffordern, innerhalb einer angemes senen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unter lagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unter lagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbil dungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Ab schriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 61 Absatz 1. (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im jeweiligen Bundesland eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätig keit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat so wie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Dar legung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. § 61 Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag (1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antrag stellende Person. (2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfol gen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 § 62 Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede (1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertig keit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antrag stellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. (2) Der Bescheid enthält folgende Angaben: 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Berufs qualifikation und das Niveau der von der antrag stellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richt linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind, 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter schiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kenntnisse, Fähigkei ten und Kompetenzen verfügt, die in Deutschland erforderlich sind, um den angestrebten Beruf in der medizinischen Technologie auszuüben, 4. eine Begründung, warum die antragstellende Per son die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 48 des MT-Berufe-Gesetzes durch Kenntnisse, Fähig keiten und Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufser fahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und 5. die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Anpassungsmaßnah men nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils. (2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicher zustellen, dass die antragstellende Person die Eig nungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 50 Absatz 2 des MT-BerufeGesetzes ablegen kann. (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 15, 20 bis 24 und 57 entsprechend. § 65 Inhalt der Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist. (2) Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei und höchstens vier praktische Aufgabenstellungen aus dem jeweiligen Beruf. (3) Jede Aufgabenstellung ist mit einem Prüfungs gespräch verbunden. (4) Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht länger als 120 Minuten dauern. Wenn die Prüfung unter Einbezug einer Patientin oder eines Patienten durchge führt wird, müssen die betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der ver antwortliche Arzt darin eingewilligt haben. Die Anfor derungen des § 83 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strah lenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), bleiben unberührt. (5) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Auf gabenstellungen, auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kompetenzen der Anlage 1, 2, 3 oder 4 gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Abschnitt 2 § 66 Anpassungsmaßnahmen nach § 50 des MT-Berufe-Gesetzes Prüfungsort der Eignungsprüfung Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung 4481 (1) Die zuständige Behörde legt den jeweiligen Prü fungsort für die einzelnen Aufgabenstellungen der Eig nungsprüfung fest. (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist. § 63 Zweck der Eignungsprüfung § 67 In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind. Durchführung der Eignungsprüfung § 64 Eignungsprüfung als staatliche Prüfung (1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. (1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Fachprüfe rinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fach prüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist. (2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestat tet, die sich auf das praktische Vorgehen der zu prüfen den Person beziehen. 4482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 § 68 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung (1) Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben. (2) Für jede Aufgabenstellung der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen. (3) Bewertet wird die Leistung entweder mit ,,be standen" oder mit ,,nicht bestanden". Mit ,,bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note ,,ausreichend (4)" entspricht. (4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstel lung mit ,,bestanden" bewerten. § 69 Wiederholung (1) Wer eine Aufgabenstellung der Eignungsprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsit zenden Person erforderlich. § 70 Bescheinigung (1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An lage 10 zu verwenden. (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. (3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. (4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis anleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden. § 73 Bescheinigung (1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An lage 11 zu verwenden. Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung § 74 Zweck der Kenntnisprüfung Anpassungslehrgang Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die zu prüfende Person über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des je weiligen Berufs erforderlich sind. § 71 § 75 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung (1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel). (1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. Unterabschnitt 2 (2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. § 72 Durchführung des Anpassungslehrgangs (1) Im Anpassungslehrgang wird der jeweilige Beruf unter der Verantwortung einer Person, die über die Er laubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügt, ausgeübt. Die Berufsausübung wird entspre chend dem Lehrgangsziel begleitet durch 1. theoretischen und praktischen Unterricht, 2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter weisung oder 3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei sung. (2) Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicher zustellen, dass die antragstellende Person die Kennt nisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 51 Absatz 2 des MT-BerufeGesetzes ablegen kann. (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 15, 20 bis 24 und 57 entsprechend. § 76 Teile der Kenntnisprüfung Die Kenntnisprüfung besteht aus 1. einem mündlichen Teil und 2. einem praktischen Teil. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4483 § 77 § 81 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung (1) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Techno login für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 1. (1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen. (2) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Techno login für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie beantragt hat, erstreckt sich der münd liche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbe reiche I, II und III der Anlage 2. (3) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Techno login für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Tech nologe für Funktionsdiagnostik beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 3. (4) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Techno login für Veterinärmedizin oder Medizinischer Techno loge für Veterinärmedizin beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kom petenzbereiche I und II der Anlage 4. (5) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. § 78 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung (1) Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung fest. (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsit zenden Person erforderlich. § 82 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Aufgaben stellungen aus dem jeweiligen Beruf. (2) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Auf gabenstellungen und die Kompetenzbereiche der An lage 1, 2, 3 oder 4, auf die sich der praktische Teil der Kenntnisprüfung erstreckt, fest. (3) Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht länger als 120 Minuten dauern. Sie ist als Prüfung einer konkreten praktischen Aufgabenstellung aus dem je weiligen Beruf auszugestalten. Wenn die Prüfung unter Einbezug einer Patientin oder eines Patienten durchge führt wird, müssen die betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der ver antwortliche Arzt darin eingewilligt haben. Die Anforde rungen des § 83 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strah lenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), bleiben unberührt. § 83 § 79 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. § 80 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung (1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung er brachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, von denen der mündliche Teil der Kenntnisprüfung abgenommen worden ist. (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit ,,be standen" oder mit ,,nicht bestanden". Mit ,,bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note ,,ausreichend (4)" entspricht. (3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist be standen, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit ,,bestanden" bewerten. Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung (1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Aufgabenstellungen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung fest. (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist. § 84 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere Person prakti sche Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist. (2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprü fung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vor gehen der zu prüfenden Person beziehen. 4484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 § 85 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung (1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung er brachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil abgenommen haben. (2) Für jede Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen. (3) Bewertet wird die Leistung entweder mit ,,be standen" oder mit ,,nicht bestanden". Mit ,,bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note ,,ausreichend (4)" entspricht. Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeich nung verfügt, ausgeübt. Die Berufsausübung wird ent sprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch 1. theoretischen und praktischen Unterricht, 2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter weisung oder 3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei sung. (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. (4) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist be standen, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit ,,bestanden" bewerten. (3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. § 86 (4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis anleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden. Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung (1) Wer eine Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie ein mal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsit zenden Person erforderlich. § 87 Bestehen der Kenntnisprüfung Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den münd lichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung bestanden hat. § 88 Bescheinigung (1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An lage 12 zu verwenden. Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang § 89 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs (5) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prü fung in Form eines Abschlussgesprächs ab. (6) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 15, 20 bis 24 und 57 entsprechend. § 91 Ziel und Inhalt des Abschlussgesprächs (1) Mit dem Abschlussgespräch wird überprüft, ob die antragstellende Person das Lehrgangsziel des An passungslehrgangs erreicht hat. (2) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im An passungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen. § 92 Durchführung des Abschlussgesprächs (1) Das Abschlussgespräch wird von zwei Fachprü ferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist. (2) Während des Abschlussgesprächs sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestat tet. (1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist, dass die an tragstellende Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwirbt, die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlich sind (Lehrgangsziel). Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs (2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. (1) Die im Abschlussgespräch erbrachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewer ten. § 90 (2) Das Abschlussgespräch wird entweder mit ,,be standen" oder mit ,,nicht bestanden" bewertet. Mit ,,bestanden" wird die Leistung bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt und damit mindestens der Note ,,ausreichend (4)" entspricht. Durchführung des Anpassungslehrgangs (1) Im Anpassungslehrgang wird der jeweilige Beruf unter der Verantwortung einer Person, die über die § 93 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 (3) Der Anpassungslehrgang wurde erfolgreich ab solviert, wenn die im Abschlussgespräch erbrachte Leistung von allen Fachprüferinnen und Fachprüfern mit ,,bestanden" bewertet worden ist. § 94 Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs (1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, entscheiden die Fachprüferinnen und Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. (2) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. (3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlänge rung mit ,,nicht bestanden" bewertet, darf die antrag stellende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen. § 95 Bescheinigung (1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An lage 13 zu verwenden. Abschnitt 4 Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat § 96 Nachweise der Zuverlässigkeit (1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Ver tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich nung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des MTBerufe-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 des MT-BerufeGesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaates aus gestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisteraus zug vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vor gelegt werden kann, kann die antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. (2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann sie von der zuständi gen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellen den Person die Ausübung des Berufs, der einem der im MT-Berufe-Gesetz geregelten Berufe entspricht, nicht 4485 aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. (3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zustän dige Behörde Kenntnis von Tatsachen, die außerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes einge treten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des MT-Berufe-Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie 1. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über diese Tatsachen zu unterrichten und 2. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu bitten, a) diese Tatsachen zu überprüfen und b) ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zu ständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. (4) Werden von der zuständigen Stelle des Her kunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Straf registerauszüge ausgestellt, noch die nach den Absät zen 2 oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mit teilungen gemacht, kann die antragstellende Person sie ersetzen durch Vorlage einer Bescheinigung über 1. die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen über der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder 2. die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung gibt. § 97 Nachweise der gesundheitlichen Eignung (1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Ver tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich nung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes be antragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des MT-Berufe-Gesetzes ge nannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen. (2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerken nen, aus der sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 2 Num mer 3 des MT-Berufe-Gesetzes genannte Vorausset zung erfüllt ist. § 98 Aktualität von Nachweisen Die Nachweise nach den §§ 96 und 97 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstel lung der Zeitpunkt, zu dem die Nachweise ausgestellt worden sind, höchstens drei Kalendermonate zurück liegt. 4486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Abschnitt 5 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum binnen zwei Monaten nach Behebung der der Verzöge rung zugrundeliegenden Schwierigkeiten. (3) Bleibt eine Mitteilung nach den Absätzen 1 oder 2 binnen der genannten Fristen aus, darf die Dienstleis tung erbracht werden. Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 99 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen (1) Die zuständige Behörde prüft die Berufsqualifi kation der meldenden Person nach § 58 des MT-Be rufe-Gesetzes und teilt der meldenden Person spätes tens einen Monat nach vollständigem Eingang der in § 55 des MT-Berufe-Gesetzes genannten Meldung und Dokumente ihre Entscheidung mit, ob sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt ist oder die meldende Person eine Eignungsprüfung ablegen muss. (2) Ist der zuständigen Behörde eine Prüfung inner halb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Dokumente in Ausnahmefällen nicht möglich, unter richtet sie die meldende Person innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung. Die der Verzögerung zugrundeliegenden Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben. Die Ent scheidung nach § 58 des MT-Berufe-Gesetzes ergeht § 100 Übergangsvorschrift Für Ausbildungen in den Berufen der technischen Assistenz in der Medizin, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember 2026 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. § 101 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ge ändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. September 2021 Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4487 Anlage 1 (zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik I. Planung, Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren ein schließlich Präanalytik und Postanalytik 1. Den biomedizinischen Analyseprozess zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Ge sundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen, dokumentieren, steuern, das Ergebnis validieren und den Arbeits prozess beurteilen Die Auszubildenden a) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu präanalytischen, analytischen und postanalytischen Maßnahmen, methodischen Vorgehensweisen und apparativen Verfahren für die Laboratoriumsanalytik nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, die zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früh erkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissen schaften, insbesondere (Patho-)Physiologie, (Patho-)Biochemie, Medizin, Chemie, Physik, Medizin technik, Biologie, Mathematik und Public Health, auf den biomedizinischen Analyseprozess, b) beurteilen anhand der Indikation, der verfügbaren klinischen Daten (wie etwa Anamnese, Symptome, bereits vorliegende Befunde) oder der Fragestellung die angeforderte Laboratoriumsuntersuchung auf ihre Eignung und Qualität; beurteilen, welche Daten zur Patienten- und Probenidentifikation erforderlich sind; fordern, wenn notwendig, eine erneute Probeneinsendung an, koordinieren den präanalytischen Prozess, c) informieren Patientinnen und Patienten über die Gewinnung des Untersuchungsmaterials (wie etwa Blutentnahme, Abstriche), bereiten die Materialgewinnung vor, gewinnen das Material aus der Kapil lare und der Vene sowie durch nicht-invasive Entnahmen, führen Maßnahmen zur Identitätssicherung, Probenzuordnung und -annahme sowie -verarbeitung durch, bereiten das Untersuchungs- oder Pro benmaterial auf und betreuen die Patientinnen und Patienten während des Entnahmeprozesses, d) informieren und beraten über präanalytische Maßnahmen zur qualitätsgerechten Gewinnung von humanen Untersuchungsmaterialien und Probenmaterialien nicht humanen Ursprungs, e) beurteilen das Untersuchungs- oder Probenmaterial auf Brauchbarkeit zur Analyse, f) wählen entsprechend der Anforderung oder der ärztlichen Indikationsstellung probengutspezifisch ge eignete biomedizinische Methoden und Verfahren aus, g) planen und führen die methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle durch, h) planen, organisieren und bereiten biomedizinische Untersuchungsvorgänge vor, führen biomedizini sche Untersuchungsvorgänge mittels (immun-, molekular- und mikro-)biologischer, (bio-)chemischer, physikalischer oder mathematischer Methoden und Verfahren fachgerecht aus und steuern diese ins besondere in der polyvalenten medizinischen Biopathologie (Hämatologie, Hämostaseologie, Immu nologie, Transfusions- und Transplantationsmedizin, Medizinischen Chemie, Reproduktionsmedizin, Endokrinologie), Klinischen Pathologie und Molekulargenetik, Infektionsanalytik (Medizinischen Mikro biologie inklusive Parasitologie, Mykologie und Virologie, Infektionsserologie, Infektionshygiene); be schreiben, quantifizieren und validieren mikroskopisch zelluläre Strukturen und Strukturveränderungen in Präparaten, i) werten die Analyseergebnisse aus, führen statistische und andere bioinformatorische Analysen durch, beurteilen diese und dokumentieren die Erkenntnisse unter Verwendung geeigneter Informationstech nologien, j) erkennen und beurteilen im Analyseprozess potenzielle Stör- und Einflussgrößen, bewerten die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle des Untersuchungsverfahrens, plausibilisieren das Messergebnis, erkennen mögliche Fehlerursachen und leiten bei Bedarf notwendige Korrektur maßnahmen ein, führen eine Longitudinal- und Transversalbeurteilung (technische und biomedizinische Validation) durch und geben den Laborbericht frei, k) legen Bewertungs- und Entscheidungskriterien für die Befundfreigabe fest, 4488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 l) interpretieren die Ergebnisse der Laboranalyse nach Regelwerken, entscheiden regelgeleitet über die weiterführende Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik), m) übermitteln den Laborbericht an die Auftraggebenden, archivieren diesen ordnungsgemäß und asser vieren, vernichten oder entsorgen die Probenmaterialien fachgerecht, n) schätzen das Gefahren- und Gefährdungspotenzial biologischer, chemischer oder physikalischer Stoffe und Stoffgemische fachgerecht ein, arbeiten sorgfältig und regelgeleitet mit biologischen, chemischen oder physikalischen Gefahrstoffen, treffen im Gefährdungsfall geeignete Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz sowie zur Gefahreneindämmung für Mensch und Umwelt, o) erkennen lebensbedrohende Zustände und leiten entsprechende Maßnahmen der Ersten Hilfe ein. 2. Vor- und Aufbereitung histologischer, zytologischer und weiterer morphologischer Präparate zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik Die Auszubildenden a) verfügen über anatomisch-pathologisches, physiologisches, histologisches, histotechnologisches und zytologisches Wissen sowie über Kenntnisse der Bezugswissenschaften, insbesondere Chemie und Physik, das zur Vor- und Aufbereitung des Untersuchungsmaterials notwendig ist, b) wählen gemäß Anforderung oder ärztlicher Indikationsstellung die geeignete Präparationsmethode aus, c) planen, organisieren und bereiten Untersuchungsvorgänge vor, bereiten morphologische Präparate in der Histologie und Zytologie zur mikroskopischen Befundung für die ärztliche Diagnose nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf, d) führen eine technische Beurteilung des Präparats durch, beurteilen das Färbeergebnis mikroskopisch, erkennen potenzielle Bearbeitungsfehler, beurteilen die Brauchbarkeit für die ärztliche Diagnostik und ergreifen notwendige Korrekturmaßnahmen. II. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwick lung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den biomedizinischen Leistungs prozessen einschließlich der Gewährleistung einer störungsfreien Analytik 1. Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in den biomedizinischen Leistungsprozessen planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren, beurteilen und weiterentwickeln Die Auszubildenden a) verfügen über die Kenntnisse und Fertigkeiten zum Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanage ment, übertragen theoretisch fundierte Kenntnisse aus den Bezugswissenschaften, um die Qualität und Wirksamkeit des biomedizinischen Analyseprozesses im Sinne der Patientensicherheit und Gefahren abwehr zu gewährleisten, b) tragen zu einer qualitätsvollen, effektiven und effizienten Laboratoriumsanalytik bei und beteiligen sich an der Weiterentwicklung der Qualität in unterschiedlichen Laborleistungsprozessen, c) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozessund Datenmanagements einschließlich des Point-of-Care-Testing (POCT)-Managements und Critical Incident Reporting System (CIRS) an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen folgerichtig ein und tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei, d) planen, organisieren, realisieren, steuern und dokumentieren Maßnahmen zur Fehlersuche, -vermei dung, -minimierung und -beseitigung, tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei. 2. Monitoring und Steuerung des biomedizinischen Analyseprozesses Die Auszubildenden a) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten manuelle, automatisierte und digitalisierte Arbeitsabläufe (prozessorientiertes Labor- und Arbeitsplatzmanagement) und tragen zur Optimierung der Prozesse bei, b) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten fachspezifische Informations verarbeitungsprozesse (Daten- und Informationsmanagement) und tragen zur Optimierung der Pro zesse bei, c) organisieren, steuern und evaluieren die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätssiche rung, d) kalibrieren, warten und halten Analysegeräte instand, führen Geräte-Checks und einfache Reparaturen durch, wenden technische Prüfverfahren an, realisieren Verfahren im Rahmen sicherheitstechnischer Überprüfungen, e) organisieren einen störungsfreien Analyseablauf, leiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ein und tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei, f) wenden regelgeleitet Ausfallkonzepte an, setzen situationsadäquat Havarie-Maßnahmen um und dokumentieren diese. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4489 3. Methodenimplementierung und Methodenvalidierung Die Auszubildenden a) adaptieren und implementieren evidenzbasiert neue oder alternative Methoden und Verfahren, b) verifizieren und validieren biomedizinische Methoden und Verfahren und beurteilen die Ergebnisse der Überprüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. III. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Analyseprozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte 1. Stellen durch personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen verschiedener Altersstufen die Qualität im biomedizinischen Analyseprozess sicher Die Auszubildenden a) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen verschiedener Altersstufen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und sozialen Hintergründen, b) informieren, beraten und leiten Menschen verschiedener Altersstufen personen- und situationsadäquat bei laboranalytischen Verfahren (Präanalytik, Analytik, Postanalytik) an, c) erkennen und reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen zur Gestaltung von professionellen Informa tions-, Instruktions- und Beratungsangeboten für Menschen in unterschiedlichen Kontexten. 2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln Die Auszubildenden a) erkennen und reflektieren unterschiedliche, berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem Hintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens, b) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Analytik im qualifikationshe terogenen Team ab und koordinieren die Laboratoriumsanalytik unter Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche, c) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen, unterstützen sie bei der Übernahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und setzen Instruktionen für Einzelpersonen und kleinere Gruppen von Menschen in unterschiedlichen Kontexten um, d) beteiligen sich im Team an der Anleitung anderer Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten, e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse, f) erkennen und reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in beruflichen Situationen, sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team und entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung und -lösung, bei Bedarf unter Einbezug von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation, g) pflegen einen wertschätzenden Umgang und sind in der Lage, in unterschiedlichen Kontexten Feed back zu geben und anzunehmen. IV. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter entwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht licher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen 1. Biomedizinische Analyseprozesse am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere an medizinisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten Die Auszubildenden a) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah menbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende Veränderungsprozesse ein, b) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und können dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen, c) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen in der Laboratoriumsanalytik und deren Bezugswissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umset zungspotenzial einschätzen, d) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für und in ihrer Arbeitswelt im Sinne einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit. 2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der Grundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen Die Auszubildenden a) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne eines lebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für selbstgesteuerte Lernprozesse, 4490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände rungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab, c) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs angebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein, d) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund heitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Vorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Wertehaltungen, e) verstehen die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und notwendiger Berufs entwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit. 3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen und dabei rechtliche Vorgaben, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten Die Auszubildenden a) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung sowie in den einzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und über schneidenden Versorgungsbereichen, b) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Patientenversor gung zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren dabei die Verantwortungs bereiche der anderen Gesundheitsprofessionen, c) handeln im Rahmen des biomedizinischen Analyseprozesses verantwortungsvoll, um Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung zu unterstützen sowie die Patientensicherheit zu gewährleisten, d) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten selbständig und gewissenhaft aus, e) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun gen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4491 Anlage 2 (zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie I. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung medi zinisch-technologischer Aufgaben in der bildgebenden Diagnostik mit und ohne ionisierende Strahlung sowie in der nuklearmedizinischen Diagnostik einschließlich der technischen Auswertung und Beur teilung der Ergebnisse 1. Medizinisch-technologische Aufgaben in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Ver fahren sowie der Nuklearmedizin selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren, steuern und die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen Die Auszubildenden a) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu vorbereitenden Maßnahmen, zur Durchführung und Nach bearbeitung sowie für die Anpassung der methodischen und apparatetechnischen Vorgehensweisen an die zu untersuchende Person für die Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren, insbesondere der Projektionsradiografie, Computertomografie und Magnetresonanztomografie, sowie der Bildgebung in der Nuklearmedizin nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter be sonderer Berücksichtigung der Aspekte des Strahlenschutzes und der Personensicherheit sowie der Applikation von (Radio-)Pharmaka für Standarduntersuchungen nach ärztlicher Anordnung, die zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften insbesondere (Röntgen- und Schnitt bild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie, Medizin, Physik, Medizintechnik, Biologie, Chemie und Public Health auf den Prozess der Bildgebung, b) gleichen angeforderte Untersuchungen mit der Indikation oder Fragestellung hinsichtlich ihrer Darstell barkeit und der sich daraus ergebenden Methodenauswahl ab; beurteilen, welche Daten zur Unter suchungsdurchführung erforderlich sind, fordern, sofern erforderlich, Vorbefunde an, koordinieren den diagnostischen Prozess; beurteilen die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der technischen Bildqua lität zur Befundung in Abhängigkeit von der Fragestellung und erkennen diagnostische Abweichungen von Normbefunden, die eine Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst notwendig machen, c) erkennen mögliche Komplikationen, Grenzsituationen sowie Abweichungen der Dosisparameter, die einen Einfluss auf die Personensicherheit und die Untersuchung haben, richten ihr Handeln situations adäquat danach aus, führen eine Dokumentation durch und tragen zur Bewertung der Wirksamkeit ihres Handelns bei, d) bearbeiten im Rahmen des Postprocessing erhobene digitale Datensätze von Untersuchungen stan dardisiert, beurteilen ihre Ergebnisse und dokumentieren diese, e) informieren, beraten und leiten Menschen aller Altersstufen personen- und situationsadäquat bei Unter suchungen an und leisten die notwendige Unterstützung, f) planen, organisieren, realisieren und steuern die berufsspezifischen Aufgaben bei diagnostischen Inter ventionen und Punktionen und begründen ihre Ergebnisse insbesondere unter Berücksichtigung der hygienischen Anforderungen. 