2124-28-12124-18-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
4467
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
(MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung MTAPrV)1
Vom 24. September 2021
Abschnitt 2
Auf Grund des § 69 Absatz 1 des MT-Berufe-Geset
zes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) verordnet
das Bundesministerium für Gesundheit:
Inhaltsübersicht
Schriftlicher Teil
der staatlichen Prüfung
§ 27
Teil 1
Ausbildung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Inhalt der Ausbildung
Gliederung der Ausbildung
Theoretischer und praktischer Unterricht
Praktische Ausbildung
Interprofessionelles Praktikum
Leistungseinschätzungen für praktische Einsätze
Jahreszeugnisse
Qualifikation der Praxisanleitung
Praxisbegleitung
Inhalt der Kooperationsvereinbarungen
Teil 2
11
12
13
14
§ 15
§ 16
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
§ 29
§ 30
§
§
§
§
§
31
32
33
34
35
Staatliche Prüfung
Abschnitt 3
Abschnitt 1
Mündlicher Teil
der staatlichen Prüfung
Allgemeines und Organisatorisches
§
§
§
§
§ 28
Teile der staatlichen Prüfung
Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fach
prüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen
Prüfung
Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden
Person an Teilen der staatlichen Prüfung
Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachte
rinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung
Zulassung zur staatlichen Prüfung
Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
Prüfungsort der staatlichen Prüfung
Nachteilsausgleich
Rücktritt von der staatlichen Prüfung
Versäumnisse
Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
Niederschrift
Vornoten
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548
(ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.
Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik
oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriums
analytik
Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum
Medizinischen Technologen für Radiologie
Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder
zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik
Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder
zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin
Durchführung des mündlichen Teils
Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte
Leistung
Bestehen des mündlichen Teils
Wiederholung des mündlichen Teils
Abschnitt 4
Praktischer Teil
der staatlichen Prüfung
§ 44
1
Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik
oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriums
analytik
Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum
Medizinischen Technologen für Radiologie
Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder
zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik
Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder
zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin
Durchführung des schriftlichen Teils
Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
Bestehen des schriftlichen Teils
Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
Note für den schriftlichen Teil
§ 45
Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen
Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laborato
riumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für
Laboratoriumsanalytik
Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen
Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie
oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie
4468
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
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Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen
Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktions
diagnostik oder zum Medizinischen Technologen für
Funktionsdiagnostik
Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen
Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärme
dizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinär
medizin
Durchführung des praktischen Teils
Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für
Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Techno
logen für Laboratoriumsanalytik
Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für
Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für
Radiologie
Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für
Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Techno
logen für Funktionsdiagnostik
Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für
Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen
für Veterinärmedizin
Wiederholung und zusätzlicher Praxiseinsatz
Abschnitt 5
Abschluss des Prüfungsverfahrens
§
§
§
§
54
55
56
57
Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
Zeugnis über die staatliche Prüfung
Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsicht
nahme
Unterabschnitt 2
Anpassungslehrgang
§ 71
§ 72
§ 73
Abschnitt 3
Anpassungsmaßnahmen
nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes
Unterabschnitt 1
Kenntnisprüfung
§
§
§
§
§
§
§
74
75
76
77
78
79
80
§
§
§
§
§
81
82
83
84
85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 58
Ausstellung der Erlaubnisurkunde
Teil 4
Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen
und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 1
Unterabschnitt 2
§
§
§
§
§
89
90
91
92
93
§ 94
§ 95
Verfahren
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragsein
gangs
Erforderliche Unterlagen
Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
Abschnitt 2
Anpassungsmaßnahmen
nach § 50 des MT-Berufe-Gesetzes
Unterabschnitt 1
63
64
65
66
67
68
69
70
Zweck der Eignungsprüfung
Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
Inhalt der Eignungsprüfung
Prüfungsort der Eignungsprüfung
Durchführung der Eignungsprüfung
Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung
Wiederholung
Bescheinigung
Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
Durchführung des Anpassungslehrgangs
Ziel und Inhalt des Abschlussgesprächs
Durchführung des Abschlussgesprächs
Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpas
sungslehrgangs
Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehr
gangs
Bescheinigung
Abschnitt 4
Nachweise
der Zuverlässigkeit und
der gesundheitlichen Eignung
durch Inhaberinnen und Inhaber von
Berufsqualifikationen aus einem anderen
Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
oder einem gleichgestellten Staat
§ 96
§ 97
§ 98
Eignungsprüfung
§
§
§
§
§
§
§
§
Zweck der Kenntnisprüfung
Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
Teile der Kenntnisprüfung
Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der
Kenntnisprüfung
Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der
Kenntnisprüfung
Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
Bestehen der Kenntnisprüfung
Bescheinigung
Anpassungslehrgang
Teil 3
Erlaubnisurkunde
Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
Durchführung des Anpassungslehrgangs
Bescheinigung
Nachweise der Zuverlässigkeit
Nachweise der gesundheitlichen Eignung
Aktualität von Nachweisen
Abschnitt 5
Verfahren bei der
Erbringung von Dienstleistungen
durch Inhaberinnen und Inhaber von
Berufsqualifikationen aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 99
Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen
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Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 100
§ 101
Übergangsvorschrift
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen
Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum
Medizinischen Technologen für Laboratoriumsana
lytik
Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen
Technologin für Radiologie und zum Medizinischen
Technologen für Radiologie
Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen
Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Me
dizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik
Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen
Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizi
nischen Technologen für Veterinärmedizin
Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen
und praktischen Unterrichts der Ausbildung zur
Medizinischen Technologin und zum Medizinischen
Technologen
Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Aus
bildung zur Medizinischen Technologin und zum
Medizinischen Technologen
Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen
und praktischen Unterricht und an der praktischen
Ausbildung
Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der
Berufsbezeichnung
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs
bezeichnung
Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs
lehrgang
Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs
lehrgang
Teil 1
Ausbildung
§1
4469
zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele
nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erfor
derlich sind.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird
für den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4
des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und ge
mäß der in Anlage 5 vorgesehenen Stundenverteilung
durchgeführt.
(3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder
E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
Konzeption des theoretischen und praktischen Unter
richts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist
von den Auszubildenden gegenüber der Schule nach
zuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
§4
Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung sind für
den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln,
die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8
bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. Die
auszubildende Person wird befähigt, die im theoreti
schen und praktischen Unterricht erworbenen Kompe
tenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu ver
binden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen
Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten
zu erwerben.
(2) Die praktische Ausbildung findet durch prakti
sche Einsätze in Einrichtungen nach § 19 Absatz 1
des MT-Berufe-Gesetzes statt. Sie wird für den jewei
ligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-BerufeGesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in An
lage 6 vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt.
(3) Innerhalb der Probezeit nach § 36 des MTBerufe-Gesetzes ist ein in Anlage 6 genannter Orientie
rungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung
durchzuführen.
Inhalt der Ausbildung
In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin
und zum Medizinischen Technologen sind der auszu
bildenden Person die in den Anlagen 1 bis 4 für den
jeweiligen Beruf genannten Kompetenzen zu vermit
teln.
§2
Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnit
ten des theoretischen und praktischen Unterrichts und
der praktischen Ausbildung.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht und
die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustim
men.
§3
Theoretischer und praktischer Unterricht
(1) Während des theoretischen und praktischen Un
terrichts sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen
§5
Interprofessionelles Praktikum
(1) Teil der praktischen Ausbildung ist ein in Anlage 6
genanntes Interprofessionelles Praktikum.
(2) Im Interprofessionellen Praktikum lernen die
Auszubildenden das jeweilige Berufsfeld im Kontext
des Versorgungsprozesses kennen. Es beinhaltet ins
besondere Tätigkeitsbereiche, die der jeweiligen Kern
tätigkeit vorangehen oder folgen. In der Ausbildung zur
Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum
Medizinischen Technologen für Radiologie und in der
Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Funk
tionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen
für Funktionsdiagnostik beinhaltet das Interprofessio
nelle Praktikum auch grundpflegerische Aufgaben im
jeweiligen Handlungsfeld.
(3) Der Träger der Einrichtung bestätigt die Teil
nahme am Interprofessionellen Praktikum mit einer
Teilnahmebescheinigung.
4470
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§6
Leistungseinschätzungen
für praktische Einsätze
4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im
Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absol
viert.
(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung
hat die Leistung, die die auszubildende Person im Rah
men des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes
erbracht hat, qualifiziert einzuschätzen.
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufs
pädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4
zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern.
Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
(2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung
des praktischen Einsatzes
(2) Auf Personen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar
2021 bis zum 31. Dezember 2022 als praxisanleitende
Personen tätig sind, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 3 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für Personen,
die am 31. Dezember 2022 über Kompetenzen zur
Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügen
oder auf der Grundlage des Gesetzes über technische
Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 in der
bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung als
praxisanleitende Personen tätig waren. Die Tätigkeit
als praxisanleitende Person im Sinne des Satzes 1
und 2 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeig
neter Form nachzuweisen.
1. der auszubildenden Person die qualifizierte Leis
tungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und
2. der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung
und die Zeiten, die die auszubildende Person wäh
rend des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mitzu
teilen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist für das Interprofes
sionelle Praktikum nach § 5 keine Leistungseinschät
zung vorzunehmen.
§7
Jahreszeugnisse
(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der
auszubildenden Person ein Jahreszeugnis ausstellen.
(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben
1. die Jahresnote als Gesamtnote für die im theoreti
schen und praktischen Unterricht erbrachten Leis
tungen,
2. die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen
Einsätze,
3. etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und
praktischen Unterrichts und
4. etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbil
dung.
(3) Das Nähere zur Bildung der Jahresnoten regeln
die Länder.
(4) Die Jahresnote für die praktischen Einsätze wird
von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizier
ten Leistungseinschätzungen nach § 6 Absatz 1 fest
gelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Aus
bildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berück
sichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahres
note für die praktischen Einsätze ist im Benehmen mit
dem Träger der praktischen Ausbildung festzulegen.
§8
Qualifikation der Praxisanleitung
(1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die
1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich
nung
a) nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes oder
b) nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
in dem Beruf verfügt, in dem die Praxisanleitung
durchgeführt werden soll,
2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von
mindestens einem Jahr verfügt,
3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im
Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert
hat und
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanlei
tung beim Interprofessionellen Praktikum nach § 5 von
jeder Person durchgeführt werden, die zur jeweiligen
Kompetenzvermittlung geeignet ist.
(4) Die Anforderungen des § 145 Absatz 2 Nummer 4
der Strahlenschutzverordnung vom 29. November
2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch
Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436), bleiben unberührt.
§9
Praxisbegleitung
Für die praktische Ausbildung hat die Schule nach
§ 22 Nummer 5 und § 23 Absatz 1 des MT-BerufeGesetzes zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung
in angemessenem Umfang erfolgt. Im Rahmen der
Praxisbegleitung sollen für jede auszubildende Person
insgesamt mindestens drei Besuche einer Lehrkraft
in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung er
folgen.
§ 10
Inhalt der
Kooperationsvereinbarungen
(1) In den Kooperationsvereinbarungen zwischen
der Schule und dem Träger der praktischen Ausbil
dung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der
Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. Ziel ist es,
eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und
praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung zu
gewährleisten.
(2) Die Kooperationsvereinbarungen müssen insbe
sondere Vorgaben enthalten
1. zum Ausbildungsplan,
2. zu den Vereinbarungen, die der Träger der prakti
schen Ausbildung mit weiteren Einrichtungen abzu
schließen hat, um die praktische Ausbildung sicher
zustellen,
3. zur Durchführung der Praxisanleitung und
4. zur Durchführung der Praxisbegleitung.
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Teil 2
Staatliche Prüfung
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derung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach
Absatz 1 Nummer 2 und 3 schlägt die Schule vor.
Abschnitt 1
§ 14
Allgemeines und Organisatorisches
Bestimmung der einzelnen
Fachprüferinnen und Fachprüfer für die
einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung
§ 11
2. einem mündlichen Teil und
Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person be
stimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schul
leiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils,
für den mündlichen Teil und für jeden Prüfungsteil
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung jeweils
3. einem praktischen Teil.
1. die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie
Teile der staatlichen Prüfung
Die staatliche Prüfung besteht aus
1. einem schriftlichen Teil,
§ 12
Bildung und Zuständigkeit
des Prüfungsausschusses
(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt,
wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsge
mäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.
§ 13
Zusammensetzung
des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgen
den Mitgliedern:
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständi
gen Behörde oder einer anderen geeigneten Person,
die von der zuständigen Behörde mit der Wahrneh
mung dieser Aufgabe betraut worden ist, als dem
Prüfungsausschuss vorsitzende Person,
2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem
für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schul
leitung,
3. mindestens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern,
von denen
a) mindestens zwei Personen schulische Fach
prüferinnen oder Fachprüfer sein müssen und
b) mindestens eine Person eine praktische Fach
prüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein
muss.
(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schuli
schen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der
Schule unterrichtet.
(3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum prakti
schen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum
Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende
Person tätig ist
1. in der Einrichtung, die der Träger der praktischen
Ausbildung ist, oder
2. in einer weiteren für die praktische Ausbildung ge
eigneten Einrichtung.
(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die
Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt
werden, die die zu prüfenden Personen überwiegend
unterrichtet oder ausgebildet haben.
(5) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder
des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied
mindestens ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhin
2. deren Ersatzmitglieder.
§ 15
Teilnahme der dem
Prüfungsausschuss vorsitzenden
Person an Teilen der staatlichen Prüfung
Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person
hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen
Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht
zusteht. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht
nicht.
§ 16
Teilnahme von Sachverständigen
sowie von Beobachterinnen und Beobachtern
an der staatlichen Prüfung
(1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige
sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme
an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung
entsenden.
(2) Die Teilnahme an einer praktischen Prüfung
unter Beteiligung von Patientinnen und Patienten ist
nur zulässig, wenn die betroffenen Patientinnen und
Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person
zuvor darin eingewilligt haben.
§ 17
Zulassung zur staatlichen Prüfung
(1) Auf Antrag der auszubildenden Person entschei
det die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person,
ob die auszubildende Person zur staatlichen Prüfung
zugelassen wird.
(2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird er
teilt, wenn
1. die folgenden Nachweise vorliegen:
a) ein Identitätsnachweis der auszubildenden Per
son in amtlich beglaubigter Abschrift,
b) eine Bescheinigung über die regelmäßige und
erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und
praktischen Unterricht sowie an der praktischen
Ausbildung nach Anlage 7,
c) die zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegenden
Jahreszeugnisse nach § 7,
2. die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindes
tens ,,ausreichend" ist und
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3. die Fehlzeiten,
a) die nach § 16 des MT-Berufe-Gesetzes auf die
Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht
überschritten worden sind oder
b) die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach
§ 17 des MT-Berufe-Gesetzes absolviert und
nachgewiesen worden ist; der Nachweis wird
entsprechend der Bescheinigung nach Nummer 1
Buchstabe b ausgestellt.
(3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse
nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote
des theoretischen und praktischen Unterrichts und die
Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahres
zeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur staat
lichen Prüfung wird der auszubildenden Person spätes
tens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung
mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektro
nisch.
§ 18
Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
(1) Für die zu prüfende Person muss die dem Prü
fungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungs
termine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem
Schulleiter festlegen. Der Beginn der staatlichen Prü
fung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende
der Ausbildung liegen.
(2) Werden nach § 31 Absatz 2 bei einer Aufsichts
arbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben ver
wendet, so legt die zuständige Behörde für die Auf
sichtsarbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin
fest.
(3) Der zu prüfenden Person werden in der Regel die
Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn
der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt
schriftlich oder elektronisch.
§ 19
Prüfungsort der staatlichen Prüfung
(1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der
staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der
Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt.
(2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung
legt die zu prüfende Person in der Einrichtung ab, die
Träger der praktischen Ausbildung ist, oder in einer
weiteren für die praktische Prüfung geeigneten Ein
richtung.
(3) Die zuständige Behörde kann aus wichtigem
Grund Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
(4) § 18 Absatz 3 gilt für die Mitteilung des Prü
fungsortes entsprechend.
§ 20
Nachteilsausgleich
(1) Einer zu prüfenden Person mit Behinderung oder
Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staat
lichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteils
ausgleich gewährt.
(2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die
Schule an die zuständige Behörde zu stellen. Die
Schule leitet den Antrag zusammen mit einer Stellung
nahme an die zuständige Behörde weiter. Der Antrag
erfolgt spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur
Prüfung schriftlich oder elektronisch.
(3) Die zuständige Behörde kann von der antragstel
lenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeig
nete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungs
beeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder
Beeinträchtigung hervorgeht. Bei Bedarf kann ein
amtsärztliches Attest verlangt werden.
(4) Über die Gewährung des Antrags auf Nachteils
ausgleich entscheidet die zuständige Behörde. Bei
ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen
Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung
oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleich
heit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu
wahren.
(5) Gewährt die zuständige Behörde den Nachteils
ausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geän
derten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist.
Zur Festlegung der geänderten Form kann auch eine
Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. Die fach
lichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen
durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
(6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde
rechtzeitig und in geeigneter Weise der zu prüfenden
Person bekannt.
§ 21
Rücktritt von der staatlichen Prüfung
(1) Eine zu prüfende Person kann nach ihrer Zulas
sung aber vor Beginn der Prüfungshandlung zurück
treten
1. von einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der
staatlichen Prüfung,
2. vom mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder
3. von einem Prüfungsteil des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung.
Sie hat den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der
dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person schrift
lich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Teilt die zu prüfende Person den Grund für den
Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rück
tritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden.
(3) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende
Person fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt
vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestand
teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1
bis 3 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage
eines ärztlichen Attests zu verlangen.
(4) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende
Person fest, dass kein wichtiger Grund für den Rück
tritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Be
standteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Num
mer 1 bis 3 nicht bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§ 22
4473
hervorgehen. Die Niederschrift kann in schriftlicher
oder elektronischer Form erfolgen.
Versäumnisse
Versäumt eine zu prüfende Person einen Bestandteil
der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1
bis 3, ist § 21 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch
eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Be
ginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.
§ 23
Störung der staatlichen
Prüfung und Täuschungsversuch
(1) Hat eine zu prüfende Person die ordnungsge
mäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheb
lichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so
kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person
den betreffenden Bestandteil der staatlichen Prüfung
nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für nicht bestan
den erklären.
(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche
Entscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der
auf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staat
lichen Prüfung beendet worden ist.
§ 25
Vornoten
(1) Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die dem
Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Vorschlag
der Schule jeweils eine Vornote für den schriftlichen,
den mündlichen und den praktischen Teil der staat
lichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung sind
die Jahreszeugnisse nach § 7.
(2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen
Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
ist das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der
Jahresnoten für den theoretischen und praktischen
Unterricht zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf
zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note
nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist so
wohl die Vornote für den schriftlichen Teil als auch für
den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.
Niederschrift
(3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen
Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel
aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für die
praktischen Einsätze zu berechnen. Die Berechnung
erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Run
dung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre
chende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete
Note ist die Vornote für den praktischen Teil der staat
lichen Prüfung.
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prü
fung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten
(4) Die Vornoten sind der zu prüfenden Person
spätestens drei Werktage vor Beginn der staatlichen
Prüfung mitzuteilen.
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche
Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Ab
schluss der staatlichen Prüfung zulässig.
§ 24
§ 26
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49
sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
1,50 bis 2,49
gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49
befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
3,50 bis 4,49
ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49
mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund
kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00
ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können
4474
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Abschnitt 2
§ 29
Schriftlicher Teil
der staatlichen Prüfung
§ 27
Inhalt des schriftlichen Teils
der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen
Technologen für Funktionsdiagnostik
Inhalt des schriftlichen Teils
der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen
Technologen für Laboratoriumsanalytik
(1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnos
tik besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung
aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kom
petenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der An
lage 3:
(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriums
analytik besteht der schriftliche Teil der staatlichen
Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich
auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen
der Anlage 1:
1. Kompetenzbereich I,
1. Kompetenzbereich I,
2. Kompetenzbereich II und
3. Kompetenzbereich IV.
2. Kompetenzbereich II und
3. Kompetenzbereich IV.
(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten
und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten
zen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 3.
Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens
ein funktionsdiagnostischer Prozess
(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten
und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten
zen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1. Dabei
können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe
reich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden.
1. aus dem Bereich der Sinnesorgane oder aus dem
Bereich des Nervensystems und der Muskelfunktion
und
(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten
und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten
zen aus dem Kompetenzbereich II der Anlage 1. Dabei
können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe
reich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden.
Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompe
tenzbereich IV der Anlage 3 Berücksichtigung finden.
§ 28
Inhalt des schriftlichen Teils
der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder
zum Medizinischen Technologen für Radiologie
(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht
der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei
Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen
aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2:
1. Kompetenzbereich I,
2. Kompetenzbereich II und
3. Kompetenzbereich III.
(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten
und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten
zen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 2.
Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens
eine Aufgabe
1. aus der radiologischen Diagnostik oder anderer
bildgebender Verfahren,
2. aus dem Bereich der Strahlentherapie und
3. aus dem Bereich der nuklearmedizinischen Diag
nostik oder der nuklearmedizinischen Therapie.
(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten
und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten
zen aus dem Kompetenzbereich III der Anlage 2.
2. aus dem Bereich des Herz-Kreislauf- und Gefäß
systems und des respiratorischen Systems.
(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten
und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten
zen aus den Kompetenzbereichen II und IV der An
lage 3. Gegenstand der zweiten Aufsichtsarbeit sind
zwei unterschiedliche funktionsdiagnostische Prozesse
aus dem Kompetenzbereich I.
§ 30
Inhalt des schriftlichen Teils
der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen
Technologen für Veterinärmedizin
(1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin
besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus
zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kom
petenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der An
lage 4:
1. Kompetenzbereich I,
2. Kompetenzbereich II und
3. Kompetenzbereich IV.
(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten
und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten
zen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 4. Dabei
können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe
reich IV der Anlage 4 Berücksichtigung finden.
(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten
und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten
zen aus dem Kompetenzbereich II der Anlage 4. Dabei
können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe
reich IV der Anlage 4 Berücksichtigung finden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§ 31
Durchführung des schriftlichen Teils
(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden
von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule
ausgewählt.
(2) Die zuständige Behörde kann zentrale Aufgaben
für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen Auf
gaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbei
tet worden sein.
(3) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht ge
schrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der
Schulleitung bestellt.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an zwei
Werktagen innerhalb einer Woche durchzuführen.
§ 32
Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferin
nen oder Fachprüfern benotet.
(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fach
prüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende
Person die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das
arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprü
ferinnen und Fachprüfer.
4475
3. der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil
mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
Komma ohne Rundung.
(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre
chende Note nach § 26 zuzuordnen.
Abschnitt 3
Mündlicher Teil
der staatlichen Prüfung
§ 36
Inhalt des mündlichen Teils
der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen
Technologen für Laboratoriumsanalytik
(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriums
analytik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prü
fung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form
der Bearbeitung einer Fallsituation.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten
zen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
1. Kompetenzbereich I,
2. Kompetenzbereich III und
§ 33
3. Kompetenzbereich IV.
Bestehen des schriftlichen Teils
(1) Eine Aufsichtsarbeit ist bestanden, wenn sie von
beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern jeweils mit
mindestens ,,ausreichend" benotet worden ist.
(2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist
bestanden, wenn alle Aufsichtsarbeiten bestanden
sind.
§ 34
Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
(1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils
der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie
einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü
fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vor
sitzenden Person erforderlich.
(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens
15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen
sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in be
gründeten Fällen zulassen.
§ 35
Note für den schriftlichen Teil
(1) Für jede zu prüfende Person, die den schrift
lichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, er
mittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person
jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staat
lichen Prüfung.
(2) In die Note fließt ein:
§ 37
Inhalt des mündlichen Teils
der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder
zum Medizinischen Technologen für Radiologie
(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht
der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer
komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung
einer Fallsituation.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten
zen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2:
1. Kompetenzbereich IV und
2. Kompetenzbereich V.
Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I, II und III
der Anlage 2 herzustellen.
§ 38
Inhalt des mündlichen Teils
der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen
Technologen für Funktionsdiagnostik
(1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnos
tik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung
aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Be
arbeitung einer Fallsituation.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten
zen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 3:
1. der Zahlenwert der Note der ersten Aufsichtsarbeit
mit 50 Prozent,
1. Kompetenzbereich III und
2. der Zahlenwert der Note der zweiten Aufsichtsarbeit
mit 25 Prozent und
Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I und II
der Anlage 3 herzustellen.
2. Kompetenzbereich IV.
4476
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§ 39
Inhalt des mündlichen Teils
der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen
Technologen für Veterinärmedizin
(1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin
besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung
aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Be
arbeitung einer Fallsituation.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten
zen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 4:
1. Kompetenzbereich I,
2. Kompetenzbereich III und
3. Kompetenzbereich IV.
§ 40
Durchführung des mündlichen Teils
(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind
die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu
prüfen.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre
chende Note nach § 26 zuzuordnen.
§ 42
Bestehen des mündlichen Teils
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist be
standen, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer
die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleis
tung mit mindestens ,,ausreichend" bewerten.
§ 43
Wiederholung des mündlichen Teils
(1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü
fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vor
sitzenden Person erforderlich.
(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens
15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen
sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in be
gründeten Fällen zulassen.
(2) Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Per
son mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten
dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter
Aufsicht ist zu gewährleisten.
Praktischer Teil
der staatlichen Prüfung
(3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen
Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.
§ 44
(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person
kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern
gestatten, wenn
1. im Fall
a) der Einzelprüfung die zu prüfende Person dem
zugestimmt hat oder
b) der Prüfung zu zweit beide zu prüfende Personen
dem zugestimmt haben und
2. ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 41
Benotung und Note
für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und
Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil ab
genommen worden ist.
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen
und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil
der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung als das
arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fach
prüferinnen und Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt
auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(3) In die Note fließt ein
1. der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil
der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung mit
75 Prozent und
2. der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil
mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
Komma ohne Rundung.
Abschnitt 4
Inhalt und Ablauf
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen
Technologen für Laboratoriumsanalytik
(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriums
analytik sind Inhalt des praktischen Teils der staat
lichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzberei
chen der Anlage 1.
(2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs
teilen. Gegenstand des praktischen Teils sind:
1. im ersten Prüfungsteil drei Prüfungsaufgaben zur
polyvalenten medizinischen Biopathologie, wovon
eine Prüfungsaufgabe durch eine Prüfungsaufgabe
zur Molekulargenetik ersetzt werden kann,
2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur
Infektionsanalytik,
3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur
Histologie und Zytologie und
4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur
Steuerung und Überwachung des biomedizinischen
Analyseprozesses aus dem Kompetenzbereich II.2
der Anlage 1.
Jeweils mindestens eine Prüfungsaufgabe ist unter
Verwendung eines manuellen Verfahrens, eines auto
matisierten Verfahrens und eines digitalen Verfahrens
durchzuführen.
(3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus:
1. einem Vorbereitungsteil,
2. der praktischen Durchführung des Untersuchungs
vorgangs einschließlich präanalytischer Implikatio
nen und Postanalytik,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
3. der Anfertigung einer strukturierten Aufzeichnung,
die den Untersuchungsvorgang darstellt, und
4. einem Reflexionsgespräch.
(4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene
Zeit unter Aufsicht zu gewähren.
(5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für
alle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minu
ten.
§ 45
Inhalt und Ablauf
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder
zum Medizinischen Technologen für Radiologie
(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie sind
Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der An
lage 2.
(2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs
teilen. Gegenstand des praktischen Teils sind:
1. im ersten Prüfungsteil zwei Prüfungsaufgaben aus
der radiologischen Diagnostik und anderen bild
gebenden Verfahren,
2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus
der Strahlentherapie,
3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus
der Nuklearmedizin und
4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus
dem Bereich der physikalisch-technischen Aufga
ben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz.
(3) Im Rahmen des zweiten Prüfungsteils ist zu
sätzlich zur Durchführung der Prüfungsaufgabe eine
Fallvorstellung zur technischen Durchführung des Be
strahlungsplans durchzuführen. Für die Fallvorstellung
ist der zu prüfenden Person eine angemessene Vorbe
reitungszeit unter Aufsicht einzuräumen.
(4) Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexions
gespräch. Die Dauer des Reflexionsgesprächs beträgt
im ersten und im zweiten Prüfungsteil jeweils höchs
tens 15 Minuten und im dritten und im vierten Prüfungs
teil jeweils höchstens 10 Minuten.
§ 46
Inhalt und Ablauf
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen
Technologen für Funktionsdiagnostik
(1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnos
tik sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen
Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen
der Anlage 3.
4477
3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus
der Funktionsdiagnostik des Herz-Kreislauf- und
Gefäßsystems und
4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus
der Funktionsdiagnostik des respiratorischen Sys
tems.
(3) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung be
steht für jeden der vier Prüfungsteile jeweils aus der
vollständigen Durchführung der funktionsdiagnosti
schen Untersuchung. In einem der Prüfungsteile ist
zusätzlich zur Prüfungsaufgabe eine Fallvorstellung
durchzuführen. Für die Fallvorstellung ist der zu prü
fenden Person eine angemessene Vorbereitungszeit
unter Aufsicht einzuräumen.
(4) Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexions
gespräch mit einer Dauer von jeweils höchstens
15 Minuten.
§ 47
Inhalt und Ablauf
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen
Technologen für Veterinärmedizin
(1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin
sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prü
fung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der
Anlage 4.
(2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs
teilen. Gegenstand des praktischen Teils sind:
1. im ersten Prüfungsteil drei Prüfungsaufgaben zur
polyvalenten veterinärmedizinischen Biopathologie,
wovon eine Prüfungsaufgabe durch eine Prüfungs
aufgabe zur Molekulargenetik ersetzt werden kann,
2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur
Infektionsanalytik und Lebensmittelanalytik,
3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur
Histologie und Reproduktionsmedizin mit Sperma
tologie und
4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur
Steuerung und Überwachung des biomedizinischen
Analyseprozesses aus dem Kompetenzbereich II.2
der Anlage 4.
Jeweils mindestens eine Prüfungsaufgabe ist unter
Verwendung eines manuellen Verfahrens, eines auto
matisierten Verfahrens und eines digitalen Verfahrens
durchzuführen.
(3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus:
1. einem Vorbereitungsteil,
2. der praktischen Durchführung des Untersuchungs
vorgangs einschließlich präanalytischer Implikatio
nen und Postanalytik,
(2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs
teilen. Gegenstand des praktischen Teils sind:
3. der Anfertigung einer strukturierten Aufzeichnung,
die den Untersuchungsvorgang darstellt, und
1. im ersten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus
der Funktionsdiagnostik des Hörens und des
Gleichgewichts,
4. einem Reflexionsgespräch.
(4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene
Zeit unter Aufsicht zu gewähren.
2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus
der Funktionsdiagnostik des Gehirns, der Nerven
oder der Muskelfunktion,
(5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für
alle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minu
ten.
4478
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§ 48
Durchführung des praktischen Teils
(1) Die Prüfungsaufgaben des praktischen Teils
werden auf Vorschlag der Schule durch die Fachprüfe
rinnen und Fachprüfer bestimmt. Wenn die Prüfung
unter Einbezug einer Patientin oder eines Patienten
durchgeführt wird, müssen die betroffene Patientin
oder der betroffene Patient oder eine vertretungsbe
rechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder
der verantwortliche Arzt darin eingewilligt haben. Hier
von bleiben für den praktischen Teil der Prüfung nach
§ 45 die Anforderungen des § 83 des Strahlenschutz
gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai
2021 (BGBl. I S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Num
mer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 29. Novem
ber 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert
durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436), unberührt.
(2) Im praktischen Teil ist jede zu prüfende Person
einzeln zu prüfen.
(3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüfe
rinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von
denen mindestens eine Person praktische Fachprüferin
oder praktischer Fachprüfer ist.
(4) Der praktische Teil soll ohne Vorbereitungsteile
einschließlich Fallvorstellungen und Reflexionsgesprä
chen höchstens 420 Minuten dauern. Der praktische
Teil kann aus organisatorischen Gründen unterbrochen
werden und soll innerhalb von vier Wochen abge
schlossen werden.
§ 49
(5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle
Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prü
fungsteil mit mindestens ,,ausreichend" bewerten.
§ 50
Benotung, Note und Bestehen
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder
zum Medizinischen Technologen für Radiologie
(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird
von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet,
von denen der praktische Teil abgenommen worden
ist.
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen
und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü
fungsteil des praktischen Teils erbrachte Leistung als
das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fach
prüferinnen und Fachprüfer.
(3) In die Note des praktischen Teils fließt ein:
1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil
erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen
Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit
75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil doppelt
zu gewichten ist, und
2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil
mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach
dem Komma ohne Rundung.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre
chende Note nach § 26 zuzuordnen.
Benotung, Note und Bestehen
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen
Technologen für Laboratoriumsanalytik
(5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle
Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prü
fungsteil mit mindestens ,,ausreichend" bewerten.
(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird
von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet,
von denen der praktische Teil abgenommen worden
ist.
Benotung, Note und Bestehen
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen
Technologen für Funktionsdiagnostik
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen
und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü
fungsteil erbrachte Leistung als das arithmetische
Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und
Fachprüfer.
(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird
von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet,
von denen der praktische Teil abgenommen worden
ist.
(3) In die Note des praktischen Teils fließt ein:
1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil
erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen
Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit
75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil dreifach
zu gewichten ist, und
2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil
mit 25 Prozent.
§ 51
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen
und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü
fungsteil des praktischen Teils erbrachte Leistung als
das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fach
prüferinnen und Fachprüfer.
(3) In die Note des praktischen Teils fließt ein:
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
Komma ohne Rundung.
1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil
erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen
Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit
75 Prozent und
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre
chende Note nach § 26 zuzuordnen.
2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil
mit 25 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Die Berechnung erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach
dem Komma ohne Rundung.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre
chende Note nach § 26 zuzuordnen.
(5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens
15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen
sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in be
gründeten Fällen zulassen.
(5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle
Fachprüferinnen und Fachprüfern ihren jeweiligen Prü
fungsteil mit mindestens ,,ausreichend" bewerten.
Abschluss des Prüfungsverfahrens
§ 52
§ 54
Benotung, Note und Bestehen
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen
Technologen für Veterinärmedizin
Bestehen und
Gesamtnote der staatlichen Prüfung
(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird
von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet,
von denen der praktische Teil abgenommen worden
ist.
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen
und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü
fungsteil erbrachte Leistung als das arithmetische
Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und
Fachprüfer.
(3) In die Note des praktischen Teils fließt ein:
4479
Abschnitt 5
(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer alle
drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat.
(2) Für jede zu prüfende Person, die die staatliche
Prüfung bestanden hat, bildet die dem Prüfungsaus
schuss vorsitzende Person die Gesamtnote der staat
lichen Prüfung.
(3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus
dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebil
det. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
Komma ohne Rundung.
(4) Dem berechneten Notenwert ist die entspre
chende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete
Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
§ 55
1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil
erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen
Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit
75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil dreifach
gewichtet wird, und
(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil
mit 25 Prozent.
1. die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen
Prüfung,
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
Komma ohne Rundung.
2. die Note für den mündlichen Teil der staatlichen
Prüfung,
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre
chende Note nach § 26 zuzuordnen.
3. die Note für den praktischen Teil der staatlichen
Prüfung und
(5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle
Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prü
fungsteil mit mindestens ,,ausreichend" bewerten.
4. die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in
Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkomma
stellen.
§ 53
§ 56
Wiederholung und
zusätzlicher Praxiseinsatz
Mitteilung bei
Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
(1) Wer einen Prüfungsteil des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn ein
mal wiederholen.
Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat,
erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden
Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung,
in der die Ergebnisse der staatlichen Prüfung ange
geben sind.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü
fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vor
sitzenden Person erforderlich.
Zeugnis über die staatliche Prüfung
(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben
§ 57
(3) Vor der Wiederholung hat die zu prüfende Per
son einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren.
Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der
dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zu be
stimmen. Die weitere Ausbildung darf einschließlich
der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von
einem Jahr nicht überschreiten.
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzube
wahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich
der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzube
wahren.
(4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden,
wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen
Praxiseinsatz beigefügt hat.
(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der
betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie be
treffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Aufbewahrung der
Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
4480
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Teil 3
Erlaubnisurkunde
§ 58
Ausstellung der Erlaubnisurkunde
(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-BerufeGesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnis
urkunde aus.
(2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der An
lage 9 zu verwenden.
Teil 4
Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche
Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 1
Verfahren
§ 59
Frist der Behörde
für die Bestätigung des Antragseingangs
Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation
außerhalb des Geltungsbereichs des MT-BerufeGesetzes erworben hat, die Erlaubnis die Berufsbe
zeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes
für den jeweiligen Beruf zu führen, so bestätigt die
zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach
Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die
erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
§ 60
Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer der
Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 des MT-Be
rufe-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungs
bereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen Berufs
qualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende
Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus
bildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätig
keiten in deutscher Sprache,
2. einen Identitätsnachweis,
3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufs
qualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den
Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die
erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges
Lernen erworben worden sind,
5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf
Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde,
und
6. ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen
Sprache der antragstellenden Person.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4
sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften
vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den
Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Über
setzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber
hinaus kann die zuständige Behörde von den Unter
lagen nach Absatz 1 Nummer 2 und von allen nach
gereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher
Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer
öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin
oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder
beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu
lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von
Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
Dokumente zulassen.
(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende
Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland
absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufs
qualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung
der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufs
bildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde,
kann sich die zuständige Behörde an die zuständige
Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit
oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter
lagen, kann die zuständige Behörde die antragstel
lende Person auffordern, innerhalb einer angemes
senen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder
weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unter
lagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder
anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde
im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unter
lagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbil
dungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch
die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Ab
schriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt
nicht den Fristlauf nach § 61 Absatz 1.
(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete
Unterlagen darzulegen, im jeweiligen Bundesland eine
den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätig
keit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können
beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines
Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis
einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern
oder ein Geschäftskonzept sein. Für antragstellende
Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat so
wie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Dar
legung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe
gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
§ 61
Frist der Behörde
für die Entscheidung über den Antrag
(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig
über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach
Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antrag
stellende Person.
(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll
die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfol
gen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§ 62
Bescheide bei
Feststellung wesentlicher Unterschiede
(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertig
keit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antrag
stellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Berufs
qualifikation und das Niveau der von der antrag
stellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation
gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richt
linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;
L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49;
L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch
den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131
vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung,
2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile,
bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt
worden sind,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter
schiede sowie eine Begründung, warum diese dazu
führen, dass die antragstellende Person nicht in
ausreichender Form über die Kenntnisse, Fähigkei
ten und Kompetenzen verfügt, die in Deutschland
erforderlich sind, um den angestrebten Beruf in der
medizinischen Technologie auszuüben,
4. eine Begründung, warum die antragstellende Per
son die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 48
des MT-Berufe-Gesetzes durch Kenntnisse, Fähig
keiten und Kompetenzen hat ausgleichen können,
die sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufser
fahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben
hat, und
5. die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen
Unterschiede erforderlichen Anpassungsmaßnah
men nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils.
(2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung können
die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen
Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der
staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicher
zustellen, dass die antragstellende Person die Eig
nungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der
Entscheidung nach § 50 Absatz 2 des MT-BerufeGesetzes ablegen kann.
(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 15,
20 bis 24 und 57 entsprechend.
§ 65
Inhalt der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung,
die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.
(2) Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei
und höchstens vier praktische Aufgabenstellungen aus
dem jeweiligen Beruf.
(3) Jede Aufgabenstellung ist mit einem Prüfungs
gespräch verbunden.
(4) Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht
länger als 120 Minuten dauern. Wenn die Prüfung unter
Einbezug einer Patientin oder eines Patienten durchge
führt wird, müssen die betroffene Patientin oder der
betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte
Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der ver
antwortliche Arzt darin eingewilligt haben. Die Anfor
derungen des § 83 des Strahlenschutzgesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strah
lenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I
S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
bleiben unberührt.
(5) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Auf
gabenstellungen, auf die sich die Prüfung erstreckt,
und die Kompetenzen der Anlage 1, 2, 3 oder 4 gemäß
den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.
Abschnitt 2
§ 66
Anpassungsmaßnahmen
nach § 50 des MT-Berufe-Gesetzes
Prüfungsort der Eignungsprüfung
Unterabschnitt 1
Eignungsprüfung
4481
(1) Die zuständige Behörde legt den jeweiligen Prü
fungsort für die einzelnen Aufgabenstellungen der Eig
nungsprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach
§ 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.
§ 63
Zweck der Eignungsprüfung
§ 67
In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person
nachzuweisen, dass sie über Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von
der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen
Unterschiede erforderlich sind.
Durchführung der Eignungsprüfung
§ 64
Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung
durchgeführt.
(1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Fachprüfe
rinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine
Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fach
prüfer und die andere Person praktische Fachprüferin
oder praktischer Fachprüfer ist.
(2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden
Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestat
tet, die sich auf das praktische Vorgehen der zu prüfen
den Person beziehen.
4482
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§ 68
Bewertung und
Bestehen der Eignungsprüfung
(1) Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung
ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern
zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen
haben.
(2) Für jede Aufgabenstellung der Eignungsprüfung
ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.
(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit ,,be
standen" oder mit ,,nicht bestanden". Mit ,,bestanden"
wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt,
also mindestens der Note ,,ausreichend (4)" entspricht.
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle
Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstel
lung mit ,,bestanden" bewerten.
§ 69
Wiederholung
(1) Wer eine Aufgabenstellung der Eignungsprüfung
nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü
fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsit
zenden Person erforderlich.
§ 70
Bescheinigung
(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person
hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden
hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An
lage 10 zu verwenden.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird
an Einrichtungen nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes
oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar
anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen
nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der
zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
Einrichtungen durchgeführt.
(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis
anleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8
erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
§ 73
Bescheinigung
(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang
durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat,
eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An
lage 11 zu verwenden.
Abschnitt 3
Anpassungsmaßnahmen
nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes
Unterabschnitt 1
Kenntnisprüfung
§ 74
Zweck der Kenntnisprüfung
Anpassungslehrgang
Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die
zu prüfende Person über die Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des je
weiligen Berufs erforderlich sind.
§ 71
§ 75
Ziel und Inhalt
des Anpassungslehrgangs
Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von
der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen
Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).
(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung
durchgeführt.
Unterabschnitt 2
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die
Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
Lehrgangsziel erreicht werden kann.
§ 72
Durchführung des Anpassungslehrgangs
(1) Im Anpassungslehrgang wird der jeweilige Beruf
unter der Verantwortung einer Person, die über die Er
laubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung
verfügt, ausgeübt. Die Berufsausübung wird entspre
chend dem Lehrgangsziel begleitet durch
1. theoretischen und praktischen Unterricht,
2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter
weisung oder
3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine
praktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei
sung.
(2) Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können
die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen
Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der
staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicher
zustellen, dass die antragstellende Person die Kennt
nisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der
Entscheidung nach § 51 Absatz 2 des MT-BerufeGesetzes ablegen kann.
(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 15,
20 bis 24 und 57 entsprechend.
§ 76
Teile der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung besteht aus
1. einem mündlichen Teil und
2. einem praktischen Teil.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
4483
§ 77
§ 81
Inhalt des
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Wiederholung des
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Techno
login für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer
Technologe für Laboratoriumsanalytik beantragt hat,
erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung
auf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 1.
(1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung
nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen.
(2) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Techno
login für Radiologie oder Medizinischer Technologe
für Radiologie beantragt hat, erstreckt sich der münd
liche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbe
reiche I, II und III der Anlage 2.
(3) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Techno
login für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Tech
nologe für Funktionsdiagnostik beantragt hat, erstreckt
sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die
Kompetenzbereiche I und II der Anlage 3.
(4) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Techno
login für Veterinärmedizin oder Medizinischer Techno
loge für Veterinärmedizin beantragt hat, erstreckt sich
der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kom
petenzbereiche I und II der Anlage 4.
(5) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung soll für
jede zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und
höchstens 60 Minuten dauern.
§ 78
Prüfungsort des
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort
des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach
§ 18 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü
fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsit
zenden Person erforderlich.
§ 82
Inhalt des
praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht
aus mindestens zwei und höchstens vier Aufgaben
stellungen aus dem jeweiligen Beruf.
(2) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Auf
gabenstellungen und die Kompetenzbereiche der An
lage 1, 2, 3 oder 4, auf die sich der praktische Teil der
Kenntnisprüfung erstreckt, fest.
(3) Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht
länger als 120 Minuten dauern. Sie ist als Prüfung einer
konkreten praktischen Aufgabenstellung aus dem je
weiligen Beruf auszugestalten. Wenn die Prüfung unter
Einbezug einer Patientin oder eines Patienten durchge
führt wird, müssen die betroffene Patientin oder der
betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte
Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der ver
antwortliche Arzt darin eingewilligt haben. Die Anforde
rungen des § 83 des Strahlenschutzgesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strah
lenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I
S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
bleiben unberührt.
§ 83
§ 79
Durchführung des
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von
zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern
abgenommen.
§ 80
Bewertung und Bestehen des
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung er
brachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und
Fachprüfern zu bewerten, von denen der mündliche
Teil der Kenntnisprüfung abgenommen worden ist.
(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit ,,be
standen" oder mit ,,nicht bestanden". Mit ,,bestanden"
wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt,
also mindestens der Note ,,ausreichend (4)" entspricht.
(3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist be
standen, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer
die erbrachte Leistung mit ,,bestanden" bewerten.
Prüfungsort des
praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte
für die einzelnen Aufgabenstellungen des praktischen
Teils der Kenntnisprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach
§ 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.
§ 84
Durchführung des
praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von
zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen,
von denen eine Person schulische Fachprüferin oder
schulischer Fachprüfer und die andere Person prakti
sche Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.
(2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprü
fung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern
Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vor
gehen der zu prüfenden Person beziehen.
4484
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§ 85
Bewertung und Bestehen des
praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung er
brachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen
und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil
abgenommen haben.
(2) Für jede Aufgabenstellung des praktischen Teils
der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung
vorzunehmen.
(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit ,,be
standen" oder mit ,,nicht bestanden". Mit ,,bestanden"
wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt,
also mindestens der Note ,,ausreichend (4)" entspricht.
Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeich
nung verfügt, ausgeübt. Die Berufsausübung wird ent
sprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch
1. theoretischen und praktischen Unterricht,
2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter
weisung oder
3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine
praktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei
sung.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird
an Einrichtungen nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes
oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar
anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(4) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist be
standen, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer
jede Aufgabenstellung mit ,,bestanden" bewerten.
(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen
nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der
zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
Einrichtungen durchgeführt.
§ 86
(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis
anleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8
erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
Wiederholung des
praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Wer eine Aufgabenstellung des praktischen Teils
der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie ein
mal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü
fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsit
zenden Person erforderlich.
§ 87
Bestehen der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den münd
lichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
bestanden hat.
§ 88
Bescheinigung
(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person
hat der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden
hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An
lage 12 zu verwenden.
Unterabschnitt 2
Anpassungslehrgang
§ 89
Ziel und Inhalt
des Anpassungslehrgangs
(5) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prü
fung in Form eines Abschlussgesprächs ab.
(6) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die
§§ 15, 20 bis 24 und 57 entsprechend.
§ 91
Ziel und Inhalt
des Abschlussgesprächs
(1) Mit dem Abschlussgespräch wird überprüft, ob
die antragstellende Person das Lehrgangsziel des An
passungslehrgangs erreicht hat.
(2) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im An
passungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen.
§ 92
Durchführung des Abschlussgesprächs
(1) Das Abschlussgespräch wird von zwei Fachprü
ferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen
eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer
Fachprüfer und eine Person praktische Fachprüferin
oder praktischer Fachprüfer ist.
(2) Während des Abschlussgesprächs sind den
Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestat
tet.
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist, dass die an
tragstellende Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen erwirbt, die zur Ausübung des jeweiligen
Berufs erforderlich sind (Lehrgangsziel).
Bewertung und erfolgreiches
Absolvieren des Anpassungslehrgangs
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die
Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
Lehrgangsziel erreicht werden kann.
(1) Die im Abschlussgespräch erbrachte Leistung ist
von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewer
ten.
§ 90
(2) Das Abschlussgespräch wird entweder mit ,,be
standen" oder mit ,,nicht bestanden" bewertet. Mit
,,bestanden" wird die Leistung bewertet, wenn sie den
Anforderungen genügt und damit mindestens der Note
,,ausreichend (4)" entspricht.
Durchführung des Anpassungslehrgangs
(1) Im Anpassungslehrgang wird der jeweilige Beruf
unter der Verantwortung einer Person, die über die
§ 93
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
(3) Der Anpassungslehrgang wurde erfolgreich ab
solviert, wenn die im Abschlussgespräch erbrachte
Leistung von allen Fachprüferinnen und Fachprüfern
mit ,,bestanden" bewertet worden ist.
§ 94
Verlängerung und
Wiederholung des Anpassungslehrgangs
(1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht
erfolgreich absolviert, entscheiden die Fachprüferinnen
und Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung
des Anpassungslehrgangs.
(2) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der
Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
(3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlänge
rung mit ,,nicht bestanden" bewertet, darf die antrag
stellende Person den Anpassungslehrgang einmal
wiederholen.
§ 95
Bescheinigung
(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang
durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat,
eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An
lage 13 zu verwenden.
Abschnitt 4
Nachweise
der Zuverlässigkeit und
der gesundheitlichen Eignung
durch Inhaberinnen und Inhaber von
Berufsqualifikationen aus einem anderen
Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
oder einem gleichgestellten Staat
§ 96
Nachweise der Zuverlässigkeit
(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation
aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Ver
tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt
und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich
nung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des MTBerufe-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass
bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 des MT-BerufeGesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von
der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaates aus
gestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von
einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisteraus
zug vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vor
gelegt werden kann, kann die antragstellende Person
einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1
genannten Dokumente, so kann sie von der zuständi
gen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung
verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellen
den Person die Ausübung des Berufs, der einem der im
MT-Berufe-Gesetz geregelten Berufe entspricht, nicht
4485
aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen
Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt
worden ist.
(3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zustän
dige Behörde Kenntnis von Tatsachen, die außerhalb
des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes einge
treten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen
des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des MT-Berufe-Gesetzes
von Bedeutung sein können, so hat sie
1. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über
diese Tatsachen zu unterrichten und
2. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu
bitten,
a) diese Tatsachen zu überprüfen und
b) ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zu
ständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich
der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und
Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Her
kunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die
in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Straf
registerauszüge ausgestellt, noch die nach den Absät
zen 2 oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mit
teilungen gemacht, kann die antragstellende Person
sie ersetzen durch Vorlage einer Bescheinigung über
1. die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen
über der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates
oder
2. die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in
dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung
gibt.
§ 97
Nachweise der gesundheitlichen Eignung
(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation
aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Ver
tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt
und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich
nung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes be
antragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1
Absatz 2 Nummer 3 des MT-Berufe-Gesetzes ge
nannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden
Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.
(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis
nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde
dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerken
nen, aus der sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 2 Num
mer 3 des MT-Berufe-Gesetzes genannte Vorausset
zung erfüllt ist.
§ 98
Aktualität von Nachweisen
Die Nachweise nach den §§ 96 und 97 dürfen von
der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde
gelegt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstel
lung der Zeitpunkt, zu dem die Nachweise ausgestellt
worden sind, höchstens drei Kalendermonate zurück
liegt.
4486
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Abschnitt 5
Verfahren bei der
Erbringung von Dienstleistungen
durch Inhaberinnen und Inhaber
von Berufsqualifikationen aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
binnen zwei Monaten nach Behebung der der Verzöge
rung zugrundeliegenden Schwierigkeiten.
(3) Bleibt eine Mitteilung nach den Absätzen 1 oder 2
binnen der genannten Fristen aus, darf die Dienstleis
tung erbracht werden.
Teil 5
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 99
Verfahren bei der
Erbringung von Dienstleistungen
(1) Die zuständige Behörde prüft die Berufsqualifi
kation der meldenden Person nach § 58 des MT-Be
rufe-Gesetzes und teilt der meldenden Person spätes
tens einen Monat nach vollständigem Eingang der in
§ 55 des MT-Berufe-Gesetzes genannten Meldung
und Dokumente ihre Entscheidung mit, ob sie zur
Erbringung der Dienstleistung berechtigt ist oder die
meldende Person eine Eignungsprüfung ablegen
muss.
(2) Ist der zuständigen Behörde eine Prüfung inner
halb eines Monats nach Eingang der Meldung und der
Dokumente in Ausnahmefällen nicht möglich, unter
richtet sie die meldende Person innerhalb dieser Frist
über die Gründe der Verzögerung. Die der Verzögerung
zugrundeliegenden Schwierigkeiten werden binnen
eines Monats nach dieser Mitteilung behoben. Die Ent
scheidung nach § 58 des MT-Berufe-Gesetzes ergeht
§ 100
Übergangsvorschrift
Für Ausbildungen in den Berufen der technischen
Assistenz in der Medizin, die vor dem 31. Dezember
2022 begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember
2026 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
technische Assistenten in der Medizin in der bis zum
31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 101
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in
Kraft.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
technische Assistenten in der Medizin vom 25. April
1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 35 des
Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ge
ändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2022 außer
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. September 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
4487
Anlage 1
(zu § 1)
Kompetenzen für die Ausbildung
zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und
zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik
I.
Planung, Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung biomedizinischer
Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren ein
schließlich Präanalytik und Postanalytik
1. Den biomedizinischen Analyseprozess zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten,
Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Ge
sundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation selbständig planen,
vorbereiten, organisieren, durchführen, dokumentieren, steuern, das Ergebnis validieren und den Arbeits
prozess beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu präanalytischen, analytischen und postanalytischen
Maßnahmen, methodischen Vorgehensweisen und apparativen Verfahren für die Laboratoriumsanalytik
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, die zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken,
Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früh
erkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation
erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissen
schaften, insbesondere (Patho-)Physiologie, (Patho-)Biochemie, Medizin, Chemie, Physik, Medizin
technik, Biologie, Mathematik und Public Health, auf den biomedizinischen Analyseprozess,
b) beurteilen anhand der Indikation, der verfügbaren klinischen Daten (wie etwa Anamnese, Symptome,
bereits vorliegende Befunde) oder der Fragestellung die angeforderte Laboratoriumsuntersuchung auf
ihre Eignung und Qualität; beurteilen, welche Daten zur Patienten- und Probenidentifikation erforderlich
sind; fordern, wenn notwendig, eine erneute Probeneinsendung an, koordinieren den präanalytischen
Prozess,
c) informieren Patientinnen und Patienten über die Gewinnung des Untersuchungsmaterials (wie etwa
Blutentnahme, Abstriche), bereiten die Materialgewinnung vor, gewinnen das Material aus der Kapil
lare und der Vene sowie durch nicht-invasive Entnahmen, führen Maßnahmen zur Identitätssicherung,
Probenzuordnung und -annahme sowie -verarbeitung durch, bereiten das Untersuchungs- oder Pro
benmaterial auf und betreuen die Patientinnen und Patienten während des Entnahmeprozesses,
d) informieren und beraten über präanalytische Maßnahmen zur qualitätsgerechten Gewinnung von
humanen Untersuchungsmaterialien und Probenmaterialien nicht humanen Ursprungs,
e) beurteilen das Untersuchungs- oder Probenmaterial auf Brauchbarkeit zur Analyse,
f) wählen entsprechend der Anforderung oder der ärztlichen Indikationsstellung probengutspezifisch ge
eignete biomedizinische Methoden und Verfahren aus,
g) planen und führen die methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle durch,
h) planen, organisieren und bereiten biomedizinische Untersuchungsvorgänge vor, führen biomedizini
sche Untersuchungsvorgänge mittels (immun-, molekular- und mikro-)biologischer, (bio-)chemischer,
physikalischer oder mathematischer Methoden und Verfahren fachgerecht aus und steuern diese ins
besondere in der polyvalenten medizinischen Biopathologie (Hämatologie, Hämostaseologie, Immu
nologie, Transfusions- und Transplantationsmedizin, Medizinischen Chemie, Reproduktionsmedizin,
Endokrinologie), Klinischen Pathologie und Molekulargenetik, Infektionsanalytik (Medizinischen Mikro
biologie inklusive Parasitologie, Mykologie und Virologie, Infektionsserologie, Infektionshygiene); be
schreiben, quantifizieren und validieren mikroskopisch zelluläre Strukturen und Strukturveränderungen
in Präparaten,
i)
werten die Analyseergebnisse aus, führen statistische und andere bioinformatorische Analysen durch,
beurteilen diese und dokumentieren die Erkenntnisse unter Verwendung geeigneter Informationstech
nologien,
j)
erkennen und beurteilen im Analyseprozess potenzielle Stör- und Einflussgrößen, bewerten die fach-,
methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle des Untersuchungsverfahrens, plausibilisieren
das Messergebnis, erkennen mögliche Fehlerursachen und leiten bei Bedarf notwendige Korrektur
maßnahmen ein, führen eine Longitudinal- und Transversalbeurteilung (technische und biomedizinische
Validation) durch und geben den Laborbericht frei,
k) legen Bewertungs- und Entscheidungskriterien für die Befundfreigabe fest,
4488
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
l)
interpretieren die Ergebnisse der Laboranalyse nach Regelwerken, entscheiden regelgeleitet über die
weiterführende Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik),
m) übermitteln den Laborbericht an die Auftraggebenden, archivieren diesen ordnungsgemäß und asser
vieren, vernichten oder entsorgen die Probenmaterialien fachgerecht,
n) schätzen das Gefahren- und Gefährdungspotenzial biologischer, chemischer oder physikalischer
Stoffe und Stoffgemische fachgerecht ein, arbeiten sorgfältig und regelgeleitet mit biologischen,
chemischen oder physikalischen Gefahrstoffen, treffen im Gefährdungsfall geeignete Maßnahmen
zum Selbst- und Fremdschutz sowie zur Gefahreneindämmung für Mensch und Umwelt,
o) erkennen lebensbedrohende Zustände und leiten entsprechende Maßnahmen der Ersten Hilfe ein.
2. Vor- und Aufbereitung histologischer, zytologischer und weiterer morphologischer Präparate zur Prüfung
für die ärztliche Diagnostik
Die Auszubildenden
a) verfügen über anatomisch-pathologisches, physiologisches, histologisches, histotechnologisches und
zytologisches Wissen sowie über Kenntnisse der Bezugswissenschaften, insbesondere Chemie und
Physik, das zur Vor- und Aufbereitung des Untersuchungsmaterials notwendig ist,
b) wählen gemäß Anforderung oder ärztlicher Indikationsstellung die geeignete Präparationsmethode aus,
c) planen, organisieren und bereiten Untersuchungsvorgänge vor, bereiten morphologische Präparate in
der Histologie und Zytologie zur mikroskopischen Befundung für die ärztliche Diagnose nach dem
Stand der Wissenschaft und Technik auf,
d) führen eine technische Beurteilung des Präparats durch, beurteilen das Färbeergebnis mikroskopisch,
erkennen potenzielle Bearbeitungsfehler, beurteilen die Brauchbarkeit für die ärztliche Diagnostik und
ergreifen notwendige Korrekturmaßnahmen.
II. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwick
lung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den biomedizinischen Leistungs
prozessen einschließlich der Gewährleistung einer störungsfreien Analytik
1. Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in den biomedizinischen Leistungsprozessen planen,
vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren, beurteilen und weiterentwickeln
Die Auszubildenden
a) verfügen über die Kenntnisse und Fertigkeiten zum Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanage
ment, übertragen theoretisch fundierte Kenntnisse aus den Bezugswissenschaften, um die Qualität und
Wirksamkeit des biomedizinischen Analyseprozesses im Sinne der Patientensicherheit und Gefahren
abwehr zu gewährleisten,
b) tragen zu einer qualitätsvollen, effektiven und effizienten Laboratoriumsanalytik bei und beteiligen sich
an der Weiterentwicklung der Qualität in unterschiedlichen Laborleistungsprozessen,
c) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozessund Datenmanagements einschließlich des Point-of-Care-Testing (POCT)-Managements und Critical
Incident Reporting System (CIRS) an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen folgerichtig
ein und tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,
d) planen, organisieren, realisieren, steuern und dokumentieren Maßnahmen zur Fehlersuche, -vermei
dung, -minimierung und -beseitigung, tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei.
2. Monitoring und Steuerung des biomedizinischen Analyseprozesses
Die Auszubildenden
a) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten manuelle, automatisierte und
digitalisierte Arbeitsabläufe (prozessorientiertes Labor- und Arbeitsplatzmanagement) und tragen zur
Optimierung der Prozesse bei,
b) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten fachspezifische Informations
verarbeitungsprozesse (Daten- und Informationsmanagement) und tragen zur Optimierung der Pro
zesse bei,
c) organisieren, steuern und evaluieren die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätssiche
rung,
d) kalibrieren, warten und halten Analysegeräte instand, führen Geräte-Checks und einfache Reparaturen
durch, wenden technische Prüfverfahren an, realisieren Verfahren im Rahmen sicherheitstechnischer
Überprüfungen,
e) organisieren einen störungsfreien Analyseablauf, leiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ein und
tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,
f) wenden regelgeleitet Ausfallkonzepte an, setzen situationsadäquat Havarie-Maßnahmen um und
dokumentieren diese.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
4489
3. Methodenimplementierung und Methodenvalidierung
Die Auszubildenden
a) adaptieren und implementieren evidenzbasiert neue oder alternative Methoden und Verfahren,
b) verifizieren und validieren biomedizinische Methoden und Verfahren und beurteilen die Ergebnisse der
Überprüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.
III. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Analyseprozessen
und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte
1. Stellen durch personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen verschiedener Altersstufen
die Qualität im biomedizinischen Analyseprozess sicher
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen
verschiedener Altersstufen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und sozialen
Hintergründen,
b) informieren, beraten und leiten Menschen verschiedener Altersstufen personen- und situationsadäquat
bei laboranalytischen Verfahren (Präanalytik, Analytik, Postanalytik) an,
c) erkennen und reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen zur Gestaltung von professionellen Informa
tions-, Instruktions- und Beratungsangeboten für Menschen in unterschiedlichen Kontexten.
2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren unterschiedliche, berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem
Hintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens,
b) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Analytik im qualifikationshe
terogenen Team ab und koordinieren die Laboratoriumsanalytik unter Berücksichtigung der jeweiligen
Verantwortungs- und Aufgabenbereiche,
c) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen, unterstützen sie bei der Übernahme
und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und setzen Instruktionen
für Einzelpersonen und kleinere Gruppen von Menschen in unterschiedlichen Kontexten um,
d) beteiligen sich im Team an der Anleitung anderer Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten,
e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,
f) erkennen und reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in beruflichen Situationen, sind
aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team und entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung
und -lösung, bei Bedarf unter Einbezug von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,
g) pflegen einen wertschätzenden Umgang und sind in der Lage, in unterschiedlichen Kontexten Feed
back zu geben und anzunehmen.
IV. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter
entwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht
licher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen
1. Biomedizinische Analyseprozesse am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere an
medizinisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten
Die Auszubildenden
a) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah
menbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende
Veränderungsprozesse ein,
b) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und
können dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen,
c) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen in der Laboratoriumsanalytik
und deren Bezugswissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umset
zungspotenzial einschätzen,
d) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für und in ihrer Arbeitswelt im
Sinne einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit.
2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der
Grundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen
Die Auszubildenden
a) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne eines
lebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für
selbstgesteuerte Lernprozesse,
4490
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände
rungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
c) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs
angebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,
d) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund
heitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen
Vorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Wertehaltungen,
e) verstehen die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und notwendiger Berufs
entwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit.
3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen
und dabei rechtliche Vorgaben, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung sowie in den
einzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention,
Verlaufs- und Therapiekontrolle); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und über
schneidenden Versorgungsbereichen,
b) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Patientenversor
gung zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren dabei die Verantwortungs
bereiche der anderen Gesundheitsprofessionen,
c) handeln im Rahmen des biomedizinischen Analyseprozesses verantwortungsvoll, um Gesundheit und
Lebensqualität der Bevölkerung zu unterstützen sowie die Patientensicherheit zu gewährleisten,
d) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und
berufsbezogenen Rechte und Pflichten selbständig und gewissenhaft aus,
e) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun
gen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
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Anlage 2
(zu § 1)
Kompetenzen für die Ausbildung
zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie
I.
Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung medi
zinisch-technologischer Aufgaben in der bildgebenden Diagnostik mit und ohne ionisierende Strahlung
sowie in der nuklearmedizinischen Diagnostik einschließlich der technischen Auswertung und Beur
teilung der Ergebnisse
1. Medizinisch-technologische Aufgaben in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Ver
fahren sowie der Nuklearmedizin selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren),
dokumentieren, steuern und die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu vorbereitenden Maßnahmen, zur Durchführung und Nach
bearbeitung sowie für die Anpassung der methodischen und apparatetechnischen Vorgehensweisen
an die zu untersuchende Person für die Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren,
insbesondere der Projektionsradiografie, Computertomografie und Magnetresonanztomografie, sowie
der Bildgebung in der Nuklearmedizin nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter be
sonderer Berücksichtigung der Aspekte des Strahlenschutzes und der Personensicherheit sowie
der Applikation von (Radio-)Pharmaka für Standarduntersuchungen nach ärztlicher Anordnung, die
zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und
Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention,
Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes
theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften insbesondere (Röntgen- und Schnitt
bild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie, Medizin, Physik, Medizintechnik, Biologie, Chemie und Public
Health auf den Prozess der Bildgebung,
b) gleichen angeforderte Untersuchungen mit der Indikation oder Fragestellung hinsichtlich ihrer Darstell
barkeit und der sich daraus ergebenden Methodenauswahl ab; beurteilen, welche Daten zur Unter
suchungsdurchführung erforderlich sind, fordern, sofern erforderlich, Vorbefunde an, koordinieren den
diagnostischen Prozess; beurteilen die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der technischen Bildqua
lität zur Befundung in Abhängigkeit von der Fragestellung und erkennen diagnostische Abweichungen
von Normbefunden, die eine Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst notwendig machen,
c) erkennen mögliche Komplikationen, Grenzsituationen sowie Abweichungen der Dosisparameter, die
einen Einfluss auf die Personensicherheit und die Untersuchung haben, richten ihr Handeln situations
adäquat danach aus, führen eine Dokumentation durch und tragen zur Bewertung der Wirksamkeit ihres
Handelns bei,
d) bearbeiten im Rahmen des Postprocessing erhobene digitale Datensätze von Untersuchungen stan
dardisiert, beurteilen ihre Ergebnisse und dokumentieren diese,
e) informieren, beraten und leiten Menschen aller Altersstufen personen- und situationsadäquat bei Unter
suchungen an und leisten die notwendige Unterstützung,
f) planen, organisieren, realisieren und steuern die berufsspezifischen Aufgaben bei diagnostischen Inter
ventionen und Punktionen und begründen ihre Ergebnisse insbesondere unter Berücksichtigung der
hygienischen Anforderungen.
2. Weiterführende, für die Bildgebung relevante berufsspezifische Aufgaben selbständig planen, vorbereiten,
organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und steuern, die Ergebnisse technisch auswerten
und beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über grundlegende Kenntnisse zur Technik der Ultraschalldiagnostik und deren Bedeutung
innerhalb der bildgebenden Diagnostik einschließlich der relevanten Anatomie und (Patho-)Physiologie
und deren Darstellbarkeit in der Ultraschalldiagnostik,
b) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern berufsrelevante Aufgaben im Rahmen der
Ultraschalldiagnostik, beurteilen und begründen ihre Arbeitsergebnisse,
c) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu den die Bildgebung unterstützenden Verfahren aus
anderen medizinischen Fachgebieten und der Funktionsdiagnostik sowie deren Bedeutung für die bild
gebende Diagnostik; planen, organisieren, dokumentieren und steuern diese Verfahren zur Unterstüt
zung der Bildgebung, führen berufsspezifische Aufgaben durch, werten ihre Ergebnisse technisch aus
und beurteilen diese.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
II. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung
medizinisch-technologischer Aufgaben in der Therapie mit ionisierender Strahlung und radioaktiven
Stoffen einschließlich der technischen Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse
1. Medizinisch-technologische Aufgaben in der Bestrahlungsplanung planen, vorbereiten, organisieren,
durchführen (realisieren), dokumentieren und steuern; die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen
Die Auszubildenden
a) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die technische Durchführung, werten die
Ergebnisse technisch aus und beurteilen Maßnahmen zur Bildgebung in der Bestrahlungsplanung;
nehmen berufsrelevante unterstützende Aufgaben der Feldkontrolle innerhalb der Bestrahlungsplanung
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik wahr; identifizieren Risikoorgane; beurteilen die Unter
suchungsergebnisse hinsichtlich der technischen Bildqualität zur Verwendung im interprofessionellen
Team der Strahlentherapie; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den
Bezugswissenschaften wie insbesondere (Röntgen- und Schnittbild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie,
Medizin, Medizinphysik und Public Health auf den Prozess der Bildgebung,
b) führen medizinisch-technologische Aufgaben bei der technischen Durchführung des Bestrahlungs
planes an Menschen aller Altersstufen im interprofessionellen Team durch; informieren, unterstützen und
leiten Menschen aller Altersstufen unter Berücksichtigung der besonderen psychosozialen Situation bei
der Ersteinstellung der Strahlentherapie an,
c) übertragen standardisiert im Rahmen der Bestrahlungsplanung erhobene digitale Datensätze an unter
schiedlichen Modalitäten, dokumentieren, werten die Ergebnisse technisch aus und beurteilen diese.
2. Medizinisch-technologische Aufgaben in der Strahlentherapie planen, vorbereiten, organisieren, durch
führen (realisieren), dokumentieren und steuern; die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen
Die Auszubildenden
a) planen, organisieren und realisieren die Therapiesitzungen für Menschen aller Altersstufen unter Be
rücksichtigung relevanter Einflussfaktoren und bewerten die Qualität der technischen Durchführung;
führen Bestrahlungen als Teil des interprofessionellen Teams verantwortlich durch, dokumentieren
und steuern die relevanten Bestrahlungsdaten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter
besonderer Berücksichtigung der Aspekte des Strahlenschutzes sowie der Personensicherheit; über
tragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften wie insbe
sondere (Röntgen- und Schnittbild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie, Medizin, Physik, Biologie, Medizin
technik, Chemie und Public Health auf den Prozess der Bestrahlung,
b) übernehmen medizinisch-technologische Aufgaben zur Verifikation und Durchführung der Brachythera
pie im interprofessionellen Team und erkennen mögliche Risikosituationen im interprofessionellen
Team, die das Eingreifen anderer Berufsgruppen notwendig machen.
3. Medizinisch-technologische Aufgaben in der nuklearmedizinischen Therapie planen, vorbereiten, organi
sieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und steuern; die Ergebnisse technisch auswerten und
beurteilen
Die Auszubildenden
a) planen, organisieren, realisieren und evaluieren die vorbereitenden Maßnahmen von nuklearmedizini
schen Therapien für Menschen aller Altersstufen unter Berücksichtigung aller Einflussfaktoren und be
werten die Qualität der technischen Durchführung; bereiten Radiopharmaka zur Applikation vor, doku
mentieren und steuern die relevanten Daten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter
besonderer Berücksichtigung der Aspekte des Strahlenschutzes und der Personensicherheit; über
tragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften insbesondere
(Röntgen- und Schnittbild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie, Medizin, Medizinphysik, Biologie, Medizin
technik, Chemie und Public Health auf den Prozess der nuklearmedizinischen Therapie,
b) planen, organisieren und realisieren therapiebegleitende Untersuchungen innerhalb der nuklearmedizi
nischen Bildgebung und Methoden zur Messung der Restaktivität; erkennen Abweichungen oder
Störungen der Therapie- und Aktivitätsparameter und leiten bei Bedarf situationsgerecht weitere Maß
nahmen ein; dokumentieren, werten die Ergebnisse technisch aus und beurteilen diese.
III. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung von
Maßnahmen des Strahlenschutzes und der Personensicherheit einschließlich Qualitäts-, Risiko-,
Prozess- und Datenmanagement in der bildgebenden Diagnostik mit und ohne ionisierende Strahlung
und in der Therapie mit ionisierender Strahlung sowie in der Diagnostik und Therapie mit radioaktiven
Stoffen
1. Qualitäts- und Sicherheitsmaßnahmen bei der Anwendung von Röntgenstrahlung und Magnetfeldern am
Menschen zur Diagnostik selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), doku
mentieren, steuern und die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erzeugung und Detektion von ionisierender Strahlung zur
bildgebenden Diagnostik und Therapie am Menschen sowie von Signalen von Magnetfeldern zur Diag
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nostik, binden die Zusammenhänge zwischen Geräteaufbau und -bedienung, technischen Untersu
chungsparametern, Bildqualität, Gerätesicherheit und Strahlenschutz sowie die physikalischen Eigen
schaften und die biologischen Folgen der Anwendung in ihr Handeln folgerichtig ein,
b) bearbeiten die gewonnenen Daten im Rahmen des Postprocessings zur sicheren Diagnostik, Befun
dung und Therapieplanung unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Gegebenheiten, werten
die Ergebnisse technisch aus und beurteilen diese,
c) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu strahlenschutztechnischen Messmethoden im Umgang
mit ionisierender Strahlung; organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern Konstanz- und Qua
litätsprüfungen zur Sicherstellung der Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen, führen die
erforderlichen Messungen durch, werten die Ergebnisse technisch aus, beurteilen diese und leiten bei
Bedarf weiterführende Maßnahmen ein,
d) stellen den Strahlenschutz für alle an der Untersuchung beteiligten Personen unter Beachtung der
räumlichen Gegebenheiten sicher, erkennen Probleme des Strahlenschutzes und der Personensicher
heit, leiten adäquate Maßnahmen ein, dokumentieren ihre Ergebnisse und tragen zur Bewertung der
Wirksamkeit bei.
2. Hygiene-, Qualitäts- und Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Pharmaka nach ärzt
licher Anordnung im beruflichen Handlungsfeld selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen
(realisieren), dokumentieren, steuern und die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über Kenntnisse zu Kontrastmitteln, anderen Pharmaka und deren indikationsabhängiger
Anwendung,
b) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die Applikation der Pharmaka nach ärzt
licher Anordnung in der Radiologischen Diagnostik und bei anderen bildgebenden Verfahren sowie in
der Nuklearmedizin bei Standarduntersuchungen unter Berücksichtigung der möglichen unerwünschten
Nebenwirkungen und sich daraus ergebenden Sicherheitsmaßnahmen; setzen die sich ergebenden
adäquaten Maßnahmen folgerichtig um, werten die Ergebnisse technisch aus, beurteilen diese und
leiten bei Bedarf weiterführende Maßnahmen ein,
c) verfügen über Kenntnisse zu Infektionskrankheiten, deren Ursachen, Übertragungswegen sowie zur
Infektionshygiene; planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die jeweiligen hygieni
schen Maßnahmen sowie Arbeitsprozesse in sterilen und unsterilen Tätigkeitsbereichen einschließlich
des Umgangs mit Sterilgut, greifen, sofern erforderlich, korrigierend ein und wirken verantwortlich an
der Infektionsprävention mit,
d) organisieren das Bestellwesen, die Lagerung und Entsorgung von verwendeten Materialien unter be
sonderer Berücksichtigung der Spezifikation der verwendeten (Radio-)Pharmaka.
3. In lebensbedrohlichen sowie in Krisensituationen zielgerichtet handeln
Die Auszubildenden
a) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Entscheidungen und leiten notwendige Interven
tionen und lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der ärztlichen Person ein,
b) erkennen Notfallsituationen in berufsspezifischen Kontexten und handeln nach den Vorgaben des
Notfallplans und der Notfall-Evakuierung unter Berücksichtigung der besonderen Sicherheits- und
Strahlenschutzaspekte ihres Tätigkeitsbereiches.
4. Berufsrelevante Aufgaben des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements selbständig planen,
vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und die Ergebnisse beurteilen
Die Auszubildenden
a) planen, organisieren, realisieren und dokumentieren Maßnahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und
Datenmanagements, um die Qualität und Wirksamkeit der Abläufe im Sinne einer Patientensicherheit
und Gefahrenabwehr zu gewährleisten, beteiligen sich an der Weiterentwicklung der Qualität in unter
schiedlichen berufsrelevanten Leistungsprozessen,
b) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozessund Datenmanagements und CIRS an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen folgerich
tig ein und tragen zur Bewertung der Wirksamkeit bei,
c) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zum digitalen Datenmanagement und steuern Maßnahmen
des Schnittstellenmanagements insbesondere im Bereich der Teleradiologie sowie des e-Health und
setzen diese unter Berücksichtigung technologischer Entwicklungen im beruflichen Kontext um.
IV. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln im beruflichen Handlungsfeld und Schnitt
stellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte
1. Stellen eine personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen und mit
verschiedenen Störungsbildern zur Untersuchungs- und Therapiequalität sicher
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Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen aller
Altersstufen einschließlich ihrer Bezugspersonen mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen
und sozialen Hintergründen sowie kognitiven Fähigkeiten,
b) gestalten professionelle Beziehungen mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen ziel
führend und empathisch während des diagnostischen und therapeutischen Prozesses, insbesondere im
Kontext der Information, Beratung und Anleitung bei diagnostischen und therapeutischen Verfahren,
c) erkennen und reflektieren Kommunikationsfähigkeiten von Menschen aller Altersstufen insbesondere
bei spezifischen Gesundheitsstörungen und wenden kommunikative Maßnahmen an, um den diagnos
tischen und therapeutischen Prozess zielführend zu unterstützen.
2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren unterschiedliche berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem
Hintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens,
b) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Diagnostik und Therapie im
qualifikationsheterogenen Team ab und koordinieren den diagnostischen und therapeutischen Prozess
unter Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche,
c) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über
nahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,
d) beteiligen sich im Team an der Anleitung anderer Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten,
e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,
f) pflegen einen wertschätzenden Umgang mit Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen und Kundinnen und
Kunden und sind in der Lage, in unterschiedlichen Kontexten Feedback zu geben und anzunehmen,
g) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle
und Persönlichkeit und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein.
V. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter
entwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht
licher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen
1. Das berufliche Handeln am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere an medizi
nisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten
Die Auszubildenden
a) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah
menbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende
Veränderungsprozesse ein,
b) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und
können dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen,
c) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen der bildgebenden Diagnostik
mit und ohne ionisierende Strahlung und der Therapie mit ionisierender Strahlung und deren Bezugs
wissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umsetzungspotenzial einschät
zen,
d) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für und in ihrer Arbeitswelt im Sinne
einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit.
2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der
Grundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen
Die Auszubildenden
a) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne eines
lebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für
selbstgesteuerte Lernprozesse,
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände
rungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
c) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs
angebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,
d) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund
heitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen
Vorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Werthaltungen,
e) verstehen und reflektieren die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und not
wendiger Berufsentwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
4495
3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen
und dabei rechtliche Vorgaben, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung sowie in den
einzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, in Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention,
Verlaufs- und Therapiekontrolle); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und über
schneidenden Versorgungsbereichen,
b) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Patientenversor
gung zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren dabei die Verantwortungs
bereiche der anderen Gesundheitsprofessionen,
c) handeln im Rahmen des diagnostischen und therapeutischen Prozesses unter besonderer Berücksich
tigung des Strahlenschutzes verantwortungsvoll, um Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung
zu unterstützen sowie die Personensicherheit zu gewährleisten,
d) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und
berufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich und gewissenhaft aus,
e) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun
gen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien.
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Anlage 3
(zu § 1)
Kompetenzen für die Ausbildung
zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und
zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik
I.
Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung (Realisierung), Dokumentation, Steuerung und Be
urteilung medizinisch-technologischer Aufgaben zur patientenzentrierten und störungsbildorientierten
Funktionsdiagnostik der Sinnesorgane, insbesondere des Hörens, Gleichgewichts, Riechens, Schme
ckens, der Nase und des Gehirns, des Nervensystems und der Muskelfunktion, des Herz-Kreislauf- und
Gefäßsystems und des respiratorischen Systems inklusive invasiver, allergologischer Funktionsdiag
nostik und Kontrollen von zugehörigen Implantaten einschließlich der Vorbefundung
Die Auszubildenden
a) verfügen über fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten zu funktionsdiagnostischen Maßnahmen, methodi
schen Vorgehensweisen und apparativen Verfahren, die für die funktionsdiagnostischen Untersuchungen
und Kontrollen von zugehörigen Implantaten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Erfas
sung von Gesundheitszuständen, Gesundheitsrisiken, Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und
Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Ver
laufs- und Therapieverlaufskontrolle sowie Rehabilitation erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes
theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften, insbesondere (Patho-)Anatomie, (Patho-)
Physiologie, Medizin, Physik, Medizintechnik, Mathematik, Biologie und Public Health, auf den funktions
diagnostischen Prozess,
b) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zur patientenzentrierten und störungsbildorientierten Funk
tionsdiagnostik,
c) verfügen über fundiertes Wissen von Pharmaka im Einsatzkontext funktionsdiagnostischer Untersuchun
gen sowie deren möglichen Komplikationen und Nebenwirkungen; gehen fachgerecht mit ihnen um und
berücksichtigen dabei die rechtlichen Vorgaben für den Umgang,
d) planen die funktionsdiagnostische Prozessgestaltung, beurteilen das funktionsdiagnostische Untersu
chungsspektrum anhand der Arbeitsdiagnose oder Fragestellung, beurteilen angeordnete Untersuchun
gen zur Funktionsdiagnostik aufgrund der Indikation und Fragestellung, klären Kontraindikationen oder
fehlende Angaben ab, organisieren geeignete Methoden abhängig vom Versorgungskontext (ambulant,
teilstationär, stationär) und halten, sofern erforderlich, mit dem ärztlichen Dienst Rücksprache,
e) bereiten die spezifischen Materialien für die Untersuchungen der funktionsdiagnostischen Untersuchungs
methoden situationsadäquat vor,
f) bereiten Menschen aller Altersstufen für funktionsdiagnostische Untersuchungsmethoden vor; führen die
Patientenidentifikation fachgerecht durch,
g) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren, steuern und beurteilen nicht-invasive funktionsdiagnos
tische Untersuchungen und berufsrelevante Aufgaben bei invasiven funktionsdiagnostischen Untersu
chungen bezogen auf die Fragestellung situationsadaptiert bei Menschen aller Altersstufen,
h) unterstützen und überwachen fachgerecht Menschen aller Altersstufen vor, während und nach der Unter
suchung unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und psychischen Situation,
i)
beurteilen den weiteren funktionsdiagnostischen Untersuchungsbedarf bei Menschen aller Altersstufen
sowie in gesundheitlich instabilen und vulnerablen Lebenssituationen,
j)
erkennen und erfassen technische und physikalische Grenzen von Untersuchungsparametern während
des funktionsdiagnostischen Prozesses, passen die Untersuchungsparameter individuell an und evaluie
ren diese,
k) erkennen Pathologien und Abweichungen bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen; beurteilen deren
Einfluss auf den weiteren Untersuchungsablauf, setzen richtlinienkonforme Maßnahmen um, validieren die
Untersuchungsergebnisse und beurteilen den Prozess,
l)
werten die Untersuchungsergebnisse aus, führen statistische Analysen durch und beurteilen diese, doku
mentieren die Erkenntnisse unter Verwendung geeigneter Informationstechnologien,
m) beurteilen systematisch die Plausibilität der Untersuchungsergebnisse der Funktionsdiagnostik, erstellen
einen Vorbefund und geben ihn frei,
n) übermitteln den freigegebenen Untersuchungsbericht an die Auftraggebenden, archivieren diesen ord
nungsgemäß,
o) bereiten Material zur weiteren Aufbereitung vor, entsorgen Materialien fachgerecht.
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II. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation und Weiterentwicklung von Maß
nahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in der Funktionsdiagnostik
1. Berufsspezifische Aufgaben des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements selbständig
planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und weiterentwickeln
Die Auszubildenden
a) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und evaluieren Maßnahmen des Qualitäts-, Risiko-,
Prozess- und Datenmanagements, um die Qualität und Wirksamkeit der verschiedenen funktionsdiag
nostischen Prozesse im Sinne der Patientensicherheit und Gefahrenabwehr zu gewährleisten und
beteiligen sich an der Weiterentwicklung der Qualität in unterschiedlichen berufsrelevanten Leistungs
prozessen,
b) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozessund Datenmanagements und CIRS an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen folgerich
tig ein und tragen zur Bewertung der Wirksamkeit bei,
c) planen, organisieren und führen Maßnahmen zur Fehlersuche, -vermeidung, -minimierung und -besei
tigung durch, tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,
d) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zum digitalen Datenmanagement und steuern Maßnahmen
des Schnittstellenmanagements insbesondere im Bereich des e-Health und setzen diese unter Berück
sichtigung technologischer und digitaler Entwicklungen im beruflichen Kontext um.
2. Maßnahmen der Gerätesicherheit und Qualitätssicherung in der Funktionsdiagnostik planen, vorbereiten,
organisieren, durchführen (realisieren) und beurteilen
Die Auszubildenden
a) planen, organisieren und realisieren komplexe und standardisierte Wartungs- und Prüfverfahren nach
Vorschrift, beurteilen Prüf- und Kalibrationsergebnisse, dokumentieren die Ergebnisse, beheben Un
regelmäßigkeiten und Fehler und leiten bei Bedarf weiterführende Maßnahmen ein,
b) prüfen die Einhaltung sicherheitstechnischer Kontrollen, organisieren und leiten bei Bedarf Korrektur
maßnahmen ein,
c) erkennen technische Probleme, beurteilen diese und leiten notwendige Maßnahmen zum Patientenund Eigenschutz ein,
d) übernehmen Tätigkeiten im Rahmen von Sicherheitskonzepten, überprüfen deren Umsetzung, erken
nen Unregelmäßigkeiten und Fehler und leiten entsprechende Korrekturmaßnahmen ein.
3. Hygienemaßnahmen bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen planen, vorbereiten, organisieren,
durchführen (realisieren), steuern und die Ergebnisse beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über Kenntnisse zu Infektionskrankheiten, deren Ursachen, Übertragungswegen sowie zur
Infektionshygiene; planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die jeweiligen hygie
nischen Maßnahmen sowie Arbeitsprozesse in sterilen und unsterilen Tätigkeitsbereichen einschließlich
des Umgangs mit Sterilgut, greifen, sofern erforderlich, korrigierend ein und wirken verantwortlich an
der Infektionsprävention mit,
b) erkennen Probleme des Infektionsschutzes im beruflichen Handlungsfeld, setzen adäquate Maßnah
men zur Vermeidung von Infektionen und Verletzungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Ver
abreichung und Entsorgung von Pharmaka um, dokumentieren ihre Ergebnisse.
4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisensituationen zielgerichtet handeln
Die Auszubildenden
a) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Entscheidungen und leiten notwendige Inter
ventionen und lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der ärztlichen Person ein,
b) erkennen Notfallsituationen in funktionsdiagnostischen Einrichtungen und Gesundheitseinrichtungen
und handeln nach den Vorgaben des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.
5. Sicherheitsmaßnahmen bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Diagnostik unter
Aufsicht einer fachkundigen Person planen, vorbereiten, organisieren und durchführen (realisieren)
Die Auszubildenden
a) verfügen über das notwendige Wissen zur Erzeugung und Detektion von Röntgenstrahlung zur bild
gebenden Diagnostik von dynamischen, kontrastmittelgestützten Untersuchungen in der Funktions
diagnostik des Herz-Kreislaufsystems und der Atmungsorgane, binden die grundlegenden Zusammen
hänge zwischen Geräteaufbau und Gerätebedienung, Gerätesicherheit und Strahlenschutz sowie die
physikalischen Eigenschaften und die biologischen Folgen der Anwendung in ihr Handeln folgerichtig
ein,
b) tragen zu einer qualitätsvollen, effektiven und effizienten radiologischen Diagnostik im Rahmen der
berufsrelevanten Aufgaben bei,
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c) verfügen über grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten über strahlenschutztechnische
Messmethoden beim Umgang mit Röntgenstrahlung in der Funktionsdiagnostik und führen einfache
Konstanz- und Qualitätsprüfung von Bildwiedergabegeräten durch, erkennen relevante Abweichungen
und leiten bei Bedarf weiterführende Maßnahmen ein,
d) wirken bei der Anwendung von radiologischen und weiteren bildgebenden Verfahren unter Beachtung
des Strahlenschutzes für alle an der Intervention beteiligten Personen mit.
III. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in funktionsdiagnostischen Prozessen und
Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte
1. Stellen durch personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen die
Qualität in der Funktionsdiagnostik sicher
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen
aller Altersstufen einschließlich ihrer Bezugspersonen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere
kulturellen und sozialen Hintergründen sowie kognitiven Fähigkeiten,
b) gestalten professionelle Beziehungen mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen ziel
führend und empathisch während des diagnostischen und therapeutischen Prozesses insbesondere im
Kontext der Information, Beratung und Anleitung zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren,
c) erkennen und reflektieren Kommunikationsfähigkeiten von Menschen aller Altersstufen insbesondere
bei spezifischen Gesundheitsstörungen, wenden kommunikative Maßnahmen an, um den diagnosti
schen und therapeutischen Prozess zielführend zu unterstützen,
d) informieren und leiten Menschen aller Altersstufen personen- und situationsadäquat bei diagnostischen
und therapeutischen Verfahren an,
e) erkennen und reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen zur Gestaltung von professionellen Informa
tions-, Instruktions- und Beratungsangeboten für Menschen aller Altersstufen.
2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren unterschiedliche, berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem
Hintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens und führen zielgerichtet Übergabe- und Über
nahmegespräche einschließlich der Dokumentation der Funktionsdiagnostik durch,
b) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Funktionsdiagnostik im
qualifikationsheterogenen Team ab und koordinieren die Funktionsdiagnostik unter Berücksichtigung
der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche,
c) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über
nahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und setzen In
struktionen für Einzelpersonen und kleinere Gruppen von Menschen aller Altersstufen um,
d) beteiligen sich im Team an der Anleitung anderer Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten,
e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,
f) erkennen und reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in beruflichen Situationen und
sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung
und -lösung bei Bedarf unter Einbezug von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,
g) pflegen einen wertschätzenden Umgang mit Menschen aller Altersstufen und sind in der Lage, in
unterschiedlichen Kontexten Feedback zu geben und anzunehmen.
IV. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter
entwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht
licher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen
1. Den funktionsdiagnostischen Prozess am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere
an medizinisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten
Die Auszubildenden
a) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah
menbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende
Veränderungsprozesse ein,
b) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und
können dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen,
c) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen in der Funktionsdiagnostik und
deren Bezugswissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umsetzungs
potenzial einschätzen,
d) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für und in ihre Arbeitswelt im Sinne
einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
4499
2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der
Grundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen
Die Auszubildenden
a) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne eines
lebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für
selbstgesteuerte Lernprozesse,
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände
rungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
c) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs
angebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,
d) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund
heitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen
Vorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Werthaltungen,
e) verstehen die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und notwendiger Berufs
entwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit.
3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen
und dabei rechtliche, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung sowie in den
einzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, in Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention,
Verlaufs- und Therapiekontrolle); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und über
schneidenden Versorgungsbereichen,
b) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Patientenversor
gung zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren dabei die Verantwortungs
bereiche der anderen Gesundheitsprofessionen,
c) handeln im Rahmen des funktionsdiagnostischen Prozesses verantwortungsvoll, um Gesundheit und
Lebensqualität der Bevölkerung zu unterstützen sowie die Patientensicherheit zu gewährleisten,
d) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und
berufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich und gewissenhaft aus,
e) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun
gen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 4
(zu § 1)
Kompetenzen für die Ausbildung
zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und
zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin
I.
Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung bio
medizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und
Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik
1. Den biomedizinischen Analyseprozess zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten,
Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Ge
sundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation selbständig planen,
vorbereiten, organisieren, durchführen, dokumentieren, steuern, das Ergebnis validieren und den Arbeits
prozess beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu präanalytischen, analytischen und postanalytischen
Maßnahmen, methodischen Vorgehensweisen und apparativen Verfahren für die Laboratoriumsanalytik
nach Stand von Wissenschaft und Technik, die zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken,
Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früh
erkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle und Rehabilitation so
wie im Rahmen der Analytik tierischer Lebensmittel und der Reproduktionsmedizin mit Spermatologie
erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissen
schaften insbesondere (Patho-)Physiologie, (Patho-)Biochemie, Veterinärmedizin, Chemie, Physik,
Medizintechnik, Biologie, Mathematik, Lebensmitteltechnologie und (Veterinary) Public Health auf den
biomedizinischen Analyseprozess,
b) beurteilen anhand der Indikation oder Fragestellung die angeforderte Laboratoriumsuntersuchung auf
ihre Eignung und Qualität; beurteilen, welche Daten zur Identifikation der zu behandelnden Tiere und
der entsprechenden Proben erforderlich sind; fordern, wenn notwendig, eine erneute Probeneinsen
dung an, koordinieren den präanalytischen Prozess,
c) informieren die Besitzerinnen und Besitzer der zu behandelnden Tiere über die Art der Gewinnung
des Untersuchungsmaterials (wie etwa Blutentnahme, Abstriche); bereiten die Materialgewinnung vor,
führen die Identitätssicherung und Maßnahmen zur Probenzuordnung und -annahme sowie -verarbei
tung durch und bereiten das Untersuchungs- oder Probenmaterial auf,
d) informieren und beraten über präanalytische Maßnahmen zur qualitätsgerechten Gewinnung von tieri
schen Untersuchungs- und Probenmaterialien,
e) beurteilen das Untersuchungs- oder Probenmaterial auf Brauchbarkeit zur Analyse,
f) wählen entsprechend der Anforderung oder tierärztlichen Indikationsstellung probengutspezifisch ge
eignete biomedizinische Methoden und Verfahren aus,
g) planen und führen die methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle durch,
h) planen, organisieren und bereiten biomedizinische Untersuchungsvorgänge vor, führen biomedizini
sche Untersuchungsvorgänge mittels (immun-, molekular- und mikro-)biologischer, (bio-)chemischer
und physikalischer sowie mathematischer Methoden und Verfahren fachgerecht aus und steuern diese,
insbesondere in der polyvalenten veterinärmedizinischen Biopathologie (Hämatologie, Hämostaseolo
gie, Immunologie, Transfusions- und Transplantationsmedizin, Medizinischen Chemie, Endokrinologie),
Klinischen Pathologie, Molekulargenetik, Infektionsanalytik (Veterinärmedizinischen Mikrobiologie in
klusive Parasitologie, Mykologie und Virologie, Infektionsserologie, Infektionshygiene), Reproduktions
medizin mit Spermatologie sowie Lebensmittelanalytik und -hygiene; beschreiben, quantifizieren und
validieren mikroskopisch zelluläre Strukturen und Strukturveränderungen in Präparaten,
i)
werten die Analyseergebnisse aus, führen statistische und andere bioinformatorische Analysen durch
und beurteilen diese; dokumentieren die Erkenntnisse unter Verwendung geeigneter Informationstech
nologien,
j)
erkennen und beurteilen im Analyseprozess potenzielle Stör- und Einflussgrößen, bewerten die metho
den- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle des Untersuchungsverfahrens, plausibilisieren das
Messergebnis, erkennen mögliche Fehlerursachen und leiten bei Bedarf notwendige Korrekturmaß
nahmen ein; führen eine Longitudinal- und Transversalbeurteilung (technische und biomedizinische
Validation) durch und geben den Laborbericht frei,
k) legen Bewertungs- und Entscheidungskriterien für die Befundfreigabe fest,
l)
interpretieren die Ergebnisse der Laboranalyse nach Regelwerken, entscheiden regelgeleitet über die
weiterführende Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
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m) übermitteln den freigegebenen Laborbericht an die Auftraggebenden, archivieren diesen ordnungs
gemäß und asservieren, vernichten oder entsorgen die Probenmaterialien fachgerecht,
n) schätzen das Gefahren- und Gefährdungspotenzial biologischer, chemischer oder physikalischer
Stoffe und Stoffgemische fachgerecht ein, arbeiten sorgfältig und regelgeleitet mit biologischen, che
mischen oder physikalischen Gefahrstoffen; treffen im Gefährdungsfall geeignete Maßnahmen zum
Selbst- und Fremdschutz sowie zur Gefahreneindämmung für Mensch und Umwelt,
o) erkennen lebensbedrohende Zustände und leiten entsprechende Maßnahmen der Ersten Hilfe ein.
2. Vor- und Aufbereitung histologischer, zytologischer und weiterer morphologischer Präparate zur Prüfung
für die tierärztliche Diagnostik
Die Auszubildenden
a) verfügen über anatomisch-pathologisches, physiologisches, histologisches, histotechnologisches und
reproduktionsmedizinisch-spermatologisches Wissen sowie über Kenntnisse der Bezugswissenschaf
ten insbesondere Chemie und Physik, das zur Vor- und Aufbereitung des Untersuchungsmaterials
notwendig ist,
b) wählen gemäß Anforderung oder tierärztlicher Indikationsstellung die geeignete Präparationsmethode
aus,
c) planen, organisieren und bereiten Untersuchungsvorgänge vor, bereiten morphologische Präparate in
der Histologie, Zytologie und Reproduktionsmedizin mit Spermatologie zur mikroskopischen Befun
dung für die tierärztliche Diagnose nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf,
d) führen eine technische Beurteilung des Präparats durch, beurteilen das Färbeergebnis mikroskopisch,
erkennen potenzielle Bearbeitungsfehler, beurteilen die Brauchbarkeit für die tierärztliche Diagnostik
und ergreifen notwendige Korrekturmaßnahmen.
II. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwick
lung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den biomedizinischen Leistungs
prozessen einschließlich der Gewährleistung einer störungsfreien Analytik
1. Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in den biomedizinischen Leistungsprozessen eigen
verantwortlich planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren, beurteilen und
weiterentwickeln
Die Auszubildenden
a) verfügen über die Kenntnisse und Fertigkeiten zum Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanage
ment, übertragen theoretisch fundierte Kenntnisse aus den Bezugswissenschaften, um die Qualität und
Wirksamkeit des biomedizinischen Analyseprozesses im Sinne einer Gefahrenabwehr für Tier und
Mensch zu gewährleisten,
b) tragen zu einer qualitätsvollen, effektiven und effizienten Laboratoriumsanalytik bei und beteiligen sich
an der Weiterentwicklung der Qualität in unterschiedlichen Laborleistungsprozessen,
c) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozessund Datenmanagements einschließlich CIRS an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen
folgerichtig ein und tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,
d) planen, organisieren, realisieren, steuern und dokumentieren Maßnahmen zur Fehlersuche, -vermei
dung, -minimierung und -beseitigung, tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei.
2. Monitoring und Steuerung des biomedizinischen Analyseprozesses
Die Auszubildenden
a) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten manuelle, automatisierte und
digitalisierte Arbeitsabläufe (prozessorientiertes Labor- und Arbeitsplatzmanagement) und tragen zur
Optimierung der Prozesse bei,
b) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten fachspezifische Informations
verarbeitungsprozesse (Daten- und Informationsmanagement) und tragen zur Optimierung der Pro
zesse bei,
c) organisieren, steuern und evaluieren die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätssiche
rung,
d) kalibrieren, warten und halten Analysengeräte instand, führen Geräte-Checks und einfache Repara
turen durch, wenden technische Prüfverfahren an und realisieren Verfahren im Rahmen sicherheits
technischer Überprüfungen,
e) organisieren einen störungsfreien Analyseablauf, leiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ein und
tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,
f) wenden regelgeleitet Ausfallkonzepte an, setzen situationsadäquat Havarie-Maßnahmen um und
dokumentieren diese.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
3. Methodenimplementierung und Methodenvalidierung
Die Auszubildenden
a) adaptieren und implementieren evidenzbasiert neue und alternative Methoden und Verfahren,
b) verifizieren und validieren biomedizinische Methoden und Verfahren und beurteilen die Ergebnisse der
Überprüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.
III. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Analyseprozessen
und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte
1. Stellen durch personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen in unterschiedlichen Kon
texten die Qualität im biomedizinischen Analyseprozess sicher
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen
verschiedener Altersstufen und mit unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und sozialen Hinter
gründen,
b) erkennen und reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen zur Gestaltung von professionellen Informa
tions-, Instruktions- und Beratungsangeboten für Menschen in unterschiedlichen Kontexten.
2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren unterschiedliche, berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem
Hintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens,
b) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Analytik im qualifikations
heterogenen Team ab und koordinieren die Laboratoriumsanalytik unter Berücksichtigung der jewei
ligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche,
c) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen, unterstützen sie bei der Übernahme
und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und setzen Instruktionen
für Einzelpersonen und kleinere Gruppen von Menschen in unterschiedlichen Kontexten um,
d) beteiligen sich im Team an der Anleitung von anderen Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikan
ten,
e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,
f) erkennen und reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in beruflichen Situationen, sind
aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team und entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung
und -lösung, bei Bedarf unter Einbezug von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,
g) pflegen einen wertschätzenden Umgang und sind in der Lage, in unterschiedlichen Kontexten Feed
back zu geben und anzunehmen.
IV. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter
entwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht
licher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen
1. Biomedizinische Analyseprozesse am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere an
medizinisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten
Die Auszubildenden
a) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah
menbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende
Veränderungsprozesse ein,
b) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und
können dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen,
c) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen in der Laboratoriumsanalytik
und deren Bezugswissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umset
zungspotenzial einschätzen,
d) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für ihre und in ihrer Arbeitswelt im
Sinne einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit.
2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der
Grundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen
Die Auszubildenden
a) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne des
lebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für
selbstgesteuerte Lernprozesse,
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände
rungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
4503
c) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs
angebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,
d) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund
heitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen
Vorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Werthaltungen,
e) verstehen die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und notwendiger Berufs
entwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit.
3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen
und dabei rechtliche, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung von Mensch und
Tier sowie in den einzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförde
rung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle, Lebensmittelanalytik, Analytik im Rahmen der Repro
duktionsmedizin); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und überschneidenden
Versorgungsbereichen,
b) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Gesundheitsver
sorgung von Mensch und Tier zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren
dabei die Verantwortungsbereiche der anderen involvierten Professionen,
c) handeln im Rahmen des biomedizinischen Analyseprozesses verantwortungsvoll, um Gesundheit und
Lebensqualität der Bevölkerung (gesundheitlicher Verbraucherschutz) und des Tierbestandes zu unter
stützen sowie die Sicherheit der Tiere zu gewährleisten,
d) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung der Aspekte des Tier
schutzes und des ethisch begründeten Umgangs mit Tieren selbständig und gewissenhaft aus,
e) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun
gen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien.
4504
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 5
(zu § 3 Absatz 2)
Stundenverteilung
im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts
der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen
Teil A: Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Labo
ratoriumsanalytik
Kompetenzbereich
I
II
III
IV
Stundenanzahl
Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und
Beurteilung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie
physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik
1 820
Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und
Weiterentwicklung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den
biomedizinischen Leistungsprozessen einschließlich der Gewährleistung einer stö
rungsfreien Analytik
200
Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Ana
lyseprozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und
situationsspezifischer Kontexte
160
Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der
Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter
Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe
dingungen und ethischer Wertehaltungen
160
Stunden zur freien Verteilung
260
Gesamtstundenumfang
2 600
Teil B: Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
Kompetenzbereich
I
II
III
IV
V
Stundenanzahl
Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und
Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben in der bildgebenden Diagnostik
mit und ohne ionisierende Strahlung sowie in der nuklearmedizinischen Diagnostik
einschließlich der technischen Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse
700
Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und
Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben in der Therapie mit ionisierender
Strahlung und radioaktiven Stoffen einschließlich der technischen Auswertung und
Beurteilung der Ergebnisse
300
Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und
Beurteilung von Maßnahmen des Strahlenschutzes und der Personensicherheit ein
schließlich Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in der bildgebenden
Diagnostik mit und ohne ionisierender Strahlung und in der Therapie mit ionisierender
Strahlung sowie in der Diagnostik und Therapie mit radioaktiven Stoffen
1 000
Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln im beruflichen Hand
lungsfeld und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situa
tionsspezifischer Kontexte
200
Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der
Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter
Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe
dingungen und ethischer Wertehaltungen
160
Stunden zur freien Verteilung
240
Gesamtstundenumfang
2 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
4505
Teil C: Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funk
tionsdiagnostik
Kompetenzbereich
I
II
III
IV
Stundenanzahl
Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung (Realisierung), Dokumentation,
Steuerung und Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben zur patientenzen
trierten und störungsbildorientierten Funktionsdiagnostik der Sinnesorgane insbeson
dere des Hörens, Gleichgewichts, Riechens, Schmeckens, der Nase und des Gehirns,
des Nervensystems und der Muskelfunktion, des Herz-Kreislauf- und Gefäßsystems
und des respiratorischen Systems inklusive invasiver, allergologischer Funktionsdiag
nostik und Kontrollen von zugehörigen Implantaten einschließlich Vorbefundung
1 640
Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und
Weiterentwicklung von Maßnahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Daten
managements in der Funktionsdiagnostik
270
Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in funktionsdiagnosti
schen Prozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und
situationsspezifischer Kontexte
200
Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der
Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter
Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe
dingungen und ethischer Wertehaltungen
160
Stunden zur freien Verteilung
130
Gesamtstundenumfang
2 400
Teil D: Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinär
medizin
Kompetenzbereich
I
II
III
IV
Stundenanzahl
Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und
Beurteilung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie
physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik
1 820
Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und
Weiterentwicklung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den
biomedizinischen Leistungsprozessen einschließlich der Gewährleistung einer stö
rungsfreien Analytik
200
Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Ana
lyseprozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und
situationsspezifischer Kontexte
160
Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der
Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter
Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe
dingungen und ethischer Wertehaltungen
160
Stunden zur freien Verteilung
260
Gesamtstundenumfang
2 600
4506
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 6
(zu § 4 Absatz 2 und 3 und § 5 Absatz 1)
Stundenverteilung im Rahmen
der praktischen Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen
Teil A: Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Labo
ratoriumsanalytik
Einsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB)
Stundenanzahl
Orientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung
120
Krankenhaus oder ambulante Einrichtung gemäß KB I.1, KB III und KB IV
1 000
Krankenhaus oder ambulante Einrichtung gemäß KB I.2, KB III und KB IV
300
Krankenhaus oder ambulante Einrichtung gemäß KB II, KB III und KB IV
160
Interprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen
120
Stunden zur freien Verteilung
300
Gesamtstundenumfang
2 000
Teil B: Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
Einsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB)
Stundenanzahl
Orientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung
120
Einsatzgebiet Radiologie entspricht: KB I, KB III, KB IV, KB V
700
Einsatzgebiet Strahlentherapie entspricht: KB II, KB III, KB IV, KB V
400
Einsatzgebiet Nuklearmedizin entspricht: KB I, KB II, KB III, KB IV, KB V
300
Interprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen
Stunden zur freien Verteilung
160
(davon
mindestens
80 Stunden
in der Pflege)
320
Gesamtstundenumfang
2 000
Teil C: Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funk
tionsdiagnostik
Einsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB)
Stundenanzahl
Orientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung
120
Sinnesorgane des Hörens, Gleichgewichts, Riechens, Schmeckens und der Nase inklusive aller
gologischer Funktionsdiagnostik (KB I, KB II.1, KB II.2, KB II.3, KB II.4, KB III, KB IV)
480
Sinnesorgan des Gehirns sowie der Funktionsdiagnostik des Nervensystems und der Muskel
funktion (KB I, KB II.1, KB II.2, KB II.3, KB II.4, KB III, KB IV)
480
Funktionsdiagnostik des Herz-Kreislaufsystems inklusive invasiver Funktionsdiagnostik und
Kontrollen von Implantaten (KB I, KB II, KB III, KB IV)
280
Funktionsdiagnostik des Gefäßsystems (KB I, KB II.1, KB II.2, KB II.3, KB II.4, KB III, KB IV)
180
Funktionsdiagnostik des respiratorischen Systems inklusive allergologischer Funktionsdiagnostik
(KB I, KB II, KB III, KB IV)
280
Interprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen
Stunden zur freien Verteilung
Gesamtstundenumfang
160
(davon
mindestens
80 Stunden
in der Pflege)
220
2 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
4507
Teil D: Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinär
medizin
Einsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB)
Orientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung
Stundenanzahl
120
Veterinärmedizinische oder andere geeignete Einrichtung gemäß KB I.1, KB II.2, KB III und KB IV
1 000
Veterinärmedizinische oder andere geeignete Einrichtung zur Analyse von Lebensmitteln, sowie
KB III und KB IV
300
Veterinärmedizinische oder andere geeignete Einrichtung gemäß KB II, KB III und KB IV
160
Interprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen
120
Stunden zur freien Verteilung
300
Gesamtstundenumfang
2 000
4508
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 7
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b)
Bescheinigung über die Teilnahme
am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum
Geburtsort
.....................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für
[...]
Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik oder Medizinische Technologen für Laboratori
umsanalytik
[...]
Medizinische Technologinnen für Radiologie oder Medizinische Technologen für Radiologie
[...]
Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinische Technologen für Funktionsdiag
nostik
[...]
Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin oder Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
gemäß § 13 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in Verbindung mit § 1 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinischen Technologen teilge
nommen.
Die Ausbildung ist nicht* über die nach dem Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie zu
lässigen Fehlzeiten hinaus um ......... Stunden* unterbrochen worden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der Schulleitung)
* Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
4509
Anlage 8
(zu § 55 Absatz 1)
Die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person
Zeugnis
über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung
,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum
Geburtsort
.......................................................
.........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Prüfung für den Beruf nach § 1 Absatz 1 Nummer 1* § 1 Absatz 1
Nummer 2* § 1 Absatz 1 Nummer 3* § 1 Absatz 1 Nummer 4* des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen
Technologie vor dem Prüfungsausschuss bei der
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Schule)
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.
Es wurden folgende Prüfungsnoten erteilt:
1. im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . "
2. im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . "
3. im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . "
Gesamtnote der staatlichen Prüfung in Zahlen ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . "
Gesamtnote der staatlichen Prüfung in Worten ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person)
* Nichtzutreffendes streichen.
4510
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 9
(zu § 58 Absatz 2)
Urkunde
über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum
Geburtsort
.......................................................
.........................................................
erhält auf Grund des § 1 Absatz 1 Nummer 1* § 1 Absatz 1 Nummer 2* § 1 Absatz 1 Nummer 3* § 1 Absatz 1
Nummer 4* des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie mit Wirkung vom heutigen Tage die
Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
zu führen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
* Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
4511
Anlage 10
(zu § 70 Absatz 2)
Die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung für
,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum
Geburtsort
.......................................................
.........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach den §§ 63 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person)
* Nichtzutreffendes streichen.
4512
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 11
(zu § 73 Absatz 2)
........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum
Geburtsort
.......................................................
.........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach den §§ 71 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Tech
nologinnen und Medizinische Technologen von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur(en)
der Einrichtung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
4513
Anlage 12
(zu § 88 Absatz 2)
Die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung für
,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum
Geburtsort
.......................................................
.........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 74 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person)
* Nichtzutreffendes streichen.
4514
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 13
(zu § 95 Absatz 2)
........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum
Geburtsort
.......................................................
.........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach den §§ 89 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Tech
nologinnen und Medizinische Technologen von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
Das Abschlussgespräch hat er/sie bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur(en)
der Einrichtung)
* Nichtzutreffendes streichen.