Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 70 vom 04.10.2021  - Seite 4591 bis 4594 - Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021 4591 Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/20011 Vom 28. September 2021 Es verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis terium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Grund ­ des Artikel 243 des Einführungsgesetzes zum Bürger lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), der zuletzt durch Artikel 179 Num mer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche Bereitstellung von Informationen einzuhalten. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhält nisse anzuwenden. §2 Begriffsbestimmungen ­ des § 6a des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728): (1) Fernablesbar ist eine Messeinrichtung, wenn sie ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten abge lesen werden kann. Artikel 1 (2) Fernkälte ist die gewerbliche Lieferung von Kälte aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Kälteerzeugungsanlage. Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungsund -Abrechnungsverordnung ­ FFVAV) §1 Anwendungsbereich (1) Bei einem Vertrag über die Versorgung mit Fern wärme oder über die Versorgung mit Fernkälte hat ein Unternehmen, das einen Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt, die nachfolgenden Bestimmungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75). Diese Verordnung dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11). (3) Fernwärme ist die gewerbliche Lieferung von Wärme aus einer nicht im Eigentum des Gebäude eigentümers stehenden Wärmeerzeugungsanlage. (4) Versorgungsunternehmen ist ein Unternehmen, das Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt. §3 Messung des Verbrauchs von Fernwärme- und Fernkälte (1) Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Ent gelts hat ein Versorgungsunternehmen Messeinrich tungen zu verwenden, die den mess- und eichrecht lichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch ist durch Messung festzustellen, welche den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälte verbrauch des Kunden präzise widerzuspiegeln hat. Wird Dampf als Wärmeträger zur Verfügung gestellt, ist die Dampf- oder die rückgeführte Kondensatmenge zu messen. Soweit das Versorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsäch lichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungs 4592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021 zeitraum nicht erfassung auf angemessener Verhältnisse zu ermitteln kann, darf die Verbrauchs einer Schätzung beruhen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen erfolgen hat. §4 Abrechnung, Abrechnungsinformationen, Verbrauchsinformationen (2) Die Messeinrichtungen sind in der Übergabe station oder an der Übergabestelle durch das Ver sorgungsunternehmen zu installieren. Der Kunde oder Anschlussnehmer hat dies zu dulden. (1) Ein Versorgungsunternehmen hat dem Kunden Abrechnungen und Abrechnungsinformationen ein schließlich Verbrauchsinformationen unentgeltlich zu übermitteln. Auf Wunsch des Kunden hat es diese unentgeltlich auch elektronisch bereitzustellen. (3) Messeinrichtungen, die nach dem 5. Oktober 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. Vor dem 5. Oktober 2021 installierte, nicht fernablesbare Messeinrichtungen sind bis einschließlich 31. Dezem ber 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nach zurüsten oder durch fernablesbare Messeinrichtungen zu ersetzen. (2) Versorgungsunternehmen, die Kunden mit Fern wärme oder Fernkälte versorgen, sind verpflichtet, die Kosten für fernablesbare Messeinrichtungen, die Einsparungen durch die entfallende Vor-Ort-Ablesung und Einsparungen durch spartenübergreifende Fern ablesung dem Kunden klar und verständlich offen zulegen. (4) Fernablesbare Messeinrichtungen nach Absatz 3 müssen mit den Messeinrichtungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sein und den Daten schutz sowie die Datensicherheit gewährleisten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Messeinrichtung selbst fernablesen kann. Fernablesbare Messeinrichtungen müssen dem jeweiligen Stand der Technik ent sprechen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richt linien eingehalten werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bekanntgemacht worden sind. (3) Das Versorgungsunternehmen hat dem Kunden die Abrechnung mindestens einmal jährlich auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs zur Verfü gung zu stellen. Soweit das Versorgungsunternehmen den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungszeitraum gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 ge schätzt hat, darf die Abrechnung auf dieser Ver brauchsschätzung beruhen. (5) Wird an der Übergabestelle eine Messeinrich tung installiert, die zum Zweck der Fernablesbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen wird, muss dieses Smart-Meter-Gateway die technischen Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. (6) Ist an der Übergabestelle eine Messeinrichtung installiert, die an ein Smart-Meter-Gateway ange schlossen ist, unterliegen die Einrichtung und die Abrechnung des Messstellenbetriebs den Vorga ben des Messstellenbetriebs im Messstellenbetriebs gesetz. (4) Wenn fernablesbare Messeinrichtungen instal liert sind oder Messeinrichtungen mit der Funktion der Fernablesbarkeit ausgestattet sind, hat das Ver sorgungsunternehmen dem Kunden Abrechnungs informationen einschließlich Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs in folgenden Zeitabständen zur Verfügung zu stellen: 1. auf Verlangen des Kunden oder wenn der Kunde für seine Abrechnungen die elektronische Bereit stellung gewählt hat, mindestens vierteljährlich und 2. ansonsten mindestens zweimal im Jahr. (5) Ab dem 1. Januar 2022 sind die Abrechnungs informationen einschließlich Verbrauchsinformationen nach Satz 1 monatlich zur Verfügung zu stellen. Das Versorgungsunternehmen hat bei der Verarbeitung der Abrechnungsinformationen einschließlich Ver brauchsinformationen die Einhaltung datenschutzund datensicherheitsrechtlicher Anforderungen zu ge währleisten. §5 Inhalt und Transparenz der Abrechnungen (7) Ist im Bereich der Übergabestelle bereits ein Smart-Meter-Gateway für den Messstellenbetrieb der Sparte Strom vorhanden, kann der Anschlussnehmer zur Messung des Fernwärme- oder Fernkälte verbrauchs, die den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch des Kunden präzise widerspiegelt, einen Messstellenbetreiber auswählen, um von dem Bündelangebot nach § 6 Nummer 1 des Messstellen betriebsgesetzes Gebrauch zu machen. (1) Das Versorgungsunternehmen muss dem Kun den mit den Abrechnungen folgende