2. Weiterführende, für die Bildgebung relevante berufsspezifische Aufgaben selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und steuern, die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen Die Auszubildenden a) verfügen über grundlegende Kenntnisse zur Technik der Ultraschalldiagnostik und deren Bedeutung innerhalb der bildgebenden Diagnostik einschließlich der relevanten Anatomie und (Patho-)Physiologie und deren Darstellbarkeit in der Ultraschalldiagnostik, b) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern berufsrelevante Aufgaben im Rahmen der Ultraschalldiagnostik, beurteilen und begründen ihre Arbeitsergebnisse, c) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu den die Bildgebung unterstützenden Verfahren aus anderen medizinischen Fachgebieten und der Funktionsdiagnostik sowie deren Bedeutung für die bild gebende Diagnostik; planen, organisieren, dokumentieren und steuern diese Verfahren zur Unterstüt zung der Bildgebung, führen berufsspezifische Aufgaben durch, werten ihre Ergebnisse technisch aus und beurteilen diese. 4492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 II. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben in der Therapie mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen einschließlich der technischen Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse 1. Medizinisch-technologische Aufgaben in der Bestrahlungsplanung planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und steuern; die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen Die Auszubildenden a) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die technische Durchführung, werten die Ergebnisse technisch aus und beurteilen Maßnahmen zur Bildgebung in der Bestrahlungsplanung; nehmen berufsrelevante unterstützende Aufgaben der Feldkontrolle innerhalb der Bestrahlungsplanung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik wahr; identifizieren Risikoorgane; beurteilen die Unter suchungsergebnisse hinsichtlich der technischen Bildqualität zur Verwendung im interprofessionellen Team der Strahlentherapie; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften wie insbesondere (Röntgen- und Schnittbild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie, Medizin, Medizinphysik und Public Health auf den Prozess der Bildgebung, b) führen medizinisch-technologische Aufgaben bei der technischen Durchführung des Bestrahlungs planes an Menschen aller Altersstufen im interprofessionellen Team durch; informieren, unterstützen und leiten Menschen aller Altersstufen unter Berücksichtigung der besonderen psychosozialen Situation bei der Ersteinstellung der Strahlentherapie an, c) übertragen standardisiert im Rahmen der Bestrahlungsplanung erhobene digitale Datensätze an unter schiedlichen Modalitäten, dokumentieren, werten die Ergebnisse technisch aus und beurteilen diese. 2. Medizinisch-technologische Aufgaben in der Strahlentherapie planen, vorbereiten, organisieren, durch führen (realisieren), dokumentieren und steuern; die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen Die Auszubildenden a) planen, organisieren und realisieren die Therapiesitzungen für Menschen aller Altersstufen unter Be rücksichtigung relevanter Einflussfaktoren und bewerten die Qualität der technischen Durchführung; führen Bestrahlungen als Teil des interprofessionellen Teams verantwortlich durch, dokumentieren und steuern die relevanten Bestrahlungsdaten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte des Strahlenschutzes sowie der Personensicherheit; über tragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften wie insbe sondere (Röntgen- und Schnittbild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie, Medizin, Physik, Biologie, Medizin technik, Chemie und Public Health auf den Prozess der Bestrahlung, b) übernehmen medizinisch-technologische Aufgaben zur Verifikation und Durchführung der Brachythera pie im interprofessionellen Team und erkennen mögliche Risikosituationen im interprofessionellen Team, die das Eingreifen anderer Berufsgruppen notwendig machen. 3. Medizinisch-technologische Aufgaben in der nuklearmedizinischen Therapie planen, vorbereiten, organi sieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und steuern; die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen Die Auszubildenden a) planen, organisieren, realisieren und evaluieren die vorbereitenden Maßnahmen von nuklearmedizini schen Therapien für Menschen aller Altersstufen unter Berücksichtigung aller Einflussfaktoren und be werten die Qualität der technischen Durchführung; bereiten Radiopharmaka zur Applikation vor, doku mentieren und steuern die relevanten Daten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte des Strahlenschutzes und der Personensicherheit; über tragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften insbesondere (Röntgen- und Schnittbild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie, Medizin, Medizinphysik, Biologie, Medizin technik, Chemie und Public Health auf den Prozess der nuklearmedizinischen Therapie, b) planen, organisieren und realisieren therapiebegleitende Untersuchungen innerhalb der nuklearmedizi nischen Bildgebung und Methoden zur Messung der Restaktivität; erkennen Abweichungen oder Störungen der Therapie- und Aktivitätsparameter und leiten bei Bedarf situationsgerecht weitere Maß nahmen ein; dokumentieren, werten die Ergebnisse technisch aus und beurteilen diese. III. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung von Maßnahmen des Strahlenschutzes und der Personensicherheit einschließlich Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in der bildgebenden Diagnostik mit und ohne ionisierende Strahlung und in der Therapie mit ionisierender Strahlung sowie in der Diagnostik und Therapie mit radioaktiven Stoffen 1. Qualitäts- und Sicherheitsmaßnahmen bei der Anwendung von Röntgenstrahlung und Magnetfeldern am Menschen zur Diagnostik selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), doku mentieren, steuern und die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen Die Auszubildenden a) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erzeugung und Detektion von ionisierender Strahlung zur bildgebenden Diagnostik und Therapie am Menschen sowie von Signalen von Magnetfeldern zur Diag Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4493 nostik, binden die Zusammenhänge zwischen Geräteaufbau und -bedienung, technischen Untersu chungsparametern, Bildqualität, Gerätesicherheit und Strahlenschutz sowie die physikalischen Eigen schaften und die biologischen Folgen der Anwendung in ihr Handeln folgerichtig ein, b) bearbeiten die gewonnenen Daten im Rahmen des Postprocessings zur sicheren Diagnostik, Befun dung und Therapieplanung unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Gegebenheiten, werten die Ergebnisse technisch aus und beurteilen diese, c) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu strahlenschutztechnischen Messmethoden im Umgang mit ionisierender Strahlung; organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern Konstanz- und Qua litätsprüfungen zur Sicherstellung der Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen, führen die erforderlichen Messungen durch, werten die Ergebnisse technisch aus, beurteilen diese und leiten bei Bedarf weiterführende Maßnahmen ein, d) stellen den Strahlenschutz für alle an der Untersuchung beteiligten Personen unter Beachtung der räumlichen Gegebenheiten sicher, erkennen Probleme des Strahlenschutzes und der Personensicher heit, leiten adäquate Maßnahmen ein, dokumentieren ihre Ergebnisse und tragen zur Bewertung der Wirksamkeit bei. 2. Hygiene-, Qualitäts- und Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Pharmaka nach ärzt licher Anordnung im beruflichen Handlungsfeld selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren, steuern und die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen Die Auszubildenden a) verfügen über Kenntnisse zu Kontrastmitteln, anderen Pharmaka und deren indikationsabhängiger Anwendung, b) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die Applikation der Pharmaka nach ärzt licher Anordnung in der Radiologischen Diagnostik und bei anderen bildgebenden Verfahren sowie in der Nuklearmedizin bei Standarduntersuchungen unter Berücksichtigung der möglichen unerwünschten Nebenwirkungen und sich daraus ergebenden Sicherheitsmaßnahmen; setzen die sich ergebenden adäquaten Maßnahmen folgerichtig um, werten die Ergebnisse technisch aus, beurteilen diese und leiten bei Bedarf weiterführende Maßnahmen ein, c) verfügen über Kenntnisse zu Infektionskrankheiten, deren Ursachen, Übertragungswegen sowie zur Infektionshygiene; planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die jeweiligen hygieni schen Maßnahmen sowie Arbeitsprozesse in sterilen und unsterilen Tätigkeitsbereichen einschließlich des Umgangs mit Sterilgut, greifen, sofern erforderlich, korrigierend ein und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit, d) organisieren das Bestellwesen, die Lagerung und Entsorgung von verwendeten Materialien unter be sonderer Berücksichtigung der Spezifikation der verwendeten (Radio-)Pharmaka. 3. In lebensbedrohlichen sowie in Krisensituationen zielgerichtet handeln Die Auszubildenden a) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Entscheidungen und leiten notwendige Interven tionen und lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der ärztlichen Person ein, b) erkennen Notfallsituationen in berufsspezifischen Kontexten und handeln nach den Vorgaben des Notfallplans und der Notfall-Evakuierung unter Berücksichtigung der besonderen Sicherheits- und Strahlenschutzaspekte ihres Tätigkeitsbereiches. 4. Berufsrelevante Aufgaben des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und die Ergebnisse beurteilen Die Auszubildenden a) planen, organisieren, realisieren und dokumentieren Maßnahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements, um die Qualität und Wirksamkeit der Abläufe im Sinne einer Patientensicherheit und Gefahrenabwehr zu gewährleisten, beteiligen sich an der Weiterentwicklung der Qualität in unter schiedlichen berufsrelevanten Leistungsprozessen, b) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozessund Datenmanagements und CIRS an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen folgerich tig ein und tragen zur Bewertung der Wirksamkeit bei, c) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zum digitalen Datenmanagement und steuern Maßnahmen des Schnittstellenmanagements insbesondere im Bereich der Teleradiologie sowie des e-Health und setzen diese unter Berücksichtigung technologischer Entwicklungen im beruflichen Kontext um. IV. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln im beruflichen Handlungsfeld und Schnitt stellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte 1. Stellen eine personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen und mit verschiedenen Störungsbildern zur Untersuchungs- und Therapiequalität sicher 4494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Die Auszubildenden a) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen aller Altersstufen einschließlich ihrer Bezugspersonen mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und sozialen Hintergründen sowie kognitiven Fähigkeiten, b) gestalten professionelle Beziehungen mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen ziel führend und empathisch während des diagnostischen und therapeutischen Prozesses, insbesondere im Kontext der Information, Beratung und Anleitung bei diagnostischen und therapeutischen Verfahren, c) erkennen und reflektieren Kommunikationsfähigkeiten von Menschen aller Altersstufen insbesondere bei spezifischen Gesundheitsstörungen und wenden kommunikative Maßnahmen an, um den diagnos tischen und therapeutischen Prozess zielführend zu unterstützen. 2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln Die Auszubildenden a) erkennen und reflektieren unterschiedliche berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem Hintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens, b) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Diagnostik und Therapie im qualifikationsheterogenen Team ab und koordinieren den diagnostischen und therapeutischen Prozess unter Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche, c) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über nahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches, d) beteiligen sich im Team an der Anleitung anderer Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten, e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse, f) pflegen einen wertschätzenden Umgang mit Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen und Kundinnen und Kunden und sind in der Lage, in unterschiedlichen Kontexten Feedback zu geben und anzunehmen, g) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und Persönlichkeit und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein. V. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter entwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht licher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen 1. Das berufliche Handeln am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere an medizi nisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten Die Auszubildenden a) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah menbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende Veränderungsprozesse ein, b) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und können dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen, c) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen der bildgebenden Diagnostik mit und ohne ionisierende Strahlung und der Therapie mit ionisierender Strahlung und deren Bezugs wissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umsetzungspotenzial einschät zen, d) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für und in ihrer Arbeitswelt im Sinne einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit. 2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der Grundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen Die Auszubildenden a) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne eines lebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für selbstgesteuerte Lernprozesse, b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände rungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab, c) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs angebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein, d) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund heitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Vorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Werthaltungen, e) verstehen und reflektieren die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und not wendiger Berufsentwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4495 3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen und dabei rechtliche Vorgaben, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten Die Auszubildenden a) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung sowie in den einzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, in Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und über schneidenden Versorgungsbereichen, b) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Patientenversor gung zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren dabei die Verantwortungs bereiche der anderen Gesundheitsprofessionen, c) handeln im Rahmen des diagnostischen und therapeutischen Prozesses unter besonderer Berücksich tigung des Strahlenschutzes verantwortungsvoll, um Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung zu unterstützen sowie die Personensicherheit zu gewährleisten, d) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich und gewissenhaft aus, e) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun gen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien. 4496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Anlage 3 (zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik I. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung (Realisierung), Dokumentation, Steuerung und Be urteilung medizinisch-technologischer Aufgaben zur patientenzentrierten und störungsbildorientierten Funktionsdiagnostik der Sinnesorgane, insbesondere des Hörens, Gleichgewichts, Riechens, Schme ckens, der Nase und des Gehirns, des Nervensystems und der Muskelfunktion, des Herz-Kreislauf- und Gefäßsystems und des respiratorischen Systems inklusive invasiver, allergologischer Funktionsdiag nostik und Kontrollen von zugehörigen Implantaten einschließlich der Vorbefundung Die Auszubildenden a) verfügen über fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten zu funktionsdiagnostischen Maßnahmen, methodi schen Vorgehensweisen und apparativen Verfahren, die für die funktionsdiagnostischen Untersuchungen und Kontrollen von zugehörigen Implantaten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Erfas sung von Gesundheitszuständen, Gesundheitsrisiken, Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Ver laufs- und Therapieverlaufskontrolle sowie Rehabilitation erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften, insbesondere (Patho-)Anatomie, (Patho-) Physiologie, Medizin, Physik, Medizintechnik, Mathematik, Biologie und Public Health, auf den funktions diagnostischen Prozess, b) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zur patientenzentrierten und störungsbildorientierten Funk tionsdiagnostik, c) verfügen über fundiertes Wissen von Pharmaka im Einsatzkontext funktionsdiagnostischer Untersuchun gen sowie deren möglichen Komplikationen und Nebenwirkungen; gehen fachgerecht mit ihnen um und berücksichtigen dabei die rechtlichen Vorgaben für den Umgang, d) planen die funktionsdiagnostische Prozessgestaltung, beurteilen das funktionsdiagnostische Untersu chungsspektrum anhand der Arbeitsdiagnose oder Fragestellung, beurteilen angeordnete Untersuchun gen zur Funktionsdiagnostik aufgrund der Indikation und Fragestellung, klären Kontraindikationen oder fehlende Angaben ab, organisieren geeignete Methoden abhängig vom Versorgungskontext (ambulant, teilstationär, stationär) und halten, sofern erforderlich, mit dem ärztlichen Dienst Rücksprache, e) bereiten die spezifischen Materialien für die Untersuchungen der funktionsdiagnostischen Untersuchungs methoden situationsadäquat vor, f) bereiten Menschen aller Altersstufen für funktionsdiagnostische Untersuchungsmethoden vor; führen die Patientenidentifikation fachgerecht durch, g) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren, steuern und beurteilen nicht-invasive funktionsdiagnos tische Untersuchungen und berufsrelevante Aufgaben bei invasiven funktionsdiagnostischen Untersu chungen bezogen auf die Fragestellung situationsadaptiert bei Menschen aller Altersstufen, h) unterstützen und überwachen fachgerecht Menschen aller Altersstufen vor, während und nach der Unter suchung unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und psychischen Situation, i) beurteilen den weiteren funktionsdiagnostischen Untersuchungsbedarf bei Menschen aller Altersstufen sowie in gesundheitlich instabilen und vulnerablen Lebenssituationen, j) erkennen und erfassen technische und physikalische Grenzen von Untersuchungsparametern während des funktionsdiagnostischen Prozesses, passen die Untersuchungsparameter individuell an und evaluie ren diese, k) erkennen Pathologien und Abweichungen bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen; beurteilen deren Einfluss auf den weiteren Untersuchungsablauf, setzen richtlinienkonforme Maßnahmen um, validieren die Untersuchungsergebnisse und beurteilen den Prozess, l) werten die Untersuchungsergebnisse aus, führen statistische Analysen durch und beurteilen diese, doku mentieren die Erkenntnisse unter Verwendung geeigneter Informationstechnologien, m) beurteilen systematisch die Plausibilität der Untersuchungsergebnisse der Funktionsdiagnostik, erstellen einen Vorbefund und geben ihn frei, n) übermitteln den freigegebenen Untersuchungsbericht an die Auftraggebenden, archivieren diesen ord nungsgemäß, o) bereiten Material zur weiteren Aufbereitung vor, entsorgen Materialien fachgerecht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4497 II. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation und Weiterentwicklung von Maß nahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in der Funktionsdiagnostik 1. Berufsspezifische Aufgaben des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und weiterentwickeln Die Auszubildenden a) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und evaluieren Maßnahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements, um die Qualität und Wirksamkeit der verschiedenen funktionsdiag nostischen Prozesse im Sinne der Patientensicherheit und Gefahrenabwehr zu gewährleisten und beteiligen sich an der Weiterentwicklung der Qualität in unterschiedlichen berufsrelevanten Leistungs prozessen, b) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozessund Datenmanagements und CIRS an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen folgerich tig ein und tragen zur Bewertung der Wirksamkeit bei, c) planen, organisieren und führen Maßnahmen zur Fehlersuche, -vermeidung, -minimierung und -besei tigung durch, tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei, d) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zum digitalen Datenmanagement und steuern Maßnahmen des Schnittstellenmanagements insbesondere im Bereich des e-Health und setzen diese unter Berück sichtigung technologischer und digitaler Entwicklungen im beruflichen Kontext um. 2. Maßnahmen der Gerätesicherheit und Qualitätssicherung in der Funktionsdiagnostik planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren) und beurteilen Die Auszubildenden a) planen, organisieren und realisieren komplexe und standardisierte Wartungs- und Prüfverfahren nach Vorschrift, beurteilen Prüf- und Kalibrationsergebnisse, dokumentieren die Ergebnisse, beheben Un regelmäßigkeiten und Fehler und leiten bei Bedarf weiterführende Maßnahmen ein, b) prüfen die Einhaltung sicherheitstechnischer Kontrollen, organisieren und leiten bei Bedarf Korrektur maßnahmen ein, c) erkennen technische Probleme, beurteilen diese und leiten notwendige Maßnahmen zum Patientenund Eigenschutz ein, d) übernehmen Tätigkeiten im Rahmen von Sicherheitskonzepten, überprüfen deren Umsetzung, erken nen Unregelmäßigkeiten und Fehler und leiten entsprechende Korrekturmaßnahmen ein. 3. Hygienemaßnahmen bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), steuern und die Ergebnisse beurteilen Die Auszubildenden a) verfügen über Kenntnisse zu Infektionskrankheiten, deren Ursachen, Übertragungswegen sowie zur Infektionshygiene; planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die jeweiligen hygie nischen Maßnahmen sowie Arbeitsprozesse in sterilen und unsterilen Tätigkeitsbereichen einschließlich des Umgangs mit Sterilgut, greifen, sofern erforderlich, korrigierend ein und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit, b) erkennen Probleme des Infektionsschutzes im beruflichen Handlungsfeld, setzen adäquate Maßnah men zur Vermeidung von Infektionen und Verletzungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Ver abreichung und Entsorgung von Pharmaka um, dokumentieren ihre Ergebnisse. 4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisensituationen zielgerichtet handeln Die Auszubildenden a) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Entscheidungen und leiten notwendige Inter ventionen und lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der ärztlichen Person ein, b) erkennen Notfallsituationen in funktionsdiagnostischen Einrichtungen und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung. 5. Sicherheitsmaßnahmen bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Diagnostik unter Aufsicht einer fachkundigen Person planen, vorbereiten, organisieren und durchführen (realisieren) Die Auszubildenden a) verfügen über das notwendige Wissen zur Erzeugung und Detektion von Röntgenstrahlung zur bild gebenden Diagnostik von dynamischen, kontrastmittelgestützten Untersuchungen in der Funktions diagnostik des Herz-Kreislaufsystems und der Atmungsorgane, binden die grundlegenden Zusammen hänge zwischen Geräteaufbau und Gerätebedienung, Gerätesicherheit und Strahlenschutz sowie die physikalischen Eigenschaften und die biologischen Folgen der Anwendung in ihr Handeln folgerichtig ein, b) tragen zu einer qualitätsvollen, effektiven und effizienten radiologischen Diagnostik im Rahmen der berufsrelevanten Aufgaben bei, 4498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 c) verfügen über grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten über strahlenschutztechnische Messmethoden beim Umgang mit Röntgenstrahlung in der Funktionsdiagnostik und führen einfache Konstanz- und Qualitätsprüfung von Bildwiedergabegeräten durch, erkennen relevante Abweichungen und leiten bei Bedarf weiterführende Maßnahmen ein, d) wirken bei der Anwendung von radiologischen und weiteren bildgebenden Verfahren unter Beachtung des Strahlenschutzes für alle an der Intervention beteiligten Personen mit. III. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in funktionsdiagnostischen Prozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte 1. Stellen durch personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen die Qualität in der Funktionsdiagnostik sicher Die Auszubildenden a) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen aller Altersstufen einschließlich ihrer Bezugspersonen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und sozialen Hintergründen sowie kognitiven Fähigkeiten, b) gestalten professionelle Beziehungen mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen ziel führend und empathisch während des diagnostischen und therapeutischen Prozesses insbesondere im Kontext der Information, Beratung und Anleitung zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren, c) erkennen und reflektieren Kommunikationsfähigkeiten von Menschen aller Altersstufen insbesondere bei spezifischen Gesundheitsstörungen, wenden kommunikative Maßnahmen an, um den diagnosti schen und therapeutischen Prozess zielführend zu unterstützen, d) informieren und leiten Menschen aller Altersstufen personen- und situationsadäquat bei diagnostischen und therapeutischen Verfahren an, e) erkennen und reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen zur Gestaltung von professionellen Informa tions-, Instruktions- und Beratungsangeboten für Menschen aller Altersstufen. 2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln Die Auszubildenden a) erkennen und reflektieren unterschiedliche, berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem Hintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens und führen zielgerichtet Übergabe- und Über nahmegespräche einschließlich der Dokumentation der Funktionsdiagnostik durch, b) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Funktionsdiagnostik im qualifikationsheterogenen Team ab und koordinieren die Funktionsdiagnostik unter Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche, c) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über nahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und setzen In struktionen für Einzelpersonen und kleinere Gruppen von Menschen aller Altersstufen um, d) beteiligen sich im Team an der Anleitung anderer Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten, e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse, f) erkennen und reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in beruflichen Situationen und sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung und -lösung bei Bedarf unter Einbezug von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation, g) pflegen einen wertschätzenden Umgang mit Menschen aller Altersstufen und sind in der Lage, in unterschiedlichen Kontexten Feedback zu geben und anzunehmen. IV. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter entwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht licher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen 1. Den funktionsdiagnostischen Prozess am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere an medizinisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten Die Auszubildenden a) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah menbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende Veränderungsprozesse ein, b) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und können dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen, c) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen in der Funktionsdiagnostik und deren Bezugswissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umsetzungs potenzial einschätzen, d) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für und in ihre Arbeitswelt im Sinne einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4499 2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der Grundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen Die Auszubildenden a) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne eines lebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für selbstgesteuerte Lernprozesse, b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände rungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab, c) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs angebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein, d) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund heitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Vorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Werthaltungen, e) verstehen die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und notwendiger Berufs entwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit. 3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen und dabei rechtliche, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten Die Auszubildenden a) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung sowie in den einzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, in Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und über schneidenden Versorgungsbereichen, b) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Patientenversor gung zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren dabei die Verantwortungs bereiche der anderen Gesundheitsprofessionen, c) handeln im Rahmen des funktionsdiagnostischen Prozesses verantwortungsvoll, um Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung zu unterstützen sowie die Patientensicherheit zu gewährleisten, d) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich und gewissenhaft aus, e) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun gen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien. 4500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Anlage 4 (zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin I. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung bio medizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik 1. Den biomedizinischen Analyseprozess zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Ge sundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen, dokumentieren, steuern, das Ergebnis validieren und den Arbeits prozess beurteilen Die Auszubildenden a) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu präanalytischen, analytischen und postanalytischen Maßnahmen, methodischen Vorgehensweisen und apparativen Verfahren für die Laboratoriumsanalytik nach Stand von Wissenschaft und Technik, die zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früh erkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle und Rehabilitation so wie im Rahmen der Analytik tierischer Lebensmittel und der Reproduktionsmedizin mit Spermatologie erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissen schaften insbesondere (Patho-)Physiologie, (Patho-)Biochemie, Veterinärmedizin, Chemie, Physik, Medizintechnik, Biologie, Mathematik, Lebensmitteltechnologie und (Veterinary) Public Health auf den biomedizinischen Analyseprozess, b) beurteilen anhand der Indikation oder Fragestellung die angeforderte Laboratoriumsuntersuchung auf ihre Eignung und Qualität; beurteilen, welche Daten zur Identifikation der zu behandelnden Tiere und der entsprechenden Proben erforderlich sind; fordern, wenn notwendig, eine erneute Probeneinsen dung an, koordinieren den präanalytischen Prozess, c) informieren die Besitzerinnen und Besitzer der zu behandelnden Tiere über die Art der Gewinnung des Untersuchungsmaterials (wie etwa Blutentnahme, Abstriche); bereiten die Materialgewinnung vor, führen die Identitätssicherung und Maßnahmen zur Probenzuordnung und -annahme sowie -verarbei tung durch und bereiten das Untersuchungs- oder Probenmaterial auf, d) informieren und beraten über präanalytische Maßnahmen zur qualitätsgerechten Gewinnung von tieri schen Untersuchungs- und Probenmaterialien, e) beurteilen das Untersuchungs- oder Probenmaterial auf Brauchbarkeit zur Analyse, f) wählen entsprechend der Anforderung oder tierärztlichen Indikationsstellung probengutspezifisch ge eignete biomedizinische Methoden und Verfahren aus, g) planen und führen die methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle durch, h) planen, organisieren und bereiten biomedizinische Untersuchungsvorgänge vor, führen biomedizini sche Untersuchungsvorgänge mittels (immun-, molekular- und mikro-)biologischer, (bio-)chemischer und physikalischer sowie mathematischer Methoden und Verfahren fachgerecht aus und steuern diese, insbesondere in der polyvalenten veterinärmedizinischen Biopathologie (Hämatologie, Hämostaseolo gie, Immunologie, Transfusions- und Transplantationsmedizin, Medizinischen Chemie, Endokrinologie), Klinischen Pathologie, Molekulargenetik, Infektionsanalytik (Veterinärmedizinischen Mikrobiologie in klusive Parasitologie, Mykologie und Virologie, Infektionsserologie, Infektionshygiene), Reproduktions medizin mit Spermatologie sowie Lebensmittelanalytik und -hygiene; beschreiben, quantifizieren und validieren mikroskopisch zelluläre Strukturen und Strukturveränderungen in Präparaten, i) werten die Analyseergebnisse aus, führen statistische und andere bioinformatorische Analysen durch und beurteilen diese; dokumentieren die Erkenntnisse unter Verwendung geeigneter Informationstech nologien, j) erkennen und beurteilen im Analyseprozess potenzielle Stör- und Einflussgrößen, bewerten die metho den- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle des Untersuchungsverfahrens, plausibilisieren das Messergebnis, erkennen mögliche Fehlerursachen und leiten bei Bedarf notwendige Korrekturmaß nahmen ein; führen eine Longitudinal- und Transversalbeurteilung (technische und biomedizinische Validation) durch und geben den Laborbericht frei, k) legen Bewertungs- und Entscheidungskriterien für die Befundfreigabe fest, l) interpretieren die Ergebnisse der Laboranalyse nach Regelwerken, entscheiden regelgeleitet über die weiterführende Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4501 m) übermitteln den freigegebenen Laborbericht an die Auftraggebenden, archivieren diesen ordnungs gemäß und asservieren, vernichten oder entsorgen die Probenmaterialien fachgerecht, n) schätzen das Gefahren- und Gefährdungspotenzial biologischer, chemischer oder physikalischer Stoffe und Stoffgemische fachgerecht ein, arbeiten sorgfältig und regelgeleitet mit biologischen, che mischen oder physikalischen Gefahrstoffen; treffen im Gefährdungsfall geeignete Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz sowie zur Gefahreneindämmung für Mensch und Umwelt, o) erkennen lebensbedrohende Zustände und leiten entsprechende Maßnahmen der Ersten Hilfe ein. 2. Vor- und Aufbereitung histologischer, zytologischer und weiterer morphologischer Präparate zur Prüfung für die tierärztliche Diagnostik Die Auszubildenden a) verfügen über anatomisch-pathologisches, physiologisches, histologisches, histotechnologisches und reproduktionsmedizinisch-spermatologisches Wissen sowie über Kenntnisse der Bezugswissenschaf ten insbesondere Chemie und Physik, das zur Vor- und Aufbereitung des Untersuchungsmaterials notwendig ist, b) wählen gemäß Anforderung oder tierärztlicher Indikationsstellung die geeignete Präparationsmethode aus, c) planen, organisieren und bereiten Untersuchungsvorgänge vor, bereiten morphologische Präparate in der Histologie, Zytologie und Reproduktionsmedizin mit Spermatologie zur mikroskopischen Befun dung für die tierärztliche Diagnose nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf, d) führen eine technische Beurteilung des Präparats durch, beurteilen das Färbeergebnis mikroskopisch, erkennen potenzielle Bearbeitungsfehler, beurteilen die Brauchbarkeit für die tierärztliche Diagnostik und ergreifen notwendige Korrekturmaßnahmen. II. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwick lung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den biomedizinischen Leistungs prozessen einschließlich der Gewährleistung einer störungsfreien Analytik 1. Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in den biomedizinischen Leistungsprozessen eigen verantwortlich planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren, beurteilen und weiterentwickeln Die Auszubildenden a) verfügen über die Kenntnisse und Fertigkeiten zum Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanage ment, übertragen theoretisch fundierte Kenntnisse aus den Bezugswissenschaften, um die Qualität und Wirksamkeit des biomedizinischen Analyseprozesses im Sinne einer Gefahrenabwehr für Tier und Mensch zu gewährleisten, b) tragen zu einer qualitätsvollen, effektiven und effizienten Laboratoriumsanalytik bei und beteiligen sich an der Weiterentwicklung der Qualität in unterschiedlichen Laborleistungsprozessen, c) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozessund Datenmanagements einschließlich CIRS an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen folgerichtig ein und tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei, d) planen, organisieren, realisieren, steuern und dokumentieren Maßnahmen zur Fehlersuche, -vermei dung, -minimierung und -beseitigung, tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei. 2. Monitoring und Steuerung des biomedizinischen Analyseprozesses Die Auszubildenden a) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten manuelle, automatisierte und digitalisierte Arbeitsabläufe (prozessorientiertes Labor- und Arbeitsplatzmanagement) und tragen zur Optimierung der Prozesse bei, b) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten fachspezifische Informations verarbeitungsprozesse (Daten- und Informationsmanagement) und tragen zur Optimierung der Pro zesse bei, c) organisieren, steuern und evaluieren die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätssiche rung, d) kalibrieren, warten und halten Analysengeräte instand, führen Geräte-Checks und einfache Repara turen durch, wenden technische Prüfverfahren an und realisieren Verfahren im Rahmen sicherheits technischer Überprüfungen, e) organisieren einen störungsfreien Analyseablauf, leiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ein und tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei, f) wenden regelgeleitet Ausfallkonzepte an, setzen situationsadäquat Havarie-Maßnahmen um und dokumentieren diese. 4502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 3. Methodenimplementierung und Methodenvalidierung Die Auszubildenden a) adaptieren und implementieren evidenzbasiert neue und alternative Methoden und Verfahren, b) verifizieren und validieren biomedizinische Methoden und Verfahren und beurteilen die Ergebnisse der Überprüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. III. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Analyseprozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte 1. Stellen durch personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen in unterschiedlichen Kon texten die Qualität im biomedizinischen Analyseprozess sicher Die Auszubildenden a) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen verschiedener Altersstufen und mit unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und sozialen Hinter gründen, b) erkennen und reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen zur Gestaltung von professionellen Informa tions-, Instruktions- und Beratungsangeboten für Menschen in unterschiedlichen Kontexten. 2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln Die Auszubildenden a) erkennen und reflektieren unterschiedliche, berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem Hintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens, b) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Analytik im qualifikations heterogenen Team ab und koordinieren die Laboratoriumsanalytik unter Berücksichtigung der jewei ligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche, c) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen, unterstützen sie bei der Übernahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und setzen Instruktionen für Einzelpersonen und kleinere Gruppen von Menschen in unterschiedlichen Kontexten um, d) beteiligen sich im Team an der Anleitung von anderen Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikan ten, e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse, f) erkennen und reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in beruflichen Situationen, sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team und entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung und -lösung, bei Bedarf unter Einbezug von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation, g) pflegen einen wertschätzenden Umgang und sind in der Lage, in unterschiedlichen Kontexten Feed back zu geben und anzunehmen. IV. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter entwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht licher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen 1. Biomedizinische Analyseprozesse am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere an medizinisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten Die Auszubildenden a) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah menbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende Veränderungsprozesse ein, b) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und können dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen, c) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen in der Laboratoriumsanalytik und deren Bezugswissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umset zungspotenzial einschätzen, d) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für ihre und in ihrer Arbeitswelt im Sinne einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit. 2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der Grundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen Die Auszubildenden a) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne des lebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für selbstgesteuerte Lernprozesse, b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände rungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4503 c) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs angebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein, d) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund heitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Vorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Werthaltungen, e) verstehen die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und notwendiger Berufs entwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit. 3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen und dabei rechtliche, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten Die Auszubildenden a) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung von Mensch und Tier sowie in den einzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförde rung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle, Lebensmittelanalytik, Analytik im Rahmen der Repro duktionsmedizin); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und überschneidenden Versorgungsbereichen, b) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Gesundheitsver sorgung von Mensch und Tier zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren dabei die Verantwortungsbereiche der anderen involvierten Professionen, c) handeln im Rahmen des biomedizinischen Analyseprozesses verantwortungsvoll, um Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung (gesundheitlicher Verbraucherschutz) und des Tierbestandes zu unter stützen sowie die Sicherheit der Tiere zu gewährleisten, d) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung der Aspekte des Tier schutzes und des ethisch begründeten Umgangs mit Tieren selbständig und gewissenhaft aus, e) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun gen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien. 4504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Anlage 5 (zu § 3 Absatz 2) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen Teil A: Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Labo ratoriumsanalytik Kompetenzbereich I II III IV Stundenanzahl Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik 1 820 Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwicklung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den biomedizinischen Leistungsprozessen einschließlich der Gewährleistung einer stö rungsfreien Analytik 200 Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Ana lyseprozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte 160 Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe dingungen und ethischer Wertehaltungen 160 Stunden zur freien Verteilung 260 Gesamtstundenumfang 2 600 Teil B: Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie Kompetenzbereich I II III IV V Stundenanzahl Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben in der bildgebenden Diagnostik mit und ohne ionisierende Strahlung sowie in der nuklearmedizinischen Diagnostik einschließlich der technischen Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse 700 Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben in der Therapie mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen einschließlich der technischen Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse 300 Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung von Maßnahmen des Strahlenschutzes und der Personensicherheit ein schließlich Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in der bildgebenden Diagnostik mit und ohne ionisierender Strahlung und in der Therapie mit ionisierender Strahlung sowie in der Diagnostik und Therapie mit radioaktiven Stoffen 1 000 Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln im beruflichen Hand lungsfeld und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situa tionsspezifischer Kontexte 200 Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe dingungen und ethischer Wertehaltungen 160 Stunden zur freien Verteilung 240 Gesamtstundenumfang 2 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4505 Teil C: Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funk tionsdiagnostik Kompetenzbereich I II III IV Stundenanzahl Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung (Realisierung), Dokumentation, Steuerung und Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben zur patientenzen trierten und störungsbildorientierten Funktionsdiagnostik der Sinnesorgane insbeson dere des Hörens, Gleichgewichts, Riechens, Schmeckens, der Nase und des Gehirns, des Nervensystems und der Muskelfunktion, des Herz-Kreislauf- und Gefäßsystems und des respiratorischen Systems inklusive invasiver, allergologischer Funktionsdiag nostik und Kontrollen von zugehörigen Implantaten einschließlich Vorbefundung 1 640 Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwicklung von Maßnahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Daten managements in der Funktionsdiagnostik 270 Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in funktionsdiagnosti schen Prozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte 200 Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe dingungen und ethischer Wertehaltungen 160 Stunden zur freien Verteilung 130 Gesamtstundenumfang 2 400 Teil D: Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinär medizin Kompetenzbereich I II III IV Stundenanzahl Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik 1 820 Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwicklung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den biomedizinischen Leistungsprozessen einschließlich der Gewährleistung einer stö rungsfreien Analytik 200 Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Ana lyseprozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte 160 Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe dingungen und ethischer Wertehaltungen 160 Stunden zur freien Verteilung 260 Gesamtstundenumfang 2 600 4506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Anlage 6 (zu § 4 Absatz 2 und 3 und § 5 Absatz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen Teil A: Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Labo ratoriumsanalytik Einsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB) Stundenanzahl Orientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung 120 Krankenhaus oder ambulante Einrichtung gemäß KB I.1, KB III und KB IV 1 000 Krankenhaus oder ambulante Einrichtung gemäß KB I.2, KB III und KB IV 300 Krankenhaus oder ambulante Einrichtung gemäß KB II, KB III und KB IV 160 Interprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen 120 Stunden zur freien Verteilung 300 Gesamtstundenumfang 2 000 Teil B: Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie Einsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB) Stundenanzahl Orientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung 120 Einsatzgebiet Radiologie entspricht: KB I, KB III, KB IV, KB V 700 Einsatzgebiet Strahlentherapie entspricht: KB II, KB III, KB IV, KB V 400 Einsatzgebiet Nuklearmedizin entspricht: KB I, KB II, KB III, KB IV, KB V 300 Interprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen Stunden zur freien Verteilung 160 (davon mindestens 80 Stunden in der Pflege) 320 Gesamtstundenumfang 2 000 Teil C: Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funk tionsdiagnostik Einsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB) Stundenanzahl Orientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung 120 Sinnesorgane des Hörens, Gleichgewichts, Riechens, Schmeckens und der Nase inklusive aller gologischer Funktionsdiagnostik (KB I, KB II.1, KB II.2, KB II.3, KB II.4, KB III, KB IV) 480 Sinnesorgan des Gehirns sowie der Funktionsdiagnostik des Nervensystems und der Muskel funktion (KB I, KB II.1, KB II.2, KB II.3, KB II.4, KB III, KB IV) 480 Funktionsdiagnostik des Herz-Kreislaufsystems inklusive invasiver Funktionsdiagnostik und Kontrollen von Implantaten (KB I, KB II, KB III, KB IV) 280 Funktionsdiagnostik des Gefäßsystems (KB I, KB II.1, KB II.2, KB II.3, KB II.4, KB III, KB IV) 180 Funktionsdiagnostik des respiratorischen Systems inklusive allergologischer Funktionsdiagnostik (KB I, KB II, KB III, KB IV) 280 Interprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen Stunden zur freien Verteilung Gesamtstundenumfang 160 (davon mindestens 80 Stunden in der Pflege) 220 2 200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4507 Teil D: Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinär medizin Einsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB) Orientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung Stundenanzahl 120 Veterinärmedizinische oder andere geeignete Einrichtung gemäß KB I.1, KB II.2, KB III und KB IV 1 000 Veterinärmedizinische oder andere geeignete Einrichtung zur Analyse von Lebensmitteln, sowie KB III und KB IV 300 Veterinärmedizinische oder andere geeignete Einrichtung gemäß KB II, KB III und KB IV 160 Interprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen 120 Stunden zur freien Verteilung 300 Gesamtstundenumfang 2 000 4508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Anlage 7 (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung Name, Vorname ..................................................................................................................... Geburtsdatum Geburtsort ..................................................................................................................... hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für [...] Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik oder Medizinische Technologen für Laboratori umsanalytik [...] Medizinische Technologinnen für Radiologie oder Medizinische Technologen für Radiologie [...] Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinische Technologen für Funktionsdiag nostik [...] Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin oder Medizinische Technologen für Veterinärmedizin gemäß § 13 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in Verbindung mit § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinischen Technologen teilge nommen. Die Ausbildung ist ­ nicht* ­ über die nach dem Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie zu lässigen Fehlzeiten hinaus ­ um ......... Stunden* ­ unterbrochen worden. Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel) .......................................................... (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der Schulleitung) * Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4509 Anlage 8 (zu § 55 Absatz 1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." Name, Vorname ..................................................................................................................... Geburtsdatum Geburtsort ....................................................... ......................................................... hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Prüfung für den Beruf nach § 1 Absatz 1 Nummer 1* ­ § 1 Absatz 1 Nummer 2* ­ § 1 Absatz 1 Nummer 3* ­ § 1 Absatz 1 Nummer 4* des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie vor dem Prüfungsausschuss bei der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Schule) in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden. Es wurden folgende Prüfungsnoten erteilt: 1. im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 2. im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 3. im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " Gesamtnote der staatlichen Prüfung in Zahlen ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " Gesamtnote der staatlichen Prüfung in Worten ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel) .......................................................... (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person) * Nichtzutreffendes streichen. 4510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Anlage 9 (zu § 58 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Name, Vorname ..................................................................................................................... Geburtsdatum Geburtsort ....................................................... ......................................................... erhält auf Grund des § 1 Absatz 1 Nummer 1* ­ § 1 Absatz 1 Nummer 2* ­ § 1 Absatz 1 Nummer 3* ­ § 1 Absatz 1 Nummer 4* des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." zu führen. Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel) .......................................................... (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) * Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4511 Anlage 10 (zu § 70 Absatz 2) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." Name, Vorname ..................................................................................................................... Geburtsdatum Geburtsort ....................................................... ......................................................... hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach den §§ 63 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen bestanden/nicht bestanden*. Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel) .......................................................... (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person) * Nichtzutreffendes streichen. 4512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Anlage 11 (zu § 73 Absatz 2) ........................................................ (Bezeichnung der Einrichtung) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Name, Vorname ..................................................................................................................... Geburtsdatum Geburtsort ....................................................... ......................................................... hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach den §§ 71 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Tech nologinnen und Medizinische Technologen von der zuständigen Behörde festgelegt wurde. Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel) .......................................................... (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4513 Anlage 12 (zu § 88 Absatz 2) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." Name, Vorname ..................................................................................................................... Geburtsdatum Geburtsort ....................................................... ......................................................... hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 74 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen bestanden/nicht bestanden*. Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel) .......................................................... (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person) * Nichtzutreffendes streichen. 4514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 Anlage 13 (zu § 95 Absatz 2) ........................................................ (Bezeichnung der Einrichtung) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Name, Vorname ..................................................................................................................... Geburtsdatum Geburtsort ....................................................... ......................................................... hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach den §§ 89 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Tech nologinnen und Medizinische Technologen von der zuständigen Behörde festgelegt wurde. Das Abschlussgespräch hat er/sie bestanden/nicht bestanden*. Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel) .......................................................... (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung) * Nichtzutreffendes streichen.