Informationen unentgeltlich sowie auf klare und verständliche Weise zur Verfügung stellen: (8) Sofern das Versorgungsunternehmen eine Weiter gabe der bei der Installation, Nachrüstung sowie Be trieb von fernablesbaren Messeinrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Kosten zu Lasten der Kundinnen und Kunden vorsieht, hat das Versorgungs unternehmen den Kundinnen und Kunden die betref fenden Kosten unter Berücksichtigung der möglicher weise zu erzielenden Einsparungen transparent und verständlich darzulegen. a) den aktuellen und prozentualen Anteil der ein gesetzten Energieträger und der eingesetzten Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien im Gesamtenergiemix im Durchschnitt des letzten Jahres, 1. die für die Versorgung des Kunden geltenden tat sächlichen Preise und dessen tatsächlichen Ver brauch, 2. Informationen über b) die mit dem Energiemix verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen; bei Kunden, die mit Fernkälte oder Fernwärme aus technisch zu sammenhängenden Fernkälte- oder Fernwärme Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021 systemen mit einer thermischen Gesamtnenn leistung unter 20 Megawatt versorgt werden, ist diese Verpflichtung erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden, c) die auf Wärme oder Kälte erhobenen Steuern, Abgaben oder Zölle, 3. einen Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbe reinigten Wärme- oder Kälteverbrauchs des Kunden mit dessen witterungsbereinigtem Wärme- oder Kälteverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form, 4. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informa tionen über angebotene Maßnahmen zur Energie effizienzverbesserung, Kunden-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energie betriebene Geräte eingeholt werden können, 5. Informationen über Beschwerdeverfahren im Zu sammenhang mit der Verbrauchsmessung und der Abrechnung, über Dienste von Bürgerbeauftragten oder über alternative Streitbeilegungsverfahren, soweit diese zur Anwendung kommen, 6. Vergleiche mit dem normierten oder durch Ver gleichstests ermittelten Durchschnittskunden der selben Nutzerkategorie; im Fall der elektronischen Übermittlung der Abrechnung kann ein solcher Vergleich vom Versorgungsunternehmen alternativ online bereitgestellt und in der Abrechnung darauf verwiesen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 muss das Versor gungsunternehmen, soweit Abrechnungen im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 2 nicht auf dem tatsächlichen Ver brauch beruhen, auf klare und verständliche Weise erklären, wie der in der Abrechnung ausgewiesene Be trag berechnet wurde. In der Abrechnung sind insoweit mindestens die Informationen gemäß Absatz 1 Num mer 4 und 5 anzugeben. (3) Das Versorgungsunternehmen hat zudem in leicht zugänglicher Form, auf seiner Internetseite und in den Abrechnungen, Informationen über den Primär energiefaktor seines technisch zusammenhängenden Fernwärme- oder Fernkältesystems zugänglich zu machen sowie darüber, wie hoch in seinem technisch zusammenhängenden Fernwärme- oder Fernkälte system der prozentuale Anteil der eingesetzten er neuerbaren Energien im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung ist. (4) Auf Verlangen des Kunden ist das Versorgungs unternehmen verpflichtet, Informationen über die Ab rechnungen und den historischen Verbrauch des Kun den, soweit verfügbar, einem vom Kunden benannten Energiedienstleister zur Verfügung zu stellen. Artikel 2 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge 4593 setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,§§ 3 bis 11 des Ge setzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" durch die Wörter ,,§§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden." 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Veröffentlichungspflichten (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazu gehörenden Preisregelungen, Preisanpassungs klauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen. (2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffent lichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kun den und vom Versorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Anpassung der Leistung (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine An passung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzuneh men. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. (2) Der Kunde kann eine Anpassung der Leis tung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungs vertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, so fern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen." 4. In § 16 Satz 1 werden nach dem Wort ,,hat" die Wör ter ,,nach vorheriger Benachrichtigung" eingefügt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Messung der gelieferten Wärme menge (Wärmemessung) ist § 3 der Fernwärmeoder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Ab rechnungsverordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591) in der jeweils geltenden Fas 4594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021 sung anzuwenden. Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung der Wassermenge ausrei chend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung der Wassermenge vor dem 30. Sep tember 1989 installiert worden sind. Der anteilige Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Ein richtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfs verfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte Wärmemenge wie folgt festgestellt wird: e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab sätze 4 und 5. 6. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinfor mationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrech nungsverordnung in der jeweils geltenden Fas sung." 1. an einem Hausanschluss, von dem aus meh rere Kunden versorgt werden, oder 2. an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen Stelle für einzelne Gebäudegruppen, die vor dem 1. April 1980 an das Verteilungsnetz an geschlossen worden sind. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) (weggefallen)" c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Das Unternehmen bestimmt das jeweils an zuwendende Verfahren; dabei ist es berechtigt, dieses während der Vertragslaufzeit zu ändern." ,,Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe er folgen." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Artikel 3 c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und in des sen Satz 2 werden die Wörter ,,Absatzes 4 Satz 5" durch die Wörter ,,Absatzes 2 Satz 5" ersetzt. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. September 2021 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier